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Document 52012IP0120

Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (2011/2182(INI))

ABl. C 257E vom 6.9.2013, p. 74–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 257/74


Donnerstag, 29. März 2012
Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010

P7_TA(2012)0120

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (2011/2182(INI))

2013/C 257 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf das in Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Petitionsrecht,

gestützt auf Artikel 20 AEUV, in dem das Konzept der Unionsbürgerschaft definiert wird,

gestützt auf den Zweiten Teil „Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“ AEUV sowie die Titel III und V der Charta der Grundrechte,

gestützt auf Artikel 45 AEUV, dessen Freizügigkeitsgarantie für die EU-Arbeitnehmer jegliche Diskriminierung der Arbeitnehmer aus den europäischen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit ihrer Anstellung, ihrer Entlohnung und den übrigen Arbeits- und Anstellungsbedingungen beseitigt,

gestützt auf die Artikel 3, 10 und 11des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 8 AEUV,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (COM(2010)0608),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2) („Freizügigkeitsrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3) („Qualifikationsrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zu den Problemen und Perspektiven in Bezug auf die Unionsbürgerschaft (5),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. August 2011 für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Titel „Das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013“ (COM(2011)0489),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm, das den Bürger in Bezug auf Maßnahmen betreffend die Freiheit, die Sicherheit und das Recht in den Mittelpunkt stellt und das zugleich die Achtung der Verschiedenartigkeit und den Schutz derer garantiert, die am meisten Hilfe benötigen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0047/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – ungeachtet ihrer eventuellen Behinderung – unter anderem das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittlands und das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden (6);

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das – erstmals im Vertrag von Maastricht 1992 eingeführte – Konzept der Unionsbürgerschaft und die sich daraus ergebenden Rechte, die auch durch die Rechtsprechung vorangebracht werden, gestärkt und im Detail ausgeführt hat, indem er Status und Ansehen der Europäischen Union als Verteidigerin der Bürgerrechte erhöht hat, die rechtlichen Mittel geschaffen hat, durch die die Bürger zur aktiven Beteiligung angeregt werden, sowie neue Rechte eingeführt und bestehende Rechte gestärkt hat, etwa die Europäische Bürgerinitiative (EBI) und die Rechte des Einzelnen, die in der Charta der Grundrechte niedergeschrieben sind; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft sowohl Rechte als auch Pflichten begründet;

C.

in der Erwägung, dass dies das Bemühen der Union widerspiegelt, die Bürgerinnen und Bürger in den absoluten Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen und auf einen Raum der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Rechte für alle Unionsbürger hinzuwirken;

D.

in Anerkennung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der ERT-Rechtsprechungslinie, in der betont wird, dass die Organe der Mitgliedstaaten auch dann an die vorrangigen Unionsgrundrechte gebunden sind, wenn sie die durch den AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen einschränken wollen;

E.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eng mit den Konzepten der Menschenrechte und der Unionsbürgerschaft verwoben ist und ein Grundrecht und eine Grundfreiheit darstellt, die die Verträge den Unionsbürgern zuerkennen;

F.

in der Erwägung, dass es sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Freizügigkeitsrichtlinie immer noch zu viele Probleme hinsichtlich ihrer Durchführung gibt; in der Erwägung, dass die meisten Beschwerden der Unionsbürger ihr Einreiserecht, ihr Recht auf Aufenthalt über die Dauer von drei Monaten hinaus, die Gültigkeit ihrer Aufenthaltskarten, die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts sowie ihr Recht auf Daueraufenthalt und die Rechte ihrer Familienangehörigen betreffen;

G.

in der Erwägung, dass viele Bürger nicht über alle relevanten Informationen zu den Rechten verfügen, die ihnen die Freizügigkeitsrichtlinie garantiert, insbesondere wenn Rechte für Familienangehörige beantragt werden, die Bürger eines Drittstaats sind;

H.

in der Erwägung, dass von Unionsbürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben und bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit beantragen, verlangt wird, dass sie sich dem sogenannten „Right to Reside Test“ unterziehen, der Personen, die nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzen, zusätzliche Bedingungen auferlegt;

I.

in der Erwägung, dass die Frage der Ausweisung von Angehörigen des Volkes der Roma aus Frankreich im Jahre 2010 nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte, sondern auch unter dem Aspekt des Freizügigkeitsrechts und der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit umstritten war;

J.

in der Erwägung, dass das Parlament am 15. Dezember 2011 eine Entschließung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (7) angenommen und dabei die Rechte der Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien im Binnenmarkt hervorgehoben hat; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten beschlossen haben, Übergangsregelungen, die den Zugang von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen zu ihrem Arbeitsmarkt einschränken, einzuführen bzw. weiterhin anzuwenden; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen zur Ausbeutung von Arbeitnehmern, zu Schwarzarbeit und zur Verwehrung des Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit führen können;

K.

in der Erwägung, dass die Ausübung eines breiten Spektrums an Rechten, die den Bürgern gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zustehen, von der Freizügigkeit oder der freiwilligen Mobilität der Arbeitnehmer abhängt oder durch sie begünstigt wird; in der Erwägung, dass deshalb die Erleichterung der Freizügigkeit den Bürgern bessere Möglichkeiten verschaffen kann, uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren, und dass sie gleichzeitig einen entscheidenden Wachstumsfaktor darstellt;

L.

in der Erwägung, dass das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nur dann ein besseres Verständnis der Werte der europäischen Integration ermöglicht, wenn parallel dazu konkrete Maßnahmen seitens der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Information, der Ausbildung, der Anerkennung von Abschlüssen und der Mobilität der Arbeitnehmer (u.a. Saisonarbeiter, Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer, infolge einer Verlegung des Firmensitzes versetzte Arbeitnehmer usw.) ergriffen werden;

M.

in der Erwägung, dass zahlreiche Petitionen gezeigt haben, dass es Probleme im Bereich des Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit gibt, wozu vor allem eine mangelnde Zusammenarbeit seitens der nationalen Behörden, die nicht ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten fälligen Leistungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Portabilität der Rentenansprüche), die Nichtbereitstellung korrekter Informationen zu den geltenden Vorschriften oder die schwerfällige Bearbeitung von Fällen beitragen; in der Erwägung, dass das am 21. Juli 2011 ergangene Urteil des EuGH (8) das Recht der Unionsbürger, in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen Anspruch auf Sozialversicherung zu haben, bekräftigt;

N.

in der Erwägung, dass im Zuge des Bologna-Prozesses allgemein anerkannte Zeugnisse über den Abschluss eines Hochschulstudiums als ein Schritt auf dem Weg hin zu einer reibungsloseren Anerkennung der Qualifikationen ausgestellt werden;

O.

in Erwägung der Probleme, die mit der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Ausgleichsmaßnahmen, geforderte Vorlage zusätzlicher Dokumente, nicht begründete negative Bescheide der Aufnahmemitgliedstaaten, übermäßige Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen, systematische Auferlegung spezieller Sprachentests) zusammenhängen, die ein beträchtliches Hemmnis für die Wahrnehmung der Bürgerrechte in der gesamten EU darstellen und dazu führen, dass den Bürgern die Vorteile des sozialen Zusammenhalts vorenthalten werden;

P.

in der Erwägung, dass Petenten deutschen Jugendämtern eine diskriminierende Behandlung nichtdeutscher Ehegatten in gemischten Ehen vorwerfen; in der Erwägung, dass das Jugendamt aufgrund seiner unabhängigen Stellung in manchen Fällen die Situation für geschiedene nichtdeutsche Eltern, die das deutsche Staatsgebiet mit ihren Kindern verlassen wollen, zusätzlich erschwert;

Q.

in der Erwägung, dass das Parlament am 25. Oktober 2011 eine Entschließung (9) in Bezug auf die Mobilität und Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung angenommen hat; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl von Petitionen von Menschen mit einer Behinderung eingereicht wird, die täglich auf Schranken stoßen, die sie an der Wahrnehmung ihrer Unionsbürgerrechte hindern, nämlich bei der normalen Nutzung des Bildungssystems, beim Zugang zu Versicherungen oder beim Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln; in der Erwägung, dass ein kohärentes System zur Feststellung des Grades einer Behinderung in der EU benötigt wird, und in der Erwägung, dass das Fehlen eines solchen Systems zu Ungerechtigkeit und sogar sozialer Ausgrenzung führen kann;

R.

in der Erwägung, dass alle Unionsbürger, die in einem Mitgliedstaat vor Gericht stehen, für ihre Verteidigung das Recht auf Zugang zu Dokumenten haben, die in ihre Muttersprache übersetzt wurden, womit jegliche Diskriminierung aufgrund der Muttersprache vermieden werden soll, und in der Erwägung, dass insbesondere jeder Bürger über ein gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren fortlaufend informiert werden muss, wobei das gesamte Verfahren innerhalb eines juristisch angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen hat;

S.

in der Erwägung, dass die größten Hindernisse für die Ausübung einer aktiven Unionsbürgerschaft das fehlende Bewusstsein der Menschen hinsichtlich ihrer Rechte als Unionsbürger und der Mangel an klar strukturierten und breit kommunizierten Informationsdiensten sind; in der Erwägung, dass Parlament und Kommission deshalb den Schwerpunkt bei ihren Maßnahmen zur Stärkung der Unionsbürgerschaft auf eine bessere Information der Bürger und der Mitgliedstaaten sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene legen müssen, für die angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen müssen, während gleichzeitig alle ggf. noch verbleibenden rechtlichen und administrativen Hemmnisse, die Unionsbürger an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern, beseitigt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass alle Bürger problemlos Zugang zu einer unmissverständlichen und präzisen Beratung haben;

1.

begrüßt den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010, in dem das Ziel der Verringerung der Hindernisse bei der Ausübung von Unionsbürgerrechten festgehalten wird, und vertritt die Auffassung, dass die darin enthaltenen Vorschläge konkrete Maßnahmen darstellen, die eine Senkung unnötiger Ausgaben ermöglichen und so zur Kaufkraft der Unionsbürger beitragen, was besonders in Krisenzeiten von Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die im Bericht aufgelisteten legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen so schnell wie möglich ausgearbeitet und angenommen werden, um so sicherzustellen, dass die Unionsbürgerrechte wirksam werden und alle Mitgliedstaaten die oben beschriebenen Hindernisse abbauen und gleichzeitig Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, durch die die umfassende Wahrnehmung dieser Rechte erleichtert wird, während etwaige Widersprüchlichkeiten zwischen nationalem und europäischem Recht beseitigt werden;

2.

stellt fest, dass das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, zwar ausdrücklich in den Verträgen verankert ist, dass es aber nicht ausreichend bekannt ist bzw. nicht ausreichend davon Gebrauch gemacht wird, und fordert deshalb eine verbesserte, aktive Information der Bürger – einschließlich Begründungen und Erläuterungen – über ihr Petitionsrecht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union; fordert die Kommission des Weiteren zur Erreichung einer größtmöglichen Zahl von Bürgern und zum Austausch bewährter Verfahren auf, sich ihm anzuschließen und das Petitionsrecht über ihre Vertretungen in den Mitgliedsstaaten, ihre dezentralen Informationsnetzwerke, über das Netzwerk der nationalen Bürgerbeauftragten und alle mit der Kommission und dem Parlament zusammenarbeitenden Organisationen verstärkt zu kommunizieren;

3.

ist der Auffassung, dass die EBI, die ab dem 1. April 2012 gelten wird, das erste Instrument transnationaler partizipatorischer Demokratie darstellt und den Bürgern die Möglichkeit einräumen wird, sich aktiv an der Gestaltung europäischer Politik und Gesetzgebung zu beteiligen; fordert die effektive, transparente und verantwortliche Durchführung der EBI-Verordnung und fordert insbesondere die Organe der EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, alle notwendigen praktischen und administrativen Elemente der EBI-Verordnung zeitgerecht einzuführen, eine aktive Rolle bei und wirksame Beteiligung an der Information der Bürger über dieses neue Instrument zu übernehmen, und zwar auf eine Weise, die es allen Unionsbürgern erlaubt, in den uneingeschränkten Genuss dieses neuen Instruments zu kommen, und insbesondere das „Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013“ als Impuls für eine diesbezügliche Sensibilisierung zu nutzen; ist ferner der Ansicht, dass dem Petitionsausschuss im Einklang mit Artikel 11 der EBI-Verordnung aufgrund seiner Erfahrung im direkten Kontakt mit den Bürgern die Verantwortung für die Veranstaltung öffentlicher Anhörungen mit den Verantwortlichen erfolgreicher EBI-Initiativen übertragen werden sollte; schlägt vor, dass die Kommission dem Petitionsausschuss regelmäßig einen Bericht über die Durchführung der EBI unterbreitet;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Abfassung ihres Jahresberichts über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Schwerpunkt nicht nur auf die Anwendung der Charta zu legen, sondern auch auf alle die Grundrechte betreffenden Artikel des EU-Vertrags und auf die Situation der Grundrechte in der Europäischen Union; fordert die Kommission auf, in diesen Bericht mehr detaillierte Informationen über die Umsetzung der Charta durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung des EU-Rechts und über die Fragen aufzunehmen, mit denen sich Bürger an sie gewandt haben, darüber, wie sie diese behandelt hat und welche konkreten Maßnahmen sie im Anschluss daran eingeleitet hat;

5.

fordert alle Institutionen, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union auf, sicherzustellen, dass das mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (10) eingeführte Recht auf Zugang zu Dokumenten, ein wichtiges Recht für die Unionsbürger, dadurch gewährleistet wird, dass die Transparenz verbessert und der Zugang zu Dokumenten und Informationen einfach, benutzerfreundlich und verständlich gestaltet wird, u.a. durch die Gewährleistung barrierefreier Technologie, so dass sich die Bürger enger am Entscheidungsprozess beteiligen können; verweist in diesem Zusammenhang auf die zentrale Bedeutung der Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten für die Geltendmachung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union;

6.

erachtet das Recht auf Zugang zu Informationen als einen der Grundpfeiler der Demokratie; betont jedoch, dass der Zugang zu Informationen nicht zur Verletzung anderer Grundrechte wie dem Recht auf Privatsphäre oder Datenschutz führen darf; betont, dass der Zugang zu sich im Besitz der EU-Organe befindlichen Informationen von größtem Interesse für Bürger ist, die die politischen und wirtschaftlichen Beratungen, die der Beschlussfassung zugrunde liegen, verstehen wollen; ist der Auffassung, dass ein besserer Zugang zu Informationen über Untersuchungen und Vertragsverletzungsakte von der Kommission gewährt werden könnte, ohne dass dadurch der Zweck der Untersuchungen gefährdet wird, und dass ein überwiegendes öffentliches Interesse sehr wohl den Zugang zu diesen Akten rechtfertigen könnte, insbesondere in Fällen, in denen es um Grundrechte, die Gesundheit von Mensch oder Tier und den Schutz der Umwelt vor irreversiblen Schäden geht, bzw. wenn ein Verfahren wegen Diskriminierung einer Minderheit oder wegen Verletzung der menschlichen Würde eingeleitet wurde, solange der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sensiblen Daten im Zusammenhang mit Rechtssachen, Wettbewerbssachen und Personalakten gewährleistet ist;

7.

empfiehlt der Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten die Freizügigkeitsrichtlinie in vollem Umfang und ordnungsgemäß umsetzen und durchführen, und dabei uneingeschränkt von ihrer Befugnis zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden rechtlichen und praktischen Hindernisse für die Freizügigkeit der Bürger abzuschaffen und keine schwerfälligen, ungerechtfertigten Verwaltungsverfahren einzuführen und auch keine unannehmbaren Praktiken zu dulden, die die Anwendung dieses Rechts einschränken; fordert die Kommission ferner auf, ihre Bemühungen um die Sensibilisierung für das Recht der Bürger auf Freizügigkeit zu verstärken und den Bürgern bei der Wahrnehmung dieses Rechts behilflich zu sein, insbesondere dann, wenn es ihnen verwehrt oder wenn es eingeschränkt wird oder wenn es infolge einer gängigen Praxis zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung kommt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Beurteilung der politischen Strategien im Zusammenhang mit der Freizügigkeit in den nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft aufzunehmen und konkrete Maßnahmen und Mittel, wie die Umsetzung der Freizügigkeit vorangebracht werden kann, vorzuschlagen; weist darauf hin, dass, wenngleich das Konzept der Unionsbürgerschaft eng mit dem Recht auf Freizügigkeit verwoben ist, auch alle Bürger, die ihren Herkunftsstaat nicht verlassen, von ihren Unionsbürgerrechten profitieren;

8.

bekräftigt alle seine bisherigen Appelle an die Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit für alle Unionsbürger und ihre Familien zu gewährleisten, und zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung oder der Staatsangehörigkeit; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die nach Artikel 2 und Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG (11) gewährten Rechte voll und ganz zu umzusetzen, nicht nur für Ehegatten des anderen Geschlechts, sondern auch für eingetragene Lebenspartner, die Haushaltsmitglieder und Partner, mit denen ein Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte, stabile Beziehung hat, einschließlich der Partner gleichgeschlechtlicher Paare, auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Würde sowie des Schutzes des Privat- und Familienlebens; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie strikt angewandt wird;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger zu beseitigen und gleichzeitig Wanderarbeitnehmer anzuleiten und über Beschäftigungsmöglichkeiten sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU zu beraten, aber auch die Bürger für die Risiken der Schwarzarbeit und die Vorteile legaler Arbeit zu sensibilisieren (steuerliche und soziale Vorteile, Recht auf Fortbildung, auf die Staatsbürgerschaft, auf Wohnung und auf die Zusammenführung von Familien, Zugang der Kinder zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten), die sie über bereits bestehende Instrumente erlangen können (EURES);

10.

fordert eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die sich mit Problemen wie der Doppelbesteuerung und der mangelnden Harmonisierung bei der Besteuerung der Altersversorgung für Unionsbürger befassen, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, ihre bilateralen Kooperationsabkommen zu stärken und auf den neuesten Stand zu bringen; unterstützt die Bemühungen der Kommission, neue Rechtsvorschriften zum Abbau steuerlicher Barrieren vorzuschlagen, und ist der Ansicht, dass den Zulassungsgebühren für zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeuge besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

11.

fordert die Mitgliedstaaten, die im Rahmen des EU-Beitrittsvertrags für Rumänien und Bulgarien beschlossen haben, ein am 1. Januar 2014 ablaufendes Moratorium von sieben Jahren einzuführen, bis Arbeitnehmer dieser beiden Länder in den Genuss des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU kommen, bzw. weiterhin Übergangsregelungen anzuwenden, durch die der Zugang von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen zu ihrem Arbeitsmarkt eingeschränkt wird (12), ihre Entscheidungen aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes, des Diskriminierungsverbots, des ungerechtfertigten Charakters dieser Entscheidungen und aufgrund des Grundsatzes der Solidarität so schnell wie möglich zu überprüfen, damit die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte am Arbeitsmarkt für rumänische und bulgarische Staatsbürger nicht länger beschnitten sind;

12.

fordert die Kommission auf, den zahlreichen Petitionen über Schwierigkeiten bei dem freien Verkehr von Personenstandsdokumenten und der Anerkennung dieser Dokumente und von deren Folgen (13) mehr Aufmerksamkeit zu widmen, und präziser darauf zu antworten; betont, wie wichtig es ist, dass so rasch wie möglich Fortschritte im Bereich der gegenseitigen Anerkennung und der Sicherstellung des freien Verkehrs von Personenstandsdokumenten im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte erzielt werden, und zwar ohne jegliche Diskriminierung;

13.

betont, dass Massenausweisungen nicht nur die die Europäische Union untermauernden Grundwerte und Prinzipien verletzen, sondern auch einen Verstoß gegen die Freizügigkeitsrichtlinie darstellen; weist erneut darauf hin, dass gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie Einschränkungen der Freizügigkeit und des Rechts auf freien Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich auf der Grundlage des persönlichen Verhaltens erfolgen dürfen, wobei es zu keiner Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung oder der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit kommen darf, und dass das Fehlen von Finanzmitteln oder eine die Wiedergutmachung, die Sanktionierung oder den Entzug von Rechten betreffende Absicht nicht als Rechtfertigung für die automatische Ausweisung von Unionsbürgern dienen darf (Erwägung 16, Artikel 14);

14.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, Maßnahmen, mit denen Roma oder Angehörige anderer Minderheitengruppen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit direkt oder indirekt diskriminiert werden, abzuschaffen und die entsprechenden Rechtsvorschriften aufzuheben und außer Kraft zu setzen, und fordert sie auf, alle Formen der Verfolgung, Vertreibung und Ausweisung oder der Beschlagnahmung von Vermögen von Minderheitengruppen einzustellen; fordert alle Mitgliedstaaten und die EU auf, in Übereinstimmung mit der Entschließung des Parlaments vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (14) und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) die gemeinsame Verantwortung für die Förderung und Erleichterung der Integration der Roma-Bevölkerung zu übernehmen, ihnen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Unionsbürgern zuzuerkennen und ihre Grundrechte zu fördern und zu schützen;

15.

fordert die Kommission auf, die Prioritäten der sozialen Eingliederung mit klaren Zielen zu verbinden, zu denen der Schutz der Bürger vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen und die Förderung des sozialen Dialogs zwischen Roma und Nicht-Roma gehören, um so Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften uneingeschränkt durchgeführt werden und dass rassistisch motivierte Straftaten angemessen geahndet werden (15);

16.

ist besorgt darüber, dass das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt zwar fest im Primärrecht der Europäischen Union verankert ist und im Sekundärrecht umfassend weiter ausgeführt wurde, dass aber die Anwendung der Rechtsvorschriften nach wie vor ungenügend ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, um alle noch vorhandenen administrativen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, auf die sie von den Einrichtungen der EU oder vom Petitionsausschuss hingewiesen werden; fordert die Kommission auf, aufmerksam zu beurteilen, ob die Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten die Rechte der Unionsbürger gemäß den Verträgen und der Freizügigkeitsrichtlinie verletzen und nicht sogar die Unionsbürger und ihre Familien ungerechtfertigt behindern, indem sie indirekt ihr Recht auf Freizügigkeit einschränken;

17.

ruft in Erinnerung, dass die nahezu 80 Millionen Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union nach wie vor mit oft unüberwindbaren Hindernissen bei der vielfältigen Ausübung ihres Unionsbürgerrechts auf Freizügigkeit konfrontiert sind; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten daher auf, in Übereinstimmung mit der "Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020" (COM(2010)0636) und seiner obengenannten Entschließung vom 25. Oktober 2011 Hindernisse und Barrieren aufzuspüren und zu beseitigen, die es Menschen mit Behinderungen erschweren, ihre Unionsbürgerrechte wahrzunehmen, den Zugang für Menschen mit einer Behinderung zu allen Beförderungsmitteln, zu der entsprechenden Infrastruktur, zur öffentlichen Bildung und Information schnellstmöglich zu erleichtern, und zwar ohne Verzögerungen oder Zusatzkosten; verweist auch auf die unverhältnismäßig hohe Anzahl älterer Menschen mit eingeschränkter Mobilität; fordert die Schaffung eines Erasmus-Programms für Menschen mit einer Behinderung;

18.

drängt darauf, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum Schutz der Rechte und der Würde von hörgeschädigten Verdächtigen und Angeklagten sowie von Geschädigten von Straftaten diesen in Strafverfahren auf Verlangen entsprechende Dolmetscherdienste für Zeichensprache zur Verfügung gestellt werden, und macht die Kommission darauf aufmerksam, dass solche Dienste erforderlich sind;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kommissionsvorschläge für die Erleichterung des Zugangs zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung und angesichts der Tatsache, dass das Informationsrecht der Patienten von grundlegender Bedeutung ist, auf, die Unionsbürger umfassender über ihre Rechte und die zu deren Durchsetzung verfügbaren Mittel, auch über praktische Aspekte wie die Erstattung der Kosten auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei voller Beachtung der europäischen Datenschutzvorschriften das vorhandene Potenzial von eHealth und Telemedizin bis 2020 maximal auszuschöpfen; begrüßt nachdrücklich die Initiative der Kommission, ein neues System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten zu entwickeln, und fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit; unterstützt ferner Pilotprojekte, mit denen den Unionsbürgern der sichere Online-Zugang zu ihren Patientendaten gewährt und die Interoperabilität von Patientenakten gewährleistet wird;

20.

stellt fest, dass die größten Hindernisse, die Bürger davon abhalten, von der größeren Produktpalette und den konkurrenzfähigen Preisen am Binnenmarkt zu profitieren, einerseits die fehlende Kenntnis ihrer Verbraucherrechte in anderen Mitgliedstaaten und andererseits fehlende Informationen über Online-Käufe in anderen Mitgliedstaaten sind; ist der Auffassung, dass die Informationen für Verbraucher mitunter komplex sind und dass insbesondere bei der Warenauszeichnung eine Vereinfachung erforderlich ist;

21.

verweist auf die jüngsten Veröffentlichungen der Kommission über „Consumer Empowerment“ (Die Verbraucher als Akteure) und „Die 20 wichtigsten Kritikpunkte“, die die Lücken in der Information, der Gesetzgebung und Durchführung hervorheben, die am Binnenmarkt weiterhin bestehen, z.B. betreffend missbräuchliche Praktiken gewisser Verzeichnisdienste; fordert die Kommission auf, die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes als eine Priorität zu betrachten; begrüßt die Arbeit und den Einsatz der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Binnenmarktakte; fordert weitere Schritte von den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Kommission zur Beseitigung von Hürden, die die Bürgerinnen und Bürger am Zugang zu Online-Diensten hindern; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für ein europäisches Vertragsrecht zur Kenntnis;

22.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu Bankdienstleistungen für Unionsbürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederlassen, weiter erleichtert werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen legislativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang aller Unionsbürger zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) zu gewährleisten; betont, dass die Transparenz von Bankgebühren verbessert werden muss;

23.

stellt fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Mobilfunknetzen und Internetanschlüssen Ungleichheiten gibt; betont, dass der Rückgang der Roaming-Gebühren allein auf die europäische Gesetzgebung zurückzuführen ist; fordert daher, dass die Kosten für das Versenden von SMS und MMS, für Anrufe pro Minute und für die Nutzung des Internet in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht werden, um die Schaffung europäischer Pauschaltarife zu fördern, wodurch es möglich wird, die Mobilitätskosten zu senken;

24.

verurteilt Kopplungsgeschäfte; fordert, dass das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger als Gelegenheit genutzt wird, um den Bürgern die Maßnahmen vor Augen zu führen, die sie als Verbraucher geschützt und die Wahrung ihrer Kaufkraft auch in Krisenzeiten unterstützt haben;

25.

fordert die Kommission auf, die korrekte Durchführung der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Mitgliedstaaten mit einem Schwerpunkt auf den neuen Aspekten, die durch die am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 eingeführt wurden, zu überwachen;

26.

ist beunruhigt darüber, dass die britischen Behörden von zahlreichen Petenten verlangt haben, dass sie sich dem „Right to Reside Test“ unterziehen, um so Zugang zu einer Sozialwohnung oder zu anderen Leistungen wie z. B. der Beihilfe für Arbeitsuchende zu erhalten (16); weist insbesondere darauf hin, dass durch diese Auflage eine indirekte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eingeführt und somit gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verstoßen wird; fordert das Vereinigte Königreich auf, seine Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen;

27.

fordert das Vereinigte Königreich auf, den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Exportierbarkeit von Geldleistungen bei Krankheit (17) nachzukommen und den sogenannten „Past Presence Test“ (Aufenthaltsabhängigkeit) nicht anzuwenden, wenn andere relevante Elemente genutzt werden können, um eine echte Verbindung zum britischen Sozialversicherungssystem herzustellen;

28.

ist der Auffassung, dass eine aktualisierte Qualifikationsrichtlinie den Schwerpunkt auf die Beseitigung von Hindernissen bei der Bildungsmobilität mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen legen sollte, während gleichzeitig die derzeit den Fachkräften des Sektors zur Verfügung stehenden Informationsquellen verbessert werden und die Koordinierung mit dem Portal „Ihr Europa“ sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung von Informationen zur Mobilität von Studierenden, Lehrenden und Forschern innerhalb der Europäischen Union durch die Einrichtung eines Systems einer zentralen Anlaufstelle („one-stop shop system“) zu optimieren; unterstützt die Idee, dass ein freiwilliger europäischer Berufsausweis als ein Instrument dienen könnte, um die Mobilität der Europäer zu erleichtern, und ein Beispiel für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger sein könnte;

29.

fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das gemäß Artikel 10 der Qualifikationsrichtlinie vorgeschriebene System der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Regelung zu schaffen, da es andernfalls offensichtlich zu einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kommt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bürger der der EU 2004 bzw. 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten, insbesondere Angehörige des Gesundheitssektors (Ärzte, Hebammen und Krankenschwestern) über Probleme bezüglich der Anerkennung ihrer Qualifikationen bzw. ihrer in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedstaat erworbenen Rechte berichtet haben (18);

30.

weist darauf hin, dass eine der sich schon am längsten in Prüfung befindlichen Petitionen die diskriminierende Behandlung von Fremdsprachenlehrern („lettori“) an mehreren italienischen Universitäten (19) betrifft; fordert die Kommission auf, die laufende sogenannte „Gelmini-Reform“, die im Dezember 2010 in Kraft getreten ist, weiter zu untersuchen; fordert die italienischen Behörden und die betreffenden Universitäten auf, diese Angelegenheit dringend einer Lösung zuzuführen; ist jedoch der Auffassung, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt und dass sich die Bürgerbeauftragten der einzelnen Mitgliedstaaten infolgedessen treffen könnten, um sich über geeignete Lösungen auf europäischer Ebene auszutauschen;

31.

schlägt die Schaffung eines spezifischen, laufend aktualisierten Internetportals vor, das nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit geben soll, anzugeben, in welchen Branchen es freie Stellen gibt, um so die freiwillige Mobilität zu erleichtern;

32.

erinnert daran, dass in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (20) der Grundsatz festgehalten wird, dass Kinder in der Lage sein sollten, ihre Beziehung zu beiden Elternteilen nach der Trennung derselben aufrechtzuerhalten, auch wenn diese in unterschiedlichen Mitgliedstaaten leben; weist darauf hin, dass die Einführung und Anwendung materieller Vorschriften betreffend die Zugangsrechte derzeit zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass aber die Mitgliedstaaten sich bei der Ausübung ihrer Befugnisse an das Unionsrecht halten müssen, und zwar insbesondere an die Vertragsbestimmungen betreffend die Freiheit aller Unionsbürger, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen und sich dort aufzuhalten (21), sowie betreffend die Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln oder zwischen Geschwistern; fügt hinzu, dass die zuweilen langen Wartezeiten und die Anzahl der Verfahren, denen sich Eltern unterziehen müssen, die mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, ein Hemmnis für die Freizügigkeit der Unionsbürger darstellen; fordert die Kommission auf, die angebliche Diskriminierung von nichtdeutschen Ehegatten in Mischehen seitens des deutschen Jugendamts zu untersuchen;

33.

verweist auf die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen in den Personenstand betreffenden Fragen; weist unter anderem darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat, der die Personenstandsdokumente eines Kindes ändern will, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurden, diesen Mitgliedstaat über seine Änderungsabsicht informieren muss, um zu verhindern, dass Dokumente wie etwa Geburtsurkunden in einer Weise geändert werden, die dazu führt, dass die wahre Identität eines Kindes ausgelöscht wird;

34.

weist darauf hin, dass Unionsbürger, die als Elternteil eines Kindes anerkannt sind, das ehelich oder außerehelich geboren wurde, über die ihnen im Trennungsfall zustehenden Rechtsmittel informiert werden müssen, damit sie ihr Besuchsrecht in Anspruch nehmen können, es sei denn, die Herkunftsländer der Eltern und des Kindes sind einhellig der Meinung, dass das Wohl des Kindes dadurch ernsthaft gefährdet würde;

35.

fordert die Ernennung eines Mediators oder zumindest eines Kindermediators in jedem Mitgliedstaat, der mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein muss, um Zugang zu allen erforderlichen Dokumenten zu erhalten, und außerdem berechtigt sein muss, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, dies mit dem Ziel, die Klagen und rechtlichen Probleme der sich in der Trennung befindlichen Eltern zu klären und zu verhindern, dass diese auf rechtswidrige Maßnahmen zurückgreifen, um das geltend zu machen, was sie für ihr Recht und für das Recht ihrer Kinder halten; fügt hinzu, dass jeder Bürger den Mediator seines Herkunftslandes und des Landes anrufen kann, in dem seine Rechte seiner Meinung nach nicht geachtet wurden;

36.

fordert jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts nicht ratifiziert haben, auf, diesen Beschluss zur Gewährleistung der Gleichberechtigung der Unionsbürger im Hinblick auf die Wahl der für ihre Scheidung maßgeblichen Gesetzgebung zu ratifizieren; fordert ferner die Kommission auf, dieses neue Instrument während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger in dem Wissen zu fördern, dass die Anzahl der binationalen Scheidungen parallel zur Anzahl der binationalen Eheschließungen unvermeidlich wächst;

37.

ist der Auffassung, dass jeder Bürger, der glaubt, dass seine Rechte mit Füßen getreten werden, zumindest auf lokaler, nationaler oder europäischer Ebene über ein Rechtsmittel zur Verteidigung derselben verfügen muss;

38.

weist erneut auf die Probleme hin, vor die sich die Unionsbürger gestellt sehen, die ihr Niederlassungsrecht gemäß Artikel 49 AEUV wahrgenommen und rechtmäßig Immobilien in Spanien erworben haben und die im Nachhinein in eine Situation der Illegalität gebracht wurden; fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eigentumsrechte nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, da sie dem in den Verträgen verankerten Subsidiaritätsprinzip unterliegen, die spanischen Behörden auf, die Art und Weise, wie das Küstengesetz („Ley de Costas“) durchgeführt wird, gründlich zu revidieren, um eine Beeinträchtigung der Rechte einzelner Immobilieneigentümer zu vermeiden;

39.

erinnert daran, dass für den Petitionsausschuss die Schlüsselpriorität darin besteht, eine Lösung für die seit langem ungeklärten Eigentumsfragen zu finden; weist darauf hin, dass Unionsbürger, sowohl solche, die die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Landes besitzen, als auch solche, die nicht Bürger dieses Landes sind, mit ernsthaften Problemen bezüglich Immobilientransaktionen und Bankgarantien zu kämpfen hatten und dass die Verletzung von Eigentumsrechten zu mangelndem Vertrauen in den grenzüberschreitenden Immobilienmarkt und zu den wirtschaftlichen Problemen in Europa beigetragen hat; fordert eine Ausweitung der EU-Grundsätze des Verbraucherschutzes und der Freizügigkeit auf den Immobilienbereich und wiederholt seine Forderung nach der uneingeschränkten Achtung des rechtmäßig erworbenen Eigentums;

40.

stellt fest, dass es eine Reihe von Hindernissen gibt, die Unionsbürger daran hindern, vollen Gebrauch von ihren Wahlrechten zu machen, wenn sie in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedstaat wohnhaft sind, wobei dieses Recht das greifbarste politische Recht der Unionsbürger darstellt und es für dessen Ausübung keinerlei diskriminierende und erschwerende Formalitäten geben darf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bürger durch gezielte Informationskampagnen im Vorfeld der jeweiligen Wahl stärker für dieses Recht zu sensibilisieren; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, das Verfahren zu erleichtern, in dessen Rahmen sich Unionsbürger bei Europawahlen in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes als Kandidat bewerben können, und die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Mechanismen zur Vermeidung der doppelten Stimmabgabe oder des Verlusts des Wahlrechts zu verbessern; schlägt dementsprechend die Schaffung eines europäischen Wahlregisters für die Europawahlen vor; unterstützt die Initiative der Kommission, die darauf abzielt, dass die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere Lösungen für die Verbesserung der Wahlbestimmungen hervorzubringen und bewährte Verfahren zu fördern; betont, dass u.a. eine direktere Beteiligung der Bürger über europäische Parteien einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu „mehr“ Europa und einer authentischeren Demokratie darstellt;

41.

schlägt vor, Bürgern, die einer nationalen Partei beitreten, häufiger vorzuschlagen, außerdem Mitglied in einer europäischen Partei zu werden, wodurch die Einbindung der Bürger in die europäische Politik gefördert werden soll;

42.

ist der Auffassung, dass die Schaffung einer einzigen physischen und On-Line-Anlaufstelle für Bürger („Ihr Europa“) von großer Bedeutung für Personen ist, die Rat suchen oder einen Rechtsbehelf einlegen wollen, unabhängig davon, ob sie schon lange in dem Land wohnen oder ihren Wohnsitz erst vor kurzem dahin verlegt haben; erkennt gleichzeitig an, dass die von der Kommission eingerichteten Informations- und Problemlösungsnetzwerke (Europe Direct, „Solvit“ und die Europäischen Verbraucherzentren u.a.) wichtige Partner bei der Klärung von Beschwerden betreffend Fehlfunktionen im Binnenmarkt oder Einschränkungen der Rechte von Unionsbürgern sind; fordert die Kommission auf, diese Dienste, die auch online angeboten werden, aktiver zu fördern, nicht nur, indem die derzeit auf EU-Ebene bestehenden Unterstützungs- und Problemlösungsdienste eingebunden werden, sondern auch, indem sie insbesondere umfassender und aktiver an den Bürger herangetragen und kommuniziert werden;

43.

ist der Auffassung, dass Grenzgänger, die erheblich unter der Schwerfälligkeit der Behörden in den Mitgliedstaaten zu leiden haben, bessere, gezieltere Informationen über ihre Rechte in der Gesellschaft und im Beruf benötigen; legt der Kommission nahe, Informationsmaterial zu erstellen, in dem die Rechte aller Unionsbürger, die grenzüberschreitend umziehen, arbeiten, studieren, einkaufen, reisen und ihre politischen Rechte wahrnehmen, in einfachen und deutlichen Worten erläutert werden; ist der Auffassung, dass ein neues, auf die Bürgerinnen und Bürger ausgerichtetes ADR-System (alternative dispute resolution - alternative Streitbeilegung), das sich auf bestehende beratende Gremien und Verwaltungsstrukturen stützt, ein weit reichender Schritt zur Bereitstellung erschwinglicher, sachdienlicher und zugänglicher Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher wäre;

44.

schlägt der Kommission vor, eine Umfrage durchzuführen, um herauszufinden, in welcher Weise die Unionsbürger über die Aktivitäten der Europäischen Union informiert werden wollen, damit sie direkter auf deren Erwartungen eingehen kann;

45.

fordert die Kommission auf, die EU-weite Bereitstellung von Informationen zu den Aktivitäten der Europäischen Union zu verbessern, indem die Zahl der örtlichen Informationsstellen erhöht wird;

46.

fordert, dass die Anzahl der Dokumente, für die im Rahmen von Gerichtsverfahren eine beglaubigte Übersetzung benötigt wird, auf ein striktes Minimum reduziert wird, um zu verhindern, dass sich die Verteidigung eines Bürgers verzögert und übermäßig hohe Gerichtskosten entstehen;

47.

fordert, dass ein Unionsbürger, der sich als Opfer von übermäßigem Diensteifer oder einem Machtmissbrauch seitens der Verwaltungs- oder Polizeibehörden eines anderen Mitgliedstaats sieht, die Möglichkeit haben muss, sich problemlos an die nationale oder lokale Behörde zu wenden, die für Beschwerden gegen diese Stellen zuständig ist;

48.

fordert die Kommission, die sich für Partnerschaften zwischen europäischen Städten einsetzt, auf, sich bei der Vergabe von Finanzmitteln nicht ausschließlich auf Partnerschaften mit den neuen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern zu konzentrieren, sondern auch schon länger währende Partnerschaften weiter in den Genuss europäischer Finanzmittel gelangen zu lassen, um deren derzeit bedrohtes Fortbestehen zu sichern;

49.

ist der Auffassung, dass jeder Unionsbürger das Recht auf freien Zugang zu objektiven und hochwertigen Informationen hat; verfolgt mit größter Besorgnis, dass Medienaufsichtsbehörden geschaffen werden, die zu enge Beziehungen zur politischen Führung unterhalten;

50.

ist der Auffassung, dass die Mitteilungen der Europäischen Union häufiger über das Fernsehen verbreitet werden sollten, das ein wichtiges Medium für die Bereitstellung von Informationen darstellt; begrüßt daher die Tatsache, dass dem Fernsehsender Euronews zusätzliche Mittel zugewiesen wurden;

51.

begrüßt den von der Kommission vor kurzem unterbreiteten Vorschlag, den Unionsbürgern von diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaates gewährten Schutz zu stärken, insbesondere indem festgestellt wird, wann ein Bürger als nicht vertreten gilt, und festgelegt wird, welche Unterstützung die Mitgliedstaaten im Regelfall gewähren, wenn eine solche sich als erforderlich herausstellt;

52.

beglückwünscht die Kommission zur Schaffung des Europäischen Justizportals eJustice, das eine sinnvolle Zusammenstellung der Informationen über die rechtlichen Verfahren und Modalitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten bietet;

53.

appelliert an die Kommission, bei der Abfassung des nächsten Berichts über die Unionsbürgerschaft im Jahre 2013 mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten; stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Petitionsausschuss die bis zur Veröffentlichung des nächsten Berichts im Hinblick auf die Stärkung der Unionsbürgerschaft erzielten Ergebnisse insbesondere anhand der bei ihm eingehenden Petitionen kritisch prüfen und die Kommission gegebenenfalls zu weiteren Maßnahmen auffordern wird;

54.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu erklären, womit die Unionsbürgerschaft in den Vordergrund gerückt würde und das Bewusstsein für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Vorteile gestärkt würde; fordert die Kommission – in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie Vertretern der Zivilgesellschaft – auf, dies zum Anlass zu nehmen, um ihre Bemühungen um den Schutz und die Förderung der Bürgerrechte zu intensivieren und dadurch den Status und das Ansehen der EU als Verteidigerin und Vermittlerin der Unionsbürgerrechte zu stärken; unterstreicht die Bedeutung der Nutzung des strategischen Potenzials des Jahres 2013 für die Beschleunigung der soziopolitischen Veränderungen, die für den Aufbau des durch die Wirtschaftkrisen geschwächten Vertrauens der Bürger notwendig sind; ruft zur Verankerung der Unionsbürgerschaft als vordringliches Ziel des amtierenden Ratsvorsitzes der Europäischen Union auf; hofft, dass im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 die sozioökonomischen Probleme der EU aufgegriffen werden und auf einen Markt hingearbeitet wird, der Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und gleichzeitig das allgemeine Bewusstsein vom Status der Unionsbürger erheblich stärkt;

55.

schlägt der Kommission vor, im Laufe des Jahres 2012 einen unionsweiten Wettbewerb auszuschreiben, um ein geeignetes Logo für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu finden;

56.

fordert das Parlament und den Rat dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um zu gewährleisten, dass die Umsetzung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 und der damit verbundenen Aktivitäten, vor allem derjenigen, in die die Medien eingebunden sind, reibungslos erfolgt, damit die angestrebten Ziele erreicht werden können;

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(5)  ABl. C 137E vom 27.5.2010, S. 14.

(6)  Artikel 20 Absatz 2 AEUV.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0587.

(8)  Siehe Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions, Rechtssache C-503/09.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48).

(11)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(12)  Siehe u. a. die Petitionen 0810/2011 und 0900/2011.

(13)  Siehe u. a. die Petition 0632/2008.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.

(15)  Siehe u. a. die Petitionen 1351/2008, 0945/2010 und 1300/2010.

(16)  Siehe u. a. die Petitionen 0401/2009 und 1119/2009.

(17)  Urteil in der Rechtssache C-299/05 vom 18. Oktober 2007 und in jüngster Vergangenheit in der Rechtssache C-503/09 vom 21. Juli 2011.

(18)  Siehe u. a. die Petition 0112/2009.

(19)  Siehe u. a. die Petitionen 0511/1998 und 0689/1998.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(21)  Siehe u. a. die Petition 1614/2009.


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