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Document 52012IP0002

    Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates ( 8. - 9. Dezember 2011 ) zum Entwurf eines Internationalen Abkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2012 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates ( 8. - 9. Dezember 2011 ) zum Entwurf eines Internationalen Abkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion (2011/2546(RSP))

    ABl. C 227E vom 6.8.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 227E vom 6.8.2013, p. 1–1 (HR)

    6.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 227/1


    Mittwoch, 18. Januar 2012
    Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (8.-9. Dezember 2011) zum Entwurf eines Internationalen Abkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion

    P7_TA(2012)0002

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2012 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (8.-9. Dezember 2011) zum Entwurf eines Internationalen Abkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion (2011/2546(RSP))

    (2013/C 227 E/01)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. Dezember 2011,

    in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 9. Dezember 2011,

    unter Hinweis auf das sogenannte „Sixpack“ und die beiden Vorschläge der Kommission zur weiteren Stärkung der Haushaltsdisziplin (1),

    unter Hinweis auf den Stand der Verhandlungen über den Entwurf des internationalen Übereinkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion,

    unter Hinweis auf die Vorlage im Namen des Europäischen Parlaments, die von den Vertretern des EP in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorgebracht wurde,

    gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    1.

    bezweifelt, dass ein solches zwischenstaatliches Abkommen notwendig ist, da die meisten der darin genannten zentralen Ziele besser und wirksamer durch Maßnahmen im Rahmen des EU-Rechts verwirklicht werden können, um nachdrücklich, unverzüglich und dauerhaft auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise und die in vielen Mitgliedstaaten der EU bestehende gesellschaftliche Krise zu reagieren; ist aber dennoch weiterhin bereit, an einer konstruktiven Lösung mitzuarbeiten;

    2.

    bekräftigt seine Unterstützung für die Vorlage, die die Mitglieder, die von der Konferenz der Präsidenten als Vertreter des Europäischen Parlaments ernannt wurden, bei der Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingereicht haben; bedauert insofern, dass die Vorschläge des Europäischen Parlaments in dem Entwurf des internationalen Abkommens vom 10. Januar 2012 keinen Niederschlag gefunden haben; weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten einige der auf der Sitzung am 12. Januar 2012 unterbreiteten Vorschläge unterstützen; wird seinen Standpunkt prüfen, sobald es den für den 18. Januar 2012 erwarteten endgültigen Entwurf erhalten hat;

    3.

    ist fest davon überzeugt, dass sich die Währungsunion nur durch Anwendung der Gemeinschaftsmethode zu einer echten Wirtschafts- und Steuerunion entwickeln kann; erinnert daran, dass die EU ein politisches Vorhaben ist, das auf gemeinsamen Werten, starken gemeinsamen Organen und der Einhaltung gemeinsamer Regeln beruht;

    4.

    fordert darüber hinaus insbesondere, dass

    in dem neuen Abkommen ausdrücklich der Vorrang des EU-Rechts vor den Bestimmungen des Abkommens anerkannt werden sollte,

    alle Maßnahmen zur Umsetzung des Abkommens nach den dafür in den EU-Verträgen vorgesehenen Verfahren getroffen werden sollten,

    das Abkommen mit dem EU-Recht in Einklang steht, insbesondere in Bezug auf die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Kennziffern, und dass in dem Fall, dass Vertragsparteien sich vom EU-Recht abweichende Ziele setzen möchten, die dafür geltenden EU-Rechtsverfahren eingehalten und keine doppelten Standards eingeführt werden,

    alle Vertragsparteien des Abkommens, gegenwärtige wie künftige Mitglieder des Euro-Währungsgebiets, das gleiche Recht zur Teilnahme an Euro-Gipfeltreffen haben sollten,

    demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet werden muss, indem sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente auf den entsprechenden Ebenen stärker an allen Aspekten der europäischen wirtschaftlichen Koordinierung und Ordnungspolitik beteiligt werden,

    die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament im Einklang mit den EU-Verträgen gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 AEUV stattfindet,

    die Vertragsparteien in dem neuen Abkommen in rechtsverbindlicher Form dazu verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass das Abkommen im Wesentlichen spätestens binnen fünf Jahren in die EU-Verträge überführt wird;

    5.

    wiederholt seine Forderung nach einer Union sowohl der Stabilität als auch des nachhaltigen Wachstums; vertritt die Auffassung, dass Haushaltsdisziplin zwar die Voraussetzung für ein tragfähiges Wachstum ist, dass sie allein aber keinen wirtschaftlichen Aufschwung herbeiführen wird, und dass von dem Abkommen die klare Botschaft ausgehen muss, dass die europäischen Staats- und Regierungschefs an beiden Fronten mit der gleichen Entschiedenheit handeln werden; fordert aus diesem Grund nachdrücklich, dass in dem Abkommen neben Vorschlägen zu einem Tilgungsfonds, zu projektspezifischen Anleihen, zu einer im EU-Recht verankerten Finanztransaktionssteuer und, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Haushaltsdisziplin, einem Fahrplan für Stabilitätsanleihen („Eurobonds“) die Verpflichtung der Vertragsparteien vorgesehen sein muss, Maßnahmen zur Förderung von mehr Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit zu treffen;

    6.

    hebt hervor, dass bei anderen die Finanzkrise betreffenden multilateralen Übereinkünften, wie dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, dieselben institutionellen, rechtlichen und politischen Argumente gelten; fordert aus diesem Grund, dass es bei diesen Verhandlungen in der gleichen Weise einbezogen wird;

    7.

    behält sich das Recht vor, alle ihm zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Möglichkeiten zur Verteidigung des EU-Rechts und der Rolle der EU-Organe zu nutzen, vor allem, wenn Teile des endgültigen Abkommens nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind;

    8.

    weist die Kommission darauf hin, dass sie dazu verpflichtet ist, ihre institutionelle Rolle als Hüterin der Verträge in vollem Umfang wahrzunehmen;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Staats- und Regierungschefs, dem Vorsitzenden des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Eurogruppe, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


    (1)  Verordnung über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten (COM(2011)0819) und Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung (COM(2011)0821).


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