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Document 52012DP0199

Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 über die Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2009/2195(REG))

ABl. C 261E vom 10.9.2013, p. 42–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 261/42


Donnerstag, 10. Mai 2012
Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

P7_TA(2012)0199

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 über die Änderung der Artikel 87a und 88 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2009/2195(REG))

2013/C 261 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 9. Oktober 2009,

unter Hinweis auf Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur legislativen Befugnisübertragung (2),

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0072/2012),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern ,

prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird;

kann der zuständige Ausschuss dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 gilt entsprechend.

1.     Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, so leitet der Präsident diesen an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, einen für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständigen Berichterstatter zu benennen.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Der Präsident gibt dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab diesem Tag.

 

Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschusses veröffentlicht.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Konsultation aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten. In diesem Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlamentsgenannt; darüber hinaus kann die Kommission darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Empfehlungen des Parlaments Rechnung trägt.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 c (neu)

 

1c.     Hat der zuständige Ausschuss zehn Werktage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 1d genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag unterbreitet, können eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag zum Thema zur Aufnahme in die Tagesordnung für die oben genannte Tagung einreichen.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 d (neu)

 

1d.     Das Parlament beschließt über eingereichte Entschließungsanträge innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

 

Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, so unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 e (neu)

 

1e.     Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt,

so unterrichtet er den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung;

werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, so unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt;

sprechen sich eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, so wird über diese abgestimmt;

werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, so gilt die Empfehlung als angenommen;

mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegierten Rechtsakt unzulässig.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 f (neu)

 

1f.     Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem die im Basisrechtsakt vorgesehene Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen wird. Das Parlament beschließt mit der in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Mehrheit.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a – Absatz 1 g (neu)

 

1g.     Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Titel

Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 1

1.   Übermittelt die Kommission dem Parlament einen Entwurf von Durchführungsmaßnahmen , so überweist der Präsident diesen Entwurf der Maßnahmen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt, der diesen Maßnahmen zugrunde liegt , zuständig ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Basisrechtsakt das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen angewendet wurde, so ersucht der zuständige Ausschuss jeden assoziierten anderen Ausschuss, seine Auffassungen mündlich oder in einem Schreiben mitzuteilen .

1.   Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme , so überweist der Präsident diesen an den Ausschuss, der für den Basisrechtsakt zuständig ist, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, einen für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständigen Berichterstatter zu benennen .

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 2

2.    Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Mitglieder vorschlagen können, dass der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt. Der Ausschuss kann, wenn er dies für zweckmäßig erachtet, beschließen, einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder oder ständigen Stellvertreter zu benennen. Wenn der Ausschuss Einspruch gegen den Entwurf der Maßnahmen erhebt, reicht er einen Entschließungsantrag ein, in dem er sich gegen die Annahme des Entwurfs der Maßnahmen ausspricht und in dem auch auf die Änderungen hingewiesen werden kann, die an dem Entwurf der Maßnahmen vorgenommen werden sollten .

2.    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrechts aus anderen Gründen nicht entspricht .

Nimmt das Parlament innerhalb der jeweils geltenden Frist, die ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Entwurfs der Maßnahmen zu laufen beginnt, eine solche Entschließung an, so fordert der Präsident die Kommission auf, den Entwurf der Maßnahmen zurückzuziehen oder zu ändern bzw. nach dem entsprechenden Legislativverfahren einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 3

3.    Findet vor Ablauf der Frist keine Tagung statt, so gilt das Recht auf Stellungnahme als dem zuständigen Ausschuss übertragen. Diese Stellungnahme erfolgt in Form eines Schreibens des Ausschussvorsitzes an das zuständige Mitglied der Kommission, über das alle Mitglieder des Parlaments unterrichtet werden.

3.    Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Rechtsakt, die Maßnahme oder den Entwurf eines Rechtsakts oder einer Maßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Einleitung

4.   Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ fallen, findet Absatz 3 keine Anwendung, und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ergänzt :

4.   Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung :

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe a

a)

Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten , sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 146 findet in diesem Fall keine Anwendung;

a)

Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt zu laufen, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn eine verkürzte Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG gilt sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 146 findet in diesem Fall keine Anwendung;

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

aa)

wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte;

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe b

b)

das Parlament kann die Annahme des Entwurfs von Maßnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder mit der Begründung ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;

b)

das Parlament kann die Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;

Abänderung 17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe c

c)

wenn sich der Entwurf der Maßnahmen auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Maßnahmen eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte.

entfällt

Abänderung 18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Kommission schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 87a Absatz 1e dieser Geschäftsordnung genannte Verfahren Anwendung.

Abänderung 19

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 a – Titel (neu)

 

Artikel 88a

Prüfung im Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Abänderung 20

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 a – Absatz 1 (neu)

 

1.     Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 50 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

Der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme wird dem federführenden Ausschuss und dem assoziierten Ausschuss übermittelt;

der Vorsitz des federführenden Ausschusses legt eine Frist fest, innerhalb der der assoziierte Ausschuss Vorschläge zu den Fragen formulieren kann, für die er ausschließlich zuständig ist oder für die beide Ausschüsse gemeinsam zuständig sind;

fällt der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme hauptsächlich in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses, werden dessen Vorschläge vom federführenden Ausschuss ohne Abstimmung übernommen; andernfalls kann der Präsident dem assoziierten Ausschuss die Genehmigung erteilen, dem Parlament einen Entschließungsantrag zu unterbreiten.

Abänderung 21

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 88 a – Absatz 2 (neu)

 

2.     Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 51 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

der Präsident benennt nach dem Eingang des delegierten Rechtsakts oder des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 51 genannten Kriterien und etwaiger Vereinbarungen zwischen den Vorsitzen der betroffenen Ausschüsse den für die Prüfung zuständigen Ausschuss oder die gemeinsam für die Prüfung zuständigen Ausschüsse;

wird ein delegierter Rechtsakt oder ein Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zur Prüfung im Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen überwiesen, so kann jeder Ausschuss die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung zum Zwecke der Prüfung eines Entschließungsantrags beantragen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse wird die gemeinsame Sitzung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen.

Abänderung 22

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 216 – Absatz 4

4.   Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 48 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann.

4.   Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, so wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen, der eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren abschließen kann.


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(2)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 6.


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