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Document 52012DC0743

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

    /* COM/2012/0743 final */

    52012DC0743

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren /* COM/2012/0743 final */


    INHALTSVERZEICHNIS

    1........... Einleitung........................................................................................................................ 3

    1.1........ Hintergrund.................................................................................................................... 3

    1.2........ Allgemeine Bewertung der Anwendung der Verordnung.................................................. 4

    2........... Anwendungsbereich der Verordnung............................................................................... 4

    2.1........ Von der Verordnung erfasste Verfahren.......................................................................... 4

    2.1.1..... Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und kombinierte (hybride) Verfahren....................... 4

    2.1.2..... Insolvenz von Privatpersonen und Selbstständigen........................................................... 7

    2.2........ Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Verfahren (Artikel 1 Absatz 2)...................... 8

    2.3........ Anerkennung der außerhalb der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw. Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU     8

    3........... Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens................................................. 9

    3.1........ Definition und Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners 9

    3.2........ Verfahrensrechtlicher Rahmen für die Prüfung der Zuständigkeit..................................... 11

    3.3........ Aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende Klagen.................................................... 11

    4........... Anwendbares Recht..................................................................................................... 12

    4.1........ Anwendungsbereich der allgemeinen Kollisionsnorm (Lex fori concursus)....................... 12

    4.2........ Ausnahmen vom Grundsatz der lex fori (Recht des Eröffnungsstaates)............................ 12

    5........... Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens........................ 14

    6........... Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren................. 15

    7........... Unternehmensgruppen/Konzerne................................................................................... 16

    8........... Öffentliche Bekanntmachung von und Information über Insolvenzverfahren..................... 17

    9........... Anmeldung von Forderungen........................................................................................ 18

    10......... Schlussfolgerungen........................................................................................................ 19

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

    1.           Einleitung

    1.1.        Hintergrund

    Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren[1] (die „Verordnung“ oder „EuInsVO“) ist im Mai 2002 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde ein europäischer Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren geschaffen. Sie gilt immer, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände oder Gläubiger in mehr als einem Mitgliedstaat hat, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die Verordnung legt fest, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist, und stellt die Anerkennung und Vollstreckung der Eröffnungsentscheidung des Gerichts unionsweit sicher. Sie stellt auch einheitliche Normen zum anwendbaren Recht auf und sorgt für die Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren.

    Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, das nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Sonderregelung für die justizielle Zusammenarbeit in Anspruch nimmt.

    Der vorliegende Bericht wurde gemäß Artikel 46 der Verordnung erstellt. Mit ihm soll dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Bewertung über die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden. Für diesen Bericht wurden folgende Unterlagen berücksichtigt:

    · Eine rechtsvergleichende Studie zur Evaluation der Verordnung in 26 Mitgliedstaaten, die von den Universitäten Heidelberg und Wien mithilfe eines Netzwerks von nationalen Berichterstattern durchgeführt wurde;[2]

    · eine von einer Arbeitsgemeinschaft aus GHK und Milieu durchgeführte Studie zur Abschätzung der Folgen, die sich aus einer Änderung der Verordnung ergeben könnten;[3]

    · die Ergebnisse einer internetbasierten öffentlichen Konsultation, die von März bis Juni 2012 stattfand.[4] Die Kommission erhielt insgesamt 134 Antworten aus allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Bulgariens und Maltas, wobei über 50 % aller Konsultationsteilnehmer aus dem Vereinigten Königreich (21 %), Rumänien (20 %) und Italien (12 %) kamen. Die Antworten sind einem breiten Spektrum von Interessenvertretern zuzuordnen, wobei die meisten Antworten aus Hochschule und Lehre, von Vertretern der Rechtsberufe und aus Behörden kamen.

    Die Anwendung der Verordnung wurde auch im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen erörtert.

    1.2.        Allgemeine Bewertung der Anwendung der Verordnung

    In ihrer Bewertung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung im Allgemeinen als erfolgreiches Instrument zur Koordinierung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren in der Union angesehen wird. Ihre grundlegenden Entscheidungen und die ihr zugrunde liegenden Methoden werden von den Interessenvertretern weitgehend befürwortet. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat die Auslegung der Verordnung in einer Reihe von Streitfragen geklärt und damit zu einer einheitlichen Auslegung der Verordnung durch die nationalen Gerichte beigetragen. Die vorliegende Bewertung wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bestätigt, bei der die Mehrheit der Teilnehmer der Auffassung war, dass die Verordnung effizient funktioniert, wobei die Vertreter der Rechtsberufe, der Behörden und Wissenschaftler die positivsten Einschätzungen zum Ausdruck brachten.

    Jedoch wurde im Rahmen der Evaluationsstudie und der öffentlichen Konsultation auch eine Reihe von Unzulänglichkeiten der Verordnung aufgedeckt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass notwendige Anpassungen in Angriff zu nehmen sind, um dem Bedarf nach modernen und wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Im Wesentlichen wurden Probleme in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verordnung, die Zuständigkeitsregelungen, das Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren, die Publizität von insolvenzbezogenen Entscheidungen und die Anmeldung von Forderungen festgestellt. Ferner wurde das Fehlen von besonderen Vorschriften für die Insolvenz von Konzernunternehmen/Mitgliedern von Unternehmensgruppen kritisiert. Auf diese Probleme wird nachstehend ausführlicher eingegangen.

    2.           Anwendungsbereich der Verordnung

    2.1.        Von der Verordnung erfasste Verfahren

    Mit der Verordnung soll vorrangig sichergestellt werden, dass Entscheidungen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren und deren Wirkungen unionsweit anerkannt werden, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt. In Artikel 1 Absatz 1 sind die Kriterien aufgeführt, die nationale Verfahren erfüllen müssen, um unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen; er ist Ausdruck der traditionellen Auffassung von Insolvenzverfahren, da er die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters verlangt. Aufgrund neuer Entwicklungen und Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten deckt der derzeitige Anwendungsbereich der Verordnung eine Vielzahl nationaler Verfahren, die darauf abstellen, die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen abzuwenden, nicht mehr ab.

    2.1.1.     Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und kombinierte (hybride) Verfahren

    Heute bieten viele nationale Insolvenzgesetze in Europa die Möglichkeit von Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und von kombinierten (hybriden) Verfahren. Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz (Vorinsolvenzverfahren) lassen sich als Quasi-Gesamtverfahren unter der Aufsicht eines Gerichts bzw. einer Verwaltungsbehörde charakterisieren, die einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten schon im Vorstadium einer Insolvenz die Chance der Reorganisation und damit die Möglichkeit bieten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im herkömmlichen Sinne abzuwenden. Bei den kombinierten (hybriden) Verfahren handelt es sich um Verfahren in Eigenverwaltung, bei denen der Schuldner eine gewisse Kontrolle über sein Vermögen und seinen Geschäftsbetrieb behält, allerdings unter der Aufsicht eines Gerichts oder eines Sachwalters.

    Die Evaluationsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass 15 Mitgliedstaaten über die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorinsolvenzverfahren oder Verfahren in Eigenverwaltung verfügen, die derzeit jedoch nicht in Anhang A der Verordnung verzeichnet sind.

    Tabelle: Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung, die nicht in Anhang A der Verordnung erfasst sind

    Österreich || - Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz von 1997 (Reorganisationsverfahren)

    Belgien || - Erhebungen zur Geschäftstätigkeit (Handelsonderzoek / enquête commerciale; Artikel 8 ff. LCE (Loi relative à la continuité des entreprises) - Bestellung eines Unternehmensbeauftragten (Aanstelling ondernemingsbemiddelaar / Désignation d’un médiateur d’entreprise; Art. 13 LCE) - Einsetzung eines gerichtlich bestellten Bevollmächtigten (Aanstelling gerechtsmandataris / Désignation d’un mandataire de justice; Art. 14 LCE) - Außergerichtliche Vereinbarung (Minnelijk akkoord / Accord amiable; Art. 15 LCE) - Gerichtliche angeordnete Reorganisation im Wege einer Individualvereinbarung (Gerechtelijke reorganisatie door een minnelijk akkoord / Réorganisation judiciaire par accord amiable; Art. 43 LCE) - Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Aanstelling voorlopig bestuurder / Désignation d’un administrateur provisoire; Art. 28 LCE)

    Estland || - Reorganisationsverfahren für juristische Personen (Estnisches Reorganisationsgesetz) - Schuldenanpassungsverfahren für natürliche Personen (Schuldenumstrukturierungs- und Schuldenschutzgesetz)

    Frankreich || - Verfahren des „mandat ad hoc“ (gerichtlicher Ad-hoc-Bevollmächtigter) (L 611-3 Code de commerce) - Vergleichsverfahren (L 611-4 ff. Code de commerce) - Sauvegarde financière accélérée (SFA) (beschleunigtes Verfahren für Finanzrestrukturierungen)

    Deutschland || - Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)[5]

    Griechenland || - Reorganisationsverfahren (diadikasia eksigiansis, διαδικασία εξυγίανσης; Artikel 99 ff. griechische Konkursordnung in der durch Artikel 234 des jüngsten Gesetzes Nr. 4072/2012 geänderten Fassung)

    Italien || - accordo di ristrutturazione dei debiti (Art. 182 a italienisches Insolvenzgesetz) - piano di risanamento attestato

    Lettland || - außergerichtliches Rechtsschutzverfahren (gemäß Insolvenzgesetz vom 26. Juli 2010)

    Malta || - Gesetzlich geregelter Zwangsvergleich (Restrukturierungsinstrument: „scheme of arrangement“) (Rikostruzzjonijiet ta’ Kumpaniji) - Unternehmenssanierungsverfahren

    Niederlande || - Schuldsaneringsregeling bei natürlichen Personen, Artikel 287 a niederländisches Konkursgesetz

    Polen || - Sanierungsverfahren (Postępowanie naprawcze; Art. 492-521 Konkurs- und Sanierungsgesetz)

    Rumänien || - Verfahren des „mandat ad hoc“ (gerichtlicher Ad-hoc-Bevollmächtigter) (mandatul ad-hoc; Art. 7 ff. Gesetz Nr. 381/2009) - vorgerichtliches Vergleichsverfahren (concordatul preventiv; Art. 13 ff. Gesetz Nr. 381/2009)

    Spanien || - homologación de los acuerdos de refinanciación (4. Zusatzbestimmung zum Gesetz Nr. 38/2011 zur Änderung des spanischen Insolvenzgesetzes)

    Schweden || - Entschuldungsverfahren (skuldsanering; § 4 Schuldenentlastungsgesetz) für Privatpersonen

    Vereinigtes Königreich || - Gesetzlich geregelter Zwangsvergleich (Restrukturierungsinstrument: „schemes of arrangement“) (Teil 26 des englischen Gesellschaftsrechts: Companies Act 2006)

    Das Hauptproblem, das darin begründet ist, dass eine beträchtliche Anzahl an Vorinsolvenzverfahren und kombinierten (hybriden) Verfahren derzeit nicht von der Verordnung erfasst wird, besteht darin, dass deren Rechtswirkungen nicht EU-weit anerkannt sind. Infolgedessen können Gläubiger, die mit einem solchen Verfahren nicht einverstanden sind, den Versuch unternehmen, ihre Forderungen gegen Vermögenswerte des Schuldners durchzusetzen, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, was wiederum die Anstrengungen zur Rettung des betreffenden Unternehmens durchkreuzen kann (sogenannte „Verweigerungsproblematik“). Außerdem werden Gelegenheiten zur Rettung eines Unternehmens unter Umständen nicht genutzt, weil die Parteien nicht gewillt sind, sich mit den betreffenden Verfahren zu befassen, wenn deren grenzüberschreitende Anerkennung nicht gewährleistet ist. Daher wurde empfohlen, diese Probleme bei der Überarbeitung der Verordnung in Angriff zu nehmen. Diese Auffassung wird von der Mehrheit (59 %) der Personen, die an der öffentlichen Konsultation teilgenommen haben, geteilt. Ihrer Ansicht nach sollte die Verordnung auch vorinsolvenzliche Verfahren und Verfahren in Eigenverwaltung erfassen. Uneinheitliche Auffassungen bestanden allerdings hinsichtlich der Frage, welche Verfahren genau erfasst werden sollten und insbesondere welche Verfahren einer gerichtlichen Aufsicht unterliegen sollten.

    Ferner wurden bei der Evaluationsstudie Probleme in Bezug auf Unstimmigkeiten zwischen den in den Anhängen aufgeführten Verfahren und den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen festgestellt. Diese Probleme werden durch zwei Vorabentscheidungsersuchen veranschaulicht, über die der EuGH unlängst entschieden hat. Die erste Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Verordnung für ein nationales Insolvenzverfahren gilt, das zwar nicht in den Anhängen aufgeführt ist, dafür aber der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 entspricht.[6] Die zweite Rechtssache betrifft die Frage, ob die Verordnung für nationale Verfahren gilt, die zwar in den Anhängen aufgeführt sind, dafür aber nicht der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.[7] Diese Rechtssachen zeigen, dass es derzeit einige Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage gibt, welche Verfahren tatsächlich unter den Anwendungsbereich fallen.

    Ein drittes Problem, das aufgedeckt wurde, bezieht sich auf Rechtslagen, wo nationale Verfahren, die in den Anhängen aufgeführt sind, von den Mitgliedstaaten ohne jegliche Mitteilung der betreffenden Modifikationen an die Kommission geändert werden. In solchen Situationen ist unklar, ob die geänderten bzw. die neuen Verfahren der betreffenden Mitgliedstaaten mit der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 in Einklang stehen.

    2.1.2.     Insolvenz von Privatpersonen und Selbstständigen

    Die Verordnung gilt für nationale Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt.[8] Die Evaluationsstudie brachte zutage, dass zwar viele Mitgliedstaaten ihre Privatinsolvenzverfahren zur Aufnahme in die Anhänge mitgeteilt haben[9], eine erhebliche Anzahl von Privatinsolvenzverfahren derzeit aber dennoch nicht von der Verordnung erfasst wird.[10] Diese Rechtslage ist zum Teil so, weil die betreffenden Verfahren nicht mit der Legaldefinition in Artikel 1 Absatz 1 übereinstimmen, erst jüngst eingeführt wurden oder vom betreffenden Mitgliedstaat als nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallend angesehen werden.[11] Letzteres steht im Gegensatz zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, bei der eine Mehrheit der Befragten (59 %) eine Anwendung der Verordnung auch auf Privatpersonen und Selbstständige befürwortete.

    Die Vielfältigkeit der nationalen Gesetze trägt zur Komplexität der Rechtslage bei: Einige Mitgliedstaaten verfügen über keinerlei Privatinsolvenzsystem. Andere Mitgliedstaaten haben Privatinsolvenzsysteme, die sowohl auf Selbstständige bzw. Einzelkaufleute als auch auf Verbraucher Anwendung finden. Eine dritte Gruppe hat besondere Systeme nur für Verbraucher und bezieht die Selbstständigen und die Einzelkaufleute in die Unternehmensinsolvenzen mit ein, während eine vierte Gruppe über getrennte Systeme für Verbraucher, Selbstständige und Einzelkaufleute verfügt.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass der gegenwärtige Zustand ein Problem darstellt, da er dazu führen kann, dass Schuldner ihren ausländischen Gläubigern gegenüber weiterhin zur Leistung verpflichtet bleiben. Insbesondere ein ehrlicher Unternehmer, der in einem Mitgliedstaat eine Schuldenbefreiung erhielt, kann unter Umständen daran gehindert sein, in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Firma zu gründen oder Handel zu treiben. Dieses Problem kann auch Schuldner, denen in ihrem Heimatmitgliedstaat eine Schuldenbefreiung zuteil wurde, davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben oder Beschäftigung zu suchen.

    2.2.        Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Verfahren (Artikel 1 Absatz 2)

    Die Verordnung gilt nicht für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen. Diese Schuldner sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil sie besonderen Regelungen unterliegen und ihre nationalen Aufsichtsbehörden teilweise äußerst weitgehende Eingriffsbefugnisse haben.[12] Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten unterliegen anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union.[13] Wie die vorliegende Verordnung enthalten auch diese Richtlinien Regelungen zur internationalen Zuständigkeit für die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. den Start des Liquidationsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Anerkennung der Verfahren.

    In wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde angemerkt, dass das fehlende Unionsinstrument zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzen bei Organismen für gemeinsame Anlagen und Wertpapierfirmen eine nicht erwünschte Lücke im Recht der Europäischen Union lässt. In Bezug auf Wertpapierfirmen dürfte diese Lücke jedoch für den größten Teil dieser Firmen bald geschlossen werden, wenn die im jüngsten Vorschlag für eine Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Banken[14] vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG angenommen werden. In Bezug auf die Organismen für gemeinsame Anlagen haben Interessenvertreter berichtet, dass die derzeitige Rechtslage in der Praxis keine Probleme geschaffen hat, da Insolvenzen von Organismen für gemeinsame Anlagen ziemlich selten sind.

    2.3.        Anerkennung der außerhalb der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw. Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU

    Die Verordnung gilt für Insolvenzverfahren von Schuldnern, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einem Mitgliedstaat haben. Insolvenzverfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners außerhalb der EU liegt, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Selbst wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb der EU liegt, ist in Bezug auf im Ausland befindliche Vermögenswerte, Gläubiger oder Niederlassungen der Anwendungsbereich eingeschränkt. In solchen Situationen gilt die Verordnung nur zum Teil für die Akteure und Vermögensgegenstände, die sich in einem Mitgliedstaat befinden. Angelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung unterliegen dem nationalen Recht.

    In der Folgenabschätzungsstudie wird darauf hingewiesen, dass seit dem Erlass der Verordnung mehrere Mitgliedstaaten Gesetze zur Regelung der Aspekte grenzüberschreitender Insolvenzen, an denen Nicht-EU-Staaten beteiligt sind, verabschiedet haben. So haben Rumänien, Polen, das Vereinigte Königreich, Slowenien und Griechenland Gesetze auf der Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes von 1997 erlassen. Belgien, Deutschland und Spanien haben Gesetze zur internationalen Insolvenz erlassen, die zwar nicht dem UNCITRAL-Konzept folgen, aber im Allgemeinen ähnliche Themenbereiche abdecken. Frankreich und Italien haben für dieses Rechtsgebiet keine speziellen Gesetze, ihre Gerichte wenden aber die allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechts an.

    Zwar löst eine internationale Dimension der Insolvenz je nachdem, welche Mitgliedstaaten betroffen sind, unterschiedliche Wirkungen aus, doch kommt die Kommission auf der Grundlage der Evaluationsstudie zu dem Schluss, dass der Mangel an harmonisierten Bestimmungen zur Anerkennung von Nicht-EU-Insolvenzverfahren bzw. zur Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU in der Praxis keine erheblichen Probleme verursacht hat. Die Meinungen der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen zu der Frage, ob der Mangel an Bestimmungen zur Anerkennung bzw. zur Koordinierung von EU-externen Insolvenzverfahren zu Problemen geführt hat, waren geteilt: 44 % bejahten und 37 % verneinten dies. Berichtet wurde von einigen Problemen hinsichtlich der Anerkennung von EU-Entscheidungen oder der Befugnisse eines in der EU bestellten Verwalters in Nichtmitgliedstaaten wie der Schweiz. Derartige Probleme lassen sich jedoch nicht mittels eines EU-Instruments, sondern nur durch internationalen Vertrag lösen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz informell Interesse an der Ausarbeitung eines bilateralen Insolvenzabkommens mit der EU bekundet hat.

    3.           Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    3.1.        Definition und Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

    Das Prinzip des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ist für die Anwendung der Verordnung von größter Bedeutung. Die Kommission stellt fest, dass das Prinzip des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, so wie es vom EuGH ausgelegt wird, generell befürwortet wird. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, bei der sich eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer (77 %) dafür aussprach, zur Bestimmung des Gerichtsstands des Hauptinsolvenzverfahrens den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners heranzuziehen. Allerdings gaben 51 % der Teilnehmer zu bedenken, dass die Auslegung des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“ in der Praxis Probleme bereitet hat. Einige Befragten sahen die Klarstellungen des EuGH in diesem Zusammenhang als sehr hilfreich an, um zu einer einheitlicheren Anwendung dieses Begriffs zu kommen.

    Die EuGH-Rechtsprechung brachte in den Urteilen Eurofood[15] und Interedil[16] Klarstellungen zum Prinzip des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Zur Ermittlung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ist eine umfassende Bewertung der Umstände eines jeden Einzelfalls erforderlich. Dem EuGH zufolge ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen. Im Allgemeinen sind diese Kriterien an dem Ort erfüllt, an dem der Schuldner seine Geschäftstätigkeit ausübt oder den Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

    Für Gesellschaften und andere juristische Personen enthält Artikel 3 Absatz 1 eine widerlegbare Vermutung, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Der EuGH verdeutlichte in seiner Rechtsprechung die Umstände, unter denen diese Vermutung nach allgemein nachvollziehbarer angemessener Weise widerlegt werden kann. Berichten zufolge wurde jedoch in vielen Mitgliedstaaten (AT, BE, CZ, FR, DE, GR, IT, LU, NL, PL, RO, ES, SE, UK) die Vermutung bisweilen widerlegt, ohne die nach dem EuGH erforderliche umfassende Analyse vorzunehmen. Unklar ist, ob dies auf mangelnde Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder auf Schwierigkeiten hinsichtlich einer sachgerechten Methode, die dafür benötigt wird, zurückzuführen ist.

    Zwar erfasst die Verordnung auch die Insolvenz natürlicher Personen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um einen Kaufmann oder um einen Verbraucher handelt, doch geht der aktuelle Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 nicht ausdrücklich auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Einzelpersonen ein. In dieser Hinsicht förderte die Evaluationsstudie Unstimmigkeiten in der Praxis der Mitgliedstaaten zutage. Einige Gerichte ließen die Vermutung gelten, dass der Wohnsitz des Schuldners der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ist, während andere Gerichte einfach nur nationale Methoden zur Ermittlung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen von Einzelpersonen anwandten.

    Die Ermittlung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ist in den Fällen sehr schwierig, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlegt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH[17] kommt es für die Ermittlung des tatsächlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens an. Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach der Antragstellung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, bleibt das zuvor befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zuständig. Diese EuGH-Rechtsprechung wird von den Gerichten weitgehend beachtet. Probleme können aber auftreten, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen vor der Antragstellung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt. In der Evaluationsstudie wurden Fälle der offensichtlich missbräuchlichen (vorübergehenden) Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen von Einzelpersonen aufgedeckt, die einzig und allein zu dem Zweck erfolgte, eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Das Problem, manchmal auch als „Insolvenztourismus“ bezeichnet, beschränkt sich auf ein paar Regionen in der Europäischen Union: Für Schuldner attraktiv sind Ostfrankreich, das Vereinigte Königreich und Lettland. Vor allem deutsche und irische Schuldner versuchten so, Vorteile aus den Schuldenbefreiungsmöglichkeiten des englischen Rechts zu ziehen, nach dem ein Schuldenerlass in nur einem Jahr gewährt werden kann.

    Es gab auch Fälle, in denen Unternehmen den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat als den Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes verlegt haben, um dort von ausgeklügelteren Restrukturierungsmechanismen zu profitieren. Derartige Verlagerungen ins Ausland können jedoch nicht per se als missbräuchlich oder unrechtmäßig angesehen werden. Zunächst einmal wurde die Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Unternehmens vom EuGH als rechtmäßige Ausübung der Niederlassungsfreiheit akzeptiert. So hat der Gerichtshof in seinem Centros-Urteil klargestellt, dass die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat mittels eines Unternehmens, das in einem anderen Mitgliedstaat handelsrechtlich eingetragen ist, auch dann unter die Niederlassungsfreiheit fällt, wenn der eingetragene Firmensitz ausgesucht wurde, um die Mindestkapitalanforderung des Mitgliedstaates, in dem sich der tatsächliche Unternehmenssitz befindet, zu umgehen. Außerdem nützt die Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen oftmals den Gläubigern mehr, als dass sie sie benachteiligt. Häufig wird eine solche Verlegung sogar von den (vorrangigen) Gläubigern in dem Versuch betrieben, das Unternehmen zu retten oder zu restrukturieren. Es gibt mehrere Fälle, in denen die Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen in das Vereinigte Königreich eine erfolgreiche Unternehmenssanierung ermöglicht hat, und zwar aufgrund der Flexibilität, die das englische Insolvenzrecht den Unternehmen diesbezüglich einräumt.

    3.2.        Verfahrensrechtlicher Rahmen für die Prüfung der Zuständigkeit

    Die Evaluationsstudie beleuchtet mehrere erhebliche Probleme in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts, welches das Insolvenzverfahren eröffnet. Derzeit geht die Verordnung nicht eigens auf diese Problemstellung ein, die nach dem jeweiligen Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten und den allgemeinen Grundsätzen der Effizienz und der Nichtdiskriminierung behandelt wird. Indessen unterscheiden sich die Methoden der nationalen Gerichte zur Feststellung der Zuständigkeit gemäß Artikel 3 unionsweit erheblich. Nicht allen Gerichten scheint klar zu sein, dass sie dazu verpflichtet sind, ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben. Dies ist problematisch, weil der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten, der einen Grundpfeiler dieser Verordnung darstellt, es erfordert, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners mit großer Sorgfalt feststellen, weil die Entscheidungen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese gerichtlichen Entscheidungen genau nachzuprüfen.

    Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Rahmen wurde ebenfalls kritisiert, dass ausländischen Gläubigern nicht immer das Recht zusteht, die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rechtsmitteln anzufechten, und dass sie, selbst wenn sie formal dazu berechtigt sind, nicht rechtzeitig von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden, um ihr Anfechtungsrecht effektiv ausüben zu können.

    3.3.        Aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende Klagen

    Die Abgrenzung zwischen der Verordnung „Brüssel I“[18] und der Insolvenzverordnung gehört mit zu den besonders kontroversen Streitfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Insolvenzen. Die Kontroverse dreht sich um die internationale Zuständigkeit (Artikel 3) und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Artikel 25).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Entscheidungen über Zivilklagen als insolvenzspezifisch einzustufen, wenn sie unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vis attractiva concursus). Jedoch ist dieser Grundsatz nur in Bezug auf die Anerkennung von Entscheidungen (Artikel 25 EuInsVO) kodifiziert. Der EuGH hat diese Abgrenzungsformel 1979[19] in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen[20] aufgestellt und wiederholte sie in der Rechtssache DekoMarty[21] in Bezug auf die Zuständigkeit nach der Insolvenzverordnung. Der EuGH entschied, dass das das Insolvenzverfahren eröffnende Gericht auch für die Anfechtungsklage zuständig ist, die vom Verwalter gegen einen Dritten erhoben wird, wie z. B. eine Klage auf Unwirksamerklärung der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bewirkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen[22], und dass solche Klagen vom Anwendungsbereich der Verordnung „Brüssel I“ ausgeschlossen sind.[23] Hingegen entschied der EuGH, dass eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer[24] und eine actio Pauliana, die auf einer Forderung gegen einen Dritten beruht, die der Insolvenzverwalter dem einzigen Gläubiger vertraglich gegen Entgelt abgetreten hat[25], nicht als in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehend gewertet werden können.

    44 % der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen sahen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Insolvenzverordnung und der Verordnung „Brüssel I“ keine von der Rechtsprechung nicht zufriedenstellend gelösten Probleme. Die Kommission kommt dennoch zu dem Schluss, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Zuständigkeit für Klagen, die aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen, zu Rechtsunsicherheit bei den Angehörigen von Rechtsberufen führt, die mit der EuGH-Rechtsprechung nicht so gut vertraut sind. Ferner wurde kritisiert, dass ein Verwalter eine mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängende Klage nicht mit einer unter die Verordnung „Brüssel I“ fallenden Klage verbinden kann.

    4.           Anwendbares Recht

    4.1.        Anwendungsbereich der allgemeinen Kollisionsnorm (Lex fori concursus)

    Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer (55 %) war der Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnung zum anwendbaren Recht zufriedenstellend sind, während 32 % nicht dieser Ansicht waren.

    Der Evaluationsstudie zufolge steht die allgemeine Kollisionsnorm (lex fori concursus) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung im Einklang mit den allgemeinen und weithin anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts, wonach für das Insolvenzverfahren das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gilt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf diese Bestimmung kein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht.

    Die Evaluationsstudie verweist auf Fragen, die sich in Bezug auf die Einstufung oder Charakterisierung stellen, kommt aber zu dem Schluss, dass die Beantwortung solcher Fragen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des EuGH fällt.

    4.2.        Ausnahmen vom Grundsatz der lex fori (Recht des Eröffnungsstaates)

    Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer (56 %) hielt die Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm zum anwendbaren Recht aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für gerechtfertigt.

    Nach Artikel 5 werden die dinglichen Rechte Dritter von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht „berührt“. Fast die Hälfte der Befragten (49 %) stellte fest, dass diese Bestimmung über dingliche Rechte in der Praxis zufriedenstellend funktioniert, während 26 % dies nicht fanden. Die Evaluationsstudie führt an, dass es zur Anwendung der Artikel 5 und 7 nur sehr wenig Rechtsprechung gibt, stellt aber folgende Probleme heraus:

    · Hauptproblem in diesem Zusammenhang ist das grundsätzliche Verständnis des Artikels 5. In der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten werden diese Bestimmungen als „einschränkende Vorschriften des materiellen Rechts“ ausgelegt, was bedeutet, dass das betreffende dingliche Recht oder der betreffende Eigentumsvorbehalt weder durch die Insolvenzvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung noch durch die des Staates der Belegenheit der Vermögensgegenstände beeinträchtigt werden kann, sofern nicht in letzterem Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird. Dieses Problem besteht auch in Bezug auf Artikel 7 (Eigentumsvorbehalt). In Bezug auf Artikel 5 sind praktische Probleme aufgetreten, wenn Forderungen, die durch dingliche Rechte gesichert sind, im Sanierungsverfahren angepasst werden. Es ist fraglich, ob eine solche Anpassung der gesicherten Forderung die akzessorische Sicherheit „berührt“ und daher im Zusammenhang mit Artikel 5 EuInsVO unzulässig ist.

    · Die Ortsbestimmung für immaterielle Vermögenswerte, wie z. B. Rechte des geistigen Eigentums und Bankkonten, verursachte in der Praxis Schwierigkeiten. Insbesondere hinsichtlich der Bankkonten bei der lokalen Filiale einer ausländischen Bank ist es fraglich, ob sich die Vermögenswerte in dem Mitgliedstaat befinden, in dessen Gebiet die Bankfiliale belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Bank ihren Hauptsitz und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 2 Buchstabe g).

    · Für die jeweiligen Anwendungsbereiche von Artikel 5 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, wenn Vermögenswerte, die dinglichen Rechten unterliegen, übertragen bzw. veräußert werden, oder wenn der Verwalter die Rechte eines abgesicherten Gläubigers fahrlässig verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, welches Recht für etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter anwendbar ist.

    In Bezug auf Artikel 6 (Aufrechnung) ist unklar, ob diese Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn es sich bei dem „für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht“ um das Recht eines Nichtmitgliedstaates handelt. Die Mehrzahl der im Zusammenhang mit der Evaluationsstudie vorgelegten nationalen Berichte bestätigte zwar die Anwendbarkeit des Artikels 6 auf derartige Sachverhalte, aber in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten ist die Lage unklar. Auch wurde kritisiert, dass die Anwendung des Artikels 6 auf Aufrechnungsvereinbarungen unklar ist und Aufrechnungsvereinbarungen nach dem Unionsrecht derzeit unterschiedlich geschützt sind, je nachdem, ob die Insolvenz eines Schuldners unter die Verordnung oder unter die Richtlinien über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen fällt.

    Die Evaluationsstudie enthält keine speziellen Probleme im Hinblick auf Artikel 9 (Zahlungssysteme und Finanzmärkte).

    Bei Artikel 10 (Arbeitsvertrag) gab es einige Beanstandungen bezüglich des Zusammenspiels von Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, so insbesondere was die Zustimmungserfordernisse für die Beendigung oder die Änderung von Arbeitsverträgen anbelangt. Außerdem hält die Evaluationsstudie fest, dass unterschiedliche Standards der Arbeitsgesetzgebung einen Insolvenzverwalter daran hindern können, für die in mehreren Mitgliedstaaten befindlichen Beschäftigten ein und dieselben Maßnahmen zu ergreifen, und dass diese Situation die Umstrukturierung eines Unternehmens verkomplizieren kann. Diese Situation ist jedoch Ausfluss von Artikel 10 zugrunde liegenden politischen Entscheidungen, welche die Evaluationsstudie nicht infrage stellt. Zwar könnte die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Arbeitsrechts dieses Problem entschärfen, aber da das Arbeitsrecht tief in nationalen Traditionen verwurzelt ist, wäre sie sicher schwer zu erreichen und würde den Rahmen für die Überarbeitung der Verordnung in jedem Falle sprengen. Die Evaluationsstudie geht ferner auf die Frage des Zusammenspiels von Insolvenzrecht und Garantieeinrichtungen gemäß der Richtlinie 2008/94/EG[26] ein und kommt zu dem Schluss, dass sämtliche Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, am besten durch Änderung der nationalen Gesetze über diese Garantieeinrichtungen bzw. der nationalen Insolvenzgesetze zu bewältigen wären.

    Die Evaluationsstudie hat keinen dringlichen Bedarf für eine Änderung des Artikels 12 (Gemeinschaftspatente und -marken) angemerkt, der in der praktischen Anwendung entweder begrenzt zu sein oder zufriedenstellend zu funktionieren scheint.

    In Bezug auf Artikel 13 (benachteiligende Handlungen) beklagten einige Insolvenzverwalter die Kompliziertheit, mehrere Rechtsordnungen berücksichtigen zu müssen, um festzustellen, ob eine Forderung ab- oder ausgesondert werden kann. In der Evaluationsstudie wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Kompliziertheit erforderlich ist, um angemessene Ergebnisse in Bezug auf den Vertrauensschutz der Parteien zu erreichen. Die in der juristischen Literatur vorgeschlagenen Alternativlösungen, wie z. B. nur ein Schutz gegen die Veränderung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen, würden nicht genügend auf das Problem eingehen. Zu den Bestimmungen über benachteiligende Handlungen waren die Meinungen geteilt: Ein Drittel der Befragten gab an, dass diese zufriedenstellend funktionieren, wohingegen 37 % dies verneinten.

    Artikel 15 (Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten) verursacht keine ernsthaften Probleme. Anscheinend haben die meisten oder alle Insolvenzgesetze der Mitgliedstaaten eine Regelung bzw. die Tendenz, den Insolvenzverfahren Priorität vor Einzelstreitsachen bzw. -verfahren einzuräumen. Jedoch besteht einige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 15 auf Schiedsgerichtsverfahren.

    Auch wenn die Kommission den Ergebnissen der Evaluationsstudie bezüglich der Ausnahmen vom Grundsatz der lex fori Beachtung schenkt, kommt sie zu dem Schluss, dass die wichtigsten einschlägigen Normen der Verordnung zufriedenstellend Anwendung finden und zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderungen erfordern.

    5.           Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die Evaluationsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten in den meisten Fällen die vorherige Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat beachtet haben. Es gibt jedoch ein paar Beispiele, in denen sich Gerichte nicht an diese Verpflichtung gehalten haben. Es ist nicht immer klar, wann die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung „wirksam wurde“; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bestellung eines deutschen „vorläufigen Insolvenzverwalters“, die die meisten, aber nicht alle Gerichte der Mitgliedstaaten als „Eröffnung“ des Insolvenzverfahrens gemäß der Verordnung akzeptierten.

    Die Geltendmachung des Ordre-Public-Vorbehalts nach Artikel 26 der Verordnung hat keine größeren Probleme hervorgerufen. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen sich mitgliedstaatliche Gerichte auf den ordre public ihres Landes berufen und das ausländische Hauptinsolvenzverfahren nicht anerkannt haben.

    Die Hälfte der Konsultationsteilnehmer (51 %) stimmte dem zu, dass die Legaldefinition der Entscheidung zur „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ abgeändert werden sollte, um nunmehr auch nationale Rechtsordnungen zu berücksichtigen, nach denen die Eröffnung des Verfahrens nicht durch ein eigentliches Gericht erfolgt.

    6.           Koordinierung von Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren

    Der Evaluationsstudie zufolge hat sich das Sekundärinsolvenzverfahren nicht als das Instrument für den Verwalter des Hauptverfahrens erwiesen, als das es in Erwägungsgrund 19 der Verordnung beschrieben ist – d. h. für Fälle „wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten entfaltet“. Anscheinend gibt es aber nur eine relativ geringe Anzahl von Fällen, in denen der Verwalter des Hauptverfahrens tatsächlich die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragte. Vielmehr wurde dieses Verfahren aus anderen Gründen gebraucht (und missbraucht), so insbesondere als Instrument zum Schutz lokaler Interessen und als Instrument in Kompetenzkonflikten, wenn statt in einem speziellen Mitgliedstaat ein Hauptverfahren zu eröffnen die Eröffnung eines Sekundärverfahrens als zweitbeste Lösung angesehen wurde. Nach den Einschätzungen der Evaluationsstudie hat das Sekundärverfahren erheblich mehr Nachteile als Vorteile. Dies trifft bereits dann zu, wenn der Verwalter des Sekundärverfahrens in enger Zusammenarbeit handelt, ist aber noch augenfälliger, wenn dies nicht der Fall ist. Die Konsultationsteilnehmer vertraten zu den Vorteilen des Sekundärverfahrens geteilte Meinungen: 36 % waren der Meinung, dass die Aufteilung in Haupt- und Sekundärverfahren hilfreich ist, 37 % waren anderer Meinung.

    In der Evaluationsstudie wurden folgende Probleme festgehalten:

    Die Tatsache, dass es sich beim Sekundärverfahren um ein Liquidationsverfahren handeln muss, stellt ein Hindernis für flexible und effektive Umstrukturierungsmaßnahmen dar.

    Es ist auch problematisch, dass besondere Verfahrensvorschriften für die Eröffnung des Sekundärverfahrens fehlen. Es gibt keine Bestimmung, auf die das zuständige Gericht seine Ablehnung der Eröffnung des Sekundärverfahrens stützen könnte, wenn Umstände gegeben sind, unter denen eine solche Eröffnung nicht im Interesse der einheimischen Gläubiger wäre. Es ist auch keine Bestimmung vorhanden, nach der der Verwalter des Hauptverfahrens vor der Eröffnung eines Sekundärverfahrens ausdrücklich angehört werden muss.

    Außerdem ist unklar, ob Insolvenzverwalter in allen Mitgliedstaaten Verpflichtungen eingehen können, mit denen sie den Gläubigern, die ein Sekundärverfahren beantragen könnten, zusichern, dass sie alle Vorzugsrechte wahren werden, die diese Gläubiger in solchen Sekundärverfahren genießen würden, um sie davon abzuhalten, tatsächlich ein solches Sekundärverfahren zu beantragen (bzw. das zuständige Gericht davon abzuhalten, ein solches Verfahren zu eröffnen). Zwar haben englische Gerichte und Angehörige von Rechtsberufen solche Methoden entwickelt, es ist aber unklar, ob Insolvenzverwalter in allen anderen Mitgliedstaaten befugt sind, im Rahmen ihres jeweiligen nationalen Insolvenzrechts derartige Angebote zu machen.

    Die Kooperations- und Unterrichtungspflichten gemäß Artikel 31 der Verordnung sind ziemlich unbestimmt. Die Verordnung enthält keinerlei Vorgaben für eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Gerichten bzw. zwischen Verwaltern und Gerichten. Es gibt Beispielsfälle, wo Gerichte bzw. Verwalter nicht genügend zusammengearbeitet haben. Diese Befunde werden durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bestätigt, bei der sich 48 % der Auskunftspersonen mit der Koordinierung zwischen Hauptverfahren und Sekundärverfahren unzufrieden zeigten.

    Artikel 33 Absatz 1, der dem Verwalter des Hauptverfahrens das Recht einräumt, eine Aussetzung der Verwertung im Sekundärverfahren zu beantragen, ist nicht hinreichend klar und deutlich in Bezug auf die verschiedenen Maßnahmen, auf die sich der Antrag des Verwalters des Hauptverfahrens beziehen kann. Der Normwert des Artikels 33 Absatz 2 betreffend die Aufhebung der Aussetzung der Verwertung stimmt nicht mit dem Normwert des Artikels 33 Absatz 1 überein.

    7.           Unternehmensgruppen/Konzerne

    Obwohl eine große Anzahl von grenzüberschreitenden Insolvenzen auch Unternehmensgruppen umfasst, enthält die Verordnung keine besonderen Regelungen für die Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen/Konzerne. In der Insolvenzverordnung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich das Insolvenzverfahren auf einen einzigen Rechtsträger bezieht und grundsätzlich für jedes einzelne Mitglied der Unternehmensgruppe ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss. Es gibt keine zwingende Koordinierung der unabhängigen Verfahren, die für die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften im Hinblick auf eine Erleichterung der Sanierung dieser Unternehmen oder – wenn diese nicht möglich ist – zur Koordinierung ihrer Verwertung eröffnet wurden. Weder die Verwalter noch die Gerichte, die an den verschiedenen Verfahren beteiligt sind, die Mitglieder derselben Unternehmensgruppe betreffen, unterliegen einer Kooperations- und Kommunikationspflicht. Während Verwalter auf freiwilliger Basis zusammenarbeiten können, ist Richtern in vielen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit untereinander untersagt, sofern sie sich dafür nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen können, die ihnen die Zusammenarbeit ausdrücklich gestattet.

    Die Rechtsprechung hat auf verschiedene Weise versucht, den Mangel an besonderen Bestimmungen für die Gruppeninsolvenz in der Praxis zu bewältigen:

    In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung legten einige nationale Gerichte die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung weit aus, um so die Insolvenzverfahren für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe, einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Firmen, vor das Gericht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes der Muttergesellschaft zu bringen. Die betreffenden Gerichte rechtfertigten eine derartige Zusammenlegung der Insolvenzverfahren generell mit der Begründung, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen der Tochtergesellschaften von der Muttergesellschaft kontrolliert werden.[27]

    Das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 2006, Eurofood, engte die Möglichkeit einer derartigen Zusammenlegung von Verfahren erheblich ein und bekräftigte die Regel, dass jede juristisch selbstständige Einheit auch nach der ihr eigenen gerichtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist.[28] Dem Gerichtshof zufolge reicht die Kontrolle der unternehmerischen Ausrichtung und Führung einer Tochtergesellschaft nicht aus, um den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen bei ihrer Muttergesellschaft statt vielmehr am Ort ihres eigenen satzungsmäßigen Sitzes festzumachen. Nach dem Eurofood-Urteil – und dem in der Rechtssache Interedil folgenden Urteil, das eine flexiblere Herangehensweise erkennen lässt - ist es nach wie vor möglich, das Insolvenzverfahren über eine Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem die Muttergesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, dies aber nur, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Tochtergesellschaft am satzungsmäßigen Sitz der Muttergesellschaft verortet ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Gerichte ein breites Spektrum an Faktoren zu untersuchen haben, einschließlich der Fragen, ob man sich in der Muttergesellschaft um die Finanzierung der Tochtergesellschaft kümmert, ob die Muttergesellschaft das operative Geschäft kontrolliert (z. B. durch Genehmigungsvorbehalt bei Anschaffungen über einem bestimmten Schwellenwert) und bei der Einstellung von Personal Lenkungsfunktionen wahrnimmt, ob bestimmte Funktionen (z. B. die Ausstattung und Bewirtschaftung mit Informationstechnologien (IT) oder mit visueller Identität/Unternehmensidentität) zentralisiert wurden.[29] Im Grunde genommen werden diese Voraussetzungen nur im Falle von stark integrierten Unternehmen erfüllt.

    Eine weitere Herangehensweise in der Praxis besteht darin, für die Insolvenzverfahren von allen betroffenen Mitgliedsfirmen der Unternehmensgruppe ein und denselben Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalter zu bestellen, die schon bislang bei Gruppeninsolvenzen erfolgreich zusammengearbeitet haben.[30] Diese Möglichkeit hängt zurzeit jedoch von der Bereitschaft der betreffenden Insolvenzverwalter und der Richter zur Zusammenarbeit ab.

    Alles in allem teilt die Kommission die Feststellungen der Evaluationsstudie, dass der fehlende besondere Rahmen für die Gruppeninsolvenz in bestimmten Fällen ein Hindernis für die effiziente Handhabung der Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe darstellt.[31] Diese Bewertung wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bestätigt: Fast die Hälfte der Konsultationsteilnehmer war der Auffassung, dass die Verordnung bei der Insolvenz einer multinationalen Unternehmensgruppe nicht effizient funktioniert, wobei über zwei Drittel der Richter und der Wissenschaftler diese Ansicht teilten.

    8.           Öffentliche Bekanntmachung von und Information über Insolvenzverfahren

    Die Verordnung enthält Bestimmungen zur Sicherstellung der Publizität und Kenntnisnahme von Insolvenzverfahren. Nach den Artikeln 21 und 22 der Verordnung kann der Verwalter beantragen, die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und über seine Bestellung in einem anderen Mitgliedstaat zu veröffentlichen und in den öffentlichen Registern dieses Staates einzutragen. Jeder Mitgliedstaat kann auch eine obligatorische Bekanntmachung und Eintragung vorsehen, jedoch handelt es sich im Grunde um Ermessensmaßnahmen.

    Breite Unterstützung erfährt die Schlussfolgerung, dass die unterlassene öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung in einem öffentlichen Register die Möglichkeit der Gläubiger erheblich einschränkt, von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Kenntnis zu erhalten. Der Mangel an Informationen über laufende Verfahren hat auch dazu geführt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten unnötige Parallelverfahren eingeleitet wurden. Drei Viertel der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen (75 %) sind der Auffassung, dass die fehlende Verpflichtung zur Bekanntmachung und Eintragung der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ein Problem darstellt.

    In der Folgenabschätzungsstudie wird festgestellt, dass eine Reihe von Problemen auch dann besteht, wenn die öffentliche Bekanntmachung und Eintragung zur Pflicht gemacht wird. Während die Insolvenzverfahren von juristischen Personen in jedem Mitgliedstaat einzutragen sind, werden die Insolvenzen von natürlichen Personen nur in einigen Mitgliedstaaten erfasst. Nur 14 Mitgliedstaaten veröffentlichen Entscheidungen in einem der Öffentlichkeit online zugänglichen Insolvenzregister.[32] In neun weiteren Mitgliedstaaten sind einige Informationen über Insolvenzen in einer elektronischen Datenbank verfügbar, z. B. im Handelsregister oder in der elektronischen Version des Amtsblatts. Vier Mitgliedstaaten stellen überhaupt keine Informationen über Insolvenzverfahren in elektronischer Form zur Verfügung, was den Zugang zu diesen Informationen aus dem Ausland besonders schwierig gestaltet. Selbst wenn elektronische Register vorhanden sind, ist es für ausländische Gläubiger und Gerichte nicht möglich, das Register jedes Mitgliedstaats regelmäßig abzufragen. Als eine der Maßnahmen zur Durchführung des Aktionsplans 2009-2013 für die europäische E-Justiz hat die Kommission ein Pilotprojekt für die Zusammenschaltung von elektronischen Insolvenzregistern eingerichtet. Dieses Pilotprojekt umfasst bisher jedoch nur sieben Mitgliedstaaten. Die Mehrheit Konsultationsteilnehmer war der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in einem Insolvenzregister einzutragen, und dass die nationalen Insolvenzregister vernetzt werden sollten.

    9.           Anmeldung von Forderungen

    In der Evaluationsstudie werden praktische Probleme bezüglich bestimmter Aspekte der Anmeldung von Forderungen in grenzüberschreitenden Situationen angesprochen, so insbesondere Sprachbarrieren, Kosten, Fristen für die Forderungsanmeldung und Informationsmangel über die Entscheidung der Verfahrenseröffnung, den Verwalter und die Formalitäten für die Forderungsanmeldung nach der allgemeinen Regel der lex fori concursus (Recht des Eröffnungsstaates). Die Artikel 39 bis 42 der Verordnung enthalten nur Mindestvorschriften, nach denen ausländische Gläubiger ihre Forderungen anmelden können, schaffen aber keinen umfassenden verfahrensrechtlichen Rahmen.

    Nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden. Die Evaluationsstudie hat diesbezüglich zutage gebracht, dass in einigen Mitgliedstaaten das Verlangen einer Übersetzung eher die Regel als die Ausnahme geworden ist, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen mit sich bringt.

    Hier stellt sich generell das Problem der Verfahrenskosten. Die nationalen Berichterstatter haben die für die Anmeldung einer Forderung anfallenden hohen Übersetzungskosten generell kritisiert. Darüber hinaus verlangen einige Mitgliedstaaten für die Anmeldung einer Forderung die Beauftragung eines örtlich zugelassenen Rechtsanwalts. Die Durchschnittskosten für die Anmeldung einer Forderung belaufen sich bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt für einen ausländischen Gläubiger nach Schätzungen auf etwa 2000 EUR. Wegen der hohen Kosten entscheiden sich Gläubiger mitunter dafür, auf die Forderung zu verzichten, vor allen wenn diese einen geringen Geldbetrag ausmacht. Dieses Problem macht hauptsächlich kleinen und mittleren Unternehmen sowie Privatleuten zu schaffen.

    Die Evaluationsstudie führt ferner Schwierigkeiten an, die sich aus der Anwendung des Rechts der Eröffnungsstaats ergeben, insbesondere in Bezug auf Fristen, die Begründung von Ansprüchen, die besonderen Verfahren für die Anmeldung von Forderungen. So wurde von Fällen berichtet, in denen ausländische Gläubiger von der Anmeldung einer Forderung wegen Verjährung ausgeschlossen wurden, weil die Fristen nach lokalem Recht vergleichsweise kurz sind und der Verwalter die Gläubiger vor Fristablauf nicht darauf aufmerksam gemacht hatte.

    Fast die Hälfte (46 %) der Konsultationsteilnehmer äußerte die Auffassung, dass es mit der Anmeldung von Forderungen nach der Verordnung Probleme gibt. Für KMU ist dies von besonderem Belang.

    10.         Schlussfolgerungen

    In Anbetracht der Ergebnisse der vorerwähnten Evaluation ist die Kommission der Auffassung, dass die Insolvenzverordnung im Allgemeinen ordentlich und zufriedenstellend funktioniert. Die Verordnung hat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren ordnungsgemäß umgesetzt und die Koordinierung derartiger Fälle verbessert.

    Dennoch gibt es Problempunkte, die durch eine Anpassung der Verordnung ausgeräumt werden könnten. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen den Anwendungsbereich. Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich der Verordnung im Rahmen der Überarbeitung der Legaldefinition für Insolvenzverfahren zu erweitern, um Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung sowie Insolvenzverfahren für Privatpersonen, die derzeit ausgenommen sind, aufzunehmen.

    In Bezug auf die Zuständigkeit sollte die Verordnung das Prinzip des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, so wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird, beibehalten. Zwecks Klarstellung seines Sinngehalts schlägt die Kommission aber eine sprachliche Überarbeitung vor. Präzisiert werden sollte auch der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bei Privatpersonen. Für im Zusammenhang stehende Klagen sollte eine Zuständigkeitsregelung eingefügt werden. Der verfahrensrechtliche Rahmen für die Zuständigkeitsprüfung muss verbessert werden, um die Möglichkeiten für ein rechtswidriges Verlagern von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat („Forum Shopping“) zu beschränken.

    Die Kommission schlägt vor, die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren auf zweierlei Weise zu verbessern: erstens, indem die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten zur Pflicht gemacht wird, und zweitens, indem verlangt wird, dass die Entscheidungen über die Eröffnung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens und bestimmte andere Entscheidungen in einem im Internet öffentlich zugänglichen elektronischen Register veröffentlicht werden. Die elektronischen Insolvenzregister sollten auf die Bedürfnisse grenzüberschreitender Insolvenzen zugeschnitten sein, sie werden aber auch inländischen Anwendern von Nutzen sein.

    Der Vorschlag, neue Standardformulare für die Bekanntmachung von Verfahren und die Anmeldung von Forderungen herauszubringen, wird ausländischen Gläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche erleichtern. Außerdem müssen die Fristen für die Anmeldung von Forderungen lang genug sein, damit Gläubiger rechtzeitig reagieren können.

    Die Kommission wird sich schließlich auch des Problems der Gruppeninsolvenz annehmen. Sie schlägt hierzu vor, besondere Regelungen in die Verordnung aufzunehmen, mit denen sich die Insolvenz von Mitgliedern einer multinationalen Unternehmensgruppe effizienter handhaben lässt. Eine reibungslosere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern in den verschiedenen Mitgliedstaaten dürfte der Rettung der Unternehmen zuträglich sein und den Wert ihrer Vermögensgegenstände maximieren.

    In Erwägung gezogen wurden auch Anpassungen bei Problempunkten, die im Rahmen der Evaluation festgestellt wurden, wie z. B. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Drittstaaten und Ausdehnung des anwendbaren Rechts. Die Kommission hält es jedoch nicht für erstrebenswert, besondere Bestimmungen für die Anerkennung von außerhalb der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw. für die Koordinierung mit solchen Verfahren in die Verordnung aufzunehmen, da diese Bestimmungen, wie oben dargestellt, nur für die Mitgliedstaaten, aber nicht für Drittstaaten verbindlich wären. Die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein internationales Übereinkommen würde diesen Zielen eher gerecht und die Interessen der Europäischen Union in den Verhandlungen mit Drittländern wahren.

    Eine Änderung des anwendbaren Rechts zieht die Kommission nicht in Erwägung. Ihrer Ansicht nach funktionieren die geltenden Bestimmungen innerhalb der EU zufriedenstellend und die jeweiligen Anwendungsbereiche der lex fori und der lex situ stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die derzeitigen Kollisionsnormen sollten daher so lange beibehalten werden, bis die Auswirkungen etwaiger Änderungen im innerstaatlichen Insolvenz-, Gesellschafts- und Sozialrecht näher untersucht sind.

    [1]               ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

    [2]               Hess/Oberhammer/Pfeiffer, Studie zur Evaluation der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren; diese Studie ist unter folgender Internetadresse auf der EUROPA-Website der GD JUSTIZ veröffentlicht: http://ec.europa.eu/justice/civil/document/index_en.htm.

    [3]               Diese Studie ist unter folgender Internetadresse auf der EUROPA-Website der GD JUSTIZ veröffentlicht: http://ec.europa.eu/justice/civil/document/index_en.htm.

    [4]               Eine statistische Übersicht über die im IPM-System (interaktive Politikgestaltung) eingegangenen Antworten ist unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?userstate=DisplayPublishedResults&form=Insolvency. Die Analyse aller eingegangenen Antworten wurde von GHK/Milieu erstellt und ist Bestandteil der o. a. Folgenabschätzungsstudie.

    [5]               Die derzeitige Rechtslage ist unklar: Da sich der Anhang A generell auf die Verfahren der Insolvenzordnung bezieht, dürfte das Schutzschirmverfahren wohl in Anhang A der Verordnung mit einbezogen sein. Jedoch besteht nach wie vor Rechtsunsicherheit, ob dieses Verfahren der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 EuInsVO entspricht.

    [6]               EuGH, 8. November 2012, Ulf Kaziemierz Radziejewski, Rechtssache C-461/11, Slg. 2012.

    [7]               EuGH, 22. November 2012, Bank Handlowy, Rechtssache C-116/11, Slg. 2012.

    [8]               Erwägungsgrund 9 der Verordnung.

    [9]               AT, BE, CZ, CY, DE, LV, ML, NL, PL und – zum Teil – FR, SI und UK. In Ostfrankreich (Bas-Rhin, Haut Rhin, Moselle) gilt das allgemeine Insolvenzrecht auch für überschuldete Privatpersonen. Im Vereinigten Königreich werden einige der Verfahren, die überschuldeten natürlichen Personen offen stehen, von der Verordnung erfasst (Konkurs, außergerichtlicher Individualvergleich, Treuhandverträge, Zwangsverwaltung), während dies bei anderen Verfahren nicht der Fall ist (Entschuldungsanordnungen, Schuldenmanagementpläne).

    [10]             EE, EL, FI, FR, LT, LU, SI, SE, UK.

    [11]             FR, LU.

    [12]             Vgl. Erwägungsgrund 9.

    [13]             Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

    [14]             Vorschlag vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM(2012) 280 final.

    [15]             EuGH, 2. Mai 2006, Eurofood, Rechtssache C-341/04, Slg. 2006, I-03813.

    [16]             EuGH, 20. Oktober 2011, Interedil, Rechtssache C-396/09, Slg. 2011.

    [17]             EuGH, 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber, Rechtssache C-1/04, Slg. 2006, I-00701.

    [18]             Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    [19]             EuGH, 22. Februar 1979, Gourdain/Nadler, Rechtssache 133/78, Slg. 1979, 00733.

    [20]             Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (konsolidierte Fassung, ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1).

    [21]             EuGH, 12. Februar 2009, Deko Marty, Rechtssache C-339/07, Slg. 2009, I-00767.

    [22]             EuGH, 2. Juli 2009, SCT Industri, Rechtssache C-111/08, Slg. 2009, I-05655.

    [23]             EuGH, 2. Juli 2009, SCT Industri, Rechtssache C-111/08, Slg. 2009, I-05655.

    [24]             EuGH, 10. September 2009, German Graphics, Rechtssache C-292/08, Slg. 2009, I-08421.

    [25]             EuGH, 19. April 2012, F-Tex, Rechtssache C-213/10, Slg. 2012.

    [26]             Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36.

    [27]             Diese Herangehensweise nahm in England ihren Anfang und wurde dann von Gerichten in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Deutschland, Ungarn und Italien übernommen.

    [28]             EuGH, 2. Mai 2006, Eurofood, Rechtssache C-341/04, Slg. 2006, I-03813, Randnr. 30.

    [29]             Siehe z. B. das Urteil des High Court vom 16.5.2003 in der Rechtssache Daisytek.

    [30]             Z. B. Nortel.

    [31]             Siehe im Einzelnen die Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Insolvenzverfahren.

    [32]             AT, CZ, FI, DE, HU, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK, SE und – zum Teil – UK.

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