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Document 52012DC0743
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the application of Council Regulation (EC) No 1346/2000 of 29 May 2000 on insolvency proceedings
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
/* COM/2012/0743 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren /* COM/2012/0743 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 3 1.1........ Hintergrund.................................................................................................................... 3 1.2........ Allgemeine Bewertung der Anwendung der Verordnung.................................................. 4 2........... Anwendungsbereich der Verordnung............................................................................... 4 2.1........ Von der Verordnung erfasste Verfahren.......................................................................... 4 2.1.1..... Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und kombinierte (hybride)
Verfahren....................... 4 2.1.2..... Insolvenz von Privatpersonen und Selbstständigen........................................................... 7 2.2........ Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Verfahren
(Artikel 1 Absatz 2)...................... 8 2.3........ Anerkennung der außerhalb der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw.
Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU 8 3........... Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens................................................. 9 3.1........ Definition und Bestimmung des
Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners 9 3.2........ Verfahrensrechtlicher Rahmen für die
Prüfung der Zuständigkeit..................................... 11 3.3........ Aus einem Insolvenzverfahren
hervorgehende Klagen.................................................... 11 4........... Anwendbares Recht..................................................................................................... 12 4.1........ Anwendungsbereich der allgemeinen
Kollisionsnorm (Lex fori concursus)....................... 12 4.2........ Ausnahmen vom Grundsatz der lex fori
(Recht des Eröffnungsstaates)............................ 12 5........... Anerkennung von Entscheidungen zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens........................ 14 6........... Koordinierung von
Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren................. 15 7........... Unternehmensgruppen/Konzerne................................................................................... 16 8........... Öffentliche Bekanntmachung von und
Information über Insolvenzverfahren..................... 17 9........... Anmeldung von Forderungen........................................................................................ 18 10......... Schlussfolgerungen........................................................................................................ 19 BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren 1. Einleitung 1.1. Hintergrund Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates über Insolvenzverfahren[1]
(die „Verordnung“ oder „EuInsVO“) ist im Mai 2002 in Kraft getreten. Mit dieser
Verordnung wurde ein europäischer Rahmen für grenzüberschreitende
Insolvenzverfahren geschaffen. Sie gilt immer, wenn der Schuldner
Vermögensgegenstände oder Gläubiger in mehr als einem Mitgliedstaat hat,
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische
Person handelt. Die Verordnung legt fest, welches Gericht für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zuständig ist, und stellt die Anerkennung und Vollstreckung
der Eröffnungsentscheidung des Gerichts unionsweit sicher. Sie stellt auch
einheitliche Normen zum anwendbaren Recht auf und sorgt für die Koordinierung
von Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten
mit Ausnahme Dänemarks, das nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union eine Sonderregelung für die justizielle Zusammenarbeit in Anspruch
nimmt. Der vorliegende Bericht wurde gemäß
Artikel 46 der Verordnung erstellt. Mit ihm soll dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eine
Bewertung über die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden. Für diesen
Bericht wurden folgende Unterlagen berücksichtigt: ·
Eine rechtsvergleichende Studie zur Evaluation der
Verordnung in 26 Mitgliedstaaten, die von den Universitäten Heidelberg und
Wien mithilfe eines Netzwerks von nationalen Berichterstattern durchgeführt
wurde;[2] ·
eine von einer Arbeitsgemeinschaft aus GHK und
Milieu durchgeführte Studie zur Abschätzung der Folgen, die sich aus einer
Änderung der Verordnung ergeben könnten;[3]
·
die Ergebnisse einer internetbasierten öffentlichen
Konsultation, die von März bis Juni 2012 stattfand.[4] Die Kommission erhielt
insgesamt 134 Antworten aus allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Bulgariens
und Maltas, wobei über 50 % aller Konsultationsteilnehmer aus dem
Vereinigten Königreich (21 %), Rumänien (20 %) und Italien (12 %)
kamen. Die Antworten sind einem breiten Spektrum von Interessenvertretern
zuzuordnen, wobei die meisten Antworten aus Hochschule und Lehre, von
Vertretern der Rechtsberufe und aus Behörden kamen. Die Anwendung der Verordnung wurde auch im
Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen erörtert. 1.2. Allgemeine Bewertung der Anwendung der Verordnung In ihrer Bewertung kommt die Kommission zu dem
Schluss, dass die Verordnung im Allgemeinen als erfolgreiches Instrument zur
Koordinierung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren in der Union angesehen
wird. Ihre grundlegenden Entscheidungen und die ihr zugrunde liegenden Methoden
werden von den Interessenvertretern weitgehend befürwortet. Die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat die Auslegung der Verordnung
in einer Reihe von Streitfragen geklärt und damit zu einer einheitlichen
Auslegung der Verordnung durch die nationalen Gerichte beigetragen. Die
vorliegende Bewertung wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
bestätigt, bei der die Mehrheit der Teilnehmer der Auffassung war, dass die
Verordnung effizient funktioniert, wobei die Vertreter der Rechtsberufe, der
Behörden und Wissenschaftler die positivsten Einschätzungen zum Ausdruck
brachten. Jedoch wurde im Rahmen der Evaluationsstudie
und der öffentlichen Konsultation auch eine Reihe von Unzulänglichkeiten der
Verordnung aufgedeckt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass notwendige
Anpassungen in Angriff zu nehmen sind, um dem Bedarf nach modernen und
wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Im Wesentlichen
wurden Probleme in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verordnung, die
Zuständigkeitsregelungen, das Verhältnis zwischen Haupt- und
Sekundärinsolvenzverfahren, die Publizität von insolvenzbezogenen
Entscheidungen und die Anmeldung von Forderungen festgestellt. Ferner wurde das
Fehlen von besonderen Vorschriften für die Insolvenz von Konzernunternehmen/Mitgliedern
von Unternehmensgruppen kritisiert. Auf diese Probleme wird nachstehend
ausführlicher eingegangen. 2. Anwendungsbereich der
Verordnung 2.1. Von der Verordnung erfasste Verfahren Mit der Verordnung soll vorrangig
sichergestellt werden, dass Entscheidungen über die Eröffnung von
Insolvenzverfahren und deren Wirkungen unionsweit anerkannt werden, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder
juristische Person handelt. In Artikel 1 Absatz 1
sind die Kriterien aufgeführt, die nationale Verfahren erfüllen müssen, um
unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen; er ist Ausdruck der
traditionellen Auffassung von Insolvenzverfahren, da er die Insolvenz des
Schuldners voraussetzt und den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters verlangt. Aufgrund neuer Entwicklungen und
Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten deckt der derzeitige Anwendungsbereich
der Verordnung eine Vielzahl nationaler Verfahren, die darauf abstellen, die
Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen abzuwenden, nicht mehr
ab. 2.1.1. Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und kombinierte (hybride)
Verfahren Heute bieten viele nationale Insolvenzgesetze
in Europa die Möglichkeit von Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz und von
kombinierten (hybriden) Verfahren. Verfahren im Vorfeld einer Insolvenz (Vorinsolvenzverfahren)
lassen sich als Quasi-Gesamtverfahren unter der Aufsicht eines Gerichts bzw.
einer Verwaltungsbehörde charakterisieren, die einem Schuldner in finanziellen
Schwierigkeiten schon im Vorstadium einer Insolvenz die Chance der Reorganisation
und damit die Möglichkeit bieten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
herkömmlichen Sinne abzuwenden. Bei den kombinierten (hybriden) Verfahren
handelt es sich um Verfahren in Eigenverwaltung, bei denen der Schuldner eine
gewisse Kontrolle über sein Vermögen und seinen Geschäftsbetrieb behält, allerdings
unter der Aufsicht eines Gerichts oder eines Sachwalters. Die Evaluationsstudie kommt zu dem Ergebnis,
dass 15 Mitgliedstaaten über die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorinsolvenzverfahren
oder Verfahren in Eigenverwaltung verfügen, die derzeit jedoch nicht in
Anhang A der Verordnung verzeichnet sind. Tabelle: Vorinsolvenzverfahren und Verfahren
in Eigenverwaltung, die nicht in Anhang A der Verordnung erfasst sind Österreich || - Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz von 1997 (Reorganisationsverfahren) Belgien || - Erhebungen zur Geschäftstätigkeit (Handelsonderzoek / enquête commerciale; Artikel 8 ff. LCE (Loi relative à la continuité des entreprises) - Bestellung eines Unternehmensbeauftragten (Aanstelling ondernemingsbemiddelaar / Désignation d’un médiateur d’entreprise; Art. 13 LCE) - Einsetzung eines gerichtlich bestellten Bevollmächtigten (Aanstelling gerechtsmandataris / Désignation d’un mandataire de justice; Art. 14 LCE) - Außergerichtliche Vereinbarung (Minnelijk akkoord / Accord amiable; Art. 15 LCE) - Gerichtliche angeordnete Reorganisation im Wege einer Individualvereinbarung (Gerechtelijke reorganisatie door een minnelijk akkoord / Réorganisation judiciaire par accord amiable; Art. 43 LCE) - Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Aanstelling voorlopig bestuurder / Désignation d’un administrateur provisoire; Art. 28 LCE) Estland || - Reorganisationsverfahren für juristische Personen (Estnisches Reorganisationsgesetz) - Schuldenanpassungsverfahren für natürliche Personen (Schuldenumstrukturierungs- und Schuldenschutzgesetz) Frankreich || - Verfahren des „mandat ad hoc“ (gerichtlicher Ad-hoc-Bevollmächtigter) (L 611-3 Code de commerce) - Vergleichsverfahren (L 611-4 ff. Code de commerce) - Sauvegarde financière accélérée (SFA) (beschleunigtes Verfahren für Finanzrestrukturierungen) Deutschland || - Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO)[5] Griechenland || - Reorganisationsverfahren (diadikasia eksigiansis, διαδικασία εξυγίανσης; Artikel 99 ff. griechische Konkursordnung in der durch Artikel 234 des jüngsten Gesetzes Nr. 4072/2012 geänderten Fassung) Italien || - accordo di ristrutturazione dei debiti (Art. 182 a italienisches Insolvenzgesetz) - piano di risanamento attestato Lettland || - außergerichtliches Rechtsschutzverfahren (gemäß Insolvenzgesetz vom 26. Juli 2010) Malta || - Gesetzlich geregelter Zwangsvergleich (Restrukturierungsinstrument: „scheme of arrangement“) (Rikostruzzjonijiet ta’ Kumpaniji) - Unternehmenssanierungsverfahren Niederlande || - Schuldsaneringsregeling bei natürlichen Personen, Artikel 287 a niederländisches Konkursgesetz Polen || - Sanierungsverfahren (Postępowanie naprawcze; Art. 492-521 Konkurs- und Sanierungsgesetz) Rumänien || - Verfahren des „mandat ad hoc“ (gerichtlicher Ad-hoc-Bevollmächtigter) (mandatul ad-hoc; Art. 7 ff. Gesetz Nr. 381/2009) - vorgerichtliches Vergleichsverfahren (concordatul preventiv; Art. 13 ff. Gesetz Nr. 381/2009) Spanien || - homologación de los acuerdos de refinanciación (4. Zusatzbestimmung zum Gesetz Nr. 38/2011 zur Änderung des spanischen Insolvenzgesetzes) Schweden || - Entschuldungsverfahren (skuldsanering; § 4 Schuldenentlastungsgesetz) für Privatpersonen Vereinigtes Königreich || - Gesetzlich geregelter Zwangsvergleich (Restrukturierungsinstrument: „schemes of arrangement“) (Teil 26 des englischen Gesellschaftsrechts: Companies Act 2006) Das Hauptproblem, das darin begründet ist,
dass eine beträchtliche Anzahl an Vorinsolvenzverfahren und kombinierten
(hybriden) Verfahren derzeit nicht von der Verordnung erfasst wird, besteht
darin, dass deren Rechtswirkungen nicht EU-weit anerkannt sind. Infolgedessen
können Gläubiger, die mit einem solchen Verfahren nicht einverstanden sind, den
Versuch unternehmen, ihre Forderungen gegen Vermögenswerte des Schuldners
durchzusetzen, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, was wiederum
die Anstrengungen zur Rettung des betreffenden Unternehmens durchkreuzen kann
(sogenannte „Verweigerungsproblematik“). Außerdem werden Gelegenheiten zur Rettung
eines Unternehmens unter Umständen nicht genutzt, weil die Parteien nicht
gewillt sind, sich mit den betreffenden Verfahren zu befassen, wenn deren
grenzüberschreitende Anerkennung nicht gewährleistet ist. Daher wurde
empfohlen, diese Probleme bei der Überarbeitung der Verordnung in Angriff zu
nehmen. Diese Auffassung wird von der Mehrheit (59 %) der Personen, die an
der öffentlichen Konsultation teilgenommen haben, geteilt. Ihrer Ansicht nach
sollte die Verordnung auch vorinsolvenzliche Verfahren und Verfahren in
Eigenverwaltung erfassen. Uneinheitliche Auffassungen bestanden allerdings
hinsichtlich der Frage, welche Verfahren genau erfasst werden sollten und
insbesondere welche Verfahren einer gerichtlichen Aufsicht unterliegen sollten. Ferner wurden bei der Evaluationsstudie
Probleme in Bezug auf Unstimmigkeiten zwischen den in den Anhängen aufgeführten
Verfahren und den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen
festgestellt. Diese Probleme werden durch zwei Vorabentscheidungsersuchen
veranschaulicht, über die der EuGH unlängst entschieden hat. Die erste
Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Verordnung für ein nationales
Insolvenzverfahren gilt, das zwar nicht in den Anhängen aufgeführt ist, dafür
aber der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 entspricht.[6] Die zweite Rechtssache betrifft
die Frage, ob die Verordnung für nationale Verfahren gilt, die zwar in den
Anhängen aufgeführt sind, dafür aber nicht der Legaldefinition von
Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.[7]
Diese Rechtssachen zeigen, dass es derzeit einige Rechtsunsicherheit in Bezug
auf die Frage gibt, welche Verfahren tatsächlich unter den Anwendungsbereich
fallen. Ein drittes Problem, das aufgedeckt wurde,
bezieht sich auf Rechtslagen, wo nationale Verfahren, die in den Anhängen
aufgeführt sind, von den Mitgliedstaaten ohne jegliche Mitteilung der
betreffenden Modifikationen an die Kommission geändert werden. In solchen
Situationen ist unklar, ob die geänderten bzw. die neuen Verfahren der
betreffenden Mitgliedstaaten mit der Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1
in Einklang stehen. 2.1.2. Insolvenz von Privatpersonen und Selbstständigen Die Verordnung gilt für nationale
Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine
natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson
handelt.[8]
Die Evaluationsstudie brachte zutage, dass zwar viele Mitgliedstaaten ihre
Privatinsolvenzverfahren zur Aufnahme in die Anhänge mitgeteilt haben[9], eine erhebliche Anzahl von
Privatinsolvenzverfahren derzeit aber dennoch nicht von der Verordnung erfasst
wird.[10]
Diese Rechtslage ist zum Teil so, weil die betreffenden Verfahren nicht mit der
Legaldefinition in Artikel 1 Absatz 1 übereinstimmen, erst
jüngst eingeführt wurden oder vom betreffenden Mitgliedstaat als nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung fallend angesehen werden.[11]
Letzteres steht im Gegensatz zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation,
bei der eine Mehrheit der Befragten (59 %) eine Anwendung der Verordnung
auch auf Privatpersonen und Selbstständige befürwortete. Die Vielfältigkeit der nationalen Gesetze
trägt zur Komplexität der Rechtslage bei: Einige Mitgliedstaaten verfügen über
keinerlei Privatinsolvenzsystem. Andere Mitgliedstaaten haben
Privatinsolvenzsysteme, die sowohl auf Selbstständige bzw. Einzelkaufleute als
auch auf Verbraucher Anwendung finden. Eine dritte Gruppe hat besondere Systeme
nur für Verbraucher und bezieht die Selbstständigen und die Einzelkaufleute in
die Unternehmensinsolvenzen mit ein, während eine vierte Gruppe über getrennte
Systeme für Verbraucher, Selbstständige und Einzelkaufleute verfügt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der
gegenwärtige Zustand ein Problem darstellt, da er dazu führen kann, dass
Schuldner ihren ausländischen Gläubigern gegenüber weiterhin zur Leistung
verpflichtet bleiben. Insbesondere ein ehrlicher Unternehmer, der in einem
Mitgliedstaat eine Schuldenbefreiung erhielt, kann unter Umständen daran
gehindert sein, in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Firma zu gründen oder
Handel zu treiben. Dieses Problem kann auch Schuldner, denen in ihrem
Heimatmitgliedstaat eine Schuldenbefreiung zuteil wurde, davon abhalten, in
einem anderen Mitgliedstaat zu leben oder Beschäftigung zu suchen. 2.2. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Verfahren (Artikel 1 Absatz 2) Die Verordnung gilt nicht für
Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, die
Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren
Dritter umfassen, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen. Diese Schuldner sind
vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil sie besonderen Regelungen unterliegen
und ihre nationalen Aufsichtsbehörden teilweise äußerst weitgehende
Eingriffsbefugnisse haben.[12]
Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen
und Kreditinstituten unterliegen anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen
Union.[13]
Wie die vorliegende Verordnung enthalten auch diese Richtlinien Regelungen zur
internationalen Zuständigkeit für die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw.
den Start des Liquidationsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Anerkennung
der Verfahren. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde
angemerkt, dass das fehlende Unionsinstrument zur Regelung
grenzüberschreitender Insolvenzen bei Organismen für gemeinsame Anlagen und
Wertpapierfirmen eine nicht erwünschte Lücke im Recht der Europäischen Union
lässt. In Bezug auf Wertpapierfirmen dürfte diese Lücke jedoch für den größten
Teil dieser Firmen bald geschlossen werden, wenn die im jüngsten Vorschlag für
eine Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Banken[14] vorgesehenen Änderungen der
Richtlinie 2001/24/EG angenommen werden. In Bezug auf die Organismen für
gemeinsame Anlagen haben Interessenvertreter berichtet, dass die derzeitige
Rechtslage in der Praxis keine Probleme geschaffen hat, da Insolvenzen von
Organismen für gemeinsame Anlagen ziemlich selten sind. 2.3. Anerkennung der außerhalb der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw.
Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU Die Verordnung gilt für Insolvenzverfahren von
Schuldnern, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einem
Mitgliedstaat haben. Insolvenzverfahren, bei denen der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen des Schuldners außerhalb der EU liegt, fallen nicht
in ihren Anwendungsbereich. Selbst wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen des Schuldners innerhalb der EU liegt, ist in Bezug auf im Ausland
befindliche Vermögenswerte, Gläubiger oder Niederlassungen der
Anwendungsbereich eingeschränkt. In solchen Situationen gilt die Verordnung nur
zum Teil für die Akteure und Vermögensgegenstände, die sich in einem
Mitgliedstaat befinden. Angelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs der
Verordnung unterliegen dem nationalen Recht. In der Folgenabschätzungsstudie wird darauf
hingewiesen, dass seit dem Erlass der Verordnung mehrere Mitgliedstaaten
Gesetze zur Regelung der Aspekte grenzüberschreitender Insolvenzen, an denen
Nicht-EU-Staaten beteiligt sind, verabschiedet haben. So haben Rumänien, Polen,
das Vereinigte Königreich, Slowenien und Griechenland Gesetze auf der Grundlage
des UNCITRAL-Modellgesetzes von 1997 erlassen. Belgien, Deutschland und Spanien
haben Gesetze zur internationalen Insolvenz erlassen, die zwar nicht dem
UNCITRAL-Konzept folgen, aber im Allgemeinen ähnliche Themenbereiche abdecken.
Frankreich und Italien haben für dieses Rechtsgebiet keine speziellen Gesetze,
ihre Gerichte wenden aber die allgemeinen Grundsätze des internationalen
Privatrechts an. Zwar löst eine internationale Dimension der
Insolvenz je nachdem, welche Mitgliedstaaten betroffen sind, unterschiedliche
Wirkungen aus, doch kommt die Kommission auf der Grundlage der
Evaluationsstudie zu dem Schluss, dass der Mangel an harmonisierten
Bestimmungen zur Anerkennung von Nicht-EU-Insolvenzverfahren bzw. zur
Koordinierung zwischen Verfahren innerhalb und außerhalb der EU in der Praxis
keine erheblichen Probleme verursacht hat. Die Meinungen der an der
öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen zu der Frage, ob der Mangel an
Bestimmungen zur Anerkennung bzw. zur Koordinierung von EU-externen
Insolvenzverfahren zu Problemen geführt hat, waren geteilt: 44 % bejahten
und 37 % verneinten dies. Berichtet wurde von einigen Problemen
hinsichtlich der Anerkennung von EU-Entscheidungen oder der Befugnisse eines in
der EU bestellten Verwalters in Nichtmitgliedstaaten wie der Schweiz. Derartige
Probleme lassen sich jedoch nicht mittels eines EU-Instruments, sondern nur
durch internationalen Vertrag lösen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
die Schweiz informell Interesse an der Ausarbeitung eines bilateralen
Insolvenzabkommens mit der EU bekundet hat. 3. Zuständigkeit für die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 3.1. Definition
und Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners Das Prinzip des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen des Schuldners ist für die Anwendung der Verordnung
von größter Bedeutung. Die Kommission stellt fest, dass das Prinzip des
Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, so wie es vom EuGH
ausgelegt wird, generell befürwortet wird. Dies deckt sich mit den Ergebnissen
der öffentlichen Konsultation, bei der sich eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer
(77 %) dafür aussprach, zur Bestimmung des Gerichtsstands des
Hauptinsolvenzverfahrens den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des
Schuldners heranzuziehen. Allerdings gaben 51 % der Teilnehmer zu
bedenken, dass die Auslegung des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen des Schuldners“ in der Praxis Probleme bereitet hat. Einige
Befragten sahen die Klarstellungen des EuGH in diesem Zusammenhang als sehr
hilfreich an, um zu einer einheitlicheren Anwendung dieses Begriffs zu kommen. Die EuGH-Rechtsprechung brachte in den
Urteilen Eurofood[15]
und Interedil[16]
Klarstellungen zum Prinzip des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des
Schuldners. Zur Ermittlung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des
Schuldners ist eine umfassende Bewertung der Umstände eines jeden Einzelfalls
erforderlich. Dem EuGH zufolge ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu
bestimmen. Im Allgemeinen sind diese Kriterien an dem Ort erfüllt, an dem der
Schuldner seine Geschäftstätigkeit ausübt oder den Sitz seiner Hauptverwaltung
hat. Für Gesellschaften und andere juristische
Personen enthält Artikel 3 Absatz 1 eine widerlegbare
Vermutung, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes ist. Der EuGH verdeutlichte in seiner Rechtsprechung die
Umstände, unter denen diese Vermutung nach allgemein nachvollziehbarer
angemessener Weise widerlegt werden kann. Berichten zufolge wurde jedoch in
vielen Mitgliedstaaten (AT, BE, CZ, FR, DE, GR, IT, LU, NL, PL, RO, ES, SE, UK)
die Vermutung bisweilen widerlegt, ohne die nach dem EuGH erforderliche
umfassende Analyse vorzunehmen. Unklar ist, ob dies auf mangelnde Kenntnis der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder auf Schwierigkeiten
hinsichtlich einer sachgerechten Methode, die dafür benötigt wird,
zurückzuführen ist. Zwar erfasst die Verordnung auch die Insolvenz
natürlicher Personen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um einen
Kaufmann oder um einen Verbraucher handelt, doch geht der aktuelle Wortlaut des
Artikels 3 Absatz 1 nicht ausdrücklich auf den Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen von Einzelpersonen ein. In dieser Hinsicht förderte
die Evaluationsstudie Unstimmigkeiten in der Praxis der Mitgliedstaaten zutage.
Einige Gerichte ließen die Vermutung gelten, dass der Wohnsitz des Schuldners
der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ist, während andere Gerichte
einfach nur nationale Methoden zur Ermittlung des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen von Einzelpersonen anwandten. Die Ermittlung des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen ist in den Fällen sehr schwierig, in denen der
Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verlegt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH[17]
kommt es für die Ermittlung des tatsächlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen
Interessen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens an. Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen nach der Antragstellung in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates, bleibt das zuvor befasste Gericht für die Entscheidung über
die Eröffnung des Verfahrens zuständig. Diese EuGH-Rechtsprechung wird von den
Gerichten weitgehend beachtet. Probleme können aber auftreten, wenn der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen vor der
Antragstellung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt. In der
Evaluationsstudie wurden Fälle der offensichtlich missbräuchlichen
(vorübergehenden) Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen von
Einzelpersonen aufgedeckt, die einzig und allein zu dem Zweck erfolgte, eine
Restschuldbefreiung zu erreichen. Das Problem, manchmal auch als
„Insolvenztourismus“ bezeichnet, beschränkt sich auf ein paar Regionen in der
Europäischen Union: Für Schuldner attraktiv sind Ostfrankreich, das Vereinigte
Königreich und Lettland. Vor allem deutsche und irische Schuldner versuchten
so, Vorteile aus den Schuldenbefreiungsmöglichkeiten des englischen Rechts zu
ziehen, nach dem ein Schuldenerlass in nur einem Jahr gewährt werden kann. Es gab auch Fälle, in denen Unternehmen den
Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat als
den Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes verlegt haben, um dort von
ausgeklügelteren Restrukturierungsmechanismen zu profitieren. Derartige
Verlagerungen ins Ausland können jedoch nicht per se als missbräuchlich oder
unrechtmäßig angesehen werden. Zunächst einmal wurde die Verlegung des
Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Unternehmens vom EuGH als
rechtmäßige Ausübung der Niederlassungsfreiheit akzeptiert. So hat der
Gerichtshof in seinem Centros-Urteil klargestellt, dass die Ausübung einer
Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat mittels eines Unternehmens, das in
einem anderen Mitgliedstaat handelsrechtlich eingetragen ist, auch dann unter
die Niederlassungsfreiheit fällt, wenn der eingetragene Firmensitz ausgesucht
wurde, um die Mindestkapitalanforderung des Mitgliedstaates, in dem sich der
tatsächliche Unternehmenssitz befindet, zu umgehen. Außerdem nützt die
Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen oftmals den
Gläubigern mehr, als dass sie sie benachteiligt. Häufig wird eine solche
Verlegung sogar von den (vorrangigen) Gläubigern in dem Versuch betrieben, das
Unternehmen zu retten oder zu restrukturieren. Es gibt mehrere Fälle, in denen
die Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen in das Vereinigte
Königreich eine erfolgreiche Unternehmenssanierung ermöglicht hat, und zwar
aufgrund der Flexibilität, die das englische Insolvenzrecht den Unternehmen
diesbezüglich einräumt. 3.2. Verfahrensrechtlicher
Rahmen für die Prüfung der Zuständigkeit Die Evaluationsstudie beleuchtet mehrere
erhebliche Probleme in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Rahmen für die
Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts, welches das Insolvenzverfahren
eröffnet. Derzeit geht die Verordnung nicht eigens auf diese Problemstellung
ein, die nach dem jeweiligen Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten und den
allgemeinen Grundsätzen der Effizienz und der Nichtdiskriminierung behandelt
wird. Indessen unterscheiden sich die Methoden der nationalen Gerichte zur
Feststellung der Zuständigkeit gemäß Artikel 3 unionsweit erheblich. Nicht
allen Gerichten scheint klar zu sein, dass sie dazu verpflichtet sind, ihre
Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und in ihrer Entscheidung zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens die Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben. Dies ist
problematisch, weil der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unter den
Mitgliedstaaten, der einen Grundpfeiler dieser Verordnung darstellt, es
erfordert, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten den Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen des Schuldners mit großer Sorgfalt feststellen, weil
die Entscheidungen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese
gerichtlichen Entscheidungen genau nachzuprüfen. Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen
Rahmen wurde ebenfalls kritisiert, dass ausländischen Gläubigern nicht immer
das Recht zusteht, die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mit Rechtsmitteln anzufechten, und dass sie, selbst wenn sie formal dazu
berechtigt sind, nicht rechtzeitig von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt
werden, um ihr Anfechtungsrecht effektiv ausüben zu können. 3.3. Aus
einem Insolvenzverfahren hervorgehende Klagen Die Abgrenzung zwischen der Verordnung
„Brüssel I“[18]
und der Insolvenzverordnung gehört mit zu den besonders kontroversen
Streitfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Insolvenzen. Die
Kontroverse dreht sich um die internationale Zuständigkeit (Artikel 3) und
die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Artikel 25). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Entscheidungen
über Zivilklagen als insolvenzspezifisch einzustufen, wenn sie unmittelbar aus
einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vis
attractiva concursus). Jedoch ist dieser Grundsatz nur in Bezug auf die
Anerkennung von Entscheidungen (Artikel 25 EuInsVO) kodifiziert. Der
EuGH hat diese Abgrenzungsformel 1979[19]
in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen[20]
aufgestellt und wiederholte sie in der Rechtssache DekoMarty[21] in Bezug auf die Zuständigkeit
nach der Insolvenzverordnung. Der EuGH entschied, dass das das Insolvenzverfahren eröffnende Gericht auch für
die Anfechtungsklage zuständig ist, die vom Verwalter gegen einen Dritten
erhoben wird, wie z. B. eine Klage auf Unwirksamerklärung der im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens bewirkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen[22], und dass solche Klagen vom
Anwendungsbereich der Verordnung „Brüssel I“ ausgeschlossen sind.[23] Hingegen entschied der EuGH,
dass eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen
einen in Konkurs geratenen Käufer[24]
und eine actio Pauliana, die auf einer Forderung gegen einen
Dritten beruht, die der Insolvenzverwalter dem einzigen Gläubiger vertraglich
gegen Entgelt abgetreten hat[25],
nicht als in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehend gewertet
werden können. 44 % der an der
öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen sahen in
Bezug auf das Verhältnis zwischen der Insolvenzverordnung und der Verordnung „Brüssel I“
keine von der Rechtsprechung nicht zufriedenstellend gelösten Probleme. Die
Kommission kommt dennoch zu dem Schluss, dass das Fehlen einer ausdrücklichen
Regelung über die Zuständigkeit für Klagen, die aus einem Insolvenzverfahren
hervorgehen, zu Rechtsunsicherheit bei den Angehörigen von Rechtsberufen führt,
die mit der EuGH-Rechtsprechung nicht so gut vertraut sind. Ferner wurde
kritisiert, dass ein Verwalter eine mit einem Insolvenzverfahren
zusammenhängende Klage nicht mit einer unter die Verordnung „Brüssel I“ fallenden
Klage verbinden kann. 4. Anwendbares Recht 4.1. Anwendungsbereich
der allgemeinen Kollisionsnorm (Lex fori concursus) Die Mehrheit der
Konsultationsteilnehmer (55 %) war der Ansicht, dass
die Bestimmungen der Verordnung zum anwendbaren Recht zufriedenstellend sind,
während 32 % nicht dieser Ansicht waren. Der Evaluationsstudie zufolge steht die allgemeine
Kollisionsnorm (lex fori concursus) nach Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung im Einklang mit den allgemeinen und weithin anerkannten
Grundsätzen des internationalen Privatrechts, wonach für das Insolvenzverfahren
das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gilt. Die Kommission kommt daher
zu dem Schluss, dass im Hinblick auf diese Bestimmung kein Änderungs- oder
Ergänzungsbedarf besteht. Die Evaluationsstudie verweist auf Fragen, die
sich in Bezug auf die Einstufung oder Charakterisierung stellen, kommt aber zu
dem Schluss, dass die Beantwortung solcher Fragen in den Zuständigkeitsbereich
der nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des EuGH fällt. 4.2. Ausnahmen
vom Grundsatz der lex fori (Recht des Eröffnungsstaates) Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer (56 %) hielt die Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm zum
anwendbaren Recht aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für
gerechtfertigt. Nach Artikel 5 werden die
dinglichen Rechte Dritter von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
„berührt“. Fast die Hälfte der Befragten (49 %) stellte fest, dass diese Bestimmung über dingliche Rechte
in der Praxis zufriedenstellend funktioniert, während 26 % dies nicht fanden.
Die Evaluationsstudie führt an, dass es zur Anwendung der Artikel 5 und 7
nur sehr wenig Rechtsprechung gibt, stellt aber folgende Probleme heraus: ·
Hauptproblem in diesem Zusammenhang ist das
grundsätzliche Verständnis des Artikels 5. In der überwiegenden Mehrzahl
der Mitgliedstaaten werden diese Bestimmungen als „einschränkende Vorschriften
des materiellen Rechts“ ausgelegt, was bedeutet, dass das betreffende dingliche
Recht oder der betreffende Eigentumsvorbehalt weder durch die
Insolvenzvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung noch durch die des
Staates der Belegenheit der Vermögensgegenstände beeinträchtigt werden kann,
sofern nicht in letzterem Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
wird. Dieses Problem besteht auch in Bezug auf Artikel 7
(Eigentumsvorbehalt). In Bezug auf Artikel 5 sind praktische Probleme
aufgetreten, wenn Forderungen, die durch dingliche Rechte gesichert sind, im
Sanierungsverfahren angepasst werden. Es ist fraglich, ob eine solche Anpassung
der gesicherten Forderung die akzessorische Sicherheit „berührt“ und daher im
Zusammenhang mit Artikel 5 EuInsVO unzulässig ist. ·
Die Ortsbestimmung für immaterielle Vermögenswerte,
wie z. B. Rechte des geistigen Eigentums und Bankkonten, verursachte in
der Praxis Schwierigkeiten. Insbesondere hinsichtlich der Bankkonten bei der
lokalen Filiale einer ausländischen Bank ist es fraglich, ob sich die
Vermögenswerte in dem Mitgliedstaat befinden, in dessen
Gebiet die Bankfiliale belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Bank
ihren Hauptsitz und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat
(Artikel 2 Buchstabe g). ·
Für die jeweiligen Anwendungsbereiche von
Artikel 5 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i
besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus der
Verwertung des Vermögens, wenn Vermögenswerte, die dinglichen Rechten
unterliegen, übertragen bzw. veräußert werden, oder wenn der Verwalter die
Rechte eines abgesicherten Gläubigers fahrlässig verletzt hat. In diesem
Zusammenhang ist auch unklar, welches Recht für etwaige Schadensersatzansprüche
gegen den Verwalter anwendbar ist. In Bezug auf Artikel 6
(Aufrechnung) ist unklar, ob diese Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn
es sich bei dem „für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen
Recht“ um das Recht eines Nichtmitgliedstaates handelt. Die Mehrzahl der im
Zusammenhang mit der Evaluationsstudie vorgelegten nationalen Berichte
bestätigte zwar die Anwendbarkeit des Artikels 6 auf derartige
Sachverhalte, aber in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten ist die Lage
unklar. Auch wurde kritisiert, dass die Anwendung des Artikels 6 auf
Aufrechnungsvereinbarungen unklar ist und Aufrechnungsvereinbarungen nach dem
Unionsrecht derzeit unterschiedlich geschützt sind, je nachdem, ob die
Insolvenz eines Schuldners unter die Verordnung oder unter die Richtlinien über
die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
fällt. Die Evaluationsstudie enthält keine speziellen
Probleme im Hinblick auf Artikel 9 (Zahlungssysteme und
Finanzmärkte). Bei Artikel 10 (Arbeitsvertrag)
gab es einige Beanstandungen bezüglich des Zusammenspiels von Arbeitsrecht und
Insolvenzrecht, so insbesondere was die Zustimmungserfordernisse für die
Beendigung oder die Änderung von Arbeitsverträgen anbelangt. Außerdem hält die
Evaluationsstudie fest, dass unterschiedliche Standards der Arbeitsgesetzgebung
einen Insolvenzverwalter daran hindern können, für die in mehreren
Mitgliedstaaten befindlichen Beschäftigten ein und dieselben Maßnahmen zu
ergreifen, und dass diese Situation die Umstrukturierung eines Unternehmens
verkomplizieren kann. Diese Situation ist jedoch Ausfluss von Artikel 10
zugrunde liegenden politischen Entscheidungen, welche die Evaluationsstudie
nicht infrage stellt. Zwar könnte die Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Arbeitsrechts dieses Problem entschärfen, aber da das Arbeitsrecht tief in
nationalen Traditionen verwurzelt ist, wäre sie sicher schwer zu erreichen und
würde den Rahmen für die Überarbeitung der Verordnung in jedem Falle sprengen.
Die Evaluationsstudie geht ferner auf die Frage des Zusammenspiels von
Insolvenzrecht und Garantieeinrichtungen gemäß der Richtlinie 2008/94/EG[26] ein und kommt zu dem Schluss,
dass sämtliche Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, am besten
durch Änderung der nationalen Gesetze über diese Garantieeinrichtungen bzw. der
nationalen Insolvenzgesetze zu bewältigen wären. Die Evaluationsstudie hat keinen dringlichen
Bedarf für eine Änderung des Artikels 12 (Gemeinschaftspatente und
-marken) angemerkt, der in der praktischen Anwendung entweder begrenzt zu sein
oder zufriedenstellend zu funktionieren scheint. In Bezug auf Artikel 13
(benachteiligende Handlungen) beklagten einige Insolvenzverwalter die
Kompliziertheit, mehrere Rechtsordnungen berücksichtigen zu müssen, um
festzustellen, ob eine Forderung ab- oder ausgesondert werden kann. In der
Evaluationsstudie wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese
Kompliziertheit erforderlich ist, um angemessene Ergebnisse in Bezug auf den
Vertrauensschutz der Parteien zu erreichen. Die in der juristischen Literatur
vorgeschlagenen Alternativlösungen, wie z. B. nur ein Schutz gegen
die Veränderung des Mittelpunkts der hauptsächlichen
Interessen, würden nicht genügend auf das Problem
eingehen. Zu den Bestimmungen über benachteiligende Handlungen waren die
Meinungen geteilt: Ein Drittel der Befragten gab an,
dass diese zufriedenstellend funktionieren, wohingegen 37 % dies
verneinten. Artikel 15
(Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten)
verursacht keine ernsthaften Probleme. Anscheinend haben die meisten oder alle
Insolvenzgesetze der Mitgliedstaaten eine Regelung bzw. die Tendenz, den
Insolvenzverfahren Priorität vor Einzelstreitsachen bzw. -verfahren einzuräumen.
Jedoch besteht einige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von
Artikel 15 auf Schiedsgerichtsverfahren. Auch wenn die Kommission den Ergebnissen der
Evaluationsstudie bezüglich der Ausnahmen vom Grundsatz der lex fori
Beachtung schenkt, kommt sie zu dem Schluss, dass die wichtigsten einschlägigen
Normen der Verordnung zufriedenstellend Anwendung finden und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Änderungen erfordern. 5. Anerkennung von
Entscheidungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Evaluationsstudie kommt zu dem Ergebnis,
dass die Gerichte der Mitgliedstaaten in den meisten Fällen die vorherige
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat beachtet
haben. Es gibt jedoch ein paar Beispiele, in denen sich Gerichte nicht an diese
Verpflichtung gehalten haben. Es ist nicht immer klar, wann die Entscheidung im
Staat der Verfahrenseröffnung „wirksam wurde“; dies gilt insbesondere in Bezug
auf die Bestellung eines deutschen „vorläufigen Insolvenzverwalters“,
die die meisten, aber nicht alle Gerichte der Mitgliedstaaten als „Eröffnung“
des Insolvenzverfahrens gemäß der Verordnung akzeptierten. Die Geltendmachung des Ordre-Public-Vorbehalts
nach Artikel 26 der Verordnung hat keine größeren Probleme
hervorgerufen. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen sich mitgliedstaatliche Gerichte
auf den ordre public ihres Landes berufen und das ausländische
Hauptinsolvenzverfahren nicht anerkannt haben. Die Hälfte der
Konsultationsteilnehmer (51 %) stimmte dem zu, dass
die Legaldefinition der Entscheidung zur „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“
abgeändert werden sollte, um nunmehr auch nationale Rechtsordnungen zu
berücksichtigen, nach denen die Eröffnung des Verfahrens nicht durch ein
eigentliches Gericht erfolgt. 6. Koordinierung von
Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren Der Evaluationsstudie zufolge hat sich das
Sekundärinsolvenzverfahren nicht als das Instrument für den Verwalter des
Hauptverfahrens erwiesen, als das es in Erwägungsgrund 19 der
Verordnung beschrieben ist – d. h. für Fälle „wenn das Vermögen des
Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder weil
die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich
Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten entfaltet“.
Anscheinend gibt es aber nur eine relativ geringe Anzahl von Fällen, in denen
der Verwalter des Hauptverfahrens tatsächlich die Eröffnung eines
Sekundärverfahrens beantragte. Vielmehr wurde dieses Verfahren aus anderen
Gründen gebraucht (und missbraucht), so insbesondere als Instrument zum Schutz
lokaler Interessen und als Instrument in Kompetenzkonflikten, wenn statt in
einem speziellen Mitgliedstaat ein Hauptverfahren zu eröffnen die Eröffnung
eines Sekundärverfahrens als zweitbeste Lösung angesehen wurde. Nach den
Einschätzungen der Evaluationsstudie hat das Sekundärverfahren erheblich mehr
Nachteile als Vorteile. Dies trifft bereits dann zu, wenn der Verwalter des
Sekundärverfahrens in enger Zusammenarbeit handelt, ist aber noch
augenfälliger, wenn dies nicht der Fall ist. Die Konsultationsteilnehmer vertraten zu den Vorteilen des Sekundärverfahrens geteilte Meinungen:
36 % waren der Meinung, dass die Aufteilung in Haupt- und
Sekundärverfahren hilfreich ist, 37 % waren anderer Meinung. In der Evaluationsstudie wurden folgende
Probleme festgehalten: Die Tatsache, dass es sich beim
Sekundärverfahren um ein Liquidationsverfahren handeln muss, stellt ein
Hindernis für flexible und effektive Umstrukturierungsmaßnahmen dar. Es ist auch problematisch, dass besondere
Verfahrensvorschriften für die Eröffnung des Sekundärverfahrens fehlen. Es gibt
keine Bestimmung, auf die das zuständige Gericht seine Ablehnung der Eröffnung
des Sekundärverfahrens stützen könnte, wenn Umstände gegeben sind, unter denen
eine solche Eröffnung nicht im Interesse der einheimischen Gläubiger wäre. Es
ist auch keine Bestimmung vorhanden, nach der der Verwalter des Hauptverfahrens
vor der Eröffnung eines Sekundärverfahrens ausdrücklich angehört werden muss. Außerdem ist unklar, ob Insolvenzverwalter in
allen Mitgliedstaaten Verpflichtungen eingehen können, mit denen sie den
Gläubigern, die ein Sekundärverfahren beantragen könnten, zusichern, dass sie
alle Vorzugsrechte wahren werden, die diese Gläubiger in solchen
Sekundärverfahren genießen würden, um sie davon abzuhalten, tatsächlich ein
solches Sekundärverfahren zu beantragen (bzw. das zuständige Gericht davon
abzuhalten, ein solches Verfahren zu eröffnen). Zwar haben englische Gerichte
und Angehörige von Rechtsberufen solche Methoden entwickelt, es ist aber
unklar, ob Insolvenzverwalter in allen anderen Mitgliedstaaten befugt sind, im
Rahmen ihres jeweiligen nationalen Insolvenzrechts derartige Angebote zu machen. Die Kooperations- und Unterrichtungspflichten
gemäß Artikel 31 der Verordnung sind ziemlich unbestimmt. Die
Verordnung enthält keinerlei Vorgaben für eine Pflicht zur Zusammenarbeit
zwischen Gerichten bzw. zwischen Verwaltern und Gerichten. Es gibt Beispielsfälle,
wo Gerichte bzw. Verwalter nicht genügend zusammengearbeitet haben. Diese
Befunde werden durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bestätigt,
bei der sich 48 % der Auskunftspersonen mit der Koordinierung zwischen
Hauptverfahren und Sekundärverfahren unzufrieden zeigten. Artikel 33 Absatz 1, der
dem Verwalter des Hauptverfahrens das Recht einräumt, eine Aussetzung der
Verwertung im Sekundärverfahren zu beantragen, ist nicht hinreichend klar und
deutlich in Bezug auf die verschiedenen Maßnahmen, auf die sich der Antrag des
Verwalters des Hauptverfahrens beziehen kann. Der Normwert des Artikels 33 Absatz 2
betreffend die Aufhebung der Aussetzung der Verwertung stimmt nicht mit dem
Normwert des Artikels 33 Absatz 1 überein. 7. Unternehmensgruppen/Konzerne Obwohl eine große Anzahl von
grenzüberschreitenden Insolvenzen auch Unternehmensgruppen umfasst, enthält die
Verordnung keine besonderen Regelungen für die Insolvenz multinationaler
Unternehmensgruppen/Konzerne. In der Insolvenzverordnung wird grundsätzlich
davon ausgegangen, dass sich das Insolvenzverfahren auf einen einzigen
Rechtsträger bezieht und grundsätzlich für jedes einzelne Mitglied der
Unternehmensgruppe ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss. Es gibt keine
zwingende Koordinierung der unabhängigen Verfahren, die für die
Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften im Hinblick auf eine
Erleichterung der Sanierung dieser Unternehmen oder – wenn diese nicht möglich
ist – zur Koordinierung ihrer Verwertung eröffnet wurden. Weder die Verwalter
noch die Gerichte, die an den verschiedenen Verfahren beteiligt sind, die
Mitglieder derselben Unternehmensgruppe betreffen, unterliegen einer
Kooperations- und Kommunikationspflicht. Während Verwalter auf freiwilliger
Basis zusammenarbeiten können, ist Richtern in vielen Mitgliedstaaten die
Zusammenarbeit untereinander untersagt, sofern sie sich dafür nicht auf eine
Rechtsgrundlage stützen können, die ihnen die Zusammenarbeit ausdrücklich
gestattet. Die Rechtsprechung hat auf
verschiedene Weise versucht, den Mangel an besonderen Bestimmungen für die
Gruppeninsolvenz in der Praxis zu bewältigen: In den ersten Jahren nach
dem Inkrafttreten der Verordnung legten einige nationale Gerichte die
Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung weit aus, um so die
Insolvenzverfahren für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe, einschließlich
der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Firmen, vor das Gericht am Ort
des satzungsmäßigen Sitzes der Muttergesellschaft zu bringen. Die betreffenden
Gerichte rechtfertigten eine derartige Zusammenlegung der Insolvenzverfahren
generell mit der Begründung, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen der
Tochtergesellschaften von der Muttergesellschaft kontrolliert werden.[27] Das Urteil des
Gerichtshofes vom 2. Mai 2006, Eurofood, engte die Möglichkeit
einer derartigen Zusammenlegung von Verfahren erheblich ein und bekräftigte die
Regel, dass jede juristisch selbstständige Einheit auch nach der ihr eigenen
gerichtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist.[28]
Dem Gerichtshof zufolge reicht die Kontrolle der unternehmerischen Ausrichtung
und Führung einer Tochtergesellschaft nicht aus, um den Mittelpunkt ihrer
wirtschaftlichen Interessen bei ihrer Muttergesellschaft statt vielmehr am Ort
ihres eigenen satzungsmäßigen Sitzes festzumachen. Nach dem Eurofood-Urteil
– und dem in der Rechtssache Interedil folgenden Urteil, das eine flexiblere Herangehensweise erkennen lässt
- ist es nach wie vor möglich, das Insolvenzverfahren
über eine Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem die
Muttergesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, dies aber nur, sofern
objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass der Mittelpunkt
der hauptsächlichen Interessen der Tochtergesellschaft am satzungsmäßigen Sitz
der Muttergesellschaft verortet ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die
Gerichte ein breites Spektrum an Faktoren zu untersuchen haben, einschließlich
der Fragen, ob man sich in der Muttergesellschaft um die Finanzierung der
Tochtergesellschaft kümmert, ob die Muttergesellschaft das operative Geschäft
kontrolliert (z. B. durch Genehmigungsvorbehalt bei Anschaffungen über
einem bestimmten Schwellenwert) und bei der Einstellung von Personal
Lenkungsfunktionen wahrnimmt, ob bestimmte Funktionen (z. B. die Ausstattung
und Bewirtschaftung mit Informationstechnologien (IT) oder mit visueller
Identität/Unternehmensidentität) zentralisiert wurden.[29] Im Grunde genommen
werden diese Voraussetzungen nur im Falle von stark integrierten Unternehmen
erfüllt. Eine weitere Herangehensweise in der Praxis
besteht darin, für die Insolvenzverfahren von allen betroffenen Mitgliedsfirmen
der Unternehmensgruppe ein und denselben Insolvenzverwalter bzw. die
Insolvenzverwalter zu bestellen, die schon bislang bei Gruppeninsolvenzen erfolgreich
zusammengearbeitet haben.[30]
Diese Möglichkeit hängt zurzeit jedoch von der Bereitschaft der betreffenden
Insolvenzverwalter und der Richter zur Zusammenarbeit ab. Alles in allem teilt die Kommission die
Feststellungen der Evaluationsstudie, dass der fehlende
besondere Rahmen für die Gruppeninsolvenz in bestimmten Fällen ein
Hindernis für die effiziente Handhabung der Insolvenz von Mitgliedern einer
Unternehmensgruppe darstellt.[31]
Diese Bewertung wird durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation bestätigt:
Fast die Hälfte der Konsultationsteilnehmer war der Auffassung, dass die Verordnung bei der Insolvenz einer
multinationalen Unternehmensgruppe nicht effizient funktioniert, wobei über
zwei Drittel der Richter und der Wissenschaftler diese Ansicht teilten. 8. Öffentliche
Bekanntmachung von und Information über Insolvenzverfahren Die Verordnung enthält Bestimmungen zur Sicherstellung
der Publizität und Kenntnisnahme von Insolvenzverfahren. Nach den Artikeln 21
und 22 der Verordnung kann der Verwalter beantragen, die Entscheidung über
die Verfahrenseröffnung und über seine Bestellung in einem anderen
Mitgliedstaat zu veröffentlichen und in den öffentlichen Registern dieses
Staates einzutragen. Jeder Mitgliedstaat kann auch eine obligatorische Bekanntmachung
und Eintragung vorsehen, jedoch handelt es sich im Grunde um
Ermessensmaßnahmen. Breite Unterstützung erfährt die
Schlussfolgerung, dass die unterlassene öffentliche Bekanntmachung der
Verfahrenseröffnung in einem öffentlichen Register die Möglichkeit der
Gläubiger erheblich einschränkt, von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
einem anderen Mitgliedstaat Kenntnis zu erhalten. Der Mangel an Informationen
über laufende Verfahren hat auch dazu geführt, dass in verschiedenen
Mitgliedstaaten unnötige Parallelverfahren eingeleitet wurden. Drei Viertel der
an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Personen (75 %) sind der Auffassung, dass die fehlende Verpflichtung zur
Bekanntmachung und Eintragung der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ein
Problem darstellt. In der Folgenabschätzungsstudie wird
festgestellt, dass eine Reihe von Problemen auch dann besteht, wenn die
öffentliche Bekanntmachung und Eintragung zur Pflicht gemacht wird. Während die
Insolvenzverfahren von juristischen Personen in jedem Mitgliedstaat einzutragen
sind, werden die Insolvenzen von natürlichen Personen nur in einigen
Mitgliedstaaten erfasst. Nur 14 Mitgliedstaaten veröffentlichen
Entscheidungen in einem der Öffentlichkeit online zugänglichen
Insolvenzregister.[32]
In neun weiteren Mitgliedstaaten sind einige Informationen über Insolvenzen in einer
elektronischen Datenbank verfügbar, z. B. im Handelsregister oder in der elektronischen
Version des Amtsblatts. Vier Mitgliedstaaten stellen überhaupt keine
Informationen über Insolvenzverfahren in elektronischer Form zur Verfügung, was
den Zugang zu diesen Informationen aus dem Ausland besonders schwierig
gestaltet. Selbst wenn elektronische Register vorhanden sind, ist es für
ausländische Gläubiger und Gerichte nicht möglich, das Register jedes
Mitgliedstaats regelmäßig abzufragen. Als eine der Maßnahmen zur Durchführung
des Aktionsplans 2009-2013 für die europäische E-Justiz hat die Kommission ein
Pilotprojekt für die Zusammenschaltung von elektronischen Insolvenzregistern eingerichtet.
Dieses Pilotprojekt umfasst bisher jedoch nur sieben Mitgliedstaaten. Die
Mehrheit Konsultationsteilnehmer war
der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, die
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in einem Insolvenzregister
einzutragen, und dass die nationalen Insolvenzregister vernetzt werden sollten. 9. Anmeldung von
Forderungen In der Evaluationsstudie werden praktische
Probleme bezüglich bestimmter Aspekte der Anmeldung von Forderungen in
grenzüberschreitenden Situationen angesprochen, so insbesondere
Sprachbarrieren, Kosten, Fristen für die Forderungsanmeldung und
Informationsmangel über die Entscheidung der Verfahrenseröffnung, den Verwalter
und die Formalitäten für die Forderungsanmeldung nach der allgemeinen Regel der
lex fori concursus (Recht des Eröffnungsstaates). Die Artikel 39 bis 42
der Verordnung enthalten nur Mindestvorschriften, nach denen ausländische
Gläubiger ihre Forderungen anmelden können, schaffen aber keinen umfassenden
verfahrensrechtlichen Rahmen. Nach Artikel 42 Absatz 2
der Verordnung kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung
verlangt werden. Die Evaluationsstudie hat diesbezüglich zutage gebracht, dass
in einigen Mitgliedstaaten das Verlangen einer Übersetzung eher die Regel als
die Ausnahme geworden ist, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen mit sich
bringt. Hier stellt sich generell das Problem der
Verfahrenskosten. Die nationalen Berichterstatter haben die für die Anmeldung
einer Forderung anfallenden hohen Übersetzungskosten generell kritisiert.
Darüber hinaus verlangen einige Mitgliedstaaten für die Anmeldung einer
Forderung die Beauftragung eines örtlich zugelassenen Rechtsanwalts. Die Durchschnittskosten
für die Anmeldung einer Forderung belaufen sich bei einem grenzüberschreitenden
Sachverhalt für einen ausländischen Gläubiger nach Schätzungen auf etwa 2000 EUR.
Wegen der hohen Kosten entscheiden sich Gläubiger mitunter dafür, auf die
Forderung zu verzichten, vor allen wenn diese einen geringen Geldbetrag
ausmacht. Dieses Problem macht hauptsächlich kleinen und mittleren Unternehmen
sowie Privatleuten zu schaffen. Die Evaluationsstudie führt ferner
Schwierigkeiten an, die sich aus der Anwendung des Rechts der Eröffnungsstaats
ergeben, insbesondere in Bezug auf Fristen, die Begründung von Ansprüchen, die
besonderen Verfahren für die Anmeldung von Forderungen. So wurde von Fällen
berichtet, in denen ausländische Gläubiger von der Anmeldung einer Forderung
wegen Verjährung ausgeschlossen wurden, weil die Fristen nach lokalem Recht
vergleichsweise kurz sind und der Verwalter die Gläubiger vor Fristablauf nicht
darauf aufmerksam gemacht hatte. Fast die Hälfte (46 %) der Konsultationsteilnehmer äußerte die Auffassung,
dass es mit der Anmeldung von Forderungen nach der Verordnung Probleme gibt. Für
KMU ist dies von besonderem Belang. 10. Schlussfolgerungen In Anbetracht der Ergebnisse der vorerwähnten
Evaluation ist die Kommission der Auffassung, dass die Insolvenzverordnung im
Allgemeinen ordentlich und zufriedenstellend funktioniert. Die Verordnung hat
den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für grenzüberschreitende
Insolvenzverfahren ordnungsgemäß umgesetzt und die Koordinierung derartiger
Fälle verbessert. Dennoch gibt es Problempunkte, die durch eine
Anpassung der Verordnung ausgeräumt werden könnten. Die wichtigsten Änderungsvorschläge
betreffen den Anwendungsbereich. Die Kommission schlägt vor, den
Anwendungsbereich der Verordnung im Rahmen der Überarbeitung der
Legaldefinition für Insolvenzverfahren zu erweitern, um Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung sowie
Insolvenzverfahren für Privatpersonen, die derzeit ausgenommen sind,
aufzunehmen. In Bezug auf die Zuständigkeit sollte die
Verordnung das Prinzip des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen des Schuldners, so wie es vom Gerichtshof der
Europäischen Union ausgelegt wird, beibehalten. Zwecks
Klarstellung seines Sinngehalts schlägt die Kommission aber eine sprachliche Überarbeitung
vor. Präzisiert werden sollte auch der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen bei Privatpersonen. Für im
Zusammenhang stehende Klagen sollte eine Zuständigkeitsregelung eingefügt
werden. Der verfahrensrechtliche Rahmen für die Zuständigkeitsprüfung muss
verbessert werden, um die Möglichkeiten für ein rechtswidriges Verlagern von
Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat
(„Forum Shopping“) zu beschränken. Die Kommission schlägt vor, die öffentliche
Bekanntmachung von Insolvenzverfahren auf zweierlei Weise zu verbessern:
erstens, indem die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen in anderen
Mitgliedstaaten zur Pflicht gemacht wird, und zweitens, indem verlangt wird,
dass die Entscheidungen über die Eröffnung und die Beendigung des
Insolvenzverfahrens und bestimmte andere Entscheidungen in einem im Internet
öffentlich zugänglichen elektronischen Register veröffentlicht werden. Die
elektronischen Insolvenzregister sollten auf die Bedürfnisse grenzüberschreitender
Insolvenzen zugeschnitten sein, sie werden aber auch inländischen Anwendern von
Nutzen sein. Der Vorschlag, neue Standardformulare für die
Bekanntmachung von Verfahren und die Anmeldung von Forderungen herauszubringen,
wird ausländischen Gläubigern die Geltendmachung ihrer Ansprüche erleichtern.
Außerdem müssen die Fristen für die Anmeldung von Forderungen lang genug sein,
damit Gläubiger rechtzeitig reagieren können. Die Kommission wird sich schließlich auch des
Problems der Gruppeninsolvenz annehmen. Sie schlägt hierzu vor, besondere
Regelungen in die Verordnung aufzunehmen, mit denen sich die Insolvenz von
Mitgliedern einer multinationalen Unternehmensgruppe effizienter handhaben
lässt. Eine reibungslosere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern in den
verschiedenen Mitgliedstaaten dürfte der Rettung der Unternehmen zuträglich
sein und den Wert ihrer Vermögensgegenstände maximieren. In Erwägung gezogen wurden auch Anpassungen
bei Problempunkten, die im Rahmen der Evaluation festgestellt wurden, wie z. B.
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Drittstaaten und Ausdehnung des
anwendbaren Rechts. Die Kommission hält es jedoch nicht für erstrebenswert,
besondere Bestimmungen für die Anerkennung von außerhalb
der EU eröffneten Insolvenzverfahren bzw. für die Koordinierung mit solchen
Verfahren in die Verordnung aufzunehmen, da diese Bestimmungen, wie oben dargestellt, nur für die
Mitgliedstaaten, aber nicht für Drittstaaten verbindlich wären. Die Ausarbeitung
eines Entwurfs für ein internationales Übereinkommen würde diesen Zielen eher
gerecht und die Interessen der Europäischen Union in den Verhandlungen mit
Drittländern wahren. Eine Änderung des anwendbaren Rechts zieht die
Kommission nicht in Erwägung. Ihrer Ansicht nach funktionieren die geltenden Bestimmungen
innerhalb der EU zufriedenstellend und die jeweiligen Anwendungsbereiche der lex
fori und der lex situ stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
Die derzeitigen Kollisionsnormen sollten daher so lange beibehalten werden, bis
die Auswirkungen etwaiger Änderungen im innerstaatlichen Insolvenz-,
Gesellschafts- und Sozialrecht näher untersucht sind. [1] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. [2] Hess/Oberhammer/Pfeiffer, Studie zur Evaluation der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren; diese
Studie ist unter folgender Internetadresse auf der EUROPA-Website der
GD JUSTIZ veröffentlicht: http://ec.europa.eu/justice/civil/document/index_en.htm. [3] Diese Studie ist unter folgender Internetadresse auf der
EUROPA-Website der GD JUSTIZ veröffentlicht: http://ec.europa.eu/justice/civil/document/index_en.htm. [4] Eine statistische Übersicht über die im IPM-System
(interaktive Politikgestaltung) eingegangenen Antworten ist unter folgender
Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?userstate=DisplayPublishedResults&form=Insolvency.
Die Analyse aller eingegangenen Antworten wurde von GHK/Milieu erstellt und ist
Bestandteil der o. a. Folgenabschätzungsstudie. [5] Die derzeitige Rechtslage ist unklar: Da sich der Anhang A
generell auf die Verfahren der Insolvenzordnung bezieht, dürfte das
Schutzschirmverfahren wohl in Anhang A der Verordnung mit einbezogen sein.
Jedoch besteht nach wie vor Rechtsunsicherheit, ob dieses Verfahren der
Legaldefinition von Artikel 1 Absatz 1 EuInsVO entspricht. [6] EuGH, 8. November 2012, Ulf Kaziemierz
Radziejewski, Rechtssache C-461/11, Slg. 2012. [7] EuGH, 22. November 2012, Bank Handlowy,
Rechtssache C-116/11, Slg. 2012. [8] Erwägungsgrund 9 der Verordnung. [9] AT, BE, CZ, CY, DE, LV, ML, NL, PL und – zum Teil – FR,
SI und UK. In Ostfrankreich (Bas-Rhin, Haut Rhin, Moselle) gilt das allgemeine
Insolvenzrecht auch für überschuldete Privatpersonen. Im Vereinigten Königreich
werden einige der Verfahren, die überschuldeten natürlichen Personen offen
stehen, von der Verordnung erfasst (Konkurs, außergerichtlicher
Individualvergleich, Treuhandverträge, Zwangsverwaltung), während dies bei
anderen Verfahren nicht der Fall ist (Entschuldungsanordnungen,
Schuldenmanagementpläne). [10] EE, EL, FI, FR, LT, LU, SI, SE, UK. [11] FR, LU. [12] Vgl. Erwägungsgrund 9. [13] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität
II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; Richtlinie 2001/24/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die
Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. L 125 vom 5.5.2001,
S. 15. [14] Vorschlag vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und
2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
COM(2012) 280 final. [15] EuGH, 2. Mai 2006, Eurofood,
Rechtssache C-341/04, Slg. 2006, I-03813. [16] EuGH, 20. Oktober 2011, Interedil, Rechtssache C-396/09,
Slg. 2011. [17] EuGH, 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber,
Rechtssache C-1/04, Slg. 2006, I-00701. [18] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12
vom 16.1.2001, S. 1. [19] EuGH, 22. Februar 1979, Gourdain/Nadler,
Rechtssache 133/78, Slg. 1979, 00733. [20] Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen von 1968 (konsolidierte Fassung, ABl. C 27 vom
26.1.1998, S. 1). [21] EuGH, 12. Februar 2009, Deko Marty, Rechtssache C-339/07,
Slg. 2009, I-00767. [22] EuGH, 2. Juli 2009, SCT Industri, Rechtssache C-111/08,
Slg. 2009, I-05655. [23] EuGH, 2. Juli 2009, SCT Industri,
Rechtssache C-111/08, Slg. 2009, I-05655. [24] EuGH, 10. September 2009, German
Graphics, Rechtssache C-292/08, Slg. 2009, I-08421. [25] EuGH, 19. April 2012, F-Tex,
Rechtssache C-213/10, Slg. 2012. [26] Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. L 283 vom 28.10.2008,
S. 36. [27] Diese Herangehensweise nahm in England ihren Anfang und
wurde dann von Gerichten in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich,
Deutschland, Ungarn und Italien übernommen. [28] EuGH, 2. Mai 2006, Eurofood,
Rechtssache C-341/04, Slg. 2006, I-03813, Randnr. 30. [29] Siehe z. B. das Urteil des High Court vom 16.5.2003
in der Rechtssache Daisytek. [30] Z. B. Nortel. [31] Siehe im Einzelnen die Folgenabschätzung zum Vorschlag für
eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Insolvenzverfahren. [32] AT, CZ, FI, DE, HU, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK, SE und –
zum Teil – UK.