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Document 52012DC0635
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Concerning the application of Directive 2009/22/EC of the European Parliament and of the Council on injunctions for the protection of consumers' interest
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
/* COM/2012/0635 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen /* COM/2012/0635 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen INHALTSVERZEICHNIS 1........... EINFÜHRUNG............................................................................................................. 2 2........... ANWENDUNG DER RICHTLINIE SEIT 2008........................................................... 3 3........... AUSWIRKUNGEN DER RICHTLINIE AUF DIE
VERBRAUCHER.......................... 7 4........... HEMMNISSE FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON
UNTERLASSUNGSKLAGEN..... 11 5........... NÄCHSTE SCHRITTE............................................................................................... 15 6........... SCHLUSSFOLGERUNG............................................................................................. 1 1. EINFÜHRUNG Mit der Richtlinie
98/27/EG vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen[1] zum
Schutz der Verbraucherinteressen wurden Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren eingeführt,
die es Verbraucherorganisationen und/oder öffentlichen Stellen ermöglichen, in
allen Mitgliedstaaten Unterlassungsklagen anzustrengen, um Verhaltensweisen von
Wirtschaftsbeteiligten zu unterbinden, die gegen bestimmte (im Anhang der
Richtlinie aufgelistete) EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Die
Richtlinie 98/27/EG wurde mehrfach geändert (neue Richtlinien wurden in den Anhang
aufgenommen). Der Klarheit halber wurde diese Richtlinie durch die derzeit
geltende Richtlinie 2009/22/EG kodifiziert. 1.1. Umsetzung der Richtlinie
durch die Mitgliedstaaten und Anwendung bis 2008 Der erste Bericht
kam zu dem Schluss, dass der Hauptvorteil der Richtlinie über
Unterlassungsklagen in der Tatsache bestand, dass sie ein Verfahren einführte,
mit dem es einer Einrichtung möglich war, eine Unterlassungsklage zu erheben,
um die Kollektivinteressen von Verbrauchern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu
schützen. Diese Verfahren waren bei Verstößen in einzelnen Staaten erfolgreich,
hatten jedoch bei grenzüberschreitenden Verstößen geringere Wirkung. Als
Hauptgründe dafür, dass nur selten Unterlassungsklagen in einem anderen
Mitgliedstaat erhoben werden, gaben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die
betroffenen Kreise die Kosten der Klageerhebung, die Komplexität und die
Langwierigkeit des Verfahrens an. In ihrem Bericht
betonte die Kommission auch, dass das Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (CPC-Verordnung)[2] teilweise
das begrenzte Zurückgreifen öffentlicher Stellen auf das Verfahren der
Unterlassungsklagen bei grenzüberschreitenden Verstößen erklärte, da die
Mechanismen der Amtshilfe im Rahmen der Verordnung weniger kostspielig sind. 1.2. Methodik und Zweck dieses
Berichts Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(„Richtlinie“) schreibt vor, dass alle drei Jahre ein Bericht über ihre
Anwendung anzunehmen ist. Der ursprünglich für 2003 geplante erste Bericht
wurde im November 2008 angenommen. Im März 2011
versandte die Kommission zur Vorbereitung dieses zweiten Berichts Fragebögen
über die Anwendung der Richtlinie an öffentliche Stellen und
Verbraucherorganisationen. Die Kommission erhielt 58 Antworten, 37 davon
von Ministerien und anderen öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten und 21 von
Verbraucherorganisationen auf nationaler oder europäischer Ebene. Darüber hinaus gab
die Kommission eine externe Studie[3]
in Auftrag, um weitere Daten über die Anwendung der Richtlinie erheben zu
lassen und sich einen Überblick über die Auswirkungen der Richtlinie auf
Verbraucher in neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Frankreich,
Niederlande, Portugal, Österreich, Spanien, Schweden und Vereinigtes
Königreich) zu verschaffen. Die genannten Mitgliedstaaten wurden ausgewählt, da
sie neben dem Verfahren der Unterlassungsklage über Systeme für kollektive
Rechtsbehelfe für Verbraucherentschädigung verfügen, die seit einer Reihe von
Jahren eingesetzt werden. 2. ANWENDUNG DER
RICHTLINIE SEIT 2008 2.1. Schätzung der Anzahl der
Unterlassungsklagen Über die Zahl
nationaler oder grenzüberschreitender Unterlassungsklagen, die zum Schutz der
Kollektivinteressen von Verbrauchern in den einzelnen Mitgliedstaaten erhoben
wurden, gibt es nur in begrenztem Umfang Daten. Dieser Mangel an umfassenden
und zuverlässigen statistischen Daten ist der Tatsache zuzuschreiben, dass für
die Mitgliedstaaten keine formale Verpflichtung besteht, eine zentrale
Datenbank über die auf ihrem Gebiet erhobenen Unterlassungsklagen zu betreiben
und diese Informationen an die Kommission weiterzuleiten. Aus diesem Grund ist
es schwierig, die Anzahl der Unterlassungsklagen zu schätzen, und alle unsere
Schätzungen sind mit Vorsicht zu behandeln. Es ist möglich, über eine Reihe von
dokumentierten Fällen zu berichten, aber dies bedeutet nicht, dass es sich bei
ihnen um die einzigen Unterlassungsklagen handeln würde, die tatsächlich
erhoben wurden. In dem an die
einschlägigen betroffenen Kreise verschickten Fragebogen wurden diese zu der
Anzahl von Unterlassungsklagen befragt, die sie seit 2008 im eigenen Land und
grenzüberschreitend eingebracht haben. Ingesamt wurden 5 632
Unterlassungsklagen genannt, die meist nur den eigenen Staat betrafen. Die
Befragten gaben für diesen Zeitraum nur etwa 70 Unterlassungsklagen mit
grenzüberschreitender Dimension an. Wenn wir diese Zahlen nach Mitgliedstaaten
aufschlüsseln, sind die Mitgliedstaaten mit der höchsten Anzahl von
berichteten Unterlassungsklagen seit 2008 Folgende: Deutschland: Obwohl es
hier an zentralisierten, umfassenden statistischen Daten mangelt, erklärte die
Bundesrepublik Deutschland, dass nur sieben deutsche qualifizierte
Einrichtungen über 3 000 Klagen erhoben haben. Dies mag mit der Tatsache
zusammenhängen, dass in Deutschland die Überwachung der Verbrauchermärkte
traditionell der privatrechtlichen Durchsetzung unterliegt. Lettland: Die
Behörde für Verbraucherschutz meldete 956 Fälle. Vereinigtes Königreich: Die
britische Wettbewerbsbehörde (OFT, Office of Fair Trading) meldete 938 Klagen.
In Österreich ermittelte die externe Studie mehr als 500 Klagen, und die
Regierung von Malta berichtete über 267 Fälle. Bei den Unterlassungsklagen mit
grenzüberschreitender Dimension haben folgende Mitgliedstaaten die höchste
Anzahl von Klagen für den angegebenen Zeitraum gemeldet: Deutschland: Der
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. erklärte, er habe etwa
20 Unterlassungsklagen wegen grenzüberschreitender Verstöße angestrengt.
Österreich: Die österreichische Bundesarbeitskammer gab an, sie habe acht
grenzüberschreitende Unterlassungsklagen eingereicht. Qualifizierte
Einrichtungen sowie auf Verbraucherrecht spezialisierte Rechtsanwälte erheben
tendenziell nur in den Fällen Klage, in denen die Zuständigkeit
österreichischer Gerichte gewährleistet ist. Die Erfolgsquote der eingereichten Klagen ist
in der Regel hoch, allerdings ist dies teilweise dadurch bedingt, dass
qualifizierte Einrichtungen angesichts der mit dem Streitfall verbundenen
Kostenrisiken nur dann Unterlassungsklagen anstrengen, wenn sie sicher sind,
dass sie gewinnen. 2.2. Am stärksten betroffene
Wirtschaftszweige Obwohl es in einer Vielzahl von
Wirtschaftssektoren zu Unterlassungsklagen kam, konzentrieren sich diese Klagen
mehrheitlich auf eine begrenzte Anzahl von Wirtschaftszweigen. In den Antworten wurden die nachstehend
genannten Sektoren am häufigsten als die von Unterlassungsklagen am stärksten
betroffenen Bereiche genannt: (1)
Telekommunikation (2)
Bank- und Anlagewesen (3)
Tourismus und Pauschalreisen Zu den anderen in einigen Antworten genannten
Sektoren gehören Fernabsatz, Versicherungen, Energie, Nonfood-Verbraucherprodukte
und Personenverkehr. Einige Befragte erwähnten als weitere betroffene Bereiche
Immobilien und Handwerker oder Darlehen von Nicht-Banken (so genannte
„Schnellkredite“). 2.3. Die häufigsten Verstöße gegen
Verbraucherschutzregelungen Unterlassungsklagen
wurden gegen eine Vielzahl von Verstößen gegen die Verbraucherschutzregelungen
angestrengt. Einige Mitgliedstaaten haben außerdem den Anwendungsbereich der
Unterlassungsklagen über die begrenzte Liste im Anhang der Richtlinie hinaus
ausgedehnt, was sich für die Verbraucher positiv auswirkt. Allerdings sollten
entsprechende Verweise auf die Rechtsvorschriften in den Anhang der Richtlinie aufgenommen
werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Deutschland, Österreich,
Portugal, Spanien, Bulgarien und die Niederlande sind einige der
Mitgliedstaaten, in denen der Anwendungsbereich der Unterlassungsklagen weit
über die Liste der Rechtsvorschriften im Anhang der Richtlinie hinausgeht. Der
Großteil der Unterlassungsklagen wurde jedoch eingeleitet, um eine nur
begrenzte Anzahl unlauterer Verhaltensweisen, die den Kollektivinteressen von
Verbrauchern schaden, zu unterbinden. Laut den Antworten
auf den Fragebogen haben die nachstehend in der Reihenfolge ihrer Bedeutung
genannten rechtswidrigen Verhaltensweisen, die den Kollektivinteressen der
Verbraucher schaden, am häufigsten Anlass zu Unterlassungsklagen gegeben: (1)
Missbräuchliche Vertragsklauseln. Dies ist
eindeutig die Art von Vorgehensweise, die am häufigsten zu einer
Unterlassungsklage geführt hat. (2)
Unlautere Geschäftspraktiken und irreführende
Werbung in gleichem Maße. Andere, allerdings
wesentlich seltenere Verstöße gegen Verbraucherrechte, die zu einer Klage
geführt haben, betrafen Verstöße gegen Garantiebestimmungen,
Preisangabenverordnungen oder das Versenden unerwünschter E-Mails. Einige
Mitgliedstaaten (insbesondere Spanien) haben auch eine Gruppe von
Unterlassungsklagen bezüglich der Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie. In
einigen Mitgliedstaaten, in denen die Unterlassungsklagen einen größeren
Anwendungsbereich haben, gab es Klagen gegen die Unterbrechung von wesentlichen
Dienstleistungen (z. B. Stromversorgung). In diesem Fall kann mit einer
Unterlassungsverfügung angeordnet werden, die Verbraucherrechte zu wahren,
woraufhin eine Partei entsprechend handeln muss. Fälle wie die Unterbrechung
von Diensten oder Versorgungsleistungen in Spanien sind ein gutes Beispiel für
diese Art von Unterlassungsklagen, die das Ergreifen von Maßnahmen anordnen. 2.4. Qualifizierte Einrichtungen:
rechtlicher Rahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten Die neueste Liste der qualifizierten
Einrichtungen[4]
umfasst insgesamt 313 qualifizierte Einrichtungen. Anzahl und Merkmale
dieser Einrichtungen unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat. Während einige Mitgliedstaaten (Irland, Lettland, Litauen,
Niederlande, Rumänien und Schweden) nur eine qualifizierte Einrichtung benannt
haben, sind es in anderen Ländern (Deutschland und Griechenland) über 70.
Spanien, Italien und Frankreich liegen mit mehr als 15 und weniger als 30
qualifizierten Einrichtungen im Mittelfeld. Allgemein gilt: Wenn
Mitgliedstaaten eine einzige qualifizierte Einrichtung benannt haben, handelt
es sich in der Regel um eine mit Verbraucherschutz beauftragte öffentliche
Stelle, obwohl es, wie im Fall der Niederlande, auch Ausnahmen gibt. In den Mitgliedstaaten, die verschiedene
qualifizierte Einrichtungen benannt haben, finden wir in der Regel eine
Mischung aus öffentlichen Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler
Ebene für Verbraucherschutz zuständig sind; hinzu kommen noch die
repräsentativsten Verbraucherorganisationen. Die Liste der qualifizierten
Einrichtungen enthält die Liste der Einrichtungen, die befugt sind, eine
Unterlassungsklage in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben, aber in vielen
Mitgliedstaaten haben einige juristische Personen, die nicht auf der Liste
stehen, ebenfalls Klagebefugnis für Unterlassungsklagen auf nationaler Ebene.
Manche Verbraucherorganisationen kritisieren den übermäßigen Ermessensspielraum
bei der Entscheidung, welche juristischen Personen in die Liste aufgenommen
werden, was zu ungerechten und willkürlichen Entscheidungen führen kann. Andere
fordern auch, dass Verbraucherorganisationen in allen Mitgliedstaaten sowohl in
einzelstaatlichen als auch grenzüberschreitenden Fällen eine Klagebefugnis für
Unterlassungsklagen zustehen sollte. Aus der Studie geht ferner hervor, dass der
tatsächliche Rückgriff auf Unterlassungsklagen von dem Wissen und den
Fähigkeiten der Juristen abhängt, die sie erheben. Die Erfahrung zeigt
ebenfalls, dass selbst in den Mitgliedstaaten, in denen zahlreiche Stellen
rechtlich befugt sind, Unterlassungsklagen einzureichen, nur ein kleiner Teil
von ihnen diese Möglichkeit auch nutzt. 2.5. Unterlassungsklagen mit grenzüberschreitender
Dimension: Konzeption der Richtlinie und Situation vor Ort Um den Einsatz von
Unterlassungsklagen in der EU richtig beurteilen zu können, muss zunächst das
Konzept der grenzüberschreitenden Streitsache geklärt werden.
Grenzüberschreitende Unterlassungsklagen, also Verfahren mit einem
grenzüberschreitenden Element, können unterschiedliche Formen annehmen. Die Richtlinie
wurde verfasst, um es qualifizierten Einrichtungen aus einem Mitgliedstaat A
zu ermöglichen, Wirtschaftsteilnehmer in Mitgliedstaat B zu verfolgen,
wenn diese bei ihren Geschäften mit Verbrauchern in Mitgliedstaat A gegen
Verbraucherrechte verstoßen haben. Zu diesem Zweck wurden qualifizierte
Einrichtungen mit Klagebefugnis an ausländischen Gerichten ausgestattet. Das
Gericht in Mitgliedstaat B, dem ein Antrag vorliegt, eine
Unterlassungsanordnung gegen einen Wirtschaftsteilnehmer in seinem
Zuständigkeitsbereich zu erlassen, soll das Verfahren durchführen und eine
Entscheidung treffen, ohne die rechtliche Befugnis der qualifizierten
Einrichtung aus Mitgliedstaat A in Frage zu stellen. Eine der
Haupterkenntnisse aus der Studie ist jedoch, dass das, was die Richtlinie als
„grenzüberschreitenden Fall“ bezeichnet, nur eine von zwei möglichen Formen von
Verfahren mit grenzüberschreitender Dimension ist und selten verwendet wird. Die zweite und
gängigere Form des „grenzüberschreitenden Falls“ betrifft ebenfalls den Handel
zwischen Mitgliedstaat B und Mitgliedstaat A. Doch im Gegensatz zur
Intention der Verfasser der Richtlinie wird hier eine Klage von einer
qualifizierten Einrichtung in Mitgliedstaat A vor einem Gericht in
Mitgliedstaat A erhoben. Obwohl er im Ausland niedergelassen ist, wird der
Wirtschaftsteilnehmer in dem Land verklagt, in dem er seiner Geschäftstätigkeit
nachgeht. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass qualifizierte
Einrichtungen Klagen bei den eigenen vertrauten Gerichten einreichen können,
die das diesen Einrichtungen wahrscheinlich am besten bekannte Verfahrensrecht
anwenden. Wenn dazu das anwendbare Recht das Recht von Mitgliedstaat A
(Prinzip „lex loci damni“ aus Artikel 6 der „Rom II“-Verordnung[5]) ist und
sich das Problem der Zustellung von Rechtsdokumenten im Ausland lösen lässt,
ist diese zweite Möglichkeit der Unterlassungsklage die einfachste Option. Dies
ermöglicht auch Unterlassungsklagen gegen Wirtschaftsteilnehmer in
Drittländern. Eine besondere Art der „grenzüberschreitenden“
Klage wurde im Mai 2009 von DECO[6]
in Zusammenarbeit mit dem französischen Verbraucherverband UFC-Que Choisir und
der belgischen Verbraucherorganisation Test-Achats erhoben. Diese „koordinierte
Klage“ betraf die allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluglinien
(Richtlinie 93/13/EWG). Für Belgien wurde ein Urteil erlassen, das drei
Fluglinien verpflichtete, die Verwendung einer Reihe von als missbräuchlich gewerteten
Vertragsklauseln einzustellen. Jeder Schritt der Verbraucherorganisationen war
koordiniert, einschließlich der begleitenden Publicity-Maßnahmen wie
Pressemitteilungen. Diese Form der koordinierten Klage stellte eine besondere
Art der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dar, obwohl es sich formal nicht um
eine grenzüberschreitende Streitigkeit handelte. 2.6. Wechselwirkung mit der
CPC-Verordnung bei grenzüberschreitenden Verstößen Die CPC-Verordnung
schafft einen Rechtsrahmen für die Amtshilfe nationaler Durchsetzungsbehörden,
der es ihnen ermöglicht, sich gegenseitig bei Untersuchungen und/oder bei der
Durchsetzung um Unterstützung zu bitten, um Verhaltensweisen zu unterbinden,
die gegen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften
verstoßen. Zweck der CPC-Verordnung ist der Schutz wirtschaftlicher
Kollektivinteressen der Verbraucher, nicht die Bearbeitung einzelner
Beschwerden. Im Bericht aus dem
Jahr 2008 über die Richtlinie über Unterlassungsklagen hieß es, dass sich
die CPC-Verordnung auf den Einsatz von Unterlassungsklagen auswirkt habe.
Insbesondere zeigte die Erfahrung, dass sich die meisten Behörden seit dem
Inkrafttreten der CPC-Verordnung, wenn es sich um die Bekämpfung einer unlauteren
Praxis eines Wirtschaftsteilnehmers in einem anderen Mitgliedstaat handelt, für
die Inanspruchnahme der Amtshilfe-Mechanismen der Verordnung entschieden und
nicht direkt eine Unterlassungsklage vor den Gerichten des betreffenden
Mitgliedstaates erhoben hatten, da die erste Möglichkeit für sie mitunter weniger
kostspielig war. Die Antworten auf den Fragebogen aus dem Jahr 2011
bestätigen diesen Trend, obwohl eine öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates
die Tatsache hervorhob, dass Unterlassungsklagen weiterhin ein wertvolles
Instrument für Behörden darstellen, das genutzt werden könnte, wenn die
CPC-Mechanismen nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen. Schließlich
betonten mehrere Befragte, dass die Liste der Rechtsvorschriften im Anhang der
Richtlinie über Unterlassungsklagen mit der Liste aus dem Anhang zur
CPC-Verordnung abgeglichen werden sollte. 3. AUSWIRKUNGEN DER
RICHTLINIE AUF DIE VERBRAUCHER Die Antworten auf den Fragebogen und die
Ergebnisse der Studie zeigen, dass Unterlassungsklagen ein erfolgreiches
Instrument für die Überwachung von Märkten sind, vor allem, um faire
Vertragsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht haben sie für die Verbraucher
insgesamt wesentliche Vorteile gebracht. Allerdings sind ihre Auswirkungen eher
auf die Zukunft gerichtet; sie eignen sich weniger für die Wiedergutmachung von
Schäden aus der Vergangenheit, und es ist sehr schwierig, ihren
wirtschaftlichen Wert zu quantifizieren. Obwohl Unterlassungsklagen als solche nicht
für die Geltendmachung von Schadenersatz für die Vergangenheit geeignet sind,
kann die Erhebung von Unterlassungsklagen durchaus sinnvoll sein. Als ordnungspolitisches
Instrument können Unterlassungsklagen auch dann abschreckend wirken, wenn sie
gar nicht vor Gericht erhoben werden. Eine weitere wichtige Schlussfolgerung lautet,
dass Unterlassungsklagen besonders gut bei Marktakteuren funktionieren, die
sich in gewissem Maß an das Gesetz halten. Bei unlauteren
Wirtschaftsteilnehmern und kriminellen Akteuren sind Unterlassungsklagen nicht
immer geeignet, um ungesetzlichen Praktiken Einhalt zu gebieten. Mehrere
Befragte geben an, dass in solchen Fällen strafrechtliche oder administrative
Sanktionen wie Strafen und besondere Auflagen für die weitere Ausübung der
Geschäftstätigkeit notwendig sein könnten, um die Einhaltung der
Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen. 3.1. Senkung der Anzahl der
Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften Zwar erklärten die meisten befragten Stellen
und Fachleute, dass sich die Wirkung von Unterlassungsklagen nicht allein
anhand der Anzahl der vor Gericht gebrachten Fälle messen lässt, doch ist die
Unterlassungsklage auch eine wichtige Option, die eingesetzt werden kann, um
Unternehmen zu veranlassen, Verstöße freiwillig einzustellen. Nach Ansicht
verschiedener Betroffener wirkt schon allein die Möglichkeit,
Unterlassungsklagen erheben zu können, in Verhandlungen mit denjenigen, die
gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, abschreckend. In manchen Fällen, wenn
eine Unterlassungsklage erfolgreich ist und durch sie deutlich gemacht wird,
dass eine Verhaltensweise eines Wirtschaftsteilnehmers rechtswidrig ist, neigen
wiederum andere Wirtschaftsteilnehmer dazu, ähnliche Praktiken gar nicht erst
in Betracht zu ziehen, selbst wenn sie an die Entscheidung nicht rechtlich
gebunden sind. In Anbetracht der Ergebnisse der Studie und
der Antworten auf den Fragebogen kommen wir zu dem Schluss, dass die Richtlinie
in einem gewissen Maß die Einhaltung der Verbraucherschutzgesetze unter
Wirtschaftsteilnehmern in einigen Branchen gefördert hat, obwohl nicht
ausreichend Daten zur Verfügung stehen, um dieses Phänomen in Prozentzahlen zu
erfassen. 3.2. Verbraucher werden weniger
geschädigt Eine wichtige Schlussfolgerung der Studie
lautet, dass die Richtlinie direkte qualitative Vorteile für Verbraucher
gezeitigt hat, was jedoch nicht unbedingt bedeutet, dass man deren
wirtschaftlichen Wert auch quantifizieren kann. Dies liegt daran, dass es in
vielen Fällen nicht möglich ist, die genaue Anzahl der Verbraucher zu
ermitteln, die möglicherweise durch eine unlautere Verhaltensweise Schaden
erleiden. Darüber hinaus betreffen viele Vertragsklauseln, die nach einer
Unterlassungsklage für rechtswidrig erklärt werden, nicht den von den
Verbrauchern gezahlten Preis. Um die mögliche Wirkung von
Unterlassungsklagen auf die Eindämmung des Schadens für Verbraucher zu
beurteilen, sollte solchen missbräuchlichen Vertragsklauseln besondere
Beachtung geschenkt werden, die sich direkt auf die vertraglichen Pflichten der
Verbraucher auswirken. Erklärt ein Gericht eine bestimmte
Vertragsklausel für unwirksam, darf der Wirtschaftsteilnehmer diese Klausel in
Verträgen nicht mehr verwenden. Dies ist für den Verbraucher von Vorteil, vor
allem, wenn die Klausel Preiserhöhungen oder andere finanzielle Auswirkungen
regelt; in einem solchen Fall lässt sich der wirtschaftliche Wert abschätzen,
da viele Verbraucher ihre zukünftigen Zahlungen direkt infolge der
Unterlassungsklagen verringern werden. Beispielsweise haben die Fälle des
„Aufrundens“ in Spanien zum Verbot neuer gesetzeswidriger Gebühren in einer
Reihe von Sektoren (Bankwesen, Telekommunikation und Parken) geführt. In Österreich wurde, als weiteres Beispiel,
eine Unterlassungsklage gegen missbräuchliche Klauseln in den Bankverträgen
einer österreichischen Bank erhoben. Im August 2009 informierte die Bank
ihre Kunden in den Kontoauszügen darüber, dass die Gebühren für Girokonten ab
dem 1. Oktober gemäß dem Anstieg des Verbraucherpreisindex für 2008
angehoben würden, was eine Erhöhung um 3,2 % bedeutete. Die Bank verwies
auf die Index-Klausel in den Standardvertragsbedingungen, die der Bank eine
automatische Preiserhöhung für laufende Verpflichtungen gemäß den Bewegungen
des Verbraucherpreisindex einmal pro Jahr gestattete. Diese Unterlassungsklage
hatte beträchtliche Auswirkungen auf Verbraucher, denn im Frühjahr 2011 nahmen
die meisten anderen Banken, die ähnliche Bedingungen verwendet hatten, von
einer automatischen Preiserhöhung Abstand, was mehreren Millionen
österreichischer Bankkunden zugute kam. Dies ist ein klares Beispiel für eine
erfolgreiche Unterlassungsklage mit einer greifbaren Auswirkung auf die
Einhaltung der Gesetze, und zwar nicht nur für den Kläger, sondern für den
gesamten Wirtschaftssektor. Außerdem war der wirtschaftliche Nutzen für die
Verbraucher in diesem Fall leicht zu ermitteln. Ein weiterer Fall, bei dem der Nutzen für die
Verbraucher aus dem erfolgreichen Verfahren wirtschaftlich messbar war, ist der
Fall Foxtons im VK[7]
(missbräuchliche Klauseln in Mietverträgen zwischen Mietern und nicht
gewerblichen Wohnungseigentümern). Die Überprüfung auf Missbräuchlichkeit
betraf die folgenden Bedingungen von Foxtons: a) Renewal Commission Terms
(Bedingungen für eine Provision bei Vertragsverlängerung), b) Sales Commission
Terms (Provision beim Verkauf) und c) Third Party Renewal Commission Term
(Provision bei Vertragsverlängerung durch einen Dritten). Der High Court
erklärte bestimmte Klauseln in den Verträgen von Foxtons für missbräuchlich und
erließ eine Anordnung, die es Foxtons untersagte, sich auf diese oder ähnliche
Klauseln zu stützen oder diese in zukünftige Verträge aufzunehmen. Laut der
britischen Wettbewerbsbehörde (OFT) beläuft sich der Nutzen für die Verbraucher
auf 4,4 Mio. £, obwohl einer der Befragten der Ansicht war, dass die
positiven Auswirkungen leicht das Zehn- oder Zwanzigfache betragen könnten. 3.3. Auswirkungen von
Unterlassungsklagen auf einzelne, von Verstößen betroffene Verbraucher: Möglichkeiten
der Geltendmachung von Schadensersatz in verschiedenen Mitgliedstaaten Generell können Verbraucher, die durch eine
rechtswidrige Praktik Schaden erlitten haben, in dem durch die Richtlinie
eingeführten Verfahren der Unterlassungsklage keinen Schadensersatz geltend
machen. Je nach Mitgliedstaat gibt es jedoch unterschiedliche Möglichkeiten für
Verbraucher, die durch eine für ungesetzlich erklärte Praxis eines
Wirtschaftsteilnehmers geschädigt wurden, nach einer Unterlassungsklage eine
Entschädigung zu erhalten. Manche Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Folgen
einer Unterlassungsklage in gewissem Umfang auch für die betroffenen
Verbraucher spürbar werden. Einige der Stellen, die den Fragebogen beantwortet
haben, und einige Befragte unterstrichen, wie wichtig es ist, die Rechtsfolgen
von Unterlassungsklagen auf einzelne Verbraucher auszudehnen, damit diese eine
entsprechende Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden erhalten können.
Nachstehend sind einige Entschädigungsmöglichkeiten sowohl individueller als
auch kollektiver Natur beschrieben, die Verbrauchern in den einzelnen
Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. a) Individueller Schadensersatz In den meisten Mitgliedstaaten gibt es keine
Verknüpfung zwischen einer Unterlassungsklage und der Gewährung von
Schadensersatz für den von Verbrauchern durch eine rechtswidrige Verhaltensweise
erlittenen Schaden. So müssen Verbraucher, gegen deren Rechte verstoßen wurde,
ihre Ansprüche durchsetzen, indem sie Klage bei einem ordentlichen Gericht
erheben, und zwar individuell oder kollektiv in den Mitgliedstaaten, in denen
es Mechanismen für kollektive Rechtsdurchsetzung gibt. Darüber hinaus sind in
vielen Mitgliedstaaten die Gerichte, die mit solchen Verfahren befasst sind, in
denen Verbraucher Schadensersatz fordern, nicht an die vorherige Entscheidung
im Unterlassungsverfahren gebunden. Verbraucher, die Schadenersatz begehren,
müssen den Verstoß, den Schaden und den kausalen Zusammenhang zwischen beiden
beweisen. In manchen Mitgliedstaaten ist die Situation
jedoch anders. Nach Angaben der bulgarischen Verbraucherschutzkommission beispielsweise
können sich Verbraucher auf eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung in einem
Unterlassungsverfahren berufen, wenn sie Schadenersatzansprüche geltend machen,
wobei sie lediglich die Höhe des erlittenen Schadens nachzuweisen haben. In
Luxemburg können sich die Verbraucher auf die Gerichtsentscheidung in einem
Unterlassungsverfahren stützen, um beim „Juge de paix“ Schadenersatz zu
beantragen. In Irland steht es dem Gericht frei, vom Wirtschaftsteilnehmer die
Zahlung von Schadenersatz an einen Verbraucher zu verlangen, der durch die
Handlungen des Wirtschaftsteilnehmers Verluste erlitten hat. In Malta kann in
Verbindung mit den Verwaltungsverfahren die Erstattung von Geld- oder
Sachleistungen des Verbrauchers angeordnet werden. In anderen Mitgliedstaaten können Verbraucher,
die durch eine rechtswidrige Verhaltensweise geschädigt wurden, eine
Wiedergutmachung durch Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung erhalten, und
das Gericht kann dann festlegen, wie die geschädigten Verbraucher zu
entschädigen sind; es kann beispielsweise dem Wirtschaftsteilnehmer auferlegen,
rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzuzahlen. In den Niederlanden akzeptierte ein Gericht,
dass die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens eines Unternehmens auch im Hinblick
auf den individuellen Kläger festgestellt wurde, soweit er zu der im Urteil
genannten Gruppe gehörte. Das bedeutet, dass das Urteil der Unrechtmäßigkeit
des Verhaltens in einem kollektiven Verfahren als Ausgangspunkt in einer
späteren Folgemaßnahme genommen werden kann. So half das Unterlassungsverfahren
einem individuellen Kläger, die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens des Beklagten
zu nachzuweisen. b) Kollektive Rechtsdurchsetzung In einigen Mitgliedstaaten, in denen es
Systeme für eine kollektive Rechtsdurchsetzung gibt, kann eine erfolgreiche
Unterlassungsklage neben den im vorherigen Punkt genannten üblichen Folgen
einer erfolgreichen Unterlassungsklage noch gewisse weitere Folgen für eine von
den betroffenen Verbrauchern erhobene Sammelklage auf Schadensersatz haben. In Spanien besteht die Möglichkeit, die
Unterlassungsklage mit einen Antrag auf die Rückzahlung der von Verbrauchern
wegen einer unerlaubten Verhaltensweise gezahlten Beträge zu verbinden; die
Entscheidung, die eine Verhaltensweise für rechtswidrig erklärt, setzt in
diesem Fall auch den vom Wirtschaftsteilnehmer zu zahlenden Schadenersatz fest.
Sind die Namen der betroffenen Verbraucher bekannt, so legt das Gericht den
Betrag fest, den jeder von ihnen erhalten muss. Es gibt jedoch einige
verfahrensmäßige Hemmnisse, die es in der Praxis erschweren, die
Unterlassungsklage mit dem Antrag auf Schadenersatz zu kombinieren. In den Niederlanden können Parteien, die im
Namen von geschädigten Verbrauchern handeln, ein Feststellungsurteil
beantragen, laut dem die Partei, die den Schaden verursacht hat, einen Verstoß
begangen hat. Dieses Feststellungsurteil wird als Anreiz für die Parteien
betrachtet, einen Vergleich zu erzielen und diesen durch Zurückgreifen auf das
Gesetz über die gemeinschaftliche Abwicklung von Massenschäden (Wcam[8])
verbindlich zu machen. Nach dem Gesetz über die gemeinschaftliche Abwicklung
von Massenschäden aus dem Jahr 2005 kann das Berufungsgericht Amsterdam
einen Vergleich bei Massenschäden zwischen einer Stelle, die die Interessen
einer Gruppe Geschädigter vertritt, und der oder den Schaden verursachenden
Person(en) für wirksam erklären, der für alle Gruppenmitglieder bindend ist.
Ausgangspunkt ist eine Vereinbarung über Schadenersatz bei Massenschäden. Die
Parteien, die die Vereinbarung geschlossen haben, stellen beim Gericht von
Amsterdam einen gemeinsamen Antrag, den Vergleich für bindend zu erklären.
Wichtig hierbei ist die Tatsache, dass die gesamte Gruppe Geschädigter an die
Vergleichsvereinbarung gebunden ist, sobald das Gericht den Vergleich für bindend
erklärt hat. Es gibt allerdings die Möglichkeit, den Vergleich abzulehnen (sog.
Opt-out-Option). Eine der Beschränkungen dieses Systems besteht darin, dass es
nur funktioniert, wenn die Parteien eine Einigung erzielen, und selbst wenn
eine Entscheidung die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens feststellt, reicht dies
nicht immer aus, um sicherzustellen, das ein Vergleich erzielt wird. In Bulgarien kann eine Schadenersatzklage der
geschädigten Parteien gleichzeitig mit einer Unterlassungsklage eingereicht werden.
Das Gericht setzt eine Frist fest, in der die geschädigten Parteien erklären
können, dass sie an dem Verfahren teilnehmen. Nachdem das Gericht sein Urteil
gefällt hat, kann es die Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten
festsetzen. Das Gerichtsurteil ist für den Rechtsverletzer, die Kläger und alle
Personen, die durch denselben Verstoß geschädigt wurden und nicht erklärt
haben, sie würden eine eigene Klage erheben, bindend. Die Unterlassungsklage
geht der Klage auf Entschädigung voraus. Hat die Unterlassungsklage Erfolg,
kann eine Gruppe von Verbrauchern Klage auf Entschädigung erheben. In dieser
(neuen) Klage vor Gericht müssen die Verbraucher nicht den Rechtsverstoß
(rechtswidrige Verhaltensweise oder missbräuchliche Klausel), sondern nur die
Höhe des erlittenen Schadens nachweisen. Obwohl über die Verbandsklage entweder
im Unterlassungsverfahren oder in einem eigenen Verfahren entschieden werden
kann, behandeln die Gerichte die beiden Klagen häufig in getrennten Verfahren. In Schweden spielt bei der kollektiven
Durchsetzung von Verbraucherinteressen auch der Verbraucher-Ombudsmann eine
zentrale Rolle, der eine Sammelklage auf Schadensersatz für eine Vielzahl von
Verbrauchern in Verfügungsverfahren einreichen kann. Diese Möglichkeit wurde
bisher jedoch nur in einer begrenzten Anzahl von Fällen genutzt. 4. HEMMNISSE FÜR DIE
WIRKSAMKEIT VON UNTERLASSUNGSKLAGEN Die Hemmnisse, welche die Wirksamkeit von
Unterlassungsklagen beeinträchtigen, lassen sich in die nachstehenden Gruppen
unterteilen: finanzielle Risiken, Langwierigkeit des Verfahrens, Komplexität
des Verfahrens, begrenzte Rechtswirkung der Entscheidungen und Vollstreckung
der Entscheidungen. 4.1. Mit dem Verfahren verbundenes
finanzielles Risiko Die Verfahrenskosten werden als eines der Haupthemmnisse
für eine umfassendere Nutzung von Unterlassungsklagen angegeben. Obwohl die
Gerichtskosten in der Regel gering und die Anwältskosten nicht in allen Ländern
sehr hoch sind, sind die Kosten hauptsächlich aufgrund des Prinzips, dass die
unterlegene Prozesspartei die Kosten tragen muss, nach wie vor ein
Haupthindernis. Um das Risiko zu begrenzen, die Gebühren und Kosten der
gegnerischen Partei tragen zu müssen, werden nur die Gerichte nur dann
angerufen, wenn der Ausgang des Verfahrens als sicher gilt. Allerdings sind
finanziell besser ausgestattete qualifizierte Einrichtungen gelegentlich
bereit, einen Fall vor Gericht zu bringen, bei dem sie das Risiko eingehen, ihn
zu verlieren, wenn es um Grundsätzliches geht. Doch selbst bei positivem
Ausgang des Verfahrens gehen qualifizierte Einrichtungen mitunter ein Risiko
ein: Betroffene Kreise sprechen auch von dem Risiko, dass die Verfahrenskosten
nicht erstattet werden, selbst wenn der Kläger obsiegt, weil der Beklagte nicht
in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Darüber hinaus besteht in einigen
Ländern wie in Österreich für die Partei, welche die Unterlassungsklage erhebt,
die Auflage, Schadenersatz zu zahlen, wenn die Entscheidung aus dem
einstweiligen Verfügungsverfahren im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. In einigen Mitgliedstaaten, in denen
Organisationen, die Kollektivinteressen verteidigen, von den Gerichtskosten
befreit sind und sogar im Rahmen der allgemeinen Prozesskostenhilfe einen
Zuschuss beantragen können, ist das finanzielle Risiko von Unterlassungsklagen
abgemildert. Dies gilt beispielsweise für Spanien und wird auch in den
Niederlanden erwogen. In Spanien umfasst das Recht auf Prozesskostenhilfe die
Rechtsberater- und Anwaltshonorare, die Veröffentlichung von Bekanntmachungen
oder Erlassen, Kopien, Bescheinigungen usw. Doch auch in den Mitgliedstaaten,
in denen Verbraucherorganisationen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen
können, ist die Bezahlung für Anzeigen in den Massenmedien, die erforderlich
sind, wenn Verbraucherorganisationen zusätzlich zur Unterlassungsklage eine
Sammelklage für Schadenersatz erheben, für die Verbraucherorganisationen eines
der Hauptprobleme, denn diese Kosten werden nicht erstattet. In Bulgarien erhalten
Verbraucherschutzorganisationen keinerlei Zuschuss für Klagen vor Gericht, aber
sie erhalten finanzielle Zuschüsse je nachdem, welche Maßnahmen zugunsten der
Verbraucher sie im vorangegangenen Jahr ergriffen haben. Eines der Kriterien
für die Bewilligung staatlicher Zuschüsse für Verbraucherorganisationen ist die
Anzahl von Unterlassungsklagen, die im Vorjahr erhoben wurden. Darüber hinaus
sind in Bulgarien in der Zivilprozessordnung weitere Kriterien im Hinblick auf
die Zulässigkeit von Klagen festgelegt, wodurch „qualifizierte Einrichtungen“
nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, die Gebühren für die
Prozessführung einschließlich der Kosten zu übernehmen. 4.2. Langwierigkeit des Verfahrens Das zweite Hemmnis ist die Langwierigkeit des
Verfahrens. In den einzelnen Mitgliedstaaten gehen die Ansichten darüber,
welche Dauer hinnehmbar ist, auseinander. Es sollte dabei erwähnt werden, dass
die Dauer des Verfahrens nicht vom Mechanismus der Unterlassungsklage selbst,
sondern eher von der Dauer der einzelstaatlichen Gerichtsverfahren abhängt. In Schweden gibt es ein besonderes Gericht,
nämlich das Marktgericht, das sich vorwiegend mit Unterlassungsklagen zum
Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher befasst und das in solchen
Fällen ein relativ zügiges Verfahren garantiert. Dennoch beträgt die
durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Marktgericht immer noch 11 bis 12
Monate. In anderen Mitgliedstaaten kann die Dauer des gesamten Verfahrens, das
sich über drei Gerichtstermine erstreckt, in komplexen Fällen sogar mehr als
fünf Jahre betragen. Ein weiteres Hindernis in Verbindung mit der
Langwierigkeit des Verfahrens ist die Frage, wann die Vollstreckung beantragt
werden kann. Obwohl beispielsweise in Spanien das Gesetz generell die
vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteiles vorsieht und es keine Sondervorschriften
für Sammelklagen gibt, die dieser allgemeinen Vorschrift widersprechen, ordnen
die Gerichte normalerweise wegen des vorläufigen Charakters derartiger
Entscheidungen keine Vollstreckbarkeit an, und die qualifizierten Einrichtungen
sind daher gezwungen, bis zur endgültigen Entscheidung zu warten. In Bulgarien bedeutete das Inkrafttreten der
Bestimmungen der neuen Zivilprozessordnung im Jahr 2008, dass die
Gerichtsentscheidungen in Unterlassungsklagen im Fall einer Berufung erst
vollstreckt werden können, wenn die dritte Instanz zu einer Entscheidung
gekommen ist. 4.3. Komplexität des Verfahrens Die meisten betroffenen Kreise und Fachleute
sind der Ansicht, dass ein weiteres wichtiges Hemmnis für den häufigeren
Rückgriff auf Unterlassungsklagen in der tatsächlichen oder vermeintlichen
Komplexität des Verfahrens besteht. Bei grenzüberschreitenden Fällen wird diese
Situation noch durch die Nichtkenntnis der materiellrechtlichen Bestimmungen
und Verfahrensregeln in einem anderen Mitgliedstaat verschärft. In diesem Zusammenhang ist eine der
Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Fällen, die von betroffenen Kreisen
und Fachleuten genannt wurde, die Schwierigkeit der Anwendung der Bestimmungen
des internationalen Privatrechts, insbesondere derjenigen bezüglich der gerichtlichen
Zuständigkeit (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen, „Brüssel I“[9]) und zum anwendbaren Recht (Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht, „Rom II“[10]).
Den Beiträgen der betroffenen Parteien ist schwer zu entnehmen, ob dies
mangelnder Kenntnis, Unerfahrenheit oder unzureichenden rechtlichen Regelungen
zuzuschreiben ist. Die Harmonisierung der Bestimmungen des internationalen
Privatrechts auf Unionsebene hat zweifellos die Rechtssicherheit im Vergleich
zur Situation vor einigen Jahren, als noch jeder Mitgliedstaat seine eigenen
Vorschriften anwandte, erhöht. Doch trotz der Harmonisierung dieser
Vorschriften mögen Zweifel über die Auslegung dieser Vorschriften bleiben, bis
der EuGH weiter klarstellt, wie diese anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere
für die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht, „Rom II“, die erst seit kurzem in der Union Anwendung
findet. Gesteigert wird die Komplexität
grenzüberschreitender Fälle durch weitere Probleme eher praktischer Natur wie
sprachliche Hindernisse und die Schwierigkeit des Zugriffs auf Unternehmensdaten
im Ausland. Eines dieser Probleme ist das Auffinden eines ausländischen
Wirtschaftsteilnehmers und das Ermitteln seiner Adresse. Dies erschwert das
Versenden von Abmahnungen oder das Einreichen einer Klage. Selbst wenn der
Wirtschaftsteilnehmer ermittelt wird, kann die Zustellung von Mitteilungen an
ausländische Unternehmen lange dauern und erfolglos sein, vor allem, wenn die
Wirtschaftsteilnehmer nur Postfächer oder Scheinadressen angeben[11]. 4.4. Begrenzte Wirkung der
Entscheidungen In vielen
Mitgliedstaaten ist eine Entscheidung nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall
und die beteiligten Parteien verbindlich. In manchen Mitgliedstaaten wird dieser
Grundsatz weniger streng angewendet, vor allem im Hinblick auf missbräuchliche
Vertragsklauseln. Frankreich ist ein herausragendes Beispiel für die strenge
Anwendung dieses Grundsatzes, da die Nichtigerklärung missbräuchlicher
Vertragsklauseln nur für die zukünftigen Verträge des Wirtschaftsteilnehmers
gilt, was Verfahren gegen missbräuchliche Klauseln nutzlos macht, wenn der
Wirtschaftsteilnehmer die angefochtene Klausel in Verbraucherverträgen nicht
mehr verwendet. Wenn in Spanien eine Klausel für
missbräuchlich erklärt wird, wird diese mit Wirkung ex tunc unwirksam;
somit kommt es zu einer Rückkehr zum Status quo ante und zur Auflage, den
Verbrauchern alle Beträge zurückzuzahlen, deren Zahlung infolge der Anwendung einer
missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos war. Darüber hinaus haben die Gerichte
in manchen Fällen entschieden, dass die Rechtsfolgen der Nichtigkeit auch andere
Unternehmen treffen, die dieselbe Vertragsbestimmung verwenden. Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass
eine Unterlassungsklage keine europaweite Wirkung hat, was bedeutet, dass sich
ein unseriöser Wirtschaftsteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat
niederlassen und dort erneut Verbraucher schädigen kann. Eine betroffene Partei
gab auch an, dass in vielen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten keine
Verfügungen gegen Einzelpersonen möglich sind. Im VK kann die
Wettbewerbsbehörde (OFT) bei irreführender Werbung Klage gegen „alle Personen“
erheben, die an der Verbreitung einer Werbung beteiligt sind (beispielsweise
Unternehmensleiter und Geschäftsführer). 4.5. Vollstreckung von
Entscheidungen Die oben angesprochenen Schwierigkeiten bezogen
sich vorwiegend auf das eigentliche Unterlassungsverfahren, was zu der Annahme
führen kann, der Fall sei geklärt, wenn die Verfahrenshindernisse überwunden
sind und die qualifizierte Einrichtung vor Gericht eine positive endgültige
Entscheidung erwirkt hat. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig zutreffend, da in
vielen Fällen eine positive Entscheidung nicht bedeutet, dass diese auch
tatsächlich vollstreckt und der Verstoß unterbunden wird. Viele Betroffene
betonten, wie schwierig es ist, die Durchsetzung ergangener Entscheidungen
sicherzustellen, vor allem in Fällen, in denen der Verkäufer oder
Dienstanbieter die Entscheidung ungeachtet vollstreckter Sanktionen ignoriert.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass gegen Verstöße nur dann angemessen vorgegangen
kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer eine Sanktion erwartet, die ausreichend
abschreckend ist und auch tatsächlich vollstreckt wird. Ist ihre
Abschreckungswirkung nicht ausreichend, akzeptieren viele Wirtschaftsteilnehmer
wissentlich und willentlich die Kosten von Gerichtsverfahren, die im Vergleich
zu den erzielten Gewinnen gering sind. Die Sanktionen für die Nichtbefolgung von
Unterlassungsbestimmungen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich, doch werden sie in der Regel nicht als ausreichend abschreckend
angesehen. In den Niederlanden kann die Zahlung einer Pauschale auferlegt
werden, wenn die Entscheidung des Gerichts nicht befolgt wird. Tritt dieser
Fall ein und wird die Zahlung einer Pauschale angeordnet, so geht dieser
Geldbetrag an die andere Partei. In Schweden werden Unterlassungsverfügungen
unter Androhung einer Geldbuße bei Nichtbefolgung angeordnet. In Bulgarien wird
gegen eine Person, die eine Unterlassungsanordnung nicht befolgt, eine
Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 23 000 BGN[12]
verhängt. In Spanien gibt es bei Nichtbefolgung Tagessätze zwischen 600 und
60 000 EUR pro Tag Verzögerung bei der Umsetzung des
Gerichtsentscheids. Theoretisch kann in Spanien jeder, der sich weigert, sich
einer Gerichtsentscheidung zu beugen, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt
werden, unseres Wissens nach ist dies jedoch bisher bei einer
Unterlassungsklage noch nie geschehen. 5. NÄCHSTE SCHRITTE 5.1. Einleitung Auch wenn Unterlassungsklagen an ihre Grenzen
stoßen, werden sie doch von der überwältigenden Mehrheit der betroffenen Kreise
und Fachleute als nützliches Instrument mit beträchtlichem Potenzial angesehen,
sofern die festgestellten Schwachstellen beseitigt werden. In seiner
Entschließung vom 2. Februar 2012 „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu
einem kohärenten europäischen Ansatz“ vertritt das Europäische Parlament die
Ansicht, dass „der vorläufige Rechtsschutz auch eine wichtige Rolle bei der
Sicherung von Rechten spielt, die Bürgern und Unternehmen im Unionsrecht
zuerkannt sind, und ist der Auffassung, dass die gemäß Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und Richtlinie
2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
eingeführten Mechanismen wesentlich verbessert werden können, um die Zusammenarbeit
und den vorläufigen Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Situationen zu
fördern“. Mögliche von
betroffenen Kreisen vorgeschlagene Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit
von Unterlassungsklagen: a) Nichtlegislative Maßnahmen Es gibt Maßnahmen, die den Einsatz von
Unterlassungsklagen und ihre Wirksamkeit steigern könnten, ohne den rechtlichen
Rahmen auf europäischer oder einzelstaatlicher Ebene zu verändern. Denkbar
wären hier Sensibilisierungskampagnen und Schulungen für qualifizierte
Einrichtungen bezüglich der Nutzung von Unterlassungsklagen, da viele von ihnen
hier noch nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen. In diesem Zusammenhang
schlagen einige Betroffene Maßnahmen wie beispielsweise die Gestaltung einer Website
vor, um Fälle von Unterlassungsklagen in Europa bekannt zu machen. Eine solche
Website könnte auch Informationen über den Anwendungsbereich von
Unterlassungsklagen und die Verfahrensregeln in den einzelnen Mitgliedstaaten
enthalten, die in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden. b) Mögliche Änderungen am rechtlichen
Rahmen Die betroffenen Kreise sind überwiegend der
Ansicht, dass es sich bei der Richtlinie um eine unkomplizierte, gut konzipierte
Rechtsvorschrift handelt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Grad der Nutzung
und der Wirksamkeit von Unterlassungsklagen zwischen den Mitgliedstaaten
stärker variiert, als dies wünschenswert ist. Die Richtlinie enthält einige
Grundregeln, lässt aber den Mitgliedstaaten erheblichen Spielraum, um die
Merkmale von Unterlassungsklagen einschließlich der Verfahrensregeln sowie ihre
Anwendungsbereiche und Wirkungen zu gestalten. Eine ungleiche Wirksamkeit von
Unterlassungsklagen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist vorwiegend durch die
unterschiedliche Art und Weise bedingt, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie
in das einzelstaatliche Recht umgesetzt haben, darüber hinaus durch
Unterschiede in den verfahrens- und materiellrechtlichen Bestimmungen. Mehrere
Befragte, darunter einige öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten, befürworten
zumindest bei grenzüberschreitenden Fällen einen höheren Harmonisierungsgrad
(im Hinblick auf Fristen für die Klageerhebung, für die Verfahrendsdauer und in
Bezug auf die Kosten) in den Unterlassungsverfahren der einzelnen
Mitgliedstaaten. Auf jeden Fall wäre es angebracht, Bestimmungen, die besonders
zur Wirksamkeit von Unterlassungsklagen beitragen können und in einigen
Mitgliedstaaten verwendet werden, auch in anderen Mitgliedstaaten einzuführen. Die betroffenen Kreise haben eine Reihe
möglicher Maßnahmen vorgeschlagen, die sicherstellen würden, dass
Unterlassungsklagen häufiger eingesetzt werden und effektiver sind. Ein
Vorschlag lautet, einige Maßnahmen, die es bereits in einigen Mitgliedstaaten
gibt, auf europäischer Ebene einzuführen. Nachstehend die wichtigsten von ihnen: 1. Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie auf alle Verbraucherschutzvorschriften.
Einige betroffene Kreise sprechen sich für die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs von Unterlassungsklagen über die im Anhang aufgeführte Liste
hinaus aus, wie dies bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist. So werden
beispielsweise Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
zunehmend als „Verbraucherschutzbestimmungen“ angesehen. 2. Ausdehnung der Wirkungen
der Entscheidungen. Die meisten betroffenen Parteien sind der Ansicht, dass
die Verbraucher direkt von einem Urteil nach einer erfolgreichen Klage
profitieren sollten, anstatt gezwungen zu sein, neue Verfahren zur Durchsetzung
ihrer Rechte anzustrengen. Es sollten klare Bestimmungen zur Möglichkeit der
Entschädigung von Verbrauchern und zur diesbezüglichen Methode in die
Richtlinie aufgenommen werden. Darüber hinaus muss der Verjährungszeitraum für
Klagen von Verbrauchern, die von den Rechtsverstößen betroffen sind, während
des Unterlassungsverfahrens ausgesetzt werden. Wenn eine Vertragsklausel für
rechtswidrig erklärt wird, sollte die Wirkung dieser Entscheidung auf alle
gleichartigen bestehenden und zukünftigen Verträge ausgedehnt werden (was
bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist). 3. Schnellverfahren für
einstweilige Anordnungen. Einige betroffene Kreise sprachen sich für eine
Bestimmung aus, die zwingend ein beschleunigtes Verfahren für alle
Unterlassungsklagen vorschreibt, und nicht nur „gegebenenfalls“, wie es in Artikel 2
der Richtlinie heißt. Da jedoch verschiedene einzelstaatliche
Rechtsvorschriften den Begriff „beschleunigtes Verfahren“ nicht in gleicher
Weise definieren, sollte die Richtlinie einige Anforderungen bezüglich des
beschleunigten Verfahrens enthalten, beispielsweise im Hinblick auf die Fristen
für einen Gerichtsentscheid über die Unterlassungsklage. 4. Auskunftsrecht. Mehrere
betroffene Akteure gaben an, dass qualifizierte Einrichtungen ein Recht auf
Zugang zu Namen und Anschrift von Unternehmen haben sollten, die unerlaubte
Praktiken anwenden. Unternehmen sollten verpflichtet werden, die von ihnen
verwendeten Standardverträge vorzulegen, wie dies in Spanien der Fall ist, wo
Standardvertragsklauseln in das „Registro de Condiciones Generales de la Contratación“
aufgenommen werden müssen. Die meisten Betroffenen sind ferner der Ansicht,
dass Entscheidungen veröffentlicht werden sollten, um Verbraucher zu
informieren und Wirtschaftsteilnehmer abzuschrecken, was bereits in einigen
Mitgliedstaaten so gehandhabt wird. 5. Finanzierung. Die
betroffenen Kreise sind überwiegend der Ansicht, dass das Prinzip der
Kostentragung durch die unterlegene Partei bei Unterlassungsklagen weiterhin
Anwendung finden sollte. Einige meinten jedoch, es sollte, wie in einigen Mitgliedstaaten
der Fall, flexibel angewandt werden, was für die qualifizierten Einrichtungen
von Vorteil wäre. 6. Die Vollstreckung der
Entscheidungen sollte verbessert werden. Einige Betroffene meinen, dass zu
diesem Zweck von den Mitgliedstaaten verlangt werden sollte, abschreckende
Strafen für eine Nichtbefolgung von Unterlassungsanordnungen zu verhängen, um
sicherzustellen, dass sich unlautere Geschäftspraktiken für
Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr lohnen. Schließlich erklärten mehrere Betroffene,
darunter auch öffentliche Stellen aus einigen Mitgliedstaaten, dass zusätzlich
zu möglichen Verbesserungen im Bereich der Unterlassungsklagen auf europäischer
Ebene ein Verfahren zur kollektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten
eingeführt werden sollte. 6. SCHLUSSFOLGERUNG In Anbetracht der
vorstehend dargestellten Ergebnisse zieht die Kommission bezüglich der
Anwendung der Richtlinie folgende Schlüsse: Trotz ihrer Einschränkungen
stellen Unterlassungsklagen ein nützliches Instrument für den Schutz der
Kollektivinteressen von Verbrauchern dar. Qualifizierte Einrichtungen erkennen
zunehmend die Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie bietet, und sammeln
Erfahrungen mit ihrer Anwendung. Allerdings gibt es bezüglich
der Nutzung von Unterlassungsklagen und deren Wirksamkeit beträchtliche
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Auf jeden Fall wird das Potenzial
von Unterlassungsklagen selbst in den Mitgliedstaaten, in denen sie als recht
wirksam gelten und häufig erhoben werden, aufgrund einer Reihe von in diesem Bericht
ermittelten Mängeln nicht vollständig ausgeschöpft. Die wichtigsten Mängel sind
die hohen Kosten der Verfahren, die Langwierigkeit und die Komplexität
der Verfahren, die relativ begrenzten Wirkungen der Entscheidungen bei
Unterlassungsklagen und die Schwierigkeiten bei ihrer Vollstreckung. Diese
Schwierigkeiten haben bei Unterlassungsklagen mit grenzüberschreitender
Dimension noch größeres Gewicht. Die Kommission nimmt die von den betroffenen Kreisen genannten Probleme
und ihre Vorschläge zu deren Lösung zur Kenntnis. Die Kommission wird auch
weiterhin die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten überwachen.
Darüber hinaus wird sie ermitteln, wie die in diesem Bericht genannten Probleme
zusammen mit den Mitgliedstaaten am besten angegangen und wie Verbesserungen
innerhalb des derzeitigen rechtlichen Rahmens erreicht werden können. Nach
Ansicht der Kommission sind derzeit keine hinreichenden Gründe erkennbar, die
es rechtfertigen würden, Änderungen an der Richtlinie vorzuschlagen. Sie wird
die Situation daher bei der Vorbereitung des nächsten Berichts zur Anwendung
der Richtlinie erneut überprüfen. [1] Der
Wortlaut der Richtlinie (ABl. L 110
vom 1.5.2009, S. 30) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009L0022:DE:NOT. [2] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. [3] Studie
über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen, durchgeführt von IBF International
Consulting. [4] ABl. C 97
vom 31.3.2012. [5] Verordnung
(EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(„Rom II“), ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40. [6] Associação
Portuguesa para a Defesa do Consumidor. [7] http://www.oft.gov.uk/OFTwork/consumer-enforcement/consumer-enforcement-completed/foxtons [8] Wet
collectieve afwikkeling massaschade [9] ABl.
L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [10] ABl. L 199
vom 31.7.2007, S. 40. [11] Die
Verordnungen (EG) Nr. 1393/2007 und Nr. 1206/2001 haben die
Geschwindigkeit und Rechtssicherheit der grenzüberschreitenden Zustellung von
Schriftstücken und der Beweisaufnahme erhöht. [12] 2 556
bis 11 759 EUR laut Wechselkurs vom 21. Juni 2012.