This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012DC0230
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Biannual report on the functioning of the Schengen area 1 November 2011 - 30 April 2012
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. November 2011 – 30. April 2012
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. November 2011 – 30. April 2012
/* COM/2012/0230 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Halbjahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums 1. November 2011 – 30. April 2012 /* COM/2012/0230 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Halbjahresbericht über das Funktionieren des
Schengen-Raums
1. November 2011 – 30. April 2012 1. Einleitung Das Recht auf
freien Personenverkehr ist eines der Grundprinzipien der Europäischen Union,
und der Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gehört zu den
wertvollsten Meilensteinen der EU-Integration. Der Grundstein für die
Schengen-Zusammenarbeit wurde auf Initiative von seinerzeit fünf EU-Staaten –
Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande – mit einem
1985 abgeschlossenen Übereinkommen und einem Durchführungsübereinkommen von
1990 gelegt, die beide im luxemburgischen Schengen unterzeichnet wurden. 1995
wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Vertragsstaaten abgeschafft, und
1997 wurden die beiden Übereinkommen mit dem Vertrag von Amsterdam in den
Rechtsrahmen der Europäischen Union einbezogen. Der Schengen-Raum hat sich
rasch ausgedehnt und umfasst heute ein Gebiet mit 42 673 km Seeaußengrenzen
und 7 721 km Landaußengrenzen, in dem über 400 Millionen
Bürgerinnen und Bürger aus 26 europäischen Ländern ohne Pass reisen können. Das Recht auf Reisen ohne Grenzkontrollen
innerhalb des Schengen-Raumes basiert auf der Voraussetzung, dass jeder Vertragsstaat
seinen Verpflichtungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nachkommt. Deshalb ist es
unerlässlich, dass die Europäischen Institutionen das Funktionieren des
Schengen-Raumes überwachen und rasch auf Herausforderungen reagieren können. Vor
diesem Hintergrund hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Wahrung des
Schengen-Systems – Stärkung des Raums ohne Kontrollen an den
Binnengrenzen“ vom 16. September 2011 angekündigt, den Organen der
Europäischen Union halbjährlich einen Überblick über das Funktionieren von
Schengen vorzulegen. Auf seiner Tagung vom 8. März 2012 begrüßte der Rat
die Ankündigung der Kommission, das Europäische Parlament und den Rat
regelmäßig über das Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit zu unterrichten. Diese Berichte sollen die Grundlage für eine
regelmäßige Debatte im Europäischen Parlament und im Rat bilden und so die
politischen Vorgaben und die Zusammenarbeit im Schengen-Raum stärken helfen.
Dieser erste Bericht umfasst den Zeitraum 1. November 2011 –
30. April 2012 und ergänzt die Maßnahmen, die Gegenstand der
Legislativvorschläge der Kommission zur Wahrung des Schengen-Systems[1] sind und zurzeit im Europäischen
Parlament und im Rat erörtert werden. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf
dem Funktionieren des Schengen-Raums. Andere Themen im Zusammenhang mit dem
Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts, die dieses Kernthema nicht
berühren, sowie Fragestellungen, die Gegenstand anderer Dokumente sind, werden
hier nicht behandelt. Dazu gehören unter anderem die Vorschläge der Kommission
zu EUROSUR[2]
und zur Einführung einer Visumschutzklausel[3]
sowie Fragestellungen, die in der Mitteilung zum Gesamtansatz für Migration und
Mobilität[4]
und im Jahresbericht über Migration und Asyl behandelt werden. Der
Halbjahresbericht über das Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit ist als
Beitrag in diesem umfassenderen Kontext zu verstehen. 2. Lagebild 2.1. Lage an den Außengrenzen des
Schengen-Raums Der Druck an den Außengrenzen des
Schengen-Raums ist auf eine begrenzte Anzahl von „Brennpunkten“ konzentriert. Im Zeitraum Oktober-Dezember 2011 ist die Zahl
der illegalen Grenzübertritte gegenüber dem Vorjahreszeitraum auf fast
30 000 angestiegen. Rund 75 % der illegalen Einreisen erfolgten auf
der östlichen Mittelmeerroute, die meisten Personen kamen aus Afghanistan und
Pakistan. Die Kommission setzt ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Kontrolle dieser gemischten Migrationsströme fort, u. a. durch
EU-Finanzierungsinstrumente (insbesondere den Außengrenzendfonds), die Zusammenarbeit
mit den betreffenden Drittstaaten und EU-Agenturen (z. B. Frontex)[5]. Dass der Druck auf die Außengrenzen des
Schengen-Raums von den Entwicklungen in bestimmten Drittstaaten abhängt, zeigte
sich 2011 während des „Arabischen Frühlings“. Die Kommission stellt fest, dass
die Lage in Syrien ebenfalls einen Migrationsstrom in die Nachbarländer und
auch in die Europäische Union auslösen kann. Im Zeitraum Oktober-Dezember 2011
wurden 578 syrische Staatsangehörige bei dem Versuch aufgegriffen, die
Landaußengrenze des Schengen-Raums an anderen Stellen als den für den
Grenzübergang zugelassenen zu überschreiten (Vorjahreszeitraum:
210 Personen). 82 % dieser illegalen Einreiseversuche erfolgten an
den Außengrenzen Griechenlands. Ein detaillierteres Lagebild lässt sich der
jährlichen Risikoanalyse der EU-Agentur Frontex für das Jahr 2012 entnehmen (http://frontex.europa.eu/assets/Attachment_Featured/Annual_Risk_Analysis_2012.pdf). Die Kommission wird fortlaufend prüfen,
ob die derzeitige Verteilung der Unterstützungsmaßnahmen (u .a.
EU-Finanzierungsinstrumente und Frontex-Operationen) auf die aktuellen
„Brennpunkte“ und den Rest der Außengrenzen angemessen ist oder ob eine Verschiebung
der Prioritäten sinnvoll erscheint. Dabei ist nicht nur der Druck auf die
aktuellen Brennpunkte in Betracht zu ziehen, sondern auch die möglichen
Verlagerungseffekte bei verstärkten Grenzkontrollen an diesen Stellen und neue
Migrationsströme im Zusammenhang mit Entwicklungen in Drittländern. 2.2. Lage im Schengen-Raum Gemäß dem Schengen-Besitzstand dürfen sich
Drittstaatsangehörige[6],
denen ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten bis zu drei Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Diese
Bestimmung gilt jedoch nicht für Asylsuchende, über deren Antrag auf Schutz
noch nicht endgültig entschieden wurde. Des Weiteren sind zahlreiche der
illegal im Schengen-Raum aufhältigen Drittstaatsangehörigen ursprünglich legal
in das Gebiet eingereist, haben ihren Aufenthalt aber über die autorisierte
Aufenthaltsdauer hinaus ausgedehnt, während andere von vornherein illegal
eingereist sind. Im Hinblick auf diesen Personenkreis müssen die
Mitgliedstaaten entweder den Aufenthalt gemäß den innerstaatlichen Vorschriften
legalisieren oder aber ein Rückführungsverfahren durchführen. Viele dieser
Personen bleiben jedoch nicht im Einreiseland, sondern reisen weiter in andere
Mitgliedstaaten. Im Jahr 2011 wurden im Schengen-Raum insgesamt
350 944 Drittstaatsangehörige erfasst, die die Voraussetzungen für den
Aufenthalt nicht erfüllten[7],
was einem Rückgang von 9,1 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die
wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan, Tunesien und Marokko. Darüber
hinaus registrierte Frontex[8]
an den Landgrenzen zwischen den westlichen Balkanländern und Slowenien bzw.
Ungarn, an den Seegrenzen im Süden Italiens und auf einer Reihe von europäischen
Flughäfen, insbesondere in den Niederlanden, Belgien und Deutschland, eine
Reihe von Sekundärbewegungen, die ihren Anfang an der türkisch-griechischen
Landgrenze genommen hatten. Über die Zahl von illegal im Schengen-Raum
aufhältigen Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wollen,
liegen nur in begrenztem Umfang Informationen vor. Mit einer Reihe von punktuellen
Erhebungen konnten jedoch zumindest einige grundlegende Daten ermittelt werden.
Die jüngste dieser Maßnahmen, die Operation DEMETER[9], wurde
im Zeitraum 24.-30. Oktober 2011 in
21 Mitgliedstaaten durchgeführt (Frankreich, Italien, Griechenland u. a.
nahmen nicht teil). In dieser Woche füllten die an der Operation beteiligten
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer täglichen Arbeit für jeden Fall von
mutmaßlichem illegalem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet ein Berichtsformular
aus. Diese Berichte wurden dem polnischen Grenzschutz übermittelt, der die
Zusammenstellung und Analyse der Daten übernahm. Die Operation zielte darauf
ab, insbesondere zu den folgenden Aspekten Erkenntnisse über Migrationsströme
in den EU-Mitgliedstaaten zu gewinnen: –
Migrationsdruck in verschiedenen Ländern, –
Hauptrouten irregulärer Migrationsströme, –
wichtigste Zielländer, –
Herkunftsländer der irregulären Migranten, –
Aufgriffsorte irregulärer Migranten und benutzte
Transportmittel. Während der
Operation wurden 1936 Drittausländer aus insgesamt 104 verschiedenen Ländern
aufgegriffen. Die meisten illegalen Migranten wurden in Deutschland
(360 Personen), Spanien (290 Personen) und Ungarn (260 Personen)
registriert. Die wichtigsten Einreiseländer in das Schengen-Gebiet waren
Spanien (207 Personen), Griechenland (180 Personen), Zypern
(161 Personen) und Polen (121 Personen). Die wichtigsten Zielländer
waren Spanien (288 Personen), Deutschland (264 Personen) und Österreich
(140 Personen). Die Erkenntnisse
aus diesen Operationen machen einen Bedarf an weiterer kontinuierlicher
Verbesserung der Überwachung und Analyse der Migrationsströme innerhalb des
Schengen-Raums deutlich. Dies könnte u. a. durch halbjährliche Operationen
im Stil von DEMETER und durch regelmäßigen Informationsaustausch auf
Unionsebene erfolgen. Die Kommission begrüßt die Koordination der Operation
Balder (16.-22. April 2012) durch die dänische Ratspräsidentschaft. Neben zuverlässigen
Informationen über illegal im Schengen-Raum aufhältige Drittstaatsangehörige
ist die Umsetzung der Richtlinie über Sanktionen und Maßnahmen gegen
Arbeitgeber[10]
nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des unrechtmäßigen
Aufenthalts im Schengen-Raum. Zusätzlich zu den bereits laufenden und den
geplanten Initiativen (u. a. Operation Balder) wird die Kommission darüber
beraten, ob weitere Maßnahmen zur Gewinnung von Informationen über
Migrationsströme innerhalb des Schengen-Raums sinnvoll erscheinen. 3. Anwendung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands 3.1. Vorübergehende
Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Einzelfällen Gemäß Artikel 23 des Schengener Grenzkodex[11] kann ein Mitgliedstaat bei einer
schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit
ausnahmsweise an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. In
diesem Fall muss der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Darüber hinaus ist dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Bericht vorzulegen, in
dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten
Grenzkontrollen dargestellt werden. Seit dem Inkrafttreten des Schengener
Grenzkodex im Jahr 2006 standen alle Fälle der vorübergehenden Wiedereinführung
von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Zusammenhang mit der Verhütung und
Bekämpfung von Straftaten unterschiedlicher Art im Rahmen internationaler politischer
Gipfeltreffen oder bedeutender Sportereignisse. Im Zeitraum 1. November 2011 bis 30. April
2012 wurde von diesem Instrument nur zweimal Gebrauch gemacht. Am
4. Oktober 2011 setzte Frankreich die Kommission davon in Kenntnis, dass
im Zusammenhang mit dem für den 3.-4. November 2011 anberaumten
G-20-Gipfel in Cannes zwischen dem 24. Oktober und dem 5. November
2011 die Kontrollen an der Grenze zu Italien wieder aufgenommen würden. Laut dem
im Anschluss vorgelegten Bericht wurden in diesem Zeitraum bei der Einreise 38 620
Personen (von insgesamt 563 158) und bei der Ausreise 15 303 Personen
(von 605 062) kontrolliert. Insgesamt 443 Personen wurde die Einreise
verweigert, in den meisten Fällen, weil sie keine gültigen Reisedokumente mit
sich führten. Am 20. April 2012 setzte Spanien die
Kommission davon in Kenntnis, dass im Rahmen des Gipfeltreffens der
Europäischen Zentralbank in Barcelona vom 2.-4. Mai 2012 die Kontrollen an
der Landgrenze zu Frankreich und auf den beiden Flughäfen Barcelona und Gerona vom
28. April bis zum 4. Mai wieder aufgenommen würden. 3.2. Wahrung der Kontrollfreiheit
an den Binnengrenzen Nach Artikel 22 des Schengener Grenzkodex
haben die Mitgliedstaaten alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den
Straßenübergängen der Binnengrenzen zu beseitigen, insbesondere
Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Verkehrssicherheitsaspekten
beruhen. Als Reaktion auf Maßnahmen der Kommission hat Frankreich schrittweise
an mehreren Straßenübergängen der Binnengrenzen zu Spanien, Belgien und
Luxemburg die Hindernisse für den Verkehrsfluss beseitigt. Daraufhin konnte die
Kommission im Januar 2012 ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen
Frankreich einstellen. Die Niederlande planen, zur Unterstützung
mobiler Polizeikontrollen in Grenznähe ein System von Überwachungskameras
(@migo-boras) zu installieren. Im November 2011 wandte sich die Kommission
wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Schengener Grenzkodex, die
EU-Regelungen zum Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und die EU‑Datenschutzvorschriften
an die Niederlande. Sie ersuchte um Erläuterungen insbesondere zur
Notwendigkeit und Angemessenheit des Systems und prüft gegenwärtig die
eingegangenen Antworten. Im Zeitraum 1. November 2011 –
30. April 2012 ersuchte die Kommission in drei neuen Fällen um
Informationen zur korrekten Umsetzung des EU-Rechts und insbesondere der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und führte die Arbeit zu acht
vorliegenden Fällen fort; insgesamt sind zehn Mitgliedstaaten betroffen
(Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Estland, Deutschland, Italien,
Lettland, Niederlande, Slowakei und Schweden). In diesen Fällen geht es vor
allem um die Frage, ob die Durchführung von Polizeikontrollen in der Nähe der
Binnengrenzen die gleiche Wirkung hat wie Grenzübertrittskontrollen
(Artikel 21 des Schengener Grenzkodex), und um die Verpflichtung, alle
Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der
Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beseitigen
(Artikel 22 des Schengener Grenzkodex). In allen Fällen ist der
Informationsaustausch mit den jeweils zuständigen nationalen Behörden noch in
Gang. 3.3. Anhängige
Vertragsverletzungsverfahren betreffend den Schengen-Besitzstand Umsetzung der Rückführungsrichtlinie
(2008/115/EG) in nationales Recht Die Frist für die Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) endete am 24. Dezember 2010.
Sechsundzwanzig Mitgliedstaaten haben die Richtlinie mit der Verabschiedung
entsprechender Gesetze bereits in nationales Recht umgesetzt und die
gemeinsamen Standards übernommen. Nur Litauen, Polen und Island hatten bis
April 2012 die vollständige Umsetzung noch nicht mitgeteilt. Die Kommission hat
gegen die Mitgliedstaaten, die ihrer Umsetzungs- und Mitteilungspflicht nicht
nachgekommen sind, Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zu einer 2011 durchgeführten
Evaluierungsstudie über die korrekte Umsetzung der Richtlinie in nationales
Recht liegen mittlerweile achtzehn Berichte mit ersten Ergebnissen vor; die übrigen
Berichte werden im Laufe des Jahres 2012 folgen. Die Kommission wird die
Umsetzungsberichte gründlich prüfen und für die vollständige und korrekte
Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Sorge tragen. Anwendung des Schengener Grenzkodex Die im Oktober 2009 gegen Griechenland
erhobenen Vorwürfe in Bezug auf gravierende Schwierigkeiten von Migranten bei
der Stellung eines Asylantrags, die Misshandlung Asylsuchender und potenzieller
Asylsuchender sowie die Zurückweisung von Personen, die Verfolgung oder einen ernsthaften
Schaden befürchten mussten, veranlassten die Kommission zu einem förmlichen
Aufforderungsschreiben an Griechenland. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf
jeden Verstoß gegen die asylrechtlichen EU-Bestimmungen und den Schengener
Grenzkodex, in Verbindung mit den in der Charta der Grundrechte verankerten
Rechten und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention, umgehend reagiert werden muss. Die Kommission erkennt an, dass Griechenland
angesichts des großen Zustroms von Migranten aus Drittländern unter erheblichem
Druck steht. Gleichwohl ist sie besorgt über die gravierenden Mängel des
griechischen Asylsystems und die Verletzung von Grundrechten. Die Kommission
nimmt die Bemühungen Griechenlands um Abhilfe zur Kenntnis, wird jedoch die
Lage weiterhin sorgfältig beobachten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
um sicherzustellen, dass Griechenland seinen gesetzlichen Verpflichtungen
nachkommt und die notwendige Unterstützung erhält. 3.4. Im Rahmen des
Schengen-Evaluierungsmechanismus ermittelte Schwachstellen Der Schengen-Raum gründet darauf, dass die
Mitgliedstaaten gegenseitig auf ihre Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen
vertrauen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen
ermöglichen; dies betrifft insbesondere die Überwachung der Außengrenzen. Um
dieses gegenseitige Vertrauen zu schaffen und zu erhalten, haben die
Schengen-Mitgliedstaaten 1998 einen Mechanismus[12] eingerichtet, mit dem zum
einen geprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die sich an der
Schengen-Zusammenarbeit beteiligen wollen, alle Voraussetzungen für die
Anwendung des Schengen-Besitzstands (d. h. die Aufhebung der
Grenzkontrollen) erfüllen und zum anderen, ob die Mitgliedstaaten, die den
Schengen-Besitzstand bereits anwenden, dies korrekt tun. Die Evaluierung der
Mitgliedstaaten erfolgt auf regelmäßiger Grundlage durch Sachverständige der
Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission.
Grundlage der Evaluierung sind die Antworten in mit dem Rat abgestimmten
Fragebögen sowie Besuche vor Ort; die Ergebnisse werden in Berichten
zusammengefasst, die auch Anmerkungen und Empfehlungen für Folgemaßnahmen
enthalten. Im Zeitraum
1. November 2011 bis 30. April 2012 wurden
Schengen-Evaluierungen zu den folgenden Aspekten durchgeführt: Luftgrenzen
(Ungarn, Malta und Slowenien), Visa (Tschechische Republik, Ungarn, Malta und
Slowenien), SIS/Sirene (Finnland und Schweden), polizeiliche Zusammenarbeit
(Malta, Slowenien, Schweden, Island und Norwegen) und Datenschutz (Tschechische
Republik, Ungarn, Polen, Slowakei und Island). Die Berichte befinden sich noch
im Entwurfsstadium; sie werden voraussichtlich positive und negative
Anmerkungen und Empfehlungen zu verschiedenen Themen enthalten wie Schulungen,
Nutzung der Risikoanalysen, Informationsaustausch, internationale
Zusammenarbeit sowie Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und in den
Botschaften/Konsulaten. Zwar besteht grundsätzlich noch Raum für
Verbesserungen, doch traten bei keiner dieser Evaluierungen Mängel zutage, die
umgehende Maßnahmen der Kommission erforderlich machen würden. Bei der Schengen-Evaluierung Griechenlands im
Zeitraum 2010-2011 wurden einige gravierende Mängel insbesondere bei der
Überwachung der See- und Landaußengrenzen festgestellt. Auf der Grundlage der
umfangreichen Empfehlungen hat Griechenland einen nationalen Aktionsplan zur
Beseitigung dieser Mängel erstellt. Er umfasst u. a. eine bessere
Koordinierung der Grenzschutzmaßnahmen, den verstärkten Einsatz von Personal
und Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur, ein neues Schulungsprogramm
und die Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Um die erreichten
Fortschritte zu bewerten und die Bereiche zu ermitteln, in denen
Mitgliedstaaten Hilfe anbieten könnten, wurde für den Zeitraum 28. Mai bis
2. Juni 2012 eine Überprüfungsmission angesetzt. Sie wird einen Besuch des
Internationalen Flughafens von Athen „Eleftherios Venizelos“, des Hafens von
Piräus und der Region Evros beinhalten. Die Kommission bekräftigt ihre
Verpflichtung, die Bemühungen Griechenlands um den Schutz seiner
Landaußengrenzen zu unterstützen, fordert Griechenland jedoch gleichzeitig auf,
die Umsetzung des nationalen Schengen-Aktionsplans fortzuführen und eine
umfassende, systematische Ermittlung des Bedarfs sowie der vorhandenen
Ressourcen vorzunehmen. Ein vorläufiger Zeitplan für die
Schengen-Evaluierungen im Zeitraum Mai–Oktober 2012 findet sich in Anhang I.
3.5. Aufhebung der Kontrollen an
den Binnengrenzen mit Bulgarien und Rumänien Zwar gelangte der Rat im Juni 2011 zu dem
Schluss, dass Rumänien und Bulgarien die Kriterien für die vollständige
Anwendung des Schengen-Besitzstandes formal erfüllen, er sah sich jedoch nicht
in der Lage, über die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit diesen
beiden Ländern zu entscheiden. Am 2. März 2012 ersuchte
der Europäische Rat den Rat, Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, die zur
erfolgreichen Erweiterung des Schengen-Raums um Rumänien und Bulgarien
beitragen könnten, und sich erneut mit dieser Frage zu befassen, damit auf der
Ratstagung der Justiz- und Innenminister im September 2012 ein entsprechender
Beschluss gefasst werden kann. Die Kommission ist zur Unterstützung jeder
zweckdienlichen Maßnahme bereit, mit der sichergestellt werden kann, dass der
Rat im September eine positive Entscheidung trifft. 4. Flankierende Massnahmen 4.1. Nutzung des Schengen-Informationssystems Das Schengen-Informationssystem (SIS) ist ein
gemeinsames Informationssystem, das es den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten ermöglicht, Informationen zu Personen- und
Sachfahndungsausschreibungen zu erhalten. Diese
Informationen können bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen sowie bei Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei der Erteilung von Visa und
Aufenthaltstiteln herangezogen werden. Das SIS ist sehr erfolgreich und
verzeichnet jedes Jahr Zehntausende von Treffern, und die Kommission arbeitet
zusammen mit dem Rat daran, überflüssige Verfahren und Bestimmungen zu
ermitteln. Die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten erfolgt zwar auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage, doch wegen
der unterschiedlichen nationalen Gesetze und Verfahren kann es bei der Anwendung
des Systems zu Unterschieden kommen. So haben einige Mitgliedstaaten durch die Nutzung
des SIS großen Erfolg bei der Nachverfolgung schwerer Straftäter in anderen
Mitgliedstaaten, während andere Schengen-Staaten von dieser Möglichkeit nur in
geringem Umfang Gebrauch machen. Zudem kommt es auch bei einer mustergültigen
Zusammenarbeit zwischen den für den Austausch von Zusatzinformationen
zuständigen Behörden (SIRENE-Büros) immer wieder zu Verzögerungen innerhalb der
einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn eine Person an der Grenze in Gewahrsam genommen
wurde und ein SIRENE-Büro dringend Hintergrundinformationen benötigt, ist es
nicht hinnehmbar, Stunden oder gar Tage lang auf diese wichtige Informationen
warten zu müssen. Eine solche Ingewahrsamnahme ist nicht zu rechtfertigen, und so
muss die aus einem legitimen Grund in Gewahrsam genommene Person möglicherweise
wegen fehlender Informationen wieder frei gelassen werden. Nicht alle Mitgliedstaaten erstellen
automatisch eine SIS-Ausschreibung, wenn ein Reisedokument von der ausstellenden
Behörde für ungültig erklärt wurde. Somit kann ein Drittstaatsangehöriger, der
im Besitz eines solchen Dokuments ist, versuchen in den Schengen-Raum
einzureisen, auch wenn er nach Verurteilung wegen einer Straftat zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Kommission wird prüfen, ob Maßnahmen
ergriffen werden sollten, damit das SIS und die SIRENE-Büros in vollem Umfang
genutzt werden, und ob gegebenenfalls noch weitere Maßnahmen in Erwägung zu
ziehen wären. 4.2. Nutzung des Visa-Informationssystems Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein
System zum Datenaustausch über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, das den
zuständigen Behörden der Schengen-Staaten ermöglicht, Daten über Visumanträge
und über erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa
zu verarbeiten. Am 11. Oktober 2011 erfolgte in den
Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten in der ersten Einsatzregion
(Algerien, Ägypten, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien) der erfolgreiche
Start des VIS. Nach derzeitiger Planung soll das System am 10. Mai 2012 in
der zweiten Region (Israel, Jordanien, Libanon und Syrien) und am
2. Oktober 2012 in der dritten Region (Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak,
Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Jemen) in
Betrieb genommen werden. Das VIS funktioniert gut, und bis
30. April 2012 wurden 775 489 Visumanträge, 611 419 Visaerteilungen
und 99 242 Ablehnungen verarbeitet. 4.3. Visumpolitik und
Rückübernahmeabkommen Kontrollmechanismus für die Zeit nach der
Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten Als
nach erfolgter Visaliberalisierung für die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien sowie für Montenegro und Serbien im Dezember 2009 und für
Albanien und Bosnien-Herzegowina im Dezember 2010 die Zahl der Asylanträge
in einigen Mitgliedstaaten drastisch anstieg, richtete die Kommission einen
Kontrollmechanismus für alle von der Aufhebung der Visumpflicht betroffenen
Länder des westlichen Balkan ein. Im Dezember 2011 legte die Kommission hierzu
ihren zweiten Bericht[13]
vor, der eine Beschreibung der jüngsten Maßnahmen und der aktuellen Sachlage
sowie Vorschläge für weitere Schritte enthält. Wegen der geringeren Zahl von
Asylsuchenden aus Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
ging zwar die Gesamtzahl von Asylsuchenden aus der Region in der zweiten
Jahreshälfte 2011 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurück, doch wurde diese
Entwicklung durch einen erheblichen Anstieg der Zahl von Asylsuchenden aus
Albanien und Bosnien-Herzegowina neutralisiert. Die meisten Asylersuchen werden
mit mangelnder Gesundheitsversorgung, fehlender Bildungsmöglichkeiten und
Arbeitslosigkeit begründet und als unbegründet abgelehnt, was eine sehr
niedrige Anerkennungsrate zur Folge hat. Hauptzielländer sind nach wie vor
Belgien, Deutschland, Luxemburg und Schweden, was zum Teil an der Dauer der
Asylverfahren und der daraus resultierenden Länge des legalen Aufenthalts
liegt. Diese Mitgliedstaaten haben zwar Maßnahmen zur Verringerung der
Bearbeitungsdauer ergriffen, doch es gibt noch Raum für Verbesserungen
z. B. in den Bereichen Informationsaustausch, Ermittlungen gegen Schleuser
und Verstärkung der Grenzkontrollen, gezielte Informationskampagnen und Hilfe
für Minderheitengruppen (insbesondere für Roma-Gemeinschaften). Die Kommission wird auf dieser Grundlage untersuchen, ob der
Kontrollmechanismus für die Zeit nach der Visaliberalisierung (einschließlich
des Frontex-Warnmechanismus) die erforderlichen Instrumente zur Überwachung der
Migrationsströme nach der Visaliberalisierung für die Länder des westlichen
Balkan bereitstellt oder ob hier noch Verbesserungsbedarf besteht. Rückübernahmeabkommen Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen ist
ein zentraler Bestandteil der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit
Drittländern bei Einwanderungs- und Asylangelegenheiten. Die Kommission hat im
November 2011 die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit
Kap Verde abgeschlossen, so dass jetzt das förmliche
Ratifikationsverfahren beginnen kann. Die technischen Verhandlungen mit der
Türkei wurden abgeschlossen, nun werden die Unterzeichnung des
Rückübernahmeabkommens und die Aufnahme eines Dialogs zur Visaliberalisierung
erwartet. Außerdem wurden auch mit Armenien und Aserbaidschan Verhandlungen
über Visaerleichterungen und Rückübernahmeabkommen eingeleitet. 5. Leitlinien für das Funktionieren des
Schengen-Raums Die Zuständigkeiten für Maßnahmen im Rahmen
der Schengen-Zusammenarbeit sind geteilt, einige fallen in den
Verantwortungsbereich der Europäischen Union, andere in den der
Mitgliedstaaten. Das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums hängt nicht
nur von der einheitlichen Anwendung des EU-Besitzstands ab, sondern auch davon,
dass die nationalen Zuständigkeiten im Einklang mit dem Geist von Schengen
ausgeübt werden. Das lässt sich mit zwei Beispielen verdeutlichen: Die
Mitgliedstaaten können auf ihrem Staatsgebiet Polizeikontrollen durchführen, um
festzustellen, ob eine Person sich hier aufhalten darf, doch diese
polizeilichen Maßnahmen dürfen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen
haben. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zwar für die Ausstellung von
Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige zuständig, aber
die entsprechenden Entscheidungen gewähren den Betroffenen auch das Recht der
freien Reise im Schengen-Raum und betreffen daher auch die anderen
Mitgliedstaaten. Die Kommission hat sich in ihren Mitteilungen
zur Migration[14]
und zur Wahrung des Schengen-Systems[15]
dazu verpflichtet, geeignete Leitlinien zu erarbeiten, um eine kohärente
Anwendung und Auslegung der Schengen-Vorschriften zu gewährleisten. Die
Leitlinien für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten sowie
für polizeiliche Maßnahmen an den Binnengrenzen wurden von der Kommission in
Konsultation mit den Mitgliedstaaten erstellt und sind in Anhang II beigefügt. ANHANG I: Vorläufiger Zeitplan der
Schengen-Evaluierungen im Zeitraum Mai ‑ Oktober 2012[16] Zeitraum || Mitgliedstaaten || Thema 6. - 12. Mai 2012 || Estland, Lettland, Litauen || Seegrenzen 28. Mai - 2. Juni 2012 || Griechenland || Peer-to-peer 17. - 22. Juni 2012 || Ungarn, Slowakei || polizeiliche Zusammenarbeit 1. - 7. Juli 2012 || Estland, Lettland, Litauen || Luftgrenzen 23. - 27. Juli 2012 || Malta, Slowenien || Datenschutz 9. - 20. September 2012 || Malta, Polen, Slowenien || Seegrenzen 23. - 29. September 2012 || Tschechische Republik, Polen || polizeiliche Zusammenarbeit 7. - 12. Oktober 2012 || Dänemark, Island, Norwegen || SIS/Sirene 7. - 13. Oktober 2012 || Lettland, Litauen || Visa 14. - 20. Oktober 2012 || Estland, Lettland, Litauen || Datenschutz ANHANG II: Leitlinien für eine
kohärente Anwendung und Auslegung der Schengen-Vorschriften Am
16. September 2011 legte die Kommission zwei Legislativvorschläge zur
Änderung des Schengen-Evaluierungsmechanismus und des Schengener Grenzkodex
vor, mit denen das Schengen-System gestärkt werden soll.[17] Darüber hinaus kündigte die
Kommission eine Prüfung der Bereiche an[18],
in denen durch die Entwicklung von Leitlinien eine kohärentere Anwendung der
Schengen-Vorschriften gewährleistet werden könnte. Als geeignete Bereiche
ermittelte die Kommission die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten
sowie polizeiliche Maßnahmen an den Binnengrenzen. Sie veranstaltete am
20. Juli und am 28. November 2011 zwei Sitzungen mit Sachverständigen
der Mitgliedstaaten, um über Inhalt und Anwendungsbereich derartiger Leitlinien
zu diskutieren. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten wurde
auf der Sitzung der nationalen Kontaktstellen des Mechanismus zur gegenseitigen
Information am 1. Dezember 2011 auch mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Die im Folgenden
vorgestellten Leitlinien tragen den im Zuge der Konsultation vorgebrachten konstruktiven
Stellungnahmen und Anregungen der Mitgliedstaaten Rechnung. A. Ausstellung von befristeten Aufenthaltstiteln
und Reisedokumenten an Nicht-EU-Bürger[19] I. Einleitung In den Schengen-Vorschriften ist die
Harmonisierung der Regeln für den kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen
(gemeinsame Visumpolitik einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Visa
für einen kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage der harmonisierten
Verfahren und der Bedingungen für die Ausstellung von Visa nach dem Visakodex).
Nicht vorgesehen hingegen ist eine Harmonisierung der Bedingungen für die
Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt, von Aufenthaltstiteln
und von Reisedokumenten für Nicht-EU-Bürger. Diese Fragen werden nach dem
innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten geregelt. Der EU-Besitzstand im Bereich Einwanderung und
Asyl umfasst Bestimmungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für
bestimmte Personengruppen. So erhalten z. B. Asylbewerber[20] nach EU-Recht keinen
Aufenthaltstitel, sondern nur eine Bescheinigung, dass sie sich während der
Prüfung ihres Asylantrags im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten dürfen.
Für Personen, denen internationaler Schutz[21] bzw. die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist ein Aufenthaltstitel auszustellen,
der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss; für Personen,
denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, ist ein Aufenthaltstitel auszustellen,
der mindestens ein Jahr gilt und verlängerbar sein muss. Auch
Familienangehörige von Personen, denen der Schutzstatus zuerkannt wurde,
erhalten einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeitsdauer jedoch kürzer bemessen
sein kann. Wenn vorübergehender Schutz zuerkannt wird,
stellen die Mitgliedstaaten den Betroffenen einen Aufenthaltstitel aus, der für
die gesamte Dauer des Schutzes gilt.[22]
Nach den Bestimmungen der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz ist auch
bei zusammengeführten Familienangehörigen so zu verfahren.[23] Bei den anderen Kategorien, insbesondere bei
Vorliegen humanitärer Gründe oder Legalisierung des Aufenthalts, finden die
nationalen Bestimmungen Anwendung. Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels
bzw. eines Reisedokuments für Nicht-EU-Bürger, deren Situation im EU-Recht
nicht geregelt ist, sind weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig. Diese
Entscheidungen werden auf der Grundlage der innerstaatlichen Bestimmungen
getroffen. In Bezug auf Inhaber eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels wird in den Schengen-Vorschriften
lediglich der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Visa für den längerfristigen
Aufenthalt/Aufenthaltstiteln und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt
bestätigt:[24]
Danach kann der Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Visums für
den längerfristigen Aufenthalt bzw. eines entsprechenden Aufenthaltstitels für
kurzfristige Aufenthalte in andere Schengen-Staaten reisen, sofern er die
Einreisebedingungen erfüllt, d. h. ein gültiges Reisedokument besitzt, den
Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt, über ausreichende
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, nicht im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.[25] Die Prüfung, ob diese
Bedingungen erfüllt sind, obliegt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in den der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitels reisen will. Diese Prüfung kann im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten erfolgen. Bei Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen gemäß dem Schengener Grenzkodex[26]
(im Folgenden: „der Grenzkodex“) könnte die Prüfung an den Binnengrenzen
erfolgen. Gleiches gilt auch für Nicht-EU-Bürger, die im Besitz eines von einem
Schengen-Staat ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines entsprechenden
Reisedokuments sind.[27]
Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet,
die Kommission davon in Kenntnis setzen, welche ihrer Visa für den
längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (auch befristete) einem Visum
für einen kurzfristigen Aufenthalt gleichwertig sind; die Kommission stellt
diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.[28] Diese sind ihrerseits
verpflichtet anzuerkennen, dass diese Aufenthaltstitel und Visa für den
längerfristigen Aufenthalt einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für
Reisen im Schengen-Raum gleichwertig sind. Das EU-Recht legt keine Bedingungen für die
Ausstellung von Reisedokumenten für Nicht-EU-Bürger fest; einzige Ausnahme sind
die Bestimmungen für die Ausstellung von Reisedokumenten für Personen, die
anerkanntermaßen internationalen Schutz benötigen. Demzufolge müssen
Reisedokumente ausgestellt werden für Flüchtlinge (Verpflichtung nach der
Genfer Konvention) und für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt wurde (zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre
Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern), es sei denn, dass zwingende
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.[29] In Ausnahmefällen könnten auch
Asylbewerber bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe Reisedokumente
erhalten.[30]
Asylbewerbern kann zur Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der
Dublin-Verordnung ein Laissez-passer ausgestellt werden, damit die
betreffende Person identifiziert und ihr die Einreise in den zuständigen Mitgliedstaat
gewährt werden kann.[31]
Im Falle der Gewährung von vorübergehendem Schutz schließlich sind die
Mitgliedstaaten gehalten, für die Überstellung der betreffenden Personen in
einen anderen Mitgliedstaat gesonderte Laissez-passers zu verwenden.[32] II. Leitlinien für die
Mitgliedstaaten Die Ereignisse im Jahr 2011 haben gezeigt,
dass bei einem plötzlichen massiven Zustrom von Migranten das reibungslose
Funktionieren des Schengen-Raums ohne Binnengrenzen durch die Ausstellung von
Visa für den längerfristigen Aufenthalt, Aufenthaltstiteln (auch befristeten) und
Reisedokumenten für Nicht-EU-Bürger beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Mitgliedstaat mit einem plötzlichen
starken Zustrom von Migranten aus Drittstaaten konfrontiert ist, ohne dass die
Anwendung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz zum Tragen kommt, gilt: 1) Dieser Mitgliedstaat sollte
im Rahmen des Mechanismus zur gegenseitigen Information[33] zeitnah die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis setzen, welche
Entscheidungen er in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltstiteln (auch
befristeten) und Reisedokumenten für Nicht-EU-Bürger zu treffen beabsichtigt.
Auf der Grundlage der gelieferten Informationen könnte die Kommission in
Zusammenarbeit mit der Ratspräsidentschaft und in Absprache mit dem
Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, auf der geeigneten Ebene
innerhalb des Rates Ad-hoc-Beratungen einleiten. 2) Wenn ein Mitgliedstaat die
Ausstellung von Aufenthaltstiteln beschließt und dabei gemäß der nationalen
Gesetzgebung zwischen verschiedenen Optionen wählen kann, sollte er sich für Aufenthaltstitel
(auch befristete) entscheiden, die einem Visum für einen kurzfristigen
Aufenthalt nicht gleichwertig sind, wenn die Migranten die Bedingungen für
Reisen im Schengen-Raum nicht erfüllen. 3) Wenn der Mitgliedstaat Aufenthaltstitel
(auch befristete) ausstellt, die einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt
gleichwertig sind, sollte er die Inhaber der Dokumente angemessen und wirksam
über die Voraussetzungen informieren, unter denen sie innerhalb des
Schengen-Raums reisen können bzw. nicht reisen können. Die Mitgliedstaaten
werden aufgefordert, die entsprechenden Informationen auf ihren nationalen
Websites zu veröffentlichen, die mit dem EU-Einwanderungsportal verlinkt sind. Des Weiteren gilt: 1) Auf der Grundlage der
Informationen des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN), das in einer Studie
zu den nichtharmonisierten Formen der Schutzgewährung[34] die zahlreichen Modalitäten
und Arten der zum Schutz der Betroffenen ausgestellten Aufenthaltstitel/Visa
für den längerfristigen Aufenthalt zusammengetragen hat, sollten die
Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Einwanderung und Asyl alle
Informationen über ihre bestehenden nationalen Praktiken in diesem Bereich
austauschen. 2) Die Mitgliedstaaten sollten
sich an einer künftigen Ad-hoc-Befragung des EMN beteiligen und zu den
Einzelheiten der nationalen Gesetzgebung im Hinblick auf die Bedingungen für
die Ausstellung von Ausweis- oder Reisedokumenten für Nicht-EU-Bürger, die
nicht im Besitz eines von ihrem Herkunftsland ausgestellten Reisedokuments
sind, sowie zu den bestehenden Praktiken in diesem Bereich Auskunft geben. Die Kommission wird ihrerseits den
Informationsaustausch weiterhin durch den Mechanismus zur gegenseitigen
Information, den Ausschuss für Einwanderung und Asyl, das Europäische
Migrationsnetzwerk und andere Kanäle fördern. B. Polizeiliche Maßnahmen im
Binnengrenzgebiet I. Einleitung Es könnte die
Situation eintreten, dass ein Mitgliedstaat, mit Blick auf eine wirksamere
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, den Einsatz zusätzlicher
Maßnahmen im Binnengrenzgebiet für notwendig hält. Auch wenn solche Maßnahmen
nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben dürfen, können
sie doch mit negativen Auswirkungen auf die Nachbarländer und auf den freien
Personenverkehr (auch für EU-Bürger und ihre Familiengehörige) verbunden sein.
Die Reisenden werden solche Maßnahmen möglicherweise als Beschneidung einer der
grundlegenden Errungenschaften der Europäischen Union wahrnehmen. Gemäß
Titel III des Schengener Grenzkodex dürfen die Binnengrenzen der
Schengen-Staaten an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden,
und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen. Die
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen bedeutet auch die Abschaffung
der Grenzüberwachung. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der
Mitgliedstaaten auf Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen
nationalen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung
solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
Der Kodex enthält eine nicht erschöpfende Liste von Kriterien, mit deren Hilfe
überprüft werden kann, ob die Ausübung der polizeilichen Befugnisse der
Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichkommt. Polizeikontrollen sind
demnach keine Grenzübertrittskontrollen, wenn sie keine Grenzkontrollen zum
Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in
Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und
insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich
eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen
unterscheidet und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden. Im Oktober 2010
übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zum Wegfall der Kontrollen an den
Binnengrenzen.[35]
Darin gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: „Die Schaffung eines
Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist,
ist eine der wichtigsten und greifbarsten Errungenschaften der Union.
Beschränkungen wie Polizeikontrollen nahe der Binnengrenzen werden von den
Bürgern als Beschneidung ihres Rechts auf Freizügigkeit verstanden. Jemand darf
weder beim Überschreiten einer Binnengrenze noch an oder in der Nähe zu einer
Binnengrenze kontrolliert werden.“ In ihrem Bericht
äußerte sich die Kommission besorgt über Berichte von Reisenden über angebliche
regelmäßige und systematische Kontrollen innerhalb bestimmter Gebiete entlang
der Binnengrenzen durch die nationalen Behörden einiger Mitgliedstaaten und
verpflichtete sich, die Situation in den in unmittelbarer Nähe zu den
Binnengrenzen liegenden Gebieten im Auge zu behalten, um die korrekte Anwendung
des EU-Rechts zu gewährleisten. Am 22. Juni 2010
stellte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil[36] klar, dass
Artikel 67 Absatz 2 AEUV sowie die Artikel 20 und 21
des Schengener Grenzkodex einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den
Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats gestattet, in einem 20 km
breiten Streifen entlang der Binnengrenzen die Identität einer Person zu
kontrollieren, um festzustellen, ob sie die gesetzliche Verpflichtung zum
Besitz und zum Mitführen von Ausweispapieren und Bescheinigungen eingehalten
hat, ohne dass ihr Verhalten dazu Anlass gegeben hätte und ohne dass besondere
Umstände vorliegen würden, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vermuten
lassen, solange diese Regelung nicht die rechtliche Gewähr bietet, dass die
praktische Ausübung dieser Befugnis nicht die gleiche Wirkung hat wie
Grenzübertrittskontrollen. Vor dem Hintergrund
dieses Urteils ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, etwaige nationale
Rechtsvorschriften, die den Polizeibehörden besondere Befugnisse in Gebieten
nahe der Binnengrenzen einräumen, entsprechend anzupassen. In der Folge haben
einige Mitgliedstaaten durch Modifizierung ihrer nationalen Rechtsvorschriften
die Polizeibefugnisse innerhalb der Binnengrenzen im Hinblick auf Standort,
Verkehrsmittel und Zeit eingeschränkt (z. B. Begrenzung des Gebiets in der
Nähe der Binnengrenze, in dem in internationalen Zügen oder in Fahrzeugen nach
Überschreiten der Grenze Kontrollen durchgeführt werden können, Festlegung
einer Höchstgrenze der Kontrollen pro Tag, Woche oder Monat, Festlegung einer
Höchstgrenze für die Anzahl der je Zug zu kontrollierenden Wagen). II. Leitlinien für die
Mitgliedstaaten 1) Gemäß dem Schengener
Grenzkodex können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich dem
Binnengrenzgebiet Polizeibefugnisse ausüben, um zu überprüfen, ob sich Personen
rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Es muss sich dabei jedoch um gezielte Kontrollen handeln, die auf
konkreten polizeilichen Informationen und Erfahrungswerten hinsichtlich der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beruhen
Die Kontrollen müssen folglich nach dem Zufallsprinzip durchgeführt
werden und der Gefahrenlage Rechnung tragen. Eine bloße Verschiebung der Kontrollen, z. B.
800 Meter von der Binnengrenze weiter ins Inland, wäre nicht ausreichend für
die Feststellung, dass solche Kontrollen nicht die gleiche Wirkung wie
Grenzübertrittskontrollen haben. 2) Wenn die Mitgliedstaaten
infolge der Sicherheitslage in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich regelmäßige bzw.
systematische Kontrollen durchführen müssen, könnten sie gemäß dem Grenzkodex[37] die vorübergehende
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen erwägen. 3) Entsprechend den Ausführungen
des Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Melki (Randnummern 73
und 74) muss eine nationale Regelung, die sich ausschließlich auf Kontrollen im
Binnengrenzgebiet bezieht, Einschränkungen insbesondere hinsichtlich Intensität
und Häufigkeit enthalten. Darüber hinaus muss diese Reglung den erforderlichen
Rahmen für die eingeräumte Befugnis vorgeben, wenn die Kontrolle unabhängig vom
Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände
durchgeführt wird, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung ergibt. Gesetzliche Regelungen mit präzisen Zielvorgaben
im Hinblick auf die Durchführung solcher Kontrollen und eventuell mit
zeitlichen Begrenzungen dürften daher die erforderlichen Garantien bieten,
insbesondere wenn sie auf allgemeinen polizeilichen Informationen und
Erfahrungen beruhen. 4) Bei der Bewertung der
Vereinbarkeit von Polizeikontrollen im Binnengrenzgebiet mit den Schengen-Vorschriften
muss geprüft werden, wie diese Kontrollen in der Praxis durchgeführt werden.
Wenn also die Kommission mit schwerwiegenden Behauptungen konfrontiert wird,
dass im Binnengrenzgebiet Grenzkontrollen durchgeführt würden, wie im Bericht
von 2010 dargestellt, benötigt sie konkrete statistische Informationen von den
Mitgliedstaaten. Dazu kann sie den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen,
Informationen über die Kontrollen vorzulegen, die innerhalb eines bestimmten
Zeitraums an der Grenze durchgeführt wurden (Zeit, Orte, Gründe und zuständige
nationale Behörde), sowie Informationen darüber, inwiefern diese Kontrollen
dazu beigetragen haben, die in den nationalen Gesetzen oder Strategien festgelegten
Ziele zu erreichen, z. B. die Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität. Die Kommission wird in diesem Kontext berücksichtigen,
ob eine Risikoabschätzung vorgenommen wurde und ob der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht nur im Binnengrenzgebiet durchführt,
sondern auch in anderen Teilen seines Hoheitsgebiets. Deshalb werden die
Mitgliedstaaten noch einmal (wie bereits im Bericht der Kommission von 2010)
ersucht, möglichst umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden
Informationen in den Binnengrenzgebieten und im restlichen Hoheitsgebiet zu
sammeln. Auf dieser Grundlage kann dann erforderlichenfalls eine fundierte
Bewertung der Frage erfolgen, ob die im Binnengrenzgebiet durchgeführten
Kontrollen in Bezug auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind. Darüber
hinaus können diese Statistiken, in Verbindung mit einer nachträglichen
Bewertung der Ergebnisse der Kontrollen, auch den Mitgliedstaaten selbst für
die Evaluierung der nationalen Strategien und die weitere Ressourcenplanung von
Nutzen sein. [1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Wahrung des Schengen-Systems – Stärkung des
Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (KOM (2011) 561),
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die
Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM (2011) 559) und
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von
Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen (KOM (2011) 560). [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen
Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (KOM (2011) 873). [3] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. [4] KOM (2011) 743 Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gesamtansatz für
Migration und Mobilität. [5] Frontex-Risikoanalyse 4. Quartal 2011. [6] In diesem Bericht werden Familienangehörige von
Unionsbürgern aus Drittstaaten nicht berücksichtigt, da sie auf der Grundlage
des unionsrechtlich gewährleisteten freien Personenverkehrs (Richtlinie
2004/38/EG) und des Schengen-Besitzstands einen privilegierten Status genießen. [7] Frontex-Risikoanalyse 2012. [8] Frontex-Risikoanalyse 2012. [9] Zusammenfassender Bericht der Hauptverwaltung des
polnischen Grenzschutzes, November 2011. [10] Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. [11] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). [12] SCH/Com-ex (98) 26 def. [13] Commission staff working paper -
Second report on the post-visa liberalisation monitoring for the Western Balkan
countries in accordance with the Commission Statement of 8 November 2010 (SEK(2011) 1570). [14] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Mitteilung zur Migration (KOM (2011) 248). [15] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Wahrung des Schengen-Systems – Stärkung des Raums ohne
Kontrollen an den Binnengrenzen (KOM (2011) 561). [16] Ratsdokument 5090/2/12 SCH-EVAL 1 COMIX 6 REV 2. [17] KOM(2011) 559 und KOM(2011) 560. [18] KOM(2011) 561. [19] In diesen Leitlinien werden Familienangehörige von
Unionsbürgern aus Drittstaaten nicht berücksichtigt, da sie auf der Grundlage
des unionsrechtlich gewährleisteten freien Personenverkehrs (Richtlinie
2004/38/EG) und des Schengen-Besitzstands einen privilegierten Status genießen. [20] Artikel 6 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen
2003/9/EG. [21] Artikel 24 der Anerkennungsrichtlinie 2004/83/EG. [22] Artikel 8 der Richtlinie über den vorübergehenden
Schutz 2001/55/EG. [23] Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie über den
vorübergehenden Schutz 2001/55/EG. [24] Artikel 21 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. März 2010, ABl. Nr. L 85 vom 31.3.2010, S. 1. [25] Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),
ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [26] Artikel 23 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [27] Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen. [28] Siehe Anhang 22 der Empfehlung der Kommission vom 6.11.2006
über einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“,
der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von
Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist, K(2006) 5186 endg. [29] Artikel 25 der Anerkennungsrichtlinie 2004/83/EG. [30] Artikel 6 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2003/9/EG. [31] Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe e der Dublin-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und
Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003. [32] Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2001/55/EG zum
vorübergehenden Schutz von Vertriebenen. [33] Eingerichtet durch Entscheidung 2006/688/EG des Rates. [34] Abrufbar unter: http://www.emn.europa.eu
unter „EMN Studies“. [35] Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des
Schengener Grenzkodex, KOM(2010) 554 endgültig. [36] Verbundene Rechtssachen C-188/10 und C-189/10, Melki u. a.
[37] Artikel 23 ff.