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Document 52012DC0125
DRAFT AMENDING BUDGET N° 2TO THE GENERAL BUDGET 2012 STATEMENT OF EXPENDITURE BY SECTIONSection III – Commission
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III – Kommission
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III – Kommission
/* COM/2012/0125 final */
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNENEinzelplan III – Kommission /* COM/2012/0125 final */
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS
Nr. 2
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2012 AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN
Einzelplan III – Kommission Gestützt auf –
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, –
die Verordnung des Rates (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf
Artikel 37, –
den am 1. Dezember 2011 festgestellten
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, –
den am 27. Januar 2012 angenommenen
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012[2], legt die
Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushalt 2012 vor. ÄNDERUNGEN
BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Die Änderungen bei
den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar
(http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm).
Eine englische Fassung der Änderungen dieser Ausgabenübersicht ist
informationshalber als technischer Anhang beigefügt. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.. 4 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union.. 4 3. Finanzierung.. 6 4. Übersicht nach Rubriken des Finanzrahmens.. 7 1. Einleitung Der Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2012
betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im
Betrag von 18 061 682 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an
Mitteln für Zahlungen infolge der in Italien (Ligurien und Toskana) durch
Überflutungen im Oktober 2011 verursachten Schäden. 2. Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds der Europäischen Union Am 25. Oktober 2011
führte eine extreme Wetterlage über Nordwestitalien zu enormen
Niederschlagsmengen in nur wenigen Stunden. Am schwersten betroffen waren die
Provinzen La Spezia in Ligurien und Massa-Carrara in der Toskana. Aufgrund der
sintflutartigen Regenfälle traten zahlreiche kleine Flüsse in höheren Lagen
über die Ufer und spülten enorme Mengen Wasser, Schlamm und Schutt in die
Täler; zwei große Flüsse – Vara und Magra – überschwemmten mehrere Städte.
Betroffen war auch das benachbarte Gebiet Cinque Terre in der Provinz La
Spezia. Es kam zu schweren Schäden an Wohnhäusern, bei Unternehmen und in der
Landwirtschaft, außerdem wurden größere Verkehrswege und wichtige öffentliche
Infrastrukturnetze beeinträchtigt. Zum Katastrophengebiet zählen auch die
„Cinque Terre“ an der italienischen Riviera, die UNESCO-Weltkulturerbe sind. Daraufhin stellte Italien
einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der
Europäischen Union. Die Kommissionsdienststellen
haben den Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates,
insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, gründlich geprüft. Die wesentlichen
Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen: (1)
Der Antrag ging am 22. Dezember 2011 bei der
Kommission ein, also binnen der Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten
Schäden, die am 25. Oktober 2011 festgestellt wurden. (2)
Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt
somit in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (3)
Für das benannte Katastrophengebiet einschließlich
der benachbarten Teile Liguriens und der Toskana veranschlagten die
italienischen Behörden den direkten Gesamtschaden auf
722 467 299 EUR. Dieser Betrag entspricht 20,43 % des normalen
Schwellenwerts für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds, der sich im Falle
Italiens im Jahr 2011 auf 3,536 Mrd. EUR belief (d. h.
3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002). (4)
Da der Gesamtschaden unter dem üblichen
Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds liegt, wurde der
Antrag auf der Grundlage der Kriterien für sogenannte außergewöhnliche
regionale Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz
der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geprüft, in dem die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen
Umständen“ festgelegt sind. Nach diesen Kriterien kann eine Region, die von
einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen
ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und
schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die
wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen
von der Hilfe durch den Fonds profitieren. Besonderes Augenmerk ist gemäß der
Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete
in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV zu legen. Das
fragliche Gebiet Italiens fällt nicht in diese Kategorie. Die Verordnung
fordert „äußerste Sorgfalt“ bei der Prüfung von Anträgen, die aufgrund der
Kriterien für „außergewöhnliche regionale Katastrophen“ unterbreitet werden. (5)
Wie die Kommission in ihrem Jahresbericht zum
Solidaritätsfonds (2002-2003) dargelegt hat, ist sie der Auffassung, dass
zwischen schweren regionalen und rein lokalen Ereignissen unterschieden werden
muss, soll das Kriterium der regionalen Katastrophe im nationalen Zusammenhang
überhaupt von Bedeutung sein. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität fallen
Ereignisse mit rein lokaler Bedeutung in die Zuständigkeit der nationalen
Behörden, außergewöhnliche regionale Ereignisse hingegen kommen gegebenenfalls
für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage. Um die Kriterien des
Solidaritätsfonds zu erfüllen, gründeten die italienischen Behörden ihren
Antrag auf ein Gebiet von 20 von der Katastrophe am härtesten betroffenen
Gemeinden. Das Gebiet umfasst den Küstenstreifen der Cinque Terre, das
Einzugsgebiet des Flusses Vara in der Provinz La Spezia und das Gebiet
Lunigiana in der Provinz Massa Carrara, mit einer Gesamtbevölkerung von über
52 000 Menschen. (6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 schreibt für
die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds unter anderem vor,
dass der größte Teil der Bevölkerung der Region, auf die sich der Antrag
bezieht, in Mitleidenschaft gezogen worden sein muss. Im italienischen Antrag
heißt es, dass 28 858 von insgesamt 52 251 Einwohnern in
20 Gemeinden direkt von der Katastrophe betroffen waren. Die vorgelegten
Angaben erscheinen realistisch. Daher ist davon auszugehen, dass der größte
Teil der Bevölkerung unmittelbar betroffen war und somit diese Bedingung
erfüllt ist. (7)
Bezüglich der Anforderung, dass schwere und
dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche
Stabilität der Region vorliegen müssen, werden im Antrag die Zerstörung und
Unterbrechung der Versorgungsnetze und anderer Infrastrukturen (Verkehr, Wasser
und Strom), die Auswirkungen der Überschwemmungen auf die natürliche Umgebung,
die Folgen für Unternehmen und Tourismus sowie die Zerstörung von Wohnhäusern
hervorgehoben. Im betroffenen Gebiet Liguriens forderte die Katastrophe
13 Todesopfer, über tausend Menschen mussten ihre Häuser verlassen. In der
Toskana wurden neben zwei Todesopfern 300 Menschen gemeldet, die ihre
Häuser verlassen mussten. Wohnungen wurden zerstört, stark beschädigt oder
unbewohnbar, so dass die Einwohner kurzfristig nicht zurückkehren können.
Straßen wurden beschädigt, die Autobahn A15 musste teilweise geschlossen
werden, Eisenbahntrassen wurden unterbrochen, Uferstraßen und Brücken brachen
zusammen. Versorgungsnetze (Wasser, Gas, Strom) wurden unterbrochen,
Abwasserleitungen und Kläranlagen beschädigt. 846 KMU (die meisten im
Familienbesitz) mit 1209 Beschäftigten litten unter den Folgen der
Überschwemmungen. Über zwei Drittel davon sind unmittelbar im Tourismus tätig,
einem der führenden Sektoren des Gebiets. Außerdem verursachte diese
außergewöhnliche Naturkatastrophe schwere Schäden an Stränden und Wanderwegen,
beides tragende Säulen des Tourismus. Die italienischen Behörden veranschlagen
für 2012 einen Einnahmeverlust in Höhe von 20 % bis 25 % des BIP. Mit
der vollständigen Wiederherstellung normaler Bedingungen wird in frühestens
einem Jahr gerechnet. (8)
Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen Maßnahmen werden auf
511,4 Mio. EUR veranschlagt und in vier Kategorien unterteilt: A)
kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, B) Bereitstellung von
Notunterkünften und Rettungsdiensten, C) präventive Infrastruktur und
sofortiger Schutz des Kulturerbes sowie D) Säuberung der von der Katastrophe
betroffenen Bereiche/Gebiete. Die höchsten Kosten werden für die
Wiederherstellung der Verkehrs- und Präventionsinfrastruktur sowie für die
Aufräumarbeiten veranschlagt. (9)
Die betroffene Region ist als unter das Ziel
„Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallende Region im Sinne der
Strukturfonds (2007-2013) förderfähig. Die italienischen Behörden haben der
Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Mittel aus den Strukturfondsprogrammen für
Ligurien und die Toskana für Notfallmaßnahmen umzuwidmen. (10)
Die italienischen Behörden haben angegeben, dass
für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Die vorstehend genannten
Gründe führen zu der Schlussfolgerung, dass die Überschwemmungen, auf die sich
der Antrag Italiens bezieht, als außergewöhnlich im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2012/2002 angesehen werden können und die in Artikel 2
Absatz 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung genannten Voraussetzungen
für eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds aufgrund außergewöhnlicher
Umstände erfüllen. 3. Finanzierung Für den Solidaritätsfonds
stehen jährlich Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR zur
Verfügung. Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds
war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission
progressiv gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für
das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (0,6 % des BNP bzw. 3 Mrd.
EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt,
eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem
Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der
Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 %
des gesamten Direktschadens unterhalb des Schwellenwerts und ein Satz von
6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Die
Methodik für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im
Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen
Parlament gebilligt. Es wird vorgeschlagen, diese
Sätze auch in den vorliegenden Fällen anzuwenden und folgende Beträge zu
gewähren: || || || || || (EUR) || Anerkannter Direktschaden || Schwellenwert || Betrag auf der Grundlage von 2,5 % || Betrag auf der Grundlage von 6 % || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung Hochwasser in Ligurien und der Toskana 2011 || 722,467 Mio. || 3 536 Mio. || 18 061 682 || - || 18 061 682 Gesamt || || || || || 18 061 682 Zu diesem Zeitpunkt und
auf der Grundlage der Ausführungsprognosen gibt es keine Möglichkeit für die
Umschichtung der benötigten Mittel für Zahlungen. Im Gegenteil weisen alle
Indikatoren darauf hin, dass es gegen Ende des Jahres zu einem Engpass an
Mitteln für Zahlungen kommen wird. Daher schlägt die
Kommission vor, die Mittel für Zahlungen entsprechend aufzustocken. 4. Übersicht nach
Rubriken des Finanzrahmens Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik || Finanzrahmen 2012 || Haushaltsplan 2012 einschl. EBH Nr. 1/2012 || EBH Nr. 2/2012 || Haushaltsplan 2012 (einschl. EBH Nr. 1-2/2012) MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ 1. NACHHALTIGES WACHSTUM || || || || || || || || 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 14 853 000 000 || || 15 403 000 000 || 11 500 977 788 || || || 15 403 000 000 || 11 500 977 788 Spielraum || || || -50 000 000 || || || || -50 000 000 || 1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung || 52 761 000 000 || || 52 752 576 141 || 43 835 746 321 || || || 52 752 576 141 || 43 835 746 321 Spielraum || || || 8 423 859 || || || || 8 423 859 || Gesamt || 67 614 000 000 || || 68 155 576 141 || 55 336 724 109 || || || 68 155 576 141 || 55 336 724 109 Spielraum[3] || || || -41 576 141 || || || || -41 576 141 || 2. NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG UND SCHUTZ DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN || || || || || || || || davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen || 48 093 000 000 || || 43 969 637 305 || 43 875 978 049 || || || 43 969 637 305 || 43 875 978 049 Gesamt || 60 810 000 000 || || 59 975 774 185 || 57 034 220 262 || || || 59 975 774 185 || 57 034 220 262 Spielraum || || || 834 225 815 || || || || 834 225 815 || 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT || || || || || || || || 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht || 1 406 000 000 || || 1 367 806 560 || 835 577 878 || || || 1 367 806 560 || 835 577 878 Spielraum || || || 38 193 440 || || || || 38 193 440 || 3b. Unionsbürgerschaft || 699 000 000 || || 697 436 780 || 648 700 180 || 18 061 682 || 18 061 682 || 715 498 462 || 666 761 862 Spielraum || || || 1 563 220 || || || || 1 563 220 || Gesamt || 2 105 000 000 || || 2 065 243 340 || 1 484 278 058 || 18 061 682 || 18 061 682 || 2 083 305 022 || 1 502 339 740 Spielraum[4] || || || 39 756 660 || || || || 39 756 660 || 4. DIE EU ALS GLOBALER AKTEUR || 8 997 000 000 || || 9 405 937 000 || 6 955 083 523 || || || 9 405 937 000 || 6 955 083 523 Spielraum[5] || || || -150 000 000 || || || || -150 000 000 || 5. VERWALTUNG || 8523 000 000 || || 8 279 641 996 || 8 277 736 996 || || || 8 279 641 996 || 8 277 736 996 Spielraum[6] || || || 327 358 004 || || || || 327 358 004 || INSGESAMT || 148 049 000 000 || 141 360 000 000 || 147 882 172 662 || 129 088 042 948 || 18 061 682 || 18 061 682 || 147 900 234 344 || 129 106 104 630 Spielraum || || || 1 209 764 338 || 12 445 957 052 || || || 1 209 764 338 || 12 445 957 052 [1] ABl. L 248
vom 16.9.2002, S. 1. [2] COM(2012) 31 final. [3] Bei der Berechnung des bei der
Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums (500 Mio. EUR) wurde der
Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt. Der über die Obergrenze hinausgehende Betrag von
50 Mio. EUR wird durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
finanziert. [4] Der Betrag aus dem
Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird – wie in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139
vom 14.6.2006) vorgesehen – in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen
Rubriken in den Haushaltsplan eingesetzt. [5] Bei der Berechnung des im
Haushaltsjahr 2012 bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums wurden
die Mittel für die Soforthilfereserve (258,9 Mio. EUR) nicht
berücksichtigt. Der über die
Obergrenze hinausgehende Betrag von 150 Mio. EUR wird durch
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert. [6] Bei der Berechnung des
Spielraums für die Rubrik 5 wurde ein Betrag von 84 Mio. EUR an
Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote
(1) zur Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).