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Document 52012AR0065

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Legislativvorschläge für die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der ländlichen Entwicklung nach 2013“

ABl. C 225 vom 27.7.2012, p. 174–199 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/174


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Legislativvorschläge für die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der ländlichen Entwicklung nach 2013“

2012/C 225/14

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission bei weitem keine tiefgreifende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beinhalten, die für den Erhalt der europäischen Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete allerdings unerlässlich ist;

sieht es als einen strategischen Fehler der Kommission an, wenn sie das Ex-post-Krisenmanagement gegenüber einer Ex-ante-Regulierung bevorzugt;

fordert die Kommission auf, die Abschaffung der verschiedenen Quotenregelungen zu überdenken;

erachtet es für grundlegend, das Kräfteverhältnis innerhalb der Lebensmittelkette wieder zugunsten der Erzeuger auszugleichen;

ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Handelspolitik der Europäischen Union für die Landwirtschaft unerlässlich ist;

hält die Neuaustarierung der Beihilfen für essenziell, den Vorschlag der Kommission hingegen für unzureichend, um die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgroßen Betriebe zu verbessern;

fordert die Kommission auf, die Degressionsschwellen ab Beihilfebeträgen von 100 000 EUR mit einer Obergrenze von 200 000 EUR pro Betrieb abzusenken;

wünscht, dass ein vorläufiger Zeitplan für die gänzliche Konvergenz auf europäischer Ebene erstellt wird;

fordert, dass die Mitgliedstaaten das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete mit 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze verwenden können;

hält es für maßgeblich, einerseits angemessene Mittel aus dem ELER für den Ausbau lokaler Infrastrukturen in ländlichen Gebieten bereitzustellen, und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums einen Zugang der ländlichen Gebietskörperschaften zu kohäsionspolitischen Mitteln aus dem EFRE zu gewährleisten;

empfiehlt die verstärkte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der Reform, um den Mitgliedstaaten und den Regionen mehr Flexibilität einzuräumen;

wünscht, dass die Möglichkeit der Leistung von Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden auf regionaler Ebene zum Abschluss von Regionalverträgen zwischen den regionalen Gebietskörperschaften und Gruppen von Landwirten führen kann;

fordert, dass die Vertreter der ländlichen Gebiete umfassend in die Erarbeitung der Partnerschaftsverträge einbezogen werden.

Berichterstatter

René SOUCHON (FR/SPE), Präsident des Regionalrates der Auvergne

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

COM(2011) 625 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)

COM(2011) 626 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

COM(2011) 627 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

COM(2011) 628 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

COM(2011) 629 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013

COM(2011) 630 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

COM(2011) 631 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Prioritäten der GAP

1.

unterstützt die von der Europäischen Kommission festgelegten Ziele für die künftige Gemeinsame Agrarpolitik hinsichtlich einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, der Lebensmittelsicherheit, der landwirtschaftlichen Tätigkeit in allen europäischen Gebieten, der ausgewogenen Regionalentwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Landwirtschaftszweige und der Vereinfachung der GAP;

2.

ist jedoch der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission bei weitem keine tiefgreifende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhalten, die für den Erhalt der europäischen Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete allerdings unerlässlich ist und im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe in Europa ausgerichtet werden und die Gleichbehandlung aller europäischen Landwirte gewährleisten muss;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik der landwirtschaftlichen Bevölkerung, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, einen Lebensstandard ermöglichen muss, der dem der übrigen Bevölkerung gleichwertig ist. Dieses Ziel muss von Maßnahmen zur Stabilisierung der Märkte flankiert werden, um reguläre Preise für die Erzeuger und gleichzeitig angemessene Preise für die Verbraucher zu gewährleisten;

4.

hält die Neuaustarierung der Beihilfen für essenziell, den Vorschlag der Kommission hingegen für unzureichend, um die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgroßen Betriebe, der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, der Inselgebiete und bestimmter geschwächter Branchen zu verbessern; wünscht, dass andere Kriterien bei der Neuaustarierung berücksichtigt werden, insbesondere die Beschäftigung;

5.

empfiehlt die verstärkte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der Reform, um den Mitgliedstaaten und den Regionen mehr Flexibilität einzuräumen;

6.

hält es insbesondere für wichtig, die Verwaltungsvorschriften für die Landwirte zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinfachen; ist jedoch der Auffassung, dass diese Vereinfachung nicht zu einer allzu starken Vereinheitlichung der zu berücksichtigenden Kriterien führen darf, da dies den lokalen und regionalen Besonderheiten zuwiderlaufen würde;

7.

erachtet es für überaus wichtig, dass die Gemeinsame Agrarpolitik die Förderung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse – insbesondere der Erzeugnisse mit offiziellen Qualitätszeichen – besser unterstützt, und fordert die Europäische Kommission dementsprechend auf, die Gemeinsame Agrarpolitik und die Qualitätspolitik besser aufeinander abzustimmen;

Regulierung der Märkte

8.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Regulierung der Märkte enttäuschend sind und einen unbestreitbaren Rückschritt für die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellen. Obwohl die Stabilisierung der Märkte im Vertrag von Lissabon festgeschrieben ist, schlägt die Kommission keinerlei wirksamen Mechanismus für die öffentliche Steuerung der Erzeugung vor;

9.

sieht es als einen strategischen Fehler der Kommission an, wenn sie das Ex-post-Krisenmanagement gegenüber einer Ex-ante-Regulierung bevorzugt, die ein wirksames und kostengünstigeres Vorgehen gegen Preisschwankungen ermöglichen würde;

10.

fordert die Kommission auf, nach Bekanntwerden der neuen Folgenabschätzungen die Abschaffung der verschiedenen Quotenregelungen und Produktionsrechte (Zucker, Milch und Pflanzungsrechte für Rebflächen) zu überdenken, vor allem in Bezug auf die benachteiligten Gebiete und insbesondere die Berggebiete;

11.

fordert die Kommission auf, das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz beizubehalten (1) und (öffentliche und private) Systeme zur Marktintervention und Lagerhaltung zu bevorzugen;

12.

erachtet es zum Erreichen des von der Kommission für die neue Gemeinsame Agrarpolitik festgelegten Ziels der Lebensmittelsicherheit für grundlegend, das Kräfteverhältnis innerhalb der Lebensmittelkette wieder zugunsten der Erzeuger auszugleichen;

13.

ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Handelspolitik der Europäischen Union für die Landwirtschaft unerlässlich ist, die nicht einfach als Tauschobjekt für die Steigerung der Ausfuhren in Drittländer im Industrie- und Dienstleistungssektor dienen darf;

14.

hält den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für nicht ausreichend, mit dessen 2,5 Mrd. EUR die Auswirkungen bestimmter Handelsabkommen auf die Landwirtschaft bewältigt werden sollen. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck dieses Fonds, die absehbaren Folgen bilateraler Handelsabkommen, die derzeit ausgehandelt werden, abzufedern;

Konvergenz

15.

vertritt den Standpunkt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der einzelnen Mitgliedstaaten umfassend zu einer Beteiligung an der Umsetzung der GAP im Rahmen der ersten Säule berechtigt sind, da durch die Einbindung der regionalen Ebene eine bessere Ausrichtung der Beihilfen unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen, ökologischen, agronomischen und territorialen Besonderheiten der Landwirtschaft ermöglicht und somit eine höhere Effizienz bei der Mittelverwendung gewährleistet werden kann;

16.

begrüßt die Abkehr von historischen Referenzwerten in den Vorschlägen der Kommission, die ein ungleiches und ungerechtes System für die Verteilung der Beihilfen unter den Landwirten mit sich brachten;

17.

hält die von der Kommission vorgeschlagene Verteilung der Beihilfen jedoch in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten und insbesondere die baltischen Staaten, die die geringsten Direktbeihilfen in der Europäischen Union erhalten, für nach wie vor zu unausgewogen und bedauert, dass die Fristen für die völlige Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten von der Kommission nicht genau festgelegt werden. Die sich hieraus ergebenden Bedingungen und der Zeitplan müssen den Produktionskosten in jedem Mitgliedstaat Rechnung tragen;

18.

wünscht, dass die Annäherung der Grundprämien innerhalb jedes Mitgliedstaats schrittweise, aber innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfindet, bei dem auch die unterschiedlichen Ausgangssituationen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, und dass ein vorläufiger Zeitplan für die gänzliche Konvergenz auf europäischer Ebene erstellt wird;

Degression und Deckelung

19.

fordert die Kommission auf, die Degressionsschwellen ab Beihilfebeträgen von 100 000 EUR mit einer Obergrenze von 200 000 EUR pro Betrieb abzusenken, indem die tatsächlich gezahlten und deklarierten Gehälter abgezogen werden, einschließlich des Arbeitsentgelts des Unternehmers;

20.

plädiert dafür, dass die durch diese stufenweise Kürzung freiwerdenden Mittel für Maßnahmen und Tätigkeiten nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats verwendet werden können;

Koppelung

21.

hält die Beibehaltung der Koppelung der Beihilfen für bestimmte Produktionen bzw. eine bestimmte Zahl benachteiligter Regionen für unerlässlich, um die Produktion und Wertschöpfung auf einem zufriedenstellenden Niveau zu halten;

22.

fordert die Kommission auf, festzulegen, dass die Mitgliedstaaten den Landwirten eine gekoppelte Stützung gewähren können, wobei sie selbst die Agrarsektoren wählen, die von bestimmten Schwierigkeiten betroffen sind und aus wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind; fordert die Kommission zugleich auf, die Koppelungsprogramme in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage auszuweiten und dabei neben den bereits im Verordnungsvorschlag genannten Produktionen auch die landwirtschaftliche Produktion für Erzeugnisse mit offiziellen Qualitätszeichen, z.B. Erzeugnisse des biologischen Landbaus, zu berücksichtigen;

23.

hält es – um den europäischen Strategien zur Stabilisierung der Agrarmärkte Gestalt zu geben, ohne künstliche Stützungssysteme im Rahmen der zweiten Säule zu schaffen – für sinnvoll, Maßnahmen zum Marktrisikomanagement einzurichten, die aus der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums beseitigt werden sollen;

Dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

24.

hält den von der Kommission im Rahmen der Ökologisierung angestrebten Wandel des Erzeugungsmodells der europäischen Landwirtschaft für erforderlich, die Ökologisierungsagenda jedoch für zu rigide, um maßgeschneiderte Lösungen für die regionale/lokale Ebene zu ermöglichen und einen Beitrag zur Umsetzung der EU-2020-Ziele zu leisten;

25.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung hin zu nachhaltigen Erzeugungsmethoden in der europäischen Landwirtschaft sowie deren Anpassung an den Klimawandel von einer stärkeren Unterstützung innovativer Anwendungen in der Agrarwirtschaft flankiert werden muss. Das Streben der Europäischen Union nach einer innovativen und nachhaltigen Wirtschaft erfordert die Schaffung stärkerer Synergieeffekte zwischen einer nachhaltigen Agrar- und Fischereipolitik, der Klima- und Energiepolitik, der Regionalpolitik und der Forschungspolitik. Der AdR unterstreicht in diesem Zusammenhang den Nutzen der Forschung im Lebensmittelbereich sowie das Potenzial innovativer Anwendungen aus dem Biotechnologiebereich;

26.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet, da zu allgemein gehalten sind, und fordert deshalb mehr Subsidiarität, damit die Maßnahmen unter größtmöglicher Berücksichtigung der agronomischen, ökologischen und sozioökonomischen Realitäten vor Ort umgesetzt werden können, indem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Initiative und die Verwaltung der gezielten agroökologischen Maßnahmen anvertraut und die Möglichkeit gegeben wird, gemeinsam mit den Landwirten oder ihren Vertretern unterzeichnete Regionalverträge aufzusetzen; ist ferner der Ansicht, dass für alle Betriebe Zugangsbedingungen geschaffen werden müssen mittels einer tiefgehenden Überarbeitung der möglichen Arten von Maßnahmen;

27.

ist der Auffassung, dass die Landwirte, die eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Agrarumweltzertifizierung erhalten haben, von Rechts wegen Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der Ökologisierung haben müssen, wenn die allgemeinen Bedingungen für dieses Verfahren anspruchsvoll sind und von der Europäischen Kommission offiziell anerkannt sind, um zu gewährleisten, dass in allen Mitgliedstaaten gleichwertige Basisanforderungen gestellt werden;

28.

ist der Auffassung, dass der Anteil der im Umweltinteresse ungenutzten Flächen von 7 % der landwirtschaftlichen Fläche in bestimmten Fällen recht hoch erscheinen kann, und fordert die Kommission auf, diese Bestimmung flexibler zu gestalten und es den Regionen zu überlassen, je nach den örtlichen Besonderheiten die Modalitäten für die Umsetzung festzulegen, einschließlich der Möglichkeit der Einbeziehung von Dauerweideflächen;

29.

fordert die Kommission auf, mithilfe angemessener Instrumente die europaweite Umsetzung eines Gemeinschaftsplans „Pflanzeneiweiß“ vorzuschlagen, um eine Ausweitung des Anbaus von Eiweißpflanzen und Hülsenfrüchten zu fördern und so die Selbstversorgung europäischer Viehzüchter bei Proteinen zu erreichen, den Einsatz stickstoffhaltigen Kunstdüngers zu verringern und die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhöhen;

30.

fordert die Kommission auf, die in dem Vorschlag enthaltene Definition von Dauergrünland zu ändern und die bisher geltende Definition beizubehalten, bei der nicht Gras vorherrschen muss;

Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

31.

fordert, dass das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete für die Mitgliedstaaten obligatorisch wird. Diese Zahlungen würden zu einer vollwertigen dritten Beihilfeebene werden und die Basisprämie und die Umweltbeihilfe ergänzen;

32.

fordert, dass die Mitgliedstaaten das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete mit 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze verwenden können;

33.

fordert, dass in die Definition naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete auch Kriterien des territorialen Zusammenhalts und der Raumordnung einbezogen werden, um einer isolierten Lage oder dem Zugang zu Infrastrukturen und der Anfälligkeit bestimmter Ökosysteme Rechnung zu tragen, wie es der Ausschuss der Regionen bereits empfohlen hat (2);

Einrichtung

34.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, eine spezifische zusätzliche Zahlung für Junglandwirte als Ergänzung zur Basisprämie vorzusehen, in die richtige Richtung weist, jedoch für sich genommen nicht ausreicht und als fakultative Maßnahme ausgestaltet werden soll;

35.

fordert die Kommission auf, in diesem Bereich stärker aktiv zu werden, um Niederlassungen zu fördern;

36.

ist der Ansicht, dass das Problem der Niederlassung in den meisten Fällen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Grundbesitz oder zu Krediten verbunden ist, und fordert deshalb, die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zur Schaffung entsprechender Bürgschaftsinstrumente zu bewegen;

Aktive Landwirte und Kleinlandwirte

37.

fordert die Kommission auf, den Begriff des aktiven Landwirts genauer zu definieren, um zu verhindern, dass natürliche oder juristische Personen Direktzahlungen erhalten, die nicht an der Verwaltung und der Arbeit eines landwirtschaftlichen Betriebs beteiligt sind;

38.

hält den Vorschlag der Kommission für zweckdienlich, Kleinlandwirten einen eigenen Status zuzuerkennen, da die Landwirtschaft in einer Reihe von Ländern der Europäischen Union einen großen Anteil an der ländlichen Erwerbstätigkeit hat; ist der Auffassung, dass dies zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt; wünscht jedoch, dass der Mindestbetrag der Unterstützung auf 1 000 EUR angehoben wird;

Ländliche Entwicklung

39.

begrüßt den Vorschlag für einen gemeinsamen strategischen Rahmen für alle Strukturfonds, einschließlich des ELER;

40.

ist der Auffassung, dass die Einführung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens eine Gelegenheit sein kann, die Gebietseinteilung, wie sie in der Kohäsionspolitik erfolgt, auf die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auszudehnen. Diese Ausdehnung wäre im Sinne einer besseren Harmonisierung der jeweiligen Höhe der Kofinanzierungsmittel; fordert die Kommission daher auf, die Auswirkungen einer solchen Ausdehnung zu untersuchen;

41.

ist der Auffassung, dass die Absicht der Kommission, die ländliche Entwicklung in die Europa-2020-Strategie zu integrieren und sie vor allem neben dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF in den neuen gemeinsamen strategischen Rahmen einzubetten, den ländlichen Gebieten die Gelegenheit bietet, sich harmonisch zu entwickeln. In etlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ländliche Gebiete nicht mit Landwirtschaft gleichgesetzt werden, denn sie sind zugleich auch ein Raum für Kleingewerbe und Wohnen;

42.

hält es daher für maßgeblich, einerseits angemessene Mittel aus dem ELER für den Ausbau lokaler Infrastrukturen in ländlichen Gebieten bereitzustellen, und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums einen Zugang der ländlichen Gebietskörperschaften zu kohäsionspolitischen Mitteln aus dem EFRE zu gewährleisten;

43.

ist der Auffassung, dass bei der Definition benachteiligter Gebiete EU-weit gemeinsame und vergleichbare objektive Kriterien zugrunde gelegt werden sollten. Hierzu wird man auf die neue Definition der benachteiligten Gebiete zurückgreifen müssen, die allerdings um andere Kriterien erweitert werden muss, um den Bedürfnissen und Besonderheiten der ländlichen Gebiete auf europäischer Ebene gerecht zu werden;

44.

stellt fest, dass die sechs genannten Prioritäten recht unausgewogen und unzureichend auf die elf thematischen Ziele der Allgemeinen Verordnung ausgerichtet erscheinen und dieser neue Ansatz weder dem der vier Schwerpunkte der derzeitigen Verordnung entspricht noch einen im Rahmen des gemeinsamen strategischen Rahmens auf die anderen Fonds abgestimmten Ansatz gewährleistet;

45.

fordert die Kommission daher auf, eine europäische Strategie der ländlichen Entwicklung zu entwickeln, die von jedem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaftsverträge auf regionaler Ebene angepasst werden kann;

46.

unterstützt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 10 % der Mittel von der ersten auf die zweite Säule zu übertragen;

47.

begrüßt, dass die neue Allgemeine Verordnung gemeinsame Bestimmungen für den ELER, den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF vorsieht, und vertritt die Auffassung, dass dies als entscheidender Fortschritt zur Sicherstellung eines integrierten territorialen Ansatzes in all den vorgenannten Fonds zu werten ist;

48.

hält es für unerlässlich, dass mit der Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums die Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten außerhalb der Landwirtschaft gefördert werden; hält es jedoch für ebenso wichtig, dass die Probleme des ländlichen Raums im Rahmen aller Strukturfonds berücksichtigt werden, und betrachtet mit Sorge die Entwicklung der Maßnahmen der Europäischen Union für die ländlichen Gebiete, die in der neuen EFRE-Verordnung nicht genannt werden;

49.

hält die Einbeziehung eines Instruments zum Risikomanagement in die Entwicklung des ländlichen Raums für nicht sinnvoll und fordert die Kommission daher auf, diese Maßnahme aus der Verordnung zu streichen und stattdessen Regulierungsmaßnahmen in der ersten Säule vorzusehen;

50.

begrüßt nachdrücklich, dass die LEADER-Bestimmungen mittels eines neuen Ansatzes der von örtlichen Akteuren gelenkten lokalen Entwicklung, die eine integrierte Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien sicherstellen und aus den geeignetsten Fonds finanziert werden, nunmehr auch auf die anderen Fonds ausgeweitet wurden;

51.

weist auf die besondere Rolle hin, die in stadtnahen Gebieten den Landwirten und dem ländlichen Raum bei der Verwirklichung von Lösungsansätzen zur Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie zukommt, und ist der Auffassung, dass stadtnahe Agrargebiete besondere Vor- und Nachteile haben, die die Umsetzung thematischer Unterprogramme in der zweiten Säule rechtfertigen;

Governance

52.

hält es für unerlässlich, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Kofinanzierer eine zentrale Rolle als Partner der Verwaltungsbehörden bei der Umsetzung der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums zuzuweisen, da ein entsprechender regionaler oder lokaler Ansatz einen wirksameren und effizienteren Einsatz der europäischen Mittel bewirkt;

53.

hält die Schaffung eines Rahmens für Multi-Level-Governance (europäische, nationale und regionale Ebene) für unerlässlich, wenn die Umgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 erfolgreich sein soll;

54.

fordert, dass die Vertreter der ländlichen Gebiete umfassend in die Erarbeitung der Partnerschaftsverträge einbezogen werden;

55.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Auflage von Teilprogrammen für bestimmte Regionen – etwa Berggebiete und Inseln – oder für bestimmte Sektoren ein interessanter Vorschlag ist, durch den jedoch nur dann ein tatsächlicher Mehrwert entsteht, wenn diese Teilprogramme gleichzeitig auch in den Strukturfondsverordnungen vorgesehen werden, um die Bandbreite der Fördermaßnahmen für die territoriale Entwicklung auf sämtliche europäische Finanzierungsinstrumente auszudehnen, und wenn sie von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden;

56.

fordert, dass ein Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums entsandt wird, der die Kommission in den Verfahren zur Verabschiedung delegierter Rechtsakte unterstützen wird. Generell sollte die Zusammensetzung der beratenden Gruppen der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung überprüft werden, damit die ländlichen Gebiete in diesen Gruppen angemessen vertreten sind;

Finanzmittel

57.

vertritt den Standpunkt, dass die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehene Mittelausstattung für die GAP als integrierter Politik in Höhe von 435,6 Mrd. EUR angesichts der enormen Herausforderungen, die die Land- und Ernährungswirtschaft in den kommenden Jahren zu bewältigen haben wird, in ihrem realen Wert sowohl für die erste Säule als auch für die zweite Säule beibehalten werden muss;

58.

zeigt sich im Zusammenhang mit der Schuldenkrise der öffentlichen Haushalte in Europa besorgt, die zur Gefahr für den Haushalt der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden könnte, und vertritt die Auffassung, dass es umso notwendiger ist, die GAP künftig entsprechend gut mit Finanzmitteln auszustatten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

COM(2011) 626 final/2

Änderungsvorschlag 1

Artikel 21 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug geben.

Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang die Erzeugnisse der Europäischen Union .

Begründung

Für europäische Erzeugnisse sollte gegenüber Erzeugnissen aus Drittländern die Gemeinschaftspräferenz gelten.

Änderungsvorschlag 2

Neuer Punkt vor Artikel 101

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Aus einigen Untersuchungen geht hervor, dass die Abschaffung der Pflanzungsrechte (Studie zu den sozio-ökonomischen und territorialen Auswirkungen der Liberalisierung der Pflanzungsrechte im Weinbau (Etude sur les impacts socio-économiques et territoriaux de la libéralisation des droits de plantations viticoles) von AREV – MOISA, März 2012) und der Quoten zu einer Konzentration der Produktion in bestimmten Gebieten führt, deren wirtschaftliche, territoriale und ökologische Auswirkungen von der Kommission nicht ausreichend geprüft wurden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 108 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Branchenverbände

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die

a)

aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen gebildet werden;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht;

iv)

bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials;

v)

Information und Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

ix)

Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

x)

Förderung eines gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens;

xi)

Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere in Drittländern.

Branchenverbände

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die

a)

aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen gebildet werden;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien ;

iii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht;

iv)

bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials;

v)

Information und Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

ix)

Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

x)

Förderung eines gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens;

xi)

Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen.

Begründung

Der Markt benötigt – selbstredend keine obligatorischen – Preisreferenzen, in die verschiedene Faktoren einfließen. Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU sollten nicht vor allem in Drittländern, sondern vorrangig im Binnenmarkt durchgeführt werden, wo Angebotsdruck durch aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse herrscht.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 112

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)

Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für Sektoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)

Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Begründung

Es ist notwendig, im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle Instrumente zu nutzen, um diese Maßnahmen für alle Sektoren zu treffen, da sie auch für alle Sektoren und nicht nur eine Auswahl unter ihnen relevant sind und die Aufgaben der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie sämtlicher Branchenverbände grundlegend angehen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 117

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden.

(2)   Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)   Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden.

(2)   Sofern in einem gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)   Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

   

Begründung

Als Vermarktungsvoraussetzung müssen europäische Erzeugnisse Qualitätsnormen erfüllen, also auch die für europäische Erzeuger obligatorischen Auflagen in punkto Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz, Umweltschutz und Tierschutz. Diese Normen müssen in der allgemeinen Außenpolitik berücksichtigt und insbesondere in Abkommen mit Drittländern aufgenommen werden.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 131

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Schutzmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(4)   Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Schutzmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(4)   Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

   

Begründung

Es müssen mobile Kontrollen an den Gemeinschaftsgrenzen eingerichtet werden, um zur Einfuhr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entdecken und zurückzuhalten, die gegen den fairen Wettbewerb mit Gemeinschaftserzeugnissen verstoßen oder das Gleichgewicht im Binnenmarkt stören.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 144

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen

(1)   Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.

(2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)   Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen

(1)   Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf

Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.

(2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)   Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Begründung

Die Beziehungen und Vertragsverhandlungen am Anfang der Lebensmittelversorgungskette müssen eine wettbewerbsrechtliche Ausnahme bleiben, zumal die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Obst und Gemüse durch dieselbe einheitliche gemeinsame Marktorganisation geregelt werden (infolge der Änderungen von Artikel 105 Absatz 2 und 3). In Anbetracht der in Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten sind die in der geänderten Fassung von Artikel 144 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Garantien damit vereinbar. Außerdem muss zugelassen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Referenzindizes für Marktpreise erstellt werden, die bei der Vermarktung berücksichtigt werden können und den Erzeugungskosten, dem Angebot, der Nachfrage, der Preisentwicklung und anderen historischen, strukturellen oder konjunkturellen Preiseinflussgrößen Rechnung tragen. Sie sind nicht verbindlich, sondern sollen den Akteuren als Richtschnur für Kauf- und Verkaufsentscheidungen dienen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 155 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

Begründung

Die anerkannten Programme zur Bekämpfung, Vorbeugung und Tilgung von Tierseuchen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sollten ebenso wie die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche durch eine gemeinschaftliche Finanzierung in Höhe von 60 % unterstützt werden.

COM(2011) 625 final/2

Änderungsvorschlag 9

Artikel 9 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Keine Direktzahlungen dürfen an natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden, wenn auf diese einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)

der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr oder

b)

ihre landwirtschaftlichen Flächen sind hauptsächlich Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und sie nehmen auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vor.

Keine Direktzahlungen dürfen an natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden, wenn auf diese einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)

b)

ihre landwirtschaftlichen Flächen sind hauptsächlich Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und sie nehmen auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vor.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 11 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewähren sind, wird wie folgt gekürzt:

Der Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewähren sind, wird wie folgt gekürzt

Begründung

Da die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden an die eigentliche Erzeugung gebunden sind, ist ihre Berücksichtigung bei den Maßnahmen zur stufenweisen Kürzung und Deckelung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Fördermittel auf diese Weise gerechter verteilt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 14 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Flexibilität zwischen den Säulen

1.   Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.

Flexibilität zwischen den Säulen

1.   Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen.

Begründung

In Bezug auf die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung ist es zweckmäßig, die Verteilung nach den im Rahmen der zweiten Säule festgelegten Aufteilungskriterien vorzunehmen. Eine gewisse Flexibilität des Systems sollte gewährleistet werden. Wird z.B. ein regionales Gebiet „lombardische Ebene“ mit einer nationalen Obergrenze festgelegt, könnte es für die dazugehörigen Regionen von Interesse sein, einen Betrag der jeweiligen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums für sektorspezifische Maßnahmen bereitzustellen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 22 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die Betriebsinhaber 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

Begründung

Änderung von Artikel 22 Absatz 3 (letzter Absatz): Bei der Festlegung der Ansprüche für 2014 wird es Mechanismen für die Übertragung der Zahlungsansprüche zwischen aktiven Landwirten und nicht mehr aktiven Landwirten geben. Das Datum des 31. Dezember könnte Betrug Vorschub leisten. Die Festlegung der Ansprüche sollte auf der Grundlage der gesamten Zahlungsansprüche erfolgen, die für die Begleichung des Sammelantrags 2013 herangezogen wurden.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 22 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

Begründung

Die Kommission schlägt eine Angleichung innerhalb der Mitgliedstaaten vor, gibt jedoch keine Frist und auch keine Modalitäten für die Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten an.

Änderungsvorschlag 14

Neuer Absatz vor Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Änderungsvorschlag 15

Neuer Absatz vor Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Änderungsvorschlag 16

Artikel 29 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar

(a)

die Kulturen von drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auf ihrem Ackerland anbauen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar beträgt und nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau dient,

(b)

das bestehende Dauergrünland ihres Betriebs beibehalten und

(c)

im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar

(a)

die Kulturen von drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auf ihrem Ackerland anbauen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar beträgt und nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau dient,

(b)

das bestehende Dauergrünland ihres Betriebs beibehalten und

(c)

im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

   

Änderungsvorschlag 17

Artikel 29 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Produktion dienen.

Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Produktion dienen.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 30

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Anbaudiversifizierung

1.   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar und dient es nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser drei landwirtschaftlichen Kulturen darf weniger als 5 % des Ackerlandes einnehmen, und zugleich darf die Hauptkultur 70 % des Ackerlandes nicht übersteigen.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Anbaudiversifizierung

1.   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar und dient es nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser drei landwirtschaftlichen Kulturen darf weniger als 5 % des Ackerlandes einnehmen, und zugleich darf die Hauptkultur 70 % des Ackerlandes nicht übersteigen.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

   

Änderungsvorschlag 19

Artikel 32 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Betriebsinhaber müssen mindestens 7 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, ausgenommen Flächen mit Dauergrünland, als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen sowie Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii.

Die Betriebsinhaber müssen mindestens 7 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen, Dauerweiden sowie Aufforstungsflächen.

Begründung

Unter agronomischen und ökologischen Gesichtspunkten ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Anteil der im Umweltinteresse genutzten Flächen nur auf einen einzelnen Betrieb bezogen wird. Dieser Anteil sollte auf eine Gruppe von Betrieben oder auf kleinere Agrargebiete bezogen werden, indem die Flächen verschiedener Betriebe zusammengenommen werden und der Durchschnittsanteil auf ein größeres Gebiet berechnet wird.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 33 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Finanzbestimmungen

1.   Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang III.

Finanzbestimmungen

1.   Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang III.

   

Begründung

Durch unterschiedliche Finanzierungsniveaus für die Ökologisierung wird mehr Flexibilität und Subsidiarität bei der Umsetzung erreicht.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 34

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige der Gebiete im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] zu beschränken.

3.   Unbeschadet von Absatz 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die die einzelnen Mitgliedstaaten die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen haben, und setzt die Aktivierung der Zahlungsansprüche voraus, die der betreffende Betriebsinhaber für diese Hektarflächen besitzt.

4.   Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

5.   Die Mitgliedstaaten können die Zahlung gemäß diesem Kapitel unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden.

In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen sowie der jeweiligen agronomischen Gegebenheiten fest.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 3 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige der Gebiete im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] zu beschränken.

3.   Unbeschadet von Absatz 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die die einzelnen Mitgliedstaaten die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen haben, und setzt die Aktivierung der Zahlungsansprüche voraus, die der betreffende Betriebsinhaber für diese Hektarflächen besitzt.

4.   Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

5.   ie Mitgliedstaaten die Zahlung gemäß diesem Kapitel unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden.

In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen sowie der jeweiligen agronomischen Gegebenheiten fest.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 3 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 35 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, hierfür bis zu  % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Begründung

Für den Zeitraum 2007-2013 belaufen sich die Beihilfen für die benachteiligten Gebiete auf 12,6 Mrd. EUR. Eine Verdoppelung der vorgeschlagenen Mittel in Höhe von 10 % der nationalen Gelder, d.h. 31,7 Mrd. EUR, wäre eine bedeutende Neuaustarierung zugunsten naturbedingt oder aus anderen Gründen benachteiligter Gebiete.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 36 Absätze 1 und 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

2.   Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als „Junglandwirte“

a)

natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)

die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Buchstabe a weniger als 40 Jahre alt sind.

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an , die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

2.   Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als

natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben

Änderungsvorschlag 24

Artikel 38 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(…)

Die Mitgliedstaaten können eine gekoppelte Stützung gewähren: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb .

Begründung

Die Koppelung der Beihilfen ist aus wirtschaftlicher und territorialer Sicht erforderlich, um das Erzeugungsniveau der betroffenen Kulturen zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 38 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

Begründung

Die Koppelung der Beihilfen ist aus wirtschaftlicher und territorialer Sicht erforderlich, um das Erzeugungsniveau der betroffenen Gebiete zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 38 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

2.   Die gekoppelte Stützung darf nur an Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaates gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder sozialen und/oder ökologischen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch an Betriebsinhaber gewährt werden, die am 31. Dezember 2013 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

4.   Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

5.   Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen.

6.   Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen.

7.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel;

(b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Kumulierung der Stützung.

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

2.   Die gekoppelte Stützung darf nur an Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaates gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder sozialen und/oder ökologischen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch an Betriebsinhaber gewährt werden, die am 31. Dezember 2013 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

4.   Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

5.   

   Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen.

.   Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen.

.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel;

(b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Kumulierung der Stützung.

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 47

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an einer vereinfachten Regelung, nachstehend „Kleinlandwirteregelung“ genannt, entscheiden.

2.   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

3.   Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an einer vereinfachten Regelung, nachstehend „Kleinlandwirteregelung“ genannt, entscheiden.

2.   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

3.   Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

   

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 48

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Betriebsinhaber, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zum 15. Oktober 2014 beantragen.

Betriebsinhaber, die bis zum 15. Oktober 2014 die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung nicht beantragt haben oder sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

Betriebsinhaber, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zum 15. Oktober 2014 beantragen.

Betriebsinhaber, die bis zum 15. Oktober 2014 die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung nicht beantragt haben oder sich nach dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

COM(2011) 627 final/2

Änderungsvorschlag 29

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehende „GAP“), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend „GAP“) der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Begründung

Auf europäischer Ebene ist eine echte Strategie der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich. Die Vorschläge der Kommission lassen eine solche Strategie jedoch vermissen, die von jedem Mitgliedstaat im Rahmen von Partnerschaftsverträgen umgesetzt werden und auf eine ausgewogene territoriale Entwicklung ausgerichtet sein sollte.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

Begründung

Diese Anstrengung zugunsten der agronomischen Forschung wäre im Sinne einer besseren langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft, sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht. Sie entspricht der hohen Erwartung der Landwirte wie auch der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die gesunde und hochwertige Lebensmittel fordern und die Umwelt geschützt sehen wollen. Die Aufwendung von 10 % für Innovation zum Zwecke einer besseren Berücksichtigung der natürlichen Ressourcen und des Klimawandels entspricht auf europäischer Ebene 1,45 Mrd. EUR im Jahr. Zum Vergleich: Die in der ersten Säule für Ökologisierung vorgesehenen 30 % entsprechen 13,6 Mrd. EUR. Um die Herausforderung im Bereich Umwelt anzugehen, ist ein stärkerer Einsatz für die Forschung zugunsten der agronomischen Innovation notwendig. Diese zusätzliche Anstrengung ist dabei besonders wichtig in Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels, dessen Auswirkungen früher oder später zu einer Verschiebung der traditionellen Anbaugebiete führen werden.

Änderungsvorschlag 31

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist;

(b)

Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor;

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe ;

(b)

Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor

Änderungsvorschlag 32

Artikel 5 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) in ländlichen Gebieten.

Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

der Diversifizierung, Gründung neuer etriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT)

in ländlichen Gebieten.

Änderungsvorschlag 33

Artikel 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2.   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2.   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag ermöglicht es, eine direkte regionale Programmplanung für die ländliche Entwicklung beizubehalten, gleichzeitig aber auch einige Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa jene im Rahmen des Risikomanagementpakets (Artikel 37) auf nationaler Ebene, um eine größere Wirksamkeit bei der Anwendung im Zuge einer notwendigen angemessenen Mittelausstattung und homogener, nicht wettbewerbsverzerrender Durchführungsmodalitäten zu gewährleisten. Der gegenseitige Ausschluss von Maßnahmen, die im Rahmen nationaler bzw. regionaler Programme durchgeführt werden, gewährleistet der Kommission darüber hinaus, dass sich die Maßnahmen und Finanzierungen nicht überschneiden.

Änderungsvorschlag 34

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen, insbesondere betreffend

a)

Junglandwirte,

b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

d)

kurze Versorgungsketten.

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

1.   Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen, insbesondere betreffend

a)

Junglandwirte,

b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

d)

kurze Versorgungsketten,

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

Änderungsvorschlag 35

Artikel 21 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein.

Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden etwaige lokale Entwicklungsstrategie.

Begründung

Auf jeden Fall müssen die Investitionen mit den Plänen zur Entwicklung der Gebietskörperschaften im ländlichen Raum und zu den grundlegenden Dienstleistungen im Einklang stehen, damit die effektive Verwendung der Investitionen und ihre Integration in die Entwicklung der Gebietskörperschaften gewährleistet sind.

Änderungsvorschlag 36

Artikel 29 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon gewährt werden.

Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen . Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon gewährt werden.

Begründung

Die Einschränkung der Maßnahmen „auf landwirtschaftliche Flächen“ sollte gestrichen werden, da sie wichtige Umwelt- und Klimaziele akut gefährden würde. Dies gilt z.B. für die Beweidung von Flächen, die nicht als landwirtschaftliche Flächen angesehen werden, sowie den Einsatz von Agrarumweltmaßnahmen auf Teichflächen, Mooren und Gewässerrandstreifen.

Änderungsvorschlag 37

Artikel 46 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

()

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Änderungsvorschlag 38

Artikel 64 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

(a)

objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4 und

(b)

die frühere Wertentwicklung.

Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

(a)

objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4

(b)

die frühere Wertentwicklung

.

Änderungsvorschlag 39

Artikel 64 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] werden die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [GSR/2012] genannten Beträgen hinzugefügt. Sie werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen.

COM(2011) 628 final

Änderungsvorschlag 40

Artikel 34 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

Begründung

Angesichts der großen Bedeutung und der breiten Wirksamkeit der Maßnahmen für den ländlichen Raum (ELER) soll der bisher gewährte Vorschuss auf die Beteiligung des ELER am betreffenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 7 % beibehalten werden. Artikel 34 Absatz 1 des Vorschlags der Finanzverordnung sieht nur noch einen entsprechenden Vorschuss in Höhe von 4 % vor. Diese deutliche Verschlechterung der Liquidität auf Programmebene würde zu nicht gewollten Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den ländlichen Raum bzw. zu erheblichem zusätzlichen Vorfinanzierungsaufwand führen.

Änderungsvorschlag 41

Artikel 43 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Begründung

Für ELER-Maßnahmen ist im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für Strukturfonds einschließlich ELER und EMFF (Fischereifonds) geregelt, dass Kürzungen möglich sind, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten nicht eingehalten werden (Artikel 17). Des Weiteren wird eine Leistungsreserve in Höhe von 5 % zurückbehalten, deren Ausschüttung vom Erreichen der gesteckten Ziele abhängig gemacht wird (Artikel 18, 20 und 21). Diese Regelungen sind abzulehnen, weil damit ein massiver Zuwachs an Bürokratie einhergeht, ohne damit Fortschritte in der Sache zu erreichen. Die Ablehnung entspricht auch der AdR-Position im Stellungnahmeentwurf zum Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für Strukturfonds.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  „Zukunft der GAP nach 2013“, Ausschuss der Regionen, René Souchon, 2010, CdR 127/2010 fin.

(2)  „Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen“, Ausschuss der Regionen, Luis Durnwalder, 2010; CdR 314/2009 fin.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.


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