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Document 52012AP0397

Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2012)0270 – C7-0146/2012 – 2012/0145(COD))
P7_TC1-COD(2012)0145 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

ABl. C 72E vom 11.3.2014, p. 120–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 72/120


Donnerstag, 25. Oktober 2012
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ***I

P7_TA(2012)0397

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2012)0270 – C7-0146/2012 – 2012/0145(COD))

2014/C 72 E/20

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0270),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0146/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0243/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 25. Oktober 2012
P7_TC1-COD(2012)0145

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Rechtssache C-249/10 P (2) entschied der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) vorgesehene Stichprobenverfahren nicht angewendet werden darf für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung.

(2)

Laut der Entscheidung des Gerichtshofs müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der mitarbeitenden Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ändern.

(3)

Darüber hinaus erlauben die Regeln der Welthandelsorganisation die Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 (Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China, Annahme des Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Europäische Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung in der Ausgangsuntersuchung zu prüfen.

(4)

Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3, dem auch stattgegeben wird.

(5)

Darüber hinaus erscheint es angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

(6)

Des Weiteren hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen sollte, als nicht praktikabel erwiesen, insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe nach Artikel 17 gearbeitet wird. Es wird daher als angemessen angesehen, diese Frist zu streichen.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist vorzusehen, dass diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c vorletzter Satz wird wie folgt geändert:

Die Worte „innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung“ werden durch folgenden Text ersetzt:

„normalerweise innerhalb von sieben Monaten, jedoch nicht später als innerhalb von acht Monaten ab dem Beginn der Untersuchung“ .

[Abänd. 1]

b)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.“

(2)

In Artikel 9 Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012.

(2)  Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Urteil vom 2. Februar 2012.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


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