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Document 52012AP0009

Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (07906/2/2011 – C7-0250/2011 – 2008/0241(COD))
P7_TC2-COD(2008)0241 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 19. Januar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ABl. C 227E vom 6.8.2013, p. 41–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 227/41


Donnerstag, 19. Januar 2012
Elektro- und Elektronik-Altgeräte ***II

P7_TA(2012)0009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (07906/2/2011 – C7-0250/2011 – 2008/0241(COD))

(2013/C 227 E/15)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (07906/2/2011 – C7-0250/2011),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juni 2009 (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2009 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0810),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0334/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 39.

(2)  ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.

(3)  Angenommene Texte vom 3.2.2011, P7_TA(2011)0037.


Donnerstag, 19. Januar 2012
P7_TC2-COD(2008)0241

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 19. Januar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/19/EU.)


Donnerstag, 19. Januar 2012
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Anwendung von Durchführungsrechtsakten

Das Europäische Parlament erklärt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtakte das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses sind und in einigen Fällen vom Standpunkt des Parlaments in erster Lesung abweichen. Um eine Einigung in zweiter Lesung zu erzielen, hat das Europäische Parlament daher akzeptiert, dass in bestimmten Fällen Durchführungsrechtakte anstelle von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Es betont allerdings, dass diese Bestimmungen nicht als Präzedenzfall für die Regelung ähnlicher Fälle in künftigen Rechtsakten dienen dürfen.

Erklärung der Kommission zur Produktkonzeption (Artikel 4 WEEE-Richtlinie)

Maßnahmen für eine umweltgerechte Gestaltung können einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011)0571) leisten. Wenn für Produkte, die auch unter die WEEE-Richtlinie fallen, gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommene neue Maßnahmen eingeführt bzw. bestehende Maßnahmen überarbeitet werden, berücksichtigt die Kommission die Parameter für die Wiederverwendung und das Recycling gemäß Anhang 1 Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG und bewertet, ob Anforderungen in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, die einfache Demontage und die Rezyklierbarkeit solcher Produkte aufgenommen werden können.

Erklärung der Kommission zu besonderen Ausnahmeregelungen für die Sammelziele (Artikel 7 WEEE-Richtlinie)

In Artikel 7 Absatz 4 der neuen WEEE-Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, Übergangsbestimmungen festzulegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaates bei der Einhaltung der Sammelziele nach diesem Artikel zu begegnen, die sich aufgrund besonderer Gegebenheiten ergeben. Die Kommission betont, dass hohe Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte von großer Bedeutung für ein ressourcenschonendes Europa sind und dass Übergangsbestimmungen nur in Ausnahmefällen angewendet werden können. Die Schwierigkeiten und die besonderen Gegebenheiten, die sie begründen, müssen objektiv, gut dokumentiert und überprüfbar sein.


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