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Document 52012AE0487

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials“ COM(2011) 518 final

    ABl. C 143 vom 22.5.2012, p. 110–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/110


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials“

    COM(2011) 518 final

    2012/C 143/21

    Berichterstatter: Ludvík JÍROVEC

    Die Europäische Kommission beschloss am 30. August 2011 gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials"

    COM(2011) 518 final.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 3. Februar 2012 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 478. Plenartagung am 22./23. Februar 2012 (Sitzung vom 22. Februar) mit 117 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss empfiehlt die Annahme der vorgeschlagenen Verordnung. Er stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass die Auswirkungen dieser Verordnung zwei Jahre nach ihrer Umsetzung bewertet werden müssen. Es ist außerdem sinnvoll, nach fünf Jahren erneut zu prüfen, welche Hemmnisse für den reibungslosen Ablauf von Beförderung radioaktiven Materials in der Europäischen Union noch bestehen.

    1.2

    Der Ausschuss spricht sich für die in der Folgenabschätzung vorgeschlagene Option 2 aus, in der eine "Verordnung mit harmonisierten Vorschriften und effizientere Rolle der zuständigen Behörden" vorgesehen ist.

    1.3

    Die Mitgliedstaaten sollten für die Harmonisierung der Registrierungskriterien Sorge tragen.

    1.4

    Das Online-System für die Registrierung von Beförderern muss vorab eingeführt, getestet und einsatzfähig sein, wenn diese Verordnung in Kraft tritt.

    1.5

    Nach Meinung des Ausschusses würde die Einrichtung einer neuen Agentur, wie sie in Option 3 in Betracht gezogen wird, zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer führen und die Wirksamkeit der Verordnung insgesamt beeinträchtigen.

    1.6

    Der Ausschuss hält fest, dass der Versicherungsschutz, der von den Beförderern gefordert wird, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Dieser Versicherungsschutz darf zwar aufgrund der Rechtsgrundlage nicht Teil des Registrierungsverfahrens sein, doch fordert der Ausschuss die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Versicherungsbestimmungen zu vereinheitlichen.

    1.7

    Die in der Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten sich so weit wie möglich mit dem IAEO-Glossar decken, insbesondere für den Begriff "Beförderer"; allerdings müssen sie auch im Einklang mit den Euratom-Rechtsvorschriften, insbesondere Richtlinie 96/29/Euratom, stehen.

    1.8

    Der Antragsteller sollte die Möglichkeit haben, seinen Antrag zu korrigieren oder um weitere Informationen zu ergänzen; der Antrag sollte nicht einfach ohne weitere Prüfung abgelehnt werden können (Artikel 5 Absätze 7 und 10).

    2.   Einleitung und Inhalt des Verordnungsvorschlags

    2.1

    Ziel dieses Vorschlags ist die Ablösung der nationalen Melde- und Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für Beförderer radioaktiven Materials; dies wird zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die bislang erreichten hohen Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden.

    2.2

    Die für Beförderer radioaktiven Materials auf europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).

    2.3

    Das auf dem AEUV beruhende Recht wurde durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vereinfacht, die für alle Landverkehrsträger gilt.

    2.4

    In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 Euratom-Vertrag sind unter diesen Grundnormen zu verstehen:

    die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren;

    die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall;

    die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Artikel 33 die geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen.

    2.5

    Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen, Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Deswegen sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

    Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

    2.6

    Da Beförderungsvorgänge häufig grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer diese Melde- und Genehmigungsverfahren unter Umständen in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten für diese Verfahren unterschiedliche Systeme eingeführt, so dass sich die Beförderungsvorgänge und die Genehmigungsverfahren noch komplexer gestalten.

    2.7

    Durch diese Verordnung werden die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates eingerichteten Melde- und Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch eine einzige Registrierung in einem europäischen System für die Registrierung von Beförderern (Electronic System for Carrier Registration - ESCReg) ersetzt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind.

    2.8

    In der Verordnung ist ein "abgestufter Ansatz" vorgesehen, indem Beförderer, die ausschließlich "freigestellte Versandstücke" befördern, vom Registrierungsverfahren ausgenommen werden. Andererseits stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives Material transportieren.

    2.9

    Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nationale Gesetze und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz, Sicherungsmaßnahmen und Haftung gelten auch weiterhin, insbesondere die Richtlinie 2008/68/EG.

    2.10

    Mit dieser Verordnung würden Ressourcen bei den zuständigen Behörden frei gemacht, die derzeit in diese Verwaltungsverfahren eingebunden sind, da eine Registrierung nur mehr von einer einzigen zuständigen Behörde geprüft werden müsste.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Ausschuss spricht sich für die in der Folgenabschätzung vorgeschlagene Option 2 aus, in der eine "Verordnung mit harmonisierten Vorschriften und effizientere Rolle der zuständigen Behörden" vorgesehen ist.

    3.2

    Eine Verordnung ginge einen Schritt weiter als eine Empfehlung, indem unmittelbar anwendbare harmonisierte Vorschriften wie beispielsweise ein einheitliches Registrierungssystem für Beförderer vorgeschlagen würden; damit würden schrittweise die verschiedenen Anmelde- und Genehmigungssysteme in den Mitgliedstaaten abgeschafft und den Beförderern Zugang zum Verkehrsmarkt der EU-27 in einem "verschlankten" Verfahren gegeben. Um den erforderlichen Datenaustausch zu ermöglichen, würde die Kommission ein sicheres Online-Registrierungssystem einrichten.

    3.3

    Obwohl die von ECORYS - den unabhängigen Experten, die eine flankierende Studie für die Kommission durchführten - geprüften Optionen offenbar insgesamt gesehen eher bescheidene Auswirkungen haben, fallen diese Auswirkungen für einen so kleinen Sektor ins Gewicht. Die Auswirkungen werden in fünf Gruppen eingeteilt: Ausgaben und Gebühren des öffentlichen Sektors, Auswirkungen im Bereich der Rechtsetzung, des Verkehrs, der Sicherheit, der Umwelt sowie soziale Auswirkungen.

    3.4

    Kleine und mittlere Unternehmen werden voraussichtlich entsprechend den Gesamteinsparungen profitieren, die durch diese Optionen erzielt werden: Je höher die Einsparungen insgesamt, desto höher auch die Einsparungen für diese Unternehmen, die aufgrund komplexer Verfahren und hoher Kosten derzeit häufig vom Markt ausgeschlossen sind.

    3.5

    Eine Verordnung könnte für das Basisszenario, unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Beförderer, zu Einsparungen in Höhe von 13,6 Mio. EUR jährlich führen. Durch einen solchen Ansatz würden der Verwaltungsaufwand für Beförderer, Nutzer und Produzenten reduziert und gleichzeitig Ressourcen bei den Behörden frei gemacht, die dann zumindest teilweise eingesetzt werden könnten, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen; das Fehlen solcher Überprüfungen gehört zu den Problemen, auf die bereits hingewiesen wurde.

    3.6

    Da eine Verordnung bindend ist, wird diese Option effektiv zur Erreichung der Ziele beitragen - d.h. Vereinfachung des Systems, Schaffung von Transparenz und Beseitigung von Hemmnissen für einen funktionierenden Binnenmarkt, und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten.

    3.7

    Nach Meinung des Ausschusses würde die Einrichtung einer neuen Agentur, wie sie in Option 3 in Betracht gezogen wird, zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer führen und die Wirksamkeit der Verordnung insgesamt beeinträchtigen.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Die in der Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten sich so weit wie möglich mit dem IAEO-Glossar decken, insbesondere für den Begriff "Beförderer"; allerdings müssen sie auch im Einklang mit den Euratom-Rechtsvorschriften, insbesondere Richtlinie 96/29/Euratom, stehen.

    4.2

    Der Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass die Auswirkungen dieser Verordnung zwei Jahre nach ihrer Umsetzung bewertet werden müssen. Es ist außerdem sinnvoll, nach fünf Jahren erneut zu prüfen, welche Hemmnisse für den reibungslosen und sicheren Ablauf von Beförderungen radioaktiven Materials in der Europäischen Union noch bestehen.

    4.3

    Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag wird ein gemeinsames und einheitliches System zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials eingerichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann ein Beförderer radioaktives Material ohne zusätzliche Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern er bereits über eine Registrierung für die Verwendung radioaktiven Materials oder den Umgang mit und die Beförderung derartigen Materials verfügt. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Interessenträgern die Möglichkeit von Übergangsvereinbarungen für die Beförderer zu beleuchten, für die bereits eine Beförderungsregistrierung vorgenommen wurde.

    4.4

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 sind für Material, das ein besonderes Gesundheitsrisiko birgt, zusätzliche Registrierungsanforderungen zulässig. Der Ausschuss fordert, dass in dieser Materialliste auch Material aufgenommen wird, das gemäß einer multilateralen Erlaubnis befördert wird.

    4.5

    Der Ausschuss hält fest, dass der Versicherungsschutz, der von den Beförderern gefordert wird, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Dieser Versicherungsschutz darf zwar aufgrund der Rechtsgrundlage nicht Teil des Registrierungsverfahrens sein, doch fordert der Ausschuss die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Versicherungsbestimmungen zu vereinheitlichen.

    4.6

    Das Online-System für die Registrierung von Beförderern muss vorab eingeführt, getestet und einsatzfähig sein, um den Beförderern und den zuständigen Behörden die erforderliche Sicherheit zu geben. Die Verlängerung des Übergangszeitraums vor Inkrafttreten der Verordnung je nach den konkreten Übergangsvereinbarungen (siehe Ziffer 4.3) würde ebenfalls in diese Richtung gehen.

    4.7

    Der Antragsteller sollte die Möglichkeit haben, seinen Antrag zu korrigieren oder um weitere Informationen zu ergänzen; der Antrag sollte nicht einfach ohne weitere Prüfung abgelehnt werden können (Artikel 5 Absätze 7 und 10).

    4.8

    Die Mitgliedstaaten sollten für die Harmonisierung der Registrierungskriterien Sorge tragen.

    Brüssel, den 22. Februar 2012

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


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