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Document 52011XP0126
Officially supported export credits ***I European Parliament amendments adopted on 5 April 2011 to the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the application of certain guidelines in the field of officially supported export credits (COM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))
Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))
Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))
ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 165–171
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 296/165 |
Dienstag, 5. April 2011
Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I
P7_TA(2011)0126
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))
2012/C 296 E/26
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Der Vorschlag wurde wie folgt abgeändert (1):
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 d (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 e (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 f (neu) |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 g (neu) |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 h (neu) |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 i (neu) |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 j (neu) |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 k (neu) |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 l (neu) |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 m (neu) |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 n (neu) |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 o (neu) |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 p (neu) |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Unterabsatz 1 |
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Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite finden in der Gemeinschaft Anwendung. |
Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite finden in der Union Anwendung. |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) |
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Artikel 1a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Aufhebung und Ersetzung dieser Verordnung vor, sobald die Mitglieder der OECD eine Neufassung des Übereinkommens vereinbart haben, jedoch in keinem Fall später als zwei Monate nach dessen Inkrafttreten. |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 b (neu) |
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Artikel 1b Die zusätzlichen Transparenz- und Berichterstattungsauflagen, die in der Union gelten, sind in Anhang 1a dieser Verordnung aufgeführt. |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 c (neu) |
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Artikel 1c Der Rat erstattet dem Europäischen Parlament und der Kommission alljährlich Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite durch die einzelnen Mitgliedstaaten. |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 d (neu) |
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Artikel 1d Die Bilanzen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten bieten einen umfassenden Überblick über die Aktiva und Passiva der Agenturen. Die Nutzung von außerbilanzmäßigen Zweckgeschäften durch Exportkreditagenturen ist umfassend offenzulegen. Unternehmen, denen Exportkredite gewährt werden, mit Ausnahme von KMU, veröffentlichen nach Ländern aufgeschlüsselte jährliche Finanzrechnungen. |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1a (neu) |
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Anhang 1a
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0364/2010).