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Document 52011XG1021(02)

    Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/698/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, Anwendung finden

    ABl. C 309 vom 21.10.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/5


    Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/698/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, Anwendung finden

    2011/C 309/05

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/698/GASP (1) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

    Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen die vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.

    Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    United Nations — Focal point for delisting

    Security Council Subsidiary Organs Branch

    Room S-3055 E

    New York, NY 10017

    UNITED STATES OF AMERICA

    Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

    Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I zu der Ratsverordnung aufgeführt.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD K Referat Koordinierung

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 47

    (2)  ABl. L 276 vom 21.10.2011, S 2.


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