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Document 52011XC0715(01)

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

ABl. C 209 vom 15.7.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/20


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (1)

2011/C 209/12

Am 16. September 2009 haben der Rat und das Europäische Parlament die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft angenommen.

Nach Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat, beschließen, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen. Darüber hinaus wird in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung festgelegt, dass ein Mitgliedstaat, der die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung ausgedehnt und diesen Beschluss mitgeteilt hat, auch entscheiden kann, dass eine Inlandszahlung in der Währung dieses Mitgliedstaats als eine einer grenzüberschreitenden Zahlung in Euro entsprechende Zahlung betrachtet werden kann.

Am 26. Mai 2011 hat die Kommission eine Notifizierung über den Beschluss der rumänischen Regierung erhalten, die Anwendung der Verordnung auf Zahlungen in rumänischen Lei auszudehnen. Nach Artikel 14 Absatz 1 wird die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf den rumänischen Lei vierzehn Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Von diesem Tag an werden für grenzüberschreitende Zahlungen in rumänischen Lei dieselben Gebühren wie für Inlandszahlungen in Lei erhoben.

Die rumänischen Behörden haben ferner den Beschluss gefasst, dass beginnend mit 1. Januar 2012 eine Inlandszahlung in Lei einer grenzüberschreitenden Zahlung in Lei und in Euro entspricht. Von diesem Tag an werden für grenzüberschreitende Zahlungen in rumänischen Lei und in Euro dieselben Gebühren wie für Inlandszahlungen in Lei erhoben.


(1)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.


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