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Document 52011XC0326(07)

    Veröffentlichung betreffend die Anglo Irish Bank gemäss der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

    ABl. C 94 vom 26.3.2011, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/19


    Veröffentlichung betreffend die Anglo Irish Bank gemäss der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

    2011/C 94/12

    Der High Court of Ireland

    IN DER ANGELEGENHEIT ANGLO IRISH BANK CORPORATION LIMITED UND DES CREDIT INSTITUTIONS (STABILISATION) ACT, 2010 („DAS GESETZ“)

    Am 8. Februar 2011 erließ der High Court of Ireland gemäß Paragraph 9 des Gesetzes folgende Anordnung, die u. a. folgenden Wortlaut enthielt:

    1.

    Die Anglo Irish Bank Corporation Limited („Anglo“) ergreift bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer von der National Treasury Management Agency durchzuführenden Auktion im Hinblick auf die Übertragung bestimmter Anglo-Einlagen und -Vermögenswerte mit sofortiger Wirkung.

    2.

    Anglo leitet bestimmte Verfahrensschritte gemäß dem Joint EC Restructuring and Work Out Plan für Anglo und INBS ein (und sorgt dafür, dass ihre verbundenen Unternehmen dies ebenfalls tun), der der Europäischen Kommission am 31. Januar 2011 übermittelt wurde, einschließlich der von ihr angeordneten und gutgeheißenen Änderungen.

    Der High Court of Ireland erklärt, dass es sich bei dieser Anordnung um eine Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 handelt.

    Gemäß Paragraph 11 des Gesetzes kann innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass der Anordnung beim High Court of Ireland, Four Courts, Inns Quay, Dublin 7, Irland, ein Antrag nach Benachrichtigung aufgrund eidesstattlicher Versicherung gestellt werden, um die Außerkraftsetzung der Anordnung zu erwirken.

    Gemäß Paragraph 64 Absatz 2 des Gesetzes kann die Anordnung vor dem Supreme Court nicht ohne Zustimmung des High Court angefochten werden.

    Der vollständige Wortlaut der Anordnung kann per E-Mail bei der Zentrale des High Courts angefordert werden unter: listroomhighcourt@courts.ie


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