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Document 52011XC0312(03)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 79 vom 12.3.2011, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 79/10


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2011/C 79/06

    Beihilfe Nr.: XA 157/10

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Region: Departement Moselle

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides aux investissements collectifs en CUMA (coopératives d'utilisation de matériel agricole)

    Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

    Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 400 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln.

    Beihilfehöchstintensität:

     

    Nicht-Junglandwirte

    (Anteil der Junglandwirte in dem Maschinenring (CUMA) beträgt höchstens 70 %)

    Junglandwirte (1)

    (Anteil der Junglandwirte in dem Maschinenring (CUMA) beträgt mindestens 70 %)

    Benachteiligte Gebiete + Landschaftsschutzgebiete (zones d'aménagement protégé — ZAP)

    30 %

    40 %

    Flachland

    20 %

    30 %

    Der Beihilfebetrag darf die Höchstintensität der genehmigten Beihilfen nicht überschreiten.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung ist im Zusammenhang mit dem Ziel des Umweltschutzes gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zu sehen.

    Folgende landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die dem Schutz der Umwelt dienen, kommen für die Beihilfe in Betracht:

    Maschinen und Geräte für die Grasbewirtschaftung: Schneckenkorn-Mikrogranulatausbringmaschinen + Striegeleggen, Zentrifugen — oder Getreidesämaschinen + Rollengeräte, Spezialsämaschinen für Neueinsaat oder Neugestaltung;

    Maschinen und Geräte für die Ausbringung von organischen Stoffen: Kompoststreuer, Streuer zur Ausbringung von organischen Stoffen, Miststreuer, Pflanzenhäcksler, Gülletanks mit Verteileranlagen zur Ausbringung der Gülle, Streutische für Miststreuer, Unterpflügmaschinen in Zinken- und Scheibenbauweise, Düsen- und Schleppschlauchverteiler, Schadenwender für die Mistkompostierung;

    Maschinen und Geräte für die Grasverarbeitung: Mähmaschinen, Schwader, Heuwender, Wickler, Ballenpressen, Schwadenwender;

    Fütterungs- und Futtermittelherstellungsmaschinen: Quetschmühlen, mobile Zerkleinerungs- und Mischmaschinen (nicht selbstfahrend).

    mobile Geräte zur Ruhigstellung und zum Wiegen.

    Die beihilfefähigen Ausgaben decken die Anschaffung neuer landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte ab. Reine Ersatzbeschaffungen sowie Maschinen und Geräte, bei denen es sich um Zugmaschinen und Zerstäuber handelt, sind nicht beihilfefähig.

    Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

    Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

    Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Maschinenringe (CUMA) im Departement Moselle, unabhängig davon, was deren Mitglieder jeweils produzieren.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

    Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

    Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

    Hôtel du département

    1 rue du Pont Moreau

    BP 11096

    57036 Metz Cedex 1

    FRANCE

    Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/Reduction_des_couts_de_mecanisation_CUMA.pdf

    Sonstige Auskünfte: Um die strikte Einhaltung der in der Gemeinschaftsverordnung festgesetzten Obergrenzen für jede Form der vorgesehenen Beihilfe zu gewährleisten, wird die Höhe der Beihilfe gegebenenfalls, wenn gleichzeitig andere öffentliche Mittelgeber beteiligt sind, nach unten korrigiert.

    Die Beihilfe ist für Maschinenringe (CUMA) bestimmt, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, sowie solchen, bei denen die vorhergehenden Vorgänge abgeschlossen sind.

    Beihilfe Nr.: XA 158/10

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Region: Departement Moselle

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide au remplacement (assistance technique).

    Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

    Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 40 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln.

    Beihilfehöchstintensität: Einheitlicher Satz von 12 % für Kosten von höchstens 145 EUR pro Tag und 910 EUR je Empfänger und Jahr bei einer Höchstdauer von 14 Tagen.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

    Zweck der Beihilfe: Der Zweck dieser Beihilferegelung besteht darin, einen Teil der Kosten für die Vertretung von Landwirten in landwirtschaftlichen Betrieben aus gesundheitlichen Gründen, wegen Unfall, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub zu übernehmen (außer steuerbegünstigten Vertretungskosten).

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird die Beihilfe als Sachleistung in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkten Zahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe umfassen. Sämtliche Bedingungen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung werden eingehalten.

    Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

    Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

    Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe (KMU) im Departement Moselle (Landwirte oder Erzeugergemeinschaften).

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

    Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

    Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

    Hôtel du département

    1 rue du Pont Moreau

    BP 11096

    57036 Metz Cedex 1

    FRANCE

    Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/aide_au_remplacement_AT.pdf

    Sonstige Auskünfte: Der Beihilfebetrag kann gegebenenfalls bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber nach unten korrigiert werden.

    Beihilfe Nr.: XA 159/10

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Region: Departement Moselle

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programme de génomique, bio-informatique et audit de reproduction.

    Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

    Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 125 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln

    Beihilfehöchstintensität: Genotyp:

    40 % der Kosten bei einer Obergrenze von 30 EUR für die Blutentnahme.

    40 % der Kosten bei einer Obergrenze von 71 EUR für Analyse und Ergebnisauswertung.

    Audit und Überwachung der Fortpflanzung:

    Audit: 80 % der Kosten (100 % für Junglandwirte), bei 270 EUR /Tag über 80 Tage für einen Techniker der „Eleveurs Mosellans“.

    Ausrüstung für Überwachung: 40 % der Kosten; Obergrenze der beihilfefähigen Investitionsmittel: 5 000 EUR pro Betrieb.

    Der Beihilfebetrag darf die Obergrenzen für öffentliche Beihilfen nicht überschreiten, d. h. 40 % der Investitionen und 80 % (100 % für Junglandwirte) der Aufwendungen für Audits in Form bezuschusster Dienstleistungen; die Beträge können bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber gegebenenfalls nach unten korrigiert werden.

    Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

    Zweck der Beihilfe: Diese Regelung wird durch Artikel 4, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 geregelt.

    Genom- und Bioinformatikprogramm

    Die Gesundheitsaspekte der Tierzucht und der Tierschutz sind von herausragender Bedeutung für Führung und Fortbestand der Tierzuchtbetriebe. Es ist allerdings wichtig, dass die Rinderzüchter die Fortschritte der Genomik nutzen können. Die neuen Instrumente für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines jeden Tieres müssen die Züchter in die Lage versetzen, einen qualitativ hochwertigen Bestand aufzubauen und Eigenständigkeit hinsichtlich der Zweckbestimmung der Erzeugung anzustreben.

    Fortpflanzungsaudit

    Das Fortpflanzungsaudit soll den Aufbau eines Referenznetzes freiwillig mitwirkender Viehzüchter ermöglichen, die innovative Methoden für die Kontrolle der Hitze der Rinder und die Überwachung der Trächtigkeit einsetzen. Ziel dieses Audits ist im Zusammenhang mit der Tiergesundheit, das Prinzip „Vorbeugen ist besser als heilen“ zur Anwendung zu bringen und damit die Verwendung von Arzneimitteln einzuschränken und zugleich die Kosten für die Betriebe zu senken.

    Das Audit wird im Hinblick auf experimentelle Versuche sowie auf die Umsetzung von Daten und die allgemeine Einführung der Instrumente und des Verfahrens entsprechend den Ergebnissen eingerichtet und aufgebaut.

    Die Beihilfe ist Erzeugern vorbehalten, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben und deren vorangegangene Beihilfevorgänge beim Conseil général de la Moselle abgeschlossen sind.

    Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

    Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

    Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

    Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

    Die Beihilfen gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind als Sachleistungen in Form bezuschusster Dienstleistungen zu gewähren und dürfen keine direkten Zahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe umfassen.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe (KMU) im Departement Moselle (Landwirte oder Erzeugergemeinschaften).

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

    Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

    Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

    Service de l'agriculture et des espaces naturels

    Hôtel du département

    1 rue du Pont Moreau

    BP 11096

    57036 Metz Cedex 1

    FRANCE

    Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/programme_procreation_et_audit_reproduction.pdf

    Sonstige Auskünfte: Der Beihilfebetrag kann gegebenenfalls bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber nach unten korrigiert werden.

    Beihilfe Nr.: XA 179/10

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provincie Zuid-Holland (Zuid-Holland)

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Steunregeling: Projectsubsidies onderhoud landschapselementen

    Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening Zuid-Holland, art 3. Auf dieser Grundlage wurde die „Subsidieregeling landelijk gebied“ festgelegt. Bestandteil dessen ist der Subsidieparagraaf „Projectsubsidies onderhoud landschapselementen“, der zur Notifikation vorgelegt wurde.

    Die genannten Dokumente sind folgendermaßen zugänglich.

    Subsidieregeling landelijk gebied über E-Loket: http://www.zuid-holland.nl/loket/c_content-alle_subsidieregelingen.htm

    Subsidieparagraaf Projectsubsidies onderhoud landschapselementen: http://www.zuid-holland.nl/staten_informatie_systeem/Provinciale_bladen/2010/opendocument.htm?llpos=210681892&llvol=-2000

    Siehe auch Zweck der Beihilfe.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Jahr 2011 wird für diese Regelung die Beihilfe auf 116 108 EUR begrenzt. Der Beihilfehöchstbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt.

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe beträgt höchstens 100 % der zuschussfähigen Kosten. Davon können dem Begünstigten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 10 000 EUR jährlich gewährt werden. Die Beihilfeintensität beträgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 100 % und kann sich tatsächlich auf mehr als 10 000 EUR belaufen. Die Entschädigung für die vom Landwirt geleistete Arbeit kann jedoch höchstens 10 000 EUR jährlich betragen. Beihilfe kann mithin sowohl für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden (100 %) als auch für geleistete Arbeit (Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich) gewährt werden.

    Inkrafttreten der Regelung: 13. Oktober 2010. Die Regelung wird jedoch erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Provinciaal Blad wirksam. Die Regelung tritt erst nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission in Kraft.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Laufzeit der Regelung ist unbegrenzt (siehe Anhang zur Notifikation). Gleichwohl legt die Provinzialverwaltung jährlich die Mittel fest. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Laufzeit einer Einzelbeihilfe sechs Jahre ab der Beihilfeentscheidung beträgt.

    Die Regelung wird jährlich für die Einreichung von Anträgen geöffnet. Die nächste Öffnung ist vom 16. November 2010 bis zum 15. Januar 2011 vorgesehen.

    Zweck der Beihilfe: Erhaltung bestehender charakteristischer Landschaftselemente in Zuid-Holland.

    Die förderfähigen Tätigkeiten sind im „Natuurbeheerplan“ und in Kapitel 4 des darauf beruhenden „Index Natuur en Landschap“ aufgeführt. Siehe folgenden Weblink. Die Dokumente finden sich in dem Dokumentenfenster: http://www.zuid-holland.nl/overzicht_alle_themas/thema_bodem_landelijkgebied/content_natuur/natuurbeheer.htm

    Die zuschussfähigen Kosten sind dem „Tarievenbesluit“ zu entnehmen, wie im Anhang zur Notifikation unter Dokumente aufgeführt: „tekst publicatie provinciaal blad openstelling.doc“.

    Für Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung werden keine Beihilfen gewährt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Zuid-Holland

    Postbus 90602

    2509 LP Den Haag

    NEDERLAND

    Internetadresse: http://www.zuidholand.nl/staten_informatie_systeem/Provinciale_bladen/2010/opendocument.htm?llpos=210681892&llvol=-2000

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe Nr.: XA 181/10

    Mitgliedstaat: Dänemark

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vækstkaution.

    Rechtsgrundlage: Lovbekendtgørelse nr. 549 af den 1. juli 2002 (med ændringer), bekendtgørelse nr. 1013 af den 17. august 2007, samt ændringsbekendtgørelse nr. 237 af den 17. marts 2010, samt Finansudvalgets bevilling.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilfen in Form der Bürgschaftsleistung. Die Höchstausgaben im Rahmen der Beihilferegelung belaufen sich auf 300 Mio. DKK. Die Regelung steht sowohl den Primärsektoren als auch den nachgelagerten Wirtschaftszweigen offen, und bei dem angegebenen Ausgabenbetrag handelt es sich um die Gesamtmittelausstattung für die Regelung. Die Bürgschaften decken maximal 75 % des jeweiligen Darlehensbetrags und bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. DKK je Unternehmen ab. Die Berechungsweise des Subventionsäquivalents für die Bürgschaftsleistung wurde im Rahmen der Beihilfeanmeldung N 682/09 mitgeteilt und von der Europäischen Kommission genehmigt.

    Beihilfehöchstintensität:

     

    Durchschnittliche Beihilfeintensität: 15,23 % der Bürgschaftshöhe.

     

    Maximale Beihilfeintensität: 19,02 % der Bürgschaftshöhe.

    Inkrafttreten der Regelung: Am Tag nach der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung auf der Website der Europäischen Kommission.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember2010.

    Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau — keine besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Art der Erzeugung.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Vækstfonden

    Strandvejen 104 A

    2900 Hellerup

    DANMARK

    Internetadresse:

     

    http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Bekendtgoerelsen%20%20%20Retsinformation.ashx

     

    http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/underskrevne%20bekendtgoerelse.ashx

     

    http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Lov%20nr%20549%20af%20den%202%20juli%202002%20%20m%20som%20aendret%20%20tom%202009.ashx

     

    http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Aktstykke.ashx

    Sonstige Auskünfte: —


    (1)  Der Zuschlag auf die Höhe der Beihilfen für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Punkt 11 der Freistellungsverordnung ist Investitionen vorbehalten, die von den Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.


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