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Document 52011XC0310(04)

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 76 vom 10.3.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 76/12


Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 76/06

Beihilfe Nr.: XF 30/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: Irland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aid for development of new markets and promotional campaigns

Rechtsgrundlage: An Bord Bia Acts 1994 to 2004 and the Bord Bia (Transfer of Functions of An Bord Iascaigh Mhara relating to Fish Marketing) Order 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 1 Mio. EUR/Jahr

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis 30. November 2014

Zweck der Beihilfe: Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Fischereierzeugnisse

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 20

Betroffene Wirtschaftssektoren: Nationale und übernationale Werbekampagnen für Fischereierzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bord Bia

Clanwilliam Court

Lower Mount Street

Dublin 2

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bordbia.ie/industryservices/fish/Pages/PromotionalCampaigns.aspx

Begründung: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für andere Maßnahmen bestimmt, insbesondere die Stilllegung der Fischereiflotte, umweltfreundliche Fischereisysteme, küstennahes Fischereimanagement und Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Küstengemeinden). Die Erschließung von Absatzmöglichkeiten und Werbekampagnen gehören zu den zentralen Themen des Irish Seafood National Programme 2007-2013, des innerstaatlich finanzierten operationellen Programms, das das im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates) genehmigte Irish Seafood Operational Programme ergänzt.

Beihilfe Nr.: XF 37/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Seafood Market Quality Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu maximal 40 % bei zuschussfähigen privatwirtschaftlichen Projekten und bis zu 100 % bei öffentlichen Projekten von allgemeinem Interesse, die von öffentlichen Einrichtungen und/oder Forschungsinstituten durchgeführt werden.

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

—   bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

—   bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilferegelung zielt darauf ab, Projekte von allgemeinem Interesse in den Sektoren Verarbeitung und Vermarktung von Meeresfrüchten sowie Gastronomie zu fördern, damit ausgezeichnete Standards in Bezug auf Qualität, Versorgung, Umschlag und Aufmachung von Fischereierzeugnissen sowie in Bezug auf gastronomische Dienstleistungen geboten werden. Diese Beihilfe wird gemäß den Artikeln 17, 20, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 gezahlt.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 17, 20, 21 und 23

Betroffene Wirtschaftssektoren: Verarbeitung von Meeresfrüchten sowie Handel damit

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetaddresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie/templates/text_content.asp?node_id=1085

Begründung: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für andere Maßnahmen bestimmt, insbesondere die Stilllegung der Fischereiflotte, umweltfreundliche Fischereisysteme, küstennahes Fischereimanagement und Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Küstengemeinden).


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