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Document 52011TA1215(07)

Bericht über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

ABl. C 366 vom 15.12.2011, p. 33–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/33


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

2011/C 366/07

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Helsinki wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) geschaffen. Ihre Hauptaufgabe ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Die Agentur fördert außerdem die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren (2). Die Agentur erlangte am 1. Januar 2008 die finanzielle Unabhängigkeit von der Kommission.

2.

Der Haushalt 2010 der Agentur belief sich auf 75 Millionen Euro gegenüber 70,4 Millionen Euro im Vorjahr. Zum Jahresende beschäftigte die Agentur 472 Mitarbeiter gegenüber 355 im Vorjahr.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und der „Übersicht über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

4.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vorgelegt (6).

Verantwortung des Direktors

5.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Direktor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (7). In den Verantwortungsbereich des Direktors fällt außerdem die Einrichtung (8) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

6.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

7.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

8.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

9.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss (11) der Agentur ihre Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

13.

Seit 2010 finanziert sich die Agentur vollständig aus eigenen Mitteln. Die Finanzregelung der Agentur sollte im Hinblick auf die Einrichtung eines Mechanismus zur Einbehaltung überschüssiger eigener Einnahmen überarbeitet werden, um so die künftigen Tätigkeiten der Agentur zu finanzieren.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. September 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 23. Juni 2011 erstellt und ging beim Hof am 29. Juni 2011 ein. Die Jahresrechnung kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://echa.europa.eu/publications/annual_accounts_en.asp.


ANHANG

Europäische Chemikalienagentur (Helsinki)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Rechtsgrundlage der Gründungsverordnung der Agentur, REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Zuständigkeiten der Agentur

(Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)

Ziele

Zweck der REACH-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern (Artikel 1 der REACH-Verordnung).

Die Arbeit der Agentur sollte in hohem Maße die Glaubwürdigkeit der Rechtsvorschriften über Chemikalien, der Entscheidungsfindungsverfahren und ihrer wissenschaftlichen Grundlage in Fachkreisen und der Öffentlichkeit gewährleisten. Auch bei der Koordinierung der Kommunikation im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung und ihrer Durchführung sollte die Agentur eine zentrale Rolle wahrnehmen. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Organe der Union, die Mitgliedstaaten, die breite Öffentlichkeit und die interessierten Kreise Vertrauen in die Agentur haben. Sie muss deshalb unbedingt unabhängig sein, hohe wissenschaftliche, technische und regulatorische Kompetenz besitzen sowie transparent und effizient arbeiten (Erwägungsgrund 95 der REACH-Verordnung).

Aufgaben

Für die Verwaltung und in einigen Fällen die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung und zur Gewährleistung der diesbezüglichen Einheitlichkeit auf Unionsebene wird eine Europäische Agentur für chemische Stoffe errichtet (Artikel 75 der REACH-Verordnung).

Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Union den bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit denen sie gemäß der REACH-Verordnung befasst wird (Artikel 77 Absatz 1 der REACH-Verordnung).

Zu den Aufgaben der ECHA zählt auch die Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Insbesondere erteilt die Agentur den Mitgliedstaaten und Organen der Union den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat und stellt der Industrie und den Behörden der Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Leitlinien bereit.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem vom Rat ernannten Vertreter jedes Mitgliedstaats und höchstens sechs von der Kommission ernannten Vertretern, einschließlich drei Vertretern interessierter Kreise ohne Stimmrecht, und zusätzlich zwei vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Personen (Artikel 79 der REACH-Verordnung).

Aufgaben: Artikel 78 der REACH-Verordnung und Rahmenfinanzregelung für die Agenturen; Verabschiedung des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms, des endgültigen Haushaltsplans, eines Tätigkeitsberichts, einer Geschäftsordnung sowie Ernennungsbefugnis im Zusammenhang mit der Disziplinargewalt über den Direktor. Zudem Ernennung einer Widerspruchskammer und von Ausschussmitgliedern.

2 —   Direktor

Aufgaben: Artikel 83 der REACH-Verordnung.

3 —   Ausschüsse

Die Agentur verfügt über drei Ausschüsse (Risikobeurteilung, Mitgliedstaaten und sozioökonomische Analyse).

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben c-e der REACH-Verordnung.

4 —   Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der REACH-Verordnung.

5 —   Sekretariat

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g der REACH-Verordnung.

6 —   Beschwerdekammer

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe h der REACH-Verordnung.

7 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

8 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Haushalt (einschließlich Berichtigungshaushaltspläne)

75 (70,4) Millionen Euro, einschließlich

Einnahmen aus Gebühren: 35,0 (2,2) Millionen Euro und

Unionsbeitrag: 36,0 (66,6) Millionen Euro.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

426 (324) im Stellenplan vorgesehene Planstellen,

davon besetzt: 382 (293);

sonstige Planstellen: 90 (62)

Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Leiharbeitskräfte;

Personalbestand insgesamt: 472 (355),

davon entfallen auf

operative Tätigkeiten: 341 (237)

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 131 (118).

Tätigkeiten und Dienstleistungen 2010 (Angaben für 2009)  (1)

Das Arbeitsprogramm der Agentur war in folgende 11 Tätigkeiten gegliedert:

1 —   Registrierung, Vorregistrierung und Gemeinsame Nutzung von Daten

Vorbereitung auf die und Bearbeitung der Anträge im Rahmen der ersten REACH-Registrierungsfrist;

Anzahl abgeschlossener registrierter Dossiers ohne den Bereich produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD): 25 000 (500);

Anzahl der Untersuchungen: 1 600 (1 000);

Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen über Streitigkeiten bezüglich des gemeinsamen Nutzens von Daten: 9 (0).

2 —   Bewertung

Ausbau von Fähigkeiten;

Anzahl abgeschlossener Prüfungen auf Erfüllung der Anforderungen: 70 (14);

Anzahl der endgültigen Entscheidungen über Versuchsvorschläge: 4 (1).

3 —   Zulassung und Beschränkungen

Anzahl der Stoffe, die für eine Aufnahme in das Verzeichnis der für eine Einbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage kommenden Stoffe ermittelt wurden: 16 (15);

Anzahl der Empfehlungen bezüglich der in Anhang XIV der REACH-Verordnung als prioritäre Stoffe aufzunehmenden Stoffe: 1 (1);

Anzahl der erstellten Beschränkungsdossiers: 1 (0);

Anzahl der abgeschlossenen Überprüfungsberichte über die in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe: 6 (0);

Ausbau von Fähigkeiten.

4 —   Einstufung und Kennzeichung

Vorbereitung auf die und Bearbeitung der Anträge im Hinblick auf die Frist für Einstufungs- und Kennzeichnungsmitteilungen;

Anzahl der eingegangenen Einstufungs- und Kennzeichnungsmitteilungen: über 3 Millionen für mehr als 100 000 Stoffe;

Anzahl der Vorschläge für die harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungsliste: 81 (33).

5 —   Beratung und Unterstützung

Helpdesk und Anleitung für die Industrie vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen;

Anzahl der vom Helpdesk beantworteten Fragen: 10 000 (6 600);

Anzahl neuer schriftlicher Leitlinien: 2 (2);

Anzahl überarbeiteter Leitlinien: 12 (0).

6 —   IT-Unterstützung

weitere Entwicklung von REACH-IT und anderen wissenschaftlichen IT-Systemen.

7 —   Wissenschaftliche und praktische Beratung für die weitere Entwicklung von Rechtsvorschriften

Beiträge auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu Nanomaterialien, dem Programm für Versuchsleitlinien der OECD und dem Vorschlag einer Biozidverordnung.

8 —   Ausschüsse und Forum

Anzahl einstimmiger Beschlüsse des Ausschusses der Mitgliedstaaten: 26 (15);

Anzahl der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse: 16 (1).

9 —   Beschwerdekammer

Verabschiedung von Beschlüssen über Verfahrensvorschriften.

10 —   Kommunikationstätigkeiten

2 Veranstaltungen für Interessenvertreter mit 700 Teilnehmern;

3 000 Teilnehmer an Web-Seminaren für federführende Registranten;

über 60 Veröffentlichungen;

Übersetzung von 2 300 Seiten in 21 EU-Amtssprachen;

2,5 Millionen Besuche aus 200 Ländern auf der Website.

11 —   Beziehungen zu den EU-Institutionen und Internationale Zusammenarbeit

Unterzeichnung einer Vereinbarung mit Kanada;

Unterzeichnung einer Absichtserklärung mit der amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA);

wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der OECD.

Quelle: Angaben der Agentur.


(1)  Die Zahlenangaben wurden gegebenenfalls auf den nächsten Zehner, Hunderter oder Tausender auf- bzw. abgerundet.


ANTWORTEN DER AGENTUR

13.

Die Agentur wird in die anstehende Neufassung der Rahmenfinanzregelung einen Vorschlag für einen Mechanismus zur Verwaltung überschüssiger Einnahmen aufnehmen.


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