EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011TA1215(01)

Bericht über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

ABl. C 366 vom 15.12.2011, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/1


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

2011/C 366/01

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Vigo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 (1) geschaffen. Hauptaufgabe der Agentur ist es, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und so die wirksame und einheitliche Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen (2).

2.

Der Haushalt 2010 der Agentur belief sich auf 11 Millionen Euro gegenüber 10,1 Millionen Euro im Vorjahr. Zum Jahresende beschäftigte die Agentur 54 Mitarbeiter gegenüber 49 im Vorjahr.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

4.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6) vorgelegt.

Verantwortung des Exekutivdirektors

5.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Exekutivdirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (7). In den Verantwortungsbereich des Exekutivdirektors fällt außerdem die Einrichtung (8) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (9) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

6.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

7.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (10) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

8.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

9.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss (11) der Agentur ihre Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

13.

Einige Mittelbindungen der Agentur für das Jahr 2010 bezogen sich auf Ausgaben für Projekte des Jahres 2011; dies stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar.

14.

In den Verfahren der Agentur, mit denen die ordnungsgemäße Unterzeichnung und Datierung von Beschaffungsunterlagen gewährleistet werden sollen, wurden Schwachstellen festgestellt.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

15.

Bei Personalausleseverfahren wurde weder die von den Bewerbern im Hinblick auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichende Mindestpunktzahl noch die zur Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Mindestpunktzahl im Voraus bestimmt. Diese Vorgehensweisen gefährden die Transparenz der Einstellungsverfahren.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. September 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 30. Juni 2011 erstellt und ging beim Hof am 7. Juli 2011 ein. Die Jahresrechnung kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://cfca.europa.eu.


ANHANG

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (Vigo)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik müssen die Mitgliedstaaten für die tatsächliche Durchführung der Überwachung und der Inspektionen und für die Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sorgen und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenarbeiten.

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik.

Zuständigkeiten der Agentur

(Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates)

Ziele

Mit dieser Verordnung wird eine EU-Fischereiaufsichtsagentur errichtet, deren Ziel es ist, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.

Aufgaben

Koordinierung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Union;

Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontrollmittel der betreffenden Mitgliedstaaten;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten;

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik;

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer unionsweit harmonisierten Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik;

Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden;

Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei im Einklang mit den Unionsvorschriften.

Leitungsstruktur

1 —   Verwaltungsrat

Umfasst je einen Vertreter jedes Mitgliedstaats und sechs Vertreter der Kommission.

2 —   Exekutivdirektor

Vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission vorschlägt, ernannt.

3 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

4 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Endgültiger Haushaltsplan

11,0 Millionen Euro (10,1 Millionen Euro).

Personalbestand am 31. Dezember 2010

53 (55) im Stellenplan vorgesehene Zeitplanstellen, davon besetzt: 52 (44)

+ 2 (5) Vertragsbedienstete,

Personalbestand insgesamt: 54 (49).

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2010

Operative Koordinierung

Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak, im Kattegat, im Östlichen Kanal und in den westlichen Gewässern (westlich von Schottland und in der Irischen See);

Gemeinsamer Einsatzplan Kabeljau in der Ostsee;

Gemeinsamer Einsatzplan Roter Thun im Mittelmeer und im Ostatlantik;

Umsetzung des Gemeinsamen Einsatzplans im Gebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und im Gebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik;

Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei;

Konsolidierung der Gemeinsamen Einsatzpläne durch Förderung eines regionalen Ansatzes;

Schulung von an Gemeinsamen Einsatzplänen beteiligten Inspektoren der Mitgliedstaaten.

Kapazitätenaufbau

Bestandsaufnahme der Ausbildungsprogramme der Mitgliedstaaten für nationale Fischereiinspektoren;

Erstellung eines indikativen Vorschlags für den Inhalt des Grundausbildungsprogramms;

Entwicklung einer webbasierten Plattform für die Zusammenarbeit im Schulungsbereich;

Unterstützung der nationalen Schulungsprogramme der Mitgliedstaaten;

Betrieb und Wartung des Schiffsüberwachungssystems;

Einrichtung des Koordinierungsbüros für Gemeinsame Einsatzpläne am Sitz der Agentur.

Quelle: Angaben der Agentur.


ANTWORTEN DER AGENTUR

13.

Die Mittelbindungen im Haushaltsplan 2010 bezogen sich auf die Organisation von operativen Sitzungen und Dienstreisen, die im Voraus für das erste Quartal 2011 geplant wurden. Die Agentur nimmt die Bemerkung des Hofes zur Kenntnis und wird Maßnahmen ergreifen, um Ähnliches in Zukunft zu vermeiden.

14.

Die EUFA nimmt die Bemerkungen des Hofes zur Kenntnis und hat alle Akteure, die an der ordnungsgemäßen Datierung und Unterzeichnung aller relevanten Unterlagen beteiligt sind, verstärkt auf diesen Punkt aufmerksam gemacht.

Sonstige Bemerkungen

15.

Die Agentur hat die Vorlagen für die Auswahlverfahren angepasst und legt von Beginn an einen Standardschwellenwert fest, der vom Auswahlausschuss verwendet werden kann, um Transparenz zu gewährleisten.


Top