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Document 52011SC0953
COMMISSION STAFF WORKING PAPER EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
/* SEC/2011/0953 endg. - COD 2011/0203 */
ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG /* SEC/2011/0953 endg. - COD 2011/0203 */
1.
Einleitung
Die Europäische Kommission regte in ihrer
Mitteilung vom 9. Dezember 2010[1]
EU-Rechtsetzungsmaßnahmen zur Angleichung und Stärkung der Sanktionsregelungen
im Finanzbereich an. In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009[2] kündigte die Kommission an, dass sie i) vor
dem Hintergrund der Finanzkrise die Regeln und Praktiken der Finanzinstitute im
Bereich der Corporate Governance prüfen und ii) gegebenenfalls Empfehlungen
oder regulatorische Maßnahmen vorschlagen werde. In dieser Folgenabschätzung werden die
Maßnahmen analysiert, die in dem unter die Eigenkapitalrichtlinie fallenden
Bereich ergriffen werden könnten. Sie ergänzt die Folgenabschätzung für die
vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV).
2.
Problemstellung
Sanktionsregelungen Die derzeit bei grundlegenden Verstößen gegen
die Eigenkapitalrichtlinie geltenden einzelstaatlichen Sanktionsregelungen
unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sind nicht immer
angemessen, um eine wirksame Durchsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Bestimmte
wesentliche Sanktionsbefugnisse können nicht von allen nationalen Behörden
wahrgenommen werden, und darüber hinaus werden die Sanktionen nicht
systematisch veröffentlicht. In einigen Mitgliedstaaten sind die
Verwaltungsgeldstrafen zu gering, um für eine ausreichende Abschreckung zu
sorgen; außerdem können in manchen Mitgliedstaaten Sanktionen nicht sowohl
gegen Kreditinstitute als auch gegen Einzelpersonen, die gegen die Vorschriften
verstoßen haben, verhängt werden. Bei der Festlegung des Umfangs der zu
verhängenden Sanktionen werden von einigen nationalen Behörden wichtige
Kriterien nicht berücksichtigt, die die Angemessenheit und Abschreckungswirkung
der Sanktionen sicherstellen sollen. Auch die tatsächliche Verhängung von Sanktionen
wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt, selbst in
Mitgliedstaten mit etwa gleich großen Bankensektoren. In verschiedenen
Mitgliedstaaten wurden in den letzten Jahren nur wenige oder gar keine
Sanktionen verhängt, was auf eine schwache Durchsetzung der EU-Vorschriften
hindeuten könnte. Diese Situation könnte zu einer
Nichteinhaltung der EU-Vorschriften führen, Wettbewerbsverzerrungen auf dem
Binnenmarkt bewirken und die Finanzaufsicht sowie das ordnungsgemäße
Funktionieren der Bankenmärkte beeinträchtigen, was dem Schutz der Einleger und
Anleger und dem Vertrauen in den Finanzsektor abträglich wäre. Corporate Governance Im Juni 2010
legte die Kommission ein Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten
und Vergütungspolitik[3]
sowie ein zugehöriges Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[4] vor, in denen die in der Finanzkrise zutage
getretenen Mängel der Corporate-Governance-Systeme der
Finanzdienstleistungsbranche analysiert wurden, die zu einer übermäßigen
Risikoübernahme beigetragen hatten. Unzureichende Risikoüberwachung durch die
Leitungsgremien In zahlreichen Fällen waren die
Leitungsgremien nicht in der Lage oder nicht willens, die strategischen
Entscheidungen der Geschäftsleitung in Frage zu stellen. Dies war oft darauf
zurückzuführen, dass die Mitglieder der Leitungsgremien der Kreditinstitute
nicht genügend Zeit in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben investierten bzw. nicht
über angemessenes Fachwissen verfügten. In einigen Fällen wurde die
Objektivität des Leitungsgremiums durch die dominante Stellung der
Geschäftsleitung und die mangelnde Diversität bei der Zusammensetzung des
Gremiums unterhöhlt. Darüber hinaus waren die Leitungsgremien oft
nicht in ausreichendem Maße an der allgemeinen Risikostrategie beteiligt, was
dazu führte, dass der strategische Risikoansatz der Geschäftsleitung nicht
überwacht wurde, Anreize für eine übermäßige Risikoübernahme entstanden und
keine eigenen Systeme zur Gewährleistung eines wirksamen Risikomanagements
eingeführt wurden. Die Leitungsgremien befassten sich außerdem nicht intensiv
genug mit risikobezogenen Fragen, da dem Risikomanagement im Vergleich zu
anderen Themen, z. B. der Wachstumsstrategie, eine geringe Priorität
eingeräumt wurde. Die Risikoberichterstattung erfolgte nicht in allen Fällen
zeitnah und umfassend, was insbesondere darauf zurückzuführen war, dass die
Risikomanagement-Funktion nicht direkt an das Leitungsgremium berichtete. Schließlich wurde der
Risikomanagement-Funktion bei Entscheidungsprozessen häufig nicht angemessen
Rechnung getragen. Nicht verbindliche Grundsätze – unzureichende
aufsichtliche Überprüfung der Corporate Governance Da die meisten Corporate-Governance-Grundsätze
nicht verbindlich waren, wurden sie von den Kreditinstituten nicht wirksam
eingehalten und stattdessen in erster Linie durch Selbstregulierung und eine
externe Überwachung seitens der Aktionäre umgesetzt. Die vor dem Hintergrund
der Krise festgestellten Mängel haben gezeigt, dass sich diese Mechanismen in
der Praxis nicht bewährt haben. Da insbesondere kein klarer
Corporate-Governance-Rahmen bestand und die Rolle der Aufsichtsbehörden nicht eindeutig
definiert worden war, waren die Aufsichtsbehörden nicht in der Lage, die
Umsetzung der Corporate-Governance-Grundsätze durch die Kreditinstitute
angemessen zu überwachen oder zu kontrollieren.
3.
Subsidiaritätsanalyse
Um die Abschreckungswirkung zu stärken und
gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, die eine einheitliche Anwendung der
Eigenkapitalrichtlinie und die uneingeschränkte Zusammenarbeit sowie Vertrauen
zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der EU gewährleisten sollen, ist eine
Angleichung der einzelstaatlichen Sanktionsregelungen notwendig. Eine
verbesserte Umsetzung der bestehenden Sanktionsbefugnisse durch die nationalen
Behörden würde nicht ausreichen, um eine solche Angleichung zu erreichen. Um gegen die Schwachstellen in den
Corporate-Governance-Systemen der Kreditinstitute wirksam vorzugehen, muss ein
einheitlicher und kohärenter Ansatz auf EU-Ebene verfolgt werden. Da die Kapitalmärkte
integriert sind und im europäischen Finanzsektor Verflechtungen bestehen,
könnten unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu
Aufsichtsarbitrage führen, was das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts beeinträchtigen oder neue Hindernisse schaffen könnte.
4.
Ziele
Der Vorschlag zielt darauf ab, mit Hilfe der
folgenden Maßnahmen das ordnungsgemäße Funktionieren der Bankenmärkte
sicherzustellen und das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen: ·
Verbesserung der Einhaltung der
Eigenkapitalvorschriften durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen; ·
Entwicklung gleicher Ausgangsbedingungen, die die
Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage verringern; ·
wirksame Beaufsichtigung der Anbieter von
Bankdienstleistungen; ·
wirksame Corporate Governance innerhalb der
Kreditinstitute, die einer übermäßigen Risikoübernahme entgegenwirken soll. Dies erfordert ·
die Stärkung und Angleichung der Rechtsvorschriften
über Sanktionen und der Mechanismen, die eine Aufdeckung von Verstößen
erleichtern; und ·
die Stärkung des Corporate-Governance-Rahmens
durch: –
Erhöhung der Wirksamkeit der Risikoüberwachung
durch die Leitungsgremien; –
Verbesserung des Status der
Risikomanagement-Funktion; und –
Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Risikobeherrschung
durch die Aufsichtsbehörden.
5.
Politikoptionen, Folgenabschätzung und Vergleich
5.1.
Optionen zu den Sanktionsregelungen
5.1.1.
Optionen zu angemessenen
Verwaltungssanktionen
Optionen 1: Kein Tätigwerden der EU 2. Einheitliche Vorschriften über Art und Umfang der Verwaltungssanktionen 3. Gemeinsame Mindestvorschriften über die Art der Verwaltungssanktionen 4. Gemeinsame Mindestvorschriften über den Umfang (Mindest- und Höchstbetrag) der Verwaltungsgeldstrafen 5. Gemeinsame Mindestvorschriften über das Höchstmaß der Verwaltungsgeldstrafen 6. Einheitliche Vorschriften über Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen zu berücksichtigen sind 7. Gemeinsame Mindestvorschriften über Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen zu berücksichtigen sind Option 1 würde die festgestellten
Probleme nicht lösen – auch wenn die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sich
für eine weitere Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften einsetzen
könnte, würde dies ohne einen entsprechenden EU-Rahmen kaum Wirkung entfalten. Die Optionen 2 und 6 würden sämtliche
Unterschiede hinsichtlich der Art und des Umfangs von Sanktionen und der
Kriterien für deren Verhängung beseitigen und daher am wirksamsten für gleiche
Ausgangsbedingungen und eine Erleichterung der grenzübergreifenden Aufsicht
sorgen. Die Optionen 3, 4, 5 und 7 wären weniger wirksam, würden aber
ermöglichen, die Sanktionen den spezifischen Eigenschaften der
unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme anzupassen. Option 4 würde die
hinsichtlich des Umfangs von Geldstrafen bestehenden Unterschiede wirksamer als
Option 5 reduzieren und eine größere Abschreckungswirkung entfalten, doch
durch Option 5 wäre die Verhältnismäßigkeit besser sichergestellt. Die Optionen 2, 3 und 4 würden für eine
ähnlich wirksame Abschreckungswirkung sorgen. Option 3 würde jedoch
weitere Sanktionsarten ermöglichen und dadurch in einigen Mitgliedstaaten die
Abschreckungswirkung erhöhen. Option 5 würde sich bei der Gewährleistung,
dass tatsächlich Geldstrafen in ausreichender Höhe verhängt werden, als weniger
wirksam erweisen, könnte aber deren Verhältnismäßigkeit besser sicherstellen. Die
Wirksamkeit der Optionen 6 und 7 kann insofern als vergleichbar angesehen
werden, als dass sie dieselben Faktoren berücksichtigen; Option 7 könnte
jedoch die Angemessenheit der tatsächlich verhängten Sanktionen besser
sicherstellen, da sie die zuständigen Behörden nicht daran hindert, auch andere
Faktoren zu berücksichtigen. Die Optionen 2 und 7 sind hinsichtlich
der erforderlichen Änderungen der einzelstaatlichen Vorschriften weniger
effizient; und Option 5 ist effizienter als Option 4.
5.1.2.
Optionen zur Verhängung von
Verwaltungssanktionen gegen Einzelpersonen
Optionen 1: Kein Tätigwerden der EU 2. Allgemeine Verpflichtung, die Verhängung von Verwaltungssanktionen sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen Kreditinstitute vorzusehen 3. Gemeinsame Mindestvorschriften über die Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen Einzelpersonen und/oder Kreditinstitute Option 3 wäre hinsichtlich der Gewährleistung
gleicher Ausgangsbedingungen und der verbesserten grenzübergreifenden Aufsicht
wirksamer als Option 2; beide Optionen würden die Abschreckungswirkung
jedoch nur geringfügig verbessern. Option 3 ist weitaus weniger effizient
als Option 2, da sie zusätzliche Änderungen der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften erfordern würde und die Mitgliedstaaten möglicherweise
gehalten wären, ihre allgemeinen Haftungsregelungen anzupassen.
5.1.3.
Optionen zur öffentlichen Bekanntmachung von
Sanktionen
Optionen 1. Keine öffentliche Bekanntmachung 2. Generelle öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen 3. Über eine öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen entscheiden die zuständigen Behörden Option 2 wäre
deutlich wirksamer als Option 3, um die Abschreckungswirkung von Sanktionen
zu erhöhen. Option 3 ist etwas effizienter als Option 2.
5.1.4.
Optionen zur tatsächlichen Verhängung von
Sanktionen
Optionen 1: Kein Tätigwerden der EU 2. Kreditinstitutsinterne Regeln für die Meldung von Missständen („Whistleblowing“) 3. Die Mitgliedstaaten richten Systeme für die Förderung und den Schutz von Personen, die Missstände melden, ein 4. Detaillierte EU-Anforderungen für Programme für die Meldung von Missständen Die Optionen 2, 3 und 4 sind wirksam, um
Missstände besser aufzudecken und auf diese Weise in allen Mitgliedstaaten
einen höheren Durchsetzungsgrad zu erreichen. Option 4 wird diesbezüglich
als etwas wirksamer erachtet. Alle drei Optionen haben Auswirkungen auf die
Grundrechte (Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener
Daten, Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), die aber gemindert werden
könnten. Die Auswirkungen sind gemessen an der Bedeutung der zu erreichenden
Ziele notwendig und verhältnismäßig. Die Optionen 2 und 3 sind bezüglich der erforderlichen Änderungen
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleich effizient. Option 4 wird
als ineffizient betrachtet, da sie drastischere Änderungen erfordern würde,
möglicherweise auch in Mitgliedstaaten, die bereits über Mechanismen für die
Meldung von Missständen verfügen. Auch die Befolgungskosten könnten höher als
bei den Optionen 2 und 3 ausfallen, da die Mitgliedstaaten weniger
flexibel wären.
5.2.
Optionen zur Corporate Governance
Optionen 1. Kein Tätigwerden der EU 2. Verbesserung der Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens 3. Verbesserung und Weiterentwicklung der Eigenkapitalvorschriften Im Vergleich zu den Optionen 1 und 2 ist
Option 3 die wirksamste Möglichkeit, die zugrunde liegenden Ziele zu
erreichen. Bei Option 1 bliebe der Rechtsrahmen offen, was weiterhin zur
Nichteinhaltung der Vorschriften führen und Rechtsunsicherheit bewirken würde. Option 2
beruht auf Marktdisziplin und einer besseren Überwachung der Umsetzung
bestehender Grundsätze durch die Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden hätten
jedoch keinen klareren Rechtsrahmen, innerhalb dessen sie ihre
Aufsichtsaufgaben wahrnehmen könnten, und die Selbstregulierung ist an ihre
Grenzen gestoßen. Option 3 geht über den bestehenden
Corporate-Governance-Rahmen hinaus und würde die Entwicklung zusätzlicher und
verbesserter Vorschriften erfordern. Die Option wird Maßnahmen umfassen, mit
denen die Wirksamkeit der Risikoüberwachung durch die Leitungsgremien
gesteigert, der Status und die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion
verbessert und die effiziente Überwachung der Risikobeherrschung durch die
Aufsichtsbehörden sichergestellt werden. Angesichts dieser neuen
Anforderungen müssen Mindeststandards entwickelt werden, die den
Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden klarere Benchmarks bieten, an denen sie
die Entwicklung und Bewertung von Corporate-Governance-Strukturen ausrichten
können.
5.3.
Bevorzugte Politikoptionen und Instrumente
Um die in dem Vorschlag enthaltenen Ziele zu
verwirklichen, ist eine Kombination aus folgenden sich gegenseitig verstärkenden
Optionen am besten geeignet: Optionen zu den Sanktionsregelungen ·
Gemeinsame Mindestvorschriften über die Art der
Verwaltungssanktionen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen ·
Gemeinsame Mindestvorschriften über das Höchstmaß
der Verwaltungsgeldstrafen ·
Liste von Schlüsselfaktoren, die bei der Festlegung
von Verwaltungssanktionen zu berücksichtigen sind ·
Verpflichtung, die Verhängung von
Verwaltungssanktionen sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen
Kreditinstitute vorzusehen ·
Generelle öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen ·
Kreditinstitutsinterne Regeln für die Meldung von
Missständen („Whistleblowing“) ·
Aufforderung der Mitgliedstaaten, Systeme für den
Schutz von Personen, die Missstände melden, einzurichten. Optionen zur Corporate Governance Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an die Mitglieder des Leitungsgremiums || Die Kreditinstitute müssen die Anzahl der Mandate der Mitglieder des Leitungsgremiums offenlegen. Die Mitglieder des Leitungsgremiums müssen ausreichend Zeit in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben investieren. Die Anzahl der Mandate, die ein Mitglied des Leitungsgremiums gleichzeitig ausüben darf, wird begrenzt. Verbesserung der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsgremiums || Die Verfahren zur Besetzung des Leitungsgremiums und die tatsächlichen Erfahrungen und Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsgremiums müssen offengelegt werden. Für die Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Leitungsgremiums und des Gremiums insgesamt werden spezifische Anforderungen festgelegt. Die Mitglieder des Leitungsgremiums müssen eine angemessene Einführung und Schulung erhalten. Obligatorischer Nominierungsausschuss Gegengewicht zur dominanten Stellung der Geschäftsleitung || Die Wahrnehmung von Doppelmandaten innerhalb eines Kreditinstituts (Vorsitz im Aufsichtsrat und im Vorstand) wird verboten. Mehr Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsgremiums || Die interne Strategie für Diversität muss offengelegt werden. Es werden Benchmarkings verschiedener auf nationaler und europäischer Ebene genutzter Praktiken eingesetzt. Diversität muss zu den für die Zusammensetzung des Leitungsgremiums relevanten Kriterien zählen. Die Kreditinstitute müssen eine Strategie für Diversität einführen. Mehr Eigenverantwortung durch Gremien für Risikostrategie || Es muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme vorgelegt werden. Es muss eine Risikoerklärung zur Erläuterung des Risikoansatzes des Kreditinstituts vorgelegt werden. Höhere Priorisierung von risikobezogenen Fragen durch das Leitungsgremium || Die Strategien und Verfahren, die bei der Erörterung und Analyse risikobezogener Fragen in den Sitzungen des Leitungsgremiums angewandt werden, müssen offengelegt werden. Die Leitungsgremien müssen ausreichend Zeit in die Behandlung risikobezogener Fragen investieren. Obligatorischer Risikoausschuss auf Ebene des Leitungsgremiums Verbesserung des Informationsflusses an das Leitungsgremium bei risikobezogenen Fragen || Die Strategien und Verfahren für den Informationsfluss an das Leitungsgremium bei risikobezogenen Fragen müssen offengelegt werden. Die Leitungsgremien müssen den Inhalt und das Format der risikobezogenen Informationen, die sie erhalten sollen, festlegen, sowie die Frequenz, in der sie diese Informationen erhalten sollen. Die Risikomanagement-Funktion muss direkt an das Leitungsgremium berichten. Verbesserung des Status und Erweiterung der Befugnisse der Risikomanagement-Funktion || Status und Befugnisse der Risikomanagement-Funktion sind offenzulegen. Die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion muss gewährleistet sein. Der Risikovorstand muss unabhängig sein. Der Risikovorstand muss über einen angemessenen Status und entsprechende Befugnisse verfügen. Der Risikovorstand kann nur nach vorheriger Genehmigung des Leitungsgremiums seines Amtes enthoben werden. Gewährleistung einer effizienten Überwachung der Risikobeherrschung durch die Aufsichtsbehörden || Die Corporate Governance muss Bestandteil der aufsichtlichen Überprüfung sein. Die Eignung der Mitglieder des Leitungsgremiums ist Gegenstand einer spezifischen aufsichtlichen Überprüfung. Die Aufsichtsbehörden müssen die Tagesordnung und die entsprechenden Unterlagen der Sitzungen des Leitungsgremiums überprüfen.
5.3.1.
Auswirkungen der bevorzugten Optionen: Sanktionsregelungen
Die Optionen bezüglich der Sanktionsregelungen
dürften die Feststellung von Verstößen erleichtern und dafür sorgen, dass die
zuständigen Behörden ermächtigt werden, angemessene Sanktionen zu verhängen. Auf
diese Weise soll eine bessere Durchsetzung der Eigenkapitalanforderungen an
Kreditinstitute sichergestellt werden, wovon alle Interessengruppen
profitieren würden. Abgesehen von einem begrenzten Verwaltungsaufwand
für Kreditinstitute, der auf die Verpflichtung zurückzuführen ist, Systeme zur
Meldung von Missständen einzurichten, entsteht den Finanzinstituten oder
Nichtfinanzunternehmen, einschließlich KMU, kein Verwaltungsaufwand durch diese
Optionen. Es werden positive soziale Auswirkungen
erwartet, da der Schutz der Einleger und Anleger gestärkt wird und auch die
Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Missstände melden, einen besseren Schutz
genießen. Die Optionen stehen im Einklang mit dem
gemeinsamen Ziel der großen Rechtsräume innerhalb der G-20, die Regulierung und
Beaufsichtigung der Finanzmärkte zu stärken, und dürften sich positiv auf die
globale Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken.
5.3.2.
Auswirkungen der bevorzugten Optionen: Corporate
Governance
Die
bevorzugten Optionen zur Verbesserung der Corporate Governance werden dazu
beitragen, eine übermäßige Risikoübernahme der Kreditinstitute zu verhindern
und das Risiko eines Scheiterns zu verringern. Auf diese Weise würden die
Widerstandsfähigkeit des Bankensektors und das Anlegervertrauen gestärkt. Die
Auswirkungen auf die Kreditinstitute und alle Interessengruppen
(Einleger, Aktionäre, Gläubiger) dürften daher positiv sein. Auf
makroökonomischer Ebene würde ein solides Risikobeherrschungssystem der
Kreditinstitute dazu beitragen, künftige Krisen zu vermeiden, das Vertrauen in
das Bankensystem zu stärken und die Effizienz der Finanzierungsmechanismen der
Kreditinstitute zu steigern, was das Wirtschaftswachstum beschleunigen
dürfte. Die Einführung von
Maßnahmen für mehr Diversität bei der Zusammensetzung der Leitungsgremien
dürfte sich positiv auf die Gleichstellungspolitik der EU auswirken und
außerdem dazu beitragen, die gläserne Decke zu beseitigen, Frauen auf dem Weg
in die Führungsetagen der Unternehmen zu unterstützen und die
Frauenbeschäftigungsquote zu steigern. Die bevorzugte Option könnte einen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute und
Aufsichtsbehörden mit sich bringen. Die Kosten dürften jedoch begrenzt und dem
allgemeinen Ziel angemessen sein.
Um die regulatorische Belastung zu verringern, sollte der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, der dem Umfang und der
Komplexität der Tätigkeiten der Kreditinstitute Rechnung trägt.
6.
Überwachung und Evaluierung
Als Hüterin der Verträge wird die Kommission
überwachen, wie die Mitgliedstaaten die geänderte Eigenkapitalrichtlinie
umsetzen. Die Folgen, die sich aus der Anwendung von Legislativmaßnahmen im
Bereich der Sanktionsregelungen ergeben, werden auf der Grundlage der folgenden
Hauptindikatoren evaluiert: · Anzahl der festgestellten Verstöße und der verhängten Sanktionen; ·
Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden bei
der Verhängung von Sanktionen. Was
die Corporate Governance anbelangt, so kann es gewisse Zeit dauern, bis sich
die erwarteten positiven Auswirkungen der neuen Bestimmungen einstellen.
Inwieweit diese Auswirkungen zum Tragen kommen, hängt davon ab, wie die
Kreditinstitute die neuen Anforderungen umsetzen. Die Kommission wird die
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie durch die
EBA und einen umfassenden und kontinuierlichen Dialog mit allen wichtigen
Interessengruppen, einschließlich der Marktteilnehmer (Kreditinstitute,
Anleger), überwachen. Sie kann hierbei außerdem die Ergebnisse von Studien
heranziehen, die von Interessengruppen durchgeführt worden sind. [1] KOM(2010) 716 endg. [2] KOM(2009) 114 endg. [3] KOM(2010)284 endg. [4] Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Corporate
Governance in Financial Institutions: Lessons to be drawn from the current
financial crisis, best practices“, SEK(2010) 669 endg.