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Document 52011SC0953

    ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    /* SEC/2011/0953 endg. - COD 2011/0203 */

    52011SC0953

    ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG /* SEC/2011/0953 endg. - COD 2011/0203 */


    1. Einleitung

    Die Europäische Kommission regte in ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 2010[1] EU-Rechtsetzungsmaßnahmen zur Angleichung und Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzbereich an.

    In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009[2] kündigte die Kommission an, dass sie i) vor dem Hintergrund der Finanzkrise die Regeln und Praktiken der Finanzinstitute im Bereich der Corporate Governance prüfen und ii) gegebenenfalls Empfehlungen oder regulatorische Maßnahmen vorschlagen werde.

    In dieser Folgenabschätzung werden die Maßnahmen analysiert, die in dem unter die Eigenkapitalrichtlinie fallenden Bereich ergriffen werden könnten. Sie ergänzt die Folgenabschätzung für die vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV).

    2. Problemstellung

    Sanktionsregelungen

    Die derzeit bei grundlegenden Verstößen gegen die Eigenkapitalrichtlinie geltenden einzelstaatlichen Sanktionsregelungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sind nicht immer angemessen, um eine wirksame Durchsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Bestimmte wesentliche Sanktionsbefugnisse können nicht von allen nationalen Behörden wahrgenommen werden, und darüber hinaus werden die Sanktionen nicht systematisch veröffentlicht. In einigen Mitgliedstaaten sind die Verwaltungsgeldstrafen zu gering, um für eine ausreichende Abschreckung zu sorgen; außerdem können in manchen Mitgliedstaaten Sanktionen nicht sowohl gegen Kreditinstitute als auch gegen Einzelpersonen, die gegen die Vorschriften verstoßen haben, verhängt werden. Bei der Festlegung des Umfangs der zu verhängenden Sanktionen werden von einigen nationalen Behörden wichtige Kriterien nicht berücksichtigt, die die Angemessenheit und Abschreckungswirkung der Sanktionen sicherstellen sollen.

    Auch die tatsächliche Verhängung von Sanktionen wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt, selbst in Mitgliedstaten mit etwa gleich großen Bankensektoren. In verschiedenen Mitgliedstaaten wurden in den letzten Jahren nur wenige oder gar keine Sanktionen verhängt, was auf eine schwache Durchsetzung der EU-Vorschriften hindeuten könnte.

    Diese Situation könnte zu einer Nichteinhaltung der EU-Vorschriften führen, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt bewirken und die Finanzaufsicht sowie das ordnungsgemäße Funktionieren der Bankenmärkte beeinträchtigen, was dem Schutz der Einleger und Anleger und dem Vertrauen in den Finanzsektor abträglich wäre.

    Corporate Governance

    Im Juni 2010 legte die Kommission ein Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik[3] sowie ein zugehöriges Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[4] vor, in denen die in der Finanzkrise zutage getretenen Mängel der Corporate-Governance-Systeme der Finanzdienstleistungsbranche analysiert wurden, die zu einer übermäßigen Risikoübernahme beigetragen hatten.

    Unzureichende Risikoüberwachung durch die Leitungsgremien

    In zahlreichen Fällen waren die Leitungsgremien nicht in der Lage oder nicht willens, die strategischen Entscheidungen der Geschäftsleitung in Frage zu stellen. Dies war oft darauf zurückzuführen, dass die Mitglieder der Leitungsgremien der Kreditinstitute nicht genügend Zeit in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben investierten bzw. nicht über angemessenes Fachwissen verfügten. In einigen Fällen wurde die Objektivität des Leitungsgremiums durch die dominante Stellung der Geschäftsleitung und die mangelnde Diversität bei der Zusammensetzung des Gremiums unterhöhlt.

    Darüber hinaus waren die Leitungsgremien oft nicht in ausreichendem Maße an der allgemeinen Risikostrategie beteiligt, was dazu führte, dass der strategische Risikoansatz der Geschäftsleitung nicht überwacht wurde, Anreize für eine übermäßige Risikoübernahme entstanden und keine eigenen Systeme zur Gewährleistung eines wirksamen Risikomanagements eingeführt wurden. Die Leitungsgremien befassten sich außerdem nicht intensiv genug mit risikobezogenen Fragen, da dem Risikomanagement im Vergleich zu anderen Themen, z. B. der Wachstumsstrategie, eine geringe Priorität eingeräumt wurde. Die Risikoberichterstattung erfolgte nicht in allen Fällen zeitnah und umfassend, was insbesondere darauf zurückzuführen war, dass die Risikomanagement-Funktion nicht direkt an das Leitungsgremium berichtete.

    Schließlich wurde der Risikomanagement-Funktion bei Entscheidungsprozessen häufig nicht angemessen Rechnung getragen.

    Nicht verbindliche Grundsätze – unzureichende aufsichtliche Überprüfung der Corporate Governance

    Da die meisten Corporate-Governance-Grundsätze nicht verbindlich waren, wurden sie von den Kreditinstituten nicht wirksam eingehalten und stattdessen in erster Linie durch Selbstregulierung und eine externe Überwachung seitens der Aktionäre umgesetzt. Die vor dem Hintergrund der Krise festgestellten Mängel haben gezeigt, dass sich diese Mechanismen in der Praxis nicht bewährt haben. Da insbesondere kein klarer Corporate-Governance-Rahmen bestand und die Rolle der Aufsichtsbehörden nicht eindeutig definiert worden war, waren die Aufsichtsbehörden nicht in der Lage, die Umsetzung der Corporate-Governance-Grundsätze durch die Kreditinstitute angemessen zu überwachen oder zu kontrollieren.

    3. Subsidiaritätsanalyse

    Um die Abschreckungswirkung zu stärken und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, die eine einheitliche Anwendung der Eigenkapitalrichtlinie und die uneingeschränkte Zusammenarbeit sowie Vertrauen zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der EU gewährleisten sollen, ist eine Angleichung der einzelstaatlichen Sanktionsregelungen notwendig. Eine verbesserte Umsetzung der bestehenden Sanktionsbefugnisse durch die nationalen Behörden würde nicht ausreichen, um eine solche Angleichung zu erreichen.

    Um gegen die Schwachstellen in den Corporate-Governance-Systemen der Kreditinstitute wirksam vorzugehen, muss ein einheitlicher und kohärenter Ansatz auf EU-Ebene verfolgt werden. Da die Kapitalmärkte integriert sind und im europäischen Finanzsektor Verflechtungen bestehen, könnten unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu Aufsichtsarbitrage führen, was das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen oder neue Hindernisse schaffen könnte.

    4. Ziele

    Der Vorschlag zielt darauf ab, mit Hilfe der folgenden Maßnahmen das ordnungsgemäße Funktionieren der Bankenmärkte sicherzustellen und das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen:

    · Verbesserung der Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen;

    · Entwicklung gleicher Ausgangsbedingungen, die die Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage verringern;

    · wirksame Beaufsichtigung der Anbieter von Bankdienstleistungen;

    · wirksame Corporate Governance innerhalb der Kreditinstitute, die einer übermäßigen Risikoübernahme entgegenwirken soll.

    Dies erfordert

    · die Stärkung und Angleichung der Rechtsvorschriften über Sanktionen und der Mechanismen, die eine Aufdeckung von Verstößen erleichtern; und

    · die Stärkung des Corporate-Governance-Rahmens durch:

    – Erhöhung der Wirksamkeit der Risikoüberwachung durch die Leitungsgremien;

    – Verbesserung des Status der Risikomanagement-Funktion; und

    – Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Risikobeherrschung durch die Aufsichtsbehörden. 

    5. Politikoptionen, Folgenabschätzung und Vergleich 5.1. Optionen zu den Sanktionsregelungen 5.1.1. Optionen zu angemessenen Verwaltungssanktionen

    Optionen

    1: Kein Tätigwerden der EU

    2. Einheitliche Vorschriften über Art und Umfang der Verwaltungssanktionen

    3. Gemeinsame Mindestvorschriften über die Art der Verwaltungssanktionen

    4. Gemeinsame Mindestvorschriften über den Umfang (Mindest- und Höchstbetrag) der Verwaltungsgeldstrafen

    5. Gemeinsame Mindestvorschriften über das Höchstmaß der Verwaltungsgeldstrafen

    6. Einheitliche Vorschriften über Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen zu berücksichtigen sind

    7. Gemeinsame Mindestvorschriften über Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen zu berücksichtigen sind

    Option 1 würde die festgestellten Probleme nicht lösen – auch wenn die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sich für eine weitere Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften einsetzen könnte, würde dies ohne einen entsprechenden EU-Rahmen kaum Wirkung entfalten.

    Die Optionen 2 und 6 würden sämtliche Unterschiede hinsichtlich der Art und des Umfangs von Sanktionen und der Kriterien für deren Verhängung beseitigen und daher am wirksamsten für gleiche Ausgangsbedingungen und eine Erleichterung der grenzübergreifenden Aufsicht sorgen. Die Optionen 3, 4, 5 und 7 wären weniger wirksam, würden aber ermöglichen, die Sanktionen den spezifischen Eigenschaften der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme anzupassen. Option 4 würde die hinsichtlich des Umfangs von Geldstrafen bestehenden Unterschiede wirksamer als Option 5 reduzieren und eine größere Abschreckungswirkung entfalten, doch durch Option 5 wäre die Verhältnismäßigkeit besser sichergestellt.

    Die Optionen 2, 3 und 4 würden für eine ähnlich wirksame Abschreckungswirkung sorgen. Option 3 würde jedoch weitere Sanktionsarten ermöglichen und dadurch in einigen Mitgliedstaaten die Abschreckungswirkung erhöhen. Option 5 würde sich bei der Gewährleistung, dass tatsächlich Geldstrafen in ausreichender Höhe verhängt werden, als weniger wirksam erweisen, könnte aber deren Verhältnismäßigkeit besser sicherstellen. Die Wirksamkeit der Optionen 6 und 7 kann insofern als vergleichbar angesehen werden, als dass sie dieselben Faktoren berücksichtigen; Option 7 könnte jedoch die Angemessenheit der tatsächlich verhängten Sanktionen besser sicherstellen, da sie die zuständigen Behörden nicht daran hindert, auch andere Faktoren zu berücksichtigen.

    Die Optionen 2 und 7 sind hinsichtlich der erforderlichen Änderungen der einzelstaatlichen Vorschriften weniger effizient; und Option 5 ist effizienter als Option 4.

    5.1.2. Optionen zur Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen Einzelpersonen

    Optionen

    1: Kein Tätigwerden der EU

    2. Allgemeine Verpflichtung, die Verhängung von Verwaltungssanktionen sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen Kreditinstitute vorzusehen

    3. Gemeinsame Mindestvorschriften über die Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen Einzelpersonen und/oder Kreditinstitute

    Option 3 wäre hinsichtlich der Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen und der verbesserten grenzübergreifenden Aufsicht wirksamer als Option 2; beide Optionen würden die Abschreckungswirkung jedoch nur geringfügig verbessern. Option 3 ist weitaus weniger effizient als Option 2, da sie zusätzliche Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordern würde und die Mitgliedstaaten möglicherweise gehalten wären, ihre allgemeinen Haftungsregelungen anzupassen.

    5.1.3. Optionen zur öffentlichen Bekanntmachung von Sanktionen

    Optionen

    1. Keine öffentliche Bekanntmachung

    2. Generelle öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

    3. Über eine öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen entscheiden die zuständigen Behörden

    Option 2 wäre deutlich wirksamer als Option 3, um die Abschreckungswirkung von Sanktionen zu erhöhen. Option 3 ist etwas effizienter als Option 2.

    5.1.4. Optionen zur tatsächlichen Verhängung von Sanktionen

    Optionen

    1: Kein Tätigwerden der EU

    2. Kreditinstitutsinterne Regeln für die Meldung von Missständen („Whistleblowing“)

    3. Die Mitgliedstaaten richten Systeme für die Förderung und den Schutz von Personen, die Missstände melden, ein

    4. Detaillierte EU-Anforderungen für Programme für die Meldung von Missständen

    Die Optionen 2, 3 und 4 sind wirksam, um Missstände besser aufzudecken und auf diese Weise in allen Mitgliedstaaten einen höheren Durchsetzungsgrad zu erreichen. Option 4 wird diesbezüglich als etwas wirksamer erachtet. Alle drei Optionen haben Auswirkungen auf die Grundrechte (Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten, Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), die aber gemindert werden könnten. Die Auswirkungen sind gemessen an der Bedeutung der zu erreichenden Ziele notwendig und verhältnismäßig.

    Die Optionen 2 und 3 sind bezüglich der erforderlichen Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleich effizient. Option 4 wird als ineffizient betrachtet, da sie drastischere Änderungen erfordern würde, möglicherweise auch in Mitgliedstaaten, die bereits über Mechanismen für die Meldung von Missständen verfügen. Auch die Befolgungskosten könnten höher als bei den Optionen 2 und 3 ausfallen, da die Mitgliedstaaten weniger flexibel wären.

    5.2. Optionen zur Corporate Governance

    Optionen

    1. Kein Tätigwerden der EU

    2. Verbesserung der Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens

    3. Verbesserung und Weiterentwicklung der Eigenkapitalvorschriften

    Im Vergleich zu den Optionen 1 und 2 ist Option 3 die wirksamste Möglichkeit, die zugrunde liegenden Ziele zu erreichen. Bei Option 1 bliebe der Rechtsrahmen offen, was weiterhin zur Nichteinhaltung der Vorschriften führen und Rechtsunsicherheit bewirken würde. Option 2 beruht auf Marktdisziplin und einer besseren Überwachung der Umsetzung bestehender Grundsätze durch die Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden hätten jedoch keinen klareren Rechtsrahmen, innerhalb dessen sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen könnten, und die Selbstregulierung ist an ihre Grenzen gestoßen.

    Option 3 geht über den bestehenden Corporate-Governance-Rahmen hinaus und würde die Entwicklung zusätzlicher und verbesserter Vorschriften erfordern. Die Option wird Maßnahmen umfassen, mit denen die Wirksamkeit der Risikoüberwachung durch die Leitungsgremien gesteigert, der Status und die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion verbessert und die effiziente Überwachung der Risikobeherrschung durch die Aufsichtsbehörden sichergestellt werden. Angesichts dieser neuen Anforderungen müssen Mindeststandards entwickelt werden, die den Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden klarere Benchmarks bieten, an denen sie die Entwicklung und Bewertung von Corporate-Governance-Strukturen ausrichten können.

    5.3. Bevorzugte Politikoptionen und Instrumente

    Um die in dem Vorschlag enthaltenen Ziele zu verwirklichen, ist eine Kombination aus folgenden sich gegenseitig verstärkenden Optionen am besten geeignet:

    Optionen zu den Sanktionsregelungen

    · Gemeinsame Mindestvorschriften über die Art der Verwaltungssanktionen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen

    · Gemeinsame Mindestvorschriften über das Höchstmaß der Verwaltungsgeldstrafen

    · Liste von Schlüsselfaktoren, die bei der Festlegung von Verwaltungssanktionen zu berücksichtigen sind

    · Verpflichtung, die Verhängung von Verwaltungssanktionen sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen Kreditinstitute vorzusehen

    · Generelle öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

    · Kreditinstitutsinterne Regeln für die Meldung von Missständen („Whistleblowing“)

    · Aufforderung der Mitgliedstaaten, Systeme für den Schutz von Personen, die Missstände melden, einzurichten.

    Optionen zur Corporate Governance

    Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an die Mitglieder des Leitungsgremiums || Die Kreditinstitute müssen die Anzahl der Mandate der Mitglieder des Leitungsgremiums offenlegen.

    Die Mitglieder des Leitungsgremiums müssen ausreichend Zeit in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben investieren.

    Die Anzahl der Mandate, die ein Mitglied des Leitungsgremiums gleichzeitig ausüben darf, wird begrenzt.

    Verbesserung der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsgremiums || Die Verfahren zur Besetzung des Leitungsgremiums und die tatsächlichen Erfahrungen und Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsgremiums müssen offengelegt werden.

    Für die Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Leitungsgremiums und des Gremiums insgesamt werden spezifische Anforderungen festgelegt. Die Mitglieder des Leitungsgremiums müssen eine angemessene Einführung und Schulung erhalten.

    Obligatorischer Nominierungsausschuss

    Gegengewicht zur dominanten Stellung der Geschäftsleitung || Die Wahrnehmung von Doppelmandaten innerhalb eines Kreditinstituts (Vorsitz im Aufsichtsrat und im Vorstand) wird verboten.

    Mehr Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsgremiums || Die interne Strategie für Diversität muss offengelegt werden. Es werden Benchmarkings verschiedener auf nationaler und europäischer Ebene genutzter Praktiken eingesetzt.

    Diversität muss zu den für die Zusammensetzung des Leitungsgremiums relevanten Kriterien zählen. Die Kreditinstitute müssen eine Strategie für Diversität einführen.

    Mehr Eigenverantwortung durch Gremien für Risikostrategie || Es muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme vorgelegt werden. Es muss eine Risikoerklärung zur Erläuterung des Risikoansatzes des Kreditinstituts vorgelegt werden.

    Höhere Priorisierung von risikobezogenen Fragen durch das Leitungsgremium || Die Strategien und Verfahren, die bei der Erörterung und Analyse risikobezogener Fragen in den Sitzungen des Leitungsgremiums angewandt werden, müssen offengelegt werden.

    Die Leitungsgremien müssen ausreichend Zeit in die Behandlung risikobezogener Fragen investieren.

    Obligatorischer Risikoausschuss auf Ebene des Leitungsgremiums

    Verbesserung des Informationsflusses an das Leitungsgremium bei risikobezogenen Fragen || Die Strategien und Verfahren für den Informationsfluss an das Leitungsgremium bei risikobezogenen Fragen müssen offengelegt werden.

    Die Leitungsgremien müssen den Inhalt und das Format der risikobezogenen Informationen, die sie erhalten sollen, festlegen, sowie die Frequenz, in der sie diese Informationen erhalten sollen. Die Risikomanagement-Funktion muss direkt an das Leitungsgremium berichten.

    Verbesserung des Status und Erweiterung der Befugnisse der Risikomanagement-Funktion || Status und Befugnisse der Risikomanagement-Funktion sind offenzulegen. Die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion muss gewährleistet sein. Der Risikovorstand muss unabhängig sein. Der Risikovorstand muss über einen angemessenen Status und entsprechende Befugnisse verfügen. Der Risikovorstand kann nur nach vorheriger Genehmigung des Leitungsgremiums seines Amtes enthoben werden.

    Gewährleistung einer effizienten Überwachung der Risikobeherrschung durch die Aufsichtsbehörden || Die Corporate Governance muss Bestandteil der aufsichtlichen Überprüfung sein. Die Eignung der Mitglieder des Leitungsgremiums ist Gegenstand einer spezifischen aufsichtlichen Überprüfung. Die Aufsichtsbehörden müssen die Tagesordnung und die entsprechenden Unterlagen der Sitzungen des Leitungsgremiums überprüfen.

    5.3.1. Auswirkungen der bevorzugten Optionen: Sanktionsregelungen

    Die Optionen bezüglich der Sanktionsregelungen dürften die Feststellung von Verstößen erleichtern und dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden, angemessene Sanktionen zu verhängen. Auf diese Weise soll eine bessere Durchsetzung der Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute sichergestellt werden, wovon alle Interessengruppen profitieren würden.

    Abgesehen von einem begrenzten Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute, der auf die Verpflichtung zurückzuführen ist, Systeme zur Meldung von Missständen einzurichten, entsteht den Finanzinstituten oder Nichtfinanzunternehmen, einschließlich KMU, kein Verwaltungsaufwand durch diese Optionen.

    Es werden positive soziale Auswirkungen erwartet, da der Schutz der Einleger und Anleger gestärkt wird und auch die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Missstände melden, einen besseren Schutz genießen.

    Die Optionen stehen im Einklang mit dem gemeinsamen Ziel der großen Rechtsräume innerhalb der G-20, die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte zu stärken, und dürften sich positiv auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirken.

    5.3.2. Auswirkungen der bevorzugten Optionen: Corporate Governance

    Die bevorzugten Optionen zur Verbesserung der Corporate Governance werden dazu beitragen, eine übermäßige Risikoübernahme der Kreditinstitute zu verhindern und das Risiko eines Scheiterns zu verringern. Auf diese Weise würden die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors und das Anlegervertrauen gestärkt. Die Auswirkungen auf die Kreditinstitute und alle Interessengruppen (Einleger, Aktionäre, Gläubiger) dürften daher positiv sein.

    Auf makroökonomischer Ebene würde ein solides Risikobeherrschungssystem der Kreditinstitute dazu beitragen, künftige Krisen zu vermeiden, das Vertrauen in das Bankensystem zu stärken und die Effizienz der Finanzierungsmechanismen der Kreditinstitute zu steigern, was das Wirtschaftswachstum beschleunigen dürfte.

    Die Einführung von Maßnahmen für mehr Diversität bei der Zusammensetzung der Leitungsgremien dürfte sich positiv auf die Gleichstellungspolitik der EU auswirken und außerdem dazu beitragen, die gläserne Decke zu beseitigen, Frauen auf dem Weg in die Führungsetagen der Unternehmen zu unterstützen und die Frauenbeschäftigungsquote zu steigern.

    Die bevorzugte Option könnte einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Kreditinstitute und Aufsichtsbehörden mit sich bringen. Die Kosten dürften jedoch begrenzt und dem allgemeinen Ziel angemessen sein. Um die regulatorische Belastung zu verringern, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, der dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Kreditinstitute Rechnung trägt.

    6. Überwachung und Evaluierung

    Als Hüterin der Verträge wird die Kommission überwachen, wie die Mitgliedstaaten die geänderte Eigenkapitalrichtlinie umsetzen. Die Folgen, die sich aus der Anwendung von Legislativmaßnahmen im Bereich der Sanktionsregelungen ergeben, werden auf der Grundlage der folgenden Hauptindikatoren evaluiert:

    · Anzahl der festgestellten Verstöße und der verhängten Sanktionen;

    · Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden bei der Verhängung von Sanktionen.

    Was die Corporate Governance anbelangt, so kann es gewisse Zeit dauern, bis sich die erwarteten positiven Auswirkungen der neuen Bestimmungen einstellen. Inwieweit diese Auswirkungen zum Tragen kommen, hängt davon ab, wie die Kreditinstitute die neuen Anforderungen umsetzen. Die Kommission wird die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie durch die EBA und einen umfassenden und kontinuierlichen Dialog mit allen wichtigen Interessengruppen, einschließlich der Marktteilnehmer (Kreditinstitute, Anleger), überwachen. Sie kann hierbei außerdem die Ergebnisse von Studien heranziehen, die von Interessengruppen durchgeführt worden sind.

    [1]               KOM(2010) 716 endg.

    [2]               KOM(2009) 114 endg.

    [3]               KOM(2010)284 endg.

    [4]               Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Corporate Governance in Financial Institutions: Lessons to be drawn from the current financial crisis, best practices“, SEK(2010) 669 endg.

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