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Document 52011SC0783

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommenüber die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

/* SEC/2011/0783 endg. - NLE 2011/0162 */

52011SC0783

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Unionzur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommenüber die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* SEC/2011/0783 endg. - NLE 2011/0162 */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen durch Hinzufügen neuer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies betrifft den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus). Mit diesem Beschluss soll die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten am Programm MEDIA Mundus ermöglicht werden. Liechtenstein würde allerdings von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2011/0162 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 166, 173 und 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(2)       Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus)[2] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geschehen zu

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[3] geändert.

(2) Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus)[4] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3) Protokoll 31 zum Abkommen sollte geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2011 zu ermöglichen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-           32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft[5].

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Vorsitzende                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2]               ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

[3]               ABl. L ….

[4]               ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

[5]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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