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Document 52011PC0880

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017

/* KOM/2011/0880 endgültig - 2011/0431 (APP) */

52011PC0880

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017 /* KOM/2011/0880 endgültig - 2011/0431 (APP) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/2007[1] (nachstehend „Verordnung“) zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“). Die Agentur nahm am 1. März 2007 ihre Tätigkeit auf.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Zu den der Agentur übertragenen Aufgaben gehören die Erhebung und Auswertung von Informationen und Daten, die Erteilung von Empfehlungen im Rahmen von Berichten und Gutachten sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechte. Die Agentur ist nicht befugt, sich mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union oder der Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsrechts zu befassen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen bestimmt. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in eben diesen thematischen Tätigkeitsbereichen wahr. Bei dem Mehrjahresrahmen handelt es sich nicht um ein Arbeitsprogramm. Die Arbeitsprogramme der Agentur werden jährlich vom Verwaltungsrat anhand der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche beschlossen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung kann die Agentur auch Aufgaben wahrnehmen, die diese Themenbereiche nicht betreffen, sofern ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten dies zulassen.

Mit diesem Vorschlag soll, wie in Artikel 5 der Verordnung vorgeschrieben, der Mehrjahresrahmen für die Agentur für den Zeitraum 2013-2017 festgelegt werden. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2007-2012) läuft Ende 2012 aus.

1.2. Mehrjahresrahmen 2007-2012

Am 28. Februar 2008 erließ der Rat den Beschluss 2008/203/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012[2]. In Artikel 2 dieses Beschlusses sind folgende Themenbereiche festgelegt:

(a) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;

(b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten sowie alle Kombinationen dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung);

(c) Entschädigung von Opfern;

(d) die Rechte des Kindes einschließlich des Kinderschutzes;

(e) Asyl, Zuwanderung und Integration von Migranten;

(f) Visa und Grenzkontrolle;

(g) Teilhabe der Bürger der Union am demokratischen Funktionieren der EU;

(h) Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;

(i) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.

1.3. Für den Mehrjahresrahmen geltende Kriterien

Der Mehrjahresrahmen, nach dem sich auch die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur bestimmen, muss eine Reihe von Kriterien erfüllen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung festgelegt sind, sowie den Anwendungsbereich der Agentur nach Artikel 3 berücksichtigen. Diese Kriterien sind folgende:

(i) Die Agentur führt ihre Aufgaben nach Maßgabe der im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union festgelegten Zuständigkeiten der Union aus[3].

(ii) Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf Jahre[4].

(iii) Der Mehrjahresrahmen muss im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen[5] (siehe nachstehend Abschnitt 1.4).

(iv) Der Mehrjahresrahmen muss den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung tragen[6]. Die finanziellen Ressourcen der Agentur für 2013 wurden durch den Finanzrahmen im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006[7] festgelegt und sind im Dokument V der Finanzplanung 2008-2013 des Haushaltsvoranschlags der Kommission für 2008[8] aufgeführt. Die finanziellen Ressourcen für den Zeitraum 2014-2017 werden dagegen auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 festgelegt.

(v) Der Mehrjahresrahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten[9]. Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union sind das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)[10], die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)[11], das Europäische Migrationsnetzwerk[12], das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)[13], der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)[14], die Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)[15], das Europäische Polizeiamt (Europol)[16], die Europäische Polizeiakademie (CEPOL)[17], die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[18] sowie die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)[19].

(vi) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den Themenbereichen des Mehrjahresrahmens gehören[20].

1.4. Europäisches Parlament und Rat

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c muss der Mehrjahresrahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen. Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug waren in den vergangenen Jahren Gegenstand von Entschließungen des Europäischen Parlaments[21]:

– der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre;

– Rechte des Kindes; jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, insbesondere sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie; Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen; unbegleitete Minderjährige; Kinderarmut und Kinderarbeit; Jugendgerichtsbarkeit; Unterstützung für Kinder; Beteiligung von Kindern;

– Zivil- und Strafjustiz; die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

– Schutz von Opfern;

– Bürgerrechte und Freizügigkeit;

– Ausgrenzung und Stigmatisierung von Roma;

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

– Erstellung von Personenprofilen, u. a. auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse, bei der Terrorismusbekämpfung, der Strafverfolgung, der Einwanderung und bei Zoll- und Grenzkontrollen;

– Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit;

– Schutz nationaler Minderheiten, Minderheitenrechte;

– Gleichstellung von Frauen und Männern, Rechte der Frau, Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen;

– Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung;

– Behindertenthematik und Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung;

– Diskriminierung aus Altersgründen;

– Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Medienpluralismus;

– Religionsfreiheit und Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung;

– Sicherheit und Grundfreiheiten im Internet;

– Rechte des geistigen Eigentums;

– Asyl und das Gemeinsame Europäische Asylsystem;

– Zuwanderung und Grenzkontrolle;

– Integration von Migranten;

– soziale Rechte;

– Armut und soziale Ausgrenzung;

– Recht auf Gesundheitsversorgung;

– Verbraucherrechte;

– Menschenhandel;

– Terrorismusbekämpfung;

– Achtung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt;

– Erinnerung an die Verbrechen totalitärer Regime.

Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug waren in den vergangenen Jahren Gegenstand von Schlussfolgerungen des Europäischen Rates[22]:

– Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre;

– Europäischer Rechtsraum;

– Rechte des Kindes;

– Geschlechtergleichstellung;

– Europäische Migrationspolitik (Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl, Gemeinsames Europäisches Asylsystem, Visafragen und Grenzkontrolle);

– Menschenhandel;

– soziale Rechte;

– Strategie der inneren Sicherheit;

– Rechte des geistigen Eigentums.

2. Konsultation

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur angehört und am 8. Juni 2011 einen ersten Beitrag erhalten. Der Verwaltungsrat hat die Grundrechteplattform der Agentur – ein Netzwerk für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft – angehört, die am 18. Oktober 2011 einen Beitrag vorgelegt hat. Die Kommission hat die während der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen zu diesem Vorschlag berücksichtigt.

Der Verwaltungsrat hat folgende Themenbereiche ermittelt:

(a) Wirksamer Rechtsschutz einschließlich Zugang zur Justiz;

(b) Opfer von Straftaten;

(c) justizielle Zusammenarbeit;

(d) polizeiliche Zusammenarbeit;

(e) Zuwanderung und Integration von Migranten, Grenzkontrolle und Visa, Asyl;

(f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;

(g) Integration von Roma;

(h) Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Grundrechtecharta;

(i) Beteiligung am unabhängigen EU-Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

(j) Rechte des Kindes;

(k) Information, Privatsphäre und personenbezogene Daten;

(l) soziale Rechte.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags 3.1. Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Neben den aufgrund der Verordnung erforderlichen Kriterien (siehe vorstehend Abschnitt 1.3) hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags folgende Erwägungen berücksichtigt:

(i) das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und seine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Agentur: Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geändert, indem der Union (dieser Begriff ersetzt die Wörter „Gemeinschaft“ und „Europäische Gemeinschaft“) Zuständigkeiten in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 1 Absatz 3 EUV, in dem es heißt: „Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist“. Die zuvor in Titel VI des EU-Vertrags (der ehemaligen „dritten Säule“) enthaltenen Bereiche befinden sich jetzt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Kapiteln 4 („Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) und 5 („Polizeiliche Zusammenarbeit“) des Titels V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“);

(ii) die Notwendigkeit, angesichts begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen sicherzustellen, dass die Arbeit der Agentur sich weiterhin auf wichtige Bereiche konzentriert;

(iii) die Notwendigkeit, Kontinuität in der Arbeit der Agentur sicherzustellen, da es wichtig ist, dass die Agentur über die Jahre hinweg objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten liefert.

Daher schlägt die Kommission vor, folgende Themenbereiche in den Mehrjahresrahmen der Agentur für die Jahre 2013-2017 aufzunehmen:

(a) Zugang zum Recht;

(b) Opfer von Straftaten;

(c) Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;

(d) Integration von Roma;

(e) polizeiliche Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs;

(f) justizielle Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in Strafsachen;

(g) Rechte des Kindes;

(h) Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(i) Zuwanderung und Integration von Migranten; Grenzkontrolle und Visa; Asyl;

(j) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.

3.2. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Mehrjahresrahmens 2007-2012 ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung der Agentur. Diese Rechtsgrundlage kann jedoch nicht länger verwendet werden, da es sich um eine abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-133/06[23] handelt.

Als Rechtsgrundlage für den aktuellen Vorschlag sollte daher eine Bestimmung des Vertrags dienen. Da es keine andere (spezifischere) Bestimmung gibt, sollte die Rechtsgrundlage die der Verordnung der Agentur sein, die auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen Vertrags über die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellt Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union jetzt die geänderte Fassung dieses Artikels dar.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den EU-Haushalt aus. Die Agentur entwickelt Projekte in den vorgeschlagenen Bereichen, für die die Haushaltsbehörde bereits Mittel vorgesehen hat.

5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur (Artikel 2) ermöglichen dieser, sich mit allen dazugehörigen Grundrechtsfragen zu befassen, soweit sie in den Anwendungsbereich des EU-Rechts zu fallen.

– Zugang zum Recht: Im Stockholmer Programm wurde die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zum Recht in der EU betont. Dieser Bereich könnte Themen wie einen wirksamen Rechtsschutz einschließlich des Zugangs zu einer effizienten und unabhängigen Justiz sowie die Gewährleistung fairer Gerichtsverfahren umfassen. Die Agentur hat bereits Berichte hierzu veröffentlicht („Access to justice in Europe: an overview of challenges and opportunities“, „EU Minorities and Discrimination Survey“) und muss auch künftig Daten zu den verschiedenen Themen rund um den Zugang zum Recht, z. B. im Bereich des Vertragsrechts oder der Verbraucherrechte, erheben.

– Opfer von Straftaten: In ihren Berichten „Access to justice in Europe: an overview of challenges and opportunities“ oder „EU Minorities and Discrimination Survey“ hat sich die Agentur indirekt mit Opfern befasst. Angesichts der steigenden Zahl der EU-Initiativen zum Thema Opferrechte sollte die Arbeit der Agentur unter anderem die Bereiche Opferschutz, Opferhilfe, rechtliche Stellung, Kenntnis der eigenen Rechte, besonderes schutzwürdige Opfer und Entschädigungen abdecken.

– Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten: Hier könnte die Agentur insbesondere Daten über die Auswirkungen der Onlinewelt auf Grundrechte wie beispielsweise den Schutz personenbezogener Daten oder die Privatsphäre erheben. Das Europäische Parlament hat die große Bedeutung dieser Themen hervorgehoben. Die Agentur war in diesem Bereich bereits tätig (Bericht „Data Protection in the European Union: the role of National Data Protection Authorities“) und sollte daher künftig ein entsprechendes Fachwissen aufbauen. Sie könnte durch die Erhebung einschlägiger Daten mit zur reibungslosen Umsetzung der überarbeiteten EU-Datenschutzbestimmungen beitragen.

– Integration von Roma: Die Integration von Roma ist eine eindeutige Priorität der EU. In der Mitteilung der Kommission über einen „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ wird die Agentur aufgefordert, in Zusammenarbeit mit anderen Stellen wie Eurofound in allen 27 Mitgliedstaaten Daten über die Lage der Roma beim Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum zu erheben und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Monitoring-Verfahren zu entwickeln, die europaweit eine vergleichende Analyse der Situation der Roma ermöglichen[24]. Auch spezifische Forschungsarbeiten, die aus dem Programm für Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften des 7. Rahmenprogramms finanziert werden, sollen einschlägige Daten liefern. Die Agentur hat sich in den letzten Jahren Fachkompetenz bei der Erhebung von Daten über Roma-Fragen erarbeitet, wie ihre Berichte „Housing conditions of Roma and Travellers in the EU“, „Die Situation von Roma-EU-Bürgern, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten niederlassen“ und „EU Minorities and Discrimination Survey“ zeigen.

– Polizeiliche Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs: Da mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die so genannten „Säulen“ wegfallen, sollte die polizeiliche Zusammenarbeit in die Themenbereiche der Agentur aufgenommen werden, die dann auch hierzu Daten erheben könnte, soweit dies in die Zuständigkeit der EU fällt und ohne den laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Verbrechensstatistiken vorzugreifen. Die Agentur soll auf bereits vorhandene bzw. von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Daten zurückgreifen, um Überschneidungen mit der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden.

– Justizielle Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in Strafsachen: Dieser Bereich umfasst die justizielle Zusammenarbeit sowohl in Zivil- und Handels- als auch in Strafsachen. Durch das Wegfallen der so genannten „Säulen“ kann dieser Bereich nun zu den Themenbereichen der Agentur hinzugefügt werden. Die Agentur könnte Daten zu Themen wie Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismus oder Menschenhandel erheben.

– Rechte des Kindes: Das Bestreben der Europäischen Union, die Rechte des Kindes zu stärken und zu schützen, erhält durch den Vertrag von Lissabon einen noch höheren Stellenwert. Die Agentur könnte diesbezüglich an der Umsetzung der „EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ mitwirken, indem sie zum einen Daten zu Themen wie kinderfreundliche Justiz und Kinder in prekären Situationen erhebt und zum anderen die von ihr entwickelten Indikatoren zu den Rechten des Kindes in der Praxis zur Anwendung bringt[25]. Die Bekämpfung von Kinderarmut ist eine Schlüsselpriorität der EU, und Forschungen der Agentur zu diesem Thema würden zur Umsetzung der kommenden Kommissionsempfehlung zur Kinderarmut beitragen. Die Agentur hat Berichte zum Thema Kinder veröffentlicht („Kinderhandel in der Europäischen Union: Herausforderungen, Perspektiven und bewährte Verfahren“, „Unbegleitete asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“) und Bildungsprojekte wie den „S-Cool-Kalender“, das Handbuch für Lehrer „Reise in die Vergangenheit – Lehren für die Zukunft“ oder die Studie über „Die Rolle historischer Stätten und Museen bei der Holocaust- und Menschenrechtsbildung in der EU“ durchgeführt. Die Arbeit der Agentur könnte auch eine Verbindung zu den Bereichen Bildung, soziale Eingliederung und Jugendpolitik sowie anderen Politikbereichen der Union herstellen.

– Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung: Es wird erwartet, dass die Agentur auch weiterhin Daten zur Diskriminierung erhebt. Die Diskriminierungsgründe, mit denen die Agentur sich befasst, sind die in Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta genannten mit Ausnahme des Geschlechts, da das EIGE mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen hat und für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zuständig ist. Dies soll die Agentur aber nicht davon abhalten, sich in enger Zusammenarbeit mit dem EIGE mit geschlechterspezifischen Fragen auseinanderzusetzen, wenn sie sich mit „Mehrfachdiskriminierung“ befasst, oder den Gleichstellungsaspekt in ihren Berichten zu berücksichtigen. Themen wie „Mehrfachdiskriminierung“ oder Diskriminierung am Arbeitsplatz oder Aspekte im Zusammenhang mit der Armutsverringerung und sozialer Eingliederung sollten an dieser Stelle behandelt werden können. Die Agentur hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Berichten zum Thema Diskriminierung veröffentlicht, unter anderem „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“, „Respect for and protection of persons belonging to minorities“, „Migranten, Minderheiten und Beschäftigung – Ausgrenzung und Diskriminierung in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „EU Minorities and Discrimination Survey“, „The legal protection of persons with mental health problems under non-discrimination law“, „Handbuch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht“, „Auswirkungen der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse – Ansichten der Gewerkschaften und Arbeitgeber in der Europäischen Union“, „Erfahrungen muslimischer und nichtmuslimischer Jugendlicher mit Diskriminierung, sozialer Ausgrenzung und Gewalt“ und „Racism, ethnic discrimination and exclusion of migrants and minorities in sport: the situation in the EU“.

– Zuwanderung und Integration von Migranten; Grenzkontrolle und Visa; Asyl: Aus grundrechtlicher Sicht bestehen vor allem Bedenken in Bezug auf die Behandlung legal und illegal einreisender Zuwanderer an den Grenzen und die Bedingungen in den entsprechenden Gewahrsamseinrichtungen sowie im Zusammenhang mit Aspekten, die die Opfer von Menschenhandel betreffen. Die Integration von Migranten ist ein eng mit der Zuwanderung verbundener Themenbereich, in dem die Grundrechte ebenfalls ein wichtiger Gesichtspunkt sind. Auch Aspekte im Zusammenhang mit Armutsverringerung und sozialer Eingliederung sollten nicht außer Acht gelassen werden. Die meisten Rechtsakte im Bereich Grenzen und Visa enthalten spezielle Klauseln über die Achtung der Grundrechte und -freiheiten. Die Praxis des „ethnischen Profilings“ könnte im Rahmen dieses Themenbereichs behandelt werden. Das Thema Asyl wird von einer ganzen Fülle von EU-Rechtsvorschriften abgedeckt, von denen die Grundrechte ein wesentlicher Bestandteil sind. Die Agentur sollte weiter in enger Zusammenarbeit mit dem EASO Daten zu diesem Thema erheben. In den vergangenen Jahren hat sie eine Reihe von Berichten zu diesen Themen veröffentlicht („Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10 EU Member States“, „Migranten, Minderheiten und Beschäftigung – Ausgrenzung und Diskriminierung in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „Migrants in an irregular situation employed in domestic work: fundamental rights challenges for the EU and its Member States“, „Aus der Sicht der Asylbewerber: Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen und die Pflicht zur Aufklärung von Asylbewerbern“, „Detention of third country nationals in return procedures“, „Unbegleitete asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „Coping with a fundamental rights emergency: The situation of persons crossing the Greek land border in an irregular manner“) und in Zusammenarbeit mit FRONTEX Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Grundrechte für Grenzschutzbeamte durchgeführt. Die Zusammenarbeit der Agentur mit FRONTEX sollte fortgesetzt werden. Die Akteure erwarten, dass die Agentur weiterhin Daten zu den Fragen in diesem Themenbereich erheben wird.

– Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz: Dieser Themenbereich ist durch die Verordnung selbst vorgegeben. Die Agentur verfügt über große Fachkompetenz bei der Datenerhebung in diesem Bereich, wie durch ihre Berichte „Antisemitism: summary overview“, „Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein Handbuch“, „Erfahrungen muslimischer und nichtmuslimischer Jugendlicher mit Diskriminierung, sozialer Ausgrenzung und Gewalt“ und „Racism, ethnic discrimination and exclusion of migrants and minorities in sport: the situation in the EU“ deutlich wird. Schwerpunktthemen im fraglichen Zeitraum sollten sein: ethnisches Profiling, Anstachelung zum Hass und durch Hass motivierte Straftaten mit rassistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund sowie Analysen gesellschaftlicher Trends, die zu solchen Erscheinungen führen, mit Blick auf Präventionsmöglichkeiten.

2011/0431 (APP)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[26],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[27],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[28] vorgesehen ist.

(2)       Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit seinem Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 erlassen.

(3)       Der Mehrjahresrahmen darf nur in den vom Unionsrecht vorgegebenen Grenzen durchgeführt werden.

(4)       Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(5)       Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.

(6)       Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union sind das durch Verordnung (EU) Nr. 439/2010[29] eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[30] errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates[31] eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch Verordnung (EG) Nr. 1922/2006[32] errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001[33] eingesetzt wurde, die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates[34] errichtete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates[35] errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates[36] errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011[37] errichtet wurde, und die durch Verordnung (EWG) Nr. 1365/75[38] gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).

(7)       Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch den Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(8)       Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die EU – die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 gemacht hat – sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen untersuchen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen.

(9)       Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur angehört und am 18. Oktober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten.

(10)     Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen.

BESCHLIESST:

Artikel 1 Mehrjahresrahmen

1.         Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“) wird hiermit ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum 2013-2017 festgelegt.

2.         Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2 Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

(a) Zugang zum Recht;

(b) Opfer von Straftaten;

(c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;

(d) Integration von Roma;

(e) polizeiliche Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs;

(f) justizielle Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in Strafsachen;

(g) Rechte des Kindes;

(h) Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(i) Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle; Asyl;

(j) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.

Artikel 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

1.         Bei der Umsetzung dieses Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

2.         Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen der Behandlung allgemeiner Diskriminierungsfragen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i und nur in soweit, als dies für diese Arbeiten relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)[39] zuständig ist. Die Agentur und das EIGE sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammenarbeiten.

3.         Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)[40] nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)[41] nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)[42], dem Europäischen Migrationsnetzwerk[43], der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)[44], dem Europäischen Polizeiamt (Europol)[45], der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL)[46] und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[47] nach Maßgabe künftiger entsprechender Kooperationsabkommen zusammen.

4.         Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes von personenbezogenen Daten unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

5.         Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der EU-Agentur für Grundrechte und dem Europarat[48].

Geschehen zu

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

[2]               ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.

[3]               Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (Gründungsverordnung).

[4]               Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gründungsverordnung.

[5]               Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Gründungsverordnung.

[6]               Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Gründungsverordnung.

[7]              ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[8]               SEK(2007) 500 endg. vom 2. Mai 2007.

[9]               Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Gründungsverordnung.

[10]             Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010, ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[11]             Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

[12]             Eingerichtet mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates, ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

[13]             Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

[14]             Eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[15]             Errichtet mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates, ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[16]             Errichtet mit dem Beschluss 2009/371/JI des Rates, ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

[17]             Errichtet mit dem Beschluss 2005/681/JI des Rates, ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

[18]             Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

[19]             Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75, ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

[20]             Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gründungsverordnung.

[21]             Entschließungen vom 14.1.2009, 3.2.2009, 19.2.2009, 10.3.2009, 11.3.2009, 12.3.2009, 24.3.2009, 26.3.2009, 2.4.2009, 22.4.2009, 24.4.2009, 7.5.2009, 17.9.2009, 25.11.2009, 26.11.2009, 10.2.2010, 25.3.2010, 5.5.2010, 18.5.2010, 15.6.2010, 17.6.2010, 7.9.2010, 9.9.2010, 22.9.2010, 20.10.2010, 23.11.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 19.1.2011, 8.3.2011, 9.3.2011, 10.3.2011, 24.3.2011, 5.4.2011 und [_].

[22]             Tagungen des Europäischen Rates vom 18/19.6.2009, 29/30.10.2009, 10/11.12.2009, 17.6.2010, 4.2.2011 und [_].

[23]             Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, Slg. I-3189.

[24]             KOM(2011) 173 endgültig.

[25]             KOM(2011) 60 endgültig.

[26]             ABl. C vom , S. .

[27]             ABl. C vom , S. .

[28]             ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

[29]             ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[30]             ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

[31]             ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

[32]             ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

[33]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[34]             ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[35]             ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

[36]             ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

[37]             ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

[38]             ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

[39]             Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

[40]             Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75, ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

[41]             Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

[42]             Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010, ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

[43]             Eingerichtet durch Entscheidung 2008/381/EG des Rates, ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

[44]             Errichtet durch Beschluss 2002/187/JI des Rates, ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[45]             Errichtet durch Beschluss 2009/371/JI des Rates, ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

[46]             Errichtet durch Beschluss 2005/681/JI des Rates, ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

[47]             Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

[48]             ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.

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