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Document 52011PC0842
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing common rules and procedures for the implementation of the Union's instruments for external action
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns
/* KOM/2011/0842 endgültig - 2011/0415 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns /* KOM/2011/0842 endgültig - 2011/0415 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Bei dem
mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) kommt es der Kommission in erster Linie darauf
an, das Regelwerk zu vereinfachen und die Verfügbarkeit von Unionshilfe
für Partnerländer und ‑regionen, zivilgesellschaftliche Organisationen,
KMU usw. zu verbessern, soweit sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung
beitragen. Bei der Anwendung
der neuen Instrumente würden einfachere, flexible Beschlussfassungsverfahren
eine raschere Annahme von Durchführungsmaßnahmen und damit auch eine raschere
Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen, vor allem für Länder, die sich in
einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden. Ferner wird die
Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die besonderen
Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, die Teilnahme
zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an
Finanzierungsprogrammen erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften
vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt
werden. Die Kommission beabsichtigt, die vorliegende Verordnung unter Nutzung
der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung
vorgesehen sind. Vor diesem
Hintergrund schlägt die Kommission vereinfachte, harmonisierte
Durchführungsvorschriften und ‑verfahren vor, die für vier geografische
Instrumente (DCI, ENI, IPA und PI) und drei thematische Instrumente (IfS, EIDHR
und INSC) gelten. Im Falle des IPA und des ENI erfordern die Besonderheiten der
Heranführungshilfe und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit jedoch
zusätzliche, besondere Durchführungsvorschriften und ‑verfahren, die als
„lex specialis“ die allgemeinen Vorschriften und Verfahren der gemeinsamen
Durchführungsverordnung ergänzen. Der EEF und der
Grönland-Beschluss werden wegen der Besonderheiten ihrer
Finanzierungsmechanismen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung
einbezogen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Öffentliche
Konsultation Die Kommission führte vom 26. November
2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen
Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte
auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem
Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013“. Insgesamt
deuteten die Antworten nicht darauf hin, dass eine wesentliche Änderung der
derzeitigen Durchführungsmechanismen erforderlich wäre, die große Mehrheit der Teilnehmer
sprach sich allerdings für mehr Flexibilität und eine Vereinfachung der
Durchführung aus. Einholung
und Nutzung von Expertenwissen Intern prüfte die Kommission verschiedene
Berichte (Evaluierungen, Audits, Studien, Halbzeitüberprüfungen), um festzustellen,
was funktioniert und was nicht, und zog daraus Konsequenzen für die Gestaltung
der Finanzierungsinstrumente. Es zeigte sich, dass die derzeitigen
Instrumente dazu beigetragen haben, Fortschritte bei der Verwirklichung der
Millenniumsentwicklungsziele in den Entwicklungsländern zu erzielen.
Durchführungsmodalitäten wie die Budgethilfe und der „sektorweite Ansatz“ haben
eine intensivere Zusammenarbeit mit den Partnerländern und eine effizientere
Arbeitsteilung durch Kofinanzierung zwischen den Gebern ermöglicht. Bei der Prüfung wurden jedoch auch Mängel
festgestellt. Der derzeitige Durchführungsprozess ist zu komplex und ermöglicht
im Bedarfsfall keine raschen Anpassungen. Diese Mängel werden mit der
vorliegenden Verordnung behoben. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Den rechtlichen
Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und ‑regionen bildet
der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene gemeinsame
Durchführungsverordnung stützt sich daher auf Artikel 209 Absatz 1
und Artikel 212 Absatz 2 AEUV und wird von der Kommission im
Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt. Da die Artikel 310
bis 320 AEUV auch für die Europäische Atomgemeinschaft gelten (siehe
Artikel 106a EAG-Vertrag), kann der Vorschlag auch die Durchführung der
finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des INSC umfassen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine. 5. KERNPUNKTE 1. Titel I:
Durchführung – Artikel 1 bis 3 In Artikel 1 (Gegenstand und
Grundsätze) sind die Ziele der Verordnung festgelegt, nämlich die
Festlegung harmonisierter Durchführungsvorschriften für die
Außenbeziehungsinstrumente, der Schutz der finanziellen Interessen der Union
und die Förderung der Vereinfachung und der Flexibilität bei der Anwendung
dieser Instrumente. Nach Artikel 2 (Annahme von
Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen) sind die
Finanzierungsbeschlüsse der Kommission in Form von Aktionsprogrammen auf der
Grundlage von Mehrjahresprogrammierungsdokumenten anzunehmen. In Ausnahmefällen
können außerhalb des Rahmens der Aktionsprogramme, aber im Einklang mit den
Mehrjahresprogrammierungsdokumenten Einzelmaßnahmen beschlossen werden. In
unvorhergesehenen, hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission Sondermaßnahmen
beschließen, die in den Mehrjahresprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen
sind. Der Artikel enthält Vorschriften über die Ausschussverfahren, nach denen
die genannten Beschlüsse anzunehmen sind, sowie mögliche Ausnahmen. In Artikel 3 (Flankierende Maßnahmen)
sind die Ausgabenarten festgelegt, die der Anwendung der Verordnung dienen und
von der Union finanziert werden können (z. B. Vorbereitungs-, Follow-up-,
Monitoring-, Prüfungs-, Evaluierungs- sowie Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen). Diese Maßnahmen können außerhalb der
Programmierungsdokumente finanziert werden. 2. Titel II:
Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden – Artikel 4 bis 6 Auf der Grundlage der derzeitigen Praxis und
des ermittelten Bedarfs sind in den Artikeln 4 bis 6 in nicht
erschöpfender Weise die Finanzierungsformen aufgeführt, die nach der Verordnung
genutzt werden können. Die Änderungen tragen den Bestimmungen der neuesten
Fassung der Haushaltsordnung Rechnung. Insbesondere sind in Artikel 4
innovative Instrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungskapital und
Risikoteilungsinstrumente vorgesehen und mögliche Regelungen in Bezug auf
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben beschrieben. Die Maßnahmen nach der
Verordnung können im Wege der direkten Verwaltung durch die Kommission oder im
Wege der indirekten Verwaltung durch Betrauung einer in der Haushaltsordnung
aufgeführten Stelle oder Person mit Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt
werden. Auch die Arten der Kofinanzierung (parallel oder gemeinsam) sind in der
genannten Vorschrift festgelegt. In Artikel 7 (Schutz der finanziellen
Interessen der Union) sind Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen
der Union festgelegt, die es ihr (d. h. der Kommission, dem Rechnungshof
und dem OLAF) insbesondere ermöglichen, alle notwendigen Kontrollen in Bezug
auf die durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen. 3. Titel III:
Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige
Vergabeverfahren – Artikel 8 bis 12 In den Artikeln 8 bis 11
(Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und
sonstige Vergabeverfahren) sind die Voraussetzungen für den Zugang zu den
öffentlichen Aufträgen und den Zuschüssen festgelegt, die für die Zwecke der
Verordnung vergeben werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind erheblich
vereinfacht worden und lassen das Ziel erkennen, auf die Gewährung ungebundener
Hilfe hinzuarbeiten. Mit den Artikeln werden jedoch auch die Voraussetzungen
für die Teilnahme von Drittländern (Gegenseitigkeitsbedingung, Teilnahme am durchgeführten
Programm, nicht teilnahmeberechtigte Länder usw.) und entsprechende Ausnahmen
(Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen, äußerste Dringlichkeit,
dreiseitige Zusammenarbeit usw.) im Einzelnen festgelegt. Nach Artikel 12 (Evaluierung) ist die
Kommission verpflichtet, die Ergebnisse der Politik, der Programme und der
Sektorpolitik, die sie umsetzt, sowie die Wirksamkeit der Programmierung selbst
regelmäßig zu evaluieren. Alle maßgeblichen Akteure werden an der Evaluierung
beteiligt, und der Bericht wird dem Rat und dem Europäischen Parlament
übermittelt. 4. Titel IV:
Schlussbestimmungen – Artikel 13 bis 17 Nach Artikel 13 (Jahresbericht)
hat die Kommission einen jährlichen Bericht über die Fortschritte und die
Anwendung der Verordnung vorzulegen. Der Bericht wird dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt. In Artikel 14 (Ausgaben für
Klimaschutz und biologische Vielfalt) ist ein besonderes
Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“)
vorgesehen. In Artikel 15 (Ausschüsse) ist die
Beteiligung der zuständigen Ausschüsse an der Anwendung der Verordnung im
Einklang mit der neuen Komitologie-Verordnung[1]
beschrieben. Nach Artikel 16 (Überprüfung und
Evaluierung der Instrumente) muss die Kommission bis Mitte 2018 einen
Bericht zur Evaluierung der Anwendung der Verordnung verfassen und dem
Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem
Gesetzgebungsvorschlag für die notwendigen Änderungen. In dem Bericht sind auch
die Wirkungen der auf der Grundlage der Verordnung getroffenen Maßnahmen zu
bewerten. Artikel 17 (Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten der Verordnung und den Beginn ihrer Geltung
(1. Januar 2014), nicht aber ihr Außerkrafttreten. 2011/0415 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und
Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des
auswärtigen Handelns DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der
Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Die Europäische Union sollte ein umfassendes
Instrumentarium für ein breites Spektrum politischer Maßnahmen im Bereich des
auswärtigen Handelns einführen, einschließlich spezifischer gemeinsamer Vorschriften
und Verfahren für seine Anwendung. Dazu gehören: das Finanzierungsinstrument
für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI),
das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European
Instrument for Democracy and Human Rights – EIDHR), das Europäische
Nachbarschaftsinstrument (European Neighbourhood Instrument – ENI), das
Instrument für Stabilität (Instrument for Stability – IfS), das Instrument für
Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (Instrument for Nuclear
Safety Cooperation – INSC), das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument
for Pre-accession Assistance – IPA) und das Partnerschaftsinstrument
(Partnership Instrument – PI). (2)
Diese Instrumente sehen im Allgemeinen vor, dass
die auf ihrer Grundlage zu finanzierenden Maßnahmen Gegenstand einer
Mehrjahresrichtprogrammierung sein sollten, die den Rahmen bildet, innerhalb
dessen die Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit der Haushaltsordnung[2] und nach den Verfahren der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], angenommen werden sollten. (3)
Die Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von
Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden,
wenn die gemäß der Mehrjahresrichtprogrammierung geplant sind, in Form von
Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse
dies notwendig machen, oder in Form von flankierenden Maßnahmen. (4)
Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen
Programmierung oder finanziellen Abwicklung dienen und insbesondere
Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem
Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von
geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte jedoch sofort geltende
Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen,
in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster
Dringlichkeit geboten ist. (5)
In den Finanzierungsbeschlüssen sollte die
Beschreibung der einzelnen Maßnahmen, in der deren Ziele, die wichtigsten
Tätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse, das veranschlagte Budget, der
voraussichtliche Zeitplan und die Regelungen für das Erfolgsmonitoring
aufgeführt sind, nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen
Verfahren genehmigt werden. (6)
Wenn im Falle der Anwendung von Finanzinstrumenten
ein Finanzintermediär mit der Verwaltung der Maßnahme betraut ist, sollte der
Beschluss der Kommission insbesondere Bestimmungen über die Risikoteilung, die
Vergütung des für die Durchführung verantwortlichen Finanzintermediärs, die
Verwendung und Wiederverwendung der Mittel und etwaige Gewinne enthalten. (7)
Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren sollten
mit den Finanzvorschriften für den jährlichen Haushaltsplan der Union im
Einklang stehen, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“[4];
mit dieser Bezugnahme wird immer auf die geltende Fassung dieser Verordnung
verwiesen, einschließlich der von der Kommission dazu erlassenen
Durchführungsbestimmungen[5])
festgelegt sind. (8)
Zwar wächst der Finanzierungsbedarf für die
Außenhilfe der Union, doch sind die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden
Mittel angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die
Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen insbesondere
durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben,
so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung verstärkt sich noch,
wenn die von den Finanzinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel
verwendet und wiederverwendet werden dürfen. (9)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im
Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit
internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden. (10)
In weiteren Bestimmungen sollten die
Finanzierungsmethoden, der Schutz der finanziellen Interessen der Union, die
Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und die Evaluierung der Instrumente
geregelt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I DURCHFÜHRUNG Artikel 1 Gegenstand und Grundsätze (1) Mit dieser Verordnung werden
die Vorschriften und Voraussetzungen für finanzielle Hilfe der Union zugunsten
von Maßnahmen, einschließlich Aktionsprogrammen, im Rahmen folgender
Instrumente festgelegt: Finanzierungsinstrument für die
Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI),
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European Instrument
for Democracy and Human Rights – EIDHR), Europäisches Nachbarschaftsinstrument
(European Neighbourhood Instrument – ENI), Instrument für Stabilität
(Instrument for Stability – IfS), Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der
nuklearen Sicherheit (Instrument for Nuclear Safety Cooperation – INSC),
Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-accession Assistance –
IPA) und Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument – PI) (im Folgenden
auch gemeinsam „Instrumente“ und einzeln „anwendbares Instrument“). (2) Die Kommission gewährleistet,
dass die Maßnahmen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang
mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt
werden. Die auf der Grundlage der Instrumente gewährte finanzielle Hilfe muss
mit den Vorschriften und Verfahren der Haushaltsordnung vereinbar sein, die den
grundlegenden finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Anwendung der
Instrumente darstellt. (3) Bei der Anwendung dieser
Verordnung nutzt die Kommission, soweit dies unter Berücksichtigung der Art der
Maßnahme möglich und zweckmäßig ist, vorrangig die flexibelsten Verfahren, um
eine wirksame und effiziente Durchführung zu gewährleisten. Artikel 2 Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen (1) Die Kommission nimmt Jahres-
oder Mehrjahresaktionsprogramme an, die sich, soweit erforderlich, auf die im
anwendbaren Instrument genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn noch kein
Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der
Richtprogrammierungsdokumente nach den für Aktionsprogramme geltenden
Vorschriften und Verfahren Einzelmaßnahmen beschließen. Im Falle unvorhergesehener, hinreichend
begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission
Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht
vorgesehen sind. Sondermaßnahmen können auch genutzt werden, um den Übergang
von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich
Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende
Krisensituationen, zu erleichtern. (2) Die in Absatz 1
genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe
der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei
denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 30 Mio. EUR beträgt,
werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen die
genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nicht substanzielle
Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nicht substanzielle
Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der
Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten
Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von
weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, vorausgesetzt, diese
Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen
Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden
die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nicht substanziellen Änderungen
innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem Europäischen Parlament und dem
Rat mitgeteilt. (3) In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, nach Krisen und in
fragilen Situationen oder bei einer Bedrohung der Demokratie, der
Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die
Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Verfahren sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, einschließlich Änderungen zu
bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen. (4) Bei umweltrelevanten
Projekten, insbesondere bei neuer Großinfrastruktur, wird auf Projektebene eine
angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das
Klima und die biologische Vielfalt durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Bei der Durchführung von
Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP)
vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den
Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren
Ergebnissen erhält. Artikel 3 Flankierende
Maßnahmen (1) Die Finanzierung durch die
Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die
Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im
Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar
erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Monitoring-, Prüfungs- und
Evaluierungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die
administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente
finanzierten Maßnahmen betreffen. (2) Sofern die unter den
Buchstaben a, b und c aufgeführten Tätigkeiten mit den allgemeinen Zielen
des anwendbaren Instruments in Zusammenhang stehen, die mit der Maßnahme
umgesetzt werden, kann die Finanzierung durch die Union Folgendes betreffen: a) Studien, Sitzungen, Informations-,
Sensibilisierungs-, Fortbildungs- und Publikationsmaßnahmen sowie sonstige
Ausgaben für administrative oder technische Unterstützungsleistungen, die für
die Verwaltung der Maßnahmen erforderlich sind, b) Forschung und Studien zu einschlägigen
Fragen und ihre Verbreitung, c) Ausgaben im Zusammenhang mit
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Vermittlung der
politischen Prioritäten der Union nach außen. (3) Flankierende Maßnahmen können
außerhalb der Richtprogrammierungsdokumente finanziert werden. Gegebenenfalls
nimmt die Kommission die flankierenden Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2
genannten Beratungsverfahren an. TITEL II Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden Artikel 4
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen (1) Die finanzielle Hilfe der
Union kann unter anderem in folgenden, in der Haushaltsordnung vorgesehenen
Finanzierungsformen gewährt werden: a) Zuschüsse, b) Dienstleistungs-, Liefer- oder
Bauaufträge, c) Budgethilfe, d) Beiträge zu von der Kommission
eingerichteten Treuhandfonds, e) Finanzinstrumente wie Darlehen,
Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder
Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumente, auch in Verbindung mit Zuschüssen, f) Aktien- oder Kapitalbeteiligungen an
internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich regionaler
Entwicklungsbanken. Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang
mit der Haushaltsordnung auch in Form von Beiträgen zu internationalen,
regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der Europäischen
Investitionsbank, internationalen Organisationen, Mitgliedstaaten oder
Partnerländern und ‑regionen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen
verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von
Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame
Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden. (2) Für die Anwendung der unter
Buchstabe e genannten Finanzinstrumente werden Einnahmen und
Rückzahlungen, die bei einem Finanzinstrument anfallen, diesem Finanzinstrument
im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne
zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Im Falle der Finanzinstrumente, die
während des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 eingerichtet wurden, werden
diese Einnahmen und Rückzahlungen im Zeitraum 2014-2020 dem entsprechenden
neuen Finanzinstrument zugewiesen. (3) Die finanzielle Hilfe der
Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung durchgeführt,
im Wege der direkten Verwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die
Delegationen der Union und die Exekutivagenturen oder im Wege der indirekten
Verwaltung durch Betrauung der in der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen mit
Haushaltsvollzugsaufgaben, einschließlich der geteilten Verwaltung mit
Mitgliedstaaten. (4) Die in Absatz 1 und in
Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die in
Absatz 3 genannten Durchführungsmethoden werden danach ausgewählt,
inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen verwirklicht werden
können, wobei unter anderem die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das
Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei
Zuschüssen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und
Stückkostensätzen zu prüfen. (5) Die im Rahmen der Instrumente
finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen
Kofinanzierung durchgeführt werden. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die
Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von
den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets
feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden
die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und
alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte
Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. (6) Bei Nutzung einer der in
Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen
kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern unter anderem in
folgender Form erfolgen: a) dreiseitige Regelungen, mit denen die
Union ihre Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern
koordiniert, b) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit
wie Twinning zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen
öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten
privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands
oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den
Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten
aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind, c) Beiträge zu den Kosten für die
Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, d) sektorbezogene Unterstützungsprogramme,
mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt, e) im Falle von IPA und ENI Beiträge zur
Beteiligung der Länder an Programmen und Einrichtungen der Union. Artikel 5 Steuern,
Zölle und sonstige Abgaben Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand
spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren
Einziehung aus. Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen
mit den Partnerländern ausgehandelt, um die Maßnahmen, mit denen die
finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und
sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und
sonstigen Abgaben unter den in der Haushaltsordnung festgelegten
Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht. Artikel 6 Besondere Finanzierungsbestimmungen (1) Zusätzlich zu den in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen kann die finanzielle
Hilfe der Union im Rahmen folgender Instrumente im Einklang mit der
Haushaltsordnung auch in folgenden Finanzierungsformen gewährt werden: a) im Rahmen des DCI und des ENI
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme; b) im Rahmen des DCI und des IfS in Ausnahmefällen sektorbezogene
und allgemeine Einfuhrprogramme in Form von i) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit
Sachleistungen, ii) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit
Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder iii) allgemeinen Einfuhrprogrammen mit
Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine
breite Produktpalette betreffen können; c) im Rahmen des EIDHR direkte Vergabe von i) geringen Zuschüssen für
Menschenrechtsaktivisten zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, ii) Zuschüssen zur Finanzierung von
Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen oder in den in Artikel 2
Absatz 4 EIDHR genannten Situationen, in denen die Veröffentlichung einer
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre. Diese
Zuschüsse betragen höchstens 2 000 000 EUR und haben eine
Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener
Durchführungshindernisse um sechs Monate verlängert werden kann, iii) Zuschüssen
für –
das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Menschenrechte, –
das Europäische Interuniversitäre Zentrum für
Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang
„Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der
Vereinten Nationen anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen,
die einen für Staatsangehörige von Drittländern uneingeschränkt zugänglichen
Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten. (2) Die finanzielle Hilfe der
Union im Rahmen des IPA und des ENI kann im Wege der geteilten Verwaltung mit
Mitgliedstaaten und im Falle der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen
des ENI im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden, sofern die nach
der Haushaltsordnung erforderlichen sektorspezifischen ergänzenden Vorschriften
und andere zweckmäßige Bestimmungen in einem auf der Grundlage des anwendbaren
Instruments erlassenen delegierten Rechtsakt enthalten sind. (3) Mittelbindungen für Maßnahmen
im Rahmen des IPA und des ENI, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen
erfolgen. Artikel 7 Schutz
der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Einziehung
bzw., wenn der Staat oder eine öffentliche Institution eines Drittlands
Empfänger ist, Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Gegebenenfalls
werden auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt. (2) Die Kommission und der
Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern und bei sonstigen Dritten, die Unionsmittel erhalten haben,
Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[6] geregelten Verfahren bei allen
direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen
Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein
Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist
der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Abkommen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen,
Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. TITEL III Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und
sonstige Vergabeverfahren Artikel 8 Gemeinsame Vorschriften (1) Die Teilnahme an Auftrags-,
Zuschuss- und sonstigen Vergabeverfahren für nach dieser Verordnung finanzierte
Maßnahmen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die
Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes im Sinne der Definition der
nachstehenden Artikel dieses Titels für das jeweils anwendbare Instrument sind,
juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen
sind, und internationalen Organisationen offen. (2) Im Falle von Maßnahmen, die
mit einem Partner gemeinsam kofinanziert oder von einer der betrauten Stellen
im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt oder mithilfe eines von der
Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung eingerichteten Treuhandfonds
durchgeführt werden, sind die Länder, die nach den Vorschriften dieser Stelle,
nach den mit der Kofinanzierungs- oder Durchführungsstelle getroffenen
Vereinbarungen oder nach dem Gründungsakt des Treuhandfonds teilnahmeberechtigt
sind, ungeachtet der besonderen Vorschriften der nachstehenden Artikel
teilnahmeberechtigt. Zudem erklärt sich die Kofinanzierungs- oder
Durchführungsstelle damit einverstanden, die in den genannten Vereinbarungen
erwähnten Vorschriften dieser Verordnung über die Teilnahmeberechtigung
anzuwenden. (3) Im Falle von Maßnahmen, die
von einem der Instrumente und zusätzlich von einem anderen Instrument im
Bereich des auswärtigen Handelns, einschließlich des Europäischen
Entwicklungsfonds, finanziert werden, oder im Falle von Maßnahmen mit globalem,
regionalem oder grenzübergreifendem Charakter, an denen auch Empfängerländer
beteiligt sind, die nach den Vorschriften dieser Instrumente
teilnahmeberechtigt sind, können die in einem dieser Instrumente genannten
Länder für die Zwecke der betreffenden Maßnahme als teilnahmeberechtigt
angesehen werden. (4) Alle Waren, die im Rahmen von
Aufträgen oder im Einklang mit Zuschussvereinbarungen erworben werden, und die
nach dieser Verordnung finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem
teilnahmeberechtigten Land haben. Sie können ihren Ursprung jedoch in einem
beliebigen Land haben, wenn die Anwendung des wettbewerblichen
Verhandlungsverfahrens zulässig ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die
Definition des Ursprungsbegriffs, die in den einschlägigen Unionsvorschriften
über Ursprungsregeln für Zollzwecke festgelegt ist. (5) Die Vorschriften dieses
Titels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem
teilnahmeberechtigten Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer beschäftigt oder
auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen
gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. (6) Besteht nach der
Haushaltsordnung Ermessen bei der Auswahl des Auftragnehmers, so ist
gegebenenfalls der lokalen und regionalen Vergabe Vorrang einzuräumen. (7) Abweichend von allen anderen
Vorschriften kann die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Titels hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller
beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme
notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Solche
Beschränkungen können insbesondere für die Teilnahme an Vergabeverfahren im
Falle von Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten. (8) Bieter, Antragsteller und
Bewerber, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden
Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie
die international vereinbarten Kernarbeitsnormen[7]
einhalten. Artikel 9 DCI, ENI, PI und INSC (1) Für eine Finanzierung im
Rahmen des DCI, des ENI, des PI und des INSC kommen Bieter, Antragsteller und
Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht: a) Mitgliedstaaten, von der Union anerkannte
Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten sowie Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, b) im Falle des ENI: unter das ENI fallende
Partnerländer und die Russische Föderation, wenn das betreffende Verfahren im
Rahmen der Mehrländerprogramme und Programme der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit stattfindet, an denen das Land teilnimmt, c) Entwicklungsländer und ‑gebiete
nach der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC), die nicht der G20
angehören, und unter den Beschluss [2001/822/EG] des Rates [vom 27. November 2001[8]] fallende überseeische Länder
und Gebiete, d) Entwicklungsländer nach der Definition
des OECD-DAC, die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit
sie Empfänger der Maßnahme sind, die von der Union im Rahmen der unter diesen
Artikel fallenden Instrumente finanziert wird, e) Länder, für die die Kommission
festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von
mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union
und aus den Ländern, die im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden
Instrumente teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.
Nach Anhörung der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission nach
dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren über den
gegenseitigen Zugang und seine Dauer, und f) Mitgliedstaaten des OECD-DAC im Falle
von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der Definition
des OECD-DAC ausgeführt werden. (2) Bieter, Antragsteller und
Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht
zulässigem Ursprung können von der Kommission in folgenden Fällen zu dem
Verfahren zugelassen werden: a) Länder, die traditionell Wirtschafts-
oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder
geografisch mit ihnen verbunden sind, oder b) Umsetzung von Regelungen für die
dreiseitige Zusammenarbeit mit Drittländern oder c) Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von
Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder
sonstige hinreichend begründete Fälle, in denen die Vorschriften über die
Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder
einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden. (3) Bei Maßnahmen, die im Wege
der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige
Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im
Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht
teilnahmeberechtigten Ländern nach Absatz 2 oder Waren mit nicht
zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren
zulassen. Artikel 10 IPA (1) Für eine Finanzierung im
Rahmen des IPA kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern
in Betracht: a) Mitgliedstaaten, unter das IPA fallende
Empfängerländer, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und unter das ENI
fallende Partnerländer sowie b) Geberländer, für die die Kommission unter
den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e
festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. (2) Bieter, Antragsteller und
Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht
zulässigem Ursprung können von der Kommission in hinreichend begründeten Fällen
zu dem Verfahren zugelassen werden, a) wenn die Vorschriften über die
Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung einer Maßnahme wegen der
Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden
Länder oder äußerster Dringlichkeit unmöglich machen oder übermäßig erschweren
würden, oder b) um Regelungen für die dreiseitige
Zusammenarbeit mit Drittländern umzusetzen. (3) Bei Maßnahmen, die im Wege
der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige
Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im
Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht
teilnahmeberechtigten Ländern nach Absatz 2 oder Waren mit nicht
zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren
zulassen. Artikel 11 IfS und EIDHR (1) Unbeschadet der
Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 7, die sich aus der Art und den
Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt der Zugang zu Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen oder Zuschüssen oder zur Einstellung von Experten im Rahmen des IfS
und des EIDHR keinen Beschränkungen. (2) Für eine Finanzierung im
Rahmen des EIDHR nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c kommen folgende Einrichtungen und Akteure in
Betracht: a) zivilgesellschaftliche Organisationen,
unter anderem nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck und unabhängige
politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private Agenturen,
Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler,
nationaler, regionaler und internationaler Ebene, b) öffentliche Agenturen, Einrichtungen und
Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler,
regionaler und internationaler Ebene, c) nationale, regionale und internationale
parlamentarische Gremien, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des
Instruments erforderlich ist und die vorgeschlagene Maßnahme nicht im Rahmen
eines anderen Außenhilfeinstruments der Union finanziert werden kann, d) internationale und regionale zwischenstaatliche
Organisationen, e) natürliche Personen, Einrichtungen ohne
Rechtspersönlichkeit und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige, in
diesem Absatz nicht genannte Einrichtungen und Akteure, wenn dies für die
Verwirklichung der Ziele des Instruments erforderlich ist. Artikel 12 Evaluierung der Maßnahmen (1) Die Kommission überwacht und
überprüft regelmäßig ihre Maßnahmen und evaluiert die Ergebnisse der
Durchführung der Sektorpolitik und der entsprechenden Maßnahmen sowie die
Wirksamkeit der Programmierung gegebenenfalls mithilfe unabhängiger externer
Evaluierungen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um
Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. (2) Die Kommission übermittelt
ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur
Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass bestimmte
Evaluierungen in den in Artikel 15 genannten Ausschüssen erörtert werden.
Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein. (3) Die Kommission beteiligt alle
maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser
Verordnung gewährten Hilfe der Union. TITEL IV SONSTIGE
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 13 Zweijahresbericht (1) Die Kommission prüft, welche
Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen der finanziellen Hilfe im
Bereich des auswärtigen Handelns erzielt wurden, und übermittelt dem
Europäischen Parlament und dem Rat ab 2016 alle zwei Jahre einen Bericht über
die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen
und Wirkungen der finanziellen Hilfe der Union. Der Bericht wird auch dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen
übermittelt. (2) Der Zweijahresbericht enthält
Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von
Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die
Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Die Ergebnisse der
finanziellen Hilfe der Union werden unter möglichst weitgehender Anwendung
spezifischer, messbarer Indikatoren für ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele
der Instrumente bewertet. Artikel 14 Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt Die im Rahmen der Instrumente bereitgestellten
Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage
der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das
Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den
Evaluierungs- und Zweijahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz
und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 2 Absatz 1
genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu
quantifizieren. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und
biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen
Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Ausschüsse (1) Die Kommission wird von den
mit den Instrumenten eingesetzten Ausschüssen unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet,
wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder
dies verlangt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet,
wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder
dies verlangt. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der angenommene Beschluss bleibt während der
Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und
Maßnahmen in Kraft. Artikel 16 Überprüfung und Evaluierung der Instrumente (1) Im Hinblick auf einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder
Aussetzung der im Rahmen der Instrumente durchgeführten Maßnahmearten erstellt
die Kommission mithilfe von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, mit denen die
Effizienz der Ressourcennutzung und der europäische Mehrwert der Instrumente
gemessen wird, spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die
Verwirklichung der Ziele jedes Instruments. Darüber hinaus behandelt der
Bericht Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz, die
Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der
Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu
den langfristigen Wirkungen der Instrumente Rechnung. (2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt,
gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen für die an den
Instrumenten vorzunehmenden Änderungen. (3) Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind
die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2014. (4) Die Kommission fordert die Partnerländer auf, alle Daten und
Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe für das
Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind. (5) Die längerfristigen Wirkungen und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der
Instrumente werden nach den dann geltenden Vorschriften und Verfahren
evaluiert. Artikel 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Ein Vertreter der
Europäischen Investitionsbank kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des
betreffenden Ausschusses an den Beratungen der Ausschüsse über Fragen, die die
Bank betreffen, als Beobachter teilnehmen (siehe Standardgeschäftsordnung für
Ausschüsse, ABl. C 206 vom 12.7.2011, S. 11). [2] Siehe Erwägungsgrund 6. [3] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [4] Derzeit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom
16.9.2002, S. 1). [5] Derzeit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der
Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357
vom 31.12.2002, S. 1). [6] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [7] Kernarbeitsnormen der IAO, die Übereinkommen über die
Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, über die
Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, über das
Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und über die Abschaffung
der Kinderarbeit. [8] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.