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Document 52011PC0773
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the harmonisation of the laws of Member States relating to the making available on the market of electrical equipment designed for use within certain voltage limits
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
/* KOM/2011/0773 endgültig - 2011/0357 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt /* KOM/2011/0773 endgültig - 2011/0357 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
Kontext des Vorschlags
Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele
des Vorschlags Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Umsetzung
des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt, das 2008 verabschiedet
wurde. Er gehört zu einem Paket von Vorschlägen, durch die zehn produktbezogene
Richtlinien an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden sollen. Alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union (EU), die den freien Warenverkehr gewährleisten, haben
großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Seine
Grundlage ist ein hohes Schutzniveau, und er bietet den Wirtschaftsakteuren die
Mittel zum Nachweis der Konformität ihrer Produkte, so dass das Vertrauen in
diese Produkte gewährleistet und somit der freie Warenverkehr ermöglicht wird. Die Richtlinie 2006/95/EG ist ein
Beispiel für diese EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften; durch sie wird der
freie Warenverkehr für elektrische Betriebsmittel gewährleistet. Sie enthält
die Sicherheitsziele, denen elektrische Betriebsmittel entsprechen müssen,
damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen. Die Hersteller müssen
nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung eines elektrischen Betriebsmittels
die Sicherheitsziele erreicht wurden, und die CE‑Kennzeichnung am
elektrischen Betriebsmittel anbringen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften haben über alle Sektoren hinweg gezeigt,
dass bestimmte Schwachpunkte und Uneinheitlichkeiten bei der Umsetzung und
Durchführung dieser Rechtsvorschriften dazu führen: –
dass sich nicht konforme oder gar gefährliche
Produkte auf dem Markt befinden und daher ein gewisser Mangel an Vertrauen in
die CE-Kennzeichnung herrscht, –
dass jene Wirtschaftsakteure, die die
Rechtsvorschriften einhalten, im Wettbewerb gegenüber solchen, die die
geltenden Regelungen umgehen, Nachteile erleiden, –
dass es aufgrund uneinheitlicher
Durchsetzungspraktiken zu einer Ungleichbehandlung im Falle von nicht konformen
Produkten und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaftsakteure kommt, –
dass die nationalen Behörden bei der Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen unterschiedlich vorgehen. Zudem ist das Regelungsumfeld immer komplexer
geworden, weil für ein und dasselbe Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften
gleichzeitig gelten. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich,
wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer
schwieriger, diese Vorschriften korrekt zu verstehen und anzuwenden. Um diese horizontalen Defizite zu beseitigen,
die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere
Industriesektoren ziehen, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen (NLF –
New Legislative Framework) als Teil des Binnenmarktpakets für Waren
verabschiedet. Mit ihm sollen die geltenden Regelungen gestärkt und ergänzt und
die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden. Der
neue Rechtsrahmen besteht aus zwei einander ergänzenden Instrumenten: der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Mit der NLF-Verordnung wurden Bestimmungen
über die Akkreditierung (ein Mechanismus zur Beurteilung der Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen) und Anforderungen an die Organisation und
Leistungsfähigkeit der Marktüberwachung sowie an die Kontrolle von Produkten
aus Drittländern eingeführt. Seit dem 1. Januar 2010 haben diese
Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung. Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches
Muster für EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster
bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden
(z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure,
Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen Bestimmungen wurden gestärkt,
damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer angewandt und durchgeführt werden
können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt, wie z. B. Verpflichtungen
für die Einführer, die entscheidende Bedeutung für eine größere Sicherheit der
auf dem Markt befindlichen Produkte haben. Die Bestimmungen des NLF-Beschlusses und der
NLF-Verordnung ergänzen einander und stehen in engem Zusammenhang. Der
NLF-Beschluss enthält die entsprechenden Verpflichtungen für die
Wirtschaftsakteure, die es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, die ihnen
mit der NLF-Verordnung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und eine
wirkungsvolle und einheitliche Durchsetzung der EU-Produktvorschriften zu
gewährleisten. Anders als die Bestimmungen der NLF-Verordnung
haben jene des NLF-Beschlusses keine unmittelbare Geltung. Damit alle Branchen
der Wirtschaft, die den EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen,
von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die
Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften
aufgenommen werden. Eine Umfrage, die nach Annahme des Binnenmarktpakets
für Waren im Jahr 2008 durchgeführt wurde, ergab, dass die meisten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte innerhalb der
kommenden drei Jahre zur Überarbeitung anstanden, nicht nur weil die
sektorenübergreifenden Probleme gelöst werden sollten, sondern auch aus
sektorspezifischen Gründen. Jede dieser Überarbeitungen umfasst automatisch
eine Angleichung der betroffenen Vorschriften an den NLF-Beschluss, da sich
Parlament, Rat und Kommission dazu verpflichtet haben, seine Bestimmungen in
künftigen Produktvorschriften möglichst weitgehend einzusetzen, damit die
größtmögliche Kohärenz des rechtlichen Rahmens erreicht wird. Bei einigen anderen
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften wie der Richtlinie 2006/95/EG war
innerhalb dieses zeitlichen Rahmens keinerlei Überarbeitung aufgrund
sektorspezifischer Probleme geplant. Damit die Probleme bei der
Nichtkonformität trotzdem auch in diesen Sektoren beseitigt werden und die
Einheitlichkeit des gesamten Regelungsumfelds für Produkte sichergestellt ist,
wurde beschlossen, diese Richtlinien in Form eines Pakets an die Bestimmungen
des NLF-Beschlusses anzugleichen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht im Einklang mit der
Binnenmarktakte[1], in
der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der Verbraucher
in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte wiederhergestellt und
die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss. Zudem befördert sie das Ziel der Kommission,
eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu
erreichen.
2.
Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Anhörung interessierter Kreise Die Angleichung der Richtlinie 2006/95/EG
an den NLF-Beschluss wurde mit den nationalen Sachverständigen, die für die
Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, der Gruppe für die
Verwaltungszusammenarbeit sowie in bilateralen Sitzungen mit Industrieverbänden
erörtert. Im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 wurde
eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich an alle an dieser
Initiative beteiligten Sektoren richtete. Sie bestand aus vier
unterschiedlichen Fragebogen für Wirtschaftsakteure, Behörden, notifizierte
Stellen und Nutzer; die Kommissionsdienststellen erhielten einen Rücklauf von 300 Antworten.
Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm Zusätzlich zur allgemeinen Konsultation wurde
noch eine spezielle Konsultation der KMU durchgeführt. Dabei wurden im Mai/Juni 2010
durch das „Enterprise Europe Network“ 603 KMU befragt. Die Ergebnisse
können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/new-legislative-framework/smes_statistics_en.pdf Dieser Konsultationsprozess ergab eine breite
Unterstützung für diese Initiative. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die
Marktüberwachung und das System für die Beurteilung und Überwachung der
notifizierten Stellen verbessert werden müssen. Die Behörden befürworten das
Vorhaben voll und ganz, weil damit das bestehende System ausgebaut und die
EU-weite Zusammenarbeit intensiviert wird. Die Industrie erhofft sich davon
fairere Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte,
bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, sowie eine
Vereinfachung durch die Angleichung der Vorschriften. Es wurden einige Bedenken
wegen bestimmter Verpflichtungen laut, die jedoch für eine effizientere
Marktüberwachung unerlässlich sind. Diese Maßnahmen werden keinen nennenswerten
Kostenaufwand für die Industrie mit sich bringen und die Vorteile durch eine
verbesserte Marktüberwachung dürften die entstehenden Kosten bei weitem
überwiegen. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung zu diesem
Umsetzungspaket baut weitgehend auf der Folgenabschätzung auf, die zum neuen
Rechtsrahmen durchgeführt wurde. Über das in diesem Zusammenhang eingeholte und
analysierte Expertenwissen hinaus wurden zusätzlich Sachverständige und
Interessenverbände der einzelnen Sektoren sowie horizontale Sachverständige aus
den Bereichen technische Harmonisierung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung
und Marktüberwachung konsultiert. Folgenabschätzung Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei
Optionen prüfte und miteinander verglich: Option 1 – Keine Veränderung der
gegenwärtigen Situation Diese Option umfasst keine Änderungen der
geltenden Richtlinie und erzielt etwaige Verbesserungen ausschließlich durch
die NLF-Verordnung. Option 2 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch nicht-legislative Maßnahmen In Option 2 wurde die Möglichkeit erwogen,
zur freiwilligen Angleichung an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses zu
ermuntern, indem sie z. B. in Leitlinien als vorbildliche Verfahren
beschrieben werden. Option 3 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch legislative Maßnahmen Diese Option sieht vor, dass die Bestimmungen
des NLF-Beschlusses in die geltende Richtlinie eingefügt werden. Option 3 wurde der
Vorzug gegeben, weil –
mit ihr die Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen,
die ihre Pflichten ernst nehmen, gegenüber solchen, die das System unterlaufen,
gestärkt wird, –
durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes durch
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der
Einführer und Händler, verbessert wird, –
mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die
Wirtschaftsakteure verbunden ist und sie keine oder nur zu vernachlässigende
Mehrkosten für diejenigen mit sich bringen dürfte, die bereits
verantwortungsbewusst handeln, –
sie für wirkungsvoller als Option 2 gehalten
wird: Da sich die Option 2 nicht durchsetzen lässt, ist es fraglich, ob
von ihr überhaupt eine positive Wirkung ausgehen würde, –
die Optionen 1 und 2 keine Lösung für das Problem
der Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens und daher auch keinerlei Fortschritt
bei der Vereinfachung des Regelungsumfelds bieten können.
3.
Wesentliche Bestandteile des Vorschlags
3.1.
Horizontale Begriffsbestimmungen
Mit diesem
Vorschlag werden harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt, die in
allen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden
und deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften
erhalten sollten.
3.2.
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Im Vorschlag werden die Verpflichtungen der
Hersteller und der Bevollmächtigten präzisiert und Verpflichtungen für die
Einführer und Händler eingeführt. Die Einführer müssen sicherstellen, dass der
Hersteller das geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die
technischen Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie sich beim Hersteller
vergewissern, dass diese technischen Unterlagen den Behörden auf Verlangen
vorgelegt werden können. Die Einführer müssen zudem überprüfen, ob die
elektrischen Betriebsmittel korrekt gekennzeichnet sind und ihnen die
erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt werden. Sie müssen eine Kopie
der EU-Konformitätserklärung aufbewahren und ihren Namen und ihre Anschrift auf
dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anbringen. Die Händler müssen
überprüfen, ob die elektrischen Betriebsmittel mit der CE‑Kennzeichnung
sowie dem Namen des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers versehen sind
und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beigefügt sind. Die Einführer und Händler müssen mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen,
wenn sie nicht konforme elektrische Betriebsmittel abgegeben haben. Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte
Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Elektrische
Betriebsmittel müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie eine
Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen Unterlagen
zugeordnet werden können. Ein elektrisches Betriebsmittel, das eingeführt wird,
muss auch den Namen und die Anschrift des Einführers tragen. Außerdem muss
jeder Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den Wirtschaftsakteur
benennen zu können, von dem er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen oder an
den er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
3.3.
Harmonisierte Normen
Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von
einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen
(Konformitätsvermutung). Am 1. Juni 2011 nahm die Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung[2] an, in der ein horizontaler Rechtsrahmen für
die europäische Normung festgelegt wird. Dieser Verordnungsentwurf enthält
unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge, die die Europäische Kommission
an die Europäischen Normungsgremien richtet, über das Verfahren für Einwände
gegen harmonisierte Normen und die Einbindung von Interessengruppen in den
Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2006/95/EG, die
ebendiese Aspekte regelten, aus Gründen der Klarheit aus dem Vorschlag
gestrichen. Die Bestimmung, der zufolge die Einhaltung
harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert,
damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese
Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken.
3.4.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
In der Richtlinie 2006/95/EG wurde das
geeignete Konformitätsbewertungsverfahren ausgesucht, das die Hersteller
anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre elektrischen Betriebsmittel den
Sicherheitszielen entsprechen. Mit diesem Vorschlag werden diese Verfahren an
ihre aktualisierten Versionen aus dem NLF-Beschluss angeglichen. Er enthält
zudem ein Muster für die EU‑Konformitätserklärung. Die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung
sind in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt,
wohingegen die ausführlichen Bestimmungen für die Anbringung der
CE-Kennzeichnung an elektrischen Betriebsmitteln in diesen Vorschlag eingefügt
wurden.
3.5.
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
In dem Vorschlag wird das bestehende
Schutzklauselverfahren verbessert. Es wird eine Stufe des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und dargelegt,
welche Schritte die betreffenden Behörden unternehmen müssen, wenn ein nicht
konformes elektrisches Betriebsmittel erkannt wird. Ein echtes
Schutzklauselverfahren (das dazu führt, dass die Kommission darüber
entscheidet, ob eine Maßnahme begründet ist oder nicht) wird nur dann
eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat einen Einwand gegen eine Maßnahme erhebt,
die ein anderer Mitgliedstaat gegen ein elektrisches Betriebsmittel ergriffen
hat. Besteht Einigkeit hinsichtlich der beschränkenden Maßnahme, die von einem
Mitgliedstaat ergriffen wurde, müssen alle Mitgliedstaaten auf ihrem
Hoheitsgebiet entsprechend tätig werden.
4.
Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Subsidiaritätsprinzip Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine
gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Das
Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen,
mit denen eine Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der Richtlinie 2006/95/EG
bezweckt wird: die Verpflichtungen der Einführer und Händler, die Bestimmungen
über die Rückverfolgbarkeit und über die Begutachtung sowie die Verpflichtung
zu einer stärkeren Kooperation im Rahmen der neuen Marktüberwachungs- und
Schutzklauselverfahren. Die Erfahrung bei der Durchführung der Rechtsvorschriften
hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zu
unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der
Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führte, was der Zielsetzung dieser
Richtlinie zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen
Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien
Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale
Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Da der internationale Handel
zunimmt, steigt auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Fälle stetig an.
Durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lässt sich die Zielsetzung viel
besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen.
Daher ist es sinnvoller, auf EU-Ebene tätig zu werden. Auch kann das Problem der Uneinheitlichkeit
der Richtlinien einzig durch den EU‑Gesetzgeber gelöst werden. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die neuen beziehungsweise geänderten
Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die
Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die
Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es
die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste
Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen der Änderungen geht es
darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit
Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen. Gewählte Rechtsetzungstechnik Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind
einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2006/95/EG
erforderlich. Damit der geänderte Text lesbar bleibt, wurde die Technik der
Neufassung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001
über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3] gewählt. Die Änderungen der Bestimmungen der
Richtlinie 2006/95/EG betreffen die Begriffsbestimmungen, die
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter
Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE‑Kennzeichnung,
das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2006/95/EG
und ihre Sicherheitsziele werden durch diesen Vorschlag nicht geändert.
5.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf
den EU-Haushalt.
6.
Weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie wird
die Richtlinie 2006/95/EG aufgehoben. Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den
Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. ê 2006/95
(angepasst) 2011/0357 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zurAngleichung Ö Harmonisierung Õ der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ö die
Bereitstellung Õ elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Ö auf dem Markt Õ (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel 95
Ö 114 Õ , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1)
An der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen[5]
sind eine Reihe von grundlegenden Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der
Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. (2)
Mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93[6] werden Bestimmungen für die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die
Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden
Produkten erstellt und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE‑Kennzeichnung
festgelegt. (3)
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[7] enthält einen
einheitlichen Rahmen allgemeiner Grundsätze und Musterbestimmungen, die in
allen Rechtsakten zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von
Produkten angewandt werden sollen, damit eine einheitliche Grundlage für die
Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften geboten wird. Die
Richtlinie 2006/95/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden
– ê 2006/95
Erwägungsgrund 1 (angepasst) Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen[8] ist in wesentlichen
Punkten geändert worden[9]. Aus
Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 2006/95
Erwägungsgrund 2 Die in den
Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei
der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit
Handelshemmnisse zur Folge. ê 2006/95
Erwägungsgrund 3 In einigen
Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses
Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische
Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an. ê 2006/95
Erwägungsgrund 4 In anderen
Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles
auf technische Normen, die von den Normungsstellen im Rahmen der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden. Dieses System bietet —
ohne die Erfordernisse der Sicherheit außer Acht zu lassen — den Vorteil einer
schnellen Anpassung an den technischen
Fortschritt. ê 2006/95
Erwägungsgrund 5 Einige
Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen. Diese
Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen, noch
beschränkt sie ihre Anwendung. Eine solche Genehmigung kann folglich die vom
Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm
beigemessenen Auswirkungen nicht ändern. ê 2006/95
Erwägungsgrund 6 Auf
Gemeinschaftsebene muss der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen,
wenn diese Betriebsmittel bestimmten, in allen Mitgliedstaaten anerkannten
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit entsprechen. Unbeschadet jedes
sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür, dass diesen Anforderungen
entsprochen worden ist, durch Verweis auf harmonisierte
Normen erbracht werden, in denen sie konkret niedergelegt werden. Diese
harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen, die
jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt,
festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein. Eine
solche Harmonisierung muss die Möglichkeit bieten, die aus Unterschieden
zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu
beseitigen. ê 2006/95
Erwägungsgrund 7 Unbeschadet jedes
sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen
Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von
Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen
Stellen oder, in Ermangelung dessen, durch eine Konformitätserklärung des
Herstellers als erbracht angesehen werden. Um die Beseitigung der
Handelshemmnisse zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese
Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen. Diese Konformitätszeichen oder
Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert werden. ò neu (4)
Die Wirtschaftsakteure
sollten für die Konformität elektrischer Betriebsmittel verantwortlich sein, je
nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes
Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und der
Sicherheit gewährleistet wird, die Verbraucher geschützt werden und ein fairer
Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist. (5)
Alle Wirtschaftsakteure,
die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur elektrische Betriebsmittel
auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist
eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf
die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess
entfallen. (6)
Weil der Hersteller den
Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten
für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens für
elektrische Betriebsmittel geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher
auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben. (7)
Wenn auch die
Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein und die Einschaltung einer
unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollte der
Hersteller zur leichteren Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
doch die Hilfe eines unabhängigen Konformitätsbewertungslabors in Anspruch
nehmen dürfen. (8)
Es ist notwendig
sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel aus Drittländern, die auf den
Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und
insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich
dieser elektrischen Betriebsmittel durchgeführt wurden. Es sollte deshalb
vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr
gebrachte elektrische Betriebsmittel den Anforderungen dieser Richtlinie
genügen, und keine elektrischen Betriebsmittel in Verkehr bringen, die diesen
Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die
Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den
Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. (9)
Der Händler stellt ein
elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereit, nachdem es vom Hersteller
oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt
walten zu lassen um sicherzustellen, dass seine Handhabung des elektrischen
Betriebsmittels dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. (10)
Wenn er ein elektrisches
Betriebsmittel in Verkehr bringt, hat jeder Einführer seinen Namen und seine
Kontaktanschrift auf dem betreffenden elektrischen Betriebsmittel anzugeben.
Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des
elektrischen Betriebsmittels dies nicht erlauben. Hierzu gehören Fälle, in
denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine
Anschrift auf dem Produkt anzubringen. (11)
Jeder Wirtschaftsakteur,
der ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner
eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein elektrisches Betriebsmittel so
verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den Anforderungen dieser
Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen
des Herstellers wahrnehmen. (12)
Da Händler und Einführer
dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen
nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv
mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem
betreffenden elektrischen Betriebsmittel geben. (13)
Durch die
Rückverfolgbarkeit eines elektrischen Betriebsmittels über die gesamte
Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und
wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert
den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die
nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben. (14)
Diese Richtlinie sollte
sich auf die Nennung der Sicherheitsziele beschränken. Um eine Bewertung der
Konformität mit diesen Zielen zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass eine
Konformitätsvermutung für jene elektrischen Betriebsmittel gilt, die den
harmonisierten Normen entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. [../..] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur
europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem
Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese
Ziele zu formulieren. (15)
Die Verordnung (EU)
Nr. [../..] [über die europäische Normung] enthält ein Verfahren für
Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen Anforderungen dieser
Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen. ê 2006/95
Erwägungsgrund 8 (angepasst) ð neu (16)
Für elektrische Betriebsmittel, für die noch keine
harmonisierten Normen bestehen, kannsollte der freie Verkehr übergangsweise
durch die VerwendungAnwendung
von Normen oder
Sicherheitsvorschriften erfolgen, die bereits von ð der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission ï anderen
internationalen Stellen oder von einer der Stellen, die
die harmonisierten Normen festlegen, ausgearbeitet worden
sind, oder durch die Ö Anwendung
einzelstaatlicher Normen Õ . ê 2006/95
Erwägungsgrund 9 Es könnte
vorkommen, dass elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht
werden, obgleich sie den Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit nicht
gerecht werden. Daher ist es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften zur
Behebung dieser Gefahr vorzusehen. ê 2006/95
Erwägungsgrund 10 (neu) In dem Beschluss 93/465/EWG[10] des Rates sind die in den technischen
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen
Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt worden. ê 2006/95
Erwägungsgrund 11 Die Wahl der
Verfahren sollte nicht zu einer Abschwächung der in der Gemeinschaft bereits
festgelegten Sicherheitsniveaus für elektrische Betriebsmittel führen. ò neu (17)
Damit die
Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen
können, dass die auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel den
Sicherheitszielen entsprechen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung
vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind
eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die
Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des
Risikos und des geforderten Schutzniveaus, umfassen. Im Sinne eines
einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von
Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen
Modulen ausgewählt werden. (18)
Die Hersteller sollten
eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der detaillierte Informationen
über die Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen
dieser Richtlinie und anderer maßgeblicher EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften
hervorgehen. (19)
Die CE-Kennzeichnung
bringt die Konformität eines elektrischen Betriebsmittels zum Ausdruck und ist
die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im
weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind
in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die
Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sollten in dieser
Richtlinie aufgeführt werden. (20)
Damit Rechtssicherheit
gewährleistet ist, muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die
Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für elektrische
Betriebsmittel gelten. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten allerdings
nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser
Aufgaben zuständig sind. (21)
In der Richtlinie 2006/95/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das erst dann
anzuwenden ist, wenn zwischen den Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die
Maßnahmen eines einzelnen Mitgliedstaates herrscht. Im Sinne größerer
Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende
Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den
Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird. (22)
Das vorhandene System
sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über
geplante Maßnahmen gegen Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für
die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen
Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Außerdem sollte es den
Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt
einzuschreiten. (23)
In den Fällen, in denen
die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem
Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission
nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität
Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann. (24)
Die Mitgliedstaaten
sollten für den Fall des Verstoßes gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen,
dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. (25)
Für die Bereitstellung
auf dem Markt von elektrischen Betriebsmitteln, die bereits gemäß der
Richtlinie 2006/95/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine
Übergangsregelung vorzusehen. (26)
Da das Ziel dieser
Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische
Betriebsmittel die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf
Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie sonstige öffentliche Interessen
erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren,
auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann
und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus. (27)
Die Verpflichtung zur
Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2006/95/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der
inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der vorherigen
Richtlinie. ê 2006/95
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (28)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B der Richtlinie 2006/95/EG aufgeführten
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der
Richtlinien unberührt lassen – ê 2006/95
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel 1 Ö Allgemeine
Bestimmungen Õ Artikel 1 Ö Geltungsbereich Õ Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dDieser
Richtlinie gelten
Ö gilt für Õ elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V
für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme
der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind. ò neu Artikel 2 [Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser
Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Inverkehrbringen“: die
erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem
Unionsmarkt; (2)
„Bereitstellung auf dem
Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen
Betriebsmittels zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; (3)
„Hersteller“: jede
natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel
herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische
Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; (4)
„Bevollmächtigter“: jede
in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen; (5)
„Einführer“: jede in der
Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches
Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (6)
„Händler“: jede
natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches
Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder
des Einführers; (7)
„Wirtschaftsakteure“:
Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler; (8)
„technische
Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen
vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss; (9)
„harmonisierte Norm“:
eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen
Normung]; (10)
„Konformitätsbewertung“:
das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die
Sicherheitsziele erreicht worden sind; (11)
„Rückruf“: jede Maßnahme,
die auf Erwirkung der Rückgabe eines elektrischen Betriebsmittels abzielt, das
dem Endverbraucher bereits bereitgestellt wurde; (12)
„Rücknahme“: jede
Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird; (13)
„CE-Kennzeichnung“:
Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass elektrische
Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt
sind; (14)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für
die Vermarktung von Produkten. ê 2006/95
(angepasst) ð neu Artikel 32 Ö Bereitstellung auf dem Markt und
Sicherheitsziele Õ 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen
Maßnahmen, damit die eElektrischen
Betriebsmittel können nur dann ð auf dem Markt bereitgestellt ï in Verkehr gebracht werden können, wenn sie –
entsprechend dem in der Gemeinschaft Ö Union Õ gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen
Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die
Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht
gefährden. ê 2006/95 2. Anhang I enthält eine Zusammenfassung
der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele. ê 2006/95
(angepasst) Artikel 43 Ö Freizügigkeit Õ Die Mitgliedstaaten treffen alle
zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen
Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ nicht aus Sicherheitsgründen
Ö aufgrund dieser
Richtlinie unterliegender Aspekte Õ behindert wird, wenn
diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des
Artikels 2
Ö dieser
Richtlinie Õ entsprechen. Artikel 54 Ö Stromversorgung Õ Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die
Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die
elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel m23 Ö und
Anhang I Õ vorgesehenen Anforderungen
in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen. Kapitel 2 Ö Verpflichtungen
der Wirtschaftsakteure Õ ê 2006/95 Artikel 5 Die
Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden
für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel
als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den
Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen. Als harmonisierte
Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den
Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden, festgelegt und die
im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind. Die
Normen werden entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der
Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten
Stand gebracht. Die Liste der
harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ò neu Artikel 6 [Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Hersteller 1. Die
Hersteller gewährleisten, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr
bringen, dass diese gemäß Artikel 3
und Anhang I entworfen und hergestellt wurden. 2. Die
Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und führen
das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durch oder lassen es
durchführen. Wurde mit dem im
ersten Unterabsatz genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches
Betriebsmittel den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller
eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. 3. Die
Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung
zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels auf. 4. Die
Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung
stets Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder
an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der
technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines
elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen,
falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden
Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Sicherheit der
Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen
Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der
nichtkonformen elektrischen Betriebsmittel und der Rückrufe elektrischer
Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. 5. Die
Hersteller gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel eine Typen-, Chargen-
oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen,
oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des jeweiligen elektrischen
Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf
der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten
Unterlagen angegeben werden. 6. Die
Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem
elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen
an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der
Hersteller kontaktiert werden kann. 7. Die
Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die
Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den
Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der
Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. 8. Hersteller,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in
Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht dieser Richtlinie
entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die
Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Gefahren verbunden sind,
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 9. Die Hersteller
händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen
nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der
Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind. Sie kooperieren
mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in
Verkehr gebracht haben. Artikel 7 [Artikel R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Bevollmächtigte 1. Ein
Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen
gemäß Artikel 6
Absatz 1 und die Erstellung der
technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. 2. Ein
Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag
an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten,
mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: (a)
Bereithaltung der
EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen
Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen
eines elektrischen Betriebsmittels; (b)
auf begründetes Verlangen
einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen
Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen
Betriebsmittels an diese Behörde; (c)
auf Verlangen der
zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung
der Gefahren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum
Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. Artikel 8 [Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Einführer 1. Einführer
bringen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr. 2. Bevor sie ein
elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer,
dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller
durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen
Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE‑Kennzeichnung
versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass
der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches
Betriebsmittel nicht mit Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses
elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität
hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel eine Gefahr verbunden
ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden hiervon. 3. Die Einführer
geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene
Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem elektrischen
Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. 4. Die Einführer
gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die
Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den
Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der
Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. 5. Solange sich
ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten
die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen
Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen von Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen. 6. Die Einführer
nehmen, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel
ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Sicherheit
der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen
Betriebsmitteln, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein
Verzeichnis der Beschwerden und der Rückrufe nichtkonformer elektrischer
Betriebsmittel und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. 7. Einführer,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in
Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht dieser Richtlinie
entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um
die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die
Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Gefahren verbunden sind,
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 8. Die Einführer
halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des
elektrischen Betriebsmittels eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für
die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die
technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. 9. Die Einführer
händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen
nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der
Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind. Sie kooperieren
mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in
Verkehr gebracht haben. Artikel 9 [Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Händler 1. Händler
berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden
Sorgfalt, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen. 2. Bevor sie ein
elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler,
ob dieses mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die
Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den
Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das
elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht
verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die
Anforderungen von Artikel 6
Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3
erfüllt haben. Ist ein Händler der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches
Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I übereinstimmt,
stellt er dieses elektrische Betriebsmittel erst auf dem Markt bereit, nachdem
es mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht worden ist. Wenn mit dem
elektrischen Betriebsmittel eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler
außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden
darüber. 3. Solange sich
ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten
die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen
Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I nicht beeinträchtigen. 4. Händler, die
der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem
Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen
dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Betriebsmittels
herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem
unterrichten die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Gefahren
verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt
bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben,
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 5. Die Händler
händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität
eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind. Sie kooperieren mit
dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem
Markt bereitgestellt haben. Artikel 10 [Artikel R6
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Umstände, unter denen die Verpflichtungen des
Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder
Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den
Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter
seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein
bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert,
dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt
werden kann. Artikel 11 [Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure
benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure, a) von denen
sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben, b) an die sie
ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben. Die
Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des elektrischen
Betriebsmittels bzw. 10 Jahren nach
der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können. Kapitel 3 Konformität
elektrischer Betriebsmittel Artikel 12 [Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen Bei elektrischen
Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon
übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen
nach Artikel 3 und
Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon
abgedeckt sind. [Entspricht eine
harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Artikel 3 und Anhang I aufgeführt sind,
veröffentlicht die Kommission die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.] ê 2006/95
(angepasst) ð neu Artikel 136 Ö Vermutung der Konformität mit internationalen
Normen Õ 1. Soweit noch keine harmonisierten
Normen im Sinne von
Ö nach Õ Artikel 125 festgelegt und
veröffentlicht worden sind, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen
Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in
Artikel 23
genannte Inverkehrbringen ð Bereitstellen auf dem Markt ï oder im Hinblick auf den in Artikel 34 genannten freien Verkehr auch solche
elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 32 Ö und
Anhang I Õ übereinstimmend
erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International
Commission on the Rules for the Approval of Electrical Equipment (CEE-él)
(Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer
Ausrüstungen) oder der International
Electrotechnical Commission (IEC) (Internationale Elektrotechnische Kommission)
genügen, soweit auf diese Bestimmungen das in den
Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren
angewendet worden ist. 2. Die in Absatz 1 genannten
Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission
mitgeteilt, sobald
diese Richtlinie in Kraft getreten ist, und danach jeweils unmittelbar nach
deren Veröffentlichung. Die Kommission weist nach
Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich
auf diejenigen Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission binnen drei Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen Ö nach
Absatz 2 Õ übermittelten
Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der
Annahme der einen
oder anderen Ö dieser Õ Bestimmungen entgegenstehen. Diejenigen Ö Die Õ
Sicherheitsanforderungen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, werden
zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 147 Ö Vermutung der Konformität mit
nationalen Normen Õ Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von
Ö nach Õ Artikel 512 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten
Sicherheitsanforderungen Ö nach
Artikel Õ 13 bestehen, treffen die Mitgliedstaaten
alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im
Hinblick auf das in Artikel 23 genannte Inverkehrbringen
ð Bereitstellen auf dem Markt ï oder im Hinblick auf den in Artikel 34 genannten freien Verkehr auch solche
elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der
im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind, als mit den Bestimmungen des
Artikels 23 Ö und
Anhang I Õ übereinstimmend
erachten, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen
Hoheitsgebiet gefordert wird. ê 2006/95 Artikel 8 1. Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen
Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden,
die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich den
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen. 2. Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder
Importeur einen von einer nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten
Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen. 3. Falls elektrische Betriebsmittel auch von
anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in
denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung
angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den
Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Steht jedoch laut
einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die
CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom
Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die dem Betriebsmittel beiliegenden Unterlagen, Hinweise
oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen. Artikel 9 1. Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen
das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den
freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen
Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung
hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt
insbesondere an, a) ob die
Nichterfüllung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten
Normen nach Artikel 5, der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist; b) ob die
Nichterfüllung von Artikel 2 auf die schlechte Anwendung der genannten
Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik
nach jenem Artikel zurückzuführen ist. 2. Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen
die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die
Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten. 3. Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die
Kommission innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet, die
Stellungnahme einer der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Stellen ein, die ihren
Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muss
und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist. In der Stellungnahme
wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind. 4. Die Kommission teilt die Stellungnahme der in
Absatz 3 genannten Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese
können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Die Kommission
nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu
dieser Stellungnahme. 5. Im Anschluss daran spricht die Kommission
gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende
Stellungnahmen ab. Artikel 10 1. Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird
vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf
den elektrischen Betriebsmitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der
Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. 2. Es ist verboten, auf den elektrischen
Betriebsmitteln Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der
Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden
könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den elektrischen
Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt. 3. Unbeschadet des Artikels 9 a) ist bei der
Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in
Einklang mit den Bestimmungen für die
CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem
Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) der Mitgliedstaat
ergreift — falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht — alle geeigneten
Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken
oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach Artikel 9 vom Markt zurückgezogen wird. Artikel 11 Jeder
Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Folgendes
mit: a) die Liste der in
Artikel 5 Absatz 2 genannten Stellen; b) die Liste der
Stellen, die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben; c) die Fundstelle der
in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung. Jede Änderung
dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten
und der Kommission mit. Artikel 12 Diese Richtlinie
findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr in
Drittländer bestimmt sind. ò neu Artikel 15 [Artikel R10 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] EU-Konformitätserklärung 1. Die
EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 und Anhang I aufgeführten Sicherheitsziele
nachgewiesen wurde. 2. Die
EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in
Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die im Modul A in
Anhang III dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem
neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die
von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das elektrische
Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt es bereitgestellt
wird. 3. Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren
Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine
EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige
EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In
dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle
im Amtsblatt anzugeben. 4. Mit der
Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die
Verantwortung für die Konformität des elektrischen Betriebsmittels. Artikel 16 [Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die
CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 17 [Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung 1. Die
CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem
elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art
des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt,
wird sie auf der Verpackung und allen Begleitunterlagen angebracht. 2. Die
CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels
angebracht. Kapitel 4 Überwachung des
Unionsmarktes, Kontrolle der auf dem Unionsmarkt eingeführten Produkte und
Schutzklauselverfahren Artikel 18 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf
dem Unionsmarkt eingeführten Produkte Für elektrische
Betriebsmittel gelten Artikel 15 Absatz 3
und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 19 [Artikel R 31 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden
ist, auf nationaler Ebene 1. Sind die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig
geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser
Richtlinie geregeltes elektrisches Betriebsmittel die Sicherheit von Personen
oder Nutztieren oder die Erhaltung von Sachwerten gefährdet, beurteilen sie, ob
das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in dieser Richtlinie
festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure
arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die
Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass
das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Richtlinie nicht
erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf,
innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr
angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die
Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen
herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für
die in Unterabsatz 2 genannten
Maßnahmen. 2. Sind die
Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht
auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung
und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die
er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel
erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. 4. Ergreift der
betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die
Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die
Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf ihrem nationalen Markt zu
untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu
nehmen oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus den in
Absatz 4 genannten Informationen
gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die
Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des
elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der
Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die
Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden
geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen
zurückzuführen ist: a) Das elektrische
Betriebsmittel erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von
Personen oder Nutztieren sowie der Erhaltung von Sachwerten nicht; b) die harmonisierten
Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 12 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. 6. Die anderen
Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten
die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle
erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die
Nichtkonformität des betreffenden elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie
der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. 7. Haben weder
ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt
der in Absatz 4 genannten
Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats
erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. 8. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive
Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen
werden. Artikel 20 [Artikel R 32 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Schutzklauselverfahren der Union 1. Wurden nach
Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats
erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme
nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission
unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e)
und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse
dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationale Maßnahme
gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet
ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem/den
betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. 2. Hält die
Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das
nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom Markt genommen wird, und
unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für
gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen. 3. Gilt die
nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des
elektrischen Betriebsmittels mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß
Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission
das Verfahren nach Artikel [8] der
Verordnung (EU) Nr. [../..] [über die europäische Normung] ein. Artikel 21 [Artikel R 33 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Gefährdung der Sicherheit durch konforme elektrische Betriebsmittel 1. Stellt ein
Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 19 Absatz 1
fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine Gefahr für die Sicherheit von
Menschen darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er
den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde
vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist alle
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende
elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr
aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. 2. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift,
sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er
in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. 3. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von
den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle
verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des
betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette,
die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen
Maßnahmen. 4. Die
Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die
betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen
Korrekturmaßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet
die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt,
falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. 5. Die
Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen
und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. Artikel 22 [Artikel R 34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Formale Nichtkonformität 1. Unbeschadet
des Artikels 19 fordert ein Mitgliedstaat
den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität
zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die
CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von
Artikel 17 dieser Richtlinie
angebracht; b) die
CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die technischen
Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig. 2. Besteht die
Nichtkonformität gemäß Absatz 1
weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die
Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder
zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt
genommen wird. Kapitel 5 Übergangs- und
Schlussbestimmungen Artikel 23 Sanktionen Die Mitgliedstaaten
legen fest, welche Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure bei einem Verstoß gegen
die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen
sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [das in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Datum einfügen] sowie etwaige spätere Änderungen dieser
Vorschriften unverzüglich mit. Artikel 24 Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten
dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die
von der Richtlinie 2006/95/EG erfasst sind, dieser Richtlinie entsprechen und
vor dem [in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. ê Artikel 25 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am [Datum einfügen: zwei Jahre nach Erlass] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2,
Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12,
Artikel 13 Absatz 1, den Artikeln 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
23 und 24 sowie den Anhängen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine
Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie
bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
[Tag nach dem in Unterabsatz 1 genannten Datum] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene
Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ê 2006/95
(angepasst) Artikel 13 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen. Artikel 1426 Ö Aufhebung Õ Die Richtlinie 73/23/EWG2006/95/EG wird unbeschadet der
Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B
der Richtlinie 2006/95/EG
genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die
Anwendung der Richtlinien Ö mit Wirkung vom
[in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie
genannten Datum] Õ aufgehoben. Verweisungen Ö Bezugnahmen Õ auf die aufgehobene
Richtlinie gelten als Verweisungen Ö Bezugnahmen Õ auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Ö Maßgabe Õ der
Entsprechungstabelle in Anhang VAnhang VI zu
lesen. Artikel 2715 Ö Inkrafttreten Õ ê 2006/95 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2,
Artikel 4 und 5, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie die
Anhänge I, II und V sind ab dem [in Artikel 25 Absatz 1
Unterabsatz 2 genannten Datum] anwendbar. ê 2006/95
(angepasst) Artikel 2816 Ö Adressaten Õ ê 2006/95 Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […] am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ê 2006/95
(angepasst) ANHANG I Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1. Allgemeine Bedingungen a) Die wesentlichen Merkmale, von deren
Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung
abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht
möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.; b) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist
deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich
ist, auf der Verpackung angebracht. (c)(b) Die elektrischen Betriebsmittel
sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß
verbunden oder angeschlossen werden können.; (d)(c) Die elektrischen Betriebsmittel sind
so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und
ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3
aufgeführten Gefahren gewährleistet ist. 2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen
Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1
vorgesehen, damit: a) Menschen und Nutztiere
angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt
sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können; b) keine Temperaturen, Lichtbogen
oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können; c) Menschen, Nutztiere und Sachen
angemessen vor nichtelektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß
von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen; d) die Isolierung den vorgesehenen
Beanspruchungen angemessen ist. 3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere
Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1
vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel: a) den vorgesehenen mechanischen
Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht
gefährdet werden; b) unter den vorgesehenen
Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten,
dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; c) bei den vorgesehenen
Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden. ANHANG II Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter diese
Richtlinie fallen Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in
explosibler Atmosphäre, Elektro-radiologische und elektro-medizinische
Betriebsmittel, Elektrische Teile von Personen- und
Lastenaufzügen, Elektrizitätszähler, Haushaltssteckvorrichtungen, Vorrichtungen zur Stromversorgung von
elektrischen Weidezäunen, Funkentstörung, Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur
Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und
den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen
die Mitgliedstaaten angehören. ê 2006/95 ANHANG III CE-Konformitätskennzeichnung
und EG-Konformitätserklärung A.
CE-Konformitätskennzeichnung Die
CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem
Schriftbild: –
Bei Verkleinerung
oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben
abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. –
Die verschiedenen
Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe
beträgt 5 mm. B.
EG-Konformitätserklärung Die
EG-Konformitätserklärung muß beinhalten: –
Name und Anschrift
des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, –
Beschreibung der
elektrischen Betriebsmittel, –
Bezugnahme auf die
harmonisierten Normen, –
gegebenenfalls
Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen, –
Identität des vom
Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
beauftragten Unterzeichners, –
die beiden letzten
Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. ò neu ANHANG III [Anhang II, Modul A
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Modul A Interne Fertigungskontrolle 1. Bei der
internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das
Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie
gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden
elektrischen Betriebsmittel den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 2. Technische
Unterlagen Der Hersteller
erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich
sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den
betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse
und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden
Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des
elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von
Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest
folgende Elemente: – eine allgemeine
Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, – Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., – die Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne
sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, – eine Aufstellung,
welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen
Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und
eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die Sicherheitsziele dieser Richtlinie insoweit erreicht wurden, als diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung
harmonisierter Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile
angewandt wurden, – die Ergebnisse der
Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und – die Prüfberichte. 3. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den in
Nummer 2 genannten
technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie
gewährleisten. 4.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem
einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen
dieser Richtlinie entspricht. 4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine
schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den
technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des
elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Behörden bereit. Aus der
EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel
sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur
Verfügung gestellt. 5.
Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des
Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter
seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2006/95 ANHANG IV INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE 1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht
man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die
elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder
sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der
Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der
Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt
diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts
auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung
der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen
Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel
abdecken. Sie enthalten: – eine
allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel, – die
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen,
Schaltkreisen usw.; – die
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen
und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich
sind, – eine
Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der
Sicherheitsaspekte dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht
angewandt worden sind, – die
Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., – die
Prüfberichte. 4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der
Konformitätserklärung auf. 5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit
den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den
für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. ò neu ANHANG IV [Anhang III des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG 1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des
Produkts): 2. Name und Anschrift des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die
Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des
elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie enthält eine
hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das elektrische Betriebsmittel
erkennbar ist.): 5. Der oben beschriebene Gegenstand der
Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union: ………: 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten
Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die
die Konformität erklärt wird: 7. Zusatzangaben: Unterzeichnet für
und im Namen von: ……………………… (Ort und Datum der
Ausstellung) (Name, Funktion)
(Unterschrift) ê 2006/95
(angepasst) ANHANG V Teil A Aufgehobene Richtlinie und ihre Änderung Richtlinie 73/23/EWG des Rates Richtlinie 93/68/EWG des Rates nur Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 13 || (ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29) (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches
Recht und die Anwendung (gemäß Artikel 14) Richtlinie || Frist für die Umsetzung || Datum der Anwendung 73/23/EWG 93/68/EWG || 21. August 1974[11] 1. Juli 1994 || - 1. Januar 1995[12] ê 2006/95
(angepasst) ANHANG VI Entsprechungstabelle Richtlinie 73/23/EWG Ö 2006/95/EG Õ || Vorliegende Richtlinie || Artikel 1 — 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absätze 2 bis 5 Artikel 10 Artikel 11 erster Gedankenstrich Artikel 11 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 dritter Gedankenstrich Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 — — Artikel 14 Anhänge I bis IV — — || Artikel 1 — 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absätze 2 bis 5 Artikel 10 Artikel 11 Buchstabe a Artikel 11 Buchstabe b Artikel 11 Buchstabe c Artikel 12 — Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Anhänge I bis IV Anhang V Anhang VI || ÖArtikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Anhang V Õ || Ö Artikel 1 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 16 - - Artikel 18 bis 20 Artikel 16 und 17 - - Artikel 25 Absatz 2 Artikel 26 Artikel 27 Anhang I Anhang II Artikel 15 und 16 und Anhang IV Anhang III -Õ [1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, KOM(2011) 206 endg. [2] KOM(2011) 315 endg., Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung
der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien
94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. [3] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl.
L 374 vom 27.12.2006, S. 10. [6] ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [7] ABl.
L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [8] (3)ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1). [9] (4)Vgl. Anhang V Teil A. [10] (1)Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den
technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die
Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung
(ABl. L 229 vom 30.8.93, S. 23). [11] (1)Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis
21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG. [12] (2)Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995
geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. Siehe Artikel 14 Absatz
2 der Richtlinie 93/68/EWG.