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Document 52011PC0751
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing the Asylum and Migration Fund
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds
/* KOM/2011/0751 endgültig - 2011/0366 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds /* KOM/2011/0751 endgültig - 2011/0366 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In den vergangenen Jahren hat die Politik im
Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen
immer größeren Raum eingenommen. Ihre Bedeutung wurde im Stockholmer Programm[1] und im zugehörigen Aktionsplan[2] bestätigt, deren Umsetzung in
den nächsten fünf Jahren strategische Priorität genießen wird. Sie umfasst
Bereiche wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre
Migration und Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Terrorismus und organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und
Schutz der Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer
externen Dimension. Auch der Vertrag von Lissabon verleiht der Union mehr
Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen der Bürger im Bereich Frieden,
Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Im Stockholmer Programm werden sowohl die
Chancen als auch die Herausforderungen anerkannt, die mit der vermehrten
Mobilität der Menschen einhergehen. Der Europäische Rat betont dort ferner,
dass eine gut organisierte Migration für alle Beteiligten vorteilhaft sein
kann. Ihm ist darüber hinaus bewusst, dass flexible migrationspolitische
Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die
sich der Union in der Zukunft stellen und mit einer steigenden Nachfrage nach
Arbeitskräften einhergehen, längerfristig einen wichtigen Beitrag zur
Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung der Union darstellen werden. Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission
einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum
2014-2020 an[3]:
einen Haushalt zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020. Im
Bereich Inneres, dem die Felder Sicherheit, Migration und Außengrenzen
zuzuordnen sind, hat die Kommission dort vorgeschlagen, die Struktur der
Ausgabeninstrumente zu vereinfachen und die Zahl der Programme auf zwei zu
reduzieren: einen Asyl- und Migrationsfonds und einen Fonds für die innere
Sicherheit. Mit dieser Verordnung wird der Asyl- und
Migrationsfonds eingerichtet, mit dem der mit Unterstützung des Europäischen
Flüchtlingsfonds[4],
des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen[5] und des Europäischen
Rückkehrfonds[6]
in die Wege geleitete Kapazitätsaufbau fortgesetzt und auf die gesamte
Bandbreite der Asyl- und Migrationspolitik der EU einschließlich der Maßnahmen
in oder in Bezug zu Drittländern, die in erster Linie auf Interessen und Ziele
der EU in diesen Politikbereichen ausgerichtet sind, und der auch die
Berücksichtigung neuer Entwicklungen ermöglichen soll, ausgeweitet wird. Die Entwicklung einer gemeinsamen Asylpolitik,
mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein
angemessener Status gewährt und der im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt werden
soll, erfordert Mechanismen, mit denen basierend auf dem Grundgedanken der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten eine ausgewogene Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme von Menschen mit Anspruch auf internationalen
Schutz und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Dies schließt auch eine starke
Neuansiedlungs- und Umsiedlungskomponente ein. Eine wohlorganisierte Politik der legalen
Einwanderung und wirkungsvollere Integrationsstrategien, die mit dem
Stockholmer Programm in Übereinstimmung stehen und durch das rechtliche
Instrumentarium der Union abgestützt werden, spielen eine zentrale Rolle für
die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union und
letztendlich ihr Gesellschaftsmodell. In dieser Hinsicht ist eine bessere
wirtschaftliche und soziale Integration der sich rechtmäßig in der EU
aufhaltenden Drittstaatsangehörigen der Schlüssel zu einer optimalen
Ausschöpfung der Vorteile der Einwanderung. Eine wirksame und nachhaltige Rückkehrpolitik
ist wesentlicher Bestandteil eines wohlorganisierten Migrationskonzepts
innerhalb der Union. Sie ist auch eine notwendige Ergänzung einer glaubwürdigen
Einwanderungs- und Asylpolitik und spielt im Kampf gegen die irreguläre
Einwanderung eine wichtige Rolle. Jüngere Ereignisse an der
griechisch-türkischen Grenze und im südlichen Mittelmeer veranschaulichen
ebenfalls, wie wichtig ein umfassendes Migrationskonzept für die Union ist, in
dem so unterschiedliche Aspekte wie ein verbessertes Grenzmanagement,
Verwaltung des Schengen-Raums, gezieltere legale Einwanderung, intensiverer
Erfahrungsaustausch zu bewährten Integrationspraktiken, ein gestärktes
Gemeinsames Europäisches Asylsystem und ein strategischeres Herangehen an die
Beziehungen zu Drittländern im Hinblick auf die Migrationsproblematik
zusammenfließen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Entsprechend dem höheren Gewicht, das der
Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen
wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die
Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung. Die Berichte über
die Ex-Post-Evaluierung des Europäischen Flüchtlingsfonds 2005-2007 und die
Zwischenberichte über die Durchführung des Europäischen Fonds für die
Integration von Drittstaatsangehörigen 2007-2009 und den Europäischen
Rückkehrfonds 2008-2009 waren dabei von besonderer Bedeutung. Die Vorarbeiten
für die künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und
wurden 2011 fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine
Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in
Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertiggestellt wurde, fasste
die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden
Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten
Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen
Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission
einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am
9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte. Bei der Folgenabschätzung wurden die
Ergebnisse der Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im Bereich
Inneres berücksichtigt, die vom 5. Januar bis zum 20. März 2011
stattfand und allen Beteiligten offenstand. Insgesamt gingen 115 Antworten
von Einzelpersonen und Organisationen ein, darunter acht Positionspapiere. Die
Antworten stammten aus sämtlichen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern. Im April 2011
kamen auf der Konferenz zu dem Thema „The future of EU funding for Home
Affairs: A fresh look“ wichtige Interessenvertreter (Mitgliedstaaten,
internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen,
die die Möglichkeit zum Gedankenaustausch über die künftige Finanzierung der
Union im Bereich Inneres nutzten. Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die
Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der öffentlichen Konsultation zu
validieren. Die künftige
Finanzierung der Union im Bereich Inneres wurde mehrfach mit institutionellen
Akteuren erörtert, u. a. bei einem informellen Mittagessen im Rahmen der
Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 21. Januar 2011, einem
informellen Frühstück mit den politischen Koordinatoren des Europäischen
Parlaments am 26. Januar 2011, einer Anhörung von Kommissionsmitglied
Malmström vor dem SURE-Ausschuss des Parlaments am 10. März 2011 und
während eines Gedankenaustauschs zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres
und dem EP-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am
17. März 2011. Spezifische
fachkundige Beratung hinsichtlich der künftigen Finanzinstrumente im Bereich
Asyl und Migration wurde bei Gesprächen im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses
„Einwanderung und Asyl“ vom 22. Februar 2011, des Netzes von nationalen
Kontaktstellen für Integrationsfragen vom 15. März 2011, des
Kontaktausschusses „Rückführungsrichtlinie“ vom 18. März 2011 und der
hochrangigen Arbeitsgruppe „Asyl und Migration“ vom 27. April 2011
eingeholt. Außerdem wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten im Rahmen
des gemeinsamen Ausschusses für das Generelle Programm „Solidarität und
Steuerung der Migrationsströme“ („SOLID-Ausschuss“) schriftlich zu den mit der
Umsetzung der künftigen Finanzinstrumente im Bereich Asyl und Migration
verbundenen technischen Aspekten konsultiert. Diese
Konsultationen, Konferenzen und Sachverständigengespräche bestätigten, dass
unter den wichtigsten Interessengruppen allgemeines Einvernehmen hinsichtlich
der Notwendigkeit besteht, den Handlungsspielraum für die Finanzierung der
Union im Bereich Asyl und Migration – auch hinsichtlich der externen Dimension
– zu erweitern, die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr
Flexibilität zu sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Was
Asyl und Migration anbelangt, waren die beteiligten Akteure der Auffassung, die
allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im Stockholmer Programm von
2009 und dem Aktionsplan zur Umsetzung dieses Programms festgelegt worden. Die
Verringerung der Anzahl der Finanzinstrumente zur Schaffung einer
Zweisäulenstruktur fand – unter der Voraussetzung, dass ein solcher Schritt zu
einer Vereinfachung führt – breite Zustimmung. Des Weiteren bestand Einigkeit
darin, dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich sei, damit die Union
rasch und wirksam auf migrations- oder sicherheitsbezogene Krisen reagieren
kann. Generell wurde die geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zur
mehrjährigen Programmplanung bei Definition gemeinsamer Ziele auf Unionsebene
als angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im Bereich Inneres bewertet,
auch wenn Nichtregierungsorganisationen der Auffassung waren, die direkte
Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden. Die Interessenträger
sprachen sich auch für eine stärkere Rolle der im Bereich Inneres tätigen
EU-Einrichtungen aus, um die Zusammenarbeit zu fördern und mehr Synergien zu
bewirken. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet
sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in
Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der
Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Ein Tätigwerden der Union ist wegen der in
Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(nachstehend „der Vertrag") dargelegten Ziele, in dem die Maßnahmen zur
Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts genannt werden,
begründet. Die Verordnung stützt sich auf
Rechtsgrundlagen des Titels V des Vertrags im Zusammenhang mit dem Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nämlich auf die Artikel 78
Absatz 2 und 79 Absätze 2 und 4, die die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden
der Union in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Steuerung der Migrationsströme,
gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie Bekämpfung von illegaler Einwanderung
und Menschenhandel bilden. Vor dem Hintergrund der Haltung des
Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks in Bezug auf die Gegenstände,
auf die sie sich erstrecken, stellen diese Artikel kompatible Rechtsgrundlagen
dar. Ferner gilt für Rechtsakte auf ihrer Grundlage das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus ist Artikel 80 des
Vertrags Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der
Union in diesem Bereich und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der
Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten
unter den Mitgliedstaaten gilt. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen
Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem
einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen offensichtlichen Mehrwert
bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für
einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der Union bei der Steuerung der
Migrationsströme zum Ausdruck bringt. Die in dieser Verordnung vorgesehene
finanzielle Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und
europäischen Kapazitäten in diesem Bereich bei. Hierzu zielt die Verordnung
unter anderem darauf ab, das gemeinsame europäische Asylsystem zu stärken und
weiterzuentwickeln, Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter
den Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere gegenüber den von den Migrations-
und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, die Entwicklung aktiver,
integrationsrelevanter und -unterstützender Einwanderungsstrategien sowie die
Integration von Drittstaatsangehörigen mit besonderem Augenmerk auf die lokale
und regionale Ebene der Mitgliedstaaten zu fördern, die Kapazitäten der
Mitgliedstaaten zur Verwirklichung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien
auszubauen und die Bildung von Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit
Drittländern zu unterstützen. Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein
Eingreifen auf angemessener Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über
das notwendige Maß hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde
herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können,
sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die
Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten.[7] 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT In dem von der
Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014-2020
für den Asyl- und Migrationsfonds ein Betrag von 3 869 Mio. EUR (in
jeweiligen Preisen) angesetzt. Mehr als 80% dieses Betrags
(3 232 Mio. EUR) sollten für die nationalen Programme der
Mitgliedstaaten verwendet werden, 637 Mio. EUR sollen zentral von der
Kommission verwaltet werden, um Maßnahmen der Union, Soforthilfemaßnahmen, das
Europäische Migrationsnetzwerk, technische Hilfe und die Durchführung
spezifischer operativer Aufgaben, mit denen Einrichtungen der Union betraut
sind, zu finanzieren. Mio. EUR
(jeweilige Preise) Der Asyl- und Migrationsfonds || 3 869 Nationale Programme || 3 232 Zentrale Mittelverwaltung || 637 5. HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS 5.1. Mittel für die
Mitgliedstaaten Der Großteil der Fondsmittel wird über die
nationalen Programme der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2014-2020
abgewickelt. Sämtlichen Mitgliedstaaten sollen ein fester Grundbetrag sowie ein
variabler Betrag zugewiesen werden. Nach einer Halbzeitüberprüfung kann ab dem
Haushaltsjahr 2018 ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden. 5.1.1. Grundbetrag Der Grundbetrag wird auf der Grundlage der
neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme, wie die
Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der
neu angesiedelten Flüchtlinge, Bestand und Ströme der Drittstaatsangehörigen
mit Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten
Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückführungen, berechnet[8]. Es handelt sich um die
gleichen Daten, die schon bisher für die Berechung der Zuweisungen aus dem
Europäischen Flüchtlingsfonds, dem Europäischen Fonds für die Integration von
Drittstaatsangehörigen und dem Europäischen Rückkehrfonds verwendet wurden. Um
eine kritische Masse für die Durchführung der nationalen Programme zu
gewährleisten, wird für jeden Mitgliedstaat ein Betrag von 5 Mio. EUR als
Mindestbetrag hinzugefügt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten
vorgesehene Grundbetrag dient als Grundlage für die Aufnahme des politischen
Dialogs, an den sich die mehrjährige Programmplanung anschließt, mit der
einerseits eine begrenzte Zahl verbindlicher Unionsziele (z.B. die Stärkung des
gemeinsamen europäischen Asylsystems durch die Gewährleistung der effizienten
und einheitlichen Anwendung des Unionsacquis im Bereich Asyl oder die
Entwicklung eines Programms zur Förderung einer freiwilligen Rückkehr mit einer
Wiedereingliederungskomponente) unterstützt und andererseits die spezifischen
Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten abgedeckt werden sollen. 5.1.2. Variabler Betrag Der variable Betrag wird im Anschluss an den
erwähnten politischen Dialog jenen Mitgliedstaaten zugewiesen, die bereit sind,
sich in bestimmten Bereichen zu engagieren, die von ihrem politischen
Handlungswillen oder ihrer Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen
Mitgliedstaaten abhängen. Gedacht ist an die Durchführung spezifischer
Maßnahmen wie die gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen, gemeinsame
Rückführungsaktionen, die Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren und die
Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen. Für Neuansiedlungsmaßnahmen werden die
Mitgliedstaaten alle zwei Jahre finanzielle Anreize (in Form von
Pauschalbeträgen) auf der Grundlage der Zusagen erhalten, die sie nach
Festlegung der Neuansiedlungsprioritäten auf der Unionsebene abgeben.
Vorausgehen wird ein politischer Prozess, in den insbesondere das Europäische
Parlament und der Rat eingebunden sind und der die politischen Entwicklungen
auf nationaler und auf Unionsebene widerspiegelt. Über diese finanziellen
Anreize sollen zwei Ziele verwirklicht werden: ein quantitatives Ziel, nämlich
die deutliche Erhöhung der bisher zu geringen Neuansiedlungsmaßnahmen, und ein
qualitatives Ziel, nämlich die Stärkung der europäischen Dimension mittels
definierter, dynamischer gemeinsamer Neuansiedlungs-Prioritäten der Union. Ferner sollen die Mitgliedstaaten regelmäßig
ebenfalls zusagenabhängige finanzielle Anreize (Pauschalbeträge) für die
Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, erhalten. 5.1.3. Halbzeitüberprüfung der
Mittelzuweisung Ein Teil der verfügbaren Mittel wird für die
Halbzeitüberprüfung zurückbehalten. Das soll die Zuweisung zusätzlicher Mittel zum
einen an die Mitgliedstaaten ermöglichen, die von erheblichen Veränderungen der
Migrationsströme betroffen sind und spezifischen Bedarf in Bezug auf ihre Asyl-
und Aufnahmesysteme haben, und zum anderen an die Mitgliedstaaten, die gewillt
sind, spezifische Maßnahmen umzusetzen. Der letztgenannte Posten kann an die
jüngsten politischen Entwicklungen angepasst werden. 5.2. Einrichtungen der Union Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im
Bereich Inneres tätigen Unionseinrichtungen effizienter zu nutzen, zieht die
Kommission auch die von der Haushaltsordnung[9]
eröffnete Möglichkeit in Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der
Grundlage dieser Verordnung verfügbaren Mittel mit der Durchführung
spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit ihren Aufgaben und Arbeitsprogrammen
in Einklang stehen. Für die von dieser Verordnung erfassten Aufgaben kommen
dabei insbesondere das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und
die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Frontex-Agentur“) in Frage, soweit
Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union betroffen sind, für die operative
Erfahrungen in den Bereichen Asyl oder irreguläre Einwanderung erforderlich
sind. 5.3. Maßnahmen in oder mit Bezug
zu Drittländern Dieser Fonds soll die Unterstützung von
Maßnahmen ermöglichen, die in erster Linie den Interessen der Union dienen,
sich direkt in der Union und ihren Mitgliedstaaten auswirken und zu Maßnahmen
innerhalb der Union in einer notwendigen Kontinuität stehen. Unmittelbar
entwicklungspolitische Maßnahmen dürfen aus diesem Fonds nicht gefördert
werden. Bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen wird eine völlige
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeiten
der Union in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region
angestrebt. 2011/0366 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel
79 Absätze 2 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[10] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[11] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Ziel der Union, einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts zu bilden, soll unter anderem durch eine gemeinsame
Politik in den Bereichen Asyl und Einwanderung verwirklicht werden, die sich
auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaaten und
ihren Angehörigen angemessen ist. Am 2 Dezember 2009 erkannte der Europäische
Rat an, dass mehr Flexibilität und Kohärenz bei den Finanzmitteln in der Union
sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch der Anwendbarkeit
erforderlich ist, damit die Politikentwicklung in den Bereichen Asyl und
Migration gefördert wird. (2)
Diese Verordnung sollte als Beitrag zur Entwicklung
der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und zur Stärkung des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Lichte der Anwendung der
Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten
und der Zusammenarbeit mit Drittländern den Asyl- und Migrationsfonds
(nachstehend „Fonds“) einrichten. (3)
Der Fonds sollte Ausdruck von Solidarität durch
Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten sein. Er sollte die wirksame Steuerung der
Migrationsströme in die Union in jenen Bereichen verbessern, in denen die Union
unter anderem durch die Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den
Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten sowie die Intensivierung der
Zusammenarbeit mit letzteren den größten Nutzen einbringen kann. (4)
Um eine einheitliche Asylpolitik von hoher Qualität
und internationalen Schutz auf einem gehobenen Niveau zu gewährleisten, sollte
der Fonds zu einem effizienten Funktionieren des gemeinsamen europäischen
Asylsystems beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Gesetzgebung,
Kapazitätsaufbau und Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten,
Unionseinrichtungen und Drittländern umfasst. (5)
Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, den Acquis
der Union im Asylbereich vollständig und korrekt umzusetzen und insbesondere
Asylsuchenden, Vertriebenen und Personen, die internationalen Schutz genießen,
geeignete Aufnahmebedingungen zu gewähren und eine korrekte Feststellung ihres
Status im Einklang mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes[12]
zu ermöglichen, gerechte und wirksame Asylverfahren anzuwenden und bewährte
Praktiken im Asylbereich zu fördern, sollten unterstützt und verbessert werden,
damit die Rechte der Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, gewahrt
werden und die Asylsysteme der Mitgliedstaaten effizient funktionieren können. (6)
Um den Entscheidungsprozess im Rahmen des
gemeinsamen europäischen Asylsystems qualitativ zu verbessern, sollte der Fonds
auch gemeinsame Anstrengungen von Mitgliedstaaten zur Ermittlung, Weitergabe
und Förderung bewährter Praktiken und zur Schaffung von Strukturen für eine
wirksame Zusammenarbeit angemessen unterstützen. (7)
Dieser Fonds sollte die Tätigkeiten des mit
Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 2010[13]
eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur
Koordinierung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Asylfragen,
zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonders stark
beansprucht wird, und zur Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen
europäischen Asylsystems ergänzen und untermauern. (8)
Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der
Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der
Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer
Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen bestehender
Rechtsvorschriften der Union zu verbessern. (9)
Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten
unterstützen, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge für eine
Neuansiedlung in Frage kommen, in ihrem Hoheitsgebiet internationalen Schutz
und dauerhafte Lösungen zu bieten, wie beispielsweise die Einschätzung des
Neuansiedlungsbedarfs und die Überstellung der betreffenden Personen in ihr
Hoheitsgebiet, um ihnen dort einen sicheren Status zu gewähren und ihre
wirksame Integration zu fördern. (10)
Aus dem Fonds sollten Lastenteilungsmaßnahmen, in
deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, von
einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, gefördert
werden. (11)
Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit
Drittländern zur Gewährleistung einer angemessenen Steuerung des Zustroms von
Personen, die Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes
beantragen, sind ein wesentlicher Bestandteil der Asylpolitik der Union. Um zum
frühestmöglichen Zeitpunkt Zugang zu internationalem Schutz und dauerhafte
Lösungen zu bieten, auch im Rahmen regionaler Schutzprogramme[14], sollte der Fonds eine starke
Neuansiedlungskomponente beinhalten. (12)
Um den Prozess der Integration in die europäischen
Gesellschaften zu verbessern und zu untermauern, sollte der Fonds die legale
Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf
der Mitgliedstaaten erleichtern und die Vorbereitung auf den
Integrationsprozess bereits im Herkunftsland der zuziehenden
Drittstaatsangehörigen in die Wege leiten. (13)
Der Fonds sollte aus Gründen der Effizienz und der
größtmöglichen Wirkung gezielter zur Unterstützung kohärenter, spezifisch auf
die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen auf lokaler und/oder
regionaler Ebene zugeschnittener Strategien eingesetzt werden. Diese Strategien
sollten vor allem durch lokale oder regionale Behörden oder nichtstaatliche
Akteure umgesetzt werden, ohne dass nationale Behörden ausgeschlossen sind,
falls der Verwaltungsaufbau eines Mitgliedstaates dies erforderlich macht. Die
durchführenden Einrichtungen sollten aus der Bandbreite verfügbarer Maßnahmen
jene auswählen, die auf ihre besondere Situation am besten passen. (14)
Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse
eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Flüchtlinge, Asylsuchende und
Personen, denen internationaler Schutz in einer anderen Form gewährt wurde,
erstrecken, jedoch die Besonderheiten dieser Zielgruppen berücksichtigen. (15)
Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der
Europäischen Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen sollte es sich
bei den durch diesen Fonds geförderten Maßnahmen um spezifische Maßnahmen
handeln, die die durch den Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen
ergänzen. Die für die Durchführung des Fonds zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sollten hierzu zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation
und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der
Verwaltung des Europäischen Sozialfonds betraut wurden, verpflichtet werden. (16)
Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der
Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen
und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen
Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige
einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den
Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden
und mit anderen Mitgliedstaaten fördern. (17)
Die Union sollte die Nutzung des Instruments der
Mobilitätspartnerschaft als wichtigstem strategischen, umfassenden und
langfristigen Kooperationsrahmen mit Drittländern für die Migrationssteuerung
fortsetzen und ausweiten. Finanzhilfen sollte der Fonds ferner für Maßnahmen im
Rahmen der Mobilitätspartnerschaften bereitstellen, die entweder in der Union
oder in Drittstaaten durchgeführt werden und in erster Linie auf den Bedarf und
die Prioritäten der Union abgestellt sind, insbesondere um eine kontinuierliche
Finanzierung einer Maßnahme sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern
zu gewährleisten. (18)
Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur
Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten mit dem Ziel einer
steten, gerechten und wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen, wie sie
insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger[15] festgelegt wurden, sollten
weiter unterstützt und gefördert werden. Der Fonds sollte die Ausarbeitung von
Rückkehrstrategien auf nationaler Ebene und auch Maßnahmen zu ihrer wirksamen
Umsetzung in Drittländern fördern. (19)
Zur freiwilligen Rückkehr von Personen,
einschließlich Personen, die zurücküberführt werden wollen, obwohl sie nicht
verpflichtet sind, das Hoheitsgebiet zu verlassen, sollten Anreize für die
betreffenden Rückkehrer, zum Beispiel eine Vorzugsbehandlung in Form einer
verstärkten Rückkehrhilfe, vorgesehen werden. Diese Form der freiwilligen
Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was
das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt. Den Mitgliedstaaten sollte nahe gelegt
werden, der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben. (20)
Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und
die erzwungene Rückkehr miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig,
und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres Rückkehrmanagements dazu
angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen
der Rückkehr ergänzen. Erzwungene Rückführungen sind erforderlich, um die
Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik der Union sowie der
Einwanderungs- und Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die
Möglichkeit der erzwungenen Rückkehr ist also eine grundlegende Bedingung
dafür, dass diese Politik nicht unterminiert und der Rechtsstaatlichkeit
Geltung verschafft wird, die ihrerseits eine wesentliche Voraussetzung für den
Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist. Aus dem
Fonds sollten daher auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der
erzwungenen Rückkehr unterstützt werden. (21)
Des Weiteren ist es dringend notwendig, dass der
Fonds spezifische Maßnahmen zugunsten von Rückkehrern im Rückkehrland fördert,
um für die effektive Rückkehr der betreffenden Personen in ihre Herkunftsstadt
oder -region unter guten Bedingungen zu sorgen und ihre dauerhafte
Wiedereingliederung in ihrem Umfeld zu erleichtern. (22)
Die Rückübernahmeabkommen der Union sind ein
wichtiger Bestandteil ihrer Rückkehrstrategie und ein zentrales Instrument für
die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr
irregulärer Migranten erleichtern. Diese Abkommen sind ein wichtiges Element im
Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den
Transitländern irregulärer Einwanderer; ihre Anwendung in Drittländern sollte
gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf
Unionsebene greifen. (23)
Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004[16] errichteten Europäischen
Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren
Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die
Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten
sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die
Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln. (24)
Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und
Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen
sollte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unbegleiteten
Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen mittels auf sie
zugeschnittener Vorsorge besonders berücksichtigt werden. (25)
Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder
mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen
außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und
thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere
sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung
mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und
ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende
Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar
entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls
sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union
ergänzt werden. Auch mit der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte
Kohärenz gewährleistet werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung
von Soforthilfemaßnahmen. (26)
Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand
objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder
Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die
neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen
werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes,
die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen
mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen
Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer[17]. (27)
Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat
einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten
zuzuweisen, sollte ein Teil der Fondsmittel für spezifische Maßnahmen, die eine
Kooperation von Mitgliedstaaten voraussetzen und für die Union von erheblichem
Zusatznutzen sind, zwecks Durchführung des Neuansiedlungsprogramms der Union
und für Umsiedlungsmaßnahmen vergeben werden. (28)
Zu diesem Zwecke sollten in der Verordnung die
spezifischen Maßnahmen aufgelistet werden, die aus Mitteln des Fonds gefördert
werden können. Mitgliedstaaten, die sich zur Durchführung dieser Maßnahmen
verpflichten, sollten zusätzliche Mittel erhalten. (29)
Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines
Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung
in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten
Flüchtling gewährt werden. (30)
Um Flüchtlinge bei den Neuansiedlungsbemühungen der
Union besser zu schützen, und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch
die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am
dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene alle zwei Jahre
auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten allgemeinen Kategorien
gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden. (31)
Einige Flüchtlingskategorien sollten wegen ihrer
besonderen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich immer als Priorität behandelt
werden. (32)
Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs
nach Maßgabe der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union müssen auch
zusätzliche finanzielle Anreize für die Neuansiedlung von Personen aus
bestimmten geographischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten
sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung
gestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung
ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird. (33)
Um die Solidarität und die Aufteilung der
Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am
stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein
ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die
Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet
werden. (34)
Um auf erhebliche Änderungen der Migrationsströme
reagieren zu können und den Anforderungen der Asyl- und der Aufnahmesysteme der
Mitgliedstaaten gerecht zu werden, sollte eine Halbzeitüberprüfung vorgenommen
werden. Zu diesem Zweck sollte eine Mittelreserve einbehalten werden, über
deren Verteilung bei der Halbzeitüberprüfung befunden wird. (35)
Die Unterstützung aus diesem Fonds wird besser
wirken und größeren Zusatznutzen entfalten, wenn in dieser Verordnung eine
begrenzte Zahl verbindlicher Ziele für die Programme vorgegeben wird, die die
einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der eigenen Lage und
Bedürfnisse erstellen. (36)
Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch
eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem
Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates
vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser
Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten[18] in Form von Soforthilfe
wichtig. (37)
Diese Verordnung sollte den Fortbestand des
Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung
2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen
Migrationsnetzwerks[19]
ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten
Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung
bereitstellen. (38)
Die Entscheidung 2008/381/EG sollte daher
aufgehoben werden. (39)
Wegen des Zwecks der finanziellen Anreize, die den
Mitgliedstaaten für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen in Form von
Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellt werden, und ihrer geringen Höhe
gemessen an den tatsächlichen Kosten sollte diese Verordnung einige Ausnahmen
von den Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorsehen. (40)
Zur Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser
Verordnung über die Pauschalbeträge für Neuansiedlungs- und
Umsiedlungsmaßnahmen, die Definition spezifischer Maßnahmen und die Festlegung
der gemeinsamen Neuansiedlungs-Prioritäten der Union sollte die Befugnis zum
Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im
Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise
übermittelt werden. (41)
Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden. (42)
Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in
erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im
Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt.
Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für einen Rahmen
sorgen, der die Solidarität der EU bei der Steuerung der Migrationsströme zum
Ausdruck bringt; die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle
Unterstützung sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen
Kapazität in diesen Bereichen beitragen. (43)
Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt,
sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese
Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und
Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[21] gebildet wird. (44)
Da das Ziel der vorliegenden
Verordnung, namentlich ein Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der
Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik
subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen
Einwanderungspolitik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union
gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (45)
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des
Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013[22] sollte aufgehoben werden. (46)
Die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des
Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013[23] sollte aufgehoben werden. (47)
Die Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni
2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von
Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013[24] sollte aufgehoben werden. (48)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland
nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es
sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will]. (49)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich das Vereinigte
Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese
Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat das Vereinigte
Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser
Verordnung beteiligen will]. (50)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark
nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden
noch zu ihrer Anwendung verpflichtet – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich 1. Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 der Asyl- und
Migrationsfonds (nachstehend „Fonds“) eingerichtet. 2. In dieser Verordnung werden festgelegt: (a)
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die
förderfähigen Maßnahmen; (b)
der allgemeine Rahmen für die Durchführung
förderfähiger Maßnahmen; (c)
die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und
ihre Verteilung; (d)
die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der
gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union; (e)
Ziele, Aufgaben und Zusammensetzung des
Europäischen Migrationsnetzwerks. 3. Diese Verordnung sieht vor, dass die
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung
finden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck: (b)
„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention vom
28. Juli 1951 definierten Status haben und die als Flüchtling in
einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, auf Ersuchen des UNHCR,
der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat
in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen i) als Flüchtling im Sinne von Artikel 2
Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG oder ii) mit einem Status, der nach dem
nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie
der Flüchtlingsstatus; (c)
„Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen,
die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem
Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen
Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen einen gleichwertigen Schutz bietet,
oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist,
in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf
internationalen Schutz geprüft werden wird; (d)
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die
nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEU-Vertrag ist; (e)
„unbegleiteter Minderjähriger“ jeden
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung
eines für ihn nach dem Recht oder der üblichen Praxis des betroffenen
Mitgliedstaates als sorgepflichtig geltenden Erwachsenen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten eintrifft oder eingetroffen ist, solange er nicht in die tatsächliche
Obhut eines Sorgepflichtigen übernommen wurde; dazu zählen auch Minderjährige,
die nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Begleitung
zurückgelassen wurden; (f)
„Familienangehörige“ sämtliche abhängigen
Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie einschließlich adoptierter
Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten in einer ordnungsgemäß bescheinigten
langfristigen Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft, soweit nach
innerstaatlichem Recht vorgesehen; (g)
„Notlage“ eine Lage, die entsteht durch: i) starken Migrationsdruck in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von
Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die
Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht
werden, ii) die Gewährung vorübergehenden Schutzes
nach der Richtlinie 2001/55/EG, oder iii) starken Migrationsdruck in Drittländern,
in denen Flüchtlinge wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte gestrandet
sind. Artikel 3 Ziele 1. Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen
Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit
der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden
Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten. 2. Im Rahmen seiner allgemeinen Ziele trägt
der Fonds dazu bei, folgende spezifische Ziele zu verwirklichen: (a)
Stärkung und Weiterentwicklung des gemeinsamen europäischen
Asylsystems einschließlich seiner externen Dimension zu stärken und
weiterzuentwickeln; Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch
Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die
Qualität der Asylverfahren, die Konvergenz der Anerkennungsquoten in den
Mitgliedstaaten oder die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu
messen. (b)
Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union
entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und
Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger einschließlich
Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen zu fördern; Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch
Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am
Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen zu messen. (c)
Förderung gerechter und wirksamer
Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit Betonung auf einer dauerhaften
Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern; Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch
Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen. (d)
Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der
Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den
Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten. Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch
Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei
der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung zu messen. Artikel 4 Zielgruppe 1. Der Fonds trägt zur Finanzierung von
Maßnahmen bei, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Personenkategorien
zugeschnitten sind: (a)
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den in
der Genfer Konvention definierten Status haben und die als Flüchtling in einem
der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind; (b)
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die
subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen; (c)
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den
Schutz gemäß den Buchstaben a oder b beantragt haben; (d)
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die
vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen; (e)
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in
einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder worden sind; (f)
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat
einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz
zu erlangen; (g)
Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und
bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder
Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die
Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats; (h)
Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen
ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen
Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben
und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu
machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben; (i)
Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat
ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des
internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG oder
vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die
sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue
Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
nicht verlassen haben; (j)
Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für
eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht
oder nicht mehr erfüllen. 2. Zur Zielgruppe zählen gegebenenfalls auch
die Familienangehörigen der oben aufgeführten Personen, soweit auf sie die
gleichen Voraussetzungen zutreffen. KAPITEL II GEMEINSAMES EUROPÄISCHES ASYLSYSTEM Artikel 5 Aufnahme- und Asylsysteme 1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des
Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale
Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die auf die in Artikel 4
Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Personenkategorien zugeschnitten sind und
insbesondere Nachstehendes umfassen: (a)
materielle Hilfe, Bildung, Ausbildung,
Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung; (b)
sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen
oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten
und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des
Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr; (c)
Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung; (d)
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen
Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit
Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit
minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten
oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen sowie Personen,
die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer
oder sexueller Gewalt erlitten haben; (e)
Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie
Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen,
die aufgenommen werden, in Kontakt kommen; (f)
Integrationsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in
Verbindung mit der Aufnahme von Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a bis e fallen. 2. In den Mitgliedstaaten, die der Union ab
dem 1. Januar 2013 beitreten, und in Mitgliedstaaten mit spezifischen
Strukturdefiziten bei Unterbringungskapazitäten und –dienste können aus dem
Fonds zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgelisteten Maßnahmen auch Maßnahmen
gefördert werden, die darauf ausgerichtet sind, (a)
Unterbringungskapazitäten und –dienste auf- und
auszubauen und zu verbessern; (b)
Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von
Mitarbeitern der zuständigen Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen
Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu
gewährleisten. Artikel 6 Kapazität der Mitgliedstaaten zur
Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a festgelegten spezifischen Ziels und auf der Grundlage der im Zuge
des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/…
[Horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden insbesondere
folgende Maßnahmen unterstützt: (a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der
Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten
über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und
Umsiedlungsmaßnahmen; (b)
Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der
Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei
Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking. Artikel 7 Neuansiedlung und Umsiedlung Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel
3 Absatz 2 Buchstaben a und d und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des
Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale
Verordnung] werden aus dem Fonds folgende Maßnahmen gefördert, die mit der
Neuansiedlung von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe e und/oder der Umsiedlung von Personen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c in Zusammenhang stehen: (a)
Einführung und Fortschreibung einzelstaatlicher
Neuansiedlungs- und Umsiedlungsprogramme, (b)
Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit
denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und
Umsiedlungsmaßnahmen gewährleistet werden soll, (c)
Einführung von Strukturen, Systemen und Schulungen
von Mitarbeitern, um in Drittländern und/oder anderen Mitgliedstaaten
Befragungen sowie Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen, (d)
Beurteilung potenzieller Neuansiedlungs- und/oder
Umsiedlungsfälle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
beispielsweise durch Dienstreisen in die betreffenden Drittländer bzw. anderen
Mitgliedstaaten, Befragungen, Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen, (e)
Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor
der Ausreise, Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise,
Bereitstellung von Informationen und Reisevorkehrungen vor der Ausreise
einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung, (f)
Information und Unterstützung bei der Ankunft,
einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers, (g)
Ausbau von Infrastruktur und Diensten in den
Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen. KAPITEL III INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN
UND LEGALE MIGRATION Artikel 8 Maßnahmen zur Einwanderung und
Ausreisevorbereitung Um die legale Zuwanderung in die Union zu
erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der
Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. .../... [horizontale Verordnung] insbesondere folgende Maßnahmen im
Herkunftsland gefördert: (a)
Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen
auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie
und Webseiten, (b)
Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen und
Verbesserung der Bewertbarkeit und Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und
Qualifikationen im Herkunftsland, (c)
berufliche Bildung, (d)
umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und
Sprachunterricht. Artikel 9 Integrationsmaßnahmen auf lokaler und
regionaler Ebene 1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente,
spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder
regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von
Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden
umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere
folgende Maßnahmen: (a)
Festlegung und Fortschreibung von
Integrationsstrategien, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von
Indikatoren und Evaluierung, (b)
Beratung und Unterstützung in Bereichen wie
Unterbringung, Unterhaltsmittel, administrative und rechtliche
Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung,
Kinderbetreuung, (c)
Maßnahmen zur Heranführung von
Drittstaatsangehörigen an die Aufnahmegesellschaft und zur Erleichterung der
Anpassung an diese, zur Aufklärung von Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte
und Pflichten, zu deren Einbindung in das bürgerliche und kulturelle Leben und
zur Vermittlung der in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerte
Werte, (d)
Bildungsmaßnahmen, insbesondere Sprachschulung und
einleitende Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt, (e)
Maßnahmen zur Stärkung der Selbstverantwortung und
der Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, (f)
Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Kontakte und
des konstruktiven Dialogs zwischen Drittstaatsangehörigen und der
Aufnahmegesellschaft und zur Verbesserung der Akzeptanz in der
Aufnahmegesellschaft auch über die Medien, (g)
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von
Drittstaatsangehörigen im Umgang mit öffentlichen und privaten Dienstleistern
und Einstellung dieser Dienstleister auf den Umgang mit Drittstaatsangehörigen, (h)
Kapazitätsaufbau bei den umsetzenden
Organisationen, unter anderem durch Erfahrungsaustausch und Vernetzung. 2. Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen
Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren
Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der
selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land
wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber,
neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger
Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige,
Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter,
Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen. 3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können sich
auch gegebenenfalls auf Bürger eines Mitgliedstaats mit Migrationshintergrund
erstrecken, deren Mutter oder Vater Drittstaatsangehörige(r) ist. 4. Für
die Zwecke der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 schließt die
Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale
Verordnung] auch die von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Mittel aus dem
Europäischen Sozialfonds benannten Dienststellen ein. Artikel 10 Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel
3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des
Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale
Verordnung] werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert: (a)
Ausarbeitung von Strategien zur Förderung der
legalen Migration, wobei flexible Zulassungsverfahren leichter eingerichtet und
angewandt werden sollen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit
von Personalagenturen und Arbeitsverwaltungen von Mitgliedstaaten und
Drittländern sowie durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung des Migrationsrechts der EU, Konsultationsverfahren mit Beteiligten,
Beratung durch Sachverständige, Informationsaustausch über den Umgang mit
spezifischen Nationalitäten oder Kategorien von Drittstaatsangehörigen im
Hinblick auf den Bedarf des Arbeitsmarktes; (b)
Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre
Einwanderungsstrategien, -politik und –maßnahmen über verschiedene
Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu
überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur
Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über
Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten,
Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der
Strategien; (c)
Förderung der interkulturellen Kapazitäten der mit
der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder
private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen,
sowie des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der
Zusammenarbeit und der Vernetzung; (d)
Aufbau nachhaltiger Organisationsstrukturen für das
Integrationsmanagement und den Umgang mit der Vielfalt, insbesondere durch die
Zusammenarbeit verschiedener Beteiligter, durch die Beamte aus den
verschiedenen Ebenen der einzelstaatlichen Verwaltungen rasch Informationen
über andernorts gesammelte Erfahrungen und bewährte Praktiken erhalten können
und nach Möglichkeit Ressourcen gebündelt werden; (e)
Beitrag zu einem dynamischen Interaktionsprozess
für Integrationsstrategien auf lokaler und regionaler Ebene, durch den Aufbau
von Plattformen zur Konsultation von Drittstaatsangehörigen, den Austausch von
Informationen unter den Beteiligten und Plattformen für den interkulturellen
und interrreligiösen Dialog zwischen Gemeinschaften von Drittstaatsangehörigen
und/oder zwischen diesen und der Aufnahmegesellschaft und/oder zwischen ihnen
und staatlichen Entscheidungsträgern. KAPITEL IV RÜCKKEHR Artikel 11 Maßnahmen zur Begleitung von
Rückkehrverfahren Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert,
die auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis j genannten
Personenkategorien zugeschnitten sind und insbesondere Nachstehendes umfassen: (a)
Einrichtung und Verbesserung von Infrastrukturen
oder Diensten für die Unterbringung sowie Verbesserung der Aufnahme- oder
Haftbedingungen; (b)
Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und
Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren zu
gewährleisten; (c)
materielle Hilfe sowie gesundheitliche und
psychologische Betreuung; (d)
sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen
oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten
und Bereitstellung von Informationen oder Beratung; (e)
Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung; (f)
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen
Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit
Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit
minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige
schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Artikel 12 Rückführungsmaßnahmen Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen
des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../...
[horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die auf die
in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis j genannten Personenkategorien
zugeschnitten sind und insbesondere Nachstehendes umfassen: (a)
Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und
Einwanderungsbehörden von Drittstaaten im Hinblick auf die Erlangung von
Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung und die Gewährleistung der
Rückübernahme; (b)
Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich
Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen,
Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr; (c)
Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im
Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle
Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit; (d)
Einrichtungen und Leistungen in Drittländern, mit
denen eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme bei der
Ankunft gewährleistet werden sollen; (e)
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen
Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit
Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit
minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige
schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Artikel 13 Praktische Zusammenarbeit und
Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe c festgelegten spezifischen Ziels und auf der Grundlage der im
Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/…
[Horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden insbesondere
folgende Maßnahmen unterstützt: (a)
Förderung und Intensivierung der operativen
Zusammenarbeit der für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der
Mitgliedstaaten auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und
für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern; (b)
Förderung der Zusammenarbeit der für
Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen von Mitgliedstaaten und
Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Drittlandskapazitäten
für die Durchführung von Rückübernahme- und Wiedereingliederungsmaßnahmen im
Rahmen von Rückübernahmeabkommen; (c)
Verbesserung der Fähigkeit, eine wirksame und
nachhaltige Rückkehrpolitik zu betreiben, insbesondere Informationsaustausch
über die Lage in den Rückkehrländern und über bewährte Verfahren,
Erfahrungsaustausch und Bündelung von Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten; (d)
Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse
und Verbreitung von Daten und Statistiken über Rückkehrverfahren und
–maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige
Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung; (e)
Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der
Rückkehrpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei
Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking. KAPITEL V FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN Artikel 14 Gesamtmittel und Durchführung 1. Insgesamt werden für die Durchführung
dieser Verordnung 3 869 Mio. EUR bereitgestellt. 2. Die jährlichen Mittel werden von der
Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. 3. Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch: (a)
nationale Programme gemäß Artikel 20; (b)
Maßnahmen der Union gemäß Artikel 21; (c)
Soforthilfe gemäß Artikel 22; (d)
das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel
23; (e)
technische Hilfe gemäß Artikel 24. 4. Die für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung
verfügbaren Gesamtmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1
Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung[25]
in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind
Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das
Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach
Artikel 24. 5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie
folgt verwendet: (a)
3 232 Mio. EUR für die nationalen
Programme der Mitgliedstaaten; (b)
637 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen,
Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der
Kommission. Artikel 15 Mittel für förderfähige Maßnahmen in
den Mitgliedstaaten 1. Den Mitgliedstaaten werden
3 232 Mio. EUR (Richtbetrag) wie folgt zugewiesen: (a)
2 372 Mio. EUR gemäß Anhang I; (b)
700 Mio. EUR gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der
Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das
Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für
Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18; (c)
160 Mio. EUR im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018, um
entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der
Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu
berücksichtigen. 2. Mit dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b
werden gefördert: (a)
spezifische Maßnahmen nach Anhang II, (b)
die Neuansiedlung von Personenkategorien im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und/oder die Umsiedlung von
Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Artikel 16 Mittel für spezifische Maßnahmen 1. Gemäß Artikel 15 Absatz 2
Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zur
Durchführung spezifischer Maßnahmen zugewiesen werden, sofern er im Programm
ausgewiesen ist. Die spezifischen Maßnahmen sind in Anhang II aufgelistet. 2. Damit neuen politischen Entwicklungen
Rechnung getragen werden kann, erhält die Kommission die Befugnis, im
Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 26 delegierte
Rechtsakte für die Änderung von Anhang II zu erlassen. Auf der Grundlage
der geänderten Liste der spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln einen Zusatzbetrag gemäß
Absatz 1 erhalten. 3. Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1
und 2 werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung
oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der
Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren der Artikel 14 und 15 der Verordnung
(EU) Nr. …/… [Horizontale Verordnung] zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für
die Durchführung der spezifischen Maßnahmen verwendet werden. Artikel 17 Mittel für das Neuansiedlungsprogramm
der Union 1. Alle zwei Jahre erhalten die
Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6000 EUR je
neu angesiedelter Person. 2. Der Pauschalbetrag nach Absatz 1
erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den
Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen
Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden. 3. Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß
Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen alle zwei Jahre die
gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union auf der Grundlage der folgenden
allgemeinen Kategorien spezifiziert werden: –
Personen aus einem Land oder einer Region, das/die
für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde; –
Personen aus einem Land oder einer Region, das/die
im vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarf aufgeführt wird und wo das
gemeinsame Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des
Schutzbedarfs leisten würde; –
Personen, die unter eine der in den
Neuansiedlungskriterien des UNHCR aufgeführten Kategorien fallen. 4. Die nachstehenden schutzbedürftien
Flüchtlingsgruppen werden grundsätzlich in die gemeinsamen
Neuansiedlungs-Prioritäten der Union einbezogen und kommen für den
Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht: –
gefährdete Frauen und Kinder, –
unbegleitete Minderjährige, –
Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die
nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann, –
Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen
oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen. 5. Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu
an, die unter mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien fällt,
so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal. 6. Die Kommission legt anhand eines
Durchführungsrechtsakts den Zeitplan und die anderen Durchführungsbedingungen
für das Verfahren zur Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der
Union entsprechend den Modalitäten nach Artikel 27 Absatz 2 fest. 7. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1
werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre, erstmals in den
Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme
entsprechend dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.…./…
[horizontale Verordnung] und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den
Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden,
zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen
Programms übertragbar. 8. Zwecks Verwirklichung der Ziele des
Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß
Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die
Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der verfügbaren Mittel
gegebenenfalls angepasst werden. Artikel 18 Mittel für Umsiedlungsmaßnahmen 1. Neben der gemäß Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die
Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach
Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines
Pauschalbetrags von 6000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter
Person. 2. Die Kommission legt entsprechend den
Modalitäten nach Artikel 26 Absatz 2 den Zeitplan und die anderen
Durchführungsbedingungen für das Verfahren zur Zuweisung der Mittel für
Umsiedlungsmaßnahmen fest. 3. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1
werden den Mitgliedstaaten regelmäßig, erstmalig in den
Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme
entsprechend dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr…./…
[horizontale Verordnung] und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den
Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden,
zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen
Programms übertragbar. 4. Zwecks Verwirklichung der Ziele der
Solidarität und der Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten
erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 im Rahmen der
verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird. Artikel 19 Mittel im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung 1. Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel
15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem
31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre
Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im
Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung. Die Kommission legt dieser Bewertung unter
anderem die von Eurostat, dem Europäischen Migrationsnetzwerk und dem EASO
erhobenen Angaben sowie die Risikoanalyse von Frontex zugrunde. Auf der Grundlage dieser Bewertung bestimmt
die Kommission den spezifischen Bedarf im Hinblick auf die Asyl- und
Aufnahmesysteme und den Migrationsdruck in den Mitgliedstaaten, wobei folgende
Multiplikationsfaktoren zur Anwendung gelangen: (a)
Asyl- und Aufnahmesysteme: i) Faktor 1 bei keinem spezifischem Bedarf, ii) Faktor 1,5 bei mittlerem spezifischem
Bedarf, iii) Faktor 3 bei hohem spezifischem Bedarf, (b)
Migrationsdruck: i) Faktor 1 bei keinem besonderem
Migrationsdruck, ii) Faktor 1,5 bei mittlerem Migrationsdruck, iii) Faktor 3 bei hohem Migrationsdruck. 2. Anhand eines Durchführungsrechtsaktes legt
die Kommission entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 nach dieser
Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen
Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen
Mitgliedstaaten. Artikel 20 Nationale Programme 1. Im Rahmen der nationalen Programme, die
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.…./... [horizontale Verordnung]
geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten insbesondere
die nachstehenden Ziele: (a)
Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems durch Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung
des Unionsacquis im Asylbereich; (b)
Förderung der Einrichtung und Weiterentwicklung des
Neuansiedlungsprogramms der Union, indem in Drittländern gestrandeten
Flüchtlingen insbesondere gemäß den gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der
Union dauerhafte Lösungen angeboten werden; (c)
Ausarbeitung und Weiterentwicklung von
Integrationsstrategien auf lokaler/regionaler Ebene, in die sämtliche Aspekte
des dynamischen Interaktionsprozesses einbezogen, die spezifischen Bedürfnisse
unterschiedlicher Migrantenkategorien berücksichtigt und funktionierende
Partnerschaften zwischen allen Beteiligten geschaffen werden; (d)
Entwicklung eines Programms zur Förderung der
freiwilligen Rückkehr mit einer Wiedereingliederungskomponente. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
sämtliche aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen mit dem Acquis der Union im
Bereich Asyl und Einwanderung vereinbar sind, selbst wenn die betreffenden
Maßnahmen für sie nicht bindend oder ihnen gegenüber nicht anwendbar sind. Artikel 21 Unionsmaßnahmen 1. Auf Initiative der Kommission kann der
Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu
finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die
allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen. 2. Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen,
die insbesondere abzielen auf (a)
die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei
der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im
Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration
mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückkehr; (b)
die Einrichtung von länderübergreifenden
Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten (einschließlich innovativer Projekte)
auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen
Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der
Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten
Praktiken gebildet werden; (c)
Untersuchungen zu möglichen neuen Formen der
Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl, Einwanderung, Integration und Rückkehr
und einschlägigem EU-Recht, sowie die Verbreitung und der Austausch von
Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asyl-,
Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik einschließlich der
Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen; (d)
die Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen
Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer
Entwicklungen im Bereich Asyl, legale Migration und Integration und Rückkehr
durch die Mitgliedstaaten; (e)
Vorbereitungs-, Monitoring- und
Evaluierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur administrativen und technischen
Hilfe, die für die Durchführung der Asyl- und Einwanderungspolitik erforderlich
sind; (f)
Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im
Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften
und regionalen Schutzprogrammen. 3. Die Maßnahmen dieses Artikels werden gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. …/... [horizontale Verordnung]
durchgeführt. Artikel 22 Soforthilfe 1. Aus dem Fonds wird finanzielle
Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen
Erfordernissen gerecht werden zu können. 2. Soforthilfemaßnahmen werden gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/... [horizontale Verordnung]
durchgeführt. Artikel 23 Europäisches Migrationsnetzwerk 1. Aus diesem Fonds werden das Europäische
Migrationsnetzwerk unterstützt und die für seine Tätigkeiten und seine künftige
Entwicklung erforderlichen Mittel bereitgestellt. 2. Das Europäische Migrationsnetzwerk: (a)
dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in
Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf
nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von
Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen
europäischen oder internationalen Einrichtungen; (b)
deckt den Informationsbedarf der Unionsorgane und
der Mitgliedstaaten zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung
aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu
Migration und Asyl, um die diesbezügliche Politikgestaltung in der Europäischen
Union zu unterstützen; (c)
stellt der Öffentlichkeit die unter
Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung. 3. Das Europäische Migrationsnetzwerk verfolgt
diese Ziele mit folgenden Mitteln: (a)
Erhebung und Austausch aktueller, objektiver,
verlässlicher und vergleichbarer Daten und Informationen aus einer Vielfalt von
Quellen in Sitzungen, mit elektronischen Mitteln, durch gemeinsame Studien und
mittels Adhoc-Untersuchungen; (b)
Analyse der Daten und Informationen im Sinne von
Buchstabe a einschließlich der Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit und
Bereitstellung in einem insbesondere für politische Entscheidungsträger leicht
zugänglichen Format; (c)
Erstellung und Veröffentlichung regelmäßiger
Berichte über die Migrations- und Asyllage in der Union und den
Mitgliedstaaten; (d)
Weitergabe der zusammengestellten Informationen an
die Öffentlichkeit, um diese mit objektiven, unparteiischen Informationen zu
Migrations- und Asylfragen zur Verfügung zu stellen. 4. Das Europäische Migrationsnetzwerk, EASO
und Frontex gewährleisten die Kohärenz und Koordinierung ihrer Tätigkeiten. 5. Das Europäische Migrationsnetzwerk besteht
aus (a)
der Kommission, die die Arbeit des Europäischen
Migrationsnetzwerks koordiniert und insbesondere die angemessene
Berücksichtigung der politischen Prioritäten der Union im Migrations- und
Asylbereich gewährleistet; (b)
einem Lenkungsausschuss, der politische
Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt
und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen
aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen
Einrichtungen zusammensetzt; (c)
nationalen Kontaktstellen, die von den
Mitgliedstaaten benannt werden und sich aus mindestens drei Sachverständigen
zusammensetzen, die die Bereiche Asyl und Migration abdecken, insbesondere die
Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik, und die die
nationalen Beiträge zu den Tätigkeiten gemäß Artikel 19 Absatz 1
vorlegen, damit Beiträge von allen Beteiligten verfügbar sind; (d)
sonstigen im Migrations- und Asylbereich tätigen
Einrichtungen auf nationaler oder Unionsebene. 6. Die Kommission erlässt im Wege eines
Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 die
ausführlichen Regeln für die Arbeitsweise des Europäischen Migrationsnetzwerks. 7. Die Mittel, die
dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen
Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten
für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem
Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem
Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt. 8. Die finanzielle Unterstützung der Arbeit
des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die
nationalen Kontaktstellen und gegebenenfalls nach Maßgabe der Haushaltsordnung
mittels öffentlicher Aufträge. Artikel 24 Technische Hilfe 1. Auf Initiative der Kommission und/oder im
Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu
2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 10 der
Verordnung Nr. …/.../EU [horizontale Verordnung] verwendet werden. 2. Auf Initiative eines Mitgliedstaats können
aus dem Fonds bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt
zugewiesenen Betrags für technische Hilfe im Rahmen des nationalen Programms
gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung]
verwendet werden. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 25 Spezifische Bestimmungen betreffend
die Pauschalbeträge für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
18 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] insbesondere zu
Pauschalbeträgen und –sätzen werden die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungs-
oder Umsiedlungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Pauschalbeträge –
nicht an die Verpflichtung geknüpft, statistische
oder historische Angaben zugrunde zu legen, und –
unter der Voraussetzung gewährt, dass die Person,
für die der Pauschalbetrag zugewiesen wurde, tatsächlich gemäß dieser
Verordnung neu angesiedelt oder umgesiedelt wurde. Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die in dieser Verordnung genannte Befugnis
wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser
Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter
Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser
Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert. Artikel 27 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem durch
Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale
Verordnung] eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“
unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 28 Überprüfung Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das
Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020. Artikel 29 Anwendbarkeit der Verordnung (EU)
Nr.…../… [horizontale Verordnung] Die Bestimmungen der [Verordnung (EU)
Nr. …/…] finden auf diesen Fonds Anwendung. Artikel 30 Aufhebung Nachstehende Entscheidungen werden mit Wirkung
vom 1. Januar 2014 aufgehoben: (e)
Entscheidung Nr. 573/2007/EG; (f)
Entscheidung Nr. 575/2007/EG; (g)
Entscheidung 2007/435/EG; (h)
Entscheidung 2008/381/EG. Artikel 31 Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung berührt weder die
Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen
Einstellung, der betreffenden Projekte und Jahresprogramme bis zu deren
Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der
Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG
oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013
geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung
noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung,
einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der
Entscheidung 2008/381/EG des Rates oder einer sonstigen für diese Unterstützung
am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde. 2. Bei dem Erlass von Beschlüssen über die
Kofinanzierung durch diese Verordnung berücksichtigt die Kommission die
Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr.
575/2007/EG, 2007/435/EG und 2008/381/EG vor dem [Zeitpunkt der
Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im
Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken. 3. Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die
sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt
hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts
die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt
waren, hebt die Kommission automatisch bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei
die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. 4. Beträge, die Maßnahmen betreffen, die
aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung
ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden
Mittelbindungen nicht berücksichtigt. Artikel 32 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Indikative Aufteilung der Fondsmittel
nach Mitgliedstaaten 2014-2020 ANHANG II Liste spezifischer Maßnahmen gemäß
Artikel 16 (1)
Einrichtung und Ausbau von Zentren für den Transit
und die Erfassung von Flüchtlingen in der Union insbesondere zur Unterstützung
von Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (2)
Neue, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR eingeführte
und auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtete Konzepte für den Zugang zu
Asylverfahren wie Schutzprogramme für bestimmte Gruppen oder bestimmte
Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen (3)
Gemeinsame integrationspolitische Initiativen von
Mitgliedstaaten, wie gemeinsame Richtwerte, gegenseitige Kontrolle oder Tests
mit europäischen Modulen, beispielsweise zum Spracherwerb oder zur Organisation
von Einführungsprogrammen (4)
Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der
Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und
Schutznormen für unbegleitete Minderjährige (5)
Gemeinsame Rückführungsaktionen, einschließlich der
gemeinsamen Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union (6)
Gemeinsame Projekte zur Wiedereingliederung in den
Herkunftsländern zwecks Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr und
gemeinsame Maßnahmen, um die Kapazitäten von Drittländern zur Durchführung von
Rückübernahmeabkommen der Union zu stärken (7)
Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung
und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland (8)
Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren in
Drittländern und gemeinsame Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit von
Personalagenturen und Arbeitsverwaltungen von Mitgliedstaaten und Drittländern ANHANG III Liste der gemeinsamen
Neuansiedlungsprioritäten der Union 2014/2015 (1)
Regionales Schutzprogramm in Osteuropa
(Weißrussland, Moldau, Ukraine) (2)
Regionales Schutzprogramm am Horn von Afrika
(Dschibuti, Kenia, Jemen) (3)
Regionales Schutzprogramm in Nordafrika (Ägypten,
Libyen, Tunesien) (4)
Flüchtlinge im Gebiet Ostafrika/große Seen (5)
irakische Flüchtlinge in Syrien, Libanon, Jordanien (6)
irakische Flüchtlinge in der Türkei FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Mitteilung
„Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres
2014-2020“; Vorschlag für
eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und
Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements; Vorschlag für
eine Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[26]
Derzeit Rubrik
3, Titel 18 – Inneres Zukünftige
mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und
Unionsbürgerschaft) – „Asyl- und Migrationsfonds“ Art des Vorschlags/der Initiative þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020) ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[27].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.3.
Ziele
1.3.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das endgültige
Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne
Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie
sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen,
Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen
Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass
ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist
zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung. Die zunehmende
Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im
zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche
wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und
Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der
Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen
Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag
von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen
der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die
Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von
Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben
Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen
sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise
überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht. Der Asyl- und
Migrationsfonds wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich
Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche finanzielle
Unterstützung bereitstellen.
1.3.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Ziele
des Asyl- und Migrationsfonds a) das
gemeinsame europäische Asylsystem, einschließlich seiner externen Dimension, zu
stärken und weiterzuentwickeln; b) die
legale Zuwanderung in die Union entsprechend den wirtschaftlichen und sozialen
Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sowie die tatsächliche
Integration Drittstaatsangehöriger, einschließlich Asylbewerber und unter
internationalem Schutz stehender Personen, zu fördern; c) die
Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit
Betonung auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den
Herkunftsländern zu stärken; d) Solidarität
und Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten zu fördern,
insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten
betroffenen Mitgliedstaaten. ABB-Tätigkeiten: 18.03 (Europäischer Flüchtlingsfonds, Soforthilfemaßnahmen und
Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen) und 18.02
(sofern der Europäische Rückkehrfonds betroffen ist).
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt
4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben. Die auf allen
Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten
Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken,
nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird. Die
finanzielle Unterstützung für den Bereich Asyl und Migration wird in erster
Linie den für die Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder
Konzepte zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie internationalen
Organisationen oder im Bereich Asyl und Migration tätigen
regierungsunabhängigen Organisationen (Zulassungsverfahren,
Integrationsmaßnahmen und Rückkehrmaßnahmen) zugute kommen. Die
Zielgruppen der Änderungen sind Asylbewerber, Personen, die internationalen
Schutz genießen, neuangesiedelte Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige, die aus
den unterschiedlichsten Gründen (wirtschaftliche Gründe,
Familienzusammenführung, unbegleitete Minderjährige usw.) und mit
unterschiedlichen Bedürfnissen in der EU ankommen. Diese Zielgruppen werden
leichter zu erreichen sein, da die Bündelung mehrerer migrationssteuernder
Maßnahmen in einem Fond den Zugang zu den Finanzmitteln erleichtern (eine
zuständige Behörde, größere Transparenz und präziserer Anwendungsbereich) und
eine flexiblere Unterstützung ermöglichen wird (z.B. die gleichen Maßnahmen für
verschiedene Zielgruppen). Der Anwendungsbereich wird ebenfalls erweitert und
künftig die gesamte Migrationskette mit unterschiedlichen Zielgruppen,
einschließlich einer Erweiterung der Zielgruppen (z.B. Drittstaatsangehörige
der zweiten Generation), umfassen.
1.3.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Da vor der
Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in
diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung
der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen. Allerdings lässt sich bereits Folgendes festhalten: Als Indikator für
das Erreichen der Ziele im Bereich Asyl und Migration werden unter
anderem die folgenden Kriterien zugrunde gelegt: Verbesserung der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, Qualität der Asylverfahren, Konvergenz
der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten, Neuansiedlungsbemühungen der
Mitgliedstaaten, Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an
Beschäftigung, Bildung und demokratischer Willensbildung, die Zahl der
Rückkehrer und die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der
praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung.
1.4.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Auch im
Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu
bewältigen haben. Angesichts des demografischen Wandels, der strukturellen
Veränderungen am Arbeitsmarkt und des Wettbewerbs um Fachkräfte wird eine
vorausschauende, legale Einwanderungs- und Integrationspolitik von
entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des
sozialen Zusammenhangs der EU, die Bereicherung unserer Gesellschaften und die
Schaffung von Möglichkeiten für alle sein. Die EU wird den Menschenhandel
bekämpfen und ordnungsgemäß gegen die irreguläre Migration vorgehen müssen. Gleichzeitig
müssen wir weiterhin Solidarität mit denen zeigen, die des internationalen
Schutzes bedürfen. Die Vollendung eines stärker schützenden und wirksameren
gemeinsamen europäischen Asylsystems, das unsere Werte widerspiegelt, gehört
nach wie vor zu unseren vorrangigen Zielen. Die
Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur
Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten
Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über ein
umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen und
Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der EU-Strategien
im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien im Bereich
Äußeres - verstärkt werden.
1.4.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die Steuerung
der Migrationsströme stellt Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf
sich allein gestellt nicht bewältigen können. In diesen Bereichen bewirkt die
Inanspruchnahme von EU-Haushaltsmitteln ganz eindeutig einen Mehrwert. Einige
Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der
Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen
Druck ausgesetzt. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung
der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher die
Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung. Der
EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieses
Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Was die
externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die
Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf
EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist
erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese
migrationsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im Interesse der Union und
ihrer Mitgliedstaaten liegen. Die Grundlage
für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz
2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel
84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV
geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der
Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten
Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen
der Mitgliedstaaten ausgeführt wird.
1.4.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Obwohl
insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen
Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und
wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der
Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen: – Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht
und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem
die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und
Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme
verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch
einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU
ausrichten können. – Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der
externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der
außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken. – Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor der
zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige
bürokratische Hindernisse abzubauen. – Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte
Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer
mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden
Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten
an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf
Ergebnisse abzielen. – Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine
große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen,
insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu
Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und
Veranstaltungen. – Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen
werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung,
Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die
anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten,
soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle
beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz
und Schlüssigkeit gewährleistet ist. – Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion
gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu
konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen
reagieren kann. – Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt
werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit
spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene
politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist. Nähere
Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den
einzelnen Verordnungen.
1.4.4.
Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Eine Reihe anderer
EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitstellen,
die die im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit finanzierten Maßnahmen ergänzen. Während mit
den Mitteln des Europäischen Sozialfonds derzeit Integrationsmaßnahmen
zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterstützt werden, dienen die
Mittel der Integrationsfonds zur Finanzierung von Kursen in Staatsbürgerkunde,
der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und an der Bürgergesellschaft, des
gleichberechtigten Zugangs zu Dienstleistungen und ähnlicher Maßnahmen.
Integrationsmaßnahmen werden auch weiterhin im Rahmen des Asyl- und
Migrationsfonds und des künftigen Europäischen Sozialfonds nach denselben
Kriterien finanziell unterstützt. Mithilfe der
Komponente der externen Dimension des Asyl- und Migrationsfonds werden
Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die
hauptsächlich auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare
Auswirkungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von
im Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die
Konzipierung und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem
auswärtigen Handeln der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des
Fonds sollen keine entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert
werden; gegebenenfalls soll die finanzielle Unterstützung durch die
Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der
Nachfolger des Thematischen Programms Migration & Asyl und des
Stabilitätsinstruments für den Bereich Inneres von besonderem Interesse
sein. Während die Außenhilfeinstrumente entweder zur Deckung des
Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur Förderung der allgemeinen
politischen Interessen der EU bei den strategischen Partnern beitragen, werden
die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen in Drittstaaten fördern, die
mit den Zielen der EU im Bereich Migration im Einklang stehen. Die Fonds werden
somit eine Lücke füllen und die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente
ergänzen.
1.5.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.6.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[28]
þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
þ Exekutivagenturen –
þ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[29] –
þ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung þ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Der Großteil
der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von
mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt. Die im Rahmen
der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch
„Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf
Notlagen. Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und
Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie
umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern. Zur Vermeidung
von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl
von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu
nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen
zurückgegriffen wird. Die Mittel zur
Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege
der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie
oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Für die
geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und
effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung
vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm
einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission
teilnehmen kann. Die
Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen
Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen
Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für
die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die
Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019
verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr
(2020) vornehmen zu können. Zur
Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im
Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und
Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren
umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren
wichtige Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese
Indikatoren beziehen sich auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer
gemeinsamen Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und
Krisenmanagement, wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union,
gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren
Sicherheit sowie gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf
Migration und Sicherheit. Zwecks angemessener
Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der bei
Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen EU-Finanzierung
im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden die Kommission und
die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen Monitoring- und
Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von Mustern sowie
gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Alle Maßnahmen
werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die
Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der
vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und
Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte
erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die
die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen
Programme machen. 2018 wird die
Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme
vorlegen. Im
Einzelnen wird die Kommission zum 31.12.2018 einen
Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen
Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht
nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung, abdecken wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies
ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine
nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die
laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS)
in den vergangenen Jahren unter 2 % lag. Bei der
geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im
Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen
drei Kategorien zuordnen: – Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz; – Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren; – Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte
Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse). Darüber hinaus
ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier
Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der
Migrationsströme“ hinzuweisen. – Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass
Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter
und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der
Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so
dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden
Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist. – Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest.
Dadurch wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben
sichergestellt. Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige
Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden und die Kommission und erhöht
aufgrund falscher Auslegungen der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der
Empfänger und/oder der Mitgliedstaaten. – Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend
den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie
insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede
zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt
insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im
Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert
ein intensiveres Monitoring. Diese Elemente
werden in dem Vorschlag erheblich geändert: – Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen
Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der
geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei
Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die
dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu
verbessern. – Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher
Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde
werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission
angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System
erhöht wird. – Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige
Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene stützen werden. – Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie
deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung
werden die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus
unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen. Die Förderfähigkeitsregelungen
werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene
festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden
Regelungen an. – Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung
vereinfachter Kostenoptionen empfohlen. Bei der
zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken: – Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den
politischen Prioritäten der GD HOME; – schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte
Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch
ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes Monitoring; – ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel
sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen
Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu
überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von
Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum
möglich ist); – Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu
kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten; – Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle
Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl
unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher
kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes
internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur
teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein. Die meisten
dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge
und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung
eingeführt wurden, begrenzen lassen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Geteilte
Mittelverwaltung Auf Ebene
der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur
der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im
Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit
durchgeführten Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und
Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und
der Prüfungen der Vorhaben, werden beibehalten. Allerdings wurde die
Reihenfolge der Aufgaben geändert, um die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen
festen Bestandteil der Vorbereitung des jährlichen Rechnungsabschlusses bilden,
ganz eindeutig der zuständigen Behörde zu übertragen. Zur Stärkung
der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer
einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden
Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden – Abschaffung
der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds sollen zum
Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der
verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen
Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen. Derzeit liegt
noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der
geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die
einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für
die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne
Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013
verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden
Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und
Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die
Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die
Prüfung. Die
nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen: – Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und
generell die Änderung des Systems; – die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den
Jahresabschlüssen beizufügen ist; – die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde; – die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur
Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung Es gibt
allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen
werden: – Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines
Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden
die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung
entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines
geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können; – bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher
darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die
Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird
das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle
vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt
wurden; – der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und
die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die
Verwaltungen als auch für die Empfänger; – der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die
Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von
Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die
Empfänger senken; – die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein. Darüber hinaus
tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige
Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar. Insgesamt wird
davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder
Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen
werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen
Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine
wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für
die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht. Auf Ebene
der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die
Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht
senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die
Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird
allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern.
Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein:
Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte:
31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen
nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den
Rechnungsabschluss. In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden
die potenziell verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des
Monitoring eingesetzt. Zentrale
Mittelverwaltung Im Hinblick
auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges
Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung
durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und
Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC),
Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne
Auditstelle und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird
eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien
aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es
werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage
einer Risikoanalyse ausgewählt werden. Dank dieser
Kombination aus Ex-Ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach
Aktenlage und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche
Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne
Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als
angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen. Allerdings
wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und
Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der
neuen Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig
verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die
Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands
darstellen. Neue
Schwerpunkte Die Vorschläge
sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte
vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens,
Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.
Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD
HOME erforderlich machen.
Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber
es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des
Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass
die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die
neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.
Aus der
vorstehenden Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen
Ebenen eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur
Ausführung der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen
Personals unerlässlich ist.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes
Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben der
Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME – ausgehend
von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie
ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS
in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken
darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu
ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die
Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen. In Bezug auf
die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die
Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die
Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die
wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die
eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen,
sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere Einzelheiten
zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen zu den
Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c
enthalten sein. Die erneute
Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage
von oder Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41
eindeutig geregelt.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM[30] || von EFTA-Ländern[31] || von Kandidatenländern[32] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || || GM || Nein || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 18 01 04 cc Asyl- und Migrationsfonds – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Nein || Nein 3 || 18 02 aa Asyl- und Migrationsfonds || GM || Nein || Nein || Nein || Nein
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || || 18 02 aa Asyl- und Migrationsfonds || Verpflichtungen || (1) || 517.492 || 527.892 || 538.500 || 549.320 || 560.356 || 571.613 || 586.266 || - || 3,851.439 Zahlungen || (2) || 90.085 || 102.823 || 270.844 || 420.790 || 532.681 || 543.385 || 554.303 || 1,336.528 || 3,851.439 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[33] || || || || || || || || || 18 01 01 aa Asyl- und Migrationsfonds || || (3) || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || || 18.500 Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 519.992 || 530.392 || 541.000 || 551.820 || 562.856 || 574.113 || 588.766 || || 3,868.939 Zahlungen || =2+2a +3 || 92.585 || 105.323 || 273.344 || 423.290 || 535.181 || 545.885 || 556.803 || 1,336.528 || 3,868.939 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT GD: HOME || Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157 GD HOME INSGESAMT || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 || 165,589 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || Zahlungen || || || || || || || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der
geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf
EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber
die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die
zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame
Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen
sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die
Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum
2013/2014 vereinbart sein werden.
In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich,
wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der
finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre
durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit
keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der
Grundlage der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise
Bestimmung stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue
Programm ausreichend flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für
die Jahre 2014 bis 2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für
die Soforthilfe und Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten. Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[34] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[35] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung
beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben. in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) HOME RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[36] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044 Außerhalb der RUBRIK 5[37] des mehrjährigen Finanzrahmens[38] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500 INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011. Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME || || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[39] || || 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 18 01 04 cc[40] || am Sitz[41] || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || * || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || || || INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der
Übertragung der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art
ihrer Verbuchung angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren; - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten; - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme; - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren; - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.) - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten; - finanzielles und operatives Projektmanagement; - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-Ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-Post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss); - Rechnungsführung; - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen; - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung
zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die
Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte
Höchst-Konfinanzierungssätze fest. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || Kofinanzierung INSGESAMT || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1. [2] KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010. [3] KOM(2011) 500 endg. [4] Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1). [5] Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 168 vom
28.6.2007, S. 18). [6] Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45). [7] „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom
19.10.2010. [8] Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz von Eurostat
erhobene Daten. [9] Im Zuge der dreijährlichen Überprüfung der
Haushaltsordnung erfolgte Änderungen an den Grundsätzen der geteilten
Mittelverwaltung sind zu berücksichtigen. [10] ABl. C … vom …, S. …. [11] ABl. C … vom …, S. …. [12] ABl. L 304 vom 30.9.2004,
S. 12. [13] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [14] KOM(2005) 388 endg. [15] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. [16] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [17] Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz von Eurostat
erhobene Daten. [18] ABl. L 212 vom 7.8.2001,
S. 12. [19] ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7. [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [21] ABl. L …, S. … [22] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1. [23] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45. [24] ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18. [25] Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010) 815 endg. vom
22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren
Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg.
zurück. [26] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [27] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [28] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [29] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [30] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [31] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [32] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [33] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [34] Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu erbringende
Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten
Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer). [35] Siehe Ziffer 1.4.2. [36] Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen
Zuweisung der Humanressourcen für 2011, einschließlich Beamte und externes
Personal. [37] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [38] Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien
auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011
(einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den
Delegationen). [39] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL=
örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [40] Teilobergrenze für aus den operativen
Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [41] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [42] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [43] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.