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Document 52011PC0751

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

    /* KOM/2011/0751 endgültig - 2011/0366 (COD) */

    52011PC0751

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds /* KOM/2011/0751 endgültig - 2011/0366 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    In den vergangenen Jahren hat die Politik im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen immer größeren Raum eingenommen. Ihre Bedeutung wurde im Stockholmer Programm[1] und im zugehörigen Aktionsplan[2] bestätigt, deren Umsetzung in den nächsten fünf Jahren strategische Priorität genießen wird. Sie umfasst Bereiche wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen Dimension. Auch der Vertrag von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden.

    Im Stockholmer Programm werden sowohl die Chancen als auch die Herausforderungen anerkannt, die mit der vermehrten Mobilität der Menschen einhergehen. Der Europäische Rat betont dort ferner, dass eine gut organisierte Migration für alle Beteiligten vorteilhaft sein kann. Ihm ist darüber hinaus bewusst, dass flexible migrationspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen, längerfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung der Union darstellen werden.

    Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 an[3]: einen Haushalt zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020. Im Bereich Inneres, dem die Felder Sicherheit, Migration und Außengrenzen zuzuordnen sind, hat die Kommission dort vorgeschlagen, die Struktur der Ausgabeninstrumente zu vereinfachen und die Zahl der Programme auf zwei zu reduzieren: einen Asyl- und Migrationsfonds und einen Fonds für die innere Sicherheit.

    Mit dieser Verordnung wird der Asyl- und Migrationsfonds eingerichtet, mit dem der mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds[4], des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen[5] und des Europäischen Rückkehrfonds[6] in die Wege geleitete Kapazitätsaufbau fortgesetzt und auf die gesamte Bandbreite der Asyl- und Migrationspolitik der EU einschließlich der Maßnahmen in oder in Bezug zu Drittländern, die in erster Linie auf Interessen und Ziele der EU in diesen Politikbereichen ausgerichtet sind, und der auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen ermöglichen soll, ausgeweitet wird.

    Die Entwicklung einer gemeinsamen Asylpolitik, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status gewährt und der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt werden soll, erfordert Mechanismen, mit denen basierend auf dem Grundgedanken der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Menschen mit Anspruch auf internationalen Schutz und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Dies schließt auch eine starke Neuansiedlungs- und Umsiedlungskomponente ein.

    Eine wohlorganisierte Politik der legalen Einwanderung und wirkungsvollere Integrationsstrategien, die mit dem Stockholmer Programm in Übereinstimmung stehen und durch das rechtliche Instrumentarium der Union abgestützt werden, spielen eine zentrale Rolle für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union und letztendlich ihr Gesellschaftsmodell. In dieser Hinsicht ist eine bessere wirtschaftliche und soziale Integration der sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen der Schlüssel zu einer optimalen Ausschöpfung der Vorteile der Einwanderung.

    Eine wirksame und nachhaltige Rückkehrpolitik ist wesentlicher Bestandteil eines wohlorganisierten Migrationskonzepts innerhalb der Union. Sie ist auch eine notwendige Ergänzung einer glaubwürdigen Einwanderungs- und Asylpolitik und spielt im Kampf gegen die irreguläre Einwanderung eine wichtige Rolle.

    Jüngere Ereignisse an der griechisch-türkischen Grenze und im südlichen Mittelmeer veranschaulichen ebenfalls, wie wichtig ein umfassendes Migrationskonzept für die Union ist, in dem so unterschiedliche Aspekte wie ein verbessertes Grenzmanagement, Verwaltung des Schengen-Raums, gezieltere legale Einwanderung, intensiverer Erfahrungsaustausch zu bewährten Integrationspraktiken, ein gestärktes Gemeinsames Europäisches Asylsystem und ein strategischeres Herangehen an die Beziehungen zu Drittländern im Hinblick auf die Migrationsproblematik zusammenfließen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Entsprechend dem höheren Gewicht, das der Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung.

    Die Berichte über die Ex-Post-Evaluierung des Europäischen Flüchtlingsfonds 2005-2007 und die Zwischenberichte über die Durchführung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen 2007-2009 und den Europäischen Rückkehrfonds 2008-2009 waren dabei von besonderer Bedeutung.

    Die Vorarbeiten für die künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und wurden 2011 fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertiggestellt wurde, fasste die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am 9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte.

    Bei der Folgenabschätzung wurden die Ergebnisse der Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im Bereich Inneres berücksichtigt, die vom 5. Januar bis zum 20. März 2011 stattfand und allen Beteiligten offenstand. Insgesamt gingen 115 Antworten von Einzelpersonen und Organisationen ein, darunter acht Positionspapiere. Die Antworten stammten aus sämtlichen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern.

    Im April 2011 kamen auf der Konferenz zu dem Thema „The future of EU funding for Home Affairs: A fresh look“ wichtige Interessenvertreter (Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen, die die Möglichkeit zum Gedankenaustausch über die künftige Finanzierung der Union im Bereich Inneres nutzten. Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der öffentlichen Konsultation zu validieren.

    Die künftige Finanzierung der Union im Bereich Inneres wurde mehrfach mit institutionellen Akteuren erörtert, u. a. bei einem informellen Mittagessen im Rahmen der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 21. Januar 2011, einem informellen Frühstück mit den politischen Koordinatoren des Europäischen Parlaments am 26. Januar 2011, einer Anhörung von Kommissionsmitglied Malmström vor dem SURE-Ausschuss des Parlaments am 10. März 2011 und während eines Gedankenaustauschs zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres und dem EP-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 17. März 2011.

    Spezifische fachkundige Beratung hinsichtlich der künftigen Finanzinstrumente im Bereich Asyl und Migration wurde bei Gesprächen im Rahmen der Sitzungen des Ausschusses „Einwanderung und Asyl“ vom 22. Februar 2011, des Netzes von nationalen Kontaktstellen für Integrationsfragen vom 15. März 2011, des Kontaktausschusses „Rückführungsrichtlinie“ vom 18. März 2011 und der hochrangigen Arbeitsgruppe „Asyl und Migration“ vom 27. April 2011 eingeholt. Außerdem wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Ausschusses für das Generelle Programm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ („SOLID-Ausschuss“) schriftlich zu den mit der Umsetzung der künftigen Finanzinstrumente im Bereich Asyl und Migration verbundenen technischen Aspekten konsultiert.

    Diese Konsultationen, Konferenzen und Sachverständigengespräche bestätigten, dass unter den wichtigsten Interessengruppen allgemeines Einvernehmen hinsichtlich der Notwendigkeit besteht, den Handlungsspielraum für die Finanzierung der Union im Bereich Asyl und Migration – auch hinsichtlich der externen Dimension – zu erweitern, die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Was Asyl und Migration anbelangt, waren die beteiligten Akteure der Auffassung, die allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im Stockholmer Programm von 2009 und dem Aktionsplan zur Umsetzung dieses Programms festgelegt worden. Die Verringerung der Anzahl der Finanzinstrumente zur Schaffung einer Zweisäulenstruktur fand – unter der Voraussetzung, dass ein solcher Schritt zu einer Vereinfachung führt – breite Zustimmung. Des Weiteren bestand Einigkeit darin, dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich sei, damit die Union rasch und wirksam auf migrations- oder sicherheitsbezogene Krisen reagieren kann. Generell wurde die geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zur mehrjährigen Programmplanung bei Definition gemeinsamer Ziele auf Unionsebene als angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im Bereich Inneres bewertet, auch wenn Nichtregierungsorganisationen der Auffassung waren, die direkte Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden. Die Interessenträger sprachen sich auch für eine stärkere Rolle der im Bereich Inneres tätigen EU-Einrichtungen aus, um die Zusammenarbeit zu fördern und mehr Synergien zu bewirken.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“

    Ein Tätigwerden der Union ist wegen der in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag") dargelegten Ziele, in dem die Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts genannt werden, begründet.

    Die Verordnung stützt sich auf Rechtsgrundlagen des Titels V des Vertrags im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nämlich auf die Artikel 78 Absatz 2 und 79 Absätze 2 und 4, die die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Steuerung der Migrationsströme, gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel bilden.

    Vor dem Hintergrund der Haltung des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks in Bezug auf die Gegenstände, auf die sie sich erstrecken, stellen diese Artikel kompatible Rechtsgrundlagen dar. Ferner gilt für Rechtsakte auf ihrer Grundlage das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

    Darüber hinaus ist Artikel 80 des Vertrags Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der Union in diesem Bereich und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt.

    Insgesamt handelt es sich hierbei um einen Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen offensichtlichen Mehrwert bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der Union bei der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazitäten in diesem Bereich bei. Hierzu zielt die Verordnung unter anderem darauf ab, das gemeinsame europäische Asylsystem zu stärken und weiterzuentwickeln, Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, die Entwicklung aktiver, integrationsrelevanter und -unterstützender Einwanderungsstrategien sowie die Integration von Drittstaatsangehörigen mit besonderem Augenmerk auf die lokale und regionale Ebene der Mitgliedstaaten zu fördern, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien auszubauen und die Bildung von Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern zu unterstützen.

    Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein Eingreifen auf angemessener Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das notwendige Maß hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten.[7]

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    In dem von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014-2020 für den Asyl- und Migrationsfonds ein Betrag von 3 869 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) angesetzt. Mehr als 80% dieses Betrags (3 232 Mio. EUR) sollten für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten verwendet werden, 637 Mio. EUR sollen zentral von der Kommission verwaltet werden, um Maßnahmen der Union, Soforthilfemaßnahmen, das Europäische Migrationsnetzwerk, technische Hilfe und die Durchführung spezifischer operativer Aufgaben, mit denen Einrichtungen der Union betraut sind, zu finanzieren.

    Mio. EUR (jeweilige Preise)

    Der Asyl- und Migrationsfonds || 3 869

    Nationale Programme || 3 232

    Zentrale Mittelverwaltung || 637

    5.           HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

    5.1.        Mittel für die Mitgliedstaaten

    Der Großteil der Fondsmittel wird über die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2014-2020 abgewickelt. Sämtlichen Mitgliedstaaten sollen ein fester Grundbetrag sowie ein variabler Betrag zugewiesen werden. Nach einer Halbzeitüberprüfung kann ab dem Haushaltsjahr 2018 ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden.

    5.1.1.     Grundbetrag

    Der Grundbetrag wird auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, Bestand und Ströme der Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückführungen, berechnet[8]. Es handelt sich um die gleichen Daten, die schon bisher für die Berechung der Zuweisungen aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds, dem Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen und dem Europäischen Rückkehrfonds verwendet wurden. Um eine kritische Masse für die Durchführung der nationalen Programme zu gewährleisten, wird für jeden Mitgliedstaat ein Betrag von 5 Mio. EUR als Mindestbetrag hinzugefügt.

    Der für die einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehene Grundbetrag dient als Grundlage für die Aufnahme des politischen Dialogs, an den sich die mehrjährige Programmplanung anschließt, mit der einerseits eine begrenzte Zahl verbindlicher Unionsziele (z.B. die Stärkung des gemeinsamen europäischen Asylsystems durch die Gewährleistung der effizienten und einheitlichen Anwendung des Unionsacquis im Bereich Asyl oder die Entwicklung eines Programms zur Förderung einer freiwilligen Rückkehr mit einer Wiedereingliederungskomponente) unterstützt und andererseits die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten abgedeckt werden sollen.

    5.1.2.     Variabler Betrag

    Der variable Betrag wird im Anschluss an den erwähnten politischen Dialog jenen Mitgliedstaaten zugewiesen, die bereit sind, sich in bestimmten Bereichen zu engagieren, die von ihrem politischen Handlungswillen oder ihrer Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten abhängen. Gedacht ist an die Durchführung spezifischer Maßnahmen wie die gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen, gemeinsame Rückführungsaktionen, die Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren und die Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen.

    Für Neuansiedlungsmaßnahmen werden die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre finanzielle Anreize (in Form von Pauschalbeträgen) auf der Grundlage der Zusagen erhalten, die sie nach Festlegung der Neuansiedlungsprioritäten auf der Unionsebene abgeben. Vorausgehen wird ein politischer Prozess, in den insbesondere das Europäische Parlament und der Rat eingebunden sind und der die politischen Entwicklungen auf nationaler und auf Unionsebene widerspiegelt. Über diese finanziellen Anreize sollen zwei Ziele verwirklicht werden: ein quantitatives Ziel, nämlich die deutliche Erhöhung der bisher zu geringen Neuansiedlungsmaßnahmen, und ein qualitatives Ziel, nämlich die Stärkung der europäischen Dimension mittels definierter, dynamischer gemeinsamer Neuansiedlungs-Prioritäten der Union.

    Ferner sollen die Mitgliedstaaten regelmäßig ebenfalls zusagenabhängige finanzielle Anreize (Pauschalbeträge) für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, erhalten.

    5.1.3.     Halbzeitüberprüfung der Mittelzuweisung

    Ein Teil der verfügbaren Mittel wird für die Halbzeitüberprüfung zurückbehalten.

    Das soll die Zuweisung zusätzlicher Mittel zum einen an die Mitgliedstaaten ermöglichen, die von erheblichen Veränderungen der Migrationsströme betroffen sind und spezifischen Bedarf in Bezug auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme haben, und zum anderen an die Mitgliedstaaten, die gewillt sind, spezifische Maßnahmen umzusetzen. Der letztgenannte Posten kann an die jüngsten politischen Entwicklungen angepasst werden.

    5.2.        Einrichtungen der Union

    Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im Bereich Inneres tätigen Unionseinrichtungen effizienter zu nutzen, zieht die Kommission auch die von der Haushaltsordnung[9] eröffnete Möglichkeit in Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der Grundlage dieser Verordnung verfügbaren Mittel mit der Durchführung spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit ihren Aufgaben und Arbeitsprogrammen in Einklang stehen. Für die von dieser Verordnung erfassten Aufgaben kommen dabei insbesondere das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Frontex-Agentur“) in Frage, soweit Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union betroffen sind, für die operative Erfahrungen in den Bereichen Asyl oder irreguläre Einwanderung erforderlich sind.

    5.3.        Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern

    Dieser Fonds soll die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, die in erster Linie den Interessen der Union dienen, sich direkt in der Union und ihren Mitgliedstaaten auswirken und zu Maßnahmen innerhalb der Union in einer notwendigen Kontinuität stehen. Unmittelbar entwicklungspolitische Maßnahmen dürfen aus diesem Fonds nicht gefördert werden. Bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen wird eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeiten der Union in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt.

    2011/0366 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[10]

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[11]

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Ziel der Union, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bilden, soll unter anderem durch eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Einwanderung verwirklicht werden, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaaten und ihren Angehörigen angemessen ist. Am 2 Dezember 2009 erkannte der Europäische Rat an, dass mehr Flexibilität und Kohärenz bei den Finanzmitteln in der Union sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch der Anwendbarkeit erforderlich ist, damit die Politikentwicklung in den Bereichen Asyl und Migration gefördert wird.

    (2) Diese Verordnung sollte als Beitrag zur Entwicklung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Lichte der Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit Drittländern den Asyl- und Migrationsfonds (nachstehend „Fonds“) einrichten.

    (3) Der Fonds sollte Ausdruck von Solidarität durch Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten sein. Er sollte die wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union in jenen Bereichen verbessern, in denen die Union unter anderem durch die Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit mit letzteren den größten Nutzen einbringen kann.

    (4) Um eine einheitliche Asylpolitik von hoher Qualität und internationalen Schutz auf einem gehobenen Niveau zu gewährleisten, sollte der Fonds zu einem effizienten Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Gesetzgebung, Kapazitätsaufbau und Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen und Drittländern umfasst.

    (5) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, den Acquis der Union im Asylbereich vollständig und korrekt umzusetzen und insbesondere Asylsuchenden, Vertriebenen und Personen, die internationalen Schutz genießen, geeignete Aufnahmebedingungen zu gewähren und eine korrekte Feststellung ihres Status im Einklang mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[12] zu ermöglichen, gerechte und wirksame Asylverfahren anzuwenden und bewährte Praktiken im Asylbereich zu fördern, sollten unterstützt und verbessert werden, damit die Rechte der Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, gewahrt werden und die Asylsysteme der Mitgliedstaaten effizient funktionieren können.

    (6) Um den Entscheidungsprozess im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems qualitativ zu verbessern, sollte der Fonds auch gemeinsame Anstrengungen von Mitgliedstaaten zur Ermittlung, Weitergabe und Förderung bewährter Praktiken und zur Schaffung von Strukturen für eine wirksame Zusammenarbeit angemessen unterstützen.

    (7) Dieser Fonds sollte die Tätigkeiten des mit Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010[13] eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Koordinierung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Asylfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonders stark beansprucht wird, und zur Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ergänzen und untermauern.

    (8) Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften der Union zu verbessern.

    (9) Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge für eine Neuansiedlung in Frage kommen, in ihrem Hoheitsgebiet internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, wie beispielsweise die Einschätzung des Neuansiedlungsbedarfs und die Überstellung der betreffenden Personen in ihr Hoheitsgebiet, um ihnen dort einen sicheren Status zu gewähren und ihre wirksame Integration zu fördern.

    (10) Aus dem Fonds sollten Lastenteilungsmaßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, gefördert werden.

    (11) Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern zur Gewährleistung einer angemessenen Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes beantragen, sind ein wesentlicher Bestandteil der Asylpolitik der Union. Um zum frühestmöglichen Zeitpunkt Zugang zu internationalem Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, auch im Rahmen regionaler Schutzprogramme[14], sollte der Fonds eine starke Neuansiedlungskomponente beinhalten.

    (12) Um den Prozess der Integration in die europäischen Gesellschaften zu verbessern und zu untermauern, sollte der Fonds die legale Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten erleichtern und die Vorbereitung auf den Integrationsprozess bereits im Herkunftsland der zuziehenden Drittstaatsangehörigen in die Wege leiten.

    (13) Der Fonds sollte aus Gründen der Effizienz und der größtmöglichen Wirkung gezielter zur Unterstützung kohärenter, spezifisch auf die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittener Strategien eingesetzt werden. Diese Strategien sollten vor allem durch lokale oder regionale Behörden oder nichtstaatliche Akteure umgesetzt werden, ohne dass nationale Behörden ausgeschlossen sind, falls der Verwaltungsaufbau eines Mitgliedstaates dies erforderlich macht. Die durchführenden Einrichtungen sollten aus der Bandbreite verfügbarer Maßnahmen jene auswählen, die auf ihre besondere Situation am besten passen.

    (14) Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Flüchtlinge, Asylsuchende und Personen, denen internationaler Schutz in einer anderen Form gewährt wurde, erstrecken, jedoch die Besonderheiten dieser Zielgruppen berücksichtigen.

    (15) Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der Europäischen Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen sollte es sich bei den durch diesen Fonds geförderten Maßnahmen um spezifische Maßnahmen handeln, die die durch den Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen ergänzen. Die für die Durchführung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten hierzu zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds betraut wurden, verpflichtet werden.

    (16) Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten fördern.

    (17) Die Union sollte die Nutzung des Instruments der Mobilitätspartnerschaft als wichtigstem strategischen, umfassenden und langfristigen Kooperationsrahmen mit Drittländern für die Migrationssteuerung fortsetzen und ausweiten. Finanzhilfen sollte der Fonds ferner für Maßnahmen im Rahmen der Mobilitätspartnerschaften bereitstellen, die entweder in der Union oder in Drittstaaten durchgeführt werden und in erster Linie auf den Bedarf und die Prioritäten der Union abgestellt sind, insbesondere um eine kontinuierliche Finanzierung einer Maßnahme sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern zu gewährleisten.

    (18) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten mit dem Ziel einer steten, gerechten und wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen, wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger[15] festgelegt wurden, sollten weiter unterstützt und gefördert werden. Der Fonds sollte die Ausarbeitung von Rückkehrstrategien auf nationaler Ebene und auch Maßnahmen zu ihrer wirksamen Umsetzung in Drittländern fördern.

    (19) Zur freiwilligen Rückkehr von Personen, einschließlich Personen, die zurücküberführt werden wollen, obwohl sie nicht verpflichtet sind, das Hoheitsgebiet zu verlassen, sollten Anreize für die betreffenden Rückkehrer, zum Beispiel eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe, vorgesehen werden. Diese Form der freiwilligen Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt. Den Mitgliedstaaten sollte nahe gelegt werden, der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben.

    (20) Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und die erzwungene Rückkehr miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig, und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres Rückkehrmanagements dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Erzwungene Rückführungen sind erforderlich, um die Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik der Union sowie der Einwanderungs- und Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Möglichkeit der erzwungenen Rückkehr ist also eine grundlegende Bedingung dafür, dass diese Politik nicht unterminiert und der Rechtsstaatlichkeit Geltung verschafft wird, die ihrerseits eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist. Aus dem Fonds sollten daher auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der erzwungenen Rückkehr unterstützt werden.

    (21) Des Weiteren ist es dringend notwendig, dass der Fonds spezifische Maßnahmen zugunsten von Rückkehrern im Rückkehrland fördert, um für die effektive Rückkehr der betreffenden Personen in ihre Herkunftsstadt oder -region unter guten Bedingungen zu sorgen und ihre dauerhafte Wiedereingliederung in ihrem Umfeld zu erleichtern.

    (22) Die Rückübernahmeabkommen der Union sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Rückkehrstrategie und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtern. Diese Abkommen sind ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Einwanderer; ihre Anwendung in Drittländern sollte gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf Unionsebene greifen.

    (23) Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004[16] errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln.

    (24) Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen mittels auf sie zugeschnittener Vorsorge besonders berücksichtigt werden.

    (25) Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch mit der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz gewährleistet werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

    (26) Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer[17].

    (27) Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der Fondsmittel für spezifische Maßnahmen, die eine Kooperation von Mitgliedstaaten voraussetzen und für die Union von erheblichem Zusatznutzen sind, zwecks Durchführung des Neuansiedlungsprogramms der Union und für Umsiedlungsmaßnahmen vergeben werden.

    (28) Zu diesem Zwecke sollten in der Verordnung die spezifischen Maßnahmen aufgelistet werden, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden können. Mitgliedstaaten, die sich zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichten, sollten zusätzliche Mittel erhalten.

    (29) Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten Flüchtling gewährt werden.

    (30) Um Flüchtlinge bei den Neuansiedlungsbemühungen der Union besser zu schützen, und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene alle zwei Jahre auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten allgemeinen Kategorien gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden.

    (31) Einige Flüchtlingskategorien sollten wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich immer als Priorität behandelt werden.

    (32) Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs nach Maßgabe der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union müssen auch zusätzliche finanzielle Anreize für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geographischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird.

    (33) Um die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet werden.

    (34) Um auf erhebliche Änderungen der Migrationsströme reagieren zu können und den Anforderungen der Asyl- und der Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, sollte eine Halbzeitüberprüfung vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte eine Mittelreserve einbehalten werden, über deren Verteilung bei der Halbzeitüberprüfung befunden wird.

    (35) Die Unterstützung aus diesem Fonds wird besser wirken und größeren Zusatznutzen entfalten, wenn in dieser Verordnung eine begrenzte Zahl verbindlicher Ziele für die Programme vorgegeben wird, die die einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der eigenen Lage und Bedürfnisse erstellen.

    (36) Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten[18] in Form von Soforthilfe wichtig.

    (37) Diese Verordnung sollte den Fortbestand des Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks[19] ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

    (38) Die Entscheidung 2008/381/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (39) Wegen des Zwecks der finanziellen Anreize, die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen in Form von Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellt werden, und ihrer geringen Höhe gemessen an den tatsächlichen Kosten sollte diese Verordnung einige Ausnahmen von den Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorsehen.

    (40) Zur Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Pauschalbeträge für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen, die Definition spezifischer Maßnahmen und die Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungs-Prioritäten der Union sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (41) Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden.

    (42) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der EU bei der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt; die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazität in diesen Bereichen beitragen.

    (43) Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[21] gebildet wird.

    (44)             Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, namentlich ein Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (45) Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013[22] sollte aufgehoben werden.

    (46) Die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013[23] sollte aufgehoben werden.

    (47) Die Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013[24] sollte aufgehoben werden.

    (48) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will].

    (49) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will].

    (50) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Zweck und Anwendungsbereich

    1. Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 der Asyl- und Migrationsfonds (nachstehend „Fonds“) eingerichtet.

    2. In dieser Verordnung werden festgelegt:

    (a) die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;

    (b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen;

    (c) die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung;

    (d) die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union;

    (e) Ziele, Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Migrationsnetzwerks.

    3. Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    (b) „Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 definierten Status haben und die als Flüchtling in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, auf Ersuchen des UNHCR, der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen

    i)        als Flüchtling im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG oder

    ii)       mit einem Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie der Flüchtlingsstatus;

    (c) „Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen einen gleichwertigen Schutz bietet, oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden wird;

    (d) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEU-Vertrag ist;

    (e) „unbegleiteter Minderjähriger“ jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder der üblichen Praxis des betroffenen Mitgliedstaates als sorgepflichtig geltenden Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eintrifft oder eingetroffen ist, solange er nicht in die tatsächliche Obhut eines Sorgepflichtigen übernommen wurde; dazu zählen auch Minderjährige, die nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

    (f) „Familienangehörige“ sämtliche abhängigen Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie einschließlich adoptierter Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten in einer ordnungsgemäß bescheinigten langfristigen Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft, soweit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen;

    (g) „Notlage“ eine Lage, die entsteht durch:

    i)        starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

    ii)       die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG, oder

    iii)      starken Migrationsdruck in Drittländern, in denen Flüchtlinge wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte gestrandet sind.

    Artikel 3

    Ziele

    1. Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten.

    2. Im Rahmen seiner allgemeinen Ziele trägt der Fonds dazu bei, folgende spezifische Ziele zu verwirklichen:

    (a) Stärkung und Weiterentwicklung des gemeinsamen europäischen Asylsystems einschließlich seiner externen Dimension zu stärken und weiterzuentwickeln;

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren, die Konvergenz der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten oder die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu messen.

    (b) Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen zu fördern;

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen zu messen.

    (c) Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit Betonung auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern;

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen.

    (d) Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung zu messen.

    Artikel 4

    Zielgruppe

    1. Der Fonds trägt zur Finanzierung von Maßnahmen bei, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Personenkategorien zugeschnitten sind:

    (a) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention definierten Status haben und die als Flüchtling in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;

    (b) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen;

    (c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die den Schutz gemäß den Buchstaben a oder b beantragt haben;

    (d) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;

    (e) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder worden sind;

    (f) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz zu erlangen;

    (g) Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats;

    (h) Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    (i) Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

    (j) Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

    2. Zur Zielgruppe zählen gegebenenfalls auch die Familienangehörigen der oben aufgeführten Personen, soweit auf sie die gleichen Voraussetzungen zutreffen.

    KAPITEL II

    GEMEINSAMES EUROPÄISCHES ASYLSYSTEM

    Artikel 5

    Aufnahme- und Asylsysteme

    1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Personenkategorien zugeschnitten sind und insbesondere Nachstehendes umfassen:

    (a) materielle Hilfe, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

    (b) sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr;

    (c) Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

    (d) spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

    (e) Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen;

    (f) Integrationsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit der Aufnahme von Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen.

    2. In den Mitgliedstaaten, die der Union ab dem 1. Januar 2013 beitreten, und in Mitgliedstaaten mit spezifischen Strukturdefiziten bei Unterbringungskapazitäten und –dienste können aus dem Fonds zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgelisteten Maßnahmen auch Maßnahmen gefördert werden, die darauf ausgerichtet sind,

    (a) Unterbringungskapazitäten und –dienste auf- und auszubauen und zu verbessern;

    (b) Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von Mitarbeitern der zuständigen Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu gewährleisten.

    Artikel 6

    Kapazität der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten spezifischen Ziels und auf der Grundlage der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

    (a) Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen;

    (b) Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

    Artikel 7

    Neuansiedlung und Umsiedlung

    Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und d und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds folgende Maßnahmen gefördert, die mit der Neuansiedlung von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und/oder der Umsiedlung von Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c in Zusammenhang stehen:

    (a) Einführung und Fortschreibung einzelstaatlicher Neuansiedlungs- und Umsiedlungsprogramme,

    (b) Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen gewährleistet werden soll,

    (c) Einführung von Strukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um in Drittländern und/oder anderen Mitgliedstaaten Befragungen sowie Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen,

    (d) Beurteilung potenzieller Neuansiedlungs- und/oder Umsiedlungsfälle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Dienstreisen in die betreffenden Drittländer bzw. anderen Mitgliedstaaten, Befragungen, Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen,

    (e) Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise, Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise, Bereitstellung von Informationen und Reisevorkehrungen vor der Ausreise einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung,

    (f) Information und Unterstützung bei der Ankunft, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers,

    (g) Ausbau von Infrastruktur und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen.

    KAPITEL III

    INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND LEGALE MIGRATION

    Artikel 8

    Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung

    Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert:

    (a) Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten,

    (b) Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen und Verbesserung der Bewertbarkeit und Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen im Herkunftsland,

    (c) berufliche Bildung,

    (d) umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht.

    Artikel 9

    Integrationsmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene

    1. Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

    (a) Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung,

    (b) Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Unterhaltsmittel, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung,

    (c) Maßnahmen zur Heranführung von Drittstaatsangehörigen an die Aufnahmegesellschaft und zur Erleichterung der Anpassung an diese, zur Aufklärung von Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, zu deren Einbindung in das bürgerliche und kulturelle Leben und zur Vermittlung der in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerte Werte,

    (d) Bildungsmaßnahmen, insbesondere Sprachschulung und einleitende Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt,

    (e) Maßnahmen zur Stärkung der Selbstverantwortung und der Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen,

    (f) Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Kontakte und des konstruktiven Dialogs zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft und zur Verbesserung der Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft auch über die Medien,

    (g) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im Umgang mit öffentlichen und privaten Dienstleistern und Einstellung dieser Dienstleister auf den Umgang mit Drittstaatsangehörigen,

    (h) Kapazitätsaufbau bei den umsetzenden Organisationen, unter anderem durch Erfahrungsaustausch und Vernetzung.

    2. Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen.

    3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können sich auch gegebenenfalls auf Bürger eines Mitgliedstaats mit Migrationshintergrund erstrecken, deren Mutter oder Vater Drittstaatsangehörige(r) ist.

    4. Für die Zwecke der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] auch die von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds benannten Dienststellen ein.

    Artikel 10

    Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau

    Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

    (a) Ausarbeitung von Strategien zur Förderung der legalen Migration, wobei flexible Zulassungsverfahren leichter eingerichtet und angewandt werden sollen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit von Personalagenturen und Arbeitsverwaltungen von Mitgliedstaaten und Drittländern sowie durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Migrationsrechts der EU, Konsultationsverfahren mit Beteiligten, Beratung durch Sachverständige, Informationsaustausch über den Umgang mit spezifischen Nationalitäten oder Kategorien von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Bedarf des Arbeitsmarktes;

    (b) Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und –maßnahmen über verschiedene Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

    (c) Förderung der interkulturellen Kapazitäten der mit der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen, sowie des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der Zusammenarbeit und der Vernetzung;

    (d) Aufbau nachhaltiger Organisationsstrukturen für das Integrationsmanagement und den Umgang mit der Vielfalt, insbesondere durch die Zusammenarbeit verschiedener Beteiligter, durch die Beamte aus den verschiedenen Ebenen der einzelstaatlichen Verwaltungen rasch Informationen über andernorts gesammelte Erfahrungen und bewährte Praktiken erhalten können und nach Möglichkeit Ressourcen gebündelt werden;

    (e) Beitrag zu einem dynamischen Interaktionsprozess für Integrationsstrategien auf lokaler und regionaler Ebene, durch den Aufbau von Plattformen zur Konsultation von Drittstaatsangehörigen, den Austausch von Informationen unter den Beteiligten und Plattformen für den interkulturellen und interrreligiösen Dialog zwischen Gemeinschaften von Drittstaatsangehörigen und/oder zwischen diesen und der Aufnahmegesellschaft und/oder zwischen ihnen und staatlichen Entscheidungsträgern.

    KAPITEL IV

    RÜCKKEHR

    Artikel 11

    Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren

    Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis j genannten Personenkategorien zugeschnitten sind und insbesondere Nachstehendes umfassen:

    (a) Einrichtung und Verbesserung von Infrastrukturen oder Diensten für die Unterbringung sowie Verbesserung der Aufnahme- oder Haftbedingungen;

    (b) Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren zu gewährleisten;

    (c) materielle Hilfe sowie gesundheitliche und psychologische Betreuung;

    (d) sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung;

    (e) Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

    (f) spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

    Artikel 12

    Rückführungsmaßnahmen

    Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. .../... [horizontale Verordnung] werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h bis j genannten Personenkategorien zugeschnitten sind und insbesondere Nachstehendes umfassen:

    (a) Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten im Hinblick auf die Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung und die Gewährleistung der Rückübernahme;

    (b) Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen, Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;

    (c) Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

    (d) Einrichtungen und Leistungen in Drittländern, mit denen eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme bei der Ankunft gewährleistet werden sollen;

    (e) spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

    Artikel 13

    Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten spezifischen Ziels und auf der Grundlage der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

    (a) Förderung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit der für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern;

    (b) Förderung der Zusammenarbeit der für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen von Mitgliedstaaten und Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Drittlandskapazitäten für die Durchführung von Rückübernahme- und Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen;

    (c) Verbesserung der Fähigkeit, eine wirksame und nachhaltige Rückkehrpolitik zu betreiben, insbesondere Informationsaustausch über die Lage in den Rückkehrländern und über bewährte Verfahren, Erfahrungsaustausch und Bündelung von Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten;

    (d) Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Rückkehrverfahren und –maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung;

    (e) Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Rückkehrpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

    KAPITEL V

    FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

    Artikel 14

    Gesamtmittel und Durchführung

    1. Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 3 869 Mio. EUR bereitgestellt.

    2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

    3. Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

    (a) nationale Programme gemäß Artikel 20;

    (b) Maßnahmen der Union gemäß Artikel 21;

    (c) Soforthilfe gemäß Artikel 22;

    (d) das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 23;

    (e) technische Hilfe gemäß Artikel 24.

    4. Die für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung[25] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24.

    5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

    (a) 3 232 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

    (b) 637 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission.

    Artikel 15

    Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

    1. Den Mitgliedstaaten werden 3 232 Mio. EUR (Richtbetrag) wie folgt zugewiesen:

    (a) 2 372 Mio. EUR gemäß Anhang I;

    (b) 700 Mio. EUR gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18;

    (c) 160 Mio. EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018, um entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu berücksichtigen.

    2. Mit dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b werden gefördert:

    (a) spezifische Maßnahmen nach Anhang II,

    (b) die Neuansiedlung von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und/oder die Umsiedlung von Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

    Artikel 16

    Mittel für spezifische Maßnahmen

    1. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugewiesen werden, sofern er im Programm ausgewiesen ist. Die spezifischen Maßnahmen sind in Anhang II aufgelistet.

    2. Damit neuen politischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, erhält die Kommission die Befugnis, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte für die Änderung von Anhang II zu erlassen. Auf der Grundlage der geänderten Liste der spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

    3. Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Horizontale Verordnung] zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen verwendet werden.

    Artikel 17

    Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union

    1. Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6000 EUR je neu angesiedelter Person.

    2. Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden.

    3. Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen alle zwei Jahre die gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union auf der Grundlage der folgenden allgemeinen Kategorien spezifiziert werden:

    – Personen aus einem Land oder einer Region, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde;

    – Personen aus einem Land oder einer Region, das/die im vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarf aufgeführt wird und wo das gemeinsame Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde;

    – Personen, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des UNHCR aufgeführten Kategorien fallen.

    4. Die nachstehenden schutzbedürftien Flüchtlingsgruppen werden grundsätzlich in die gemeinsamen Neuansiedlungs-Prioritäten der Union einbezogen und kommen für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht:

    – gefährdete Frauen und Kinder,

    – unbegleitete Minderjährige,

    – Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann,

    – Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

    5. Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die unter mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.

    6. Die Kommission legt anhand eines Durchführungsrechtsakts den Zeitplan und die anderen Durchführungsbedingungen für das Verfahren zur Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union entsprechend den Modalitäten nach Artikel 27 Absatz 2 fest.

    7. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre, erstmals in den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme entsprechend dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.

    8. Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden.

    Artikel 18

    Mittel für Umsiedlungsmaßnahmen

    1. Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person.

    2. Die Kommission legt entsprechend den Modalitäten nach Artikel 26 Absatz 2 den Zeitplan und die anderen Durchführungsbedingungen für das Verfahren zur Zuweisung der Mittel für Umsiedlungsmaßnahmen fest.

    3. Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 werden den Mitgliedstaaten regelmäßig, erstmalig in den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme entsprechend dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr…./… [horizontale Verordnung] und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.

    4. Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird.

    Artikel 19

    Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

    1. Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung.

    Die Kommission legt dieser Bewertung unter anderem die von Eurostat, dem Europäischen Migrationsnetzwerk und dem EASO erhobenen Angaben sowie die Risikoanalyse von Frontex zugrunde.

    Auf der Grundlage dieser Bewertung bestimmt die Kommission den spezifischen Bedarf im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und den Migrationsdruck in den Mitgliedstaaten, wobei folgende Multiplikationsfaktoren zur Anwendung gelangen:

    (a) Asyl- und Aufnahmesysteme:

    i)        Faktor 1 bei keinem spezifischem Bedarf,

    ii)       Faktor 1,5 bei mittlerem spezifischem Bedarf,

    iii)      Faktor 3 bei hohem spezifischem Bedarf,

    (b) Migrationsdruck:

    i)        Faktor 1 bei keinem besonderem Migrationsdruck,

    ii)       Faktor 1,5 bei mittlerem Migrationsdruck,

    iii)      Faktor 3 bei hohem Migrationsdruck.

    2. Anhand eines Durchführungsrechtsaktes legt die Kommission entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten.

    Artikel 20

    Nationale Programme

    1. Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.…./... [horizontale Verordnung] geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten insbesondere die nachstehenden Ziele:

    (a) Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Unionsacquis im Asylbereich;

    (b) Förderung der Einrichtung und Weiterentwicklung des Neuansiedlungsprogramms der Union, indem in Drittländern gestrandeten Flüchtlingen insbesondere gemäß den gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union dauerhafte Lösungen angeboten werden;

    (c) Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Integrationsstrategien auf lokaler/regionaler Ebene, in die sämtliche Aspekte des dynamischen Interaktionsprozesses einbezogen, die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Migrantenkategorien berücksichtigt und funktionierende Partnerschaften zwischen allen Beteiligten geschaffen werden;

    (d) Entwicklung eines Programms zur Förderung der freiwilligen Rückkehr mit einer Wiedereingliederungskomponente.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen mit dem Acquis der Union im Bereich Asyl und Einwanderung vereinbar sind, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen für sie nicht bindend oder ihnen gegenüber nicht anwendbar sind.

    Artikel 21

    Unionsmaßnahmen

    1. Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

    2. Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf

    (a) die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückkehr;

    (b) die Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten (einschließlich innovativer Projekte) auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken gebildet werden;

    (c) Untersuchungen zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl, Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem EU-Recht, sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asyl-, Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

    (d) die Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl, legale Migration und Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;

    (e) Vorbereitungs-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der Asyl- und Einwanderungspolitik erforderlich sind;

    (f) Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen.

    3. Die Maßnahmen dieses Artikels werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. …/... [horizontale Verordnung] durchgeführt.

    Artikel 22

    Soforthilfe

    1. Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

    2. Soforthilfemaßnahmen werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/... [horizontale Verordnung] durchgeführt.

    Artikel 23

    Europäisches Migrationsnetzwerk

    1. Aus diesem Fonds werden das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt und die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderlichen Mittel bereitgestellt.

    2. Das Europäische Migrationsnetzwerk:

    (a) dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen;

    (b) deckt den Informationsbedarf der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu Migration und Asyl, um die diesbezügliche Politikgestaltung in der Europäischen Union zu unterstützen;

    (c) stellt der Öffentlichkeit die unter Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung.

    3. Das Europäische Migrationsnetzwerk verfolgt diese Ziele mit folgenden Mitteln:

    (a) Erhebung und Austausch aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Daten und Informationen aus einer Vielfalt von Quellen in Sitzungen, mit elektronischen Mitteln, durch gemeinsame Studien und mittels Adhoc-Untersuchungen;

    (b) Analyse der Daten und Informationen im Sinne von Buchstabe a einschließlich der Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit und Bereitstellung in einem insbesondere für politische Entscheidungsträger leicht zugänglichen Format;

    (c) Erstellung und Veröffentlichung regelmäßiger Berichte über die Migrations- und Asyllage in der Union und den Mitgliedstaaten;

    (d) Weitergabe der zusammengestellten Informationen an die Öffentlichkeit, um diese mit objektiven, unparteiischen Informationen zu Migrations- und Asylfragen zur Verfügung zu stellen.

    4. Das Europäische Migrationsnetzwerk, EASO und Frontex gewährleisten die Kohärenz und Koordinierung ihrer Tätigkeiten.

    5. Das Europäische Migrationsnetzwerk besteht aus

    (a) der Kommission, die die Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks koordiniert und insbesondere die angemessene Berücksichtigung der politischen Prioritäten der Union im Migrations- und Asylbereich gewährleistet;

    (b) einem Lenkungsausschuss, der politische Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen Einrichtungen zusammensetzt;

    (c) nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und sich aus mindestens drei Sachverständigen zusammensetzen, die die Bereiche Asyl und Migration abdecken, insbesondere die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik, und die die nationalen Beiträge zu den Tätigkeiten gemäß Artikel 19 Absatz 1 vorlegen, damit Beiträge von allen Beteiligten verfügbar sind;

    (d) sonstigen im Migrations- und Asylbereich tätigen Einrichtungen auf nationaler oder Unionsebene.

    6. Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 die ausführlichen Regeln für die Arbeitsweise des Europäischen Migrationsnetzwerks.

    7. Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt.

    8. Die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen und gegebenenfalls nach Maßgabe der Haushaltsordnung mittels öffentlicher Aufträge.

    Artikel 24

    Technische Hilfe

    1. Auf Initiative der Kommission und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu 2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. …/.../EU [horizontale Verordnung] verwendet werden.

    2. Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags für technische Hilfe im Rahmen des nationalen Programms gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] verwendet werden.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    Spezifische Bestimmungen betreffend die Pauschalbeträge für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen

    Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] insbesondere zu Pauschalbeträgen und –sätzen werden die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Pauschalbeträge

    – nicht an die Verpflichtung geknüpft, statistische oder historische Angaben zugrunde zu legen, und

    – unter der Voraussetzung gewährt, dass die Person, für die der Pauschalbetrag zugewiesen wurde, tatsächlich gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt oder umgesiedelt wurde.

    Artikel 26

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2. Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 27

    Ausschussverfahren

    1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“ unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 28

    Überprüfung

    Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

    Artikel 29

    Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr.…../… [horizontale Verordnung]

    Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden auf diesen Fonds Anwendung.

    Artikel 30

    Aufhebung

    Nachstehende Entscheidungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben:

    (e) Entscheidung Nr. 573/2007/EG;

    (f) Entscheidung Nr. 575/2007/EG;

    (g) Entscheidung 2007/435/EG;

    (h) Entscheidung 2008/381/EG.

    Artikel 31

    Übergangsbestimmungen

    1. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betreffenden Projekte und Jahresprogramme bis zu deren Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde.

    Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2008/381/EG des Rates oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde.

    2. Bei dem Erlass von Beschlüssen über die Kofinanzierung durch diese Verordnung berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG, 2007/435/EG und 2008/381/EG vor dem [Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

    3. Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt waren, hebt die Kommission automatisch bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

    4. Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

    Artikel 32

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG I

    Indikative Aufteilung der Fondsmittel nach Mitgliedstaaten 2014-2020

    ANHANG II

    Liste spezifischer Maßnahmen gemäß Artikel 16

    (1) Einrichtung und Ausbau von Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen in der Union insbesondere zur Unterstützung von Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR

    (2) Neue, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR eingeführte und auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtete Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren wie Schutzprogramme für bestimmte Gruppen oder bestimmte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen

    (3) Gemeinsame integrationspolitische Initiativen von Mitgliedstaaten, wie gemeinsame Richtwerte, gegenseitige Kontrolle oder Tests mit europäischen Modulen, beispielsweise zum Spracherwerb oder zur Organisation von Einführungsprogrammen

    (4) Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen für unbegleitete Minderjährige

    (5) Gemeinsame Rückführungsaktionen, einschließlich der gemeinsamen Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union

    (6) Gemeinsame Projekte zur Wiedereingliederung in den Herkunftsländern zwecks Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr und gemeinsame Maßnahmen, um die Kapazitäten von Drittländern zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union zu stärken

    (7) Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland

    (8) Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren in Drittländern und gemeinsame Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit von Personalagenturen und Arbeitsverwaltungen von Mitgliedstaaten und Drittländern

    ANHANG III

    Liste der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union 2014/2015

    (1) Regionales Schutzprogramm in Osteuropa (Weißrussland, Moldau, Ukraine)

    (2) Regionales Schutzprogramm am Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia, Jemen)

    (3) Regionales Schutzprogramm in Nordafrika (Ägypten, Libyen, Tunesien)

    (4) Flüchtlinge im Gebiet Ostafrika/große Seen

    (5) irakische Flüchtlinge in Syrien, Libanon, Jordanien

    (6) irakische Flüchtlinge in der Türkei

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Mitteilung „Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres 2014-2020“;

    Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements;

    Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds.

    1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[26]

    Derzeit Rubrik 3, Titel 18 – Inneres

    Zukünftige mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) – „Asyl- und Migrationsfonds“

    Art des Vorschlags/der Initiative

    þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020)

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[27].

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.3. Ziele 1.3.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Das endgültige Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung.

    Die zunehmende Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht.

    Der Asyl- und Migrationsfonds wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

    1.3.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Ziele des Asyl- und Migrationsfonds

    a)         das gemeinsame europäische Asylsystem, einschließlich seiner externen Dimension, zu stärken und weiterzuentwickeln;

    b)         die legale Zuwanderung in die Union entsprechend den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sowie die tatsächliche Integration Drittstaatsangehöriger, einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen, zu fördern;

    c)         die Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit Betonung auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern zu stärken;

    d)         Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

    ABB-Tätigkeiten: 18.03 (Europäischer Flüchtlingsfonds, Soforthilfemaßnahmen und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen) und 18.02 (sofern der Europäische Rückkehrfonds betroffen ist).

    1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Die Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt 4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben.

    Die auf allen Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken, nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird.

    Die finanzielle Unterstützung für den Bereich Asyl und Migration wird in erster Linie den für die Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder Konzepte zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie internationalen Organisationen oder im Bereich Asyl und Migration tätigen regierungsunabhängigen Organisationen (Zulassungsverfahren, Integrationsmaßnahmen und Rückkehrmaßnahmen) zugute kommen.

    Die Zielgruppen der Änderungen sind Asylbewerber, Personen, die internationalen Schutz genießen, neuangesiedelte Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige, die aus den unterschiedlichsten Gründen (wirtschaftliche Gründe, Familienzusammenführung, unbegleitete Minderjährige usw.) und mit unterschiedlichen Bedürfnissen in der EU ankommen. Diese Zielgruppen werden leichter zu erreichen sein, da die Bündelung mehrerer migrationssteuernder Maßnahmen in einem Fond den Zugang zu den Finanzmitteln erleichtern (eine zuständige Behörde, größere Transparenz und präziserer Anwendungsbereich) und eine flexiblere Unterstützung ermöglichen wird (z.B. die gleichen Maßnahmen für verschiedene Zielgruppen). Der Anwendungsbereich wird ebenfalls erweitert und künftig die gesamte Migrationskette mit unterschiedlichen Zielgruppen, einschließlich einer Erweiterung der Zielgruppen (z.B. Drittstaatsangehörige der zweiten Generation), umfassen.

    1.3.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Da vor der Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen.

    Allerdings lässt sich bereits Folgendes festhalten: Als Indikator für das Erreichen der Ziele im Bereich Asyl und Migration werden unter anderem die folgenden Kriterien zugrunde gelegt: Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, Qualität der Asylverfahren, Konvergenz der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten, Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten, Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an Beschäftigung, Bildung und demokratischer Willensbildung, die Zahl der Rückkehrer und die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung.

    1.4. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.4.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu bewältigen haben. Angesichts des demografischen Wandels, der strukturellen Veränderungen am Arbeitsmarkt und des Wettbewerbs um Fachkräfte wird eine vorausschauende, legale Einwanderungs- und Integrationspolitik von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des sozialen Zusammenhangs der EU, die Bereicherung unserer Gesellschaften und die Schaffung von Möglichkeiten für alle sein. Die EU wird den Menschenhandel bekämpfen und ordnungsgemäß gegen die irreguläre Migration vorgehen müssen. Gleichzeitig müssen wir weiterhin Solidarität mit denen zeigen, die des internationalen Schutzes bedürfen. Die Vollendung eines stärker schützenden und wirksameren gemeinsamen europäischen Asylsystems, das unsere Werte widerspiegelt, gehört nach wie vor zu unseren vorrangigen Zielen.

    Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über ein umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen und Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der EU-Strategien im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien im Bereich Äußeres - verstärkt werden.

    1.4.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die Steuerung der Migrationsströme stellt Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht bewältigen können. In diesen Bereichen bewirkt die Inanspruchnahme von EU-Haushaltsmitteln ganz eindeutig einen Mehrwert.

    Einige Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen Druck ausgesetzt. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher die Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung. Der EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieses Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung.

    Was die externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese migrationsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen.

    Die Grundlage für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten ausgeführt wird.

    1.4.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Obwohl insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen:

    – Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU ausrichten können.

    – Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken.

    – Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor der zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige bürokratische Hindernisse abzubauen.

    – Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf Ergebnisse abzielen.

    – Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen, insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und Veranstaltungen.

    – Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung, Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten, soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz und Schlüssigkeit gewährleistet ist.

    – Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen reagieren kann.

    – Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist.

    Nähere Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den einzelnen Verordnungen.

    1.4.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Eine Reihe anderer EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitstellen, die die im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit finanzierten Maßnahmen ergänzen.

    Während mit den Mitteln des Europäischen Sozialfonds derzeit Integrationsmaßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterstützt werden, dienen die Mittel der Integrationsfonds zur Finanzierung von Kursen in Staatsbürgerkunde, der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und an der Bürgergesellschaft, des gleichberechtigten Zugangs zu Dienstleistungen und ähnlicher Maßnahmen. Integrationsmaßnahmen werden auch weiterhin im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds und des künftigen Europäischen Sozialfonds nach denselben Kriterien finanziell unterstützt.

    Mithilfe der Komponente der externen Dimension des Asyl- und Migrationsfonds werden Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die hauptsächlich auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare Auswirkungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von im Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die Konzipierung und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des Fonds sollen keine entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls soll die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der Nachfolger des Thematischen Programms Migration & Asyl und des Stabilitätsinstruments für den Bereich Inneres von besonderem Interesse sein. Während die Außenhilfeinstrumente entweder zur Deckung des Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur Förderung der allgemeinen politischen Interessen der EU bei den strategischen Partnern beitragen, werden die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen in Drittstaaten fördern, die mit den Zielen der EU im Bereich Migration im Einklang stehen. Die Fonds werden somit eine Lücke füllen und die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente ergänzen.

    1.5. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – þ    Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

    – þ    Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023

    ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    – Vollbetrieb wird angeschlossen.

    1.6. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[28]

    þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – þ    Exekutivagenturen

    – þ    von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[29]

    – þ    nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    þ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen:

    Der Großteil der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt.

    Die im Rahmen der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch „Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf Notlagen. Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern.

    Zur Vermeidung von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen zurückgegriffen wird.

    Die Mittel zur Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Für die geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission teilnehmen kann.

    Die Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019 verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr (2020) vornehmen zu können.

    Zur Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren wichtige Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese Indikatoren beziehen sich auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer gemeinsamen Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und Krisenmanagement, wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union, gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren Sicherheit sowie gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf Migration und Sicherheit.

    Zwecks angemessener Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der bei Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen EU-Finanzierung im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von Mustern sowie gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.

    Alle Maßnahmen werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können.

    Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen Programme machen.

    2018 wird die Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme vorlegen.

    Im Einzelnen wird die Kommission zum 31.12.2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, abdecken wird.

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

    Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS) in den vergangenen Jahren unter 2 % lag.

    Bei der geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen drei Kategorien zuordnen:

    – Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz;

    – Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren;

    – Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse).

    Darüber hinaus ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ hinzuweisen.

    – Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist.

    – Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest. Dadurch wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben sichergestellt. Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden und die Kommission und erhöht aufgrund falscher Auslegungen der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der Empfänger und/oder der Mitgliedstaaten.

    – Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert ein intensiveres Monitoring.

    Diese Elemente werden in dem Vorschlag erheblich geändert:

    – Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu verbessern.

    – Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System erhöht wird.

    – Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene stützen werden.

    – Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung werden die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen. Die Förderfähigkeitsregelungen werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden Regelungen an.

    – Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen empfohlen.

    Bei der zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken:

    – Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den politischen Prioritäten der GD HOME;

    – schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes Monitoring;

    – ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich ist);

    – Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten;

    – Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein.

    Die meisten dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung eingeführt wurden, begrenzen lassen.

    2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

    Geteilte Mittelverwaltung

    Auf Ebene der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben, werden beibehalten. Allerdings wurde die Reihenfolge der Aufgaben geändert, um die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen festen Bestandteil der Vorbereitung des jährlichen Rechnungsabschlusses bilden, ganz eindeutig der zuständigen Behörde zu übertragen.

    Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden – Abschaffung der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds sollen zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen.

    Derzeit liegt noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die Prüfung.

    Die nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen:

    – Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und generell die Änderung des Systems;

    – die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den Jahresabschlüssen beizufügen ist;

    – die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde;

    – die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung

    Es gibt allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen werden:

    – Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können;

    – bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt wurden;

    – der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger;

    – der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senken;

    – die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein.

    Darüber hinaus tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar.

    Insgesamt wird davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht.

    Auf Ebene der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern. Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein: Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte: 31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den Rechnungsabschluss. In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden die potenziell verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des Monitoring eingesetzt.         

    Zentrale Mittelverwaltung

    Im Hinblick auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC), Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne Auditstelle und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

    Dank dieser Kombination aus Ex-Ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach Aktenlage und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen.

    Allerdings wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der neuen Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands darstellen.

    Neue Schwerpunkte

    Die Vorschläge sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens, Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.     Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD HOME erforderlich machen.     Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.

    Aus der vorstehenden Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen Ebenen eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur Ausführung der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen Personals unerlässlich ist.  Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen.

    In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c enthalten sein.

    Die erneute Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von oder Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41 eindeutig geregelt.

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer || GM[30] || von EFTA-Ländern[31] || von Kandidatenländern[32] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    3 ||   || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer                Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    3 || 18 01 04 cc      Asyl- und Migrationsfonds – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Nein || Nein

    3 || 18 02 aa           Asyl- und Migrationsfonds || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || ||

    18 02 aa Asyl- und Migrationsfonds || Verpflichtungen || (1) || 517.492 || 527.892 || 538.500 || 549.320 || 560.356 || 571.613 || 586.266 || - || 3,851.439

    Zahlungen || (2) || 90.085 || 102.823 || 270.844 || 420.790 || 532.681 || 543.385 || 554.303 || 1,336.528 || 3,851.439

    || || || || || || || || || || ||

    || || || || || || || || || ||

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[33] || || || || || || || || ||

    18 01 01 aa           Asyl- und Migrationsfonds || || (3) || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || || 18.500

    Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 519.992 || 530.392 || 541.000 || 551.820 || 562.856 || 574.113 || 588.766 || || 3,868.939

    Zahlungen || =2+2a +3 || 92.585 || 105.323 || 273.344 || 423.290 || 535.181 || 545.885 || 556.803 || 1,336.528 || 3,868.939

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT

    GD: HOME ||

    Ÿ Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157

    GD HOME INSGESAMT || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 || 165,589

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A ||

    Zahlungen || || || || || || || || ||

    3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:       Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum 2013/2014 vereinbart sein werden.      In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich, wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der Grundlage der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise Bestimmung stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue Programm ausreichend flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für die Jahre 2014 bis 2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für die Soforthilfe und Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten.

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art der Ergebnisse[34] || Durch­schnittskos­ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkos­ten

    EINZELZIEL Nr. 1[35] || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) HOME

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[36] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Personalausgaben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887

    Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044

    Außerhalb der RUBRIK 5[37] des mehrjährigen Finanzrahmens[38] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Personalausgaben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480

    Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500

    INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

    3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011.

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME ||

    || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136

    || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15

    || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

    || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

    || Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[39] ||

    || 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16

    || XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

    || 18 01 04 cc[40]   || am Sitz[41] || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

    || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || *

    || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

    || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

    || Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || ||

    || INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der Übertragung der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art ihrer Verbuchung angepasst.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren;       - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten;    - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme;         - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren;              - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.)         - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten;        - finanzielles und operatives Projektmanagement;         - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-Ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-Post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss);    - Rechnungsführung;          - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen;         - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

    Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können

    Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte Höchst-Konfinanzierungssätze fest.

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

    Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd ||

    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨         auf die Eigenmittel

    – ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43]

    Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel …………. || || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1]               ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

    [2]               KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010.

    [3]               KOM(2011) 500 endg.

    [4]               Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

    [5]               Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

    [6]               Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

    [7]               „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

    [8]               Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz von Eurostat erhobene Daten.

    [9]               Im Zuge der dreijährlichen Überprüfung der Haushaltsordnung erfolgte Änderungen an den Grundsätzen der geteilten Mittelverwaltung sind zu berücksichtigen.

    [10]             ABl. C … vom …, S. ….

    [11]             ABl. C … vom …, S. ….

    [12]             ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

    [13]             ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

    [14]             KOM(2005) 388 endg.

    [15]             ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

    [16]             ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

    [17]             Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz von Eurostat erhobene Daten.

    [18]             ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

    [19]             ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.

    [20]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [21]             ABl. L …, S. …

    [22]             ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

    [23]             ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

    [24]             ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18.

    [25]             Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010) 815 endg. vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück.

    [26]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [27]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [28]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [29]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [30]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

    [31]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [32]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

    [33]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [34]             Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu erbringende Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer).

    [35]             Siehe Ziffer 1.4.2.

    [36]             Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011, einschließlich Beamte und externes Personal.

    [37]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [38]             Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den Delegationen).

    [39]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

    [40]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [41]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [42]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [43]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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