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Document 52011PC0691

    Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds in den Jahren 2012 und 2013, einschließlich der ersten Tranche 2012

    /* KOM/2011/0691 endgültig - 2011/0305 (NLE) */

    52011PC0691

    /* KOM/2011/0691 endgültig - 2011/0305 (NLE) */ Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds in den Jahren 2012 und 2013, einschließlich der ersten Tranche 2012


    BEGRÜNDUNG

    Das Interne Abkommen und die Finanzregelung für den 10. EEF sehen ein neues Verfahren für den Abruf der Beiträge vor, die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF zu leisten sind. In Einklang mit Artikel 157 der Finanzregelung fand dieses Verfahren erstmals für die Beiträge für das Jahr 2009 Anwendung.

    Nach Artikel 57 Absatz 2 der Finanzregelung des 10. EEF betrifft der beigefügte Vorschlag:

    - die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2013,

    - den Jahresbeitrag für das Jahr 2012 und

    - die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2012.

    Nach Artikel 57 Absatz 7 der Finanzregelung für den 10. EEF wird dabei getrennt aufgeführt, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der EIB verwaltet wird.

    Nach Artikel 145 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

    Nach Artikel 57 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF muss der Rat bis zum 15. November 2011 über diesen Vorschlag befinden und die Mitgliedstaaten müssen die erste Tranche spätestens am 21. Januar 2012 zahlen.

    Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden sollen, handelt es sich daher um Mittel aus dem 10. EEF im Falle der Kommission und um Mittel des 9. EEF im Falle der EIB.

    Nach Artikel 60 Absatz 1 der Finanzregelung werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge gemäß den im selben Artikel genannten Modalitäten Verzugszinsen berechnet.

    2011/0305 (NLE)

    Vorschlag für

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds in den Jahren 2012 und 2013, einschließlich der ersten Tranche 2012

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[1] (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 10. EEF“)[2], zuletzt geändert am 11. April 2011[3], insbesondere auf Artikel 57 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach dem Verfahren der Artikel 57 bis 61 der Finanzregelung für den 10. EEF unterbreitet die Kommission bis zum 15. Oktober 2011 einen Vorschlag, der die Obergrenze des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2013, den Jahresbeitrag für das Jahr 2012 und die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2012 enthält.

    (2) Nach Artikel 145 Absatz 1 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

    (3) Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sind daher auch für die EIB-Mittel aus dem 9. EEF abzurufen -

    (4) Der Rat befindet spätestens am 15. November 2011 über diesen Vorschlag und die Mitgliedstaaten zahlen spätestens am 21. Januar 2012 die erste Beitragstranche für das Jahr 2012 –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Obergrenze des EEF-Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 beträgt 3 800 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank.

    Artikel 2

    Der EEF-Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten für das Jahr 2012 beträgt 3.600.000.000 EUR für die Kommission und 280.000.000 EUR für die Europäische Investitionsbank.

    Artikel 3

    Die EEF-Beitragszahlungen, die die Mitgliedstaaten jeweils als erste Tranche 2012 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Beiträge im Rahmen der ersten Tranche 2012 (in EUR)

    MITGLIEDSTAATEN | Schlüssel 9. EEF | Schlüssel 10. EEF | 1. Tranche | Gesamt 1. Tranche |

    % | % | EIB 9. EEF | Kommission 10. EEF |

    BELGIEN | 3,92 | 3,53 | 3 920 000 | 68 835 000 | 72 755 000 |

    DÄNEMARK | 2,14 | 2,00 | 2 140,000 | 39 000 000 | 41 140 000 |

    DEUTSCHLAND | 23,36 | 20,50 | 23 360 000 | 399 750 000 | 423 110 000 |

    GRIECHENLAND | 1,25 | 1,47 | 1 250 000 | 28 665 000 | 29 915 000 |

    SPANIEN | 5,84 | 7,85 | 5 840 000 | 153 075 000 | 158 915 000 |

    FRANKREICH | 24,30 | 19,55 | 24 300 000 | 381 225 000 | 405 525 000 |

    IRLAND | 0,62 | 0,91 | 620 000 | 17 745 000 | 18 365 000 |

    ITALIEN | 12,54 | 12,86 | 12 540 000 | 250 770 000 | 263 310 000 |

    LUXEMBURG | 0,29 | 0,27 | 290 000 | 5 265 000 | 5 555 000 |

    NIEDERLANDE | 5,22 | 4,85 | 5 220 000 | 94 575 000 | 99 795 000 |

    ÖSTERREICH | 2,65 | 2,41 | 2 650 000 | 46 995 000 | 49 645 000 |

    PORTUGAL | 0,97 | 1,15 | 970 000 | 22 425 000 | 23 395 000 |

    FINNLAND | 1,48 | 1,47 | 1 480 000 | 28 665 000 | 30 145 000 |

    SCHWEDEN | 2,73 | 2,74 | 2 730 000 | 53 430 000 | 56 160 000 |

    VEREINIGTES KÖNIGREICH | 12,69 | 14,82 | 12 690 000 | 288 990 000 | 301 680 000 |

    Zwischensumme EUR-15 | 100 | 96,38 | 100 000 000 | 1 879 410 000 | 1 979 410 000 |

    TSCHECHISCHE REPUBLIK | 0,51 | 9 945 000 | 9 945 000 |

    BULGARIEN | 0,14 | 2 730 000 | 2 730 000 |

    ESTLAND | 0,05 | 975 000 | 975 000 |

    ZYPERN | 0,09 | 1 755 000 | 1 755 000 |

    LETTLAND | 0,07 | 1 365 000 | 1 365 000 |

    LITAUEN | 0,12 | 2 340 000 | 2 340 000 |

    UNGARN | 0,55 | 10 725 000 | 10 725 000 |

    MALTA | 0,03 | 585 000 | 585 000 |

    POLEN | 1,30 | 25 350 000 | 25 350 000 |

    RUMÄNIEN | 0,37 | 7 215 000 | 7 215 000 |

    SLOWENIEN | 0,18 | 3 510 000 | 3 510 000 |

    SLOWAKEI | 0,21 | 4 095 000 | 4 095 000 |

    Zwischensumme EUR-12 | 3,62 | 70 590 000 | 70 590 000 |

    GESAMTSUMME EU-27 | 100 | 100 | 100 000 000 | 1 950 000 000 | 2 050 000 000 |

    [1] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    [2] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

    [3] ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 1.

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