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Document 52011PC0658
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on guidelines for trans-European energy infrastructure and repealing Decision No 1364/2006/EC
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG
/* KOM/2011/0658 endgültig - 2011/0300 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG /* KOM/2011/0658 endgültig - 2011/0300 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Gründe und Ziele des Vorschlags Es sind große Anstrengungen erforderlich, um
die europäische Energieinfrastruktur zu modernisieren und auszubauen und die
Netze über die Grenzen hinweg miteinander zu verbinden, damit die zentralen
energiepolitischen Ziele der Union - Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit
und Versorgungssicherheit - erreicht werden. In der am 17. November 2010
verabschiedeten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten
bis 2020 und danach“[1]
wurde daher eine neue EU-Energieinfrastrukturpolitik gefordert, die die
Netzentwicklung europaweit koordinieren und optimieren soll. In ihr wurde
insbesondere bekräftigt, dass die bestehende Politik im Bereich der transeuropäischen
Energienetze (TEN‑E) sowie der dazugehörige Finanzierungsrahmen
überarbeitet werden müssen. Wie auf der Tagung des Europäischen Rates vom
4. Februar 2011 hervorgehoben wurde, ist eine solche neue Politik von
entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten praktiziert und der Energiebinnenmarkt vollendet wird,
isolierte Regionen angebunden werden, alternative Versorgungs- und
Transportrouten entstehen, alternative Energiequellen erschlossen und erneuerbare
Energien ausgebaut werden und mit herkömmlichen Energiequellen in Wettbewerb
treten. Am 29. Juni 2011 verabschiedete die
Kommission die Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[2] zum nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen (2014‑2020). In ihr wird die Schaffung einer Fazilität
„Connecting Europe“ vorgeschlagen, um die Fertigstellung vorrangiger Energie-,
Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen mit Hilfe eines mit 40 Mrd. EUR
ausgestatteten Fonds zu fördern, der 9,1 Mrd. EUR für den Energiesektor
vorsieht[3]. In diesem Vorschlag werden Regeln für die
rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen
Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen, um das Funktionieren des
Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten,
Energieeffizienz und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen sowie
den Verbund der Energienetze zu fördern. Insbesondere zielt diese Verordnung auf die
vollständige Integration des Energiebinnenmarkts ab, u. a. indem
sichergestellt wird, dass kein Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert
ist; ferner trägt sie zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz bei, da
sie es der Union ermöglicht, ihre Ziele ‑ Verringerung der
Treibhausgasemissionen um 20 %[4],
Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % und Erhöhung des Anteils
erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch um 20 % bis 2020 ‑
zu erreichen, wobei gleichzeitig die Versorgungssicherheit und die Solidarität
unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet dieser
Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen
Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie
wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte
Europäische Union mit sich. Hierzu wird im Rahmen dieser Initiative für
den Zeitraum bis 2020 und danach eine begrenzte Zahl vorrangiger
transeuropäischer Korridore und Gebiete für die Strom- und Gasnetze wie auch
für die Erdöl- und CO2-Transportinfrastruktur ausgewiesen, bei denen
ein Handeln der Europäischen Union am stärksten gerechtfertigt ist. Die
Umsetzung dieser Prioritäten soll erfolgen durch –
die Straffung der Genehmigungsverfahren, damit ihre
Länge bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse erheblich verringert und die
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Durchführung solcher Projekte und die
öffentliche Akzeptanz hierfür verbessert werden; –
die Erleichterung der Regulierung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Strom- und im Gassektor, indem die Kosten in
Abhängigkeit vom Nutzen verteilt werden und sichergestellt wird, dass die
zulässigen Erträge mit den eingegangenen Risiken in Einklang stehen; –
das Sicherstellen der Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, indem die notwendige marktbasierte und direkte
finanzielle Unterstützung der EU bereitgestellt wird. Was Letzteres betrifft,
so wird in dem Vorschlag die Grundlage dafür geschaffen, dass Vorhaben von
gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Hilfe der EU im Rahmen der Fazilität
„Connecting Europe“, die Gegenstand eines eigenständigen Legislativvorschlags
ist, in Frage kommen. Der Vorschlag ist eine strategische Priorität
des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011. Allgemeiner Kontext Die Herausforderung der Vernetzung unserer
Energieinfrastruktur und ihrer Anpassung an den neuen Bedarf ist bedeutend,
dringlich und betrifft alle Energiesektoren. Die Stromnetze müssen aufgerüstet und
modernisiert werden, um eine steigende Stromnachfrage zu decken, die auf eine
große Wende hinsichtlich der allgemeinen Energiewertschöpfungskette und des
Energiemixes zurückzuführen ist. Die Netze müssen ferner dringend ausgebaut und
modernisiert werden, was auch Stromautobahnen einschließt, um die Marktintegration
zu fördern und das bestehende Netzsicherheitsniveau aufrechtzuerhalten, vor
allem aber, um den aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom, der sich im
Zeitraum 2007-2020 mehr als verdoppeln dürfte, zu transportieren und
Schwankungen auszugleichen. Gleichzeitig können die Ziele der EU für
Energieeffizienz und erneuerbare Energien bis 2020 nur erreicht werden, wenn
die Übertragungs- und Verteilungsnetze innovativer und intelligenter gestaltet
werden, vor allem durch Informations- und Kommunikationstechnologien. Erdgas wird in den kommenden Jahrzehnten –
sofern die Versorgungssicherheit gewährleistet ist – weiterhin eine
Schlüsselrolle im Energiemix der EU spielen und als Reservebrennstoff zum
Ausgleich von Stromerzeugungsschwankungen an Bedeutung gewinnen. Mittelfristig
machen zu Neige gehende einheimische konventionelle Erdgasvorkommen
zusätzliche, diversifizierte Importe erforderlich. Die Gasnetze müssen noch
flexibler werden durch bidirektionale Fernleitungen, größere
Speicherkapazitäten und flexible Lieferungen, einschließlich Flüssigerdgas
(LNG) und komprimiertem Erdgas (CNG). Angesichts der Rolle, die Erdöl im Energiemix
der nächsten Jahrzehnte spielen wird, ist die Aufrechterhaltung
unterbrechungsfreier Rohöllieferungen in EU-Länder in Mittelosteuropa ohne
Zugang zum Meer, die derzeit von begrenzten Lieferrouten abhängig sind, von
strategischer Bedeutung. Schließlich sollen CO2-Abscheidungs-
und Speicherungstechnologien (CCS-Technologien) die CO2-Emissionen
im großen Umfang reduzieren und die Nutzung fossiler Brennstoffe ermöglichen,
die in den nächsten Jahrzehnten eine wichtige Stromerzeugungsquelle bleiben
werden. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines grenzüberschreitenden
Netzes für den CO2‑Transport müssen im Bereich der Infrastrukturplanung
und ‑entwicklung auf europäischer Ebene jetzt Maßnahmen ergriffen werden. In ihrem Bericht an den Rat „Energie“[5] vom Juni 2011 hat die
Kommission den Gesamtinvestitionsbedarf für Energieinfrastruktur von
europäischer Bedeutung bis 2020 auf ca. 200 Mrd. EUR
geschätzt. –
Ca. 140 Mrd. EUR für Hochspannungsstromübertragungsnetze
sowohl an Land als auch im Meer, für die Speicherung und für intelligente
Netzanwendungen auf der Übertragungs- und Verteilerebene; –
ca. 70 Mrd. EUR für Hochdruckgasfernleitungen
(in die EU und zwischen den EU-Mitgliedstaaten), Speicherung, Terminals für
Flüssigerdgas/komprimiertes Erdgas (LNG/CNG) und Infrastruktur für den
Gastransport entgegen der Hauptflussrichtung; –
ca. 2,5 Mrd. EUR für die CO2-Transportinfrastruktur. Gegenüber den aktuellen Zahlen wird der
Investitionsbedarf für den Zeitraum von 2011 bis 2020 im Gassektor um
30 % und im Stromsektor um bis zu 100 % steigen. Diese
Herausforderung und Dringlichkeit in Bezug auf die Investitionen unterscheidet
die Energieinfrastruktur deutlich von der Infrastruktur in anderen Sektoren, da
Energienetze eine Voraussetzung für das Erreichen der Energie- und
Klimaschutzziele bis 2020 sowie der längerfristigen Klimaschutzziele sind. Die festgestellten Haupthindernisse, die bei
einem „Business-as-usual“-Szenario verhindern, dass diese Investitionen
getätigt werden, oder diese Investitionen weit über das Zieljahr 2020
hinaus verzögern, sind Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung
(langwierige und ineffiziente Genehmigungsverfahren zusammen mit dem Widerstand
der Öffentlichkeit), der Regulierung (der Rahmen ist nicht auf die Umsetzung
europäischer Infrastrukturprioritäten ausgerichtet) und der Finanzierung
(begrenzte Finanzierungskapazitäten der Betreiber, Mangel an geeigneten
Finanzierungsintrumenten und ausreichender Unterstützung). Geltende Bestimmungen Der TEN-E-Rahmen wurde in den
1990er Jahren durch aufeinanderfolgende TEN-E-Leitlinien und die
dazugehörige Finanzierungsverordnung entwickelt und gestaltet. In den Leitlinien
für transeuropäische Energienetze 2006[6]
wurden ca. 550 Projekte aufgeführt, die für eine
Gemeinschaftsunterstützung in Frage kommen, und in die folgenden drei
Kategorien eingeteilt: Vorhaben von europäischem Interesse (42 insgesamt),
vorrangige Vorhaben und Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Diese Vorhaben
betreffen nur die Strom- und die Gasinfrastruktur. Die Schlussfolgerung des im
April 2010 veröffentlichten Berichts über die Umsetzung des TEN-E‑Rahmens
im Zeitraum 2007-2009[7]
lautet, dass die einschlägige Politik zwar einen positiven Beitrag zu
ausgewählten Projekten dadurch geleistet hat, dass sie diese politische
sichtbar gemacht hat, dass es ihr jedoch an Fokussierung, Flexibilität und
einem „Top-down“-Ansatz fehlt. In der am 20. Juni 2007 erlassenen
TEN-Finanzierungsverordnung[8],
die einen Haushalt von 155 Mio. EUR für den
Zeitraum 2007-2013 vorsieht, sind die Bedingungen für die Kofinanzierung
von TEN-E‑Vorhaben beschrieben. Die finanziellen Mittel und die
Ausgestaltung des TEN-E-Programms haben sich jedoch angesichts des
Paradigmenwechsels hin zu einem CO2-emissionsarmen Energiesystem und
somit der in den nächsten Jahren erforderlichen bedeutenden Weiterentwicklung
der Energieinfrastruktur und der benötigten Investitionen als nicht zweckmäßig
erwiesen (begrenztes Budget, keine Risikoverminderungsinstrumente, keine
Finanzierung außerhalb der EU, unzureichende Synergien mit anderen EU-Mitteln). Im Rahmen des in der Wirtschafts- und
Finanzkrise konzipierten europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung[9] („European Energy Programme for
Recovery“, EEPR) wurden zum ersten Mal erhebliche Einmalzahlungen (ca.
3,85 Mrd. EUR) für eine begrenzte Anzahl von förderfähigen Projekten
in den Bereichen Strom- und Gasinfrastrukturen, Offshore-Windenergie und CCS-Demonstrationsprojekte
vorgesehen. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der EU Diese Initiative ist in der
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum[10]
verankert, die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative
„Ressourceneffizientes Europa“ in den Vordergrund rückt. In ihr wird hervorgehoben, dass die europäischen Netze dringend
zu einem europäischen „intelligenten Supernetz“, das Netze auf dem gesamten
Kontinent miteinander verbindet, ausgebaut werden muss, um insbesondere
erneuerbare Energiequellen einzubinden. Die in
dieser Initiative aufgezeigten Prioritäten und hinsichtlich der
Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen
stehen mit diesen Zielen voll und ganz in Einklang. Der Vorschlag zielt darauf, die bestehenden
TEN-E-Leitlinien zu ersetzen, und bildet zusammen mit der Fazilität „Connecting
Europe“ (CEF), die zur Ablösung der TEN-Finanzierungsverordnung entwickelt
wurde, ein logisches Ganzes. Diese Initiative ist ferner ein unerlässlicher
Beitrag dazu, dass die beiden verbindlichen Ziele ‑
Erneuerbare-Energien-Quote von 20 % und Senkung der Treibhausgasemissionen
um 20 %[11]
bis 2020 ‑ auf kosteneffiziente Weise erreicht werden. Außerdem
soll sie mit dem in der Kommissionsmitteilung zu einem Fahrplan für den
Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050
dargelegten Weg und mit dem langfristigen EU-Ziel einer Verringerung der
Treibhausgasemissionen um 80-95 % gegenüber 1990 vereinbar sein[12]. In Einklang mit Artikel 11 AEUV
werden in dem Vorschlag die bestehenden Umweltschutzanforderungen im Kontext
der Energieinfrastruktur einbezogen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationen, Datensammlung und Nutzung
von Expertenwissen Dieser Vorschlag wurde ausgehend von einem
breiten Spektrum an Beiträgen der Mitgliedstaaten und interessierter Kreise
ausgearbeitet, die bei verschiedenen Anlässen übermittelt wurden (hochrangige
Konferenzen, Workshops, Erhebungen), wozu auch zwei öffentliche Konsultationen
zur Genehmigungserteilung und zur Nutzung von Projektanleihen für
Infrastrukturvorhaben gehörten[13].
Die Auswirkungen der verschiedenen vorgeschlagenen Politikoptionen wurden in
zwei 2010 und 2011 durchgeführten Folgenabschätzungen analysiert, wobei die
Ergebnisse verschiedener Modelle und zahlreicher Studien herangezogen wurden,
von denen drei eigens dafür in Auftrag gegeben wurden, um sich mit dem
Investitionsbedarf, der Genehmigungserteilung und Finanzierungsfragen zu
befassen. Bei beiden Analysen wurden die wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Folgen der Optionen unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit untersucht. Folgenabschätzung Die erste Folgenabschätzung im Jahr 2010
hatte folgenden Schwerpunkt: Gegenstand der neuen Initiative (erfasste
Energiesektoren), Konzipierung im Hinblick auf die Ermittlung von Prioritäten
und die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Form der regionalen
Koordinierung und Zusammenarbeit und allgemeine Grundsätze der
Genehmigungserteilung. Ausgehend von dieser ersten Analyse wurden in
der Folgenabschätzung von 2011 die Politikoptionen in den Bereichen
Genehmigungserteilung und Konsultation der Öffentlichkeit, Regulierung und
Finanzierung detaillierter untersucht, die für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse gelten sollen, die für die Umsetzung der zuvor ermittelten
Infrastrukturprioritäten ausgewählt werden. Für jedes der verschiedenen
festgestellten Hindernisse wurden verfügbare, wirksame und kosteneffiziente
Lösungen bewertet. Genehmigungserteilung und Konsultation
der Öffentlichkeit Die Analyse vergleicht drei Optionen:
Schaffung eines Regimes des gemeinsamen Interesses, Regeln für die Organisation
und die Dauer des Genehmigungsverfahrens, insbesondere für eine „einzige
Anlaufstelle“, und eine zeitliche Begrenzung sowie eine Kombination der beiden
vorherigen Optionen. Hinsichtlich der Maßnahmen, die die
Habitat-Richtlinie betreffen, dürften die Auswirkungen des Regimes des
gemeinsamen europäischen Interesses auf die lokale Flora und Fauna nur für eine
sehr kleine Unterkategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse relevant
sein, bei denen festgestellt wurde, dass sie möglicherweise in Konflikt mit
Natura 2000-Gebieten stehen, die jedoch für das Erreichen der Ziele der
Energie- und Klimapolitik von entscheidender Bedeutung sind. Die Gesamtauswirkungen der letzten
Politikoption werden als die positivsten von allen betrachtet, da diese zur
rechtzeitigen Fertigstellung nahezu aller erforderlichen Vorhaben von
gemeinsamem Interesse bis 2020 führen würde, sofern geeignete Maßnahmen in
puncto Regulierung und Finanzierung gegeben sind. Die Umweltauswirkungen, die
gesellschaftlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die ökonomischen
Auswirkungen auf das BIP dürften bei dieser Politikoption größer sein, da alle
Vorhaben von gemeinsamem Interesse fertig gestellt und gleichzeitig erhebliche Einsparungen
bei den administrativen Kosten erzielt würden. Fragen der Regulierung Die Analyse vergleicht drei Optionen:
grenzüberschreitende Kostenaufteilung, Investitionsanreize, eine Kombination
der beiden vorgenannten Optionen. Die Analyse zeigt, dass sowohl ein
Ex-ante-Mechanismus für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung als auch Anreize,
die dem vom Betreiber eingegangenen Risiken entsprechen, notwendig sind, um die
Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, deren Tragfähigkeit
problematisch ist, zu gewährleisten. Ihre ökonomischen, gesellschaftlichen und
ökologischen Auswirkungen sind insgesamt bedeutend und positiv. Finanzierung Um die gesamte Palette der die
Infrastrukturentwicklung betreffenden Maßnahmen zu bewerten, hat sich die
Analyse auch mit vier Finanzierungsoptionen befasst, obwohl deren Übersetzung
in politische Maßnahmen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erfolgen
wird: Nutzung von Risikoteilungsinstrumenten (einschließlich Projektanleihen
und Garantien); Nutzung von Risikokapitalinstrumenten (einschließlich
Eigenkapitalbeteiligungen); Nutzung von Finanzhilfen für Projektstudien und
den Bau sowie eine Kombination aus Finanzhilfen, Risikoteilungs- und Risikokapitalinstrumenten. Die Gesamtauswirkungen der letzten
Politikoption sind am positivsten, da diese die positiven Folgen der einzelnen
Optionen kumuliert und einen flexiblen „Werkzeugkasten“ aus marktbasierten
Instrumenten und direkter finanzieller Unterstützung bereitstellt, was zu
Synergien und Effizienzgewinnen dadurch führt, dass für spezielle
Projektrisiken die kosteneffizienteste Lösung geboten wird. Diese Politikoption
spiegelt auch die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagenen
Maßnahmen wider. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass
12 strategischen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridoren und ‑gebieten
Priorität gewährt wird. In ihm werden Regeln festgelegt, um innerhalb
bestimmter Infrastrukturkategorien Vorhaben von gemeinsamem Interesse (VGI) zu
ermitteln, die für die Umsetzung dieser Prioritäten erforderlich sind. Hierzu
werden in der Verordnung ein Auswahlverfahren auf der Grundlage regionaler
Expertengruppen und eine Beratungsfunktion der Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden (ACER) im Strom- und im Gassektor festgelegt,
wobei die endgültige (alle zwei Jahre zu aktualisierende) Entscheidung über
eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse von der
Kommission getroffen wird. Die regionalen Expertengruppen und die Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind mit der Überwachung und
der Bewertung der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut.
Die Kommission kann für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es
Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen. Im Vorschlag wird für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse ein Regime des gemeinsamen Interesses geschaffen, wonach eine
zuständige nationale Stelle innerhalb eines jeden Mitgliedstaats besondere
Zuständigkeiten für die Koordinierung und Aufsicht über das
Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhält,
Mindestanforderungen an die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit
festgelegt werden und die maximal zulässige Dauer des Genehmigungsverfahrens
festgesetzt wird. Im Vorschlag wird außerdem klargestellt, dass die
Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter bestimmten
Bedingungen „aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne
der Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG zulässig ist. Diese Maßnahmen sind
verhältnismäßig, da sie das Ziel einer Mindestangleichung nationaler
Verwaltungsverfahren verfolgen, die notwendig ist, um die Durchführung ‑
überwiegend grenzüberschreitender ‑ VGI zu erleichtern. Den
Mitgliedstaaten steht es frei, ihre eigenen internen Verfahren gemäß ihren
nationalen Rechtssystemen zu konzipieren, um die Anforderungen dieser
Verordnung zu erfüllen. Im Verordnungsvorschlag sind eine Methode und
ein Verfahren für die Erstellung einer harmonisierten, energiesystemweiten
Kosten-Nutzen-Analyse für VGI im Strom- und im Gassektor festgelegt. Die
nationalen Regulierungsbehörden und die ACER sollen ausgehend von dieser
Methode für die grenzüberschreitende Aufteilung der Kosten für VGI in diesen
Sektoren in Abhängigkeit von dem Nutzen, den diese VGI für die direkt oder
indirekt betroffenen Mitgliedstaaten haben, zuständig sein. Ferner sollen die
nationalen Regulierungsbehörden durch die Tarife geeignete Anreize für die
Durchführung von VGI setzen, die aus gutem Grund mit größeren Risiken verbunden
sind. Schließlich werden in der Verordnung die
Bedingungen festgelegt, unter denen VGI für eine finanzielle Unterstützung im
Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ sowohl für Studien (für alle VGI mit
Ausnahme von VGI im Erdölsektor) als auch für Arbeiten (für alle VGI in den
Bereichen intelligente Netze und CO2 sowie für VGI im Strom- und im
Gassektor, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die, dass eine
Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung vorliegt) in Frage
kommen. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist
Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Nach Artikel 171 Absatz 1 AEUV „stellt die Union eine Reihe
von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der
im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst
werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse
ausgewiesen.“ In Artikel 172 heißt es, dass die Leitlinien und die übrigen
Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 im Mitentscheidungsverfahren
festgelegt werden. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gilt für diesen
Vorschlag, da die Energiepolitik nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit
der Union fällt. Die Energietransportinfrastruktur hat einen transeuropäischen
oder zumindest grenzüberschreitenden Charakter oder transeuropäische oder
grenzübergreifende Auswirkungen. Die Regelsetzung auf der Ebene der
Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, und die einzelnen nationalen Verwaltungen
verfügen über keine Zuständigkeiten, um sich mit diesen Infrastrukturen als
Ganzes zu befassen. Aus ökonomischer Sicht lässt sich die Entwicklung der
Energienetze am besten erreichen, wenn die Planung aus einer europäischen
Perspektive erfolgt, die sowohl das Handeln der EU und der Mitgliedstaaten
umfasst und gleichzeitig deren jeweiligen Zuständigkeiten beachtet. Der
Verordnungsvorschlag wahrt somit das Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
Wahl des Rechtsinstruments Der Vorschlag geht angesichts der auf
Unionsebene vereinbarten Ziele der Energie- und Klimaschutzpolitik und der
Hindernisse bei der Entwicklung geeigneter Energieinfrastrukturen nicht über
das zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendige Maß hinaus. Das gewählte
Rechtsinstrument ist eine Verordnung, die unmittelbar gilt und in allen Teilen
verbindlich ist. Eine solche Maßnahme ist notwendig, um die rechtzeitige
Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 zu gewährleisten. Insbesondere die Festlegung eines Rahmens für
die Genehmigungserteilung mit zuständigen Behörden auf der nationalen Ebene und
mit klaren Fristen, innerhalb deren das Genehmigungsverfahren nach den
spezifischen nationalen Gegebenheiten durchgeführt werden kann, ist im Hinblick
auf das Ziel ‑ Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens ‑
verhältnismäßig. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Alle Auswirkungen dieses Vorschlags auf den
Haushalt werden in dem Finanzbogen zum Vorschlag für eine Verordnung zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ behandelt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung
der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ab dem 1. Januar 2014. Die
Gewährung, die Fortsetzung oder die Änderung der finanziellen Unterstützung ,
die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen im Rahmen der bestehenden TEN-Finanzierungsverordnung für unter
diese Entscheidung fallende Projekte oder für TEN-E-Vorhaben, die im Rahmen der
Strukturfonds gefördert werden, gewährt wurde, wird davon jedoch nicht berührt. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR
und sollte deshalb für diesen gelten. 2011/0300 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische
Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 26. März 2010 billigte der Europäische
Rat den Vorschlag der Kommission, eine neue Strategie „Europa 2020“
anzustoßen. Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020[16] ist nachhaltiges Wachstum, das
durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren und
wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurden
die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes
Europa“ in den Vordergrund gerückt, wobei auf den dringenden
Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem
gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere
erneuerbare Energiequellen einzubinden. (2)
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel
„Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein
integriertes europäisches Energienetz“[17],
auf die die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation, Energie“
vom 28. Februar 2011 und die Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 6. Juli 2011 folgten, wurde eine neue
Energieinfrastrukturpolitik gefordert, um die Netzentwicklung auf europäischer
Ebene für den Zeitraum bis 2020 und danach zu optimieren, damit die Union
ihre energiepolitischen Kernziele ‑ Wettbewerbsfähigkeit,
Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ‑ erreichen kann. (3)
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom
4. Februar 2011 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die
Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die
Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs-
bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare
Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten.
Mit Nachdruck wurde verlangt, dass nach 2015 kein EU-Mitgliedstaat mehr
von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem
konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen
Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist. (4)
In der Entscheidung Nr. 1364/200/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 sind
Leitlinien für transeuropäische Energienetze festgelegt[18]. Ziel dieser Leitlinien
(TEN-E) ist es, die Vollendung des Energiebinnenmarkts der Union zu
unterstützen und gleichzeitig die rationelle Erzeugung, den Transport, die
Verteilung und Nutzung von Energie zu fördern, die Isolation benachteiligter
Gebiete und Inselregionen zu vermindern, die Energieversorgung der Union auch
durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zu sichern und zu diversifizieren und
einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten. (5)
Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat
klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten
Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch
an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten
Infrastrukturlücken zu schließen. (6)
Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen
Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer
Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und
Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des
Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem
bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %[19], die Steigerung des Anteils
erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 %[20] und eine Verbesserung der
Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre
Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des
Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten. (7)
Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt[21]
und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[22] festgelegt, existiert, ist er
weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen
zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze sind
jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut
funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung
und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten. (8)
Die Energieinfrastruktur der Union sollte
aufgerüstet werden, um natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen,
negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit
vorzubeugen und ihre Belastbarkeit diesen gegenüber zu stärken, was vor allem
europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG
des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit,
ihren Schutz zu verbessern[23],
betrifft. (9)
Die Bedeutung intelligenter Netze für das Erreichen
der energiepolitischen Ziele der Union wurde in der Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Intelligente
Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“[24] anerkannt. (10)
In der Mitteilung der Kommission „Die
EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“[25] wurde deutlich gemacht, dass
die Union die Förderung der Energieinfrastrukturenwicklung in ihre
Außenbeziehungen einbeziehen muss, um die sozioökonomische Entwicklung
außerhalb der Union zu unterstützen. Die Union sollte Infrastrukturprojekte
erleichtern, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden,
insbesondere in Nachbarländern und in Ländern, mit denen die Union eine
spezifische Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat. (11)
Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs-
und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde
auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die
erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und
die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern
einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem
grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden. (12)
Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen an
den Rat „Telekommunikation, Verkehr, Energie“ mit dem Titel
„Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und ‑lücken“[26] vom 10. Juni 2011
wurde hervorgehoben, dass bei ungefähr der Hälfte der für den Zeitraum
bis 2020 benötigten gesamten Investitionen die Gefahr besteht, dass sie
wegen Hindernissen im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, Regulierung
und Finanzierung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig getätigt werden. (13)
In dieser Verordnung werden Regeln für die
rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen
Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags zu
erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die
Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz,
Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen
und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser
Ziele leistet dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und
integrativen Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie
wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte
Union mit sich. (14)
Die Kommission hat nach engen Konsultationen mit
allen Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen 12 strategische transeuropäische
Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung bis 2020 für
das Erreichen der Energie- und Klimapolitikziele der Union unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene
geografische Regionen oder thematische Gebiete im Bereich der
Stromübertragungs-, Stromspeicher-, Gasfernleitungs-, Gasspeicher- und
Flüssiggas- oder Druckgasinfrastruktur, der CO2-Transportinfrastruktur
und der Erdölinfrastruktur. (15)
Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen
auf gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien beruhen. Für Strom und Gas sollten die vorgeschlagenen
Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die
Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar
dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden
müssen. (16)
Zur Einhaltung des Artikels 172 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten regionale Gruppen
eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen, die
von den Mitgliedstaaten genehmigt werden müssen. Um
einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen
Regulierungsbehörden, Projektentwicklern und relevanten betroffenen Kreisen
sorgen. Für die Zusammenarbeit sollte soweit
wie möglich auf die vorhandenen Strukturen der nationalen Regulierungsbehörden
und Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber für die regionale Zusammenarbeit
sowie auf andere von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffene
Strukturen zurückgegriffen werden. (17)
Die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sollte auf Projekte beschränkt sein, die den größten Beitrag zur
Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete
leisten. Daher muss die Entscheidung über die
Liste von der Kommission getroffen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten
gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet
betreffen, zu genehmigen. Aus der Analyse in
der beigefügten Folgenabschätzung geht hervor, dass die Zahl solcher Vorhaben
im Stromsektor auf etwa 100 und im Gassektor auf 50 geschätzt wird. (18)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so
schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden,
wobei der Verwaltungsaufwand für die Projektentwickler auf ein Mindestmaß zu
beschränken ist. Die Kommission sollte für
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten
gibt, europäische Koordinatoren benennen. (19)
Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem
Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines
Vorhabens unverhältnismäßig ist, und auch keine Hindernisse für die Entwicklung
der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. Auf der Tagung des
Europäischen Rates vom 19. Februar 2009 wurde hervorgehoben, dass
Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden müssen, auch durch die
Straffung der Planungs- und Konsultationsverfahren. Diese Schlussfolgerungen
erhielten zusätzliches Gewicht durch den Europäischen Rat, der auf seiner
Tagung vom 4. Februar 2011 erneut auf die Bedeutung der Straffung und
der Verbesserung der Genehmigungsverfahren unter Beachtung der nationalen
Zuständigkeiten hinwies. (20)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf
nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative
Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den
zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen
Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte
eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt
werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und
2000/60/EG erfüllt sind. (21)
Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde
auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder
koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die
Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten beitragen. (22)
Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung
der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind
zusätzliche Maßnahmen notwendig, um für alle relevanten Angelegenheiten im
Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die
höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der
Öffentlichkeit sicherzustellen. (23)
Die korrekte und abgestimmte Durchführung der
Richtlinie 85/337/EG des Rates in der geänderten Fassung sowie der
Übereinkommen von Århus und Espoo sollte für die Harmonisierung der wichtigsten
Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in einem
grenzüberschreitenden Kontext, sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben
von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich,
gemeinsame Prüfungen vorsehen. (24)
Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der
Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, muss die Vereinfachung der
Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der
zuständigen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte
zu eine effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem
Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die
Beteiligung der Öffentlichkeit führen. (25)
Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen
über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die
Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet
internationaler Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union,
einschließlich der Bestimmungen für den Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Seepolitik
erlassenen Bestimmungen, gelten. (26)
Die Bewertung von Kosten und Nutzen eines
Infrastrukturvorhabens auf der Basis einer harmonisierten Methode für eine
energiesystemweite Analyse im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die
von dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und von dem Europäischen
Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel[27]
und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den
Erdgasfernleitungsnetzen[28]
erstellt und von der Agentur über die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung
einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[29] überprüft werden, sollte die
Grundlage für die Erörterung der angemessenen Kostenaufteilung bilden. (27)
In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt
sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende
Kostenaufteilung notwendig, um die Investitionen in grenzüberschreitende
Infrastruktur zu beschleunigen. Auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran
erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen
in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem
Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden
Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die
Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der europäischen Industrie, gesteigert
werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird. (28)
Nach den bestehenden Rechtsvorschriften für den
Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Zugang zu Gas- und Stromnetzen
angemessene Investitionsanreize bieten. Bei der Anwendung der
Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen
Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass Anreize für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, einschließlich langfristiger Anreize, dem besonderen Risikograd des
jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies gilt insbesondere im Stromsektor für
innovative Übertragungstechnologien, um eine in großem Maßstab erfolgende Integration
erneuerbarer Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Reaktion auf der
Nachfrageseite in miteinander verbundenen Netzen zu ermöglichen, und im
Gassektor für die Gasfernleitungsinfrastruktur, die dem Markt eine größere
Kapazität oder zusätzliche Flexibilität für den kurzfristigen Handel oder die
Reserveversorgung bei Versorgungsunterbrechungen zur Verfügung stellt. (29)
Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung
(EEPR)[30]
hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche
finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die
Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für
einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung
aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel
mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der
Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des
nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch
Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue
Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore
und ‑gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf
ein Minimum beschränkt. (30)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen
Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union
gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting
Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form
von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten
erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte
Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden
kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen
Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Durch eine solche finanzielle
Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus
anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt
werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von
europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente
Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden.
Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen. (31)
Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG sollte daher
aufgehoben werden. (32)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die
Anbindung an solche Netze, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist,
kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ‑
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1. In dieser Verordnung werden
Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger
transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete, die in
Anhang I aufgeführt sind, festgelegt. 2. Mit dieser Verordnung
wird/werden insbesondere (a)
Regeln festgelegt, um Vorhaben von gemeinsamem
Interesse zu ermitteln, die für die Realisierung dieser vorrangigen Korridore
und Gebiete notwendig sind und unter die in Anhang II aufgeführten
Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und CO2 fallen; (b)
die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und
durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert; (c)
Regeln für die grenzüberschreitende
Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse festgelegt; (d)
Bedingungen dafür festgelegt, dass Vorhaben von
gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der
[Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht kommen. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG,
2009/72/EG und 2009/73/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009,
Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Energieinfrastruktur“
bezeichnet jede materielle Ausrüstung, die für die Stromübertragung und ‑verteilung
oder die Gasfernleitung und ‑verteilung, für den Transport von Erdöl oder
von CO2 oder für die Speicherung von Strom oder Gas konzipiert ist
und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem
Drittland verbindet; 2. „umfassende Entscheidung“
bezeichnet die von einer zuständigen Behörde getroffene Entscheidung, die
Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben zu erteilen
oder abzulehnen, unbeschadet etwaiger späterer Entscheidungen, die im Rahmen
der Gewährung des Zugangs zu Eigentum oder danach in administrativen oder
gerichtlichen Rechtsmittelverfahren getroffen werden; 3. „Vorhaben“ bezeichnet eine
oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Anlagen und
damit zusammenhängende Infrastrukturkategorien, die in Anhang II
aufgeführt sind, mit der bzw. mit denen eine neue Energieinfrastruktur gebaut
oder eine bestehende Energieinfrastruktur ausgebaut oder modernisiert werden
soll; 4. „Vorhaben von gemeinsamem
Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in
Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete
notwendig ist; 5. „Projektentwickler“
bezeichnet (a)
einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber
oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem
Interesse entwickelt, oder (b)
im Falle mehrerer
Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger
Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, die Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine
vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im
Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen
einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen. KAPITEL II ‑
VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE Artikel 3
Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse 1. Die Kommission erstellt eine
unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle
zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird
spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet. 2. Zur
Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für
jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils
dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I eine regionale Gruppe
(„Gruppe“) im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 ein. 3. Jede Gruppe erstellt eine
Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in
Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags
eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten
vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete und anhand deren
Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne
Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten,
dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden. 4. Bei
Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1
und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt jede Gruppe spätestens
sechs Monate vor dem Datum für die Verabschiedung der unionsweiten Liste gemäß
Absatz 1 der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden („Agentur“) ihre Vorschlagsliste für Vorhaben von
gemeinsamem Interesse. Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben,
die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien
fallen, übermittelt jede Gruppe spätestens sechs Monate vor dem Datum für die
Verabschiedung der unionsweiten Liste gemäß Absatz 1 der Kommission ihre
Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. 5. Bei Strom- und Gasvorhaben,
die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien
fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in
Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von
gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten
für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente
Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die
Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom
ENTSO-Gas gemäß Anhang III Punkt 2.6 durchgeführt wurde. 6. Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben,
die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien
fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4
festgelegten Kriterien. Bei CO2-Vorhaben, die unter die in
Anhang II Punkt 4 genannte Kategorie fallen, berücksichtigt die
Kommission außerdem die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung auf zusätzliche
Mitgliedstaaten. 7. Nach der Entscheidung der
Kommission für eine Verabschiedung gemäß Absatz 1 werden Vorhaben von
gemeinsamem Interesse zu einem festen Bestandteil der relevanten regionalen
Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009
und (EG) Nr. 715/2009 sowie der relevanten nationalen
Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der
Richtlinien 72/2009/EG und 73/200/EG und gegebenenfalls anderer
betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Die Vorhaben erhalten innerhalb
dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Artikel 4
Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse 1. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien: (a)
Das Vorhaben ist für die Realisierung der in Anhang I
aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete
erforderlich und (b)
das Vorhaben ist wirtschaftlich, sozial und
ökologisch tragfähig und (c)
am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten
beteiligt, entweder dadurch, dass es die Grenze eines Mitgliedstaates oder
mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert, oder dadurch, dass es sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet und erhebliche grenzüberschreitende
Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Punkt 1 hat. 2. Außerdem gelten für Vorhaben
von gemeinsamem Interesse, die zu spezifischen Energieinfrastrukturkategorien
gehören, die folgenden spezifischen Kriterien: (a)
bei Stromübertragungs- und ‑speichervorhaben,
die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d
genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem
der folgenden spezifischen Kriterien bei: –
Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität; –
Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Übertragung
von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; –
Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb; (b)
bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II
Punkt 2 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu
mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei: –
Marktintegration, Interoperabilität und
Netzflexibilität; –
Versorgungssicherheit, unter anderem durch die
Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege; –
Wettbewerb, unter anderem durch die
Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege; –
Nachhaltigkeit; (c)
bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter
die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien
fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden spezifischen Funktionen
bei: –
Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit
neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage; –
Effizienz und Interoperabilität der
Stromübertragung und ‑verteilung im täglichen Netzbetrieb; –
Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der
Versorgung; –
optimierte Planung künftiger kosteneffizienter
Netzinvestitionen; –
Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung; –
Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer
Energienutzung; (d)
bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in
Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben
erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei: –
Versorgungssicherheit zur Verringerung der
Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute; –
effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen
durch die Verminderung von Umweltrisiken; –
Interoperabilität; (e)
bei CO2-Transportvorhaben, die unter die
in Anhang II Punkt 4 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben
erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei: –
kostengünstige Vermeidung von CO2-Emissionen
unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit; –
Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des
CO2‑Transports; –
effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die
Verbindung vieler CO2‑Quellen und ‑Speicheranlagen über
eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird und die Umweltbelastung und
Umweltrisiken minimiert werden. 3. Bei
Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 bis 3 genannten
Kategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den
Indikatoren in Anhang IV Punkte 2 bis 5 bewertet. 4. Bei der Reihung von Vorhaben,
die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit
eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der
energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der
Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen
ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die
Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter
die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen,
sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche
Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren
Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu
berücksichtigen. Artikel 5
Durchführung und Überwachung 1. Projektentwickler führen
Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach einem Durchführungsplan durch, der
einen Zeitplan für Machbarkeits- und Auslegungsstudien, die Genehmigung durch
die Regulierungsbehörden, den Bau und die Inbetriebnahme sowie den
Genehmigungsplan gemäß Artikel 11 Absatz 3 enthält.
Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder sonstige
Betreiber betreiben Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet. 2. Die Agentur und die Gruppen
überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den
gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen
anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen
mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur
ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse zu erleichtern. 3. Bis zum 31. März jedes
Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß
Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes
Vorhaben, das unter die in Anhang II Punkte 1 bis 2 genannten
Kategorien fällt, der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in
Anhang II Punkte 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der
jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht (a)
die Fortschritte, die insbesondere hinsichtlich der
Genehmigungs- und Konsultationsverfahren für die Entwicklung, den Bau und die
Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden; (b)
die Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan
und sonstige aufgetretene Schwierigkeiten, sofern relevant. 4. Innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt der Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen
konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter
die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in
dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Maßnahmen zur
Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten vorgeschlagen
werden. Die Bewertung umfasst auch gemäß Artikel 6 Absätze 8
und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 die konsequente Umsetzung der
unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I
aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete. 5. Die
betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 erstatten jedes Jahr auf
der Sitzung, die auf den Erhalt der Jahresberichte gemäß Absatz 3 folgt,
der jeweiligen Gruppe Bericht über den Sachstand und gegebenenfalls über
Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in
ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. 6. Tritt bei der Inbetriebnahme
eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse ohne hinreichende Begründung eine
Verzögerung von mehr als zwei Jahren gegenüber dem Durchführungsplan auf, (a)
akzeptiert der Projektentwickler des betreffenden
Vorhabens Investitionen von einem oder von mehreren anderen Betreibern oder
Investoren für die Durchführung des Vorhabens. Der Netzbetreiber, in dessen
Gebiet die Investition angesiedelt ist, stellt dem/den realisierenden
Betreiber/n oder Investor/en alle für die Realisierung der Investition
erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem
Übertragungs-/Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die
Realisierung der Investition sowie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz
beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse
zu erleichtern. (b)
kann die Kommission eine Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Projektentwickler
offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen. 7. Ein Vorhaben von gemeinsamem
Interesse kann von der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse nach dem in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz festgelegten
Verfahren entfernt werden, wenn (a)
die von den ENTSOs gemäß Anhang III
Punkt 6 durchgeführte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für das
Vorhaben nicht zu einem positiven Ergebnis führt; (b)
das Vorhaben nicht mehr im
Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten ist; (c)
die Aufnahme in die Liste des Artikel 3
Absatz 1 auf inkorrekten Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender
Faktor für die Entscheidung waren; (d)
das Vorhaben nicht mit den bestehenden
Rechtsvorschriften der Union in Einklang steht. Vorhaben, die von der unionsweiten Liste genommen
werden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung für
Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergeben. Dieser Artikel berührt nicht eine
etwaige Finanzierung der Union, die das Vorhaben vor der Entscheidung über
seine Entfernung von der Liste erhalten hat. Artikel 6
Europäische Koordinatoren 1. Treten bei einem als Vorhaben
von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die
Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar
ist, einen europäischen Koordinator benennen. 2. Der europäische Koordinator
nimmt die folgenden Aufgaben wahr: (a)
Förderung des Vorhabens/der Vorhaben, für das/die
er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie des grenzüberschreitenden
Dialogs zwischen den Projektentwicklern und allen betroffenen Kreisen; (b)
soweit notwendig, Unterstützung aller Parteien bei
der Konsultation der betroffenen Kreise und beim Erhalt der für das das
Vorhaben/die Vorhaben notwendigen Genehmigungen; (c)
Sicherstellen einer angemessenen Unterstützung und
strategischen Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die
Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens/der Vorhaben; (d)
jährliche Vorlage eines Berichts an die Kommission
über die Fortschritte bei dem Vorhaben/den Vorhaben und über etwaige
Schwierigkeiten und Hindernisse, die voraussichtlich zu einer erheblichen
Verzögerung bei der Inbetriebnahme des Vorhabens/der Vorhaben führen. Die
Kommission leitet den Bericht an die betroffenen Gruppen und an das Europäische
Parlament weiter. 3. Der europäische Koordinator
wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang
mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt. 4. In dem Beschluss zur
Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der
Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie
die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der
Komplexität und den geschätzten Kosten des Vorhabens/der Vorhaben. 5. Die betroffenen
Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung
der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen. KAPITEL III ‑
Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit Artikel 7
Regime des gemeinsamem Interesses 1. Zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit
gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Vorhaben von gemeinsamem
Interesse. Artikel 8
„Vorrangstatus“ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse 1. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse erhalten den national höchstmöglichen Status und werden in den
Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche
Behandlung in den für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 2. Die Verabschiedung der
unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse begründet das
öffentliche Interesse und die Notwendigkeit dieser Vorhaben innerhalb der
betroffenen Mitgliedstaaten und wird von allen betroffenen Parteien
entsprechend anerkannt. 3. Um eine effiziente
administrative Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse
verbundenen Vorgängen zu gewährleisten, stellen die Projektentwickler und alle
betroffenen Behörden sicher, dass diesen Vorgängen hinsichtlich der
zugewiesenen Ressourcen in größtmöglichem Umfang bevorzugte Behandlung
eingeräumt wird. 4. Um die in Artikel 11
festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die
Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen
die Mitgliedstaaten innerhalb von neuen Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese
Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union
resultierenden Verpflichtungen. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die
Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung
der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von
gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen. 5. Hinsichtlich der in
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EG und in Artikel 4
Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltfolgen gelten
Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die von öffentlichem Interesse
sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von „überwiegendem öffentlichen
Interesse“ betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der
Richtlinie 92/43/EG erforderlich ist, tragen die Kommission und die
zuständige Behörde nach Artikel 9 dafür Sorge, dass die Entscheidung
hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens
innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 getroffen wird. Artikel 9
Organisation des Genehmigungsverfahrens 1. Innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung benennt jeder
Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und
Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
und für die Durchführung der relevanten Aufgaben des in diesem Kapitel
festgelegten Genehmigungsverfahrens verantwortlich ist. 2. Die zuständige Behörde
koordiniert das Genehmigungsverfahren und erlässt die umfassende Entscheidung
unbeschadet relevanter Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union und
internationaler Rechtsvorschriften innerhalb der in Artikel 11
Absatz 1 genannten Frist nach einer der folgenden Regelungen: (a)
Integrierte Regelung: Die von der zuständigen
Behörde erlassene umfassende Entscheidung ist die einzige rechtsverbindliche
Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsverfahren resultiert. Sind
andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen;
die Stellungnahme muss von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. (b)
Koordinierte Regelung: Die umfassende
Entscheidungen kann mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen der
zuständigen Behörde und anderer betroffener Behörden beinhalten. Die zuständige
Behörde setzt im Einzelfall eine angemessene Frist fest, innerhalb der die
Einzelentscheidungen erlassen werden müssen. Die zuständige Behörde kann eine
Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn
die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die
Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann. Die zuständige Behörde kann
die Einzelentscheidung einer anderen nationalen Behörde aufheben, wenn sie der
Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen Behörde
vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist. Die
zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen der
internationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union
eingehalten werden, und muss ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründen. 3. Sind für ein Vorhaben von
gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und
effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander notwendigen Schritte,
einschließlich der Einhaltung des Übereinkommens von Espoo und der Bestimmungen
des Artikels 11 Absatz 3. Die Mitgliedstaaten bemühen sich,
gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die
Umweltverträglichkeitsprüfung. 4. Die Mitgliedstaaten bemühen
sich, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche
oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so
effizient wie möglich behandelt werden. Artikel 10
Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Zur Verbesserung der
Transparenz für alle betroffenen Kreise veröffentlicht die zuständige Behörde
innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein
Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende
Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in
Anhang VI Punkt 1 angegebenen Informationen. 2. Unbeschadet etwaiger
Anforderungen der Übereinkommen von Århus und Espoo und relevanter
Rechtsvorschriften der Union befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten
Parteien die in Anhang VI Punkt 2 aufgeführten Grundsätze für die
Beteiligung der Öffentlichkeit. 3. Innerhalb von drei Monaten
nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a erstellt der Projektentwickler ein Konzept für die Beteiligung
der Öffentlichkeit, das er der zuständigen Behörde übermittelt. Innerhalb von
einem Monat verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt sie das
Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Konzept enthält mindestens
die in Anhang VI Punkt 3 angegebenen Informationen. 4. Vor der Einreichung der
Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Konsultation der
Öffentlichkeit durch den Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen
Rechtsvorschriften so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Im Zuge der Konsultation der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI
Punkt 2 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das
Vorhaben informiert und werden der am besten geeignete Standort oder die am
besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden
relevanten Themen festgestellt. Die Mindestmodalitäten dieser Konsultation der
Öffentlichkeit sind in Anhang VI Punkt 4 angegeben. Ein Bericht mit
einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der
Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, wird vom
Projektentwickler erstellt und zusammen mit den Antragsunterlagen der
zuständigen Behörde übermittelt, die diese Ergebnisse beim Erlass der
umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt. 5. Bei Vorhaben, bei denen die
Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gequert wird, finden die
Konsultationen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen
Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten
Konsultation der Öffentlichkeit in einem dieser Mitgliedstaaten statt. 6. Bei Vorhaben, die
voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem
oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in dem/denen Artikel 7 der
Richtlinie 85/337/EWG und das Übereinkommen von Espoo gilt, werden die
relevanten Informationen der zuständigen Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der
Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde des
Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten teilt mit, ob sie sich an den
relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen will. 7. Der
Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen Rechtsvorschriften so
festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Projektwebsite ein und
aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu
veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und
erfüllt die in Anhang VI Punkt 5 genannten Anforderungen. Die
Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt. Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler
relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der
Öffentlichkeit offenstehen. Artikel 11
Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens 1. Das Genehmigungsverfahren
beinhaltet zwei Phasen und dauert maximal drei Jahre: (a)
Das Vorantragsverfahren, das sich auf den Zeitraum
zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der
eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, dauert
maximal zwei Jahre. Zur Festlegung des Beginns des
Genehmigungsverfahrens teilt der Projektentwickler bzw. teilen die
Projektentwickler der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats/der
betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer detaillierteren
Projektbeschreibung schriftlich mit. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der
Mitteilung akzeptiert die zuständige Behörde diese oder lehnt die Mitteilung in
schriftlicher Form ab, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht
reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist. Im Fall einer Ablehnung
begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung. Das Datum der Unterschrift
der Annahme der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des
Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert
die Annahme der Mitteilung durch die letzte betroffene zuständige Behörde den
Beginn des Genehmigungsverfahrens. (b)
Das formale Genehmigungsverfahren, das sich auf den
Zeitraum von der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass
einer umfassenden Entscheidung durch die zuständige Behörde erstreckt, dauert
maximal ein Jahr. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist festsetzen,
wenn sie dies für zweckmäßig erachten. 2. Innerhalb
von einem Monat nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1
Buchstabe a legt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit den
anderen betroffenen Behörden den Umfang des Materials und den Detailgrad der
Informationen fest, die vom Projektentwickler als Teil der Antragsunterlagen
für die Beantragung der umfassenden Genehmigung einzureichen sind. Die in
Anhang VI Punkt 1 Buchstabe e angegebene Checkliste dient als
Grundlage für diese Festlegung. Hierzu findet mindestens eine Sitzung zwischen
der zuständigen Behörde und dem Projektentwickler und, falls die zuständige
Behörde dies für zweckmäßig erachtet, mit anderen betroffenen Behörden und
Kreisen statt. Eine detaillierte Antragsübersicht mit den Ergebnissen dieser
Sitzung wird spätestens einen Monat nach der Sitzung dem Projektentwickler
übermittelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 3. Innerhalb von drei Monaten
nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a
erstellt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem
Projektentwickler und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Aktivitäten einen
detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren, der mindestens die folgenden
Angaben enthält: (a)
die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen; (b)
die Behörden, Kreise und Öffentlichkeit, die
voraussichtlich betroffen sind; (c)
die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer; (d)
die im Hinblick auf die zu treffende umfassende
Entscheidung wichtigsten zu erreichenden Meilensteine und die dazugehörigen
Fristen; (e)
die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und
den möglichen Bedarf an zusätzlichen Ressourcen. Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr
Mitgliedstaaten queren, harmonisieren die zuständigen Behörden der betroffenen
Mitgliedstaaten ihre Zeitpläne und erstellen einen gemeinsamen Plan. 4. Der Projektentwickler trägt
für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge
und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsverfahrens die
Meinung der zuständigen Behörde ein. Der Projektentwickler arbeitet mit der
zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß
Absatz 3 einzuhalten. 5. Innerhalb von einem Monat
nach Erhalt der Antragsunterlagen stellt die zuständige Behörde, sofern
erforderlich, weitere Auskunftsersuchen zu fehlenden, vom Projektentwickler
vorzulegenden Informationen, in denen nur Themen behandelt werden dürfen, die
in der detaillierten Antragsübersicht enthalten sind. Innerhalb von einem Monat
nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen akzeptiert die zuständige
Behörden den Antrag schriftlich. Spätere Ersuchen um zusätzliche Informationen
können nur gestellt werden, wenn diese aufgrund neuer Gegebenheiten
gerechtfertigt sind und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet
werden. 6. Falls die Frist für die
umfassende Entscheidung abgelaufen ist, legt die zuständige Behörde der zuständigen
Gruppe die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das
Genehmigungsverfahren mit der geringstmöglichen Verzögerung zum Abschluss
gebracht wird. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über
die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.7. Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Fristen
berühren nicht die aus internationalen Rechtsvorschriften und
Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen. KAPITEL IV ‑
Regulierung Artikel 12
Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse 1. Innerhalb von einem Monat
nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der
ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a
bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige
Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte
energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß
den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt. 2. Innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt der Methode übermittelt die Agentur nach einer förmlichen
Konsultation der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise
vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zur Methode. 3. Innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu der Methode
Stellung. 4. Innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission passen der ENTSO-Strom und der
ENTSO-Gas ihre Methode entsprechend an und übermitteln sie der Kommission zur
Genehmigung. 5. Innerhalb von zwei Wochen
nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und
der ENTSO-Gas die Methode auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und
der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Punkt 1
festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und
Marktdaten in ausreichend genauer Form gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der
Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und
jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten
durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln. 6. Die Methode wird nach dem in
den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert
und verbessert. Die Agentur kann nach einer förmlichen Konsultation der
Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission
solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung
und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. 7. Die
Methode wird auf die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen aller späteren
Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas angewendet, die von dem
ENTSO-Strom oder dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/200 erstellt
werden. 8. Der ENTSO-Strom und der
ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum
31. Dezember 2016 ein gemeinsames Strom- und Gasmarkt- sowie ‑netzmodell,
das sowohl die Stromübertragung als auch die Gasfernleitung und die Speicherung
einschließt, die in Anhang I aufgeführten vorrangigen Korridore und
Gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt
wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den
Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methode
aufgenommen. Artikel 13
Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen 1. Die Investitionskosten im
Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in
Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2
genannten Kategorien fällt, werden von dem/den Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber(n)
des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten getragen, für den/die das Vorhaben eine
positive Nettoauswirkung hat, und werden durch die Netzzugangsentgelte von den
Netznutzern gezahlt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Ausnahme nach Artikel 36
der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 714/200 gilt. 2. Die nationalen
Regulierungsbehörden berücksichtigen bei der Festlegung oder der Genehmigung
von Tarifen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 41 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG die Kosten, die einem
Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber oder sonstigem Projektentwickler
infolge der Investitionen und der grenzüberschreitenden Aufteilung der
entsprechenden Kosten gemäß Absatz 3 tatsächlich entstanden sind, sofern
diese Kosten jenen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers
entsprechen. 3. Unbeschadet
von Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse im gegenseitigen
Einvernehmen der betroffenen Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber
genehmigen die nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Investitionen und
entscheiden über die grenzüberschreitende Aufteilung der entsprechenden Kosten
für Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für Pakete solcher Vorhaben sowie
über die Einbeziehung von Investitionskosten in die
Übertragungs-/Fernleitungstarife. 4. Der/die Entwickler eines
Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II
Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien
fällt, hält/halten alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig
über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen
ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden. Sobald ein Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, das nach Artikel 3 ausgewählt wurde und unter die
in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2
genannten Kategorien fällt, ausreichend ausgereift ist, übermittelt der
Projektentwickler den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen
Investitionsantrag, einschließlich einer grenzüberschreitenden
Kostenaufteilung, zusammen mit Folgendem: (f)
einer Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der
nach Artikel 12 entwickelten Methode und (g)
einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle
Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung,
und bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang I
Punkt 2 genannte Kategorie fallen, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet
werden. Wird ein Vorhaben von mehreren Betreibern oder
Investoren entwickelt, so reichen sie ihren Antrag gemeinsam ein. Bei Vorhaben, die auf der ersten unionsweiten
Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse stehen, reichen die
Projektentwickler den Antrag bis zum 30. September 2013 ein. Eine Kopie eines jeden Investitionsantrags wird
der Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erhalt
des Antrags zur Information übermittelt. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur
behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. 5. Innerhalb von sechs Monaten
nach Eingang des letzten Antrags bei der letzten betroffenen nationalen
Regulierungsbehörde treffen die nationalen Regulierungsbehörden nach
Konsultation des/der betroffenen Projektentwickler/s eine gemeinsame
Entscheidung über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige
Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über ihre Einbeziehung in die
Netztarife. Die nationalen Regulierungsbehörden können beschließen, nur einen
Teil der Kosten aufzuteilen oder die Kosten auf ein Paket mehrerer Vorhaben von
gemeinsamem Interesse aufzuteilen. Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende
Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten
und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten
und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln
der Agentur die Entscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die
Entscheidung relevanten Informationen. Die Informationen enthalten insbesondere
detaillierte Gründe für die Basis, auf der die Kosten auf die Mitgliedstaaten
aufgeteilt wurden, wie die folgenden: (a)
eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen, auch
hinsichtlich der Netztarife, auf jeden der betroffenen Mitgliedstaaten; (b)
eine Bewertung des in Absatz 4
Buchstabe b genannten Geschäftsplans; (c)
regionale oder unionsweite positive externe
Effekte, die das Vorhaben hervorbringen würde; (d)
das Ergebnis der Konsultation des/der betroffenen
Projektentwickler. Die Kostenaufteilungsentscheidung wird
veröffentlicht. 6. Erzielen die betroffenen
nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des
Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde keine
Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur
hiervon unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall oder nach einer gemeinsamen
Aufforderung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die
Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den
Investitionsantrag sowie darüber, in welcher Weise sich die Investitionskosten
in den Tarifen widerspiegeln. Vor einer solchen Entscheidung konsultiert die
Agentur die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und den/die
Projektentwickler. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten
kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche
Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem
Eingang der vollständigen Informationen. Die Kostenaufteilungsentscheidung wird
veröffentlicht. 7. Die Agentur übermittelt der
Kommission unverzüglich eine Kopie aller Entscheidungen zusammen mit allen
relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in
zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt
wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. 8. Von
dieser Kostenaufteilung wird weder das Recht der Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber
auf die Anwendung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 32 der
Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden
auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen
berührt. Artikel 14
Anreize 1. Geht ein Projektentwickler im
Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben
verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der
Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in
Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit
Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, höhere Risken ein und werden
solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der
Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 gedeckt, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür,
dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der
Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der
Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
angemessene Anreize gewährt werden. 2. Bei der Entscheidung der
nationalen Regulierungsbehörden, solche Anreize zu gewähren, werden die
Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12
entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten
positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die
nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von dem/den
Projektentwickler/n eingegangenen spezifischen Risken, die getroffenen
Risikoverminderungsmaßnahmen und die Begründung dieses Risikoprofils im
Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer
risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere
Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs‑/Fernleitungstechnologien
sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der
Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken. 3. Der durch die Entscheidung
gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos
und umfasst (a)
Regeln für vorgezogene Investitionen oder (b)
Regeln für die Anerkennung von auf effiziente Weise
vor der Inbetriebnahme des Vorhabens entstandenen Kosten oder (c)
Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das
Vorhaben investierte Kapital oder (d)
jede sonstige für notwendig und zweckmäßig
erachtete Maßnahme. 4. Bis zum 31. Dezember 2013
veröffentlicht die Agentur Leitfäden in Einklang mit Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (a)
zu den Anreizen gemäß Absatz 1 ausgehend von
einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der
besten Praktiken; (b)
zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der
bei Investitionen in Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben
eingegangenen höheren Risiken. 5. Bis zum
31. Juli 2013 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre
Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in
Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben und der bei ihnen eingegangenen
höheren Risiken verwendet werden. 6. Die Kommission kann
Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize in Einklang mit Artikel 18
Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und mit
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen. KAPITEL V ‑
Finanzierung Artikel 15
Projekte, die für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht
kommen 1. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4
genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der
Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten
gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht. 2. Mit Ausnahme von
Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die
unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und
Punkt 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle
Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den
Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem
Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden
oder die folgenden Kriterien erfüllen: (a)
die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach
Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass
erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder
Innovation gegeben sind, und (b)
das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und
anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern
durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über
Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der
Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt und (c)
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 oder für Vorhaben,
für die eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder
nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewährt wurde, liegt
eine Stellungnahme der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der
Agentur zur kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens vor. 3. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e und
Punkt 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle
Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den
Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn die betroffenen
Projektentwickler die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven
externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen
können. KAPITEL VI ‑
Schlussbestimmungen Artikel 16
Berichterstattung und Bewertung Die Kommission veröffentlicht
spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse. Dieser Bericht enthält eine Bewertung (a)
der Fortschritte, die bei Entwicklung, Bau und
Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem
Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der
Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten; (b)
der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] gebundenen und
aufwandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von
gemeinsamem Interesse; (c)
hinsichtlich des Strom- und Gassektors: der
Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden
Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen
und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten; (d)
hinsichtlich der Genehmigungserteilung und der
Beteiligung der Öffentlichkeit: –
der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer
der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
einschließlich der Dauer der einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens, im
Vergleich zu dem in den ursprünglichen wichtigsten Meilensteinen gemäß
Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Zeitplan; –
des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben von
gemeinsamem Interesse (insbesondere Zahl der schriftlichen Einwände während der
Konsultation der Öffentlichkeit, Zahl der Rechtsmittelverfahren); (e)
hinsichtlich der Regulierung: –
der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß
Artikel 13 vorliegt; –
der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 14 gewährt wurden. Artikel 17
Informationen und Publizität Die Kommission richtet eine für die breite
Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese
Plattform enthält die folgenden Informationen: (a)
allgemeine, regelmäßig aktualisierte Informationen,
darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem
Interesse; (b)
den Durchführungsplan für jedes Vorhaben von
gemeinsamem Interesse; (c)
die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf
der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach
Artikel 12 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich
sensiblen Informationen. Artikel 18
Übergangsbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung,
Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission
auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen
der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[31] für in den Anhängen I und
III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick
auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung des Rates
(EG) Nr. 1083/2006[32]
festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen. Artikel 19
Aufhebung Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wird
zum 1. Januar 2014 aufgehoben. Für in den Anhängen I und III der
Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben entstehen aus dieser
Verordnung keine Rechte. Artikel 20
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND ‑GEBIETE Diese Verordnung gilt für die folgenden
transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete:
1.
Vorrangige Stromkorridore
(1)
Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): integriertes Offshore-Stromnetz in der Nordsee, in der irischen See,
im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus
erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu
transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und
Vereinigtes Königreich. (2)
Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa
(„NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen
zwischen Mitgliedstaaten der Region und Drittländern im Mittelmeerraum,
insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland,
Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, Spanien
und Vereinigtes Königreich. (3)
Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in
Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in
Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration
der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien,
Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern; (4)
Stromverbundplan für den Energiemarkt im
Ostseeraum („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitung
zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der
Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten
und zur Förderung der Marktintegration in der Region. Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden;
2.
Vorrangige Gaskorridore
(5)
Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa
(„NSI West Gas“): Verbindungskapazitäten für
Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der
Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen. Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland,
Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien
und Vereinigtes Königreich. (6)
Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in
Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale
Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem
Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere
Gasversorgung. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien,
Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern; (7)
Südlicher Gaskorridor („SGC“): Gasfernleitung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren
Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker
diversifizierte Gasversorgung. Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien,
Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern; (8)
Gasverbundplan für den Energiemarkt im
Ostseeraum („BEMIP Gas“): Infrastruktur zur Beendigung
der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer
Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und stärkere Diversifizierung der
Lieferungen in den Ostseeraum. Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden;
3.
Vorrangige Erdölkorridore
(9)
Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa („OSC“):
Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in
Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von
Umweltrisiken. Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland,
Österreich, Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechische Republik;
4.
Vorrangige thematische Gebiete
(10)
Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten
Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz
angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die
Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen
und die Reaktion auf der Nachfrageseite durch die Kunden; Betroffene Mitgliedstaaten: alle; (11)
Stromautobahnen: erste
Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines
Stromautobahnsystems in der gesamten Union; Betroffene Mitgliedstaaten: alle; (12)
Grenzüberschreitendes CO2-Netz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von CO2
zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung
der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung. Betroffene Mitgliedstaaten: alle. ANHANG II ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur
Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten
entwickelt werden müssen, sind wie folgt: (1)
Strom: (a)
Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine
Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und
Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt
wurden; (b)
insbesondere bei Stromautobahnen: jede materielle
Ausrüstung, die für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene
ausgelegt ist, um große Strommengen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
oder in Drittländern erzeugt oder gespeichert werden, mit großen Stromverbrauchszentren
in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten zu verbinden; (c)
Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder
vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder
geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an
Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung
von 110 kV oder mehr ausgelegt sind; (d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren
und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis c definierten
Systeme unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und
Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen; (e)
jede Ausrüstung oder Anlage sowohl auf der
Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine
bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine
interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, ‑übertragung,
‑verteilung und ‑verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um
ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die
Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer ‑ Erzeuger,
Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind ‑
integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit
geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher
technischer Sicherheit gewährleistet wird; (2)
Gas: (a)
Fernleitungen für den Transport von Erdgas und
Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus
Hochdruckrohrleitungen besteht, ohne Hochdruckrohrleitungen, die für die
vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden; (b)
an die genannten Hochdruck-Gasleitungen
angeschlossene Untergrundspeicher; (c)
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und
Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von
komprimiertem Erdgas (CNG); (d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren
und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der
bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist; (3)
Erdöl: (a)
Rohrleitungen für den Transport von Rohöl; (b)
Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den
Betrieb der Rohölrohrleitungen notwendig sind; (c)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den
ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems
unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und
Steuerungssysteme; (4)
CO2: (a)
spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des
vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um anthropogenes CO2
aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich
Kraftwerken), die CO2-Gas bei der Verbrennung oder bei anderen
chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige
Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische
Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu
transportieren; (b)
Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung
von CO2 im Hinblick auf dessen weiteren Transport. Darin nicht
enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für
die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG
verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen; (c)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den
ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems
unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und
Steuerungssysteme ANHANG III REGIONALE ERMITTLUNG VON VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE
1.
Regeln für regionale Gruppen
(1)
Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II
Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern
der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der
Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler
Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, und der von jeder der in
Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler
sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen. Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II
Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern
der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der
Fernleitungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler
Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, und der von jeder der in
Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler
sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen. Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben,
die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien
fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von
jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen
Projektentwickler und der Kommission zusammen. (2)
Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit
den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der
Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG,
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen
Zusammenarbeit. (3)
Jede Gruppe lädt, wie dies im Hinblick auf die
Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist,
Vertreter der nationalen Verwaltungen, Regulierungsbehörden, Projektentwickler
und Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber der EU-Kandidatenländer und
potenzieller Kandidaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
und der Europäischen Freihandelsassoziation, der Einrichtungen und Gremien der
Energiegemeinschaft, der Länder, die Gegenstand der Europäischen
Nachbarschaftspolitik sind, und der Länder, mit denen die Union eine spezielle
Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat, ein. (4)
Jede Gruppe konsultiert die Organisationen, die die
relevanten betroffenen Kreise vertreten, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber,
Lieferanten, Verbraucher und ‑ für die Aufgaben gemäß Artikel 5
Absatz 2 ‑ Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann
Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung
ihrer Aufgaben relevant ist.
2.
Verfahren für die regionale Ermittlung
(1)
Jeder Projektentwickler legt den Mitgliedern der
jeweiligen Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem
Interesse vor, der eine Beurteilung seines Vorhabens/seiner Vorhaben im
Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten
Prioritäten, zur Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten relevanten
Kriterien und alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten
Informationen einschließt. (2)
Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible
Informationen vertraulich. (3)
Vorgeschlagene Stromübertragungs- und ‑speichervorhaben,
die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d
genannten Kategorien fallen, sind Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom
gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten
Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom. (4)
Für alle unionsweiten Listen der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, die nach dem 1. August 2013 verabschiedet
werden, gilt, dass vorgeschlagene Gasfernleitungs- und ‑speichervorhaben,
die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil
des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas
sind. (5)
Vorgeschlagene CO2-Vorhaben, die unter
die in Anhang II Punkt 4 genannte Kategorie fallen, werden als Teil
eines von mehr als zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die
Entwicklung einer grenzüberschreitenden CO2-Transport- und ‑Speicherinfrastruktur
präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen
Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen. (6)
Bei der Bewertung von vorgeschlagenen Strom- und
Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a
bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, berücksichtigt jede
Gruppe unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 die Analyse, die im Rahmen
des vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnungen (EG)
Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 erstellten letzten verfügbaren
Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas und Strom gemäß den Bestimmungen des
Artikels 12 Absatz 7 für vorgeschlagene Strom- und Gasvorhaben, die
unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und
Punkt 2 genannten Kategorien fallen, durchgeführt wurde. ANHANG IV REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM
INTERESSE (1)
Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die
folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
Stromübertragung: Das Vorhaben verändert die
Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder an jeder anderen relevanten Stelle
desselben Übertragungskorridors um mindestens 500 Megawatt gegenüber der
Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens; (b)
Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine
Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von mindestens
500 Gigawattstunden ermöglicht; (c)
Gasfernleitung: Das Vorhaben betrifft Investitionen
in Reverse-Flow-Kapazitäten oder verändert die grenzüberschreitende
Fernleitungskapazität des betreffenden Mitgliedstaats um mindestens 10%
gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens; (d)
Gasspeicherung oder Flüssigerdgas/Druckerdgas: Ziel
des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu
versorgen, oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene
gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu
erfüllen. (e)
intelligente Netze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen
und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene mit einer
Auslegung für eine Spannung von mindestens 10 kV konzipiert. An ihm sind
Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten
beteiligt, die mindestens 100 000 Nutzer abdecken, die Strom erzeugen
oder verbrauchen oder sowohl Strom erzeugen als auch verbrauchen, und zwar in
einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen
mindestens 20 % aus nichtregelbaren Energiequellen stammen. (2)
Bei Projekten, die unter die in Anhang II
Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, werden
die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen: (a)
Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität
werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren
Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen,
insbesondere –
indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben die
Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen,
gemessen als Strommenge (in Megawatt), berechnet werden oder indem bei Vorhaben
mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die
Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten,
zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter
Mitgliedstaaten, auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den
Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden; –
indem für das in Anhang V Punkt 10
definierte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der
energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung der
Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter
Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks)
entstehenden Veränderungen, bewertet werden. (b)
Die Übertragung regenerativ erzeugten Stroms zu
großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen
des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom
durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere –
indem bei der Stromübertragung die Kapazität der
Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie in Megawatt), die
infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der
gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die
für 2020 nach dem in Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG
festgelegten nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien im jeweiligen
Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird; –
indem bei der Stromspeicherung die durch das
Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche
Speichertechnologie in dem in Anhang V Punkt 10 definierten
Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird. (c)
Die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb
werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren
Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen,
insbesondere indem für das in Anhang V Punkt 10 definierte
Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund
von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der
Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden
unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima
zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die
Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Gesamtausgaben für das Vorhaben über seine
technische Lebensdauer werden bei der Berechnung dieser Indikatoren
berücksichtigt. (3)
Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2
genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten
Kriterien wie folgt gemessen: (a)
Die Marktintegration und die Interoperabilität
werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der
Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt,
einschließlich der Kapazität für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung,
nach verschiedenen Szenarios berechnet wird. (b)
Der Wettbewerb wird auf der Grundlage der
Diversifizierung gemessen, wobei die Erleichterung des Zugangs zu heimischen
Versorgungsquellen eingeschlossen wird und nacheinander die Diversifizierung
der Quellen, Lieferanten und Versorgungswege sowie die Auswirkungen neuer
Kapazität auf den HHI-Index, der auf Kapazitätsebene für das in Anhang V Punkt 10
definierte Analysegebiet berechnet wird, berücksichtigt werden. (c)
Die Gasversorgungssicherheit wird gemessen, indem
der Mehrwert des Vorhabens für die kurz- und langfristige Belastbarkeit des
Netzes und für die Verbesserung der verbleibenden Flexibilität des Netzes im
Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechnungen nach verschiedenen
Szenarios berechnet wird ebenso wie die zusätzliche durch das Vorhaben
bereitgestellte Kapazität, die bezogen auf den Infrastrukturstandard
(n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gemessen wird. (d)
Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens
zur Emissionsminderung, zur Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen oder von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter
Berücksichtigung erwarteter Veränderungen der klimatischen Bedingungen
gemessen. (4)
Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II
Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, wird jede in
Artikel 4 aufgeführte Funktion anhand folgender Kriterien bewertet: (a)
Grad der Nachhaltigkeit: Dieses Kriterium wird
durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der
Auswirkungen der Stromnetzinfrastruktur auf die Umwelt gemessen. (b)
Kapazität der Übertragungs- und Verteilernetze,
Nutzer anzubinden und Strom von den und zu den Nutzern zu transportieren.
Dieses Kriterium wird durch die Schätzung der in den Verteilernetzen
installierten Kapazität dezentraler Energiequellen, der ohne Engpassrisiken
maximal zulässigen Stromeinspeisung in Übertragungsnetze und der wegen Engpass-
oder Sicherheitsrisiken nicht in Anspruch genommenen Energie aus erneuerbaren
Energiequellen gemessen. (c)
Netzanbindung und Zugang zu allen Kategorien von
Netznutzern: Dieses Kriterium wird bewertet, indem für Erzeuger, Verbraucher
und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind, die für die
Berechnung der Entgelte und Tarife festgelegten Methoden sowie ihre Struktur
beurteilt werden ebenso wie die für den dynamischen Ausgleich von Mengenabweichungen
im Stromnetz vorhandene betriebstechnische Flexibilität. (d)
Sicherheit und Qualität der Versorgung: Dieses
Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen zuverlässiger
verfügbarer Erzeugungskapazität und Spitzennachfrage, der Anteil erneuerbarer
Energiequellen an der Stromerzeugung, die Stabilität des Stromnetzes, die Dauer
und Häufigkeit von Unterbrechungen pro Kunde, einschließlich mit dem Klima
verbundener Unterbrechungen, und die Spannungsqualität beurteilt werden. (e)
Effizienz und Dienstleistungsqualität bei der
Stromversorgung und dem Netzbetrieb: Dieses Kriterium wird bewertet, in dem die
Höhe der Verluste in den Übertragungs- und Verteilernetzen, das Verhältnis
zwischen der niedrigsten und der höchsten Stromnachfrage innerhalb eines bestimmten
Zeitraums, die Beteiligung der Nachfrageseite an den Strommärkten und an
Energieeffizienzmaßnahmen, die prozentuelle Nutzung (d. h.
durchschnittliche Last) von Stromnetzkomponenten, die Verfügbarkeit von
Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und
ihre Auswirkungen auf die Netzleistung sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der
Netzkapazität im Vergleich zu dem diesbezüglichen Standardwert beurteilt
werden. (f)
Beitrag zu den grenzüberschreitenden Strommärkten
durch Steuerung der Lastflüsse zur Begrenzung von Ringflüssen und zum Ausbau
der Verbindungskapazität: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis
zwischen der Verbindungskapazität eines Mitgliedstaats und seiner
Stromnachfrage, die Nutzung der Verbindungskapazität und die Engpasserlöse der
Verbindungsleitungen beurteilt werden. (5)
Bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in
Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, werden die in
Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen: (a)
Die Erdölversorgungssicherheit wird gemessen, indem
der Mehrwert der neuen Kapazität, die ein Vorhaben für die kurz- und
mittelfristige Belastbarkeit des Netzes schafft, und die verbleibende
Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von
Versorgungsunterbrechnungen nach verschiedenen Szenarios bewertet werden. (b)
Die Interoperablität wird gemessen, indem beurteilt
wird, in welchem Ausmaß das Vorhaben den Betrieb des Erdölnetzes, insbesondere
durch die Ermöglichung von Lastflüssen entgegen der Hauptflussrichtung,
verbessert. (c)
Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung
wird bewertet, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits
vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und ‑risiken
sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt. ANHANG V ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE Die Methode für eine harmonisierte
energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
genügt den folgenden, in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen. (1)
Die Methode beruht auf einem gemeinsamen
Input-Datensatz, der die Strom- und Gassysteme der Union in den Jahren n+5,
n+10, n+15 und n+20 repräsentiert, wobei n das Jahr ist, in dem die Analyse
vorgenommen wird. Der Datensatz umfasst mindestens (a)
im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage,
Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas,
Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische
Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und
ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle,
Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und,
sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter
Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten
(einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten
Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige
Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in
Betrieb gehen sollen. (b)
im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe,
Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise,
Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter
Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung
getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen. (2)
Der Datensatz spiegelt die zum Zeitpunkt der
Analyse geltenden Rechtsvorschriften der Union und der nationalen
Rechtsvorschriften wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten
Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis-
und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen
Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten
betroffenen Kreise vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen
gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten
sicher. (3)
Die Methode bietet eine Orientierungshilfe für die
Entwicklung der für die Kosten-Nutzen-Analyse notwendigen Netz- und
Marktmodellierung. (4)
Die Kosten-Nutzen-Analyse beruht auf einer
harmonisierten Bewertung von Kosten und Nutzen der verschiedenen analysierten
Kategorien von Vorhaben und erfasst mindestens den unter Punkt 1 genannten
Zeitraum. (5)
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die
folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und
Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie
gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine
Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden
Diskontierungssätze. (6)
Bei der Stromübertragung und ‑speicherung
berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen auf die in
Anhang III festgelegten Indikatoren. Außerdem berücksichtigt sie im
Einklang mit den Methoden, die für die Erstellung des letzten verfügbaren
Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom angewendet wurden, insbesondere die
Auswirkungen des Vorhabens auf Folgendes: (a)
Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht
verschiedener Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen
Mitgliedstaaten; (b)
Kosten der Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung,
einschließlich der Kosten des Kraftwerkeigenverbrauchs und der mit
Treibhausgasemissionen und Übertragungsverlusten während der technischen
Lebensdauer des Vorhabens verbundenen Kosten; (c)
Künftige Kosten für neue Investitionen in Erzeugung
und Übertragung während der technischen Lebensdauer des Vorhabens; (d)
Betriebstechnische Flexibilität, einschließlich der
Optimierung der Regelenergie und Hilfsdienste; (e)
Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und
Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der
Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen
Infrastrukturen. (7)
Bei Gas werden in der Kosten-Nutzen-Analyse
mindestens die Ergebnisse der Marktprüfung, z. B. von
„Open-Season“-Verfahren, die Auswirkungen auf die in Anhang III
festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen berücksichtigt: (a)
Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener
Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten; (b)
Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und
Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der
Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen
Infrastrukturen. (c)
Wahrscheinlichkeit der Nichtlieferung von Energie
und Menge der nichtgelieferten Energie sowie Verbesserung der
Versorgungssicherheit und ‑qualität; (d)
Beitrag zur Integration verschiedener
Gasmarktgebiete; (e)
Flexibilität des Gasnetzes und Engpässe im Gasnetz. (8)
Bei intelligenten Netzen berücksichtigt die
Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen auf die in Anhang III festgelegten
Indikatoren. (9)
Die detaillierte Methode, die zur Berücksichtigung
der in den Absätzen 6 bis 8 genannten Indikatoren verwendet wird,
wird nach der förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten
betroffenen Kreise vertreten, entwickelt. (10)
Die Methode definiert ein Analysegebiet für die
Kosten-Nutzen-Analyse jedes einzelnen Vorhabens und für die Analyse auf regionaler
und auf unionsweiter Ebene. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen
Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren
Hoheitsgebiet das Vorhaben gebaut werden soll, auf alle direkt angrenzenden
Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben
erhebliche Auswirkungen hat. (11)
Die Methode bestimmt die Analyse, die ausgehend von
dem relevanten Input-Datensatz durch die Berechnung der Ergebnisse der
Zielfunktion mit und ohne jedes Vorhaben durchzuführen ist. Durch die Analyse
werden die Mitgliedstaaten ermittelt, auf die das Vorhaben positive
Nettoauswirkungen hat (Begünstigte), ebenso wie die Mitgliedstaaten, auf die
das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat (Kostenträger). Jede
Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz,
das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet
und andere relevante Parameter. (12)
Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber
tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode,
einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, notwendig sind.
Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere
Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden
Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung. Für
das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie ‑netzmodell gemäß
Artikel 12 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in
Punkt 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n+10, n+20 und n+30, wobei das
Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der
externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher
Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen. ANHANG VI LEITLINLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT (1)
Das Verfahrenshandbuch enthält mindestens die
folgenden Angaben: (a)
die einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich
Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten
Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich
Umweltrechtsvorschriften; (b)
die relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen,
die eingeholt werden müssen; (c)
die Namen und Kontaktdaten der zuständigen
Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Kreise; (d)
die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen
des Verfahrens skizziert werden, mit einem vorläufigen Zeitrahmen; (e)
Informationen über Umfang, Gliederung und
Detailgrad der bei Entscheidungen mit dem Antrag mitzuliefernden Unterlagen,
einschließlich einer Checkliste; (f)
die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der
breiten Öffentlichkeit an dem Verfahren. (2)
Für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an
dem Genehmigungsverfahren werden die folgenden Grundsätze angewendet: (a)
Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse
betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die
in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände,
Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf
offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist,
unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten
Aktivitäten aktiv. (b)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die
Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit bei Vorhaben von gemeinsamem
Interesse nach Möglichkeit gebündelt werden. Jede Konsultation der
Öffentlichkeit erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige
Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase
relevantes Thema nicht in mehr als einer Konsultation der Öffentlichkeit
behandelt wird. Die Themen, die im Rahmen einer Konsultation der Öffentlichkeit
behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben. (c)
Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der
Konsultation der Öffentlichkeit bis zum Ablauf der Frist zulässig. (3)
Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit
umfasst mindestens Informationen über (a)
die angesprochenen betroffenen Kreise; (b)
die geplanten Maßnahmen; (c)
den zeitlichen Rahmen; (d)
die den jeweiligen Aufgaben zugewiesenen
Humanressourcen. (4)
Im Rahmen der Konsultation der Öffentlichkeit, die
vor der Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die
relevanten Parteien mindestens Folgendes: (a)
Sie veröffentlichen eine maximal 15 Seiten
lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über
den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Vorhabens sowie Angaben zu
mindestens drei in Betracht kommenden alternativen Trassen, den
voraussichtlichen Auswirkungen ‑ auch grenzüberschreitender Art ‑
und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen; (b)
sie informieren alle betroffenen Kreise mittels der
in Artikel 10 Absatz 7 genannten Website und sonstiger geeigneter
Informationsmittel über das Vorhaben; (c)
sie laden relevante betroffene Kreise schriftlich
zu speziellen Sitzungen ein, auf denen die Anliegen erörtert werden. (5)
Auf der Website zum Vorhaben wird mindestens Folgendes
bereitgestellt: (a)
Eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte
Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, in der der aktuelle Stand des
Vorhabens dargestellt wird, wobei im Fall von Aktualisierungen Änderungen
gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden; (b)
die Planung für das Vorhaben und für die
Konsultation der Öffentlichkeit mit klarer Angabe der Termine und der
Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen; (c)
Kontaktdaten im Hinblick auf den Erhalt der
vollständigen Antragsunterlagen; (d)
Kontaktdaten zur Übermittlung von Anmerkungen und
Einwänden während der Konsultationen der Öffentlichkeit; (e)
das Verfahrenshandbuch nach Artikel 10
Absatz 1. [1] KOM(2010) 677. [2] KOM(2011) 500/I
endg. und KOM(2011) 500/II endg. (Politikbereiche im Überblick). [3] Alle Beträge in Preisen von 2011. [4] Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %. [5] SEK(2011) 755. [6] Entscheidung Nr. 1364/2006/EG. [7] KOM(2010) 203
und SEK(2010) 505. [8] Verordnung (EG)
Nr. 680/2007 [9] Verordnung (EG)
Nr. 663/2009 [10] KOM(2010) 2020. [11] Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %. [12] KOM(2011) 112 in
Verbindung mit SEK(2011)288. [13] Siehe Abschnitt 1.2.1 der beigefügten
Folgenabschätzung. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] KOM(2010) 2020. [17] KOM(2010) 677. [18] ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1. [19] Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %. [20] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [21] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55. [22] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94. [23] ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75. [24] KOM(2011) 202 endg. [25] KOM(2011) 539. [26] SEK(2011) 755. [27] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15. [28] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36. [29] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1. [30] ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31. [31] ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1. [32] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.