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Document 52011PC0658

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

    /* KOM/2011/0658 endgültig - 2011/0300 (COD) */

    52011PC0658

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG /* KOM/2011/0658 endgültig - 2011/0300 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Es sind große Anstrengungen erforderlich, um die europäische Energieinfrastruktur zu modernisieren und auszubauen und die Netze über die Grenzen hinweg miteinander zu verbinden, damit die zentralen energiepolitischen Ziele der Union - Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit - erreicht werden.

    In der am 17. November 2010 verabschiedeten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“[1] wurde daher eine neue EU-Energieinfrastrukturpolitik gefordert, die die Netzentwicklung europaweit koordinieren und optimieren soll. In ihr wurde insbesondere bekräftigt, dass die bestehende Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze (TEN‑E) sowie der dazugehörige Finanzierungsrahmen überarbeitet werden müssen.

    Wie auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 hervorgehoben wurde, ist eine solche neue Politik von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten praktiziert und der Energiebinnenmarkt vollendet wird, isolierte Regionen angebunden werden, alternative Versorgungs- und Transportrouten entstehen, alternative Energiequellen erschlossen und erneuerbare Energien ausgebaut werden und mit herkömmlichen Energiequellen in Wettbewerb treten.

    Am 29. Juni 2011 verabschiedete die Kommission die Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[2] zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014‑2020). In ihr wird die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen, um die Fertigstellung vorrangiger Energie-, Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen mit Hilfe eines mit 40 Mrd. EUR ausgestatteten Fonds zu fördern, der 9,1 Mrd. EUR für den Energiesektor vorsieht[3].

    In diesem Vorschlag werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen, um das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten, Energieeffizienz und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen sowie den Verbund der Energienetze zu fördern.

    Insbesondere zielt diese Verordnung auf die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts ab, u. a. indem sichergestellt wird, dass kein Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert ist; ferner trägt sie zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz bei, da sie es der Union ermöglicht, ihre Ziele ‑ Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %[4], Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch um 20 % bis 2020 ‑ zu erreichen, wobei gleichzeitig die Versorgungssicherheit und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

    Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Europäische Union mit sich.

    Hierzu wird im Rahmen dieser Initiative für den Zeitraum bis 2020 und danach eine begrenzte Zahl vorrangiger transeuropäischer Korridore und Gebiete für die Strom- und Gasnetze wie auch für die Erdöl- und CO2-Transportinfrastruktur ausgewiesen, bei denen ein Handeln der Europäischen Union am stärksten gerechtfertigt ist. Die Umsetzung dieser Prioritäten soll erfolgen durch

    – die Straffung der Genehmigungsverfahren, damit ihre Länge bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse erheblich verringert und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Durchführung solcher Projekte und die öffentliche Akzeptanz hierfür verbessert werden;

    – die Erleichterung der Regulierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und im Gassektor, indem die Kosten in Abhängigkeit vom Nutzen verteilt werden und sichergestellt wird, dass die zulässigen Erträge mit den eingegangenen Risiken in Einklang stehen;

    – das Sicherstellen der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, indem die notwendige marktbasierte und direkte finanzielle Unterstützung der EU bereitgestellt wird. Was Letzteres betrifft, so wird in dem Vorschlag die Grundlage dafür geschaffen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Hilfe der EU im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, die Gegenstand eines eigenständigen Legislativvorschlags ist, in Frage kommen.

    Der Vorschlag ist eine strategische Priorität des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011.

    Allgemeiner Kontext

    Die Herausforderung der Vernetzung unserer Energieinfrastruktur und ihrer Anpassung an den neuen Bedarf ist bedeutend, dringlich und betrifft alle Energiesektoren.

    Die Stromnetze müssen aufgerüstet und modernisiert werden, um eine steigende Stromnachfrage zu decken, die auf eine große Wende hinsichtlich der allgemeinen Energiewertschöpfungskette und des Energiemixes zurückzuführen ist. Die Netze müssen ferner dringend ausgebaut und modernisiert werden, was auch Stromautobahnen einschließt, um die Marktintegration zu fördern und das bestehende Netzsicherheitsniveau aufrechtzuerhalten, vor allem aber, um den aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom, der sich im Zeitraum 2007-2020 mehr als verdoppeln dürfte, zu transportieren und Schwankungen auszugleichen. Gleichzeitig können die Ziele der EU für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bis 2020 nur erreicht werden, wenn die Übertragungs- und Verteilungsnetze innovativer und intelligenter gestaltet werden, vor allem durch Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Erdgas wird in den kommenden Jahrzehnten – sofern die Versorgungssicherheit gewährleistet ist – weiterhin eine Schlüsselrolle im Energiemix der EU spielen und als Reservebrennstoff zum Ausgleich von Stromerzeugungsschwankungen an Bedeutung gewinnen. Mittelfristig machen zu Neige gehende einheimische konventionelle Erdgasvorkommen zusätzliche, diversifizierte Importe erforderlich. Die Gasnetze müssen noch flexibler werden durch bidirektionale Fernleitungen, größere Speicherkapazitäten und flexible Lieferungen, einschließlich Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertem Erdgas (CNG).

    Angesichts der Rolle, die Erdöl im Energiemix der nächsten Jahrzehnte spielen wird, ist die Aufrechterhaltung unterbrechungsfreier Rohöllieferungen in EU-Länder in Mittelosteuropa ohne Zugang zum Meer, die derzeit von begrenzten Lieferrouten abhängig sind, von strategischer Bedeutung.

    Schließlich sollen CO2-Abscheidungs- und Speicherungstechnologien (CCS-Technologien) die CO2-Emissionen im großen Umfang reduzieren und die Nutzung fossiler Brennstoffe ermöglichen, die in den nächsten Jahrzehnten eine wichtige Stromerzeugungsquelle bleiben werden. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines grenzüberschreitenden Netzes für den CO2‑Transport müssen im Bereich der Infrastrukturplanung und ‑entwicklung auf europäischer Ebene jetzt Maßnahmen ergriffen werden.

    In ihrem Bericht an den Rat „Energie“[5] vom Juni 2011 hat die Kommission den Gesamtinvestitionsbedarf für Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt.

    – Ca. 140 Mrd. EUR für Hochspannungsstromübertragungsnetze sowohl an Land als auch im Meer, für die Speicherung und für intelligente Netzanwendungen auf der Übertragungs- und Verteilerebene;

    – ca. 70 Mrd. EUR für Hochdruckgasfernleitungen (in die EU und zwischen den EU-Mitgliedstaaten), Speicherung, Terminals für Flüssigerdgas/komprimiertes Erdgas (LNG/CNG) und Infrastruktur für den Gastransport entgegen der Hauptflussrichtung;

    – ca. 2,5 Mrd. EUR für die CO2-Transportinfrastruktur.

    Gegenüber den aktuellen Zahlen wird der Investitionsbedarf für den Zeitraum von 2011 bis 2020 im Gassektor um 30 % und im Stromsektor um bis zu 100 % steigen. Diese Herausforderung und Dringlichkeit in Bezug auf die Investitionen unterscheidet die Energieinfrastruktur deutlich von der Infrastruktur in anderen Sektoren, da Energienetze eine Voraussetzung für das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele bis 2020 sowie der längerfristigen Klimaschutzziele sind.

    Die festgestellten Haupthindernisse, die bei einem „Business-as-usual“-Szenario verhindern, dass diese Investitionen getätigt werden, oder diese Investitionen weit über das Zieljahr 2020 hinaus verzögern, sind Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung (langwierige und ineffiziente Genehmigungsverfahren zusammen mit dem Widerstand der Öffentlichkeit), der Regulierung (der Rahmen ist nicht auf die Umsetzung europäischer Infrastrukturprioritäten ausgerichtet) und der Finanzierung (begrenzte Finanzierungskapazitäten der Betreiber, Mangel an geeigneten Finanzierungsintrumenten und ausreichender Unterstützung).

    Geltende Bestimmungen

    Der TEN-E-Rahmen wurde in den 1990er Jahren durch aufeinanderfolgende TEN-E-Leitlinien und die dazugehörige Finanzierungsverordnung entwickelt und gestaltet. In den Leitlinien für transeuropäische Energienetze 2006[6] wurden ca. 550 Projekte aufgeführt, die für eine Gemeinschaftsunterstützung in Frage kommen, und in die folgenden drei Kategorien eingeteilt: Vorhaben von europäischem Interesse (42 insgesamt), vorrangige Vorhaben und Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Diese Vorhaben betreffen nur die Strom- und die Gasinfrastruktur. Die Schlussfolgerung des im April 2010 veröffentlichten Berichts über die Umsetzung des TEN-E‑Rahmens im Zeitraum 2007-2009[7] lautet, dass die einschlägige Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten dadurch geleistet hat, dass sie diese politische sichtbar gemacht hat, dass es ihr jedoch an Fokussierung, Flexibilität und einem „Top-down“-Ansatz fehlt.

    In der am 20. Juni 2007 erlassenen TEN-Finanzierungsverordnung[8], die einen Haushalt von 155 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 vorsieht, sind die Bedingungen für die Kofinanzierung von TEN-E‑Vorhaben beschrieben. Die finanziellen Mittel und die Ausgestaltung des TEN-E-Programms haben sich jedoch angesichts des Paradigmenwechsels hin zu einem CO2-emissionsarmen Energiesystem und somit der in den nächsten Jahren erforderlichen bedeutenden Weiterentwicklung der Energieinfrastruktur und der benötigten Investitionen als nicht zweckmäßig erwiesen (begrenztes Budget, keine Risikoverminderungsinstrumente, keine Finanzierung außerhalb der EU, unzureichende Synergien mit anderen EU-Mitteln).

    Im Rahmen des in der Wirtschafts- und Finanzkrise konzipierten europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung[9] („European Energy Programme for Recovery“, EEPR) wurden zum ersten Mal erhebliche Einmalzahlungen (ca. 3,85 Mrd. EUR) für eine begrenzte Anzahl von förderfähigen Projekten in den Bereichen Strom- und Gasinfrastrukturen, Offshore-Windenergie und CCS-Demonstrationsprojekte vorgesehen.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Diese Initiative ist in der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[10] verankert, die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ in den Vordergrund rückt. In ihr wird hervorgehoben, dass die europäischen Netze dringend zu einem europäischen „intelligenten Supernetz“, das Netze auf dem gesamten Kontinent miteinander verbindet, ausgebaut werden muss, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden. Die in dieser Initiative aufgezeigten Prioritäten und hinsichtlich der Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit diesen Zielen voll und ganz in Einklang.

    Der Vorschlag zielt darauf, die bestehenden TEN-E-Leitlinien zu ersetzen, und bildet zusammen mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die zur Ablösung der TEN-Finanzierungsverordnung entwickelt wurde, ein logisches Ganzes. Diese Initiative ist ferner ein unerlässlicher Beitrag dazu, dass die beiden verbindlichen Ziele ‑ Erneuerbare-Energien-Quote von 20 % und Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 %[11] bis 2020 ‑ auf kosteneffiziente Weise erreicht werden. Außerdem soll sie mit dem in der Kommissionsmitteilung zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 dargelegten Weg und mit dem langfristigen EU-Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 80-95 % gegenüber 1990 vereinbar sein[12].

    In Einklang mit Artikel 11 AEUV werden in dem Vorschlag die bestehenden Umweltschutzanforderungen im Kontext der Energieinfrastruktur einbezogen.

    2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Konsultationen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

    Dieser Vorschlag wurde ausgehend von einem breiten Spektrum an Beiträgen der Mitgliedstaaten und interessierter Kreise ausgearbeitet, die bei verschiedenen Anlässen übermittelt wurden (hochrangige Konferenzen, Workshops, Erhebungen), wozu auch zwei öffentliche Konsultationen zur Genehmigungserteilung und zur Nutzung von Projektanleihen für Infrastrukturvorhaben gehörten[13]. Die Auswirkungen der verschiedenen vorgeschlagenen Politikoptionen wurden in zwei 2010 und 2011 durchgeführten Folgenabschätzungen analysiert, wobei die Ergebnisse verschiedener Modelle und zahlreicher Studien herangezogen wurden, von denen drei eigens dafür in Auftrag gegeben wurden, um sich mit dem Investitionsbedarf, der Genehmigungserteilung und Finanzierungsfragen zu befassen. Bei beiden Analysen wurden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der Optionen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit untersucht.

    Folgenabschätzung

    Die erste Folgenabschätzung im Jahr 2010 hatte folgenden Schwerpunkt: Gegenstand der neuen Initiative (erfasste Energiesektoren), Konzipierung im Hinblick auf die Ermittlung von Prioritäten und die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Form der regionalen Koordinierung und Zusammenarbeit und allgemeine Grundsätze der Genehmigungserteilung.

    Ausgehend von dieser ersten Analyse wurden in der Folgenabschätzung von 2011 die Politikoptionen in den Bereichen Genehmigungserteilung und Konsultation der Öffentlichkeit, Regulierung und Finanzierung detaillierter untersucht, die für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gelten sollen, die für die Umsetzung der zuvor ermittelten Infrastrukturprioritäten ausgewählt werden. Für jedes der verschiedenen festgestellten Hindernisse wurden verfügbare, wirksame und kosteneffiziente Lösungen bewertet.

    Genehmigungserteilung und Konsultation der Öffentlichkeit

    Die Analyse vergleicht drei Optionen: Schaffung eines Regimes des gemeinsamen Interesses, Regeln für die Organisation und die Dauer des Genehmigungsverfahrens, insbesondere für eine „einzige Anlaufstelle“, und eine zeitliche Begrenzung sowie eine Kombination der beiden vorherigen Optionen.

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die die Habitat-Richtlinie betreffen, dürften die Auswirkungen des Regimes des gemeinsamen europäischen Interesses auf die lokale Flora und Fauna nur für eine sehr kleine Unterkategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse relevant sein, bei denen festgestellt wurde, dass sie möglicherweise in Konflikt mit Natura 2000-Gebieten stehen, die jedoch für das Erreichen der Ziele der Energie- und Klimapolitik von entscheidender Bedeutung sind.

    Die Gesamtauswirkungen der letzten Politikoption werden als die positivsten von allen betrachtet, da diese zur rechtzeitigen Fertigstellung nahezu aller erforderlichen Vorhaben von gemeinsamem Interesse bis 2020 führen würde, sofern geeignete Maßnahmen in puncto Regulierung und Finanzierung gegeben sind. Die Umweltauswirkungen, die gesellschaftlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die ökonomischen Auswirkungen auf das BIP dürften bei dieser Politikoption größer sein, da alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse fertig gestellt und gleichzeitig erhebliche Einsparungen bei den administrativen Kosten erzielt würden.

    Fragen der Regulierung

    Die Analyse vergleicht drei Optionen: grenzüberschreitende Kostenaufteilung, Investitionsanreize, eine Kombination der beiden vorgenannten Optionen.

    Die Analyse zeigt, dass sowohl ein Ex-ante-Mechanismus für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung als auch Anreize, die dem vom Betreiber eingegangenen Risiken entsprechen, notwendig sind, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, deren Tragfähigkeit problematisch ist, zu gewährleisten. Ihre ökonomischen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen sind insgesamt bedeutend und positiv.

    Finanzierung

    Um die gesamte Palette der die Infrastrukturentwicklung betreffenden Maßnahmen zu bewerten, hat sich die Analyse auch mit vier Finanzierungsoptionen befasst, obwohl deren Übersetzung in politische Maßnahmen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erfolgen wird: Nutzung von Risikoteilungsinstrumenten (einschließlich Projektanleihen und Garantien); Nutzung von Risikokapital­instrumenten (einschließlich Eigenkapital­beteiligungen); Nutzung von Finanzhilfen für Projektstudien und den Bau sowie eine Kombination aus Finanzhilfen, Risikoteilungs- und Risiko­kapital­instrumenten.

    Die Gesamtauswirkungen der letzten Politikoption sind am positivsten, da diese die positiven Folgen der einzelnen Optionen kumuliert und einen flexiblen „Werkzeugkasten“ aus marktbasierten Instrumenten und direkter finanzieller Unterstützung bereitstellt, was zu Synergien und Effizienzgewinnen dadurch führt, dass für spezielle Projektrisiken die kosteneffizienteste Lösung geboten wird. Diese Politikoption spiegelt auch die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagenen Maßnahmen wider.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass 12 strategischen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridoren und ‑gebieten Priorität gewährt wird. In ihm werden Regeln festgelegt, um innerhalb bestimmter Infrastrukturkategorien Vorhaben von gemeinsamem Interesse (VGI) zu ermitteln, die für die Umsetzung dieser Prioritäten erforderlich sind. Hierzu werden in der Verordnung ein Auswahlverfahren auf der Grundlage regionaler Expertengruppen und eine Beratungsfunktion der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) im Strom- und im Gassektor festgelegt, wobei die endgültige (alle zwei Jahre zu aktualisierende) Entscheidung über eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse von der Kommission getroffen wird. Die regionalen Expertengruppen und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind mit der Überwachung und der Bewertung der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut. Die Kommission kann für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

    Im Vorschlag wird für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein Regime des gemeinsamen Interesses geschaffen, wonach eine zuständige nationale Stelle innerhalb eines jeden Mitgliedstaats besondere Zuständigkeiten für die Koordinierung und Aufsicht über das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhält, Mindestanforderungen an die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt werden und die maximal zulässige Dauer des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Im Vorschlag wird außerdem klargestellt, dass die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter bestimmten Bedingungen „aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ im Sinne der Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG zulässig ist. Diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie das Ziel einer Mindestangleichung nationaler Verwaltungsverfahren verfolgen, die notwendig ist, um die Durchführung ‑ überwiegend grenzüberschreitender ‑ VGI zu erleichtern. Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre eigenen internen Verfahren gemäß ihren nationalen Rechtssystemen zu konzipieren, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

    Im Verordnungsvorschlag sind eine Methode und ein Verfahren für die Erstellung einer harmonisierten, energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse für VGI im Strom- und im Gassektor festgelegt. Die nationalen Regulierungsbehörden und die ACER sollen ausgehend von dieser Methode für die grenzüberschreitende Aufteilung der Kosten für VGI in diesen Sektoren in Abhängigkeit von dem Nutzen, den diese VGI für die direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedstaaten haben, zuständig sein. Ferner sollen die nationalen Regulierungsbehörden durch die Tarife geeignete Anreize für die Durchführung von VGI setzen, die aus gutem Grund mit größeren Risiken verbunden sind.

    Schließlich werden in der Verordnung die Bedingungen festgelegt, unter denen VGI für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ sowohl für Studien (für alle VGI mit Ausnahme von VGI im Erdölsektor) als auch für Arbeiten (für alle VGI in den Bereichen intelligente Netze und CO2 sowie für VGI im Strom- und im Gassektor, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die, dass eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung vorliegt) in Frage kommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 171 Absatz 1 AEUV „stellt die Union eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen.“ In Artikel 172 heißt es, dass die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 im Mitentscheidungsverfahren festgelegt werden.

    Subsidiaritätsprinzip

    Das Subsidiaritätsprinzip gilt für diesen Vorschlag, da die Energiepolitik nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Energietransportinfrastruktur hat einen transeuropäischen oder zumindest grenzüberschreitenden Charakter oder transeuropäische oder grenzübergreifende Auswirkungen. Die Regelsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, und die einzelnen nationalen Verwaltungen verfügen über keine Zuständigkeiten, um sich mit diesen Infrastrukturen als Ganzes zu befassen. Aus ökonomischer Sicht lässt sich die Entwicklung der Energienetze am besten erreichen, wenn die Planung aus einer europäischen Perspektive erfolgt, die sowohl das Handeln der EU und der Mitgliedstaaten umfasst und gleichzeitig deren jeweiligen Zuständigkeiten beachtet. Der Verordnungsvorschlag wahrt somit das Subsidiaritätsprinzip.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Rechtsinstruments

    Der Vorschlag geht angesichts der auf Unionsebene vereinbarten Ziele der Energie- und Klimaschutzpolitik und der Hindernisse bei der Entwicklung geeigneter Energieinfrastrukturen nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendige Maß hinaus. Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Verordnung, die unmittelbar gilt und in allen Teilen verbindlich ist. Eine solche Maßnahme ist notwendig, um die rechtzeitige Umsetzung der Energie­infrastruktur­prioritäten bis 2020 zu gewährleisten.

    Insbesondere die Festlegung eines Rahmens für die Genehmigungserteilung mit zuständigen Behörden auf der nationalen Ebene und mit klaren Fristen, innerhalb deren das Genehmigungsverfahren nach den spezifischen nationalen Gegebenheiten durchgeführt werden kann, ist im Hinblick auf das Ziel ‑ Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens ‑ verhältnismäßig.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Alle Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt werden in dem Finanzbogen zum Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ behandelt.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ab dem 1. Januar 2014. Die Gewährung, die Fortsetzung oder die Änderung der finanziellen Unterstützung , die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der bestehenden TEN-Finanzierungsverordnung für unter diese Entscheidung fallende Projekte oder für TEN-E-Vorhaben, die im Rahmen der Strukturfonds gefördert werden, gewährt wurde, wird davon jedoch nicht berührt.

    Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

    Der Vorschlag ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb für diesen gelten.

    2011/0300 (COD)

    Vorschlag für

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 26. März 2010 billigte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, eine neue Strategie „Europa 2020“ anzustoßen. Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020[16] ist nachhaltiges Wachstum, das durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurden die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ in den Vordergrund gerückt, wobei auf den dringenden Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden.

    (2) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“[17], auf die die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation, Energie“ vom 28. Februar 2011 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 folgten, wurde eine neue Energieinfrastrukturpolitik gefordert, um die Netzentwicklung auf europäischer Ebene für den Zeitraum bis 2020 und danach zu optimieren, damit die Union ihre energiepolitischen Kernziele ‑ Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ‑ erreichen kann.

    (3) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten. Mit Nachdruck wurde verlangt, dass nach 2015 kein EU-Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist.

    (4) In der Entscheidung Nr. 1364/200/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 sind Leitlinien für transeuropäische Energienetze festgelegt[18]. Ziel dieser Leitlinien (TEN-E) ist es, die Vollendung des Energiebinnenmarkts der Union zu unterstützen und gleichzeitig die rationelle Erzeugung, den Transport, die Verteilung und Nutzung von Energie zu fördern, die Isolation benachteiligter Gebiete und Inselregionen zu vermindern, die Energieversorgung der Union auch durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zu sichern und zu diversifizieren und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten.

    (5) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen.

    (6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %[19], die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 %[20] und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

    (7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[21] und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[22] festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

    (8) Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit vorzubeugen und ihre Belastbarkeit diesen gegenüber zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern[23], betrifft.

    (9) Die Bedeutung intelligenter Netze für das Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“[24] anerkannt.

    (10) In der Mitteilung der Kommission „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“[25] wurde deutlich gemacht, dass die Union die Förderung der Energieinfrastrukturenwicklung in ihre Außenbeziehungen einbeziehen muss, um die sozioökonomische Entwicklung außerhalb der Union zu unterstützen. Die Union sollte Infrastrukturprojekte erleichtern, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden, insbesondere in Nachbarländern und in Ländern, mit denen die Union eine spezifische Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat.

    (11) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

    (12) Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen an den Rat „Telekommunikation, Verkehr, Energie“ mit dem Titel „Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und ‑lücken“[26] vom 10. Juni 2011 wurde hervorgehoben, dass bei ungefähr der Hälfte der für den Zeitraum bis 2020 benötigten gesamten Investitionen die Gefahr besteht, dass sie wegen Hindernissen im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig getätigt werden.

    (13) In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

    (14) Die Kommission hat nach engen Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen 12 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung bis 2020 für das Erreichen der Energie- und Klimapolitikziele der Union unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete im Bereich der Stromübertragungs-, Stromspeicher-, Gasfernleitungs-, Gasspeicher- und Flüssiggas- oder Druckgasinfrastruktur, der CO2-Transportinfrastruktur und der Erdölinfrastruktur.

    (15) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen auf gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien beruhen. Für Strom und Gas sollten die vorgeschlagenen Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.

    (16) Zur Einhaltung des Artikels 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen, die von den Mitgliedstaaten genehmigt werden müssen. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Projektentwicklern und relevanten betroffenen Kreisen sorgen. Für die Zusammenarbeit sollte soweit wie möglich auf die vorhandenen Strukturen der nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber für die regionale Zusammenarbeit sowie auf andere von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffene Strukturen zurückgegriffen werden.

    (17) Die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte auf Projekte beschränkt sein, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete leisten. Daher muss die Entscheidung über die Liste von der Kommission getroffen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, zu genehmigen. Aus der Analyse in der beigefügten Folgenabschätzung geht hervor, dass die Zahl solcher Vorhaben im Stromsektor auf etwa 100 und im Gassektor auf 50 geschätzt wird.

    (18) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Projektentwickler auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

    (19) Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßig ist, und auch keine Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. Februar 2009 wurde hervorgehoben, dass Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden müssen, auch durch die Straffung der Planungs- und Konsultationsverfahren. Diese Schlussfolgerungen erhielten zusätzliches Gewicht durch den Europäischen Rat, der auf seiner Tagung vom 4. Februar 2011 erneut auf die Bedeutung der Straffung und der Verbesserung der Genehmigungsverfahren unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten hinwies.

    (20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind.

    (21) Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen.

    (22) Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

    (23) Die korrekte und abgestimmte Durchführung der Richtlinie 85/337/EG des Rates in der geänderten Fassung sowie der Übereinkommen von Århus und Espoo sollte für die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in einem grenzüberschreitenden Kontext, sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen.

    (24) Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, muss die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu eine effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen.

    (25) Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet internationaler Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Bestimmungen für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Seepolitik erlassenen Bestimmungen, gelten.

    (26) Die Bewertung von Kosten und Nutzen eines Infrastrukturvorhabens auf der Basis einer harmonisierten Methode für eine energiesystemweite Analyse im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und von dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel[27] und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen[28] erstellt und von der Agentur über die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[29] überprüft werden, sollte die Grundlage für die Erörterung der angemessenen Kostenaufteilung bilden.

    (27) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung notwendig, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur zu beschleunigen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der europäischen Industrie, gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird.

    (28) Nach den bestehenden Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Zugang zu Gas- und Stromnetzen angemessene Investitionsanreize bieten. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich langfristiger Anreize, dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies gilt insbesondere im Stromsektor für innovative Übertragungstechnologien, um eine in großem Maßstab erfolgende Integration erneuerbarer Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Reaktion auf der Nachfrageseite in miteinander verbundenen Netzen zu ermöglichen, und im Gassektor für die Gasfernleitungsinfrastruktur, die dem Markt eine größere Kapazität oder zusätzliche Flexibilität für den kurzfristigen Handel oder die Reserveversorgung bei Versorgungsunterbrechungen zur Verfügung stellt.

    (29) Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR)[30] hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt.

    (30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen.

    (31) Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (32) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an solche Netze, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ‑ ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.           In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt.

    2.           Mit dieser Verordnung wird/werden insbesondere

    (a) Regeln festgelegt, um Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu ermitteln, die für die Realisierung dieser vorrangigen Korridore und Gebiete notwendig sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und CO2 fallen;

    (b) die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

    (c) Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt;

    (d) Bedingungen dafür festgelegt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht kommen.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.           „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung, die für die Stromübertragung und ‑verteilung oder die Gasfernleitung und ‑verteilung, für den Transport von Erdöl oder von CO2 oder für die Speicherung von Strom oder Gas konzipiert ist und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

    2.           „umfassende Entscheidung“ bezeichnet die von einer zuständigen Behörde getroffene Entscheidung, die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben zu erteilen oder abzulehnen, unbeschadet etwaiger späterer Entscheidungen, die im Rahmen der Gewährung des Zugangs zu Eigentum oder danach in administrativen oder gerichtlichen Rechtsmittelverfahren getroffen werden;

    3.           „Vorhaben“ bezeichnet eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Anlagen und damit zusammenhängende Infrastrukturkategorien, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der bzw. mit denen eine neue Energieinfrastruktur gebaut oder eine bestehende Energieinfrastruktur ausgebaut oder modernisiert werden soll;

    4.           „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete notwendig ist;

    5.           „Projektentwickler“ bezeichnet

    (a) einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt, oder

    (b) im Falle mehrerer Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen.

    KAPITEL II ‑ VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

    Artikel 3 Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    1.           Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet. 2.       Zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I eine regionale Gruppe („Gruppe“) im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 ein.

    3.           Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

    4.           Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt jede Gruppe spätestens sechs Monate vor dem Datum für die Verabschiedung der unionsweiten Liste gemäß Absatz 1 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) ihre Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

    Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, übermittelt jede Gruppe spätestens sechs Monate vor dem Datum für die Verabschiedung der unionsweiten Liste gemäß Absatz 1 der Kommission ihre Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

    5.           Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas gemäß Anhang III Punkt 2.6 durchgeführt wurde.

    6.           Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Bei CO2-Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 4 genannte Kategorie fallen, berücksichtigt die Kommission außerdem die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung auf zusätzliche Mitgliedstaaten.

    7.           Nach der Entscheidung der Kommission für eine Verabschiedung gemäß Absatz 1 werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu einem festen Bestandteil der relevanten regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der relevanten nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 72/2009/EG und 73/200/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Die Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

    Artikel 4 Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    1.           Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

    (a) Das Vorhaben ist für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete erforderlich und

    (b) das Vorhaben ist wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig und

    (c) am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, entweder dadurch, dass es die Grenze eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert, oder dadurch, dass es sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Punkt 1 hat.

    2.           Außerdem gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gehören, die folgenden spezifischen Kriterien:

    (a) bei Stromübertragungs- und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    – Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität;

    – Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

    – Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb;

    (b) bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    – Marktintegration, Interoperabilität und Netzflexibilität;

    – Versorgungssicherheit, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

    – Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

    – Nachhaltigkeit;

    (c) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden spezifischen Funktionen bei:

    – Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage;

    – Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und ‑verteilung im täglichen Netzbetrieb;

    – Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der Versorgung;

    – optimierte Planung künftiger kosteneffizienter Netzinvestitionen;

    – Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung;

    – Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer Energienutzung;

    (d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

    – Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute;

    – effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken;

    – Interoperabilität;

    (e) bei CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 4 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

    – kostengünstige Vermeidung von CO2-Emissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit;

    – Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des CO2‑Transports;

    – effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung vieler CO2‑Quellen und ‑Speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird und die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden.

    3.           Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 bis 3 genannten Kategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Punkte 2 bis 5 bewertet.

    4.           Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

    Artikel 5 Durchführung und Überwachung

    1.           Projektentwickler führen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach einem Durchführungsplan durch, der einen Zeitplan für Machbarkeits- und Auslegungsstudien, die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden, den Bau und die Inbetriebnahme sowie den Genehmigungsplan gemäß Artikel 11 Absatz 3 enthält. Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder sonstige Betreiber betreiben Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet.

    2.           Die Agentur und die Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

    3.           Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Punkte 1 bis 2 genannten Kategorien fällt, der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

    (a) die Fortschritte, die insbesondere hinsichtlich der Genehmigungs- und Konsultationsverfahren für die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden;

    (b) die Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan und sonstige aufgetretene Schwierigkeiten, sofern relevant.

    4.           Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten vorgeschlagen werden. Die Bewertung umfasst auch gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete. 5.  Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 erstatten jedes Jahr auf der Sitzung, die auf den Erhalt der Jahresberichte gemäß Absatz 3 folgt, der jeweiligen Gruppe Bericht über den Sachstand und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

    6.           Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse ohne hinreichende Begründung eine Verzögerung von mehr als zwei Jahren gegenüber dem Durchführungsplan auf,

    (a) akzeptiert der Projektentwickler des betreffenden Vorhabens Investitionen von einem oder von mehreren anderen Betreibern oder Investoren für die Durchführung des Vorhabens. Der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, stellt dem/den realisierenden Betreiber/n oder Investor/en alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs-/Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Realisierung der Investition sowie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

    (b) kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Projektentwickler offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen.

    7.           Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach dem in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn

    (a) die von den ENTSOs gemäß Anhang III Punkt 6 durchgeführte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für das Vorhaben nicht zu einem positiven Ergebnis führt;

    (b) das Vorhaben nicht mehr im Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten ist;

    (c) die Aufnahme in die Liste des Artikel 3 Absatz 1 auf inkorrekten Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung waren;

    (d) das Vorhaben nicht mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union in Einklang steht.

    Vorhaben, die von der unionsweiten Liste genommen werden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergeben. Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige Finanzierung der Union, die das Vorhaben vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Liste erhalten hat.

    Artikel 6 Europäische Koordinatoren

    1.           Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

    2.           Der europäische Koordinator nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

    (a) Förderung des Vorhabens/der Vorhaben, für das/die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie des grenzüberschreitenden Dialogs zwischen den Projektentwicklern und allen betroffenen Kreisen;

    (b) soweit notwendig, Unterstützung aller Parteien bei der Konsultation der betroffenen Kreise und beim Erhalt der für das das Vorhaben/die Vorhaben notwendigen Genehmigungen;

    (c) Sicherstellen einer angemessenen Unterstützung und strategischen Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens/der Vorhaben;

    (d) jährliche Vorlage eines Berichts an die Kommission über die Fortschritte bei dem Vorhaben/den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme des Vorhabens/der Vorhaben führen. Die Kommission leitet den Bericht an die betroffenen Gruppen und an das Europäische Parlament weiter.

    3.           Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

    4.           In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten des Vorhabens/der Vorhaben.

    5.           Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.

    KAPITEL III ‑ Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit

    Artikel 7 Regime des gemeinsamem Interesses

    1.           Zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 8 „Vorrangstatus“ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    1.           Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in den für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

    2.           Die Verabschiedung der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse begründet das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit dieser Vorhaben innerhalb der betroffenen Mitgliedstaaten und wird von allen betroffenen Parteien entsprechend anerkannt.

    3.           Um eine effiziente administrative Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Vorgängen zu gewährleisten, stellen die Projektentwickler und alle betroffenen Behörden sicher, dass diesen Vorgängen hinsichtlich der zugewiesenen Ressourcen in größtmöglichem Umfang bevorzugte Behandlung eingeräumt wird.

    4.           Um die in Artikel 11 festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb von neuen Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

    Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.

    5.           Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltfolgen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von „überwiegendem öffentlichen Interesse“ betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EG erforderlich ist, tragen die Kommission und die zuständige Behörde nach Artikel 9 dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 getroffen wird.

    Artikel 9 Organisation des Genehmigungsverfahrens

    1.           Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und für die Durchführung der relevanten Aufgaben des in diesem Kapitel festgelegten Genehmigungsverfahrens verantwortlich ist.

    2.           Die zuständige Behörde koordiniert das Genehmigungsverfahren und erlässt die umfassende Entscheidung unbeschadet relevanter Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union und internationaler Rechtsvorschriften innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Frist nach einer der folgenden Regelungen:

    (a) Integrierte Regelung: Die von der zuständigen Behörde erlassene umfassende Entscheidung ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsverfahren resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme muss von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

    (b) Koordinierte Regelung: Die umfassende Entscheidungen kann mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen der zuständigen Behörde und anderer betroffener Behörden beinhalten. Die zuständige Behörde setzt im Einzelfall eine angemessene Frist fest, innerhalb der die Einzelentscheidungen erlassen werden müssen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann. Die zuständige Behörde kann die Einzelentscheidung einer anderen nationalen Behörde aufheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen der internationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, und muss ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründen.

    3.           Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander notwendigen Schritte, einschließlich der Einhaltung des Übereinkommens von Espoo und der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

    4.           Die Mitgliedstaaten bemühen sich, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden.

    Artikel 10 Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

    1.           Zur Verbesserung der Transparenz für alle betroffenen Kreise veröffentlicht die zuständige Behörde innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Punkt 1 angegebenen Informationen.

    2.           Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Århus und Espoo und relevanter Rechtsvorschriften der Union befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Punkt 2 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

    3.           Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Projektentwickler ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das er der zuständigen Behörde übermittelt. Innerhalb von einem Monat verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt sie das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Konzept enthält mindestens die in Anhang VI Punkt 3 angegebenen Informationen.

    4.           Vor der Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Konsultation der Öffentlichkeit durch den Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen Rechtsvorschriften so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Im Zuge der Konsultation der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Punkt 2 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert und werden der am besten geeignete Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festgestellt. Die Mindestmodalitäten dieser Konsultation der Öffentlichkeit sind in Anhang VI Punkt 4 angegeben. Ein Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, wird vom Projektentwickler erstellt und zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde übermittelt, die diese Ergebnisse beim Erlass der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

    5.           Bei Vorhaben, bei denen die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gequert wird, finden die Konsultationen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Konsultation der Öffentlichkeit in einem dieser Mitgliedstaaten statt.

    6.           Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in dem/denen Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG und das Übereinkommen von Espoo gilt, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten teilt mit, ob sie sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen will.

    7.           Der Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen Rechtsvorschriften so festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Projektwebsite ein und aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und erfüllt die in Anhang VI Punkt 5 genannten Anforderungen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

    Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.

    Artikel 11 Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

    1.           Das Genehmigungsverfahren beinhaltet zwei Phasen und dauert maximal drei Jahre:

    (a) Das Vorantragsverfahren, das sich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, dauert maximal zwei Jahre.

    Zur Festlegung des Beginns des Genehmigungsverfahrens teilt der Projektentwickler bzw. teilen die Projektentwickler der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer detaillierteren Projektbeschreibung schriftlich mit. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung akzeptiert die zuständige Behörde diese oder lehnt die Mitteilung in schriftlicher Form ab, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung. Das Datum der Unterschrift der Annahme der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert die Annahme der Mitteilung durch die letzte betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

    (b) Das formale Genehmigungsverfahren, das sich auf den Zeitraum von der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung durch die zuständige Behörde erstreckt, dauert maximal ein Jahr. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist festsetzen, wenn sie dies für zweckmäßig erachten.

    2.           Innerhalb von einem Monat nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a legt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden den Umfang des Materials und den Detailgrad der Informationen fest, die vom Projektentwickler als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Genehmigung einzureichen sind. Die in Anhang VI Punkt 1 Buchstabe e angegebene Checkliste dient als Grundlage für diese Festlegung. Hierzu findet mindestens eine Sitzung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektentwickler und, falls die zuständige Behörde dies für zweckmäßig erachtet, mit anderen betroffenen Behörden und Kreisen statt. Eine detaillierte Antragsübersicht mit den Ergebnissen dieser Sitzung wird spätestens einen Monat nach der Sitzung dem Projektentwickler übermittelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

    3.           Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a erstellt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Projektentwickler und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Aktivitäten einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

    (a) die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen;

    (b) die Behörden, Kreise und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

    (c) die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer;

    (d) die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung wichtigsten zu erreichenden Meilensteine und die dazugehörigen Fristen;

    (e) die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und den möglichen Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

    Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, harmonisieren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ihre Zeitpläne und erstellen einen gemeinsamen Plan.

    4.           Der Projektentwickler trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsverfahrens die Meinung der zuständigen Behörde ein. Der Projektentwickler arbeitet mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 3 einzuhalten.

    5.           Innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Antragsunterlagen stellt die zuständige Behörde, sofern erforderlich, weitere Auskunftsersuchen zu fehlenden, vom Projektentwickler vorzulegenden Informationen, in denen nur Themen behandelt werden dürfen, die in der detaillierten Antragsübersicht enthalten sind. Innerhalb von einem Monat nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen akzeptiert die zuständige Behörden den Antrag schriftlich. Spätere Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn diese aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden.

    6.           Falls die Frist für die umfassende Entscheidung abgelaufen ist, legt die zuständige Behörde der zuständigen Gruppe die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das Genehmigungsverfahren mit der geringstmöglichen Verzögerung zum Abschluss gebracht wird. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.7.  Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Fristen berühren nicht die aus internationalen Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

    KAPITEL IV ‑ Regulierung

    Artikel 12 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

    1.           Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

    2.           Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methode übermittelt die Agentur nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zur Methode.

    3.           Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu der Methode Stellung.

    4.           Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission passen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre Methode entsprechend an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

    5.           Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas die Methode auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Punkt 1 festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

    6.           Die Methode wird nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern.

    7.           Die Methode wird auf die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas angewendet, die von dem ENTSO-Strom oder dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/200 erstellt werden.

    8.           Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein gemeinsames Strom- und Gasmarkt- sowie ‑netzmodell, das sowohl die Stromübertragung als auch die Gasfernleitung und die Speicherung einschließt, die in Anhang I aufgeführten vorrangigen Korridore und Gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methode aufgenommen.

    Artikel 13 Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

    1.           Die Investitionskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, werden von dem/den Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten getragen, für den/die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden durch die Netzzugangsentgelte von den Netznutzern gezahlt.

    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/200 gilt.

    2.           Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG die Kosten, die einem Übertragungs‑/Fernleitungs­netz­betreiber oder sonstigem Projekt­entwickler infolge der Investitionen und der grenzüberschreitenden Aufteilung der entsprechenden Kosten gemäß Absatz 3 tatsächlich entstanden sind, sofern diese Kosten jenen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen.

    3.           Unbeschadet von Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Übertragungs‑/Fernleitungs­netz­betreiber genehmigen die nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Investitionen und entscheiden über die grenzüberschreitende Aufteilung der entsprechenden Kosten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für Pakete solcher Vorhaben sowie über die Einbeziehung von Investitionskosten in die Übertragungs-/Fernleitungstarife.

    4.           Der/die Entwickler eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, hält/halten alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden. Sobald ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das nach Artikel 3 ausgewählt wurde und unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, ausreichend ausgereift ist, übermittelt der Projektentwickler den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen Investitionsantrag, einschließlich einer grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, zusammen mit Folgendem:

    (f) einer Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12 entwickelten Methode und

    (g) einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang I Punkt 2 genannte Kategorie fallen, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden.

    Wird ein Vorhaben von mehreren Betreibern oder Investoren entwickelt, so reichen sie ihren Antrag gemeinsam ein.

    Bei Vorhaben, die auf der ersten unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse stehen, reichen die Projektentwickler den Antrag bis zum 30. September 2013 ein.

    Eine Kopie eines jeden Investitionsantrags wird der Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erhalt des Antrags zur Information übermittelt.

    Die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    5.           Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde treffen die nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation des/der betroffenen Projektentwickler/s eine gemeinsame Entscheidung über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über ihre Einbeziehung in die Netztarife. Die nationalen Regulierungsbehörden können beschließen, nur einen Teil der Kosten aufzuteilen oder die Kosten auf ein Paket mehrerer Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuteilen.

    Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

    Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Entscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Die Informationen enthalten insbesondere detaillierte Gründe für die Basis, auf der die Kosten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, wie die folgenden:

    (a) eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen, auch hinsichtlich der Netztarife, auf jeden der betroffenen Mitgliedstaaten;

    (b) eine Bewertung des in Absatz 4 Buchstabe b genannten Geschäftsplans;

    (c) regionale oder unionsweite positive externe Effekte, die das Vorhaben hervorbringen würde;

    (d) das Ergebnis der Konsultation des/der betroffenen Projektentwickler.

    Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.

    6.           Erzielen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    In diesem Fall oder nach einer gemeinsamen Aufforderung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag sowie darüber, in welcher Weise sich die Investitionskosten in den Tarifen widerspiegeln.

    Vor einer solchen Entscheidung konsultiert die Agentur die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und den/die Projektentwickler. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.

    Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.

    7.           Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Entscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    8.           Von dieser Kostenaufteilung wird weder das Recht der Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber auf die Anwendung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen berührt.

    Artikel 14 Anreize

    1.           Geht ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, höhere Risken ein und werden solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gedeckt, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

    2.           Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, solche Anreize zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von dem/den Projektentwickler/n eingegangenen spezifischen Risken, die getroffenen Risikoverminderungsmaßnahmen und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs‑/Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

    3.           Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und umfasst

    (a) Regeln für vorgezogene Investitionen oder

    (b) Regeln für die Anerkennung von auf effiziente Weise vor der Inbetriebnahme des Vorhabens entstandenen Kosten oder

    (c) Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital oder

    (d) jede sonstige für notwendig und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

    4.           Bis zum 31. Dezember 2013 veröffentlicht die Agentur Leitfäden in Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

    (a) zu den Anreizen gemäß Absatz 1 ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der besten Praktiken;

    (b) zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben eingegangenen höheren Risiken.

    5.           Bis zum 31. Juli 2013 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

    6.           Die Kommission kann Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen.

    KAPITEL V ‑ Finanzierung

    Artikel 15 Projekte, die für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen

    1.           Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

    2.           Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden oder die folgenden Kriterien erfüllen:

    (a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind, und

    (b) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt und

    (c) für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 oder für Vorhaben, für die eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewährt wurde, liegt eine Stellungnahme der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur zur kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens vor.

    3.           Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e und Punkt 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn die betroffenen Projektentwickler die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

    KAPITEL VI ‑ Schlussbestimmungen

    Artikel 16 Berichterstattung und Bewertung

    Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

    (a) der Fortschritte, die bei Entwicklung, Bau und Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;

    (b) der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] gebundenen und aufwandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

    (c) hinsichtlich des Strom- und Gassektors: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

    (d) hinsichtlich der Genehmigungserteilung und der Beteiligung der Öffentlichkeit:

    – der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Dauer der einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens, im Vergleich zu dem in den ursprünglichen wichtigsten Meilensteinen gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Zeitplan;

    – des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (insbesondere Zahl der schriftlichen Einwände während der Konsultation der Öffentlichkeit, Zahl der Rechtsmittelverfahren);

    (e) hinsichtlich der Regulierung:

    – der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 vorliegt;

    – der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 14 gewährt wurden.

    Artikel 17 Informationen und Publizität

    Die Kommission richtet eine für die breite Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

    (a) allgemeine, regelmäßig aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

    (b) den Durchführungsplan für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

    (c) die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 12 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen.

    Artikel 18 Übergangsbestimmungen

    Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[31] für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006[32] festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen.

    Artikel 19 Aufhebung

    Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben. Für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben entstehen aus dieser Verordnung keine Rechte.

    Artikel 20 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG I

    VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND ‑GEBIETE

    Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete:

    1. Vorrangige Stromkorridore

    (1) Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): integriertes Offshore-Stromnetz in der Nordsee, in der irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

    (2) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten der Region und Drittländern im Mittelmeerraum, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

    (3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

    (4) Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration in der Region.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden;

    2. Vorrangige Gaskorridore

    (5) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“): Verbindungskapazitäten für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

    (6) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

    (7) Südlicher Gaskorridor („SGC“): Gasfernleitung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

    (8) Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Gas“): Infrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten und stärkere Diversifizierung der Lieferungen in den Ostseeraum.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden;

    3. Vorrangige Erdölkorridore

    (9) Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa („OSC“): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.

    Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland, Österreich, Ungarn, Polen, Slowakei, Tschechische Republik;

    4. Vorrangige thematische Gebiete

    (10) Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion auf der Nachfrageseite durch die Kunden;

    Betroffene Mitgliedstaaten: alle;

    (11) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union;

    Betroffene Mitgliedstaaten: alle;

    (12) Grenzüberschreitendes CO2-Netz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von CO2 zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung.

    Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

    ANHANG II

    ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

    Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind wie folgt:

    (1) Strom:

    (a) Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;

    (b) insbesondere bei Stromautobahnen: jede materielle Ausrüstung, die für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene ausgelegt ist, um große Strommengen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern erzeugt oder gespeichert werden, mit großen Stromverbrauchszentren in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten zu verbinden;

    (c) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

    (d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis c definierten Systeme unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen;

    (e) jede Ausrüstung oder Anlage sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer ‑ Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind ‑ integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird;

    (2) Gas:

    (a) Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus Hochdruckrohrleitungen besteht, ohne Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden;

    (b) an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher;

    (c) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von komprimiertem Erdgas (CNG);

    (d) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist;

    (3) Erdöl:

    (a) Rohrleitungen für den Transport von Rohöl;

    (b) Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen notwendig sind;

    (c) alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

    (4) CO2:

    (a) spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um anthropogenes CO2 aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die CO2-Gas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;

    (b) Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von CO2 im Hinblick auf dessen weiteren Transport. Darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

    (c) alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme

    ANHANG III

    REGIONALE ERMITTLUNG VON VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

    1. Regeln für regionale Gruppen

    (1) Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

    Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

    Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

    (2) Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.

    (3) Jede Gruppe lädt, wie dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Vertreter der nationalen Verwaltungen, Regulierungsbehörden, Projektentwickler und Übertragungs‑/Fernleitungsnetzbetreiber der EU-Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation, der Einrichtungen und Gremien der Energiegemeinschaft, der Länder, die Gegenstand der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und der Länder, mit denen die Union eine spezielle Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat, ein.

    (4) Jede Gruppe konsultiert die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und ‑ für die Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 ‑ Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

    2. Verfahren für die regionale Ermittlung

    (1) Jeder Projektentwickler legt den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der eine Beurteilung seines Vorhabens/seiner Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten, zur Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten relevanten Kriterien und alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen einschließt.

    (2) Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    (3) Vorgeschlagene Stromübertragungs- und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, sind Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom.

    (4) Für alle unionsweiten Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem 1. August 2013 verabschiedet werden, gilt, dass vorgeschlagene Gasfernleitungs- und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahres­netz­entwicklungs­plans für Gas sind.

    (5) Vorgeschlagene CO2-Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 4 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mehr als zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden CO2-Transport- und ‑Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

    (6) Bei der Bewertung von vorgeschlagenen Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, berücksichtigt jede Gruppe unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 die Analyse, die im Rahmen des vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 erstellten letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas und Strom gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 7 für vorgeschlagene Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, durchgeführt wurde.

    ANHANG IV

    REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

    (1) Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

    (a) Stromübertragung: Das Vorhaben verändert die Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder an jeder anderen relevanten Stelle desselben Übertragungskorridors um mindestens 500 Megawatt gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens;

    (b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von mindestens 500 Gigawattstunden ermöglicht;

    (c) Gasfernleitung: Das Vorhaben betrifft Investitionen in Reverse-Flow-Kapazitäten oder verändert die grenzüberschreitende Fernleitungskapazität des betreffenden Mitgliedstaats um mindestens 10% gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens;

    (d) Gasspeicherung oder Flüssigerdgas/Druckerdgas: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen, oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu erfüllen.

    (e) intelligente Netze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene mit einer Auslegung für eine Spannung von mindestens 10 kV konzipiert. An ihm sind Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, die mindestens 100 000 Nutzer abdecken, die Strom erzeugen oder verbrauchen oder sowohl Strom erzeugen als auch verbrauchen, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus nichtregelbaren Energiequellen stammen.

    (2) Bei Projekten, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

    (a) Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

    – indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in Megawatt), berechnet werden oder indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten, auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

    – indem für das in Anhang V Punkt 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.

    (b) Die Übertragung regenerativ erzeugten Stroms zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

    – indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2020 nach dem in Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

    – indem bei der Stromspeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V Punkt 10 definierten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

    (c) Die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V Punkt 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur.

    Die Gesamtausgaben für das Vorhaben über seine technische Lebensdauer werden bei der Berechnung dieser Indikatoren berücksichtigt.

    (3) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

    (a) Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt, einschließlich der Kapazität für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung, nach verschiedenen Szenarios berechnet wird.

    (b) Der Wettbewerb wird auf der Grundlage der Diversifizierung gemessen, wobei die Erleichterung des Zugangs zu heimischen Versorgungsquellen eingeschlossen wird und nacheinander die Diversifizierung der Quellen, Lieferanten und Versorgungswege sowie die Auswirkungen neuer Kapazität auf den HHI-Index, der auf Kapazitätsebene für das in Anhang V Punkt 10 definierte Analysegebiet berechnet wird, berücksichtigt werden.

    (c) Die Gasversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die kurz- und langfristige Belastbarkeit des Netzes und für die Verbesserung der verbleibenden Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechnungen nach verschiedenen Szenarios berechnet wird ebenso wie die zusätzliche durch das Vorhaben bereitgestellte Kapazität, die bezogen auf den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gemessen wird.

    (d) Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Emissionsminderung, zur Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter Berücksichtigung erwarteter Veränderungen der klimatischen Bedingungen gemessen.

    (4) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, wird jede in Artikel 4 aufgeführte Funktion anhand folgender Kriterien bewertet:

    (a) Grad der Nachhaltigkeit: Dieses Kriterium wird durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Auswirkungen der Stromnetzinfrastruktur auf die Umwelt gemessen.

    (b) Kapazität der Übertragungs- und Verteilernetze, Nutzer anzubinden und Strom von den und zu den Nutzern zu transportieren. Dieses Kriterium wird durch die Schätzung der in den Verteilernetzen installierten Kapazität dezentraler Energiequellen, der ohne Engpassrisiken maximal zulässigen Stromeinspeisung in Übertragungsnetze und der wegen Engpass- oder Sicherheitsrisiken nicht in Anspruch genommenen Energie aus erneuerbaren Energiequellen gemessen.

    (c) Netzanbindung und Zugang zu allen Kategorien von Netznutzern: Dieses Kriterium wird bewertet, indem für Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind, die für die Berechnung der Entgelte und Tarife festgelegten Methoden sowie ihre Struktur beurteilt werden ebenso wie die für den dynamischen Ausgleich von Mengenabweichungen im Stromnetz vorhandene betriebstechnische Flexibilität.

    (d) Sicherheit und Qualität der Versorgung: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen zuverlässiger verfügbarer Erzeugungskapazität und Spitzennachfrage, der Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung, die Stabilität des Stromnetzes, die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen pro Kunde, einschließlich mit dem Klima verbundener Unterbrechungen, und die Spannungsqualität beurteilt werden.

    (e) Effizienz und Dienstleistungsqualität bei der Stromversorgung und dem Netzbetrieb: Dieses Kriterium wird bewertet, in dem die Höhe der Verluste in den Übertragungs- und Verteilernetzen, das Verhältnis zwischen der niedrigsten und der höchsten Stromnachfrage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die Beteiligung der Nachfrageseite an den Strommärkten und an Energieeffizienzmaßnahmen, die prozentuelle Nutzung (d. h. durchschnittliche Last) von Stromnetzkomponenten, die Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihre Auswirkungen auf die Netzleistung sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der Netzkapazität im Vergleich zu dem diesbezüglichen Standardwert beurteilt werden.

    (f) Beitrag zu den grenzüberschreitenden Strommärkten durch Steuerung der Lastflüsse zur Begrenzung von Ringflüssen und zum Ausbau der Verbindungskapazität: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen der Verbindungskapazität eines Mitgliedstaats und seiner Stromnachfrage, die Nutzung der Verbindungskapazität und die Engpasserlöse der Verbindungsleitungen beurteilt werden.

    (5) Bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

    (a) Die Erdölversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert der neuen Kapazität, die ein Vorhaben für die kurz- und mittelfristige Belastbarkeit des Netzes schafft, und die verbleibende Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechnungen nach verschiedenen Szenarios bewertet werden.

    (b) Die Interoperablität wird gemessen, indem beurteilt wird, in welchem Ausmaß das Vorhaben den Betrieb des Erdölnetzes, insbesondere durch die Ermöglichung von Lastflüssen entgegen der Hauptflussrichtung, verbessert.

    (c) Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung wird bewertet, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und ‑risiken sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt.

    ANHANG V

    ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

    Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden, in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen.

    (1) Die Methode beruht auf einem gemeinsamen Input-Datensatz, der die Strom- und Gassysteme der Union in den Jahren n+5, n+10, n+15 und n+20 repräsentiert, wobei n das Jahr ist, in dem die Analyse vorgenommen wird. Der Datensatz umfasst mindestens

    (a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

    (b) im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

    (2) Der Datensatz spiegelt die zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.

    (3) Die Methode bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung der für die Kosten-Nutzen-Analyse notwendigen Netz- und Marktmodellierung.

    (4) Die Kosten-Nutzen-Analyse beruht auf einer harmonisierten Bewertung von Kosten und Nutzen der verschiedenen analysierten Kategorien von Vorhaben und erfasst mindestens den unter Punkt 1 genannten Zeitraum.

    (5) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

    (6) Bei der Stromübertragung und ‑speicherung berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen auf die in Anhang III festgelegten Indikatoren. Außerdem berücksichtigt sie im Einklang mit den Methoden, die für die Erstellung des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom angewendet wurden, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf Folgendes:

    (a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

    (b) Kosten der Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, einschließlich der Kosten des Kraftwerkeigenverbrauchs und der mit Treibhausgasemissionen und Übertragungsverlusten während der technischen Lebensdauer des Vorhabens verbundenen Kosten;

    (c) Künftige Kosten für neue Investitionen in Erzeugung und Übertragung während der technischen Lebensdauer des Vorhabens;

    (d) Betriebstechnische Flexibilität, einschließlich der Optimierung der Regelenergie und Hilfsdienste;

    (e) Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

    (7) Bei Gas werden in der Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Ergebnisse der Marktprüfung, z. B. von „Open-Season“-Verfahren, die Auswirkungen auf die in Anhang III festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen berücksichtigt:

    (a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

    (b) Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

    (c) Wahrscheinlichkeit der Nichtlieferung von Energie und Menge der nichtgelieferten Energie sowie Verbesserung der Versorgungssicherheit und ‑qualität;

    (d) Beitrag zur Integration verschiedener Gasmarktgebiete;

    (e) Flexibilität des Gasnetzes und Engpässe im Gasnetz.

    (8) Bei intelligenten Netzen berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen auf die in Anhang III festgelegten Indikatoren.

    (9) Die detaillierte Methode, die zur Berücksichtigung der in den Absätzen 6 bis 8 genannten Indikatoren verwendet wird, wird nach der förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, entwickelt.

    (10) Die Methode definiert ein Analysegebiet für die Kosten-Nutzen-Analyse jedes einzelnen Vorhabens und für die Analyse auf regionaler und auf unionsweiter Ebene. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben gebaut werden soll, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat.

    (11) Die Methode bestimmt die Analyse, die ausgehend von dem relevanten Input-Datensatz durch die Berechnung der Ergebnisse der Zielfunktion mit und ohne jedes Vorhaben durchzuführen ist. Durch die Analyse werden die Mitgliedstaaten ermittelt, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat (Begünstigte), ebenso wie die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat (Kostenträger). Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.

    (12) Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, notwendig sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung. Für das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie ‑netzmodell gemäß Artikel 12 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Punkt 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n+10, n+20 und n+30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.

    ANHANG VI

    LEITLINLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

    (1) Das Verfahrenshandbuch enthält mindestens die folgenden Angaben:

    (a) die einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltrechtsvorschriften;

    (b) die relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen;

    (c) die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Kreise;

    (d) die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einem vorläufigen Zeitrahmen;

    (e) Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der bei Entscheidungen mit dem Antrag mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Checkliste;

    (f) die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit an dem Verfahren.

    (2) Für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Genehmigungsverfahren werden die folgenden Grundsätze angewendet:

    (a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

    (b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit gebündelt werden. Jede Konsultation der Öffentlichkeit erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer Konsultation der Öffentlichkeit behandelt wird. Die Themen, die im Rahmen einer Konsultation der Öffentlichkeit behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

    (c) Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der Konsultation der Öffentlichkeit bis zum Ablauf der Frist zulässig.

    (3) Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über

    (a) die angesprochenen betroffenen Kreise;

    (b) die geplanten Maßnahmen;

    (c) den zeitlichen Rahmen;

    (d) die den jeweiligen Aufgaben zugewiesenen Humanressourcen.

    (4) Im Rahmen der Konsultation der Öffentlichkeit, die vor der Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

    (a) Sie veröffentlichen eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Vorhabens sowie Angaben zu mindestens drei in Betracht kommenden alternativen Trassen, den voraussichtlichen Auswirkungen ‑ auch grenzüberschreitender Art ‑ und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen;

    (b) sie informieren alle betroffenen Kreise mittels der in Artikel 10 Absatz 7 genannten Website und sonstiger geeigneter Informationsmittel über das Vorhaben;

    (c) sie laden relevante betroffene Kreise schriftlich zu speziellen Sitzungen ein, auf denen die Anliegen erörtert werden.

    (5) Auf der Website zum Vorhaben wird mindestens Folgendes bereitgestellt:

    (a) Eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, wobei im Fall von Aktualisierungen Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden;

    (b) die Planung für das Vorhaben und für die Konsultation der Öffentlichkeit mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen;

    (c) Kontaktdaten im Hinblick auf den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen;

    (d) Kontaktdaten zur Übermittlung von Anmerkungen und Einwänden während der Konsultationen der Öffentlichkeit;

    (e) das Verfahrenshandbuch nach Artikel 10 Absatz 1.

    [1]                      KOM(2010) 677.

    [2]                      KOM(2011) 500/I endg. und KOM(2011) 500/II endg. (Politikbereiche im Überblick).

    [3]               Alle Beträge in Preisen von 2011.

    [4]               Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %.

    [5]                      SEK(2011) 755.

    [6]                      Entscheidung Nr. 1364/2006/EG.

    [7]                      KOM(2010) 203 und SEK(2010) 505.

    [8]                      Verordnung (EG) Nr. 680/2007

    [9]                      Verordnung (EG) Nr. 663/2009

    [10]                    KOM(2010) 2020.

    [11]             Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %.

    [12]                    KOM(2011) 112 in Verbindung mit SEK(2011)288.

    [13]                    Siehe Abschnitt 1.2.1 der beigefügten Folgenabschätzung.

    [14]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [15]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [16]             KOM(2010) 2020.

    [17]             KOM(2010) 677.

    [18]             ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

    [19]             Unter den richtigen Voraussetzungen um 30 %.

    [20]             Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

    [21]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

    [22]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

    [23]             ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

    [24]             KOM(2011) 202 endg.

    [25]             KOM(2011) 539.

    [26]             SEK(2011) 755.

    [27]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

    [28]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

    [29]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

    [30]             ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

    [31]             ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

    [32]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

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