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Document 52011PC0635
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on a Common European Sales Law
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
/* KOM/2011/0635 endgültig - 2011/0284 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht /* KOM/2011/0635 endgültig - 2011/0284 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele Das von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
unterschiedliche Vertragsrecht hindert Unternehmer und Verbraucher an
grenzübergreifenden Geschäften im Binnenmarkt. Es hält Unternehmer und
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) davon ab, Geschäfte über
Staatsgrenzen hinweg zu tätigen oder auf Märkte neuer Mitgliedstaaten zu
expandieren, und hindert Verbraucher daran, auf in anderen Mitgliedstaaten
angebotene Waren oder Dienstleistungen zuzugreifen. Gegenwärtig exportiert nur einer von zehn
Unternehmern, die im Warenhandel tätig sind, aus der Europäischen Union in
andere EU-Länder, und in den meisten Fällen beschränken sich diese Ausfuhren
auf wenige Mitgliedstaaten. Mit dem Vertragsrecht zusammenhängende Hindernisse
tragen wesentlich zu dieser Situation bei. Umfragen[1]
zeigen, dass unter den Erschwernissen für den grenzübergreifenden Handel, zu
denen auch steuerliche Regelungen, Verwaltungsanforderungen,
Lieferschwierigkeiten, Sprache oder Kultur gehören, vertragsrechtsbezogene
Hindernisse nach Auskunft der Unternehmer an vorderer Stelle rangieren. Dass sich Unternehmer an das in den
grenzübergreifenden Geschäftsbeziehungen jeweils anwendbare einzelstaatliche
Vertragsrecht anpassen müssen, macht den Handel mit Unternehmen und
Verbrauchern im Ausland komplizierter und kostenträchtiger als den Handel im
Inland. Üblicherweise fallen im Außenhandel gegenüber
dem Binnenhandel zusätzliche Transaktionskosten an. Dazu zählen die
Schwierigkeit, sich mit einschlägigem ausländischem Vertragsrecht vertraut zu
machen, Rechtsberatung, Verhandlungen über das anwendbare Recht bei Geschäften
zwischen Unternehmen und die Anpassung von Verträgen an die
verbraucherrechtlichen Anforderungen bei Geschäften zwischen Unternehmen und
Verbrauchern. In grenzübergreifenden Geschäften zwischen
Unternehmen und Verbrauchern spielen vertragsbedingte Transaktionskosten und
rechtliche Hindernisse, die durch die Unterschiede zwischen den zwingenden
Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten bedingt sind, eine wichtige
Rolle. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)[2]
muss ein Unternehmen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern in einem anderen
Mitgliedstaat das Vertragsrecht dieses Mitgliedstaats einhalten. Wenn die
Vertragspartner sich auf die Anwendung eines anderen Rechts geeinigt haben und
verbindliche Verbraucherschutzvorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchers
ein höheres Schutzniveau bieten, sind diese verbindlichen Vorschriften
einzuhalten. Unternehmer müssen sich daher im Voraus informieren, ob das Recht
in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
ein höheres Schutzniveau bietet, und sicherstellen, dass ihr Vertrag dessen
Anforderungen genügt. Die bisherige Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts
auf EU-Ebene hat zwar in einigen Bereichen zu einer gewissen Annäherung
geführt, doch bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach
wie vor erhebliche Unterschiede. Bei Online-Geschäften entstehen Unternehmern
weitere vertragsrechtsbedingte Kosten, weil sie den Internet-Auftritt ihres
Unternehmens den rechtlichen Anforderungen aller Mitgliedstaaten anpassen
müssen, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit ausrichten. Grenzübergreifende Geschäfte, die Unternehmer
untereinander tätigen, unterliegen zwar nicht den gleichen Beschränkungen
hinsichtlich des anwendbaren Rechts, doch sind die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Vertragsverhandlungen und der Anwendung von ausländischem
Recht nicht unerheblich. Insbesondere für KMU ist der Umgang mit
unterschiedlichen Rechtsordnungen eine Belastung. KMU müssen in ihren
Beziehungen zu größeren Unternehmen häufig der Anwendung des Rechts ihres
Geschäftspartners zustimmen und die Kosten tragen, die für das Einholen von
Informationen über den Inhalt und für die Einhaltung des auf den Vertrag
anwendbaren ausländischen Rechts anfallen. Bei Verträgen zwischen KMU ist die
Notwendigkeit, das anwendbare Recht auszuhandeln, ein erhebliches Hindernis für
den grenzübergreifenden Handel. Diese zusätzlichen Transaktionskosten können
für KMU bei beiden Vertragstypen (Verträge zwischen Unternehmen und Verträge
zwischen Unternehmen und Verbrauchern) so hoch sein, dass sie im Verhältnis zum
Vertragswert unangemessen sind. Diese Transaktionskosten steigen proportional
zur Zahl der Mitgliedstaaten, mit denen ein Unternehmen Handel treibt. Je
größer die Zahl der Länder, in die sie exportieren, desto mehr Bedeutung messen
Unternehmer den Unterschieden im Vertragsrecht als Handelshemmnis bei. KMU sind
dabei besonders benachteiligt: je geringer der Umsatz, umso höher der Anteil
der Transaktionskosten. Unternehmer sind im Auslandshandel zudem mit
größerer rechtlicher Komplexität konfrontiert als im Inlandshandel, da sie
häufig mit dem Vertragsrecht mehrerer Mitgliedstaaten, d. h. mit
divergierenden Bestimmungen, umgehen müssen. Der Umgang mit ausländischem Recht macht
grenzübergreifende Geschäfte noch komplizierter. Bei Geschäften zwischen
Unternehmen und Verbrauchern setzten Unternehmer die Schwierigkeiten beim
Umgang mit ausländischem Vertragsrecht an die erste, bei Geschäften zwischen
Unternehmen an die dritte Stelle der Handelshemmnisse.[3]
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind sehr viel komplexer bei Geschäften mit
Ländern, deren Rechtssystem grundlegend anders ist. Untersuchungen haben
ergeben, dass das Handelsvolumen zwischen Ländern, deren Rechtssysteme
gemeinsame Wurzeln haben, sehr viel höher ist als zwischen Ländern, denen diese
gemeinsame Grundlage fehlt.[4] Die Unterschiede im Vertragsrecht und die
damit verbundenen zusätzlichen Transaktionskosten und Komplikationen halten
somit eine beträchtliche Anzahl insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
von einer Expansion in andere EU-Länder ab. Dies hat auch eine Einschränkung
des Wettbewerbs im Binnenmarkt zur Folge. Allein wegen der Unterschiede im
Vertragsrecht entgehen dem zwischenstaatlichen Handel jedes Jahr Umsätze in zweistelliger
Milliardenhöhe (in Euro). Die verpassten Gelegenheiten im
grenzübergreifenden Handel gereichen auch den europäischen Verbrauchern zum
Nachteil. Weniger grenzübergreifender Handel führt zu weniger Importen und
weniger Anbieterwettbewerb und damit möglicherweise zu geringerer Auswahl und
höheren Preisen auf den Verbrauchermärkten. Obwohl der Einkauf im Ausland dank eines
breiteren und besseren Angebots wirtschaftlich deutlich vorteilhafter sein
kann, kauft die Mehrheit der europäischen Verbraucher nur im Inland ein. Einer
der Hauptgründe dafür ist, dass die Verbraucher wegen der Unterschiede im
einzelstaatlichen Recht unsicher sind, welche Rechte ihnen im
grenzübergreifenden Geschäftsverkehr zustehen. Eine ihrer wichtigsten Fragen
ist beispielsweise, was sie tun können, wenn ein in einem anderen EU-Land
erworbenes Produkt nicht dem entspricht, was im Kaufvertrag vereinbart war.
Diese Unsicherheit hält viele Verbraucher davon ab, Einkäufe im Ausland zu
tätigen. Ihnen entgehen dabei die Chancen, die der Binnenmarkt eigentlich
bietet, da ein Produkt in einem anderen EU-Land oft in besserer Qualität
und/oder billiger angeboten wird. Das Internet erleichtert die Suche nach
solchen Angeboten sowie den Vergleich von Preisen und anderen Konditionen
unabhängig vom Niederlassungsort des Unternehmens. Wenn Verbraucher jedoch bei
einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat bestellen wollen, passiert es
ihnen oft, dass die Bestellung wegen der Unterschiede im Vertragsrecht der
Mitgliedstaaten abgelehnt wird. Das übergeordnete Ziel dieses
Vorschlags ist es, den Binnenmarkt durch die Förderung des grenzübergreifenden
Handels zwischen Unternehmen und des Auslandseinkaufs durch Verbraucher zu
konsolidieren und funktionsfähiger zu machen. Dieses Ziel lässt sich mit einem
Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, d. h. einem eigenständigen,
einheitlichen Regelwerk erreichen, das sowohl vertragsrechtliche als auch
Verbraucherschutzvorschriften enthält und als zweite Vertragsrechtsregelung
neben dem innerstaatlichen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten anzusehen ist. Unternehmer sollten das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht bei allen grenzübergreifenden Geschäften innerhalb der Europäischen
Union anwenden können, ohne sich den verschiedenen einzelstaatlichen
Vertragsrechtsregelungen anpassen zu müssen, wenn die andere Vertragspartei dem
zustimmt. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte den ganzen Lebenszyklus
eines Vertrags umfassen und somit die für den Abschluss grenzübergreifender
Verträge wichtigsten Fragestellungen regeln. Unternehmer müssten sich
infolgedessen im innerstaatlichen Recht anderer Mitgliedstaaten nur noch mit
einigen wenigen, weniger wichtigen Fragen auseinandersetzen, die vom
Gemeinsamen Kaufrecht nicht erfasst sind. Im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern müssten nicht erst die im nationalen Recht
zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ermittelt werden, da das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht bereits voll harmonisierte Verbraucherschutzvorschriften
enthält, die überall in der Europäischen Union ein hohes Schutzniveau
garantieren. In grenzübergreifenden Geschäften zwischen Unternehmen könnten die
Verhandlungen über das anwendbare Recht reibungsloser verlaufen, da sich die
Vertragsparteien auf die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
verständigen könnten, das beiden Seiten gleichermaßen zur Verfügung steht. Eine unmittelbare Folge wäre, dass Unternehmer
bei den zusätzlichen, vertragsrechtsbezogenen Transaktionskosten Einsparungen
erzielen könnten und die rechtlichen Rahmenbedingungen dank EU-weiter
einheitlicher Regeln weniger komplex wären. Unternehmer könnten somit den
Binnenmarkt besser zu ihrem Vorteil nutzen und über Staatsgrenzen hinweg
expandieren, was zu mehr Wettbewerb im Binnenmarkt führen würde. Die
Verbraucher hätten einen besseren Zugang zu Angeboten aus der gesamten
Europäischen Union und niedrigeren Preisen und liefen seltener Gefahr, dass die
Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verweigert wird. Darüber hinaus
hätten sie angesichts eines einheitlichen verbindlichen Regelwerks mit hohem
Verbraucherschutzniveau größere Gewissheit über ihre Rechte beim
Auslandseinkauf. Allgemeiner
Kontext Mit ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2001[5]
hatte die Kommission eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit zu den
uneinheitlichen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen in der EU und ihren
nachteiligen Folgen für den grenzübergreifenden Handel eingeleitet. Im Juli
2010 hat sie mit der Veröffentlichung des „Grünbuchs zu Optionen für die
Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“[6]
die Öffentlichkeit zu den verschiedenen politischen Optionen für eine
Konsolidierung des Binnenmarkts durch Fortschritte im Bereich des europäischen
Vertragsrechts konsultiert. Das Europäische Parlament hat am 8. Juni
2011 mit einer Entschließung auf das Grünbuch reagiert und sich nachdrücklich
für ein Instrument ausgesprochen, das zur Konsolidierung und Funktionsfähigkeit
des Binnenmarkts beiträgt und für Unternehmer, Verbraucher und die
Justizsysteme der Mitgliedstaaten von Vorteil ist. In der Mitteilung „Europa 2020“[7]
der Kommission wird die Notwendigkeit anerkannt, den Vertragsschluss mit
Partnern in anderen EU-Ländern für Unternehmer und Verbraucher durch
Fortschritte in Richtung auf ein fakultatives europäisches Vertragsrecht
einfacher und billiger zu machen. In der Digitalen Agenda für Europa[8]
wird ein fakultatives Instrument zum europäischen Vertragsrecht in Betracht
gezogen, um die Uneinheitlichkeit des Vertragsrechts in der EU zu überwinden
und das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel zu stärken. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Das Vertragsrecht der einzelnen
Mitgliedstaaten unterscheidet sich erheblich voneinander. Die Regulierung des
Vertragsrechts begann auf EU-Ebene mit den Harmonisierungsrichtlinien im
Bereich des Verbraucherschutzes. Das Konzept der Mindestharmonisierung bot den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere verbindliche Regelungen als die des
Acquis beizubehalten oder einzuführen. In der Praxis hat das in den Mitgliedstaaten
zu divergierenden Lösungen selbst in den auf Unionsebene harmonisierten
Bereichen geführt. Im Gegensatz dazu wird mit der vor kurzem angenommenen
Richtlinie über Verbraucherrechte eine Vollharmonisierung bestimmter Bereiche –
vorvertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bestimmte Aspekte
der Lieferung von Waren und des Gefahrübergangs – angestrebt. Was die Geschäftsbeziehungen zwischen
Unternehmern anbelangt, so hat die EU zur Eindämmung des Zahlungsverzugs
Vorschriften über Mindestzinssätze erlassen. Auf internationaler Ebene gilt das
Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, wenn die
Parteien kein anderes Recht gewählt haben. Dort werden bestimmte Aspekte des
Warenkaufs geregelt, jedoch wichtige Sachverhalte nicht behandelt, wie
Einigungsmängel, unlautere Vertragsklauseln und Verjährung. Weiter
eingeschränkt wird seine Anwendbarkeit dadurch, dass nicht alle Mitgliedstaaten[9]
dem Wiener Übereinkommen beigetreten sind und keine Vorkehrungen zu seiner
einheitlichen Auslegung getroffen wurden. Bestimmte EU-Vorschriften sind für die
Geschäftsbeziehungen sowohl zwischen Unternehmen als auch zwischen Unternehmen
und Verbrauchern relevant. Die Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr[10] enthält Regeln über die
Gültigkeit von auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen und über
bestimmte vorvertragliche Anforderungen. Im Bereich des Internationalen Privatrechts
hat die Union Regelungen zur Rechtswahl eingeführt wie insbesondere die
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I)[11] und in Bezug auf
vorvertragliche Informationspflichten die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)[12].
Die erstere Verordnung regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei
vertraglichen Schuldverhältnissen, die zweite Verordnung bei außervertraglichen
Schuldverhältnissen einschließlich solchen, deren Entstehen wahrscheinlich ist. Die Verordnungen Rom I und Rom II
gelten weiter. Sie bleiben von diesem Vorschlag unberührt. Es wird nach wie vor
nötig sein, das anwendbare Recht bei grenzübergreifenden Verträgen zu
bestimmen. Hierzu dient die Verordnung Rom I. Die Parteien können selbst
bestimmen, welches Recht Anwendung finden soll (Artikel 3 der Verordnung
Rom I). Treffen sie keine Rechtswahl, gilt die Auffangregelung in
Artikel 4 der Verordnung Rom I. Für Verbraucherverträge gilt nach
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Rom I, dass mangels Rechtswahl
das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wird in
jedem Mitgliedstaat als fakultatives zweites Vertragsrecht zur Verfügung
stehen. Haben die Parteien die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts vereinbart, gelten für Fragen, die in seinen Anwendungsbereich
fallen, nur diese Bestimmungen. Die Anwendung anderer einzelstaatlicher
Vorschriften ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Vereinbarung über die
Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts basiert auf einer Wahl zwischen
zwei verschiedenen Kaufrechtssystemen innerhalb derselben einzelstaatlichen
Rechtsordnung und ist daher nicht mit einer Rechtswahl im Sinne des
Internationalen Privatrechts gleichzusetzen oder zu verwechseln. Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nicht
alle vertragsrechtlichen Aspekte regelt (z. B. Rechtswidrigkeit von
Verträgen, Stellvertretung), ist für die nicht geregelten Bereiche weiterhin
das geltende Vertragsrecht der Mitgliedstaaten maßgebend. In den Geschäftsbeziehungen zwischen
Unternehmen und Verbrauchern ist die Rechtswahl nach der Verordnung Rom I
eingeschränkt. Wählen die Parteien eines Verbrauchervertrags unter Beachtung
des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Rom I das Recht eines
anderen Mitgliedstaats als des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, darf dies nach Artikel 6 Absatz 2 dieser
Verordnung nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden
Rechtsvorschriften seines Staats entzogen wird. Diese letztere Bestimmung hat
allerdings praktisch keine Auswirkungen, wenn die Parteien im Rahmen des
anwendbaren Rechts das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gewählt haben, weil die
Bestimmungen dieses Gemeinsamen Kaufrechts in dem Land, dessen Recht gewählt
wurde, identisch sind mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts im Land des Verbrauchers. Dem Verbraucher wird somit nicht der
Schutz entzogen, den er in seinem Land genießt, da die zwingenden
Verbraucherschutzvorschriften seines Landes kein höheres Schutzniveau bieten. ·
Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der
Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht mit dem Ziel der
Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Einklang, da er
verbindliche Verbraucherschutzregeln enthält, von denen die Parteien nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abweichen dürfen. Das Schutzniveau dieser
verbindlichen Bestimmungen liegt auf dem Niveau des gegenwärtigen Acquis oder
sogar darüber. Ferner entspricht der Vorschlag dem Bestreben
der Union, die KMU bei der intensiveren Wahrnehmung der durch den Binnenmarkt
gebotenen Möglichkeiten zu unterstützen. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
kann für Verträge zwischen Unternehmen gewählt werden, bei denen mindestens
eine Partei ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[13]
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen ist, wobei künftige Entwicklungen berücksichtigt werden. Schließlich steht der Vorschlag mit der
Handelspolitik der Union in Einklang, da Parteien aus Drittländern nicht
diskriminiert werden und ebenfalls für das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
optieren können, solange eine der Vertragsparteien in einem EU-Mitgliedstaat
niedergelassen ist. Dieser Vorschlag greift künftigen Initiativen
der Kommission in Bezug auf die Haftung für Verstöße gegen den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (z. B. Verstöße gegen das
EU-Wettbewerbsrecht) nicht vor. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation der Öffentlichkeit Mit der Veröffentlichung des Grünbuchs hat die
Kommission eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit in die Wege
geleitet, die am 31. Januar 2011 abgeschlossen wurde. Auf das Grünbuch
gingen bei der Kommission 320 Stellungnahmen von Interessenträgern
sämtlicher Provenienz aus der gesamten EU ein. In vielen Stellungnahmen wurden
die Option 1 (Veröffentlichung der Ergebnisse der Expertengruppe) und die
Option 2 („Toolbox“ für den Unionsgesetzgeber) positiv bewertet. Die
Option 4 (fakultatives europäisches Vertragsrechtsinstrument) erhielt
sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit einer „Toolbox“ die
Zustimmung mehrerer Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger, sofern
bestimmte Voraussetzungen erfüllt wären, wie ein hohes Verbraucherschutzniveau
und klare, benutzerfreundliche Formulierungen. Etwaige Bedenken galten vor
allem den eher vagen Ausführungen im Grünbuch zum möglichen Inhalt eines
europäischen Vertragsrechts. Die Kommission trug diesen Bedenken Rechnung,
indem sie den Interessenträgern die Gelegenheit einräumte, zur
Durchführbarkeitsstudie der Expertengruppe zum europäischen Vertragsrecht
Stellung zu nehmen. Auch zum materiellen Anwendungsbereich des
Instruments wurden aus den Antworten auf das Grünbuch Präferenzen deutlich. Der
vorliegende Vorschlag betrifft infolgedessen in erster Linie Kaufverträge. Mit Beschluss vom 26. April 2010[14]
hatte die Kommission eine Expertengruppe zum europäischen Vertragsrecht
eingesetzt. Diese Gruppe wurde mit der Ausarbeitung einer
Durchführbarkeitsstudie für ein künftiges Instrument zum europäischen
Vertragsrecht betraut, das die wichtigsten Fragen abdeckt, die sich bei
grenzübergreifenden Geschäften in der Praxis stellen. Im September 2010 wurde eine Gruppe mit den
wichtigsten Interessenträgern (Wirtschafts- und Verbraucherverbände, Vertreter
des Banken- und des Versicherungssektors sowie der Rechtsberufe (Rechtsanwälte
und Notare)) eingesetzt, die der Sachverständigengruppe mit praktischen
Hinweisen zur Benutzerfreundlichkeit der für die Durchführbarkeitsstudie
entwickelten Regeln zuarbeiten sollte. Die Durchführbarkeitsstudie wurde am
3. Mai 2011 veröffentlicht; das informelle Konsultationsverfahren lief bis
zum 1. Juli 2011. ·
Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurden die sieben im
Grünbuch aufgeführten Optionen vollständig beschrieben und analysiert. Diese Optionen reichten von der Beibehaltung
der bisherigen Politik (keine Maßnahme) über eine „Toolbox“ für den
Gesetzgeber, eine Empfehlung zu einem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, eine
Verordnung zur Einführung eines fakultativen Vertragsrechts, eine Richtlinie
(Voll- oder Mindestharmonisierung) über ein verbindliches Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht und eine Verordnung zur Einführung eines europäischen
Vertragsrechts bis hin zu einer Verordnung zur Einführung eines europäischen
Zivilgesetzbuchs. In ihrer vergleichenden Analyse dieser
Optionen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die angestrebten
politischen Ziele mit einer fakultativen einheitlichen Vertragsrechtsregelung,
einer Vollharmonisierungsrichtlinie oder einer Verordnung zur Einführung eines
verbindlichen einheitlichen Vertragsrechts erreicht würden. Die letzten beiden
Optionen würden zwar eine beträchtliche Minderung der Transaktionskosten für
Unternehmer bewirken und die rechtlichen Rahmenbedingungen für den
grenzübergreifenden Handel vereinfachen, gleichzeitig aber eine erhebliche
Belastung für alle Unternehmer nach sich ziehen, da sich selbst ausschließlich
im Inland tätige Unternehmer dem neuen Rechtsrahmen anpassen müssten. Die Kosten
für die Einstellung auf die neuen verbindlichen Bestimmungen wären insbesondere
im Vergleich zu einem fakultativen einheitlichen Vertragsrechtssystem
erheblich, da sie von allen Unternehmern zu tragen wären. Mit einem
fakultativen einheitlichen Vertragsrechtssystem würden hingegen nur den
Unternehmern einmalig Kosten entstehen, die dieses System für ihre
Auslandsgeschäfte verwenden wollen. Die Einführung eines fakultativen
einheitlichen Vertragsrechtssystems wurde daher als die verhältnismäßigste
Maßnahme eingestuft, da sie die Transaktionskosten für Unternehmer, die in
andere Mitgliedstaaten verkaufen, verringern und den Verbrauchern eine breitere
Auswahl und günstigere Preise garantieren würde. Eine solche Regelung würde
auch das Schutzniveau für Verbraucher beim Einkauf im Ausland erhöhen und
Vertrauen schaffen, da sie EU-weit die gleichen Rechte in Anspruch nehmen
könnten. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der geplanten Maßnahme Mit dem Vorschlag soll ein Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht eingeführt werden. Die Harmonisierung des Vertragsrechts
der Mitgliedstaaten soll nicht durch eine Änderung des bestehenden
innerstaatlichen Vertragsrechts bewirkt werden, sondern durch Schaffung einer
fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung in jedem Mitgliedstaat für in ihren
Anwendungsbereich fallende Verträge. Diese zweite Vertragsrechtsregelung ist in
der ganzen Europäischen Union gleich und findet parallel zum bestehenden
innerstaatlichen Vertragsrecht Anwendung. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
kann auf grenzübergreifende Verträge angewendet werden, wenn die
Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Der Vorschlag sieht die Einführung eines
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, d. h. eines eigenständigen,
einheitlichen Regelwerks mit voll harmonisierten Vertragsrechtsbestimmungen
einschließlich Verbraucherschutzvorschriften vor, das im Recht der Mitgliedstaaten
als zweites Vertragsrechtssystem gilt und bei gültiger Vereinbarung zwischen
den Parteien auf grenzübergreifende Geschäfte angewendet werden kann. Diese
Vereinbarung ist nicht mit der Wahl des anwendbaren Rechts im Sinne des
Internationalen Privatrechts gleichzusetzen und darf auch nicht damit
verwechselt werden. Die Wahl erfolgt vielmehr auf der Grundlage eines
nationalen Rechts, das entsprechend dem Internationalen Privatrecht anwendbar
ist. Mit dieser Maßnahme soll der Binnenmarkt
gefestigt und funktionsfähiger gemacht werden. Hindernisse für die Ausübung von
Grundfreiheiten, die aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften
herrühren, insbesondere die zusätzlichen Transaktionskosten und die
komplizierte Rechtslage für Unternehmer bei grenzübergreifender
Geschäftstätigkeit und das mangelnde Vertrauen der Verbraucher in ihre Rechte
beim Einkauf im Ausland, und die alle unmittelbar die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, würden beseitigt. Im Einklang mit Artikel 114 Absatz 3
AEUV würde das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein hohes
Verbraucherschutzniveau gewährleisten, da es verbindliche Regeln enthält, die
das im bestehenden EU-Verbraucherrecht verankerte Schutzniveau beibehalten oder
verbessern. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip. Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich einen
Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in der Form zu leisten,
dass ein fakultatives einheitliches Vertragsrecht zur Verfügung gestellt wird,
hat eine eindeutig grenzübergreifende Dimension und kann von den
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen nicht in
ausreichendem Maße realisiert werden. Solange Unterschiede im nationalen
Vertragsrecht weiterhin erhebliche zusätzliche Transaktionskosten bei
grenzübergreifenden Geschäften verursachen, kann das Ziel der
Binnenmarktvollendung durch Erleichterung des grenzübergreifenden
Geschäftsverkehrs für Unternehmen und Verbraucher nicht vollständig erreicht
werden. Mit dem Erlass nicht aufeinander abgestimmter
Maßnahmen auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten die zusätzlichen
Transaktionskosten und rechtlichen Komplikationen bei grenzübergreifenden
Geschäften infolge der Unterschiede im nationalen Vertragsrecht nicht
beseitigen können. Die Verbraucher werden sich weiter mit einer geringeren
Auswahl und eingeschränktem Zugang zu Produkten aus anderen Mitgliedstaaten
begnügen müssen und nicht das Vertrauen entwickeln, das auf einer genauen
Kenntnis ihrer Rechte beruht. Das Ziel dieses Vorschlags lässt sich daher im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip besser auf Unionsebene verwirklichen.
Die Union ist die am besten geeignete Ebene, um mit einer Maßnahme zum
Vertragsrecht, die die Regeln für grenzübergreifende Geschäfte angleicht, die
mit der Rechtsfragmentierung verbundenen Probleme zu lösen. Zudem würden
rechtliche Unterschiede, die zu höheren Transaktionskosten und Lücken im
Verbraucherschutz führen, andernfalls weiter zunehmen, weil sich die Märkte
weiterentwickeln und die Mitgliedstaaten dazu veranlassen dürften,
beispielsweise zur Regulierung der entstehenden Märkte für digitale Inhalte
eigenständig Maßnahmen zu ergreifen. ·
Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5 EUV. Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist auf
die Aspekte beschränkt, die grenzübergreifende Geschäfte erheblich behindern,
und erstreckt sich nicht auf Aspekte, die durch einzelstaatliche Vorschriften
besser geregelt werden könnten. In materiellrechtlicher Hinsicht regelt der
Vorschlag die Rechte und Pflichten der Parteien während des Lebenszyklus eines
Vertrags, nicht aber beispielsweise Fragen der Stellvertretung, bei denen es
weniger häufig zu Streitigkeiten kommen dürfte. In räumlicher Hinsicht
erstreckt sich der Vorschlag auf grenzübergreifende Sachverhalte, weil es dort
aufgrund der zusätzlichen Transaktionskosten und rechtlichen Komplexität zu
Problemen kommt. Der persönliche Anwendungsbereich des Vorschlags beschränkt
sich auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines
ein KMU ist, und zwischen Unternehmen und Verbrauchern, da dort die meisten
Probleme im Binnenmarkt auftreten. Verträge zwischen Privatpersonen und
Verträge zwischen Unternehmern, von denen keiner den Status eines KMU hat, sind
nicht einbezogen, weil für eine Regelung dieser Vertragstypen kein
nachweisbarer Bedarf besteht. Die Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zwei
Optionen: Sie können das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für reine
Inlandsgeschäfte anbieten sowie für Verträge zwischen Unternehmen, von denen
keines den Status eines KMU hat. Die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen
Regelung gegenüber anderen möglichen Optionen ergibt sich aus dem fakultativen,
freiwilligen Charakter des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. Es gelangt nur
dann zur Anwendung, wenn sich die Vertragsparteien auf seine Anwendung einigen,
weil sie es für das betreffende grenzübergreifende Geschäft für vorteilhaft
halten. Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht eine fakultative Regelung
darstellt, die nur auf grenzübergreifende Sachverhalte Anwendung findet, ist es
dazu geeignet, Hürden im grenzübergreifenden Handel zu überwinden, ohne mit
fest verankerten nationalen Rechtssystemen und tief verwurzelten Traditionen zu
kollidieren. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist als fakultative Regelung
gedacht, die zusätzlich zu den Vertragsrechtssystemen der Mitgliedstaaten
angeboten werden soll, ohne sie zu ersetzen. Diese legislative Maßnahme geht
daher nicht über das hinaus, was nötig ist, um Unternehmern und Verbrauchern im
Binnenmarkt weitere Möglichkeiten zu eröffnen. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagen wird der Erlass einer Verordnung
zur Einführung eines fakultativen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. Ein nicht verbindliches Instrument wie eine
„Toolbox“ für den EU-Gesetzgeber oder eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten
würde das Ziel, denn Binnenmarkt auszubauen und funktionsfähiger zu machen,
nicht erreichen. Eine Richtlinie oder Verordnung, durch die nationales Recht
durch ein obligatorisches europäisches Vertragsrecht ersetzt wird, würde zu
weit gehen, da es auch Unternehmern, die nicht grenzübergreifend tätig werden
wollen, Kosten auferlegen würde und diese Kosten nicht durch Einsparungen
ausgeglichen würden, die lediglich dann auftreten, wenn Geschäfte
grenzübergreifend getätigt werden. Auch eine Richtlinie mit Mindestnormen für
ein obligatorisches europäisches Vertragsrecht wäre nicht sachgerecht, da sie
nicht das zur Reduktion der Transaktionskosten erforderliche Maß an
Rechtssicherheit und Einheitlichkeit schaffen würde. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Nach Annahme des Vorschlags wird die
Kommission eine Datenbank für den Austausch von Informationen über
rechtskräftige Gerichtsurteile zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht oder zu
anderen Bestimmungen der Verordnung sowie einschlägige Urteile des Gerichtshofs
der Europäischen Union einrichten. Die Kosten für diese Datenbank dürften
voraussichtlich mit steigender Zahl der verfügbaren Urteile zunehmen.
Gleichzeitig wird die Kommission Schulungen für Vertreter der Rechtsberufe
ausrichten, die mit dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht befasst sind.[15]
Diese Kosten dürften voraussichtlich im Laufe der Zeit zurückgehen, je mehr
sich das Wissen über das Gemeinsame Kaufrecht verbreitet. 5. WEITERE INFORMATIONEN ·
Vereinfachung Der Vorschlag zur Einführung einer
fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung hat den Vorteil, dass es
Vertragsparteien die Wahl eines EU-weit einheitlichen Vertragsrechts erlaubt,
ohne das nationale Vertragsrecht abzuschaffen. Eine solche eigenständige,
einheitliche Regelung ist geeignet, den Vertragsparteien für die bei
grenzübergreifenden Geschäften am häufigsten auftretenden vertragsrechtlichen
Probleme eine Lösung anzubieten. Unternehmer wären nicht länger gezwungen, sich
mit unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften vertraut zu machen. Die
Verbraucher würden mithilfe eines standardisierten Informationsblatts über die
Rechte aufgeklärt, die ihnen das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verleiht. Schließlich könnte der Vorschlag die künftige
Kohärenz des EU-Rechts in anderen Politikbereichen gewährleisten, in denen das
Vertragsrecht Bedeutung erlangt. ·
Überprüfung Dem Vorschlag zufolge sollen das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht und die Verordnungsbestimmungen fünf Jahre nach
Anwendungsbeginn u. a. unter Berücksichtigung der Notwendigkeit überprüft
werden, ihren Anwendungsbereich in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen
sowie hinsichtlich der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen
Inhalten und der künftigen Entwicklung des Unionsrechts auszuweiten. Zu diesem
Zweck wird die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht und
erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorlegen. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Die vorgeschlagene Verordnung ist von
Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden. ·
Erläuterung des Vorschlags Der Vorschlag besteht aus drei Hauptteilen:
einer Verordnung, einem Anhang I mit den Vertragsrechtsbestimmungen (dem
Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht) und einem Anhang II mit dem
Standard-Informationsblatt. A. Die
Verordnung In Artikel 1 werden Ziel und
Gegenstand der Verordnung festgelegt. Artikel 2
enthält eine Liste von Begriffsbestimmungen. Einige Definitionen existieren
bereits im einschlägigen Acquis, andere Begriffe werden hier erstmalig
definiert. Artikel 3
bestimmt, dass es sich bei den Vertragsrechtsbestimmungen für
grenzübergreifende Verträge über den Warenkauf, die Bereitstellung digitaler
Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistungen um eine fakultative
Regelung handelt. Artikel 4
präzisiert den Anwendungsbereich der Verordnung dahingehend, dass sie auf
grenzübergreifende Verträge beschränkt ist. Artikel 5
nennt als materiellen Anwendungsbereich Verträge über den Kauf von Waren, die
Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung damit verbundener
Dienstleistungen wie Montage, Installierung und Reparatur. Artikel 6
schließt Mischverträge und mit einem Verbraucherkredit verbundene Verträge vom
Anwendungsbereich der Verordnung aus. Artikel 7
bestimmt, dass die Verordnung für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern
sowie für Verträge zwischen Unternehmen gilt, von denen mindestens eines den
Status eines KMU hat. Artikel 8
schreibt vor, dass für die Anwendbarkeit des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich
ist. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher ist die
Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nur
gültig, wenn die Zustimmung des Verbrauchers durch eine ausdrückliche Erklärung
gesondert von der Erklärung erteilt wird, durch die dem Abschluss des Vertrags
zugestimmt wird. Artikel 9
bestimmt, dass es dem Unternehmer bei Verbraucherverträgen obliegt, dem
Verbraucher bestimmte Informationen über das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
zukommen zu lassen. Insbesondere muss dem Verbraucher das Informationsblatt in
Anhang II übermittelt werden. Artikel 10
verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Sanktionen für
den Fall vorgesehen sind, dass Unternehmer bestimmte in Artikel 8
und 9 niedergelegte Pflichten verletzen. Artikel 11
bestimmt, dass bei gültiger Wahl des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
ausschließlich dieses für die in seinen Vorschriften geregelten Fragen
maßgebend ist und andere einzelstaatliche Vorschriften keine Anwendung finden.
Die Entscheidung für das Gemeinsame Kaufrecht gilt rückwirkend, um auch die
Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten und die Rechte bei deren
Verletzung zu erfassen. Artikel 12 stellt
klar, dass die Verordnung die Informationspflichten, die nach der Richtlinie
2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[16]
bestehen, unberührt lässt. Artikel 13
bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht auch für reine Inlandsgeschäfte und für Verträge zwischen
Unternehmern zur Verfügung zu stellen, von denen keiner den Status eines KMU
hat. Artikel 14
gibt den Mitgliedstaaten auf, innerstaatliche rechtskräftige Gerichtsurteile,
in denen Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder andere
Vorschriften der Verordnung ausgelegt werden, der Kommission zur Kenntnis zu
bringen. Die Kommission wird auf dieser Grundlage eine Datenbank mit den
einschlägigen Urteilen einrichten. Artikel 15
enthält eine Überprüfungsklausel. In Artikel 16 ist festgelegt, dass
die Verordnung am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft treten soll. B.
Anhang I Anhang I enthält den Text des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts. Teil I („Einleitende Bestimmungen“) enthält die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, die alle
Parteien im Umgang miteinander einhalten müssen, wie das Gebot, nach Treu und
Glauben zu handeln und einen redlichen Geschäftsverkehr zu betreiben. Der
Grundsatz der Vertragsfreiheit verschafft den Vertragsparteien die Gewissheit,
dass sie von den Regeln des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts abweichen
können, sofern letztere nicht – wie beispielsweise die Verbraucherschutzregeln
– ausdrücklich für unabdingbar erklärt wurden. Teil II („Zustandekommen eines bindenden
Vertrags“) enthält Bestimmungen über das Recht der
Parteien auf wesentliche vorvertragliche Informationen und Regeln für das
Zustandekommen eines Vertrags. Dieser Teil enthält zudem spezifische
Vorschriften, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen einräumen. Des Weiteren
sind hier die Gründe aufgeführt, aus denen Verträge angefochten werden können:
Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung oder unfaire Ausnutzung. Teil III („Bestimmung des
Vertragsinhalts“) enthält allgemeine Bestimmungen über
die Auslegung von Vertragsbestimmungen in Zweifelsfällen. Er enthält darüber
hinaus Bestimmungen zu Inhalt und Wirkungen von Verträgen und legt fest, welche
Vertragsbestimmungen unfair und damit ungültig sein können. Teil IV („Verpflichtungen und Abhilfen
der Parteien eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung
digitaler Inhalte“) ist den Bestimmungen für
Kaufverträge und Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und den
Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers gewidmet. Dieser Teil enthält
auch Bestimmungen zu den Abhilfen, die Käufer und Verkäufer bei Nichterfüllung
geltend machen können. Teil V („Verpflichtungen und Abhilfen
der Parteien eines Vertrags über verbundene Dienstleistungen“) betrifft Fälle, in denen ein Verkäufer in enger Verbindung zu einem
Kaufvertrag oder zu einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte
bestimmte Dienstleistungen wie Montage, Installierung, Reparatur oder Wartung
erbringt. Dort ist aufgeführt, welche spezifischen Regeln in diesen Fällen
gelten und welche Rechte und Verpflichtungen die Parteien solcher Verträge
haben. Teil VI („Schadensersatz und Zinsen“) enthält zusätzliche gemeinsame Bestimmungen für Schadensersatz bei
Verlust und Zinsen wegen verspäteter Zahlung. In Teil VII „Rückabwicklung“ ist
geregelt, was im Falle der Anfechtung oder Beendigung eines Vertrags
zurückzugeben ist. Teil VIII „Verjährung“ regelt die Wirkungen des Zeitablaufs auf die Ausübung von Rechten aus
einem Vertrag. Anlage 1 enthält
das Muster für die Widerrufsbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher vor
Abschluss eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrags zukommen lassen muss, während Anlage 2 ein Standardformular
für den Widerruf enthält. C.
Anhang II Anhang II enthält das
Standard-Informationsblatt zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, das der
Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor eine Vereinbarung über
die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts getroffen wird. 2011/0284 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[17], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[18], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Für grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeiten
bestehen immer noch erhebliche Engpässe, die verhindern, dass der Binnenmarkt
sein ganzes Potenzial für Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen entfaltet.
Gegenwärtig exportiert nur einer von zehn Unternehmern aus der Europäischen
Union in andere EU-Länder, und in den meisten Fällen beschränken sich diese Ausfuhren
auf wenige Mitgliedstaaten. Unter allen Hindernissen für den
grenzübergreifenden Handel, zu denen unter anderem Steuerregelungen,
Verwaltungsvorschriften, Lieferprobleme, Sprache und Kultur gehören, sehen
Unternehmer die Schwierigkeit, sich über ausländisches Vertragsrecht zu
informieren, als eines der größten Hindernisse sowohl für Geschäfte zwischen
Unternehmen und Verbrauchern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen an.
Dies wirkt sich wegen des geringeren Produktangebots auch zum Nachteil der Verbraucher
aus. Das unterschiedliche Vertragsrecht der Mitgliedstaaten schreckt somit
davon ab, Grundfreiheiten wie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu
nutzen, und stellt ein Hindernis für das Funktionieren und die kontinuierliche
Weiterentwicklung des Binnenmarkts dar. Zudem bewirkt es eine Beschränkung des
Wettbewerbs, vor allem auf den Märkten kleinerer Mitgliedstaaten. (2)
Verträge sind das unentbehrliche rechtliche
Instrument für jedes wirtschaftliche Geschäft. Die Notwendigkeit für
Unternehmer, das anwendbare Recht zu ermitteln oder auszuhandeln, sich über
anwendbares ausländisches Recht zu informieren, das häufig auch übersetzt
werden muss, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sich mit den
einschlägigen Anforderungen vertraut zu machen, und ihre Verträge unter
Umständen an das bei grenzübergreifenden Geschäften jeweils anwendbare
einzelstaatliche Recht anpassen zu müssen, macht den Handel mit dem Ausland
komplizierter und kostenträchtiger als den Handel im Inland. Die
vertragsrechtsbedingten Hindernisse tragen somit maßgeblich dazu bei, eine
erhebliche Zahl exportorientierter Unternehmer davon abzuhalten, in den
grenzübergreifenden Handel einzusteigen oder ihre Geschäftstätigkeit auf
weitere Mitgliedstaaten auszudehnen. Besonders stark ist ihre abschreckende
Wirkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die die Kosten des
Eintritts in mehrere ausländische Märkte im Verhältnis zum Umsatz oft besonders
hoch sind. Infolgedessen entgehen den Unternehmen Kosteneinsparungen, die sie erzielen
könnten, wenn es ihnen möglich wäre, Waren und Dienstleistungen auf der
Grundlage eines für alle ihre grenzübergreifenden Geschäfte geltenden
einheitlichen Vertragsrechts und im Internet auf der Grundlage einer einzigen
Website zu vermarkten. (3)
Die vertragsrechtsbedingten Transaktionskosten,
die, wie sich gezeigt hat, erheblich sind, und die rechtlichen Hindernisse, die
durch die Unterschiede zwischen den zwingenden einzelstaatlichen
Verbraucherschutzvorschriften bedingt sind, wirken sich bei Geschäften zwischen
Unternehmen und Verbrauchern unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts
aus. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeiten auf Verbraucher in einem anderen
Mitgliedstaat ausrichtet, gelten nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008)[19]
die Verbraucherschutzvorschriften des Mitgliedstaats des gewöhnlichen
Aufenthalts des Verbrauchers, die ein höheres Schutzniveau bieten und von denen
nach diesem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, selbst wenn
die Parteien ein anderes anwendbares Recht gewählt haben. Unternehmer müssen
sich daher im Voraus informieren, ob das Recht des Verbrauchers ein höheres
Schutzniveau bietet, und sicherstellen, dass ihr Vertrag dessen Anforderungen
genügt. Im elektronischen Geschäftsverkehr bringt darüber hinaus die Anpassung
von Websites, die den zwingenden Anforderungen des anwendbaren ausländischen Verbrauchervertragsrechts
entsprechen müssen, weitere Kosten mit sich. Die bisherige Harmonisierung des
Verbraucherschutzrechts auf Unionsebene hat zwar in einigen Bereichen zu einer
gewissen Annäherung geführt, doch bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede, da die Mitgliedstaaten im
Rahmen der bisherigen Harmonisierung in vielen Fällen die Möglichkeit hatten zu
entscheiden, wie sie dem Unionsrecht nachkommen und wo sie das
Verbraucherschutzniveau ansetzen wollen. (4)
Die vertragsrechtsbedingten Hindernisse, die es
Unternehmern unmöglich machen, das Potenzial des Binnenmarkts voll
auszuschöpfen, wirken sich auch zum Nachteil der Verbraucher aus. Weniger
grenzübergreifender Handel führt zu weniger Importen und weniger Wettbewerb.
Die Verbraucher werden möglicherweise durch eine geringere Produktauswahl zu
höheren Preisen benachteiligt, zum einen, weil ihnen weniger ausländische
Unternehmer ihre Waren und Dienstleistungen direkt anbieten, und zum anderen
als indirekte Folge des beschränkten grenzübergreifenden Handels zwischen
Unternehmen auf der Großhandelsstufe. Obwohl ein Einkauf im Ausland erhebliche
wirtschaftliche Vorteile in Form eines größeren und besseren Angebots mit sich
bringen könnte, kaufen viele Verbraucher auch deshalb nur ungern jenseits der
Grenze ein, weil sie unsicher sind, welche Rechte sie dort haben. Einige der
wichtigsten Sorgen der Verbraucher betreffen das Vertragsrecht, zum Beispiel
die Frage, ob sie angemessenen Schutz genießen würden, wenn sich die gekauften
Produkte als fehlerhaft erweisen. Infolgedessen kaufen viele Verbraucher lieber
im Inland ein, auch wenn das für sie eine geringere Auswahl und höhere Preise
bedeutet. (5)
Zudem können Verbraucher, die die Preisunterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten nutzen und bei einem Unternehmer aus einem anderen
Mitgliedstaat kaufen wollen, dies häufig nicht tun, weil der Unternehmer nicht
ins Ausland liefert. Der elektronische Geschäftsverkehr hat zwar die Suche nach
Angeboten und den Vergleich von Preisen und anderen Bedingungen unabhängig vom
Ort der Niederlassung des Unternehmers erheblich erleichtert, doch lehnen
Unternehmer, die nicht in den grenzübergreifenden Handel einsteigen wollen,
sehr häufig Bestellungen ausländischer Verbraucher ab. (6)
Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten
hindern Verbraucher und Unternehmer daran, die Vorteile des Binnenmarkts zu
nutzen. Diese vertragsrechtsbedingten Hindernisse wären wesentlich geringer,
wenn Verträge unabhängig vom Ort der Niederlassung der Parteien auf ein
einziges, einheitliches Vertragsrecht gestützt werden könnten. Ein solches
einheitliches Vertragsrecht sollte den ganzen Lebenszyklus eines Vertrags
umfassen und somit die für den Vertragsschluss wichtigsten Fragestellungen
regeln. Es sollte darüber hinaus vollständig harmonisierte
Verbraucherschutzvorschriften enthalten. (7)
Die Unterschiede im Vertragsrecht der
Mitgliedstaaten und ihre Folgen für den grenzübergreifenden Handel wirken sich
auch dahingehend aus, dass der Wettbewerb begrenzt bleibt. Weniger
grenzübergreifender Handel bedeutet weniger Wettbewerb und damit weniger
Anreize für Unternehmer, innovationsfreudiger zu werden und die Qualität ihrer
Produkte zu verbessern oder die Preise zu senken. Vor allem in kleineren
Mitgliedstaaten mit einer begrenzten Zahl inländischer Wettbewerber kann die
Entscheidung ausländischer Unternehmer, wegen Kosten und Komplexität nicht in
den Markt einzutreten, den Wettbewerb begrenzen, was spürbare Auswirkungen auf
Auswahl und Preis der verfügbaren Produkte hat. Zudem können die Hindernisse
für den grenzübergreifenden Handel den Wettbewerb zwischen KMU und größeren
Unternehmen gefährden. Angesichts des erheblichen Gewichts der
Transaktionskosten im Verhältnis zum Umsatz ist zu erwarten, dass ein KMU eher
auf den Eintritt in einen ausländischen Markt verzichtet als ein größerer
Wettbewerber. (8)
Um diese vertragsrechtsbedingten Hindernisse zu
überwinden, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Vertrag auf der
Grundlage eines einzigen, einheitlichen Vertragsrechts, eines Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts, zu schließen, dessen Bestimmungen in allen
Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben und einheitlich ausgelegt werden. Das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte den Parteien eine zusätzliche Wahlmöglichkeit
bieten, die sie nutzen können, wenn beide der Auffassung sind, dass es dazu
beitragen kann, den grenzübergreifenden Handel zu erleichtern und Transaktions-
und Opportunitätskosten sowie andere vertragsrechtsbedingte Hindernisse für den
grenzübergreifenden Handel zu reduzieren. Es sollte nur dann Grundlage eines
Vertragsverhältnisses werden, wenn die Parteien gemeinsam beschließen, darauf
zurückzugreifen. (9)
Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht eingeführt. Die Harmonisierung des Vertragsrechts der
Mitgliedstaaten wird nicht durch eine Änderung des bestehenden innerstaatlichen
Vertragsrechts bewirkt, sondern durch Schaffung einer fakultativen zweiten
Vertragsrechtsregelung in jedem Mitgliedstaat für in ihren Anwendungsbereich
fallende Verträge. Diese zweite Vertragsrechtsregelung soll in der ganzen EU
gleich sein und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht
Anwendung finden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll auf freiwilliger
Basis auf grenzübergreifende Verträge angewendet werden, wenn die
Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. (10)
Die Vereinbarung über die Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte eine Wahl sein, die innerhalb des
einzelstaatlichen Rechts getroffen wird, das nach der Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 beziehungsweise in Bezug auf vorvertragliche
Informationspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG)
Nr. 864/2007)[20] oder nach jeder anderen
einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. Die Vereinbarung über die
Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher keine
Rechtswahl im Sinne der Kollisionsnormen darstellen und nicht mit einer solchen
verwechselt werden; sie sollte unbeschadet der Kollisionsnormen gelten. Diese
Verordnung lässt bestehende Kollisionsnormen somit unberührt. (11)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte einen
vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften
enthalten. Diese Vorschriften sollten gemäß Artikel 114 Absatz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich
Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau garantieren, um das Vertrauen der
Verbraucher in das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu stärken, und ihnen so
einen Anreiz bieten, auf dieser Grundlage grenzübergreifende Verträge zu
schließen. Das Schutzniveau, das Verbraucher auf der Grundlage des
EU-Verbraucherrechts genießen, sollte beibehalten oder erhöht werden. (12)
Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einen
vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften
enthält, werden in diesem Bereich keine Disparitäten zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auftreten, wenn sich die Parteien für
die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entschieden haben. Im
Falle eines Verbrauchervertrags, bei dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat und die Parteien eine gültige
Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das Recht des Mitgliedstaats des
Verkäufers und das Gemeinsame Europäische Kaufrecht Anwendung finden sollen,
entfaltet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008,
der von einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten
ausgeht, für Fragen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt, folglich
keine praktische Bedeutung. (13)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte für
grenzübergreifende Verträge zur Verfügung stehen, denn gerade hier entstehen
aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
Komplikationen und zusätzliche Kosten, die Parteien vom Vertragsschluss
abhalten. Die Feststellung, ob es sich um einen grenzübergreifenden Vertrag handelt,
sollte bei Verträgen zwischen Unternehmen anhand des gewöhnlichen Aufenthalts
der Parteien erfolgen. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem
Verbraucher sollte der grenzübergreifende Bezug dann gegeben sein, wenn
entweder die vom Verbraucher angegebene allgemeine Anschrift, die
Lieferanschrift oder die vom Verbraucher angegebene Rechnungsanschrift in einem
Mitgliedstaat, aber außerhalb des Staates liegt, in dem der Unternehmer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. (14)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte nicht
auf grenzübergreifende Sachverhalte beschränkt sein, die nur Mitgliedstaaten
betreffen, sondern auch zur Erleichterung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten zur Verfügung stehen. Bei Verbrauchern aus Drittstaaten sollte
die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts,
die die Wahl eines für sie fremden Rechts implizieren würde, den geltenden
Kollisionsnormen unterliegen. (15)
Auch Unternehmer, die sowohl im Inland als auch im
Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, sehen es unter Umständen als nützlich
an, für alle Geschäfte einen einzigen, einheitlichen Vertrag zu verwenden. Es
sollte den Mitgliedstaaten daher freistehen, das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht auch zur Anwendung in einem ausschließlich inländischen Kontext
anzubieten. (16)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte
insbesondere für den Kauf von Waren zur Verfügung stehen, einschließlich für
Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, da dies der
wirtschaftlich wichtigste Vertragstyp ist, der im grenzübergreifenden Handel
und vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr ein besonderes
Wachstumspotenzial bietet. (17)
Um der zunehmenden Bedeutung der digitalen
Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch
Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte erfassen. Die Übertragung
von zur Speicherung, Verarbeitung, Bereitstellung oder wiederholten Nutzung
bestimmten digitalen Inhalten – wie Download von Musikdateien – hat rasch
zugenommen und birgt ein großes Potenzial für weiteres Wachstum, doch ist die
Rechtslage in diesem Bereich nach wie vor sehr uneinheitlich und ungewiss. Das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte daher auch für die Bereitstellung
digitaler Inhalte gelten, unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte auf einem
materiellen Datenträger bereitgestellt werden. (18)
Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung
eines Preises, sondern in Verbindung mit separat bezahlten Waren oder
Dienstleistungen bereitgestellt, wobei die Bereitstellung eine nicht geldwerte
Gegenleistung wie die Einräumung des Zugangs zu persönlichen Daten voraussetzen
oder ohne jede Gegenleistung im Rahmen einer Marketingstrategie erfolgen kann,
die auf der Erwartung basiert, dass der Verbraucher später zusätzliche oder
anspruchsvollere digitale Inhalte erwerben wird. Angesichts dieser besonderen
Marktstruktur und des Umstands, dass mangelhafte digitale Inhalte die
wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers schädigen können ungeachtet der
Bedingungen, unter denen die Inhalte geliefert worden sind, sollte die
Verfügbarkeit des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht davon abhängen, ob
für die betreffenden digitalen Inhalte ein Preis gezahlt wird oder nicht. (19)
Um den Nutzen des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts zu maximieren, sollte sein materieller Anwendungsbereich auch vom
Verkäufer erbrachte Dienstleistungen – hauptsächlich Reparatur, Wartung,
Montage und Installierung – umfassen, die unmittelbar und eng mit den
jeweiligen Waren oder digitalen Inhalten verbunden sind, die auf der Grundlage
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts geliefert werden, und häufig
gleichzeitig im selben Vertrag oder in einem verbundenen Vertrag festgelegt
sind. (20)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte nicht
für verbundene Verträge gelten, auf deren Grundlage der Käufer Waren oder
Dienstleistungen von einem Dritten bezieht. Dies wäre deshalb nicht angemessen,
weil der Dritte nicht der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die
Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts angehört. Ein verbundener
Vertrag mit einem Dritten sollte daher dem innerstaatlichen Recht unterliegen,
das nach den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007
oder einer anderen einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. (21)
Um die bestehenden Probleme im Binnenmarkt und
Wettbewerb auf gezielte und verhältnismäßige Weise angehen zu können, sollte
der persönliche Geltungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf die
Parteien ausgerichtet werden, die derzeit durch die divergierenden einzelstaatlichen
Vertragsrechtsregelungen davon abgehalten werden, im Ausland Geschäfte zu
tätigen, was erhebliche negative Folgen für den grenzübergreifenden Handel hat.
Erfasst werden sollten daher alle Verträge zwischen Unternehmen und
Verbrauchern sowie Verträge zwischen Unternehmen, bei denen mindestens eine
Partei ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen[21] ist. Die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, die den Anwendungsbereich des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf Verträge zwischen Unternehmen
erweitern, von denen keines ein KMU ist, sollte hiervon jedoch unberührt
bleiben. Unternehmer genießen im Geschäftsverkehr untereinander in jedem Fall
uneingeschränkte Vertragsfreiheit und sind aufgerufen, sich bei ihrer
Vertragsgestaltung am Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht zu orientieren. (22)
Für die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. In
Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollten an diese Vereinbarung
strenge Anforderungen gestellt werden. Da es in der Praxis in der Regel der
Unternehmer sein wird, der die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts vorschlägt, muss sich der Verbraucher voll darüber im Klaren sein,
dass er der Verwendung von Vorschriften zustimmt, die sich von seinem
bestehenden innerstaatlichen Recht unterscheiden. Die Zustimmung des
Verbrauchers zur Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte
daher nur in Form einer ausdrücklichen Erklärung gültig sein, die gesondert von
der Zustimmung zum Abschluss des Vertrags abzugeben ist. Es sollte deshalb
nicht möglich sein, die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts in
einer Bestimmung des zu schließenden Vertrags, insbesondere in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Unternehmers, anzubieten. Der Unternehmer sollte dem
Verbraucher eine Bestätigung der Vereinbarung über die Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung stellen. (23)
Der Verbraucher sollte der Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht nur bewusst, sondern auch in voller
Sachkenntnis zustimmen. Der Unternehmer sollte den Verbraucher daher nicht nur
auf die beabsichtigte Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
hinweisen, sondern ihn auch über dessen Besonderheiten und wichtigste Merkmale
informieren. Um den Unternehmern diese Aufgabe zu erleichtern und ihnen
unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, wird ihnen in dieser Verordnung ein
Standard-Informationsblatt in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur
Verfügung gestellt, das in Bezug auf Umfang und Qualität der Informationen eine
einheitliche Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet und das sie den
Verbrauchern zukommen lassen sollten. Ist es nicht möglich, dem Verbraucher das
Informationsblatt zu übermitteln, beispielsweise bei einem Telefongespräch,
oder hat es der Unternehmer versäumt, das Informationsblatt zu übermitteln,
sollte die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts für den Verbraucher erst dann verbindlich sein, wenn er das
Informationsblatt zusammen mit der Bestätigung der Vereinbarung erhalten und
anschließend seine Zustimmung erteilt hat. (24)
Um eine selektive Anwendung einzelner Bestimmungen
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu vermeiden, die das Gleichgewicht
zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beeinträchtigen und sich
nachteilig auf das Verbraucherschutzniveau auswirken könnten, sollte die Wahl
für das Gemeinsame Europäische Kaufrecht insgesamt gelten und nicht nur für
bestimmte Teile. (25)
In den Fällen, in denen für den betreffenden
Vertrag andernfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf gelten würde, sollte die Wahl des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend
implizieren, dass die Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird. (26)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte
vertragsrechtliche Sachverhalte regeln, die während des Lebenszyklus von
Verträgen, die in seinen materiellen und persönlichen Geltungsbereich fallen,
insbesondere von Online-Verträgen, von praktischer Bedeutung sind. Außer den
Rechten und Verpflichtungen der Parteien und den Abhilfen bei Nichterfüllung
sollte das Gemeinsame Europäische Kaufrecht deshalb Folgendes regeln: die
vorvertraglichen Informationspflichten, den Abschluss des Vertrags
einschließlich der Formerfordernisse, das Widerrufsrecht und seine Folgen, die
Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder
unfairer Ausnutzung und ihre Folgen, Auslegung, Inhalt und Wirkungen des
Vertrags, Beurteilung der Unfairness einer Vertragsbestimmung und ihre Folgen,
Rückabwicklung nach Anfechtung und Beendigung des Vertrags sowie Verjährung und
Ausschluss von Rechten. Es sollte zudem die verfügbaren Sanktionen im Fall
einer Verletzung von Verpflichtungen und Pflichten in seinem Geltungsbereich
regeln. (27)
Alle vertraglichen und außervertraglichen
Sachverhalte, die nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind,
unterliegen dem außerhalb des Gemeinsamen Kaufrechts bestehenden
innerstaatlichen Recht, das nach Maßgabe der Verordnungen (EG)
Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder nach sonstigen einschlägigen
Kollisionsnormen anwendbar ist. Hierzu zählen unter anderem die Frage der
Rechtspersönlichkeit, die Ungültigkeit eines Vertrags wegen
Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, die Bestimmung der
Vertragssprache, das Diskriminierungsverbot, die Stellvertretung, die
Schuldner- und Gläubigermehrheit, der Wechsel der Parteien einschließlich
Abtretung, die Aufrechnung und Konfusion, das Sachenrecht einschließlich der
Eigentumsübertragung, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Deliktsrecht.
Auch die Frage, ob konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und
außervertraglicher Haftung zusammen verfolgt werden können, ist nicht
Gegenstand des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. (28)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte keine
Sachverhalte außerhalb des Vertragsrechts regeln. Diese Verordnung sollte
diesbezügliches Unionsrecht oder innerstaatliches Recht unberührt lassen.
Beispielsweise sollten Informationspflichten, die zum Schutz der Gesundheit
oder der Umwelt oder aus Gründen der Sicherheit auferlegt werden, nicht in das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht aufgenommen werden. Ferner sollte diese
Verordnung nicht die Informationspflichten nach der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt[22] berühren. (29)
Bei Bestehen einer gültigen Vereinbarung über die
Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte nur das Gemeinsame
Kaufrecht für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte maßgebend
sein. Das Gemeinsame Kaufrecht sollte autonom im Einklang mit den etablierten
Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden. Fragen zu
Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Kaufrechts fallen,
die aber dort nicht ausdrücklich geregelt sind, sollten im Wege der Auslegung
ohne Rückgriff auf ein anderes Rechtssystem geklärt werden. Das Gemeinsame
Kaufrecht sollte anhand der zugrunde liegenden Prinzipien, Zielsetzungen und all
seiner Vorschriften ausgelegt werden. (30)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte vom
Grundsatz der Vertragsfreiheit geleitet sein. Die Parteiautonomie sollte nur
eingeschränkt werden, soweit dies insbesondere aus Gründen des
Verbraucherschutzes unerlässlich ist. In den Fällen, in denen diese
Notwendigkeit gegeben ist, sollte deutlich auf den zwingenden Charakter der
betreffenden Vorschriften hingewiesen werden. (31)
Die Parteien sollten sich bei ihrer Zusammenarbeit
vom Gebot von Treu und Glauben und vom Grundsatz des redlichen
Geschäftsverkehrs leiten lassen. Bestimmte Vorschriften stellen konkrete
Ausprägungen dieser allgemeinen Grundsätze dar und sollten ihnen daher
vorgehen. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen der Parteien, wie sie in
den spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, sollten daher nicht unter
Berufung auf die allgemeinen Grundsätze abgeändert werden können. Die konkreten
Anforderungen, die aus dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz des
redlichen Geschäftsverkehrs erwachsen, sollten unter anderem von der Sachkunde
der Parteien abhängen und sollten daher in Geschäften zwischen Unternehmen und
Verbrauchern anders beschaffen sein als in Geschäften zwischen Unternehmen. In
Geschäften zwischen Unternehmen sollte es dabei auch auf die gute Handelspraxis
in der betreffenden Situation ankommen. (32)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte auf die
Aufrechterhaltung eines gültigen Vertrags ausgerichtet sein, wo immer dies mit
Blick auf die berechtigten Interessen der Parteien möglich und angemessen ist. (33)
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ausgewogene Lösungen
für die Gestaltung und Ausübung der im Falle der Nichterfüllung des Vertrags
verfügbaren Abhilfen bereithalten. In Verträgen zwischen Unternehmen und
Verbrauchern sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
Vertragswidrigkeit von Waren, digitalen Inhalten oder Dienstleistungen in den
Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt. (34)
Um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und der einzelstaatlichen Gerichte zur Auslegung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder einer anderen Bestimmung dieser
Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Rechtssicherheit
zu erhöhen, sollte die Kommission eine Datenbank mit den einschlägigen
rechtskräftigen Entscheidungen dieser Gerichte einrichten. Damit die Kommission
diesem Auftrag nachkommen kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass
der Kommission die einschlägigen Entscheidungen ihrer Gerichte rasch
übermittelt werden. (35)
Es empfiehlt sich, die Funktionsweise des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung
nach fünf Jahren Anwendung zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollte unter
anderem festgestellt werden, inwieweit der Anwendungsbereich der Verordnung in
Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Markt- und
technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen
Entwicklungen des Unionsrechts ausgeweitet werden muss. (36)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen
Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in der Form zu
leisten, dass ein einheitliches Vertragsrecht zur Verfügung gestellt wird, das
für grenzübergreifende Geschäfte in der Europäischen Union verwendet werden
kann, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht
werden kann, sondern sich besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die
Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (37)
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und
Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 38 und
47 – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Ziel und Gegenstand 1.
Zweck dieser Verordnung ist es, die Voraussetzungen
für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem
ein für die Europäische Union einheitliches Vertragsrecht (das „Gemeinsame
Europäische Kaufrecht“) zur Verfügung gestellt wird, das in Anhang I
dargestellt ist. Dieses Vertragsrecht kann bei grenzübergreifenden Geschäften
verwendet werden, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte
und die Erbringung verbundener Dienstleistungen betreffen, wenn die Parteien
eines Vertrags dies vereinbaren. 2.
Diese Verordnung ermöglicht es Unternehmern, sich
bei allen ihren grenzübergreifenden Geschäften auf gemeinsame Vorschriften zu
stützen und dieselben Vertragsbestimmungen zu verwenden, und hilft so, unnötige
Kosten zu sparen und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit
herzustellen. 3.
Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
enthält diese Verordnung umfassende Verbraucherschutzvorschriften, um ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in den
Binnenmarkt zu stärken und die Verbraucher zu Einkäufen im Ausland zu
ermutigen. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt,
Verpflichtungen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen; (b)
„Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehrs“
ein Verhaltensmaßstab, der durch Redlichkeit, Offenheit und Rücksicht auf die
Interessen der anderen Partei in Bezug auf das fragliche Geschäft oder
Rechtsverhältnis gekennzeichnet ist; (c)
„Verlust“ den materiellen Verlust sowie den
immateriellen Verlust in Form erlittener Schmerzen und erlittenen Leids,
ausgenommen jedoch andere Formen des immateriellen Verlusts wie
Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder entgangene Freude; (d)
„Standardvertragsbestimmungen“
Vertragsbestimmungen, die vorab für mehrere Geschäfte und verschiedene
Vertragsparteien verfasst und im Sinne von Artikel 7 des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts nicht individuell von den Vertragsparteien ausgehandelt
wurden; (e)
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische
Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit handelt; (f)
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die nicht für
die Zwecke einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt; (g)
„Schadensersatz“ einen Geldbetrag, zu dem eine
Person als Entschädigung für einen erlittenen Verlust oder einen körperlichen
oder sonstigen Schaden berechtigt sein kann; (h)
„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände,
ausgenommen: i) Strom und Erdgas sowie ii) Wasser und andere Formen von Gas, es sei denn,
sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum
Verkauf angeboten; (i)
„Preis“ Geld, das im Austausch für eine gekaufte
Ware, für bereitgestellte digitale Inhalte oder eine erbrachte verbundene
Dienstleistung geschuldet ist; (j)
„digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch
nach Kundenspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt
werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale
Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender
Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen: i) elektronische Finanzdienstleistungen,
einschließlich Online-Banking, ii) Rechts- oder Finanzberatungsleistungen, die in
elektronischer Form erbracht werden, iii) elektronische Gesundheitsdienstleistungen, iv) elektronische Kommunikationsdienste und -netze
mit den dazugehörigen Einrichtungen und Diensten, v) Glücksspiele, vi) die Erstellung neuer digitaler Inhalte oder
die Veränderung vorhandener digitaler Inhalte durch den Verbraucher oder jede
sonstige Interaktion mit den Schöpfungen anderer Nutzer; (k)
„Kaufvertrag“ einen Vertrag, nach dem der
Unternehmer (der „Verkäufer“) das Eigentum an einer Ware auf eine andere Person
(den „Käufer“) überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an einer Ware
auf den Käufer verpflichtet und der Käufer den Preis zahlt oder sich zur
Zahlung des Preises verpflichtet, einschließlich Verträgen über die Lieferung
von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, und ausgenommen
Verträge, die den Kauf zwangsversteigerter Waren betreffen oder auf sonstige
Weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; (l)
„Verbraucherkaufvertrag“ einen Kaufvertrag, bei dem
der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist; (m)
„verbundene Dienstleistung“ jede Dienstleistung im
Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Montage, Installierung,
Instandhaltung, Reparatur oder sonstige Handreichungen, die vom Verkäufer der
Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des
Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf
der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen
erbracht werden, der zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die
Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde, jedoch ausgenommen i) Transportleistungen, ii) Schulungen, iii) Unterstützungsleistungen im
Telekommunikationsbereich und iv) Finanzdienstleistungen; (n)
„Dienstleister“ einen Verkäufer von Waren oder
Lieferanten digitaler Inhalte, der sich verpflichtet, für einen Verbraucher
eine mit diesen Waren oder digitalen Inhalten verbundene Dienstleistung zu
erbringen; (o)
„Kunde“ jede Person, die eine verbundene Dienstleistung
erwirbt; (p)
„Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines organisierten
Fernabsatzsystems, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des
Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person
ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers geschlossen
wird, wobei bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder
mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden; (q)
„außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Vertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der i) bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person
ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers an einem Ort
geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder der
aufgrund eines Angebots des Verbrauchers unter denselben Umständen geschlossen
wird, oder ii) in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch
Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, und zwar unmittelbar nachdem der
Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls
der Unternehmer eine juristische Person ist, einer ihn vertretenden natürlichen
Person und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder iii) auf einem Ausflug geschlossen wird, der von
dem Unternehmer beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person
ist, von einer ihn vertretenden natürlichen Person organisiert wurde, wenn
damit die Werbung für und der Verkauf von Waren, die Lieferung digitaler
Inhalte beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen an den Verbraucher
bezweckt oder bewirkt wird; (r)
„Geschäftsräume“ i) unbewegliche Verkaufsstätten, in denen der
Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder ii) bewegliche Verkaufsstätten, in denen der
Unternehmer seine Tätigkeit regelmäßig ausübt; (s)
„gewerbliche Garantie“ jedes vom Unternehmer oder
Hersteller dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zu seinen rechtlichen
Verpflichtungen gemäß Artikel 106 im Falle von Vertragswidrigkeit
eingegangene Versprechen, den Kaufpreis zu erstatten oder Waren beziehungsweise
digitale Inhalte zu ersetzen, zu reparieren oder Kundendienstleistungen für sie
zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit
der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der
Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem
Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; (t)
„dauerhafter Datenträger“ jeden Datenträger, der es
einer Partei gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen so zu
speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information
angemessene Dauer einsehen kann, und der die unveränderte Wiedergabe der
gespeicherten Informationen ermöglicht; (u)
„öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode,
bei der der Unternehmer dem Verbraucher, der der Versteigerung persönlich
beiwohnt oder dem diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder digitale Inhalte
anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf
konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren, bei dem derjenige, der den
Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder digitalen Inhalte verpflichtet
ist; (v)
„zwingende Vorschrift“ jede Vorschrift, deren
Anwendung die Parteien nicht ausschließen, von der sie nicht abweichen und
deren Wirkung sie nicht abändern dürfen; (w)
„Gläubiger“ eine Person, die ein Recht auf
Erfüllung einer Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen
eine andere Person, den Schuldner, hat; (x)
„Schuldner“ eine Person, die eine Verpflichtung
finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den
Gläubiger, hat; (y)
„Verpflichtung“ eine Pflicht zu leisten, die eine
Partei eines Rechtsverhältnisses einer anderen Partei schuldet. Artikel 3
Fakultativer Charakter des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts Die Parteien können vereinbaren, dass für ihre
grenzübergreifenden Verträge über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung
digitaler Inhalte sowie die Erbringung verbundener Dienstleistungen innerhalb
des in den Artikeln 4 bis 7 abgesteckten räumlichen, sachlichen und
persönlichen Geltungsbereichs das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gilt. Artikel 4
Grenzübergreifende Verträge 1.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für
grenzübergreifende Verträge verwendet werden. 2.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Vertrag
zwischen Unternehmern ein grenzübergreifender Vertrag, wenn die Parteien ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, von denen mindestens
einer ein EU-Mitgliedstaat ist. 3.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Vertrag
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein grenzübergreifender
Vertrag, wenn (a)
sich die Anschrift des Verbrauchers, die
Lieferanschrift oder die Rechnungsanschrift in einem anderen Staat als dem
Staat befindet, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und (b)
mindestens einer dieser Staaten ein EU-Mitgliedstaat
ist. 4.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen
der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Unternehmers,
bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist der Hauptgeschäftssitz
dieser Person. 5.
Wird der Vertrag im Rahmen der Geschäftstätigkeit
einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eines
Unternehmers geschlossen, so gilt der Ort, an dem sich die Zweigniederlassung,
Agentur oder sonstige Niederlassung befindet, als gewöhnlicher Aufenthalt des
Unternehmers. 6.
Für die Einstufung eines Vertrags als
grenzübergreifender Vertrag ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verwendung
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vereinbart wurde. Artikel 5
Verträge, für die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verwendet werden kann Das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht kann verwendet werden für: a) Kaufverträge, b) Verträge über die Bereitstellung
digitaler Inhalte gleich, ob auf einem materiellen Datenträger oder nicht, die
der Nutzer speichern, verarbeiten oder wiederverwenden kann oder zu denen er
Zugang erhält, unabhängig davon, ob die Bereitstellung gegen Zahlung eines
Preises erfolgt oder nicht, c) Verträge über verbundene Dienstleistungen,
gleich, ob hierfür ein gesonderter Preis vereinbart wurde oder nicht. Artikel 6
Ausschluss von Mischverträgen und Verträgen, die mit einem Verbraucherkredit
verbunden sind 1.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für
Mischverträge verwendet werden, die neben dem Kauf von Waren, der
Bereitstellung digitaler Inhalte und der Erbringung verbundener
Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 noch andere Elemente beinhalten. 2.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für
Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verwendet werden, bei
denen der Unternehmer dem Verbraucher einen Kredit in Form eines
Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer vergleichbaren Finanzierungshilfe
gewährt oder zu gewähren verspricht. Möglich ist die Verwendung des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, bei denen Waren, digitale Inhalte oder verbundene Dienstleistungen
gleicher Art regelmäßig geliefert, bereitgestellt oder erbracht und vom Verbraucher
für die Dauer der Leistungen in Raten bezahlt werden. Artikel 7
Vertragsparteien 1.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nur
verwendet werden, wenn der Verkäufer der Waren oder der Lieferant der digitalen
Inhalte Unternehmer ist. Sind alle Parteien Unternehmer, kann das Gemeinsame
Europäische Kaufrecht verwendet werden, wenn mindestens eine dieser Parteien
ein kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) ist. 2.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein KMU ein
Unternehmer, der (a)
weniger als 250 Personen beschäftigt und (b)
einen Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens
43 Mio. EUR hat beziehungsweise im Falle von KMU, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat haben,
dessen Währung nicht der Euro ist, einen Jahresumsatz oder eine
Jahresbilanzsumme, die den genannten Beträgen in der Währung des betreffenden
Mitglied- oder Drittstaats entspricht. Artikel 8
Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts 1.
Die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts muss von den Parteien vereinbart werden. Das Bestehen einer solchen
Vereinbarung und ihre Gültigkeit bestimmen sich nach den Absätzen 2
und 3 und nach Artikel 9 sowie nach den einschlägigen Bestimmungen
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. 2.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher ist die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts nur gültig, wenn der Verbraucher hierin ausdrücklich
und gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt,
einwilligt. Der Unternehmer übermittelt dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger eine Bestätigung dieser Vereinbarung. 3.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher darf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nicht in Teilen, sondern
nur in seiner Gesamtheit verwendet werden. Artikel 9
Standard-Informationsblatt bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher 1.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher muss der Unternehmer zusätzlich zu den vorvertraglichen
Informationspflichten gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht den
Verbraucher vor der Vereinbarung auf die beabsichtigte Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts hinweisen, indem er ihm das
Informationsblatt in Anhang II mit deutlichem Hinweis darauf übermittelt.
Wird die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts telefonisch oder
auf eine andere Weise vereinbart, die es nicht erlaubt, dem Verbraucher das
Informationsblatt zu übermitteln, oder hat es der Unternehmer versäumt, das
Informationsblatt zu übermitteln, so ist der Verbraucher erst dann an die
Vereinbarung gebunden, wenn er die Bestätigung nach Artikel 8
Absatz 2 zusammen mit dem Informationsblatt erhalten und der Verwendung
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts daraufhin ausdrücklich zugestimmt hat. 2.
Das in Absatz 1 genannte Informationsblatt
wird, wenn es in elektronischer Form geliefert wird, über einen Hyperlink
zugänglich gemacht oder enthält ansonsten die Adresse einer Website, über die
der Text des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts kostenlos abgerufen werden
kann. Artikel 10
Sanktionen wegen Verletzung bestimmter Pflichten Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für
Verstöße gegen die in Artikel 8 und 9 niedergelegten Pflichten fest,
die Unternehmern im Verhältnis zu Verbrauchern obliegen, und ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt
werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die einschlägigen Vorschriften
spätestens [1 Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] und
alle späteren Änderungen so bald wie möglich mit. Artikel 11
Folgen der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts Haben die Parteien eine gültige Vereinbarung
über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts für einen Vertrag
getroffen, so ist nur das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für die darin
geregelten Fragen maßgebend. Sofern der Vertrag tatsächlich zustande gekommen
ist, gilt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für die Erfüllung der
vorvertraglichen Informationspflichten und die Abhilfen bei deren Verletzung. Artikel 12
Informationspflichten aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie Diese Verordnung lässt die
Informationspflichten unberührt, die in einzelstaatlichen Gesetzen zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt festgelegt sind
und die Informationspflichten des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ergänzen. Artikel 13 Optionen
der Mitgliedstaaten Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das
Gemeinsame Europäische Kaufrecht für Verträge verwendet werden darf, a) wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt
der Unternehmer beziehungsweise im Falle eines Vertrags zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher der gewöhnliche Aufenthalt des Unternehmers,
die Anschrift des Verbrauchers, die Lieferanschrift für die Waren oder die
Rechnungsanschrift in diesem Mitgliedstaat befinden, und/oder b) wenn alle Vertragsparteien
Unternehmer sind, aber keiner davon ein KMU nach Maßgabe von Artikel 7
Absatz 2 ist. Artikel 14
Übermittlung von Urteilen zur Anwendung dieser Verordnung 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
rechtskräftige Urteile ihrer Gerichte zur Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung unverzüglich der Kommission übermittelt werden. 2.
Die Kommission richtet ein System ein, mit dem
Informationen über die Urteile gemäß Absatz 1 sowie einschlägige Urteile
des Gerichtshofs der Europäischen Union abgerufen werden können. Dieses System
ist der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 15
Überprüfung 1.
Spätestens am … [4 Jahre nach Beginn der
Anwendung dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere darüber,
inwieweit das Gemeinsame Europäische Kaufrecht akzeptiert wird, seine
Vorschriften Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gaben und sich Unterschiede im
Verbraucherschutzniveau auftun, je nachdem, ob das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht oder innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt. Dazu gehört auch ein
umfassender Überblick über die Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte
zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. 2.
Spätestens am … [5 Jahre nach Beginn der
Anwendung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen
ausführlichen Bericht vor, in dem das Funktionieren dieser Verordnung unter
anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit überprüft wird, ihren
Anwendungsbereich in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich
der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der
künftigen Entwicklungen des Unionsrechts auszuweiten. Artikel 16
Inkrafttreten und Anwendung 1.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.
Sie gilt ab dem … [6 Monate nach ihrem
Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu … am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
GEMEINSAMES EUROPÄISCHES KAUFRECHT INHALTSVERZEICHNIS Teil I........................................................................................................ Einleitende
Bestimmungen 4 Kapitel 1............................................................................ Allgemeine
Grundsätze und Anwendung 4 Abschnitt 1................................................................................................... Allgemeine
Grundsätze 4 Abschnitt 2................................................................................................................... Anwendung 4 Teil II............................................................................ Zustandekommen
eines bindenden Vertrags 4 Kapitel 2........................................................................................... Vorvertragliche
Informationen 4 Abschnitt 1.. Vorvertragliche
Informationspflichten des Unternehmers im Verhältnis zum Verbraucher 4 Abschnitt 2.................... Vorvertragliche
Informationspflichten im Verhältnis zwischen Unternehmern 4 Abschnitt 3........................................................ Abschluss
von Verträgen auf elektronischem Wege 4 Abschnitt 4.............................................. Pflicht
zur Sicherstellung der Richtigkeit von Informationen 4 Abschnitt 5........................................................... Abhilfen
bei Verletzung von Informationspflichten 4 Kapitel 3................................................................................................................. Vertragsschluss 4 Kapitel 4 Widerrufsrecht bei im Fernabsatz
und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwischen Unternehmern
und Verbrauchern................................................................................................... 4 Kapitel 5................................................................................................................ Einigungsmängel 4 Teil III............................................................................................ Bestimmung
des Vertragsinhalts 4 Kapitel 6......................................................................................................................... Auslegung 4 Kapitel 7........................................................................................................ Inhalt
und Wirkungen 4 Kapitel 8.......................................................................................... Unfaire
Vertragsbestimmungen 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2 Unfaire Vertragsbestimmungen
bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher 4 Abschnitt 3............................. Unfaire
Vertragsbestimmungen bei Verträgen zwischen Unternehmern 4 Teil IV Verpflichtungen und Abhilfen der
Parteien eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung
digitaler Inhalte.......................................................................................................................................... 4 Kapitel 9................................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Kapitel 10......................................................................................
Verpflichtungen des Verkäufers 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2....................................................................................................................... Lieferung 4 Abschnitt 3.......................................................... Vertragsmäßigkeit
der Waren und digitalen Inhalte 4 Kapitel 11......................................................................................................
Abhilfen des Käufers 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2.......................................................................................... Heilung
durch den Verkäufer 4 Abschnitt 3............................................................................................... Forderung
nach Erfüllung 4 Abschnitt 4................................................................. Zurückhaltung
der Leistung durch den Käufer 4 Abschnitt 5............................................................................................... Beendigung
des Vertrags 4 Abschnitt 6.............................................................................................................. Preisminderung 4 Abschnitt 7.................. Prüfungs- und
Mitteilungspflichten bei einem Vertrag zwischen Unternehmern 4 Kapitel 12...........................................................................................
Verpflichtungen des Käufers 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2....................................................................................................... Zahlung
des Preises 4 Abschnitt 3.................................................................................................. Annahme
der Lieferung 4 Kapitel 13.................................................................................................
Abhilfen des Verkäufers 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2............................................................................................... Forderung
nach Erfüllung 4 Abschnitt 3............................................................ Zurückhaltung
der Leistung durch den Verkäufer 4 Abschnitt 4............................................................................................... Beendigung
des Vertrags 4 Kapitel 14.............................................................................................................
Gefahrübergang 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2......................................................... Gefahrübergang
bei einem Verbraucherkaufvertrag 4 Abschnitt 3............................................. Gefahrübergang
bei einem Vertrag zwischen Unternehmern 4 Teil V Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien
bei einem Vertrag über verbundene Dienstleistungen 4 Kapitel 15.......................................................................
Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien 4 Abschnitt 1................................... Anwendung
bestimmter allgemeiner Vorschriften für Kaufverträge 4 Abschnitt 2................................................................................... Verpflichtungen
des Dienstleisters 4 Abschnitt 3.......................................................................................... Verpflichtungen
des Kunden 4 Abschnitt 4......................................................................................................................... Abhilfen 4 Teil VI................................................................................................... Schadensersatz
und Zinsen 4 Kapitel 16.............................................................................................
Schadensersatz und Zinsen 4 Abschnitt 1.............................................................................................................. Schadensersatz 4 Abschnitt 2....................................................................... Verzugszinsen:
Allgemeine Bestimmungen 4 Abschnitt 3................................................................................ Zahlungsverzug
durch Unternehmer 4 Teil VII.................................................................................................................. Rückabwicklung 4 Kapitel 17............................................................................................................
Rückabwicklung 4 Teil VIII......................................................................................................................... Verjährung 4 Kapitel 18.....................................................................................................................
Verjährung 4 Abschnitt 1.............................................................................................. Allgemeine
Bestimmungen 4 Abschnitt 2.................................................................................. Verjährungsfristen
und Fristbeginn 4 Abschnitt 3............................................................................... Verlängerung
der Verjährungsfristen 4 Abschnitt 4................................................................................... Neubeginn
der Verjährungsfristen 4 Abschnitt 5................................................................................................ Wirkung
der Verjährung 4 Abschnitt 6............................................................................................. Einvernehmliche
Änderung 4 Anlage 1................................................................................................................................... 126 Anlage 2................................................................................................................................... 128 Teil I Einleitende
Bestimmungen Kapitel 1 Allgemeine
Grundsätze und Anwendung Abschnitt 1 Allgemeine
Grundsätze Artikel 1
Vertragsfreiheit 1.
Den Parteien steht es, vorbehaltlich einschlägiger
zwingender Vorschriften, frei, einen Vertrag zu schließen und dessen Inhalt zu
bestimmen. 2.
Die Parteien können die Anwendung von Bestimmungen
des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ausschließen, davon abweichen oder ihre
Wirkungen abändern, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2
Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehr 1.
Jede Partei hat die Pflicht, im Einklang mit dem
Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs zu handeln. 2.
Verletzt eine Partei diese Pflicht, so kann sie das
von der Ausübung oder Geltendmachung von Rechten, Abhilfen oder Einwänden, die
ihr sonst zugestanden hätten, ausschließen, oder es kann sie für jeden Verlust,
der der anderen Partei dadurch entsteht, haftbar machen. 3.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. Artikel 3
Zusammenarbeit Die Parteien sind zur Zusammenarbeit
miteinander verpflichtet, soweit dies im Hinblick auf die Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen von ihnen erwartet werden kann. Abschnitt 2 Anwendung Artikel 4
Auslegung 1.
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist autonom
und im Einklang mit den ihm zugrunde liegenden Zielen und Grundsätzen
auszulegen. 2.
Fragen, die in den Anwendungsbereich des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts fallen, jedoch darin nicht ausdrücklich
geregelt sind, sind im Einklang mit den ihm zugrunde liegenden Zielen und
Grundsätzen und all seinen Bestimmungen und ohne Rückgriff auf das einzelstaatliche
Recht, das in Ermangelung einer Vereinbarung über die Verwendung des
Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts anwendbar wäre, beziehungsweise auf jedes
andere Recht zu regeln. 3.
Sind eine allgemeine Vorschrift und eine besondere
Vorschrift auf eine bestimmte Situation im Anwendungsbereich der allgemeinen
Vorschrift anwendbar, so geht die besondere Vorschrift im Konfliktfall vor. Artikel 5
Angemessenheit, Vernünftigkeit 1.
Was „angemessen“ oder „vernünftig“ ist, ist
objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der
Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der jeweiligen
Gewerbe oder Berufe zu bestimmen. 2.
Was eine Person erwarten oder von ihr oder in einer
bestimmten Situation erwartet werden darf, ist das, was vernünftigerweise
erwartet werden darf. Artikel 6
Formfreiheit Soweit das Gemeinsame Europäische Kaufrecht
nichts anderes vorschreibt, brauchen Verträge, Erklärungen oder sonstige
Handlungen, die ihm unterliegen, nicht in einer bestimmten Form vorgenommen oder
nachgewiesen zu werden. Artikel 7
Nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen 1.
Eine Vertragsbestimmung ist nicht individuell
ausgehandelt, wenn sie von einer Partei gestellt wurde und die andere Partei
nicht in der Lage war, ihren Inhalt zu beeinflussen. 2.
Stellt eine Partei der anderen Partei eine Auswahl
an Vertragsbestimmungen zur Verfügung, so wird die Bestimmung nicht allein
deshalb als individuell ausgehandelt angesehen, weil die andere Partei diese
Bestimmung ausgewählt hat. 3.
Behauptet eine Partei, eine als Teil von
Standardvertragsbestimmungen gestellte Vertragsbestimmung sei nach der
erstmaligen Bereitstellung individuell ausgehandelt worden, so trägt diese
Partei die Beweislast dafür. 4.
In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass eine vom
Unternehmer gestellte Vertragsbestimmung individuell ausgehandelt wurde. 5.
In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher gelten von einem Dritten entworfene Vertragsbestimmungen als
vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden vom Verbraucher in den
Vertrag eingebracht. Artikel 8
Beendigung des Vertrags 1.
Eine „Beendigung des Vertrags“ beendet die Rechte
und Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag bis auf diejenigen, die sich
aus einer Vertragsbestimmung über die Streitbeilegung oder einer anderen
Vertragsbestimmung, die auch nach einer Beendigung des Vertrags anzuwenden ist,
ergeben. 2.
Bereits vor der Beendigung des Vertrags fällige
Zahlungen und Schadensersatzleistungen wegen Nichterfüllung bleiben zu zahlen.
Wird der Vertrag wegen Nichterfüllung oder zu erwartender Nichterfüllung
beendet, so hat die den Vertrag beendende Partei anstelle der künftigen
Erfüllung der anderen Partei auch Anspruch auf Schadensersatz. 3.
Die Wirkungen einer Beendigung des Vertrags auf die
Rückzahlung des Preises und die Rückgabe der Waren oder digitalen Inhalte sowie
sonstige Wirkungen der Rückabwicklung bestimmen sich nach den Vorschriften des
Kapitels 17 über die Rückabwicklung. Artikel 9
Gemischte Verträge 1.
Sieht ein Vertrag sowohl den Kauf von Waren oder
die Bereitstellung digitaler Inhalte als auch die Erbringung einer verbundenen
Dienstleistung vor, so gelten die Vorschriften von Teil IV für die
Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien als Verkäufer und Käufer von Waren
oder digitalen Inhalten und die Vorschriften von Teil V für die
Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien als Dienstleister und Kunde. 2.
Sind bei einem unter Absatz 1 fallenden
Vertrag die Verpflichtungen des Verkäufers und Dienstleisters aus dem Vertrag
in selbständigen Teilleistungen zu erfüllen oder auf andere Weise teilbar, so
kann der Käufer und Kunde, wenn für einen Teil der Leistung, dem ein Preis
zugeordnet werden kann, ein Beendigungsgrund wegen Nichterfüllung besteht, den
Vertrag nur in Bezug auf diesen Teil beenden. 3.
Absatz 2 gilt nicht, wenn vom Käufer und
Kunden nicht erwartet werden kann, dass er die Leistung der anderen Teile
annimmt, oder die Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags
rechtfertigt. 4.
Sind die vertraglichen Verpflichtungen des
Verkäufers und Dienstleisters nicht teilbar oder kann einem Teil der Leistung
kein Preis zugeordnet werden, so kann der Käufer und Kunde den Vertrag nur
beenden, wenn die Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags
rechtfertigt. Artikel 10
Mitteilung 1.
Dieser Artikel gilt für alle Mitteilungen für die
Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts und des Vertrags. Der Begriff
„Mitteilung“ umfasst die Übermittlung jeder Erklärung, die darauf abzielt,
Rechtswirkungen zu haben oder einem rechtlichen Zweck dienende Informationen
weiterzugeben. 2.
Eine Mitteilung kann auf jede nach den Umständen
geeignete Weise abgegeben werden. 3.
Eine Mitteilung wird wirksam, wenn sie dem
Empfänger zugeht, es sei denn, sie bestimmt einen späteren Eintritt der
Wirkung. 4.
Eine Mitteilung geht dem Empfänger zu, (a)
wenn sie dem Empfänger übermittelt wird, (b)
wenn sie an seinen Geschäftssitz oder, falls er
keinen Geschäftssitz hat oder die Mitteilung an einen Verbraucher gerichtet
ist, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Empfängers übermittelt wird, (c)
wenn sie im Falle einer Mitteilung, die durch
E-Mail oder eine sonstige individuelle elektronische Nachricht übermittelt
wird, vom Empfänger abgerufen werden kann oder (d)
wenn sie dem Empfänger anderweitig an einem Ort und
in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass ihr unverzüglicher Abruf durch den
Empfänger erwartet werden kann. Die Mitteilung ist dem Empfänger zugegangen, wenn
eine der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Voraussetzungen
erfüllt ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der früheste ist. 5.
Eine Mitteilung ist unwirksam, wenn ihre Rücknahme
dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Mitteilung zugeht. 6.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung der Absätze 3 und 4
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Artikel 11
Berechnung von Fristen 1.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die
Berechnung aller Fristen für die Zwecke des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts. 2.
Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 (a)
beginnt eine in Tagen bemessene Frist am Anfang der
ersten Stunde des ersten Tages und endet mit dem Ablauf der letzten Stunde des
letzten Tages der Frist; (b)
beginnt eine in Wochen, Monaten oder Jahren
bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und
endet mit dem Ablauf der letzten Stunde desjenigen Tages der letzten Woche, des
letzten Monates oder des letzten Jahres, der der gleiche Wochentag ist oder auf
das gleiche Datum fällt wie der Tag, an dem die Frist beginnt, mit der Maßgabe,
dass bei einer in Monaten oder Jahren bemessenen Frist, wenn der Tag, an dem
die Frist enden würde, in dem letzten Monat fehlt, die Frist mit dem Ablauf der
letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats endet. 3.
Ist eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
bemessene Frist von einem bestimmten Ereignis, einer bestimmten Handlung oder
einem bestimmten Zeitpunkt an zu berechnen, so wird der Tag, an dem das
Ereignis stattfindet, die Handlung erfolgt oder der Zeitpunkt eintritt, nicht
als in diese Frist fallender Tag mitgerechnet. 4.
Fristen umfassen Samstage, Sonntage und Feiertage,
soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen in Arbeitstagen
bemessen sind. 5.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen Feiertag an dem Ort, wo eine festgelegte Handlung
vorzunehmen ist, so endet die Frist mit dem Ablauf der letzten Stunde des
folgenden Arbeitstages. Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem
bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet
werden. 6.
Übersendet eine Person einer anderen ein Dokument,
das eine Frist zur Antwort oder zur Vornahme einer anderen Handlung setzt, aber
nicht angibt, wann die Frist beginnen soll, dann beginnt die Frist, wenn keine
entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem
das Dokument dem Empfänger zugeht. 7.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Ausdruck (a)
„Feiertag“ mit Bezug auf einen Mitgliedstaat oder
den Teil eines Mitgliedstaats der Europäischen Union jeden Tag, der als solcher
für den Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats in einer im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten Liste genannt ist, und (b)
„Arbeitstage“ alle Tage außer Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen. Artikel 12
Einseitige Erklärungen oder einseitiges Verhalten 1.
Eine einseitige Absichtserklärung wird so
ausgelegt, wie erwartet werden kann, dass die Person, an die sie gerichtet ist,
sie versteht. 2.
Wollte die Person, die die Erklärung abgegeben hat,
einem darin verwendeten Ausdruck eine bestimmte Bedeutung geben und kannte die
andere Partei diesen Willen oder hätte sie ihn kennen müssen, so wird der
Ausdruck so ausgelegt, wie die Person, die die Erklärung abgegeben hat, ihn verstanden
wissen wollte. 3.
Die Artikel 59 bis 65 sind auf die
Auslegung einseitiger Absichtserklärungen entsprechend anwendbar. 4.
Die Vorschriften des Kapitels 5 über
Einigungsmängel sind auf die Auslegung einseitiger Absichtserklärungen
entsprechend anwendbar. 5.
Unter einer Erklärung im Sinne dieses Artikels ist
auch ein Verhalten zu verstehen, das als einer Erklärung entsprechend
betrachtet werden kann. Teil II Zustandekommen
eines bindenden Vertrags Kapitel 2 Vorvertragliche
Informationen Abschnitt 1 Vorvertragliche
Informationspflichten des Unternehmers im Verhältnis zum Verbraucher Artikel 13
Informationspflicht beim Abschluss eines im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags 1.
Ein Unternehmer, der im Fernabsatz oder außerhalb
von Geschäftsräumen einen Vertrag schließt, hat die Pflicht, den Verbraucher in
klarer und verständlicher Form über Folgendes zu informieren, bevor der Vertrag
geschlossen wird beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein Angebot gebunden
ist: (a)
die wesentlichen Merkmale der Waren, digitalen
Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen, die geliefert, bereitgestellt
beziehungsweise erbracht werden sollen, in einem für das Kommunikationsmedium
und die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen angemessenen
Umfang, (b)
den Gesamtpreis und zusätzliche Kosten nach
Artikel 14, (c)
die Identität und Anschrift des Unternehmers nach
Artikel 15, (d)
die Vertragsbestimmungen nach Artikel 16, (e)
die Widerrufsrechte nach Artikel 17, (f)
gegebenenfalls, ob und unter welchen Bedingungen der
Unternehmer Kundendienstleistungen, gewerbliche Garantien und Verfahren für den
Umgang mit Beschwerden anbietet, (g)
gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem
System alternativer Streitbeilegung, dem der Unternehmer unterworfen ist, und
die Voraussetzungen für diesen Zugang, (h)
gegebenenfalls die Funktionen digitaler Inhalte,
einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen, und (i)
gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler
Inhalte mit Hard- und Software, soweit sie dem Unternehmer bekannt ist oder
bekannt sein müsste. 2.
Die erteilten Informationen mit Ausnahme der nach
Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Anschriften sind Bestandteil
des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. 3.
Bei einem Fernabsatzvertrag müssen die nach diesem
Artikel vorgeschriebenen Informationen (a)
dem Verbraucher in einer dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erteilt oder zur Verfügung gestellt
werden, (b)
in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein
und (c)
soweit sie auf einem dauerhaften Datenträger
bereitgestellt werden, lesbar sein. 4.
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag müssen die nach diesem Artikel vorgeschriebenen
Informationen (a)
auf Papier oder, sofern der Verbraucher zustimmt,
auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und (b)
lesbar und in klarer und verständlicher Sprache
abgefasst sein. 5.
Dieser Artikel gilt nicht, wenn der Vertrag (a)
die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltswaren des täglichen Bedarfs betrifft, die von einem
Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten zur Wohnung, an den
Aufenthaltsort oder an den Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden; (b)
unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen geschlossen wird; (c)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und
der Preis – oder bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Verträge der Gesamtpreis
der Verträge – 50 EUR oder den entsprechenden Betrag in der für den
Vertragspreis vereinbarten Währung nicht übersteigt. Artikel 14
Information über den Preis und zusätzliche Kosten 1.
Die Informationen, die nach Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe b zu erteilen sind, müssen sich erstrecken auf (a)
den Gesamtpreis der Waren, digitalen Inhalte oder
verbundenen Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und sonstigen Abgaben
oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Art der Waren, digitalen
Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus
berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und (b)
gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-
oder Zustellkosten und sonstigen Kosten oder in Fällen, in denen diese Kosten
vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, den Hinweis, dass
solche zusätzlichen Kosten anfallen können. 2.
Bei unbefristeten Verträgen oder Verträgen, die ein
Abonnement enthalten, muss der Gesamtpreis den Gesamtpreis pro
Abrechnungszeitraum enthalten. Werden bei solchen Verträgen Festbeträge in
Rechnung gestellt, so muss der Gesamtpreis den monatlichen Gesamtpreis
enthalten. Kann der Gesamtpreis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden, so ist die Art der Preisberechnung anzugeben. 3.
Gegebenenfalls hat der Unternehmer den Verbraucher
über die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsschluss verwendeten
Fernkommunikationsmittels zu informieren, sofern diese Kosten nicht nach dem
Grundtarif berechnet werden. Artikel 15
Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers Die
Informationen, die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c zu
erteilen sind, müssen sich erstrecken auf a) die Identität des Unternehmers, wie
etwa seinen Handelsnamen, b) die Anschrift des Ortes, an dem der
Unternehmer niedergelassen ist, c) gegebenenfalls die Telefonnummer,
Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers, damit der Verbraucher schnell
Kontakt zu dem Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, d) gegebenenfalls die Identität und
Anschrift eines anderen Unternehmers, in dessen Namen der Unternehmer handelt,
und e) falls diese Anschrift von der nach
den Buchstaben b und d angegebenen abweicht, die Anschrift des
Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Namen
er handelt, an die sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann. Artikel 16
Information über die Vertragsbestimmungen Die
Informationen, die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d zu
erteilen sind, müssen sich erstrecken auf a) die Zahlungsbedingungen, die
Lieferung der Waren, die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder die
Erbringung der verbundenen Dienstleistungen und den Termin, bis zu dem der
Unternehmer die Waren liefern, die digitalen Inhalte bereitstellen
beziehungsweise die verbundenen Dienstleistungen erbringen muss, b) gegebenenfalls die Laufzeit des
Vertrags, die Mindestdauer der Verpflichtungen des Verbrauchers oder im Falle
unbefristeter Verträge oder automatisch verlängerter Verträge die Bedingungen
für die Beendigung des Vertrags, c) gegebenenfalls den Hinweis, dass der
Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung
anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, d) gegebenenfalls das Bestehen
einschlägiger Verhaltenskodizes und darauf, wo Kopien davon erhältlich sind. Artikel 17
Information über Widerrufsrechte beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz
oder außerhalb von Geschäftsräumen 1.
Steht dem Verbraucher nach Kapitel 4 ein
Widerrufsrecht zu, so müssen sich die Informationen, die nach Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe e zu erteilen sind, auf die Bedingungen, Fristen
und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts nach Anlage 1 sowie auf das
Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 erstrecken. 2.
Gegebenenfalls müssen sich die Informationen, die
nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e zu erteilen sind, auf den
Hinweis erstrecken, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die
Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen auf den
Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung
der Waren zu tragen hat, wenn die Waren ihrem Wesen nach nicht normal mit der
Post zurückgesandt werden können. 3.
Kann der Verbraucher das Widerrufsrecht ausüben,
nachdem er beantragt hat, dass noch während der Widerrufsfrist mit der
Erbringung verbundener Dienstleistungen begonnen wird, so müssen sich die
Informationen, die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e zu
erteilen sind, auf den Hinweis erstrecken, dass der Verbraucher in diesem Fall
dem Unternehmer den in Artikel 45 Absatz 5 genannten Betrag zu zahlen
hat. 4.
Die Informationspflicht nach den Absätzen 1, 2
und 3 kann der Unternehmer dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher die
Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zur Verfügung stellt. Die
Informationspflicht des Unternehmers gilt als erfüllt, wenn er dem Verbraucher
diese Belehrung ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt hat. 5.
Ist nach Artikel 40 Absatz 2
Buchstaben c bis i und Absatz 3 ein Widerrufsrecht nicht
vorgesehen, so müssen die Informationen, die nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe e zu erteilen sind, eine Erklärung des Inhalts umfassen, dass
dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht, oder gegebenenfalls, unter welchen
Umständen der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert. Artikel 18
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – zusätzliche
Informationserfordernisse und Bestätigung 1.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Kopie des
unterzeichneten Vertrags oder die Bestätigung des Vertrags, gegebenenfalls
einschließlich der Bestätigung, dass der Verbraucher den Bestimmungen des
Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe d zugestimmt und sie zur Kenntnis
genommen hat, auf Papier oder, sofern der Verbraucher zustimmt, auf einem
anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2.
Wünscht der Verbraucher, dass noch während der
Widerrufsfrist nach Artikel 42 Absatz 2 mit der Erbringung
verbundener Dienstleistungen begonnen wird, so muss der Unternehmer verlangen,
dass der Verbraucher ausdrücklich einen entsprechenden Antrag auf einem
dauerhaften Datenträger stellt. Artikel 19
Fernabsatzverträge – zusätzliche Informations- und sonstige Erfordernisse 1.
Ruft ein Unternehmer einen Verbraucher im Hinblick
auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er zu Beginn des
Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und gegebenenfalls die Identität
der Person, in deren Namen er anruft, sowie den kommerziellen Zweck des Anrufs
offenzulegen. 2.
Wird der Fernabsatzvertrag durch ein
Fernkommunikationsmittel geschlossen, bei dem für die Darstellung der
Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung
steht, so hat der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor
Abschluss des Vertrags zumindest die in Absatz 3 genannten Informationen
zu erteilen. Die übrigen in Artikel 13 genannten Informationen hat der
Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit Artikel 13
Absatz 3 zu erteilen. 3.
Bei den nach Absatz 2 vorgeschriebenen
Informationen handelt es sich um (a)
die wesentlichen Merkmale der Waren, digitalen
Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a, (b)
die Identität des Unternehmers nach Artikel 15
Buchstabe a, (c)
den Gesamtpreis einschließlich aller in
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14
Absätze 1 und 2 genannten Kostenelemente, (d)
das Widerrufsrecht und (e)
gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder im
Falle unbefristeter Verträge die in Artikel 16 Buchstabe b genannten
Bedingungen für die Beendigung des Vertrags. 4.
Ein telefonisch geschlossener Fernabsatzvertrag ist
nur gültig, wenn der Verbraucher das Angebot unterzeichnet oder seine
schriftliche Zustimmung übermittelt hat, aus der sein Einverständnis mit dem
Abschluss eines Vertrags hervorgeht. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
Bestätigung dieser Einverständniserklärung auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen. 5.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
Bestätigung des geschlossenen Vertrags, gegebenenfalls einschließlich der
Bestätigung, dass der Verbraucher den Bestimmungen des Artikels 40
Absatz 3 Buchstabe d zugestimmt und sie zur Kenntnis genommen hat,
sowie sämtliche in Artikel 13 genannten Informationen auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat diese
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des
Fernabsatzvertrags, spätestens aber bei Lieferung der Waren oder vor Beginn der
Bereitstellung der digitalen Inhalte oder der Erbringung der verbundenen
Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Verbraucher hat die
Informationen bereits vor Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem
dauerhaften Datenträger erhalten. 6.
Wünscht der Verbraucher, dass noch während der
Widerrufsfrist nach Artikel 42 Absatz 2 mit der Erbringung
verbundener Dienstleistungen begonnen wird, so muss der Unternehmer verlangen,
dass der Verbraucher ausdrücklich einen entsprechenden Antrag auf einem
dauerhaften Datenträger stellt. Artikel 20
Informationspflicht beim Abschluss von anderen als im Fernabsatz und
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1.
Bei anderen als im Fernabsatz und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat ein Unternehmer die Pflicht, den
Verbraucher in klarer und verständlicher Form über Folgendes zu informieren,
bevor der Vertrag geschlossen beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein
Angebot gebunden ist, sofern sich diese Informationen nicht bereits aus den
Umständen ergeben: (a)
die wesentlichen Merkmale der Waren, digitalen
Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen, die geliefert, bereitgestellt
beziehungsweise erbracht werden sollen, in einem für das Kommunikationsmedium
und die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen angemessenen
Umfang, (b)
den Gesamtpreis und zusätzliche Kosten nach
Artikel 14 Absatz 1, (c)
die Identität des Unternehmers, wie etwa seinen
Handelsnamen, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und seine Telefonnummer, (d)
die Vertragsbestimmungen nach Artikel 16
Buchstaben a und b, (e)
gegebenenfalls, ob und unter welchen Bedingungen
der Unternehmer Kundendienstleistungen, gewerbliche Garantien und Verfahren für
den Umgang mit Beschwerden anbietet, (f)
gegebenenfalls die Funktionen digitaler Inhalte,
einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen und (g)
gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler
Inhalte mit Hard- und Software, soweit sie dem Unternehmer bekannt ist oder
bekannt sein müsste. 2.
Dieser Artikel gilt nicht, wenn der Vertrag ein
Alltagsgeschäft betrifft und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sofort erfüllt
wird. Artikel 21
Beweislast Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür,
dass er die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen erteilt hat. Artikel 22
Zwingender Charakter Die Parteien dürfen die Anwendung dieses
Abschnittes nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen
oder dessen Wirkungen abändern. Abschnitt 2 Vorvertragliche
Informationspflichten im Verhältnis zwischen Unternehmern Artikel 23
Offenlegungspflicht in Bezug auf Waren und verbundene Dienstleistungen 1.
Vor Abschluss eines Vertrags zwischen Unternehmern
über den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte oder die
Erbringung verbundener Dienstleistungen ist der Verkäufer, Lieferant
beziehungsweise Erbringer verpflichtet, dem anderen Unternehmer gegenüber auf
jede nach den Umständen geeignete Weise alle Informationen in Bezug auf die
wesentlichen Merkmale der zu liefernden Waren, der bereitzustellenden digitalen
Inhalte beziehungsweise der zu erbringenden verbundenen Dienstleistungen offen
zu legen, über die er verfügt oder verfügen müsste und deren Nichtoffenlegung
gegenüber der anderen Partei gegen das Gebot von Treu und Glauben und den
Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen würde. 2.
Bei der Prüfung, ob Absatz 1 verlangt, dass
der Verkäufer, Lieferant beziehungsweise Erbringer bestimmte Informationen
offen legt, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere, (a)
ob der Verkäufer, Lieferant beziehungsweise
Erbringer über besondere Sachkunde verfügte, (b)
die Aufwendungen des Verkäufers, Lieferanten
beziehungsweise Erbringers für die Erlangung der einschlägigen Informationen, (c)
ob der andere Unternehmer die Informationen leicht
auf andere Weise hätte erlangen können, (d)
die Art der Informationen, (e)
die wahrscheinliche Bedeutung der Informationen für
den anderen Unternehmer und (f)
die gute Handelspraxis in der betreffenden
Situation. Abschnitt 3 Abschluss von
Verträgen auf elektronischem Wege Artikel 24
Zusätzliche Informationspflichten beim Abschluss von Fernabsatzverträgen auf
elektronischem Wege 1.
Dieser Artikel gilt, wenn ein Unternehmer die
Mittel für den Abschluss eines Vertrags zur Verfügung stellt und wenn diese
Mittel elektronische Mittel sind und keinen exklusiven Austausch von E-Mails
oder sonstigen individuellen elektronischen Nachrichten mit sich bringen. 2.
Der Unternehmer hat der anderen Partei geeignete,
effektive und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen
sie vor der Abgabe oder Annahme eines Angebots Eingabefehler erkennen und
korrigieren kann. 3.
Der Unternehmer hat die andere Partei über
Folgendes zu informieren, bevor sie ein Angebot abgibt oder annimmt: (a)
welche technischen Schritte befolgt werden müssen,
um den Vertrag zu schließen; (b)
ob der geschlossene Vertrag vom Unternehmer
gespeichert und ob er zugänglich sein wird; (c)
die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur
von Eingabefehlern, bevor die andere Partei ein Angebot abgibt oder annimmt; (d)
die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden
Sprachen; (e)
die Vertragsbestimmungen. 4.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die in
Absatz 3 Buchstabe e genannten Vertragsbestimmungen in Buchstaben
oder anderen verständlichen Zeichen auf einem dauerhaften Datenträger in einer
Form zur Verfügung gestellt werden, die das Lesen und Aufnehmen der im Text
enthaltenen Informationen sowie deren Wiedergabe in materieller Form
ermöglicht. 5.
Der Unternehmer hat den Empfang eines Angebots der
anderen Partei oder einer Annahme durch die andere Partei unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen. Artikel 25
Zusätzliche Erfordernisse beim Abschluss von Fernabsatzverträgen auf
elektronischem Wege 1.
Würde ein auf elektronischem Wege geschlossener
Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten, so hat der
Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt,
klar und deutlich auf die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a,
Artikel 14 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 16
Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen hinzuweisen. 2.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der
Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich anerkennt, dass die Bestellung mit
einer Zahlungspflicht verbunden ist. Umfasst der Bestellvorgang die Aktivierung
einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, so ist diese Schaltfläche oder
ähnliche Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit
Zahlungspflicht“ oder einer ähnlichen eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen,
die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer
Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Hält sich der
Unternehmer nicht an diesen Absatz, so ist der Verbraucher nicht durch den
Vertrag oder die Bestellung gebunden. 3.
Der Unternehmer hat auf seiner Website für den elektronischen
Geschäftsverkehr spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich
anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel
akzeptiert werden. Artikel 26
Beweislast Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass er die nach
diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen erteilt hat. Artikel 27
Zwingender Charakter Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher dürfen die Parteien die Geltung dieses Abschnitts nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Abschnitt 4 Pflicht zur
Sicherstellung der Richtigkeit von Informationen Artikel 28
Pflicht zur Sicherstellung der Richtigkeit von Informationen 1.
Eine Partei, die zur Erfüllung der sich aus diesem
Kapitel ergebenden Pflichten oder aus anderen Gründen vor oder bei
Vertragsschluss Informationen erteilt, hat in angemessener Weise dafür Sorge zu
tragen, dass die erteilten Informationen richtig und nicht irreführend sind. 2.
Einer Partei, die infolge einer Verletzung der in
Absatz 1 genannten Pflicht durch die andere Partei unrichtige oder
irreführende Informationen erhalten hat und vernünftigerweise beim
Vertragsschluss mit dieser Partei darauf vertraut, stehen die Abhilfen des
Artikels 29 zu. 3.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Abschnitt 5 Abhilfen bei
Verletzung von Informationspflichten Artikel 29
Abhilfen bei Verletzung von Informationspflichten 1.
Eine Partei, die eine sich aus diesem Kapitel
ergebende Pflicht nicht erfüllt, haftet für jeden Verlust, der der anderen
Partei durch diese Pflichtverletzung entsteht. 2.
Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information
über zusätzliche oder sonstige Kosten nach Artikel 14 oder die Kosten für
die Rücksendung der Waren nach Artikel 17 Absatz 2 nicht erfüllt, so
ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die zusätzlichen oder sonstigen Kosten
zu zahlen. 3.
Die Abhilfen nach diesem Artikel gelten unbeschadet
der Abhilfen nach Artikel 42 Absatz 2, Artikel 48 oder
Artikel 49. 4.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Kapitel 3 Vertragsschluss Artikel 30
Erfordernisse für den Abschluss eines Vertrags 1.
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn (a)
die Parteien eine Einigung erzielen, (b)
sie ihrer Einigung Rechtswirkung verleihen wollen
und (c)
diese Einigung, gegebenenfalls ergänzt durch die
Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, einen ausreichenden
Inhalt hat und hinreichend bestimmt ist, so dass davon Rechtswirkungen ausgehen
können. 2.
Eine Einigung wird durch Annahme eines Angebots
erzielt. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch andere Erklärungen oder
Verhalten erfolgen. 3.
Ob die Parteien ihrer Einigung Rechtswirkung
verleihen wollen, ist ihren Erklärungen und ihrem Verhalten zu entnehmen. 4.
Macht eine der Parteien den Abschluss eines
Vertrags von einer Einigung über einen bestimmten Punkt abhängig, so kommt der
Vertrag nur zustande, wenn eine Einigung über diesen Punkt erzielt wird. Artikel 31
Angebot 1.
Ein Vorschlag stellt ein Angebot dar, wenn (a)
er in der Absicht unterbreitet wird, im Falle
seiner Annahme zu einem Vertrag zu führen, und (b)
er einen ausreichenden Inhalt hat und hinreichend
bestimmt ist, so dass ein Vertrag geschlossen werden kann. 2.
Ein Angebot kann gegenüber einer oder mehreren
bestimmten Personen abgegeben werden. 3.
Ein an die Allgemeinheit gerichteter Vorschlag
stellt kein Angebot dar, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich etwas
anderes. Artikel 32
Rücknahme des Angebots 1.
Ein Angebot kann zurückgenommen werden, wenn die
Rücknahmeerklärung dem Empfänger zugeht, bevor er seine Annahme erklärt hat
oder, im Falle der Annahme durch Verhalten, bevor der Vertrag geschlossen
worden ist. 2.
Stellt ein an die Allgemeinheit gerichteter
Vorschlag ein Angebot dar, so kann dieses auf dieselbe Weise zurückgenommen
werden, wie es abgegeben wurde. 3.
Die Rücknahme eines Angebots ist unwirksam, wenn (a)
das Angebot zum Ausdruck bringt, dass es
unwiderruflich ist, (b)
das Angebot eine feste Frist für die Annahme bestimmt
oder (c)
der Empfänger aus sonstigen Gründen
vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit des Angebots vertrauen konnte und
er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat. Artikel 33
Ablehnung des Angebots Das Angebot erlischt, sobald die Ablehnung des
Angebots dem Anbietenden zugeht. Artikel 34
Annahme 1.
Jede Form von Erklärung oder Verhalten des
Empfängers stellt eine Annahme dar, wenn damit eine Zustimmung zu dem Angebot
ausgedrückt wird. 2.
Schweigen oder Untätigkeit stellen allein keine
Annahme dar. Artikel 35
Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1.
Hat der Empfänger die Annahme des Angebots erklärt,
so ist der Vertrag geschlossen, sobald die Annahmeerklärung dem Anbietenden
zugeht. 2.
Wird das Angebot durch Verhalten angenommen, so ist
der Vertrag geschlossen, sobald der Anbietende Kenntnis von dem Verhalten
erlangt. 3.
Kann der Empfänger aufgrund des Angebots, von
zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder von Gebräuchen das
Angebot durch Verhalten ohne Mitteilung an den Anbietenden annehmen, so ist der
Vertrag ungeachtet des Absatzes 2 geschlossen, sobald der Empfänger zu
handeln beginnt. Artikel 36
Annahmefrist 1.
Die Annahme des Angebots ist nur wirksam, wenn sie
dem Anbietenden innerhalb der von ihm im Angebot gesetzten Frist zugeht. 2.
Hat der Anbietende keine Frist gesetzt, so ist die
Annahme nur wirksam, wenn sie ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der
Abgabe des Angebots zugeht. 3.
Kann das Angebot durch Vornahme einer Handlung ohne
Mitteilung an den Anbietenden angenommen werden, so ist die Annahme nur wirksam,
wenn die Handlung innerhalb der vom Anbietenden gesetzten Annahmefrist oder,
wenn eine solche Frist nicht gesetzt worden ist, innerhalb einer angemessenen
Frist vorgenommen wird. Artikel 37
Verspätete Annahme 1.
Eine verspätete Annahme ist wirksam, wenn der
Anbietende den Empfänger unverzüglich davon unterrichtet, dass er sie als
wirksame Annahme behandelt. 2.
Ergibt sich aus einem Schreiben oder einer anderen
eine verspätete Annahme enthaltenden Nachricht, dass sie nach den Umständen,
unter denen sie abgesandt wurde, bei normaler Übermittlung dem Anbietenden
rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete Annahme wirksam, es sei
denn, der Anbietende unterrichtet den Empfänger unverzüglich davon, dass er das
Angebot als erloschen betrachtet. Artikel 38
Geänderte Annahme 1.
Eine Antwort des Empfängers, die ausdrücklich oder
stillschweigend zusätzliche oder abweichende Vertragsbestimmungen enthält, die
die Bestimmungen des Angebots erheblich ändern würden, stellt eine Ablehnung
und ein neues Angebot dar. 2.
Bei zusätzlichen oder abweichenden
Vertragsbestimmungen, die sich unter anderem auf den Preis, die Zahlung, die
Qualität und Quantität der Waren, den Ort und die Zeit der Lieferung, den
Umfang der Haftung einer Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung
von Streitigkeiten beziehen, wird vermutet, dass sie die Bestimmungen des
Angebots erheblich ändern. 3.
Eine Antwort, die eine klare Zustimmung zu dem
Angebot enthält, stellt auch dann eine Annahme dar, wenn sie ausdrücklich oder
stillschweigend zusätzliche oder abweichende Vertragsbestimmungen enthält,
sofern diese die Bestimmungen des Angebots nicht erheblich ändern. Die
zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen werden dann Teil des Vertrags. 4.
Eine Antwort, die ausdrücklich oder stillschweigend
zusätzliche oder abweichende Vertragsbestimmungen enthält, stellt stets eine
Ablehnung des Angebots dar, wenn (a)
das Angebot die Annahme ausdrücklich auf die
Bestimmungen des Angebots beschränkt, (b)
der Anbietende den zusätzlichen oder abweichenden
Bestimmungen unverzüglich widerspricht oder (c)
der Empfänger des Angebots seine Annahme von der
Zustimmung des Anbietenden zu den zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen
abhängig macht und die Zustimmung des Anbietenden dem Angebotsempfänger nicht
innerhalb einer angemessenen Frist zugeht. Artikel 39
Widersprechende Standardvertragsbestimmungen 1.
Haben die Parteien abgesehen davon, dass sich
Angebot und Annahme auf einander widersprechende Standardvertragsbestimmungen
beziehen, eine Einigung erzielt, so ist der Vertrag dennoch geschlossen. Die
Standardvertragsbestimmungen sind insoweit Teil des Vertrags, als sie sich
inhaltlich decken. 2.
Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Vertrag
nicht geschlossen, wenn eine Partei (a)
im Voraus ausdrücklich und nicht durch
Standardvertragsbestimmungen zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht auf der
Grundlage von Absatz 1 durch einen Vertrag gebunden sein will, oder (b)
die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis
setzt, dass sie nicht durch einen solchen Vertrag gebunden sein will. Kapitel 4 Widerrufsrecht
bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
zwischen Unternehmern und Verbrauchern Artikel 40
Widerrufsrecht 1.
Während der Frist nach Artikel 42 kann der
Verbraucher folgende Verträge ohne Angabe von Gründen und – sofern in
Artikel 45 nichts anderes bestimmt ist – ohne Kosten für den Verbraucher
widerrufen: (a)
Fernabsatzverträge, (b)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
Verträge, sofern der Preis – oder bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer
Verträge der Gesamtpreis der Verträge – 50 EUR oder den entsprechenden
Betrag in der für den Vertragspreis vereinbarten Währung zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses übersteigt. 2.
Absatz 1 gilt nicht für (a)
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten
oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, (b)
Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs betreffen,
die von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten zur
Wohnung, an den Aufenthaltsort oder an den Arbeitsplatz des Verbrauchers
geliefert werden, (c)
Verträge, die die Lieferung von Waren oder die
Erbringung verbundener Dienstleistungen betreffen, deren Preis von Schwankungen
auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, (d)
Verträge, die die Lieferung von Waren oder die
Bereitstellung digitaler Inhalte betreffen, die nach Spezifikationen des
Verbrauchers angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind, (e)
Verträge, die die Lieferung von Waren betreffen,
die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten
würde, (f)
Verträge, die die Lieferung alkoholischer Getränke
betreffen, deren Preis bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren
Lieferung aber erst 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen kann und deren
tatsächlicher Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der
Unternehmer keinen Einfluss hat, (g)
Verträge, die den Kauf einer Zeitung, Zeitschrift
oder Illustrierten betreffen, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die
Lieferung solcher Veröffentlichungen, (h)
Verträge, die auf einer öffentlichen Versteigerung
geschlossen werden, und (i)
Verträge, die im Zusammenhang mit
Freizeitbetätigungen die Lieferung von Speisen und Getränken oder
Dienstleistungen betreffen und für die Erfüllung einen spezifischen Termin oder
Zeitraum vorsehen. 3.
Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (a)
wenn die gelieferten Waren versiegelt waren, die
Versiegelung vom Verbraucher entfernt wurde und die Waren dann aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind; (b)
wenn die Waren nach der Lieferung ihrem Wesen nach
untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; (c)
wenn es sich bei den gelieferten Waren um Ton- oder
Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung gehandelt
hat, die nach der Lieferung entfernt wurde; (d)
wenn die Bereitstellung digitaler Inhalte, die
nicht auf einen materiellen Datenträger bereitgestellt werden, bereits begonnen
und der Verbraucher dieser Bereitstellung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur
Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch das Widerrufsrecht verliert; (e)
wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich
um einen Besuch gebeten hat, um dringende Reparatur- oder
Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erbringt der Unternehmer bei einem solchen
Besuch weitere verbundene Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht
ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung
oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem
Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen verbundenen Dienstleistungen oder
Waren ein Widerrufsrecht zu. 4.
Hat der Verbraucher ein Angebot abgegeben, das im
Falle seiner Annahme zum Abschluss eines Vertrags führen würde, der nach diesem
Kapitel widerrufen werden könnte, so kann der Verbraucher das Angebot auch dann
widerrufen, wenn es ansonsten unwiderruflich wäre. Artikel 41
Ausübung des Widerrufsrechts 1.
Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht jederzeit
vor Ablauf der in Artikel 42 vorgesehenen Widerrufsfrist ausüben. 2.
Der Verbraucher übt das Widerrufsrecht durch
Mitteilung an den Unternehmer aus. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck
entweder das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 verwenden oder seinen
Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, mit einer entsprechenden eindeutigen
Erklärung in beliebiger anderer Form darlegen. 3.
Gibt der Unternehmer dem Verbraucher die
Möglichkeit, den Vertrag auf seiner Website für den elektronischen
Geschäftsverkehr elektronisch zu widerrufen, und macht der Verbraucher von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat der Unternehmer die Pflicht, dem
Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang seines Widerrufs auf
einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Der Unternehmer haftet für jeden
Verlust, der der anderen Partei durch eine Verletzung dieser Pflicht entsteht. 4.
Der Widerruf ist rechtzeitig mitgeteilt, wenn die
Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgeschickt wird. 5.
Der Verbraucher trägt die Beweislast dafür, dass er
das Widerrufsrecht im Einklang mit diesem Artikel ausgeübt hat. Artikel 42
Widerrufsfrist 1.
Die Widerrufsfrist endet vierzehn Tage nach (a)
dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren in
Empfang genommen hat, im Falle von Kaufverträgen, einschließlich Kaufverträgen,
in denen sich der Verkäufer auch zur Erbringung verbundener Dienstleistungen
bereit erklärt; (b)
dem Tag, an dem der Verbraucher die letzte Ware in
Empfang genommen hat, im Falle von Verträgen über den Kauf mehrerer Waren, die
der Verbraucher gleichzeitig bestellt hat und die getrennt geliefert werden,
einschließlich Verträgen, in denen sich der Verkäufer auch zur Erbringung
verbundener Dienstleistungen bereit erklärt; (c)
dem Tag, an dem der Verbraucher die letzte
Teilsendung oder das letzte Stück in Empfang genommen hat, im Falle von
Verträgen, nach denen Waren in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert
werden, einschließlich Verträgen, in denen sich der Verkäufer auch zur
Erbringung verbundener Dienstleistungen bereit erklärt; (d)
dem Tag, an dem der Verbraucher die erste Ware in
Empfang genommen hat, im Falle von Verträgen über die regelmäßige Lieferung von
Waren über einen bestimmten Zeitraum hinweg, einschließlich Verträgen, in denen
sich der Verkäufer auch zur Erbringung verbundener Dienstleistungen bereit
erklärt; (e)
dem Tag des Vertragsschlusses im Falle von
Verträgen über verbundene Dienstleistungen, die nach Lieferung der Waren
geschlossen werden; (f)
dem Tag, an dem der Verbraucher den materiellen
Datenträger nach Buchstabe a in Empfang genommen hat, im Falle von
Verträgen, nach denen digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger
bereitgestellt werden; (g)
dem Tag des Vertragsschlusses im Falle von
Verträgen, nach denen digitale Inhalte nicht auf einem materiellen Datenträger
bereitgestellt werden. 2.
Hat der Unternehmer dem Verbraucher nicht die in
Artikel 17 Absatz 1 genannten Informationen erteilt, so endet die
Widerrufsfrist (a)
ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen
Widerrufsfrist nach Absatz 1 oder (b)
wenn der Unternehmer dem Verbraucher die
vorgeschriebenen Informationen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
Widerrufsfrist nach Absatz 1 erteilt, vierzehn Tage nach dem Tag, an dem
der Verbraucher die Informationen erhalten hat. Artikel 43
Wirkungen des Widerrufs Mit dem Widerruf endet die Verpflichtung beider
Parteien, a) den Vertrag zu erfüllen oder b) in Fällen, in denen der Verbraucher
ein Angebot abgegeben hat, den Vertrag zu schließen. Artikel 44
Verpflichtungen des Unternehmers im Widerrufsfall 1.
Der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom
Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tag zu
erstatten, an dem er nach Artikel 41 über den Entschluss des Verbrauchers,
den Vertrag zu widerrufen, informiert worden ist. Der Unternehmer hat diese
Rückzahlung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vorzunehmen, das vom
Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion verwendet wurde, es sei denn,
mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und
vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung
keine Gebühren an. 2.
Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Unternehmer
nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten zu erstatten, wenn sich der
Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom
Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. 3.
Im Falle von Verträgen über den Kauf von Waren kann
der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder in Empfang
genommen hat oder der Verbraucher den Nachweis ihrer Rücksendung erbracht hat,
je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, es sei denn, der Unternehmer hat
angeboten, die Waren abzuholen. 4.
Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, hat der
Unternehmer die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren ihrem Wesen
nach nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können. Artikel 45
Verpflichtungen des Verbrauchers im Widerrufsfall 1.
Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem er nach
Artikel 41 seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, dem Unternehmer
mitgeteilt hat, an den Unternehmer oder eine von diesem ermächtigte Person
zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten,
die Waren abzuholen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Verbraucher die Waren
vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen zurücksendet. 2.
Der Verbraucher hat die direkten Kosten der
Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit
erklärt, diese Kosten zu tragen, oder der Unternehmer hat es versäumt, den
Verbraucher darüber zu unterrichten, dass der Verbraucher diese Kosten zu
tragen hat. 3.
Der Verbraucher haftet für einen etwaigen
Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung
der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht notwendigen
Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet nicht für einen
Wertverlust der Waren, wenn der Unternehmer ihm nicht nach Artikel 17
Absatz 1 alle Informationen über das Widerrufsrecht erteilt hat. 4.
Unbeschadet des Absatzes 3 ist der Verbraucher
nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Waren während der
Widerrufsfrist verpflichtet. 5.
Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem
er ausdrücklich beantragt hat, dass noch während der Widerrufsfrist mit der
Erbringung verbundener Dienstleistungen begonnen wird, so hat er dem
Unternehmer den Betrag zu zahlen, der bezogen auf das Gesamtauftragsvolumen dem
Anteil entspricht, der vor der Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Verbraucher bereits geleistet wurde. Der Teilbetrag, den der Verbraucher dem
Unternehmer zu zahlen hat, ist ausgehend vom vertraglich vereinbarten
Gesamtpreis zu berechnen. Ist der Gesamtpreis überhöht, so ist der Teilbetrag
ausgehend vom Marktwert der erbrachten Leistung zu berechnen. 6.
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Kosten
zu tragen für (a)
die Erbringung verbundener Dienstleistungen, die
ganz oder teilweise während der Widerrufsfrist erbracht wurden, wenn i) der Unternehmer es versäumt hat, die
Informationen nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 zu erteilen, oder ii) der Verbraucher nicht ausdrücklich nach
Artikel 18 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 6
beantragt hat, dass noch während der Widerrufsfrist mit der Erbringung begonnen
wird; (b)
die vollständige oder teilweise Bereitstellung
digitaler Inhalte, die nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt
werden, wenn i) der Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich
zugestimmt hat, dass noch vor Ablauf der Widerrufsfrist nach Artikel 42
Absatz 1 mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte begonnen wird, ii) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen
hat, dass er mit der Zustimmung das Widerrufsrecht verliert, oder iii) der Unternehmer es versäumt hat, die
Bestätigung nach Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19
Absatz 5 zur Verfügung zu stellen. 7.
Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt
ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts nicht
haftbar gemacht werden. Artikel 46
Akzessorische Verträge 1.
Übt ein Verbraucher das Recht auf Widerruf eines im
Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nach den
Artikeln 41 bis 45 aus, so werden auch alle akzessorischen Verträge
ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet, sofern in den
Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Für die Zwecke dieses
Artikels ist ein akzessorischer Vertrag ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher
Waren, digitale Inhalte oder verbundene Dienstleistungen erwirbt, die im
Zusammenhang mit einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag stehen, und nach dem diese Waren, digitalen Inhalte oder
verbundenen Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer
geliefert, bereitgestellt beziehungsweise erbracht werden. 2.
Die Artikel 43, 44 und 45 gelten entsprechend
für akzessorische Verträge, soweit diese Verträge dem Gemeinsamen Europäischen
Kaufrecht unterliegen. 3.
Bei akzessorischen Verträgen, die nicht dem
Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht unterliegen, ist für die Verpflichtungen der
Parteien im Widerrufsfall das anwendbare Recht maßgebend. Artikel 47
Zwingender Charakter Die Parteien dürfen die Anwendung dieses
Kapitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder
dessen Wirkungen abändern. Kapitel 5 Einigungsmängel Artikel 48
Irrtum 1.
Eine Partei kann einen Vertrag wegen eines bei
Vertragsschluss vorhandenen Tatsachen- oder Rechtsirrtums anfechten, wenn (a)
diese Partei, wäre sie dem Irrtum nicht unterlegen,
den Vertrag nicht oder nur mit grundlegend anderen Vertragsbestimmungen geschlossen
hätte und die andere Partei dies wusste oder wissen musste, und (b)
die andere Partei i) den Irrtum verursacht hat, ii) den irrtumsbehafteten Vertragsschluss durch
Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten nach Kapitel 2
Abschnitte 1 bis 4 verursacht hat, iii) von dem Irrtum wusste oder wissen musste und
den irrtumsbehafteten Vertragsschluss verursacht hat, indem sie nicht auf die
einschlägigen Informationen hingewiesen hat, sofern sie nach dem Gebot von Treu
und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs dazu verpflichtet gewesen wäre,
oder iv) demselben Irrtum unterlag. 2.
Eine Partei kann einen Vertrag nicht wegen Irrtums
anfechten, wenn das Risiko des Irrtums von dieser Partei übernommen wurde oder
nach den Umständen von ihr getragen werden sollte. 3.
Ein Fehler in der Verlautbarung oder Übermittlung
einer Erklärung ist als Irrtum der Person anzusehen, die die Erklärung
abgegeben oder übersandt hat. Artikel 49
Arglistige Täuschung 1.
Eine Partei kann einen Vertrag anfechten, wenn sie
von der anderen Partei durch arglistige Täuschung, sei es durch Worte oder
durch Verhalten, zum Vertragsschluss bestimmt worden ist oder durch arglistiges
Verschweigen von Informationen, die sie nach dem Gebot von Treu und Glauben und
dem Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs oder aufgrund vorvertraglicher
Informationspflichten hätte offen legen müssen. 2.
Eine Täuschung ist arglistig, wenn sie in dem
Wissen oder der Annahme, dass es sich um die Unwahrheit handelt, oder
leichtfertig hinsichtlich Wahrheit oder Unwahrheit begangen wird und sie in der
Absicht geschieht, den Empfänger dazu zu bestimmen, einen Irrtum zu begehen.
Ein Verschweigen ist arglistig, wenn es in der Absicht geschieht, die Person,
der die Informationen vorenthalten werden, dazu zu bestimmen, einen Irrtum zu
begehen. 3.
Für die Feststellung, ob das Gebot von Treu und
Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verlangt, dass eine Partei
bestimmte Informationen offenbart, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere, (a)
ob die Partei über besondere Sachkunde verfügte, (b)
die Aufwendungen der Partei für die Erlangung der
einschlägigen Informationen, (c)
ob die andere Partei die Informationen leicht auf
andere Weise hätte erlangen können, (d)
die Art der Informationen, (e)
die offenkundige Bedeutung der Informationen für
die andere Partei und (f)
in Verträgen zwischen Unternehmern die gute
Handelspraxis unter den gegebenen Umständen. Artikel 50
Drohung Eine Partei kann einen Vertrag anfechten, wenn
sie von der anderen Partei durch Drohung mit einem rechtswidrigen, unmittelbar
bevorstehenden ernsthaften Übel oder mit einer rechtswidrigen Handlung zum
Vertragsschluss bestimmt wurde. Artikel 51
Unfaire Ausnutzung Eine Partei
kann einen Vertrag anfechten, wenn bei Vertragsschluss a) diese Partei von der anderen Partei
abhängig war, zu ihr in einem Vertrauensverhältnis stand, sich in einer
wirtschaftlichen Notlage befand, dringende Bedürfnisse hatte oder unvorsichtig,
unwissend, oder unerfahren war und b) die andere Partei davon wusste oder
wissen musste und unter Berücksichtigung der Umstände und des Zwecks des
Vertrags die Lage der ersten Partei ausgenutzt hat, um sich einen übermäßigen
Nutzen oder unfairen Vorteil zu verschaffen. Artikel 52
Anfechtungsmitteilung 1.
Die Anfechtung wird durch Mitteilung an die andere
Partei ausgeübt. 2.
Eine Anfechtungsmitteilung ist nur wirksam, wenn
sie innerhalb von (a)
sechs Monaten im Falle eines Irrtums und (b)
einem Jahr im Falle von arglistiger Täuschung,
Drohung und unfairer Ausnutzung nach dem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem die
anfechtende Partei Kenntnis von den maßgebenden Umständen erlangt hat oder ab
dem sie wieder frei handeln konnte. Artikel 53
Bestätigung Bestätigt die Partei, die nach diesem Kapitel
das Recht hat, einen Vertrag anzufechten, den Vertrag ausdrücklich oder
stillschweigend, nachdem sie Kenntnis von den maßgebenden Umständen erlangt hat
oder wieder frei handeln konnte, so kann sie den Vertrag nicht mehr anfechten. Artikel 54
Wirkungen der Anfechtung 1.
Ein anfechtbarer Vertrag ist bis zur Anfechtung
gültig, wird aber mit der Anfechtung rückwirkend ungültig. 2.
Betrifft ein Anfechtungsgrund nur einzelne
Vertragsbestimmungen, so beschränkt sich die Wirkung der Anfechtung auf diese
Bestimmungen, es sei denn, es ist unangemessen, den Vertrag im Übrigen
aufrechtzuerhalten. 3.
Ob eine der Parteien ein Recht hat, die Herausgabe
dessen, was aufgrund des Vertrags übertragen oder geliefert wurde, oder die
Zahlung eines gleichwertigen Geldbetrags zu verlangen, bestimmt sich nach den
Vorschriften des Kapitels 17 über die Rückabwicklung. Artikel 55
Schadensersatz für Verluste Eine Partei, die nach diesem Kapitel das Recht
hat, einen Vertrag anzufechten, oder die dieses Recht hatte, bevor sie es durch
Fristablauf oder Bestätigung verlor, hat unabhängig davon, ob der Vertrag
angefochten wird, gegenüber der anderen Partei einen Anspruch auf
Schadensersatz für Verluste infolge Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung
oder unfairer Ausnutzung, sofern die andere Partei die maßgebenden Umstände
kannte oder kennen musste. Artikel 56
Ausschluss oder Einschränkung von Abhilfen 1.
Abhilfen wegen arglistiger Täuschung, Drohung und
unfairer Ausnutzung können weder unmittelbar noch mittelbar ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. 2.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien Abhilfen wegen Irrtums weder unmittelbar noch
mittelbar zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen oder einschränken. Artikel 57
Wahl der Abhilfe Eine Partei, der nach diesem Kapitel eine
Abhilfe wegen Umständen zusteht, die dieser Partei auch eine Abhilfe wegen Nichterfüllung
eröffnen, kann jede dieser Abhilfen geltend machen. Teil III Bestimmung
des Vertragsinhalts Kapitel 6 Auslegung Artikel 58
Allgemeine Regeln zur Auslegung von Verträgen 1.
Ein Vertrag wird nach dem gemeinsamen Willen der
Parteien ausgelegt, auch wenn dieser nicht mit der normalen Bedeutung der im
Vertrag verwendeten Ausdrücke übereinstimmt. 2.
Wenn eine Partei einen im Vertrag verwendeten
Ausdruck in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollte und dies der
anderen Partei bei Vertragsschluss bewusst war oder hätte bewusst sein müssen,
wird der Vertrag so ausgelegt, wie die erste Partei ihn verstanden wissen
wollte. 3.
Sofern die Absätze 1 und 2 nicht anders
bestimmen, ist der Vertrag in dem Sinne auszulegen, den ihm eine vernünftige
Person geben würde. Artikel 59
Erhebliche Umstände Bei der
Auslegung des Vertrags können insbesondere berücksichtigt werden: a) die Umstände, unter denen er
geschlossen wurde, einschließlich der vorausgegangenen Verhandlungen, b) das Verhalten der Parteien – auch
nach Vertragsschluss, c) die Auslegung, die von den Parteien
bereits denselben oder ähnlichen Ausdrücken wie den im Vertrag verwendeten
gegeben wurde, d) Gebräuche, die von Parteien, die
sich in der gleichen Situation befinden, als allgemein anwendbar angesehen
würden, e) Gepflogenheiten, die zwischen den
Parteien entstanden sind, f) die Bedeutung, die Ausdrücken in
dem betreffenden Tätigkeitsbereich gewöhnlich gegeben wird, g) die Natur und den Zweck des Vertrags
und h) das Gebot von Treu und Glauben und
des redlichen Geschäftsverkehrs. Artikel 60
Auslegung im Lichte des gesamten Vertrags In einem Vertrag verwendete Ausdrücke sind im
Lichte des gesamten Vertrags auszulegen. Artikel 61
Abweichende Sprachfassungen Wird ein Vertrag in zwei oder mehr
Sprachfassungen abgefasst, von denen keine als maßgebend bezeichnet ist, so
gilt bei einer Abweichung zwischen den Sprachfassungen die Sprachfassung als
maßgebend, in der der Vertrag ursprünglich abgefasst worden ist. Artikel 62
Vorrang individuell ausgehandelter Vertragsbestimmungen Soweit ein Widerspruch besteht, haben
individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen Vorrang vor solchen, die im
Sinne von Artikel 7 nicht individuell ausgehandelt worden sind. Artikel 63
Vorrang wirksamkeitsorientierter Auslegung Eine Auslegung, nach der Vertragsbestimmungen
wirksam sind, hat Vorrang vor einer Auslegung, nach der das nicht der Fall ist. Artikel 64
Auslegung zugunsten des Verbrauchers 1.
Wenn Zweifel über die Bedeutung einer
Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher besteht, gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung, es sei
denn, die Bestimmung wurde vom Verbraucher gestellt. 2.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Artikel 65
Auslegungsregeln bei gestellten Vertragsbestimmungen Wenn in einem Vertrag, der nicht unter
Artikel 64 fällt, Zweifel an der Bedeutung einer nicht individuell
ausgehandelten Vertragsbestimmung im Sinne von Artikel 7 besteht, so hat
eine Auslegung der Bestimmung zu Lasten der Partei, die die Bestimmung gestellt
hat, Vorrang. Kapitel 7 Inhalt
und Wirkungen Artikel 66
Vertragsbestimmungen Die
Vertragsbestimmungen werden abgeleitet aus: a) der Vereinbarung der Parteien
vorbehaltlich zwingender Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, b) Gebräuchen oder Gepflogenheiten, an
die die Parteien nach Artikel 67 gebunden sind, c) Vorschriften des Gemeinsamen
Europäischen Kaufrechts, die mangels einer anders lautenden Vereinbarung der
Parteien Anwendung finden, und d) Vertragsbestimmungen, die nach
Artikel 68 herangezogen werden können. Artikel 67
Gebräuche und Gepflogenheiten in Verträgen zwischen Unternehmern 1.
In einem Vertrag zwischen Unternehmern sind die Parteien
an Gebräuche gebunden, die sie als anwendbar vereinbart haben, und an zwischen
ihnen entstandenen Gepflogenheiten. 2.
Die Parteien sind an Gebräuche gebunden, die von
Unternehmern, die sich in der gleichen Situation wie die Parteien befinden, als
allgemein anwendbar angesehen würden. 3.
Die Parteien sind an Gebräuche und Gepflogenheiten
nur so weit gebunden, wie sie nicht individuell ausgehandelten
Vertragsbestimmungen oder zwingenden Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts entgegenstehen. Artikel 68
Vertragsbestimmungen, die herangezogen werden können 1.
Wenn dies für Belange, die nicht ausdrücklich durch
die Vereinbarung der Parteien, durch Gebräuche, Gepflogenheiten oder
Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts geregelt sind, notwendig
ist, kann eine zusätzliche Vertragsbestimmung herangezogen werden, insbesondere
im Hinblick auf: (a)
die Natur und den Zweck des Vertrags, (b)
die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen
wurde, und (c)
das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen
Geschäftsverkehrs. 2.
Jede im Sinne von Absatz 1 herangezogene
Vertragsbestimmung sollte, soweit möglich, so beschaffen sein, dass sie
verwirklicht, was die Parteien wahrscheinlich vereinbart hätten, wenn sie die
betreffenden Belange geregelt hätten. 3.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Parteien willentlich keine Regelung zu einer bestimmten Frage getroffen und
akzeptiert haben, dass die eine oder andere Partei das Risiko trägt. Artikel 69
Aus bestimmten vorvertraglichen Erklärungen abgeleitete Vertragsbestimmungen 1.
Gibt der Unternehmer vor Vertragsschluss gegenüber
der anderen Partei oder öffentlich eine Erklärung über die Eigenschaften dessen
ab, was der Unternehmer nach dem Vertrag liefern soll, wird diese Erklärung
Bestandteil des Vertrags, es sei denn, (a)
die andere Partei wusste bei Vertragsschluss oder
hätte wissen müssen, dass die Erklärung falsch war oder dass sie sich nicht auf
eine derartige Bestimmung verlassen konnte, oder (b)
die Entscheidung der anderen Partei zum
Vertragsschluss konnte nicht durch die Erklärung beeinflusst werden. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine
Erklärung, die von einer Person abgegeben wird, die im Auftrag des Unternehmers
mit der Werbung oder Vermarktung befasst ist, als durch den Unternehmer
abgegeben. 3.
Handelt es sich bei der anderen Partei um einen
Verbraucher, wird für die Zwecke des Absatzes 1 eine öffentliche
Erklärung, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von oder im Auftrag eines
Herstellers oder einer anderen Person abgegeben wurde, als vom Unternehmer
abgegeben angesehen, es sei denn, der Unternehmer kannte diese Erklärung bei
Vertragsschluss nicht und hätte sie auch nicht kennen müssen. 4.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 70
Pflicht zum Hinweis auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen 1.
Eine Partei kann sich nur dann auf die von ihr
gestellten, nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen im Sinne von
Artikel 7 berufen, wenn die andere Partei diese Bestimmungen kannte oder
wenn die Partei, die die Bestimmungen gestellt hat, vor oder bei
Vertragsschluss angemessene Schritte unternommen hat, um die andere Partei
darauf aufmerksam zu machen. 2.
Für die Zwecke dieses Artikels reicht es im
Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht aus, wenn der
Verbraucher auf die Vertragsbestimmungen lediglich durch einen Verweis auf
diese Bestimmungen in einem Vertragsdokument aufmerksam gemacht wird, selbst
wenn die betreffende Partei das Dokument unterschreibt. 3.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. Artikel 71
Zusätzliche Zahlungen bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher 1.
Eine Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den Verbraucher über die
ausgewiesene Vergütung für die vertragliche Hauptverpflichtung des Unternehmers
hinaus zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet, ist für den Verbraucher,
insbesondere, wenn sie durch die Verwendung von Standardoptionen eingefügt
wurde, die der Verbraucher ausdrücklich ablehnen muss, um die zusätzliche
Zahlung zu vermeiden, nicht bindend, es sei denn, der Verbraucher hat der
zusätzlichen Zahlung, bevor er durch den Vertrag gebunden wurde, ausdrücklich
zugestimmt. Hat der Verbraucher eine zusätzliche Zahlung geleistet, so kann er
sie zurückverlangen. 2.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Artikel 72
Integrationsklauseln 1.
Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Klausel, die
besagt, dass das Dokument alle Vertragsbestimmungen enthält (Integrationsklausel),
sind frühere Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen, die nicht in dem
Dokument enthalten sind, nicht Bestandteil des Vertrags. 2.
Sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, hindert
eine Integrationsklausel die Parteien nicht daran, frühere Erklärungen zur
Auslegung des Vertrags heranzuziehen. 3.
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher, ist der Verbraucher nicht durch eine Integrationsklausel
gebunden. 4.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Artikel 73
Bestimmung des Preises Kann der nach dem Vertrag zu zahlende Preis
nicht auf andere Weise bestimmt werden, ist mangels anders lautender Angaben
der Preis zu zahlen, der normalerweise unter vergleichbaren Umständen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet worden wäre, oder, wenn kein solcher
Preis zu ermitteln ist, ein angemessener Preis. Artikel 74
Einseitige Festsetzung durch eine Partei 1.
Ist der Preis oder eine andere Vertragsbestimmung
von einer Partei festzusetzen und ist diese Festsetzung grob unangemessen, so
ist der Preis zu zahlen, der normalerweise unter vergleichbaren Umständen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet worden wäre, oder wenn kein solcher
Preis zu ermitteln ist, ein angemessener Preis, beziehungsweise es gilt
diejenige Vertragsbestimmung, die unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses normalerweise verwendet worden wäre oder, wenn keine
solche Vertragsbestimmung zu ermitteln ist, eine angemessene
Vertragsbestimmung. 2.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. Artikel 75
Festsetzung durch einen Dritten 1.
Sind der Preis oder eine andere Vertragsbestimmung
durch einen Dritten festzusetzen und kann dieser die Festsetzung nicht treffen
oder tut er es aus anderen Gründen nicht, so kann ein Gericht eine andere
Person bestellen, um die Festsetzung vorzunehmen, es sei denn, dass dies in
Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen steht. 2.
Ist der von einem Dritten festgesetzte Preis oder
eine andere von ihm festgesetzte Vertragsbestimmung grob unangemessen, so ist
der Preis zu zahlen, der normalerweise unter vergleichbaren Umständen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet worden wäre, oder wenn kein solcher
Preis zu ermitteln ist, ein angemessener Preis, beziehungsweise es gilt
diejenige Vertragsbestimmung, die unter vergleichbaren Umständen zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses normalerweise verwendet worden wäre oder, wenn keine
solche Vertragsbestimmung zu ermitteln ist, eine angemessene
Vertragsbestimmung. 3.
Als „Gericht“ im Sinne von Absatz 1 gilt auch
ein Schiedsgericht. 4.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 76
Sprache Lässt sich die Sprache, die für die
Kommunikation in Bezug auf den Vertrag oder daraus entstehende Rechte und
Verpflichtungen verwendet werden soll, nicht anders bestimmen, so ist die zu
verwendende Sprache die Sprache, die für das Zustandekommen des Vertrages
verwendet wurde. Artikel 77
Unbefristete Verträge 1.
Verträge, die eine fortlaufende oder wiederkehrende
Leistung zum Inhalt haben, können, wenn in den Vertragsbestimmungen nicht
festgelegt ist, wann das Vertragsverhältnis endet, oder wenn festgelegt ist,
dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung endet, von jeder Partei innerhalb
einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten gekündigt werden. 2.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 78
Vertragsbestimmungen zugunsten Dritter 1.
Die Vertragsparteien können zugunsten eines Dritten
durch Vertrag ein Recht begründen. Der Dritte braucht zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht geboren oder bestimmt sein, muss aber bestimmt werden
können. 2.
Natur und Inhalt des Rechts des Dritten werden
durch den Vertrag bestimmt. Bei diesem Recht kann es sich auch um den
Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung des Dritten gegenüber eine der
Vertragsparteien handeln. 3.
Schuldet eine der Vertragsparteien dem Dritten nach
dem Vertrag die Erbringung einer Leistung, (a)
stehen dem Dritten dieselben Rechte auf Erfüllung
und Abhilfen wegen Nichterfüllung zu, die bestehen würden, wenn die
Vertragspartei aufgrund eines Vertrags mit dem Dritten zur Leistung verpflichtet
wäre, und (b)
kann sich die verpflichtete Vertragspartei dem
Dritten gegenüber auf alle Einwendungen berufen, auf die sie sich der anderen
Vertragspartei gegenüber berufen könnte. 4.
Der Dritte kann ein ihm übertragenes Recht durch
Mitteilung an eine der Vertragsparteien zurückweisen, wenn dies vor der
ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme dieses Rechts geschieht. Weist
der Dritte das Recht zurück, gilt das Recht als dem Dritten nicht entstanden. 5.
Die Vertragsparteien können die Vertragsbestimmung,
die dem Dritten das Recht gewährt, aufheben oder abändern, solange dem Dritten
nicht mitgeteilt wurde, dass ihm das Recht gewährt worden ist. Kapitel 8 Unfaire
Vertragsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 79
Wirkung unfairer Vertragsbestimmungen 1.
Eine von einer Partei gestellte Vertragsbestimmung,
die unfair im Sinne der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels ist, ist
für die andere Partei nicht bindend. 2.
Wenn der Vertrag ohne die unfaire Bestimmung
Bestand haben kann, bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich. Artikel 80
Ausnahmen von der Prüfung der Unfairness 1.
Die Abschnitte 2 und 3 gelten nicht für
Vertragsbestimmungen, die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts
aufgreifen, die gelten würden, wenn der Sachverhalt nicht durch die
Vertragsbestimmungen geregelt würde. 2.
Abschnitt 2 gilt nicht für den Hauptgegenstand
des Vertrags oder für die Frage, ob die Höhe des zu zahlenden Preises
angebracht ist, soweit der Unternehmer der Pflicht zur Transparenz gemäß
Artikel 82 nachgekommen ist. 3.
Abschnitt 3 gilt weder für den Hauptgegenstand
des Vertrages noch für die Frage, ob die Höhe des zu zahlenden Preises
angebracht ist. Artikel 81
Zwingender Charakter der Vorschriften Die Parteien dürfen die Anwendung dieses
Kapitels weder ausschließen noch davon abweichen, noch dessen Wirkungen
abändern. Abschnitt 2 Unfaire
Vertragsbestimmungen bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher Artikel 82
Pflicht zur Transparenz bei nicht individuell ausgehandelten
Vertragsbestimmungen Wurden die Vertragsbestimmungen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von Artikel 7 nicht individuell
ausgehandelt, muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass sie in einfacher
und verständlicher Sprache abgefasst und mitgeteilt werden. Artikel 83
Bedeutung von „unfair“ in Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher 1.
In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher ist eine im Sinne von Artikel 7 nicht individuell
ausgehandelte, vom Unternehmer gestellte Bestimmung im Sinne dieses Abschnitts
unfair, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben und des redlichen
Geschäftsverkehrs in Bezug auf die vertraglichen Rechte und Verpflichtungen der
Vertragsparteien ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers
herstellt. 2.
Bei der Prüfung der Unfairness einer
Vertragsbestimmung für die Zwecke dieses Abschnitts ist Folgendes zu
berücksichtigen: (a)
die Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden
Pflicht zur Transparenz gemäß Artikel 82, (b)
das Wesen des Vertragsgegenstands, (c)
die Umstände des Vertragsschlusses, (d)
die übrigen Bestimmungen des Vertrags und (e)
die Bestimmungen sonstiger Verträge, von denen der
Vertrag abhängt. Artikel 84
Per se unfaire Vertragsbestimmungen Für die Zwecke
dieses Abschnitts gilt eine Vertragsbestimmung als per se unfair, wenn deren
Zweck oder Wirkung darin besteht, a) die Haftung des Unternehmers infolge
einer Handlung oder Unterlassung des Unternehmers oder einer in seinem Auftrag
handelnden Person, durch die der Verbraucher Schaden an Leib oder Leben nimmt,
auszuschließen oder einzuschränken; b) die Haftung des Unternehmers für
einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verlust oder Schaden beim
Verbraucher auszuschließen oder einzuschränken; c) die Verpflichtung des Unternehmers
zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Zusagen einzuschränken
oder seine Zusagen von der Erfüllung einer besonderen Bedingung abhängig zu
machen, die ohne sein Zutun nicht zu erfüllen ist; d) dem Verbraucher die Möglichkeit zu
nehmen oder ihn daran zu hindern, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder
sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, und zwar insbesondere dadurch, dass dem
Verbraucher auferlegt wird, die Streitigkeit ausschließlich im Wege eines
Schiedsverfahrens zu regeln, das in den auf Verträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern anwendbaren Rechtsvorschriften im Allgemeinen nicht vorgesehen
ist; e) den ausschließlichen Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Gericht zuzuweisen, das für den
Ort zuständig ist, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat, es sei denn, dieses
Gericht ist auch für den Ort zuständig, an dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; f) dem Unternehmer das ausschließliche
Recht einzuräumen, die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren, der
bereitgestellten digitalen Inhalte oder der erbrachten verbundenen
Dienstleistungen festzustellen, oder ihm das ausschließliche Recht zur
Auslegung der Vertragsbestimmungen zuzugestehen; g) den Verbraucher, nicht aber den
Unternehmer zur Einhaltung des Vertrags zu verpflichten; h) vom Verbraucher zu verlangen, dass
er für die Beendigung des Vertrags im Sinne des Artikels 8 strengere
Formerfordernisse erfüllt als diejenigen, die für den Vertragsschluss galten; i) dem Unternehmer für die Beendigung
des Vertrags eine kürzere Frist einzuräumen als dem Verbraucher; j) vom Verbraucher die Bezahlung nicht
gelieferter Waren, nicht bereitgestellter digitaler Inhalte oder nicht
erbrachter verbundener Dienstleistungen zu verlangen; k) den nicht individuell ausgehandelten
Vertragsbestimmungen im Sinne von Artikel 7 Vorrang vor den individuell
ausgehandelten Vertragsbestimmungen einzuräumen oder ihnen den Vorzug zu geben. Artikel 85
Vermutung der Unfairness Für die Zwecke
dieses Abschnitts besteht die Vermutung, dass eine Vertragsbestimmung unfair
ist, wenn deren Zweck oder Wirkung darin besteht, a) die für den Verbraucher verfügbaren
Beweismittel einzuschränken oder dem Verbraucher die Beweislast aufzuerlegen,
die rechtlich dem Unternehmer obliegen sollte; b) die Abhilfen, die dem Verbraucher
gegen den Unternehmer oder einen Dritten wegen Nichterfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen durch den Unternehmer zustehen, in unangemessener Weise
auszuschließen oder zu beschränken; c) das Recht auf Aufrechnung etwaiger
Forderungen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gegen etwaige
Verbindlichkeiten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in unangemessener
Weise auszuschließen oder zu beschränken; d) dem Unternehmer zu gestatten, vom
Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn sich dieser gegen einen
Vertragsschluss oder gegen die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
entscheidet, ohne für den Verbraucher eine Entschädigung in entsprechender Höhe
durch den Unternehmer für den umgekehrten Fall vorzusehen; e) dem Verbraucher, der seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine unverhältnismäßig hohe
Entschädigung oder eine festgelegte Zahlung wegen Nichterfüllung abzuverlangen; f) dem Unternehmer zu gestatten, nach
freiem Ermessen den Vertrag zu widerrufen oder den Vertrag im Sinne von
Artikel 8 zu beenden, ohne dem Verbraucher dasselbe Recht einzuräumen,
oder dem Unternehmer zu gestatten, für noch nicht erbrachte Leistungen bereits
gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser den Vertrag widerruft oder den Vertrag
beendet; g) es dem Unternehmer, außer bei
Vorliegen schwerwiegender Gründe, zu ermöglichen, einen unbefristeten Vertrag
ohne angemessene Frist zu beenden; h) einen befristeten Vertrag
automatisch zu verlängern, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig äußert,
und im Vertrag einen unangemessen frühen Zeitpunkt dafür festzulegen; i) es einem Unternehmer zu
ermöglichen, Vertragsbestimmungen einseitig ohne triftigen Grund, der im
Vertrag festgelegt ist, zu ändern; dies berührt nicht Vertragsbestimmungen,
nach denen sich ein Unternehmer das Recht vorbehält, die Bestimmungen eines
unbefristeten Vertrags einseitig zu ändern, vorausgesetzt, dass der Unternehmer
verpflichtet ist, den Verbraucher rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen,
und es diesem freisteht, den Vertrag zu beenden, ohne dass ihm hierdurch Kosten
entstehen; j) es dem Unternehmer zu ermöglichen,
einseitig ohne triftigen Grund Merkmale der zu liefernden Waren, digitalen
Inhalte oder der zu erbringenden verbundenen Dienstleistungen oder sonstige
Leistungsmerkmale zu ändern; k) festzulegen, dass der Preis für die
Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der
Lieferung, Bereitstellung oder Erbringung festgesetzt wird, oder es dem
Unternehmer zu ermöglichen, den Preis zu erhöhen, ohne dem Verbraucher das
Recht einzuräumen, den Vertrag zu widerrufen, wenn der erhöhte Betrag im
Verhältnis zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis zu hoch ist; dies
berührt nicht Preisindexklauseln, wenn diese erlaubt sind, vorausgesetzt, dass
die Methode, nach der sich die Preise ändern, ausdrücklich beschrieben wird; l) den Verbraucher zu verpflichten,
seine sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn der
Unternehmer seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt; m) dem Unternehmer zu gestatten, seine
vertraglichen Rechte und Verpflichtungen ohne Zustimmung des Verbrauchers zu
übertragen, es sei denn, er überträgt sie auf eine von ihm beherrschte
Tochtergesellschaft, oder die Übertragung ist das Ergebnis eines Zusammenschlusses
oder eines ähnlich rechtmäßigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs und es ist
nicht zu erwarten, dass der Verbraucher durch die Übertragung in seinen Rechten
beeinträchtigt wird; n) dem Unternehmer zu gestatten, wenn
das Bestellte nicht verfügbar ist, etwas Gleichwertiges zu liefern, ohne dass
der Verbraucher ausdrücklich über diese Möglichkeit und darüber informiert
worden ist, dass der Unternehmer, wenn der Verbraucher ein Recht auf Ablehnung
der Leistung ausübt, die Kosten der Rücksendung des vom Verbraucher im Rahmen
des Vertrags Empfangenen tragen muss; o) es dem Unternehmer zu gestatten,
sich eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die
Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorzubehalten; p) es dem Unternehmer zu gestatten,
sich eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vorzubehalten; q) in unangemessener Weise die Abhilfen
oder Einwände, die dem Verbraucher gegen den Unternehmer oder dessen Forderungen
zustehen, auszuschließen oder zu beschränken; r) die Erfüllung von vertraglichen
Verpflichtungen durch den Unternehmer oder andere für den Verbraucher
vorteilhafte Wirkungen des Vertrags besonderen Formerfordernissen zu
unterwerfen, die unangemessen und gesetzlich nicht vorgeschrieben sind; s) vom Verbraucher überhöhte
Vorauszahlungen oder überhöhte Sicherheiten für die Erfüllung der
Verpflichtungen zu verlangen; t) den Verbraucher ohne Grund daran zu
hindern, Lieferungen oder Reparaturleistungen von Dritten zu beziehen; u) den Vertrag ohne Grund an einen
anderen Vertrag mit dem Unternehmer, einem Tochterunternehmen oder einem
Dritten in einer für den Verbraucher nicht zu erwartenden Weise zu koppeln; v) dem Verbraucher die Beendigung eines
unbefristeten Vertrags übermäßig zu erschweren; w) die erstmalige Laufzeit eines
Vertrages über die lang andauernde Lieferung von Waren, die Bereitstellung
digitaler Inhalte oder die Erbringung verbundener Dienstleistungen und dessen
etwaige Verlängerung auf mehr als ein Jahr festzusetzen, es sei denn, der
Verbraucher kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens
30 Tagen den Vertrag jederzeit beenden. Abschnitt 3 Unfaire
Vertragsbestimmungen bei Verträgen zwischen Unternehmern Artikel 86
Bedeutung von „unfair“ in Verträgen zwischen Unternehmern 1.
In einem Vertrag zwischen Unternehmern gilt eine
Vertragsbestimmung für die Zwecke dieses Abschnitts nur dann als unfair, wenn (a)
sie Bestandteil von nicht individuell
ausgehandelten Vertragsbestimmungen im Sinne von Artikel 7 ist und (b)
so beschaffen ist, dass ihre Verwendung unter
Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen
Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht. 2.
Bei der Prüfung der Unfairness einer
Vertragsbestimmung für die Zwecke dieses Abschnitts ist Folgendes zu
berücksichtigen: (a)
das Wesen des Vertragsgegenstands, (b)
die Umstände des Vertragsschlusses, (c)
die übrigen Vertragsbestimmungen und (d)
die Bestimmungen sonstiger Verträge, von denen der
Vertrag abhängt. Teil IV Verpflichtungen
und Abhilfen der Parteien eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die
Bereitstellung digitaler Inhalte Kapitel 9 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 87
Nichterfüllung und wesentliche Nichterfüllung 1.
Die Nichterfüllung einer Verpflichtung ist
jegliches Ausbleiben der Erfüllung der Verpflichtung, unabhängig davon, ob
entschuldigt oder nicht, und schließt Folgendes ein: (a)
die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung der
Waren, (b)
die Nichtbereitstellung oder verspätete
Bereitstellung digitaler Inhalte, (c)
die Lieferung nicht vertragsgemäßer Waren, (d)
die Bereitstellung nicht vertragsgemäßer digitaler
Inhalte, (e)
die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des
Preises und (f)
jede sonstige behauptete Erfüllung, die nicht
vertragsgemäß ist. 2.
Die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch eine
Partei ist wesentlich, wenn (a)
sie der anderen Partei einen erheblichen Teil
dessen vorenthält, was diese nach dem Vertrag erwarten durfte, es sei denn,
dass die nichterfüllende Partei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Folge
nicht vorausgesehen hat und auch nicht voraussehen konnte, oder (b)
sie klar erkennen lässt, dass sich die andere
Partei nicht auf die künftige Erfüllung durch die nichterfüllende Partei
verlassen kann. Artikel 88
Entschuldigte Nichterfüllung 1.
Die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch eine
Partei ist entschuldigt, wenn sie auf einem außerhalb des Einflussbereichs
dieser Partei liegenden Hindernis beruht und wenn von dieser Partei nicht
erwartet werden konnte, das Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
Betracht zu ziehen oder das Hindernis oder dessen Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden. 2.
Besteht das Hindernis nur vorübergehend, so ist die
Nichterfüllung für den Zeitraum entschuldigt, in dem das Hindernis besteht.
Läuft die Verzögerung jedoch auf eine wesentliche Nichterfüllung hinaus, kann
die andere Partei sie als solche behandeln. 3.
Die Partei, die nicht zur Erfüllung in der Lage
ist, hat die Pflicht sicherzustellen, dass die andere Partei von dem Hindernis
und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der ersteren Partei zur Erfüllung
unverzüglich Kenntnis erhält, nachdem die erstere Partei diese Umstände erkannt
hat oder hätte erkennen müssen. Die andere Partei hat Anspruch auf
Schadensersatz für alle Verluste, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht
ergeben. Artikel 89
Änderung der Umstände 1.
Eine Verpflichtung ist zu erfüllen, auch wenn die
Erfüllung belastender geworden ist, sei es, weil sich die Kosten der Leistung
erhöht haben oder weil sich der Wert der Gegenleistung vermindert hat. Wird die Erfüllung wegen einer
außergewöhnlichen Änderung der Umstände zu einer übermäßigen Belastung, sind
die Parteien verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen, um den Vertrag anzupassen
oder zu beenden. 2.
Können die Parteien innerhalb einer angemessenen
Frist keine Einigung erzielen, kann ein Gericht auf Antrag einer Partei (a)
den Vertrag in einer Weise anpassen, die dem
entspricht, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart
hätten, wenn sie die Änderung der Umstände in Betracht gezogen hätten, oder (b)
den Vertrag im Sinne von Artikel 8 zu einem
Zeitpunkt und unter Bedingungen, die das Gericht bestimmt, beenden. 3.
Absätze 1 und 2 gelten nur, wenn (a)
die Änderung der Umstände nach Abschluss des
Vertrages eingetreten ist, (b)
die Partei, die sich auf die Änderung der Umstände
beruft, die Möglichkeit oder das Ausmaß einer solchen Änderung zu jener Zeit
nicht in Betracht gezogen hat und auch nicht in Betracht ziehen musste und (c)
die benachteiligte Partei das Risiko einer Änderung
der Umstände nicht übernommen hat und auch nicht angenommen werden kann, dass
sie es übernommen hätte. 4.
Als „Gericht“ im Sinne der Absätze 2
und 3 gilt auch ein Schiedsgericht. Artikel 90
Erweiterte Anwendung der Vorschriften über Zahlungen sowie über die
Nichtannahme von Waren oder digitalen Inhalten 1.
Sofern nicht anders bestimmt, gelten die
Vorschriften in Kapitel 12 über die Zahlung des Preises durch den Käufer
mit entsprechenden Anpassungen auch für andere Zahlungen. 2.
Artikel 97 gilt mit entsprechenden Anpassungen
für andere Fälle, in denen eine Person im Besitz von Waren oder digitalen
Inhalten verbleibt, weil eine andere Person diese Gegenstände nicht annimmt,
obwohl sie dazu verpflichtet ist. Kapitel 10 Verpflichtungen
des Verkäufers Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 91
Hauptverpflichtungen des Verkäufers Der Verkäufer
von Waren oder der Lieferant digitaler Inhalte (in diesem Teil „Verkäufer“)
muss a) die Waren liefern oder die digitalen
Inhalte bereitstellen, b) das Eigentum an den Waren
einschließlich an dem materiellen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte
bereitgestellt werden, übertragen, c) sicherstellen, dass die Waren oder
digitalen Inhalte vertragsgemäß sind, d) sicherstellen, dass der Käufer das
Recht hat, die digitalen Inhalte entsprechend dem Vertrag zu nutzen, und e) Dokumente, die die Waren oder
digitalen Inhalte vertreten oder diese betreffen, übergeben, wenn dies
vertraglich vorgesehen ist. Artikel 92
Erfüllung durch einen Dritten 1.
Der Verkäufer kann eine andere Person mit der
Erfüllung betrauen, sofern den Vertragsbestimmungen zufolge keine persönliche
Leistung des Verkäufers geschuldet ist. 2.
Der Verkäufer, der eine andere Person mit der
Erfüllung betraut, bleibt für die Erfüllung verantwortlich. 3.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
ändern. Abschnitt 2 Lieferung Artikel 93
Ort der Lieferung 1.
Kann der Ort der Lieferung nicht anderweitig
bestimmt werden, so ist Ort der Lieferung (a)
im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines
Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, bei dem es sich um einen
Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrag handelt oder in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, für die
Beförderung bis zum Käufer zu sorgen, der Aufenthaltsort des Verbrauchers zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses; (b)
in allen anderen Fällen, i) in denen der Kaufvertrag die Beförderung der
Waren durch einen Beförderer oder eine Reihe von Beförderern einschließt, die
am nächsten gelegene Abholstelle des ersten Beförderers; ii) in denen der Vertrag keine Beförderung
einschließt, der Geschäftssitz des Verkäufers zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. 2.
Hat der Verkäufer mehr als einen Geschäftssitz, ist
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b derjenige Geschäftssitz
maßgebend, der die engste Beziehung zu der Lieferverpflichtung aufweist. Artikel 94
Art der Lieferung 1.
Sofern nicht anders vereinbart, erfüllt der
Verkäufer seine Lieferverpflichtung (a)
im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines
Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, bei dem es sich um einen
Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrag handelt oder in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, für die
Beförderung bis zum Käufer zu sorgen, durch die Übertragung des Besitzes an den
Waren beziehungsweise durch die Übertragung der Kontrolle über die digitalen
Inhalte auf den Verbraucher; (b)
in anderen Fällen, in denen der Vertrag die
Beförderung der Waren durch einen Beförderer einschließt, durch Übergabe der
Waren an den ersten Beförderer zur Versendung an den Käufer und durch Übergabe
aller notwendigen Dokumente an den Käufer, die es diesem ermöglichen, die Waren
von dem Beförderer, der die Waren hat, zu übernehmen, oder (c)
in Fällen, die nicht unter Buchstabe a
oder b fallen, durch Bereitstellung der Waren oder der digitalen Inhalte
an den Käufer oder, wenn vereinbart wurde, dass der Verkäufer nur die Waren
vertretende Dokumente liefern muss, durch Übergabe dieser Dokumente. 2.
Die Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben a
und c über den Verbraucher oder den Käufer gelten auch für einen Dritten, der
nicht der Beförderer ist und der vom Verbraucher oder vom Käufer vertragsgemäß
bezeichnet worden ist. Artikel 95
Zeitpunkt der Lieferung 1.
Lässt sich der Lieferzeitpunkt nicht anderweitig
bestimmen, müssen die Waren oder digitalen Inhalte unverzüglich nach
Vertragsschluss geliefert werden. 2.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher muss der Unternehmer die Waren oder digitalen Inhalte, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben, innerhalb von 30 Tagen nach
Vertragsschluss liefern. Artikel 96
Verpflichtungen des Verkäufers bezüglich der Beförderung der Waren 1.
Ist der Verkäufer nach dem Vertrag verpflichtet,
für die Beförderung der Waren zu sorgen, so hat er die Verträge zu schließen,
die zur Beförderung an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen
angemessenen Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen
Bedingungen erforderlich sind. 2.
Übergibt der Verkäufer die Waren vertragsgemäß
einem Beförderer und sind die Waren nicht deutlich durch daran angebrachte
Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente oder auf andere Weise als die
vertragsgemäß zu liefernden Waren zu erkennen, so hat der Verkäufer dem Käufer
die Versendung mitzuteilen und dabei die Waren im Einzelnen zu bezeichnen. 3.
Ist der Verkäufer vertraglich nicht zum Abschluss
einer Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf dessen
Verlangen alle ihm verfügbaren Informationen mitzuteilen, die für den Abschluss
einer solchen Versicherung durch den Käufer erforderlich sind. Artikel 97
Nichtannahme der Waren oder digitalen Inhalte durch den Käufer 1.
Verbleibt der Verkäufer im Besitz der Waren oder
digitalen Inhalte, weil der Käufer sie nicht angenommen hat, obwohl er dazu
verpflichtet ist, hat der Verkäufer angemessene Vorkehrungen zu ihrem Schutz
und ihrer Erhaltung zu treffen. 2.
Der Verkäufer kann seine Lieferverpflichtung
erfüllen, indem er (a)
die Waren oder digitalen Inhalte zu angemessenen
Bedingungen bei einem Dritten zugunsten des Käufers hinterlegt und diesen davon
benachrichtigt oder (b)
die Waren oder digitalen Inhalte nach
Benachrichtigung des Käufers zu angemessenen Bedingungen verkauft und dem
Käufer den Nettoerlös auszahlt. 3.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Erstattung aller
sachlich gerechtfertigten Kosten zu verlangen oder diese aus dem Verkaufserlös
einzubehalten. Artikel 98
Wirkung in Bezug auf den Gefahrübergang Die Wirkung der Lieferung in Bezug auf den
Gefahrübergang ist in Kapitel 14 geregelt. Abschnitt 3 Vertragsmäßigkeit
der Waren und digitalen Inhalte Artikel 99
Vertragsmäßigkeit 1.
Die Waren oder digitalen Inhalte sind
vertragsgemäß, wenn sie (a)
in Menge, Qualität und Art den Anforderungen des
Vertrags entsprechen, (b)
hinsichtlich Behältnis oder Verpackung den
Anforderungen des Vertrags entsprechen und (c)
den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit
sämtlichem Zubehör, Montageanleitungen oder anderen Anleitungen geliefert
werden. 2.
Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen,
müssen die Waren oder digitalen Inhalte überdies den Anforderungen der
Artikel 100, 101 und 102 genügen, soweit die Parteien nichts anderes
vereinbart haben. 3.
In einem Verbraucherkaufvertrag ist eine
Vereinbarung, die von den Anforderungen der Artikel 100, 102 und 103 zum
Nachteil des Verbrauchers abweicht, nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der
besondere Umstand der Waren oder digitalen Inhalte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bekannt war und er die Waren oder digitalen Inhalte bei
Vertragsschluss als vertragsgemäß akzeptiert hat. 4.
In einem Verbraucherkaufvertrag dürfen die Parteien
die Anwendung des Absatzes 3 nicht zum Nachteil des Verbrauchers
ausschließen, davon abweichen oder seine Wirkungen abändern. Artikel 100
Kriterien für die Vertragsmäßigkeit der Waren und digitalen Inhalte Die Waren oder
digitalen Inhalte müssen: a) für jeden bestimmten Zweck geeignet
sein, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis
gebracht wurde, außer wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Käufer nicht
auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraute oder
vernünftigerweise nicht hätte vertrauen dürfen; b) sich für die Zwecke eignen, für die
Waren oder digitale Inhalte der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden; c) die Eigenschaften der Waren oder
digitalen Inhalte besitzen, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster
vorgelegt hat; d) in der für Waren dieser Art üblichen
Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung
und den Schutz der Waren angemessenen Weise umschlossen und verpackt sein; e) mit solchem Zubehör,
Montageanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der
Käufer erwarten kann; f) diejenigen Eigenschaften und
diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer vorvertraglichen Erklärung
angegeben sind, die gemäß Artikel 69 Teil der Vertragsbestimmungen ist,
und g) diejenigen Eigenschaften und
diejenige Tauglichkeit besitzen, die der Käufer erwarten kann. Wenn zu
bestimmen ist, was der Verbraucher von digitalen Inhalten erwarten kann, ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines
Preises bereitgestellt wurden oder nicht. Artikel 101
Unsachgemäße Montage oder Installierung bei einem Verbraucherkaufvertrag 1.
Werden Waren oder digitale Inhalte, die aufgrund
eines Verbraucherkaufvertrags geliefert wurden, unsachgemäß montiert oder
installiert, ist jede hierdurch verursachte Vertragswidrigkeit als
Vertragswidrigkeit der Waren oder digitalen Inhalte anzusehen, wenn (a)
die Waren oder digitalen Inhalte vom Verkäufer oder
unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder (b)
die Waren oder digitalen Inhalte zur Montage oder
Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage
oder Installierung auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist. 2.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Artikel 102
Rechte oder Ansprüche Dritter 1.
Die Waren oder digitalen Inhalte müssen frei von
Rechten oder nicht offensichtlich unbegründeten Ansprüchen Dritter sein. 2.
In Bezug auf Rechte oder Ansprüche aus geistigem
Eigentum gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4, dass die Waren oder
digitalen Inhalte frei sein müssen von Rechten oder nicht offensichtlich
unbegründeten Ansprüchen Dritter, die (a)
nach dem Recht des Staates bestehen, in dem die
Waren oder digitalen Inhalte entsprechend dem Vertrag genutzt werden, oder in
Ermangelung einer solchen Vereinbarung die nach dem Recht des Staates bestehen,
in dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat, oder bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher nach dem Recht des Staates, in dem der
Verbraucher entsprechend seiner Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und (b)
der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
kannte oder hätte kennen müssen. 3.
Bei Verträgen zwischen Unternehmen findet
Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Käufer die Rechte oder Ansprüche aus geistigem
Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. 4.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher die
Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. 5.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 103
Beschränkung der Anforderung an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte Digitale Inhalte gelten nicht allein deshalb
als vertragswidrig, weil nach Vertragsschluss aktualisierte digitale Inhalte
verfügbar waren. Artikel 104
Kenntnis des Käufers von der Vertragswidrigkeit bei einem Vertrag zwischen
Unternehmern Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern haftet
der Verkäufer nicht für die Vertragswidrigkeit der Waren, wenn der Käufer zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragswidrigkeit kannte oder hätte kennen
müssen. Artikel 105
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit 1.
Der Verkäufer haftet für jede Vertragswidrigkeit,
die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer nach Kapitel 14
besteht. 2.
Bei einem Verbraucherkaufvertrag wird vermutet,
dass eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang
der Gefahr auf den Käufer offenbar wird, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
bestanden hat, es sei denn, dies ist mit der Art der Waren oder digitalen
Inhalte oder mit der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3.
Im Falle des Artikels 101 Absatz 1
Buchstabe a gilt jede Bezugnahme in Absatz 1 oder Absatz 2 auf
den Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer als Bezugnahme auf den
Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Im Falle
des Artikels 101 Absatz 1 Buchstabe b ist für den Gefahrübergang
der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung
innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen hat. 4.
Muss der Unternehmer die digitalen Inhalte zu einem
späteren Zeitpunkt aktualisieren, hat er dafür zu sorgen, dass die
Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt
ist. 5.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Kapitel 11 Abhilfen
des Käufers Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 106
Übersicht über die Abhilfen des Käufers 1.
Hat der Verkäufer eine Verpflichtung nicht erfüllt,
kann der Käufer (a)
die Erfüllung gemäß Abschnitt 3 verlangen, die
die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung, die Reparatur oder den Ersatz der
Waren oder digitalen Inhalte einschließt, (b)
seine eigene Leistung gemäß Abschnitt 4
zurückhalten, (c)
gemäß Abschnitt 5 den Vertrag beenden und
gemäß Kapital 17 die Erstattung des bereits gezahlten Preises verlangen, (d)
den Preis gemäß Abschnitt 6 mindern und (e)
Schadensersatz gemäß Kapitel 16 verlangen. 2.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen
Unternehmer, gilt Folgendes: (a)
Das Recht des Käufers auf Abhilfe mit Ausnahme der
Zurückhaltung seiner Leistung besteht vorbehaltlich der Heilung der
Nichterfüllung durch den Verkäufer gemäß Abschnitt 2, und (b)
das Recht des Käufers, sich auf Vertragswidrigkeit
zu berufen, besteht vorbehaltlich der Prüfungs- und Mitteilungspflichten gemäß
Abschnitt 7. 3.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen
Verbraucher, gilt Folgendes: (a)
Die Rechte des Käufers bestehen ungeachtet der
Heilung der Nichterfüllung durch den Verkäufer, und (b)
die Prüfungs- und Mitteilungspflichten gemäß
Abschnitt 7 finden keine Anwendung. 4.
Ist die Nichterfüllung des Verkäufers entschuldigt,
kann der Käufer von den in Absatz 1 genannten Abhilfen Gebrauch machen mit
Ausnahme der Forderung nach Erfüllung und Schadensersatz. 5.
Der Käufer kann von den in Absatz 1 genannten
Abhilfen nicht Gebrauch machen, soweit er die Nichterfüllung des Verkäufers
verursacht hat. 6.
Abhilfen, die miteinander vereinbar sind, können
nebeneinander geltend gemacht werden. Artikel 107
Beschränkung der Abhilfen bei nicht gegen Zahlung eines Preises
bereitgestellten digitalen Inhalten Der Käufer kann von den in Artikel 106
Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen,
wenn die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt
werden. Der Käufer kann für Verluste oder Schäden an seinem Eigentum
einschließlich an der Hardware, Software und an den Daten, die durch die
Vertragswidrigkeit der gelieferten digitalen Inhalte verursacht wurden, nur
Schadensersatz gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e verlangen
mit Ausnahme des Ersatzes des dem Käufer durch diesen Schaden entgangenen
Gewinns. Artikel 108
Zwingender Charakter der Vorschriften Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Kapitels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer die Vertragswidrigkeit zur
Kenntnis gebracht hat. Abschnitt 2 Heilung durch
den Verkäufer Artikel 109
Heilung durch den Verkäufer 1.
Ein Verkäufer, der die Leistung vorzeitig angeboten
hat und dem mitgeteilt wurde, dass dies nicht vertragsgemäß ist, darf die
Leistung erneut und vertragsgemäß anbieten, wenn dies innerhalb der
Leistungszeit möglich ist. 2.
In nicht von Absatz 1 erfassten Fällen kann
ein Verkäufer, der eine nicht vertragsgemäße Leistung angeboten hat,
unverzüglich nach seiner Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit die Heilung
auf eigene Kosten anbieten. 3.
Ein Angebot zur Heilung wird durch eine Mitteilung
über die Beendigung des Vertrags nicht ausgeschlossen. 4.
Der Käufer darf ein Angebot zur Heilung nur dann
ablehnen, wenn (a)
die Heilung nicht umgehend und nicht ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Käufer bewirkt werden kann, (b)
der Käufer Grund zu der Annahme hat, dass er sich
nicht auf die künftige Leistung durch den Verkäufer verlassen kann, oder (c)
eine verspätete Erfüllung einer wesentlichen
Nichterfüllung gleichkäme. 5.
Der Verkäufer verfügt über einen angemessenen
Zeitraum für die Heilung. 6.
Der Käufer darf seine Leistung bis zur Heilung
zurückhalten, aber seine sonstigen Rechte, die mit der Einräumung einer Frist
für die Heilung durch den Verkäufer nicht vereinbar sind, sind bis zum Ablauf
dieser Frist ausgesetzt. 7.
Ungeachtet einer Heilung behält der Käufer das
Recht, Schadensersatz wegen Verspätung sowie für jeden Schaden zu verlangen,
der durch die Heilung verursacht oder nicht abgewendet wird. Abschnitt 3 Forderung nach Erfüllung Artikel 110
Forderung nach Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers 1.
Der Käufer ist berechtigt, die Erfüllung der
Verpflichtungen des Verkäufers zu verlangen. 2.
Die Erfüllung, die verlangt werden darf, umfasst
die kostenlose Abhilfe im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung. 3.
Erfüllung kann nicht verlangt werden, wenn (a)
die Erfüllung unmöglich wäre oder rechtswidrig
geworden ist, oder (b)
die Erfüllung im Vergleich zu dem Vorteil, den der
Käufer dadurch erlangen würde, unverhältnismäßig aufwändig oder kostspielig
wäre. Artikel 111
Wahl des Verbrauchers zwischen Reparatur und Ersatzlieferung 1.
Muss der Unternehmer bei einem
Verbraucherkaufvertrag einer Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 110
Absatz 2 abhelfen, kann der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung
wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre rechtswidrig oder unmöglich
oder würde dem Unternehmer im Vergleich zur anderen Wahlmöglichkeit
unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung (a)
des Werts, den die Waren hätten, wenn sie
vertragsgemäß wären, (b)
der Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit und (c)
des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne
erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geleistet werden kann. 2.
Hat der Verbraucher eine Abhilfe durch Reparatur
oder Ersatzlieferung gemäß Absatz 1 verlangt, kann er nur dann von anderen
Abhilfen Gebrauch machen, wenn der Unternehmer die Reparatur oder die
Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage
nicht überschreiten darf, durchgeführt hat. Während dieser Zeit darf der
Verbraucher seine Leistung jedoch zurückhalten. Artikel 112
Rücknahme ersetzter Gegenstände 1.
Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit durch
Ersatzlieferung abgeholfen, hat er das Recht und die Pflicht, den ersetzten
Gegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. 2.
Der Käufer haftet nicht auf Wertersatz für die
Nutzung des ersetzten Gegenstands in der Zeit vor der Ersatzlieferung. Abschnitt 4 Zurückhaltung
der Leistung durch den Käufer Artikel 113
Recht auf Zurückhaltung der Leistung 1.
Ein Käufer, der gleichzeitig mit oder nach der
Leistung des Verkäufers erfüllen muss, hat das Recht, seine Leistung
zurückzuhalten, bis der Verkäufer seine Leistung angeboten oder erbracht hat. 2.
Ein Käufer, der vor der Leistung des Verkäufers
erfüllen muss und Grund zu der Annahme hat, dass der Verkäufer nicht fristgemäß
erfüllen wird, kann seine Leistung so lange zurückhalten, wie diese Annahme
fortbesteht. 3.
Die Leistung, die nach diesem Artikel
zurückgehalten werden kann, umfasst die ganze oder einen Teil der Leistung,
soweit dies durch die Nichterfüllung gerechtfertigt ist. Sind die
Verpflichtungen des Verkäufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen
oder auf andere Weise teilbar, kann der Käufer seine Leistung nur im Verhältnis
zu der nichterfüllten Teilleistung des Verkäufers zurückhalten, es sei denn,
die Nichterfüllung durch den Verkäufer rechtfertigt die Zurückhaltung der
gesamten Leistung des Käufers. Abschnitt 5 Beendigung des
Vertrags Artikel 114
Beendigung wegen Nichterfüllung 1.
Der Käufer kann im Sinne von Artikel 8 den
Vertrag beenden, wenn die Nichterfüllung des Verkäufers im Rahmen des Vertrags
wesentlich im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 ist. 2.
Bei einem Verbraucherkaufvertrag und einem Vertrag
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Bereitstellung
digitaler Inhalte kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn Nichterfüllung
vorliegt, weil die Waren nicht vertragsgemäß sind, es sei denn, die
Vertragswidrigkeit der Waren ist unerheblich. Artikel 115
Beendigung wegen verspäteter Lieferung nach Setzen einer Nachfrist für die
Erfüllung 1.
Ein Käufer kann im Fall einer verspäteten
Lieferung, die nicht als solche als wesentlich anzusehen ist, den Vertrag
beenden, wenn er dem Verkäufer in einer Mitteilung eine angemessene Nachfrist
zur Erfüllung setzt und der Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist erfüllt. 2.
Die Nachfrist gemäß Absatz 1 gilt als
angemessen, wenn der Verkäufer ihr nicht unverzüglich widerspricht. 3.
Bestimmt die Mitteilung, dass ohne Weiteres
Beendigung eintreten soll, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der in der
Mitteilung gesetzten Frist erfüllt, wird die Beendigung nach Ablauf dieser
Frist ohne weitere Mitteilung wirksam. Artikel 116
Beendigung wegen voraussichtlicher Nichterfüllung Der Käufer kann den Vertrag beenden, bevor die
Erfüllung fällig wird, wenn der Verkäufer erklärt hat oder anderweitig
offensichtlich ist, dass Nichterfüllung eintreten wird, und wenn die
Nichterfüllung die Beendigung des Vertrags rechtfertigen würde. Artikel 117
Umfang des Beendigungsrechts 1.
Sind die vertraglichen Verpflichtungen des
Verkäufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen oder auf andere Weise
teilbar, so kann der Käufer, wenn für einen Teil, dem ein Preis zugeordnet
werden kann, ein Beendigungsgrund nach diesem Abschnitt besteht, den Vertrag
nur in Bezug auf diesen Teil beenden. 2.
Absatz 1 gilt nicht, wenn vom Käufer nicht
erwartet werden kann, dass er die Leistung der anderen Teile annimmt, oder die
Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags rechtfertigt. 3.
Sind die vertraglichen Verpflichtungen des
Verkäufers unteilbar oder kann für einen Teil der Leistung kein Preis
zugeordnet werden, kann der Käufer den Vertrag nur dann beenden, wenn die
Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags rechtfertigt. Artikel 118
Mitteilung über die Beendigung des Vertrags Das Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem
Abschnitt wird durch Mitteilung an den Verkäufer ausgeübt. Artikel 119
Verlust des Rechts auf Vertragsbeendigung 1.
Der Käufer verliert sein Recht auf
Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt, wenn die Beendigung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist ab Entstehung des Rechts oder ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Käufer von der Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen
müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist, mitgeteilt wird. 2.
Absatz 1 gilt nicht, wenn (a)
es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt
oder (b)
überhaupt keine Leistung angeboten wurde. Abschnitt 6 Preisminderung Artikel 120
Recht auf Preisminderung 1.
Der Käufer, der eine nicht vertragsgemäße Leistung
annimmt, kann den Preis mindern. Die Minderung bemisst sich nach dem
Verhältnis, in dem der verminderte Wert der Leistung zur Zeit des
Leistungsangebots zu dem Wert steht, den eine vertragsgemäße Leistung gehabt
hätte. 2.
Der Käufer, der nach Absatz 1 zur Minderung
des Preises berechtigt ist und bereits einen höheren Betrag als den geminderten
Preis gezahlt hat, kann die Differenz vom Verkäufer zurückverlangen. 3.
Der Käufer, der den Preis mindert, kann für den
dadurch ausgeglichenen Verlust nicht auch noch Schadensersatz verlangen; er
behält aber das Recht, für jeden weiteren Verlust Schadensersatz zu verlangen. Abschnitt 7 Prüfungs- und
Mitteilungspflichten bei einem Vertrag zwischen Unternehmern Artikel 121
Prüfung der Waren bei einem Vertrag zwischen Unternehmern 1.
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern wird vom
Käufer erwartet, dass er die Waren innerhalb einer so kurzen Frist prüft oder
prüfen lässt, wie es die Umstände erlauben, wobei diese Frist 14 Tage ab
dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren, der Bereitstellung der digitalen Inhalte
oder der Erbringung verbundener Dienstleistungen nicht überschreiten darf. 2.
Schließt der Vertrag die Beförderung der Waren ein,
kann die Prüfung bis nach dem Eintreffen der Waren am Bestimmungsort
aufgeschoben werden. 3.
Werden die Waren vom Käufer umgeleitet oder
weiterversandt, bevor der Käufer angemessene Gelegenheit zur Prüfung hatte, und
war dem Verkäufer bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer solchen Umleitung
oder Weiterversendung bekannt oder hätte sie ihm bekannt sein müssen, kann die
Prüfung bis nach dem Eintreffen der Waren an ihrem neuen Bestimmungsort
aufgeschoben werden. Artikel 122
Mitteilungspflicht bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung im Falle von
Kaufverträgen zwischen Unternehmern 1.
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern kann sich
der Käufer nur dann auf die Vertragswidrigkeit der Leistung berufen, wenn er
dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, inwiefern die
Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Waren geliefert worden sind oder der Käufer die Vertragswidrigkeit feststellt
oder hätte feststellen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten
ist. 2.
Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit
nicht innerhalb von zwei Jahren mitteilt, nachdem ihm die Waren tatsächlich
entsprechend dem Vertrag übergeben worden sind. 3.
Haben die Parteien vereinbart, dass die Waren für
einen bestimmten Zweck geeignet sein oder ihren gewöhnlichen Zweck über einen
festgelegten Zeitraum erfüllen müssen, läuft die Frist für die Mitteilung nach
Absatz 2 nicht vor Ablauf dieses vereinbarten Zeitraums ab. 4.
Absatz 2 ist nicht auf Rechte oder Ansprüche
Dritter gemäß Artikel 102 anwendbar. 5.
Der Käufer muss dem Verkäufer nicht mitteilen, dass
nicht alle Waren geliefert worden sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass
die ausstehenden Waren noch geliefert werden. 6.
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, sich auf diesen
Artikel zu berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er
kannte oder hätte kennen müssen und die er dem Käufer nicht offen gelegt hat. Kapitel 12 Verpflichtungen
des Käufers Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 123
Hauptverpflichtungen des Käufers 1.
Der Käufer muss (a)
den Preis zahlen, (b)
die Waren oder die digitalen Inhalte annehmen und (c)
Dokumente, die die Waren oder digitalen Inhalte
vertreten oder diese betreffen, übernehmen, wenn dies vertraglich vorgesehen
ist. 2.
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für
Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte
nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. Abschnitt 2 Zahlung des
Preises Artikel 124
Zahlungsweise 1.
Die Zahlung erfolgt auf die in den
Vertragsbestimmungen angegebene Weise oder, wenn nichts angegeben ist, auf jede
Weise, die am Ort der Zahlung im allgemeinen Geschäftsverkehr für die Art des
betreffenden Geschäfts üblich ist. 2.
Nimmt ein Verkäufer einen Scheck, eine andere
Zahlungsanweisung oder ein Zahlungsversprechen an, so wird vermutet, dass dies
nur unter der Bedingung der Einlösung geschieht. Der Verkäufer kann die
ursprüngliche Zahlungsverpflichtung vollstrecken, wenn die Anweisung oder das
Versprechen nicht eingelöst wird. 3.
Die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung des Käufers
erlischt, wenn der Verkäufer ein Zahlungsversprechen eines Dritten annimmt, mit
dem der Verkäufer zuvor vereinbart hat, dass er das Versprechen des Dritten als
Zahlungsweise annimmt. 4.
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher hat der Verbraucher nicht die mit einer bestimmten
Zahlungsweise verbundenen Gebühren zu tragen, die die Kosten des Unternehmers
für die Benutzung dieser Zahlungsweise übersteigen. Artikel 125
Ort der Zahlung 1.
Kann der Ort der Zahlung nicht anderweitig bestimmt
werden, so ist Ort der Zahlung der Geschäftssitz des Verkäufers zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses. 2.
Hat der Verkäufer mehr als einen Geschäftssitz, ist
der Geschäftssitz maßgebend, die die engste Beziehung zu der
Zahlungsverpflichtung aufweist. Artikel 126
Zeitpunkt der Zahlung 1.
Die Zahlung des Preises ist bei Lieferung fällig. 2.
Der Verkäufer kann eine vor Fälligkeit der Zahlung
angebotene Zahlung ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung hat. Artikel 127
Zahlung durch einen Dritten 1.
Der Käufer kann eine andere Person mit der Zahlung
betrauen. Der Käufer, der eine andere Person mit der Zahlung betraut, bleibt
für die Zahlung verantwortlich. 2.
Der Verkäufer kann die Zahlung durch einen Dritten
nicht ablehnen, wenn (a)
der Dritte mit Zustimmung des Käufers handelt oder (b)
der Dritte ein berechtigtes Interesse an der
Zahlung hat und der Käufer nicht gezahlt hat oder offensichtlich ist, dass der
Käufer zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlen wird. 3.
Die Zahlung durch einen Dritten gemäß Absatz 1
oder 2 befreit den Käufer von seiner Haftung gegenüber dem Verkäufer. 4.
Nimmt der Verkäufer die Zahlung durch einen Dritten
in einem Fall an, der nicht unter Absatz 1 oder 2 fällt, wird der
Käufer von seiner Haftung gegenüber dem Verkäufer befreit, wobei der Verkäufer
dem Käufer für jeden durch die Annahme verursachten Verlust haftet. Artikel 128
Anrechnung der Zahlung 1.
Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer mehrere
Zahlungen zu leisten und reicht die geleistete Zahlung nicht für alle Zahlungen
aus, so kann der Käufer dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Zahlung mitteilen,
welche Verpflichtung durch die Zahlung erfüllt werden soll. 2.
Unterlässt der Käufer die Mitteilung nach
Absatz 1, kann der Verkäufer die Zahlung auf eine der Verpflichtungen
anrechnen; er teilt dies dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist mit. 3.
Eine Anrechnung nach Absatz 2 ist unwirksam,
wenn sie sich auf eine Verpflichtung bezieht, die noch nicht fällig oder
bestritten ist. 4.
Hat keine der Parteien eine wirksame Anrechnung
vorgenommen, wird die Zahlung auf die Verpflichtung angerechnet, die eines der
folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge erfüllt: (a)
die Verpflichtung, die fällig ist oder als erste
fällig wird; (b)
die Verpflichtung, für die der Verkäufer keine oder
die geringste Sicherheit hat; (c)
die Verpflichtung, die den Käufer am meisten
belastet; (d)
die Verpflichtung, die als erste entstanden ist. Findet keines dieser Kriterien Anwendung, wird die
Zahlung anteilmäßig auf alle Verpflichtungen angerechnet. 5.
Die Zahlung kann nach Absatz 2, 3 oder 4
nur dann auf eine verjährte und deshalb nicht vollstreckbare Verpflichtung
angerechnet werden, wenn es keine andere Verpflichtung gibt, auf die die
Zahlung nach diesen Absätzen angerechnet werden könnte. 6.
Bei jedweder Verpflichtung wird die Zahlung durch
den Käufer zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die
Hauptforderung angerechnet, es sei denn, der Verkäufer nimmt eine andere
Anrechnung vor. Abschnitt 3 Annahme der
Lieferung Artikel 129
Annahme der Lieferung Der Käufer
erfüllt seine Verpflichtung zur Annahme der Lieferung durch a) Vornahme aller Handlungen, die
erwartet werden können, um dem Verkäufer die Erfüllung der Lieferverpflichtung
zu ermöglichen, und b) Übernahme der Waren oder digitalen
Inhalte oder der diese vertretenden Dokumente entsprechend den Anforderungen
des Vertrages. Artikel 130
Vorzeitige Lieferung und Lieferung einer falschen Menge 1.
Liefert der Verkäufer die Waren oder digitalen
Inhalte vor dem festgesetzten Liefertermin, muss der Käufer die Lieferung
annehmen, es sei denn, der Käufer hat ein berechtigtes Interesse, die Annahme
zu verweigern. 2.
Liefert der Verkäufer eine geringere als die im
Vertrag vereinbarte Menge, muss der Käufer die Lieferung annehmen, es sei denn,
der Käufer hat ein berechtigtes Interesse, die Annahme zu verweigern. 3.
Liefert der Verkäufer eine größere als die im
Vertrag vereinbarte Menge, kann der Käufer die zuviel gelieferte Menge behalten
oder zurückweisen. 4.
Behält der Käufer die zuviel gelieferte Menge, so
wird diese als vertragliche Lieferung behandelt und muss nach dem vertraglich
vereinbarten Preis bezahlt werden. 5.
Absatz 4 ist nicht auf einen
Verbraucherkaufvertrag anzuwenden, wenn der Käufer Grund zu der Annahme hat,
dass der Verkäufer vorsätzlich und ohne Irrtum eine größere Menge in dem Wissen
geliefert hat, dass diese Menge nicht bestellt worden ist. 6.
Dieser Artikel gilt nicht für Verträge über die
Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen
Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. Kapitel 13 Abhilfen
des Verkäufers Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 131
Übersicht über die Abhilfen des Verkäufers 1.
Hat der Käufer eine Verpflichtung nicht erfüllt,
kann der Verkäufer (a)
die Erfüllung gemäß Abschnitt 2 verlangen, (b)
seine eigene Leistung gemäß Abschnitt 3 zurückhalten, (c)
gemäß Abschnitt 4 den Vertrag beenden und (d)
gemäß Kapitel 16 Zinsen auf den Preis oder
Schadensersatz verlangen. 2.
Ist die Nichterfüllung des Käufers entschuldigt,
kann der Verkäufer von den in Absatz 1 genannten Abhilfen Gebrauch machen
mit Ausnahme der Forderung nach Erfüllung und Schadensersatz. 3.
Der Verkäufer kann von den in Absatz 1
genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen, soweit er die Nichterfüllung des
Käufers verursacht hat. 4.
Abhilfen, die miteinander vereinbar sind, können
nebeneinander geltend gemacht werden. Abschnitt 2 Forderung nach
Erfüllung Artikel 132
Forderung nach Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers 1.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlung des
Preises, wenn diese fällig ist, sowie die Erfüllung aller sonstigen
Verpflichtungen des Käufers zu verlangen. 2.
Hat der Käufer die Waren oder digitalen Inhalte
noch nicht übernommen und ist er offensichtlich nicht bereit, die Leistung
entgegenzunehmen, kann der Verkäufer vom Käufer gleichwohl verlangen, die
Lieferung anzunehmen, und die Zahlung des Preises verlangen, es sei denn, der
Verkäufer hätte ohne nennenswerten finanziellen oder sonstigen Aufwand ein
angemessenes Deckungsgeschäft abschließen können. Abschnitt 3 Zurückhaltung
der Leistung durch den Verkäufer Artikel 133
Recht auf Zurückhaltung der Leistung 1.
Ein Verkäufer, der gleichzeitig mit oder nach der
Leistung des Käufers erfüllen muss, hat das Recht, seine Leistung
zurückzuhalten, bis der Käufer seine Leistung angeboten oder erbracht hat. 2.
Ein Verkäufer, der vor der Leistung des Käufers
erfüllen muss und Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer nicht erfüllen
wird, wenn dessen Leistung fällig wird, kann die eigene Leistung so lange
zurückhalten, wie diese Annahme fortbesteht. Das Recht auf Zurückhaltung der
Leistung erlischt aber, wenn der Käufer eine angemessene Gewähr für die
ordnungsgemäße Leistung bietet oder eine angemessene Sicherheit leistet. 3.
Die Leistung, die nach diesem Artikel
zurückgehalten werden kann, umfasst die ganze oder einen Teil der Leistung,
soweit dies durch die Nichterfüllung gerechtfertigt ist. Sind die
Verpflichtungen des Käufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen oder
auf andere Weise teilbar, kann der Verkäufer seine Leistung nur hinsichtlich
der nichterfüllten Teilleistung des Käufers zurückhalten, es sei denn, die
Nichterfüllung durch den Käufer rechtfertigt die Zurückhaltung der gesamten
Leistung des Verkäufers. Abschnitt 4 Beendigung des
Vertrags Artikel 134
Beendigung wegen wesentlicher Nichterfüllung Der Verkäufer kann im Sinne von Artikel 8
den Vertrag beenden, wenn die Nichterfüllung durch den Käufer im Rahmen des
Vertrags wesentlich im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 ist. Artikel 135
Beendigung wegen Verspätung nach Setzen einer Nachfrist für die Erfüllung 1.
Der Verkäufer kann im Fall einer verspäteten
Erfüllung, die nicht als solche als wesentlich anzusehen ist, den Vertrag
beenden, wenn er dem Käufer in einer Mitteilung eine angemessene Nachfrist zur
Erfüllung setzt und der Käufer nicht innerhalb dieser Frist erfüllt. 2.
Die Frist gilt als angemessen, wenn der Käufer ihr
nicht unverzüglich widerspricht. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher darf die Nachfrist nicht vor Ablauf von 30 Tagen gemäß
Artikel 167 Absatz 2 enden. 3.
Bestimmt die Mitteilung, dass ohne Weiteres
Beendigung eintreten soll, wenn der Käufer nicht innerhalb der in der
Mitteilung gesetzten Frist erfüllt, wird die Beendigung nach Ablauf dieser
Frist ohne weitere Mitteilung wirksam. 4.
In einem Verbraucherkaufvertrag dürfen die Parteien
die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen,
davon abweichen oder seine Wirkungen abändern. Artikel 136
Beendigung wegen voraussichtlicher Nichterfüllung Der Verkäufer kann den Vertrag beenden, bevor
die Erfüllung fällig wird, wenn der Käufer erklärt hat oder anderweitig
offensichtlich ist, dass Nichterfüllung eintreten wird, und wenn die
Nichterfüllung wesentlich wäre. Artikel 137
Umfang des Beendigungsrechts 1. Sind die vertraglichen Verpflichtungen des
Käufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen oder auf andere Weise
teilbar, so kann der Verkäufer, wenn für einen Teil, dem ein Preis zugeordnet
werden kann, ein Beendigungsgrund nach diesem Abschnitt besteht, den Vertrag
nur in Bezug auf diesen Teil beenden. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
in Bezug auf den Vertrag insgesamt eine wesentliche Nichterfüllung vorliegt. 3. Sind die vertraglichen Verpflichtungen des
Käufers nicht in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen, kann der Verkäufer
den Vertrag nur dann beenden, wenn in Bezug auf den Vertrag insgesamt eine
wesentliche Nichterfüllung vorliegt. Artikel 138
Mitteilung über die Vertragsbeendigung Das Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem
Abschnitt wird durch Mitteilung an den Käufer ausgeübt. Artikel 139
Verlust des Rechts auf Vertragsbeendigung 1.
Wurde die Leistung zu spät angeboten oder ist die
angebotene Leistung aus anderem Grund nicht vertragsgemäß, verliert der
Verkäufer sein Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt, es sei denn,
er teilt die Beendigung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist mit,
nachdem er von dem Angebot der Leistung oder ihrer Vertragswidrigkeit Kenntnis
erlangt hat oder hätte erlangen müssen. 2.
Der Verkäufer verliert sein Recht auf
Vertragsbeendigung durch Mitteilung nach Artikel 136, wenn er die
Vertragsbeendigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Entstehung des
Rechts mitteilt. 3.
Hat der Käufer den Preis nicht gezahlt oder liegt
seinerseits eine sonstige wesentliche Nichterfüllung vor, behält der Verkäufer
sein Recht auf Vertragsbeendigung. Kapitel 14 Gefahrübergang Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 140
Wirkung des Gefahrübergangs Untergang oder Beschädigung der Waren oder
digitalen Inhalte nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreien den Käufer
nicht von der Verpflichtung, den Preis zu zahlen, es sei denn, der Untergang
oder die Beschädigung beruht auf einer Handlung oder Unterlassung des
Verkäufers. Artikel 141
Zuordnung der Waren oder digitalen Inhalte zum Vertrag Die Gefahr geht erst dann auf den Käufer über,
wenn die Waren oder digitalen Inhalte entweder durch die ursprüngliche
Vereinbarung, durch Mitteilung an den Käufer oder auf andere Weise eindeutig
als diejenigen identifiziert sind, die nach dem Vertrag geliefert werden
müssen. Abschnitt 2 Gefahrübergang
bei einem Verbraucherkaufvertrag Artikel 142
Gefahrübergang bei einem Verbraucherkaufvertrag 1.
Bei einem Verbraucherkaufvertrag geht die Gefahr zu
dem Zeitpunkt über, zu dem der Verbraucher oder ein von ihm bezeichneter
Dritter mit Ausnahme des Beförderers Besitz an den Waren oder dem materiellen
Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt werden, erlangt hat. 2.
Bei einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler
Inhalte ohne materiellen Datenträger geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu
dem der Verbraucher oder ein von ihm hierzu bezeichneter Dritter die Kontrolle
über die digitalen Inhalte erlangt hat. 3.
Ausgenommen bei Fernabsatzverträgen und bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen finden die Absätze 1
und 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher seine Verpflichtung zur
Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte nicht erfüllt und die Nichterfüllung
nicht gemäß Artikel 88 entschuldigt ist. In diesem Fall geht die Gefahr zu
dem Zeitpunkt über, zu dem der Verbraucher oder der von ihm bezeichnete Dritte
Besitz an den Waren oder Kontrolle über die digitalen Inhalte erlangt hätte,
wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte erfüllt
worden wäre. 4.
Hat der Verbraucher die Beförderung der Waren oder
der auf einem materiellen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalte selbst
veranlasst, ohne dass der Unternehmer diese Möglichkeit angeboten hat, geht die
Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Waren oder die auf einem materiellen
Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalte dem Beförderer übergeben werden;
die Rechte des Verbrauchers gegen den Beförderer bleiben hiervon unberührt. 5.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Abschnitt 3 Gefahrübergang
bei einem Vertrag zwischen Unternehmern Artikel 143
Zeitpunkt des Gefahrübergangs 1.
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern geht die
Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Käufer die Waren oder digitalen
Inhalte oder die diese vertretenden Dokumente angenommen hat. 2.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der
Artikel 144, 145 und 146. Artikel 144
Dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellte Waren 1.
Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer zu
seiner Verfügung bereitgestellt worden und ist dem Käufer dies bekannt, geht
die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren oder
digitalen Inhalte hätten übernommen werden müssen, es sei denn, der Käufer war
berechtigt, die Annahme der Lieferung gemäß Artikel 113 zurückzuhalten. 2.
Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer an
einem anderen Ort als einem Geschäftssitz des Verkäufers zu seiner Verfügung
bereitgestellt worden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die
Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon erhält, dass ihm die Waren
oder digitalen Inhalte an diesem Ort zu seiner Verfügung bereitgestellt worden
sind. Artikel 145
Beförderung der Waren 1.
Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die eine
Beförderung der Waren einschließen. 2.
Ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Waren an
einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, zu dem die Waren vertragsgemäß dem ersten Beförderer zur
Versendung an den Käufer übergeben worden sind. 3.
Hat der Verkäufer dem Beförderer die Waren an einem
bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr erst zu dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, zu dem die Waren dem Beförderer an diesem Ort übergeben worden
sind. 4.
Der Umstand, dass der Verkäufer befugt ist,
Dokumente, die zur Verfügung über die Waren berechtigen, zurückzuhalten, hat
keine Auswirkungen auf den Gefahrübergang. Artikel 146
Während der Beförderung verkaufte Waren 1.
Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die während
der Beförderung verkaufte Waren einschließen. 2.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Waren dem ersten Beförderer übergeben worden sind. Wenn es sich jedoch aus den
Umständen so ergibt, geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf
den Käufer über. 3.
Wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss wusste oder
hätte wissen müssen, dass die Waren untergegangen oder beschädigt sind, und er
dies dem Käufer nicht offen gelegt hat, geht der Untergang oder die
Beschädigung zu Lasten des Verkäufers. Teil V Verpflichtungen
und Abhilfen der Parteien bei einem Vertrag über verbundene Dienstleistungen Kapitel 15 Verpflichtungen
und Abhilfen der Parteien Abschnitt 1 Anwendung
bestimmter allgemeiner Vorschriften für Kaufverträge Artikel 147
Anwendung bestimmter allgemeiner Vorschriften für Kaufverträge 1.
Auf diesen Teil finden die Vorschriften von
Kapitel 9 Anwendung. 2.
Mit der Beendigung eines Kaufvertrags oder eines
Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte endet auch der Vertrag über
verbundene Dienstleistungen. Abschnitt 2 Verpflichtungen
des Dienstleisters Artikel 148
Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs sowie zu sorgfältigem und
fachkundigem Vorgehen 1.
Der Dienstleister ist verpflichtet, jedweden
vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. 2.
In Ermangelung einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden vertraglichen Verpflichtung zur Herbeiführung eines
bestimmten Erfolgs hat der Dienstleister die verbundene Dienstleistung mit der
Sorgfalt und Fachkunde zu erbringen, die ein vernünftig handelnder
Dienstleister in Übereinstimmung mit etwaigen für die betreffende verbundene
Dienstleistung geltenden gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen
Rechtsvorschriften anwenden würde. 3.
Bei der Bestimmung der vom Dienstleister
vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und Fachkunde sind unter anderem zu
berücksichtigen: (a)
Art, Ausmaß, Häufigkeit und Vorhersehbarkeit der
mit der Erbringung der verbundenen Dienstleistung verbundenen Gefahren für den
Verbraucher, (b)
im Schadensfall die Kosten für Vorkehrungen, mit
denen sich der eingetretene oder ein ähnlicher Schaden hätte verhindern lassen,
und (c)
die für die Erbringung der verbundenen
Dienstleistung zur Verfügung stehende Zeit. 4.
Beinhaltet die in einem Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher vereinbarte verbundene Dienstleistung die
Montage der Ware, muss die Montage gemäß Artikel 101 dergestalt erfolgen,
das die montierte Ware vertragsgemäß ist. 5.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 149
Verpflichtung zur Schadensverhütung Der Dienstleister muss angemessene
Vorkehrungen treffen, damit die Waren oder digitalen Inhalte nicht beschädigt
werden und damit bei der Erbringung der verbundenen Dienstleistung oder als
Folge davon keine Körperverletzung und kein sonstiger Verlust oder Schaden
entstehen. Artikel 150
Erfüllung durch einen Dritten 1.
Der Dienstleister kann eine andere Person mit der
Erfüllung betrauen, sofern keine persönliche Erfüllung durch den Dienstleister
erforderlich ist. 2.
Der Dienstleister, der eine andere Person mit der
Erfüllung betraut, bleibt für die Erfüllung verantwortlich. 3.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Artikel 151
Verpflichtung zur Rechnungsstellung Ist die verbundene Dienstleistung gesondert zu
vergüten und besteht der Preis der verbundenen Dienstleistung nicht in einem
bei Vertragsschluss vereinbarten Pauschalbetrag, muss der Dienstleister dem
Kunden eine Rechnung stellen, aus der klar und nachvollziehbar hervorgeht, wie
der Rechnungsbetrag zustande kam. Artikel 152
Verpflichtung zur Ankündigung unvorhergesehener oder unverhältnismäßig hoher
Kosten 1.
Der Dienstleister muss den Kunden benachrichtigen
und dessen Zustimmung zur weiteren Leistungserbringung einholen, wenn (a)
die Kosten der verbundenen Dienstleistung die vom
ihm bis dahin dem Kunden genannten Kosten übersteigen oder (b)
die verbundene Dienstleistung nach ihrer Erbringung
den Wert der Waren oder digitalen Inhalte übersteigen würde, soweit der
Dienstleister dies absehen kann. 2.
Versäumt es der Dienstleister, gemäß Absatz 1
die Zustimmung des Kunden einzuholen, darf er keinen Preis in Rechnung stellen,
der die bis dahin angegebenen Kosten beziehungsweise den Wert der Waren oder
digitalen Inhalte nach Erbringung der verbundenen Dienstleistung übersteigt. Abschnitt 3 Verpflichtungen
des Kunden Artikel 153
Zahlung des Preises 1.
Der Kunde hat den für die verbundene Dienstleistung
nach dem Vertrag geschuldeten Preis zu entrichten. 2.
Die Zahlung wird fällig, nachdem die verbundene
Dienstleistung vollständig erbracht ist und der Kunde über den Gegenstand der
verbundenen Dienstleistung verfügen kann. Artikel 154
Zugangsverschaffung Muss der Dienstleister, um die verbundene
Dienstleistung erbringen zu können, Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden
erhalten, ist der Kunde verpflichtet, ihm diesen Zugang zu angemessenen Zeiten
zu verschaffen. Abschnitt 4 Abhilfen Artikel 155
Abhilfen des Kunden 1.
Bei Nichterfüllung einer dem Dienstleister
obliegenden Verpflichtung verfügt der Kunde über dieselben Abhilfen mit den
entsprechenden nachstehend dargelegten Anpassungen, die dem Käufer gemäß Kapitel 11
zustehen, das heißt, der Kunde kann (a)
die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung
verlangen, (b)
seine eigene Erfüllung zurückhalten, (c)
den Vertrag beenden, (d)
den Preis mindern und (e)
Schadensersatz verlangen. 2.
Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die dem
Kunden zustehenden Abhilfen vorbehaltlich des Rechts des Dienstleisters auf
Heilung, gleich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt oder
nicht. 3.
Bei unsachgemäßer Montage oder Installierung im
Sinne von Artikel 101 im Rahmen eines Verbraucherkaufvertrags unterliegen
die Abhilfen des Verbrauchers nicht dem Vorbehalt der Heilung durch den
Dienstleister. 4.
Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er bei
vertragswidriger Erbringung einer verbundenen Dienstleistung den Vertrag
beenden, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist unerheblich. 5.
Kapitel 11 gilt mit folgenden Anpassungen: (a)
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher darf die angemessene Frist gemäß Artikel 109 Absatz 5,
während der dem Dienstleister ein Recht auf Heilung zusteht, 30 Tage nicht
überschreiten. (b)
Wird einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung
abgeholfen, finden die Artikel 111 und 112 keine Anwendung. (c)
Statt Artikel 122 gilt Artikel 156. Artikel 156
Mitteilungspflicht bei Vertragswidrigkeit im Falle von Verträgen über
verbundene Dienstleistungen zwischen Unternehmern 1.
Bei einem Vertrag über verbundene Dienstleistungen
zwischen Unternehmern kann sich der Kunde nur dann auf die Vertragswidrigkeit
berufen, wenn er dem Dienstleister innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt,
inwieweit Vertragswidrigkeit vorliegt. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die
verbundene Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder der Kunde die
Vertragswidrigkeit feststellt oder hätte feststellen müssen, je nachdem,
welches Ereignis später eingetreten ist. 2.
Der Dienstleister ist nicht berechtigt, sich auf
diesen Artikel zu berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht,
die er kannte oder hätte kennen müssen und die er dem Kunden nicht offen gelegt
hat. Artikel 157
Abhilfen des Dienstleisters 1.
Bei Nichterfüllung durch den Kunden verfügt der
Dienstleister über dieselben Abhilfen mit den entsprechenden in Absatz 2
dargelegten Anpassungen, die dem Verkäufer gemäß Kapitel 13 zustehen, das
heißt, der Dienstleister kann (a)
Erfüllung verlangen, (b)
seine eigene Erfüllung zurückhalten, (c)
den Vertrag beenden und (d)
Zinsen auf den Preis oder Schadensersatz verlangen. 2.
Kapitel 13 gilt mit den erforderlichen
Anpassungen. Insbesondere gilt Artikel 158 statt Artikel 132
Absatz 2. Artikel 158
Recht des Kunden auf Ablehnung der Leistung 1.
Der Kunde kann dem Dienstleister jederzeit
mitteilen, dass die Erbringung oder die weitere Erbringung der verbundenen
Dienstleistung nicht länger benötigt wird. 2.
Erfolgt eine Mitteilung gemäß Absatz 1, (a)
hat der Dienstleister nicht länger das Recht noch
die Verpflichtung, die verbundene Dienstleistung zu erbringen, und (b)
ist der Kunde, sofern kein Grund für eine
Beendigung des Vertrags aufgrund einer anderen Vorschrift vorliegt, zur Zahlung
des Preises verpflichtet abzüglich der Einsparungen, die der Dienstleister
infolge der Nichterfüllung beziehungsweise unvollständigen Erfüllung gemacht
hat oder hätte machen können. 3.
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Teil VI Schadensersatz
und Zinsen Kapitel 16 Schadensersatz
und Zinsen Abschnitt 1 Schadensersatz Artikel 159
Recht auf Schadensersatz 1.
Der Gläubiger ist zum Schadensersatz für den ihm
durch Nichterfüllung einer Verpflichtung des Schuldners entstandenen Verlust
berechtigt, es sei denn, die Nichterfüllung ist entschuldigt. 2.
Der Verlust, für den Schadensersatz verlangt werden
kann, schließt künftige Verluste mit ein, mit deren Eintritt der Schuldner
rechnen konnte. Artikel 160
Bemessungsgrundlage Grundlage für die Bemessung des
Schadensersatzes für den infolge Nichterfüllung einer Verpflichtung
entstandenen Verlust bildet der Betrag, der den Gläubiger in die Lage versetzt,
in der er sich befunden hätte, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt
worden wäre, oder wenn dies nicht möglich ist, der Betrag, der den Gläubiger so
weit wie möglich in diese Lage versetzt. Der Schadensersatz umfasst sowohl den
vom Gläubiger erlittenen Verlust als auch den ihm entgangenen Gewinn. Artikel 161
Voraussehbarkeit eines Verlusts Der Schuldner haftet nur für den Verlust, den
er zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde, als Folge der
Nichterfüllung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können. Artikel 162
Dem Gläubiger zurechenbarer Verlust Der Schuldner haftet nicht für den vom
Gläubiger erlittenen Verlust, soweit der Gläubiger zu der Nichterfüllung oder
deren Folgen beigetragen hat. Artikel 163
Minderung des Verlustes 1.
Der Schuldner haftet nicht für den vom Gläubiger
erlittenen Verlust, soweit der Gläubiger den Verlust durch angemessene
Maßnahmen hätte mindern können. 2.
Der Gläubiger hat Anspruch auf Ersatz aller
angemessenen Aufwendungen, die ihm bei dem Versuch der Minderung des Verlusts entstanden
sind. Artikel 164
Deckungsgeschäft Hat der Gläubiger einen Vertrag ganz oder
teilweise beendet und hat er innerhalb einer angemessenen Frist und in
angemessener Weise ein Deckungsgeschäft vorgenommen, so kann er, soweit er zum
Schadensersatz berechtigt ist, die Differenz zwischen dem Betrag, der aufgrund
des beendeten Vertrags zu zahlen gewesen wäre, und dem für das Deckungsgeschäft
zu zahlenden Betrag sowie Ersatz jedes weiteren Verlusts verlangen. Artikel 165
Marktpreis Hat der Gläubiger einen Vertrag ganz oder
teilweise beendet, ohne ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, so kann er, soweit er
zum Schadensersatz berechtigt ist und es einen Marktpreis für die Leistung
gibt, die Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem
Marktpreis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sowie Ersatz jedes weiteren
Verlusts verlangen. Abschnitt 2 Verzugszinsen:
Allgemeine Bestimmungen Artikel 166
Verzugszinsen 1.
Erfolgt die Zahlung einer Geldsumme verspätet, hat
der Gläubiger vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Zahlung, ohne
dass es einer vorherigen Mitteilung bedarf, Anspruch auf Verzugszinsen für
diesen Betrag in Höhe des in Absatz 2 angegebenen Zinssatzes. 2.
Für Verzugszinsen gilt folgender Zinssatz: (a)
Hat der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder in einem Drittstaat,
gilt der Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs durchgeführtes
Hauptrefinanzierungsgeschäft angewandt hat, oder der marginale Zinssatz, der
sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten
Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank ergibt, zuzüglich
zwei Prozentpunkten. (b)
Hat der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, gilt der entsprechende
Zinssatz der Zentralbank dieses Mitgliedstaats, zuzüglich zwei Prozentpunkten. 3.
Der Gläubiger kann Schadensersatz für alle weiteren
Verluste verlangen. Artikel 167
Zinsen im Falle eines im Verzug befindlichen Verbrauchers 1.
Ist der Schuldner ein Verbraucher, werden
Verzugszinsen zu dem in Artikel 166 genannten Satz nur dann fällig, wenn
die Nichterfüllung nicht entschuldig ist. 2.
Die Verzinsung beginnt erst nach Ablauf von
30 Tagen, nachdem der Gläubiger den Schuldner in einer Mitteilung auf die
Pflicht zur Zahlung von Zinsen und deren Höhe hingewiesen hat. Die Mitteilung
kann erfolgen, bevor die Zahlung fällig wird. 3.
Eine Vertragsklausel, die einen höheren Zinssatz
vorsieht als in Artikel 166 angegeben oder eine frühere Entstehung als in
Absatz 2 dieses Artikels genannt, ist nicht verbindlich, soweit eine
solche Klausel unfair im Sinne von Artikel 83 wäre. 4.
Verzugszinsen dürfen nicht der Hauptforderung
zugeschlagen werden, um Zinsen zu erzeugen. 5.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen
Wirkungen abändern. Abschnitt 3 Zahlungsverzug
durch Unternehmer Artikel 168
Zinssatz und Entstehung 1.
Verzögert ein Unternehmer die Zahlung eines
vertraglich vereinbarten Preises für die Lieferung von Waren, die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder die Erbringung verbundener
Dienstleistungen, ohne im Sinne von Artikel 88 entschuldigt zu sein,
fallen Zinsen in Höhe des in Absatz 5 geregelten Zinssatzes an. 2.
Die Verzinsung zu dem in Absatz 5 genannten
Zinssatz beginnt mit dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten
Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.
Ist ein solcher Termin oder eine solche Frist nicht bestimmt, beginnt die
Verzinsung (a)
30 Tage nach Eingang der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder (b)
30 Tage nach Empfang der Waren, digitalen
Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen, wenn der unter Buchstabe a
genannte Zeitpunkt zeitlich davor liegt oder nicht eindeutig ist oder wenn
nicht sicher ist, ob der Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige
Zahlungsaufforderung erhalten hat. 3.
Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
vorgesehen, durch das die Vertragsmäßigkeit der Waren, digitalen Inhalte oder
verbundenen Dienstleistungen festgestellt werden soll, beginnt die in
Absatz 2 Buchstabe b genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag der
Abnahme oder dem Tag, an dem die Überprüfung abgeschlossen ist. Die Überprüfung
darf sich über höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren,
der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder der Erbringung der verbundenen
Dienstleistungen erstrecken, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas
anderes vereinbart und diese Vereinbarung ist nicht unfair im Sinne von
Artikel 170. 4.
Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 darf
60 Tage nicht überschreiten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich
etwas anderes vereinbart und diese Vereinbarung ist nicht unfair im Sinne von
Artikel 170. 5.
Für Verzugszinsen gilt folgender Zinssatz: (a)
Hat der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder in einem Drittstaat,
gilt der Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs durchgeführtes
Hauptrefinanzierungsgeschäft angewandt hat, oder der marginale Zinssatz, der
sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten
Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank ergibt, zuzüglich
acht Prozentpunkten. (b)
Hat der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, gilt der entsprechende
Zinssatz der Zentralbank dieses Mitgliedstaats, zuzüglich acht Prozentpunkten. 6.
Der Gläubiger kann Schadensersatz für alle weiteren
Verluste verlangen. Artikel 169
Entschädigung für Beitreibungskosten 1.
Fallen gemäß Artikel 168 Verzugszinsen an, hat
der Gläubiger als Entschädigung für die Beitreibungskosten gegenüber dem
Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens
40 EUR oder des entsprechenden Betrags in der Währung, in der die Zahlung
des Vertragspreises zu erfolgen hat. 2.
Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner einen
Anspruch auf angemessenen Ersatz etwaiger durch den Zahlungsverzug des
Schuldners bedingter Beitreibungskosten, die den Pauschalbetrag gemäß
Absatz 1 überschreiten. Artikel 170
Unfaire Vertragsbestimmungen im Zusammenhang mit Verzugszinsen 1.
Eine den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, den
für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder die Entschädigung für
Beitreibungskosten betreffende Vertragsbestimmung ist nicht bindend, soweit sie
unfair ist. Eine Vertragsbestimmung ist unfair, wenn sie unter Berücksichtigung
des gesamten Sachverhalts einschließlich der Art der Waren, digitalen Inhalte
oder der verbundenen Dienstleistungen unter Verstoß gegen das Gebot von Treu
und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten
Handelspraxis abweicht. 2.
Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine
Vertragsbestimmung, die eine für den Gläubiger in Bezug auf den Zahlungstermin,
die Zahlungsfrist oder den Zinssatz weniger günstige Regelung enthält als die
in Artikel 167 oder 168, oder die eine niedrigere als in Artikel 169
genannte Entschädigung für Beitreibungskosten vorsieht, als unfair. 3.
Eine Vertragsbestimmung, mit der Verzugszinsen oder
eine Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen werden, ist per se
unfair. Artikel 171
Zwingender Charakter der Vorschriften Die Parteien dürfen die Anwendung dieses
Abschnitts weder ausschließen noch davon abweichen noch dessen Wirkungen
abändern. Teil VII Rückabwicklung Kapitel 17 Rückabwicklung Artikel 172
Rückabwicklung bei Anfechtung oder Beendigung des Vertrags 1.
Bei Anfechtung oder Beendigung des Vertrags durch
eine Partei ist jede Partei verpflichtet, was sie („Empfänger“) von der anderen
Partei erlangt hat, zurückzugeben. 2.
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Erlangten
erstreckt sich auf alle daraus gezogenen Sach- und Rechtsfrüchte. 3.
Bei Beendigung eines Vertrags, der eine Leistung in
Raten oder Teilen vorsieht, brauchen bereits empfangene Raten und
Teilleistungen nicht zurückgegeben werden, wenn beide Seiten ihre
Verpflichtungen erfüllt haben oder wenn der Preis für bereits erbrachte Leistungen
gemäß Artikel 8 Absatz 2 weiterhin zahlbar bleibt, es sei denn, dass
aufgrund der Art des Vertrags eine Teilleistung für eine der Parteien keinen
Wert besäße. Artikel 173
Zahlung des Geldwerts 1.
Kann das Erlangte einschließlich etwaiger Früchte
nicht zurückgegeben werden oder handelt es sich um digitale Inhalte, gleich, ob
sie auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt wurden oder nicht, muss
der Empfänger den Geldwert erstatten. Wäre die Rückgabe zwar möglich, aber mit
unverhältnismäßig hohem finanziellem oder sonstigem Aufwand verbunden, so kann
sich der Empfänger für die Zahlung des Geldwerts entscheiden, soweit dadurch
nicht die Eigentumsrechte der anderen Partei verletzt werden. 2.
Der Geldwert einer Ware ist der Wert, den sie zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung des Geldwerts gehabt hätte, wenn sie beim
Empfänger verblieben wäre, ohne bis dahin untergegangen oder beschädigt worden
zu sein. 3.
Wird ein Vertrag über eine verbundene
Dienstleistung vom Kunden angefochten oder beendet, nachdem die verbundene
Dienstleistung ganz oder teilweise erbracht wurde, ist der Geldwert dessen, was
der Kunde erlangt hat, der Betrag, den der Kunde durch den Erhalt der
verbundenen Dienstleistung gespart hat. 4.
Bei digitalen Inhalten ist der Geldwert des
Erlangten der Betrag, den der Verbraucher durch die Nutzung der digitalen
Inhalte gespart hat. 5.
Hat der Empfänger für die Waren oder digitalen
Inhalte Geld- oder Naturalersatz erhalten und war ihm der Grund der Anfechtung
oder der Beendigung des Vertrags bekannt oder hätte er ihm bekannt sein müssen,
kann die andere Partei wählen, ob sie den Naturalersatz oder den Geldwert des
Naturalersatzes zurückfordert. Hat der Empfänger für die Waren oder digitalen
Inhalte Geld- oder Naturalersatz erhalten, ohne dass ihm der Grund der
Anfechtung oder der Beendigung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, kann
er wählen, ob er den Geldwert des Naturalersatzes oder den Naturalersatz
zurückgibt. 6.
Bei digitalen Inhalten, die nicht gegen Zahlung
eines Preises bereitgestellt wurden, erfolgt keine Rückabwicklung. Artikel 174
Vergütung der Nutzung und Verzinsung des erhaltenen Geldbetrags 1.
Ein Empfänger, der eine Ware genutzt hat, muss der
anderen Partei den Geldwert dieser Nutzung für den betreffenden Zeitraum
zahlen, wenn (a)
er selbst die Anfechtung oder die Beendigung des
Vertrags zu vertreten hat, (b)
ihm vor Beginn des Nutzungszeitraums der
Anfechtungs- oder Beendigungsgrund bekannt war oder (c)
es aufgrund der Beschaffenheit der Ware, der Art
und des Umfangs ihrer Nutzung und der Verfügbarkeit anderer Abhilfen als der
Beendigung des Vertrags unbillig wäre, dem Empfänger die unentgeltliche Nutzung
der Ware für diesen Zeitraum zu gestatten. 2.
Ein Empfänger, der Geld zurückerstatten muss, muss
zu dem in Artikel 166 genannten Satz Zinsen zahlen, wenn (a)
die andere Partei verpflichtet ist, für die Nutzung
zu zahlen, oder (b)
der Empfänger die Anfechtung des Vertrags wegen
arglistiger Täuschung, Drohung und unfairer Ausnutzung zu vertreten hat. 3.
Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Empfänger
außer in den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Fällen nicht
verpflichtet, für die Nutzung einer Ware zu zahlen oder den erhaltenen
Geldbetrag zu verzinsen. Artikel 175
Aufwendungsersatz 1.
Hat ein Empfänger im Zusammenhang mit Waren oder
digitalen Inhalten Aufwendungen gemacht, hat er Anspruch auf Entschädigung in
dem Maße, in dem der anderen Partei dadurch ein Vorteil entstanden ist,
vorausgesetzt, die Aufwendungen sind zu einem Zeitpunkt angefallen, als der
Empfänger den Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags nicht
kannte und auch nicht hätte kennen müssen. 2.
Ein Empfänger, der den Grund der Anfechtung oder
der Beendigung des Vertrags kannte oder hätte kennen müssen, hat nur insoweit
Anspruch auf Entschädigung, als die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schutz
der Waren oder digitalen Inhalte vor Untergang oder Wertverlust angefallen
sind, vorausgesetzt, der Empfänger hatte keine Gelegenheit, sich mit der
anderen Partei zu beraten. Artikel 176
Mögliche Abweichung nach Billigkeitsgesichtspunkten Eine nach diesem Kapitel bestehende Rückgabe-
oder Rückzahlungsverpflichtung kann geändert werden, wenn deren Erfüllung dem
Billigkeitsgrundsatz grob zuwiderlaufen würde, wobei insbesondere zu
berücksichtigen ist, ob die Partei den Grund der Anfechtung oder der Beendigung
des Vertrags zu vertreten hat oder ihn kannte. Artikel 177
Zwingender Charakter der Vorschriften Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Kapitels nicht zum
Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen
abändern. Teil VIII Verjährung Kapitel 18 Verjährung Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 178
Der Verjährung unterliegende Rechte Ein Recht, die Erfüllung einer Verpflichtung
zu vollstrecken, sowie etwaige Nebenrechte unterliegen der Verjährung durch
Ablauf einer Frist nach Maßgabe dieses Kapitels. Abschnitt 2 Verjährungsfristen
und Fristbeginn Artikel 179
Verjährungsfristen 1.
Die kurze Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. 2.
Die lange Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre
beziehungsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenschäden dreißig
Jahre. Artikel 180
Beginn der Verjährungsfristen 1.
Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger von den das Recht begründenden Umständen
Kenntnis erhielt oder hätte Kenntnis erhalten müssen. 2.
Die lange Verjährungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss, beziehungsweise bei einem Recht
auf Schadensersatz mit dem Zeitpunkt, zu dem die das Recht begründende Handlung
erfolgte. 3.
Hat der Schuldner eine fortdauernde Verpflichtung
zu einem Tun oder Unterlassen, so erwächst dem Gläubiger aus jeder
Nichterfüllung der Verpflichtung ein gesondertes Recht. Abschnitt 3 Verlängerung der
Verjährungsfristen Artikel 181
Hemmung bei gerichtlichen und anderen Verfahren 1.
Beide Verjährungsfristen sind von dem Zeitpunkt an
gehemmt, zu dem ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Rechts
eingeleitet wird. 2.
Die Hemmung dauert an, bis rechtskräftig
entschieden worden ist oder der Rechtsstreit anderweitig beigelegt wurde. Endet
das Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist ohne
Entscheidung in der Sache, endet die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf von
sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens. 3.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
auch für Schiedsverfahren, für Mediationsverfahren, für Verfahren, in denen die
abschließende Entscheidung über eine Streitfrage zweier Parteien einer dritten
Partei überlassen wird, sowie für alle Verfahren, deren Ziel es ist, über das
Recht zu befinden oder eine Insolvenz abzuwenden. 4.
Mediation bezeichnet unabhängig von ihrer Benennung
ein geordnetes Verfahren, in dem zwei oder mehrere Streitparteien mit Hilfe
eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über
die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Das Verfahren kann von den
Parteien eingeleitet, von einem Gericht angeregt oder angeordnet werden oder
nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben sein. Die Mediation endet mit der
Einigung der Parteien oder mit einer Erklärung des Mediators oder einer der
Parteien. Artikel 182
Ablaufhemmung bei Verhandlungen Verhandeln die Parteien über das Recht oder
über Umstände, die einen Anspruch hinsichtlich des Rechts begründen könnten, so
enden beide Verjährungsfristen nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die
letzte Mitteilung im Rahmen der Verhandlungen erfolgt ist oder nachdem eine der
Parteien der anderen Partei mitgeteilt hat, dass sie die Verhandlungen nicht
fortsetzen möchte. Artikel 183
Ablaufhemmung bei fehlender Geschäftsfähigkeit Ist eine geschäftsunfähige Person ohne
gesetzlichen Vertreter, enden die beiden Verjährungsfristen nicht vor Ablauf
eines Jahres, nachdem die Person entweder geschäftsfähig geworden ist oder ein
Vertreter bestellt wurde. Abschnitt 4 Neubeginn der
Verjährungsfristen Artikel 184
Neubeginn infolge Anerkenntnis Erkennt der Schuldner das Recht gegenüber dem
Gläubiger durch Teilzahlung, Zahlung von Zinsen, Leistung einer Sicherheit,
Aufrechnung oder in anderer Weise an, so beginnt eine neue kurze
Verjährungsfrist. Abschnitt 5 Wirkung der
Verjährung Artikel 185
Wirkung der Verjährung 1.
Nach Ablauf der geltenden Verjährungsfrist ist der
Schuldner berechtigt, die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung zu
verweigern, während der Gläubiger alle ihm wegen Nichterfüllung zustehenden
Abhilfen verliert mit Ausnahme des Rechts, seine Leistung zurückzuhalten. 2.
Was immer der Schuldner in Erfüllung der
betreffenden Verpflichtung gezahlt oder übertragen hat, kann nicht allein
deshalb zurückgefordert werden, weil die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht
wurde, zu dem die Verjährungsfrist abgelaufen war. 3.
Die Verjährung eines Rechts auf Zinsen und anderen
Nebenrechten tritt spätestens mit der Verjährung des Hauptrechts ein. Abschnitt 6 Einvernehmliche
Änderung Artikel 186
Vereinbarungen über die Verjährung 1.
Die Vorschriften dieses Kapitels können von den
Parteien einvernehmlich geändert werden, vor allem durch Verkürzung oder
Verlängerung der Verjährungsfristen. 2.
Die kurze Verjährungsfrist darf auf höchstens ein
Jahr verkürzt und auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. 3.
Die lange Verjährungsfrist darf auf höchstens ein
Jahr verkürzt und auf höchstens dreißig Jahre verlängert werden. 4.
Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels
nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. 5.
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher darf dieser Artikel nicht zum Nachteil des Verbrauchers
angewandt werden. Anlage 1 Muster-Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das
Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab
dem Tag 1. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
uns gegenüber 2 unmissverständlich erklären (z.B. per Postbrief, Fax oder
E-Mail), dass Sie den Vertrag widerrufen möchten. Sie können dafür das
beigefügte Standard-Widerrufsformular verwenden, dessen Gebrauch jedoch nicht
zwingend ist. 3 Zur Einhaltung der Widerrufsfrist genügt es,
dass Sie Ihre Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wirkungen des
Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten
wir Ihnen alle von Ihnen geleistete Zahlungen einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine
andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich, spätestens jedoch binnen
14 Tagen ab dem Tag, an dem wir Kenntnis von Ihrem Widerruf erhalten
haben, zurück. Die Erstattung erfolgt unter Verwendung desselben Zahlungsmittels,
das Sie für die ursprüngliche Transaktion verwendet haben, es sei denn, es
wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für Sie fallen dadurch jedoch
keine Gebühren an. 4 5 6 Hinweise zum Ausfüllen des Formulars: 1 Fügen Sie an dieser Stelle einen der
folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein: a) im Falle eines Vertrags über verbundene
Dienstleistungen oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder
Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten,
die nicht auf einem materiellen Datenträger geliefert werden: „des
Vertragsschlusses.“; b) bei Kaufverträgen: „ , an dem Sie oder
ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in
Empfang genommen hat.“; c) Bei einem Vertrag über den Kauf mehrerer
Waren, die der Verbraucher gleichzeitig bestellt hat und die getrennt geliefert
werden: „ , an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, die letzte Ware in Empfang genommen hat.“; d) bei einem Vertrag über die Lieferung
einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „ , an dem Sie oder ein von
Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung
oder das letzte Stück in Empfang genommen hat.“; e) bei einem Vertrag über die regelmäßige
Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum hinweg: „ , an dem Sie oder
ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste
Lieferung in Empfang genommen hat.“ 2 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre
Anschrift sowie ggf. Ihre Telefon- und Faxnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein. 3 Wenn der Widerruf auch elektronisch
auf Ihrer Website eingegeben werden kann, ist Folgendes einzufügen: „Über unser
Internetportal [Internet-Adresse einfügen] können Sie das
Standard-Widerrufsformular auch elektronisch ausfüllen und übermitteln oder auf
elektronischem Weg eine eindeutige Widerrufserklärung abgeben. Wenn Sie sich
für diese Option entscheiden, erhalten Sie umgehend eine Empfangsbestätigung
des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail).“ 4 Wenn Sie bei einem Kaufvertrag im
Falle des Widerrufs keine Abholung der Ware angeboten haben, ist folgender Satz
einzufügen: „Wir behalten uns vor, den Kaufpreis so lange zurückzuhalten, bis
wir die Ware wieder in Empfang genommen haben oder Sie den Nachweis ihrer
Rücksendung erbracht haben, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.“ 5 Wurden in Verbindung mit dem Vertrag
Waren geliefert, ist je nach Fall Folgendes einzufügen: a: –
„Die Ware wird von uns abgeholt.“ oder –
„Sie haben die Ware unverzüglich, spätestens jedoch
binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns den Widerruf mitgeteilt haben,
an uns oder an _____ [hier sind ggf. der Name und die Postanschrift der von
Ihnen zur Entgegennahme der Ware autorisierten Person anzugeben] zurückzusenden
oder zu übergeben. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware vor Ablauf der
14-tägigen Frist abgesandt wurde.“ b: –
„Die Kosten der Rücksendung gehen zu unseren
Lasten.“ oder –
„Die direkten Kosten der Rücksendung gehen zu Ihren
Lasten.“ oder –
bei einem Fernabsatzvertrag, in dem Sie keine
Kostenübernahme für die Rücksendung der Ware anbieten und die Ware ihrem Wesen
nach nicht normal per Post zurückgeschickt werden kann: „Die direkten Kosten
der Rücksendung – ___EUR – [Betrag eingeben] gehen zu Ihren Lasten.“ Oder wenn
eine genaue vorherige Berechnung der Kosten in vernünftigem Rahmen nicht
möglich ist: „Die direkten Kosten der Rücksendung gehen zu Ihren Lasten. Die Kosten
werden auf höchstens etwa ___ EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder –
wenn bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag die Ware ihrem Wesen nach nicht normal mit der Post
zurückgesandt werden kann und dem Verbraucher bei Vertragsschluss ins Haus
geliefert worden ist: „Die Ware wird auf unsere Kosten abgeholt.“ c „Sie haften für einen etwaigen
Wertverlust der Ware nur dann, wenn dieser Wertverlust auf einen für die
Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Ware nicht
notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist.“ 6 Bei einem Vertrag über verbundene
Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Wurde auf Ihren Wunsch hin
noch während der Widerrufsfrist mit der Erbringung der verbundenen
Dienstleistungen begonnen, schulden Sie uns bezogen auf das
Gesamtauftragsvolumen den Betrag, der dem Anteil entspricht, der bis zu Ihrem
Widerruf bereits geleistet wurde.“ Anlage 2 Standard-Widerrufsformular (Nur
auszufüllen und zurückzusenden, wenn Sie vom Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch
machen möchten) –
An [Name, Anschrift sowie ggf. Faxnummer und
E-Mail-Adresse des Unternehmers – vom Unternehmer einzutragen] –
Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns*
abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/die Bereitstellung
der folgenden digitalen Inhalte/die Erbringung der folgenden verbundenen
Dienstleistung*: –
Bestellt am*/erhalten am* –
Name des/der Verbraucher(s) –
Anschrift des/der Verbraucher(s) –
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei
Übermittlung dieses Formulars auf Papier) –
Datum
* Unzutreffendes streichen. ANHANG II
STANDARD-INFORMATIONSBLATT Sie sind dabei, einen Vertrag auf der
Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts abzuschließen, das den
Verbrauchern bei Verträgen mit länderübergreifendem Bezug als Alternative zum
nationalen Vertragsrecht zur Verfügung steht. Das Gemeinsame Europäische
Kaufrecht gilt in der ganzen Europäischen Union und gewährleistet ein hohes Maß
an Verbraucherschutz. Die Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen
Kaufrechts finden auf den Vertrag nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung
Anwendung. Sollten Sie telefonisch oder auf andere Weise
(z. B. per SMS) einem Vertrag zugestimmt haben und konnten deshalb von
diesem Informationsblatt keine Kenntnis nehmen, wird der Vertrag erst gültig,
nachdem Sie dieses Informationsblatt erhalten und Ihre Einwilligung bestätigt
haben. Ihre wichtigsten Rechte sind nachstehend
beschrieben. DAS GEMEINSAME EUROPÄISCHE KAUFRECHT:
KURZDARSTELLUNG DER WICHTIGSTEN VERBRAUCHERRECHTE Ihre Rechte vor Unterzeichnung des
Vertrags Der Verkäufer muss Sie über die wesentlichen Vertragsdetails
informieren, zum Beispiel über die Ware und den Preis (inklusive aller
Abgaben und sonstigen Kosten), und Ihnen seine Kontaktangaben mitteilen. Die
Informationen müssen besonders ausführlich sein, wenn Sie etwas außerhalb der
Geschäftsräume des Verkäufers kaufen oder den Verkäufer überhaupt nicht zu
Gesicht bekommen, zum Beispiel bei einem Kauf im Internet oder per Telefon. Bei
unvollständigen oder Falschangaben haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Ihre Rechte nach Unterzeichnung des
Vertrags In den meisten Fällen haben Sie 14 Tage
Zeit, um den Kauf zu widerrufen, wenn Sie die Waren außerhalb der
Geschäftsräume des Verkäufers erworben oder diesen bis zum Zeitpunkt des Kaufs
gar nicht getroffen haben (beispielsweise bei einem Kauf im Internet oder per
Telefon). Der Verkäufer muss Sie darüber informieren und dafür sorgen, dass Sie
das Standard-Widerrufsformular[23]
erhalten. Hat er dies versäumt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Jahres
widerrufen. Was können Sie tun, wenn Produkte
fehlerhaft sind oder nicht wie vereinbart geliefert wurden? Sie haben die Wahl zwischen 1) Lieferung 2) Ersatz oder
3) Reparatur der Ware 4) Minderung, d. h. sie verlangen einen
Preisnachlass, 5) Rücktritt vom Vertrag, d. h. Sie geben das Produkt
zurück und lassen sich das Geld erstatten, es sei denn, der Mangel ist sehr
gering, 6) Schadensersatz. Den Preis müssen Sie erst zahlen, wenn Sie ein
fehlerfreies Produkt erhalten haben. Wurde eine verbundene Dienstleistung
nicht so erbracht hat wie im Vertrag zugesagt, haben Sie ähnliche Rechte.
Nachdem Sie sich beschwert haben, hat der Dienstleister jedoch normalerweise
zunächst das Recht zu versuchen, seinen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Erst
wenn ihm dies wieder nicht gelingt, können Sie wählen: 1) Sie fordern den
Dienstleister noch einmal auf, die verbundene Dienstleistung zu erbringen.
2) Sie zahlen erst, wenn die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht worden
ist. 3) Sie verlangen einen Preisnachlass. 4) Sie verlangen
Schadensersatz. 5) Sie treten vom Vertrag zurück und lassen sich das Geld
erstatten, es sei denn, das Versäumnis bei der Erbringung der Dienstleistung
ist sehr gering. Frist für die Geltendmachung Ihrer Rechte, wenn Produkte
fehlerhaft sind oder nicht wie vereinbart geliefert wurden: Nachdem Sie
festgestellt haben oder hätten feststellen müssen, dass der Verkäufer oder
Dienstleister eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht vertragsgemäß
erbracht hat, haben Sie 2 Jahre Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Tritt das Versäumnis erst sehr spät zutage, ist der letztmögliche Zeitpunkt, zu
dem Sie Ihre Ansprüche anmelden können, 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu
dem der Verkäufer oder Dienstleister die Waren liefern beziehungsweise die digitalen
Inhalte bereitstellen oder die verbundene Dienstleistung erbringen musste. Schutz vor unfairen Bestimmungen: Unfaire Standardvertragsbestimmungen sind für Sie rechtlich nicht
verbindlich. Ihre Rechte wurden hier nur kurz
dargestellt; die Aufzählung ist daher weder erschöpfend noch geht sie sehr ins
Detail. Den vollständigen Text des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts finden
Sie hier. Lesen Sie Ihren Vertrag bitte sorgfältig durch. Im Streitfall ist eine rechtliche
Beratung zu empfehlen. [1] Eurobarometer 320 (Europäisches Vertragsrecht in
Geschäften zwischen Unternehmen), 2011, S. 15, und Eurobarometer 321
(Europäisches Vertragsrecht in Geschäften zwischen Unternehmen und
Verbrauchern), 2011, S. 19. [2] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. [3] Eurobarometer 320 (Europäisches Vertragsrecht in
Geschäften zwischen Unternehmen), 2011, S. 15, und Eurobarometer 321
(Europäisches Vertragsrecht in Geschäften zwischen Unternehmen und
Verbrauchern), 2011, S. 19. [4] A. Turrini und T. Van Ypersele, Traders,
courts and the border effect puzzle, Regional Science and Urban Economics,
40, 2010, S. 82: Eine Analyse des internationalen Handels unter
OECD-Ländern zeigt, dass unter Berücksichtigung länderspezifischer Faktoren,
der Entfernung, gemeinsamer Landesgrenzen und einer gemeinsamen Sprache
ähnliche Rechtssysteme einen erheblichen Einfluss auf den Handel haben. Das
Handelsvolumen zwischen zwei Ländern, deren Rechtssysteme gemeinsame Wurzeln
haben, ist durchschnittlich um 40 % höher. [5] KOM(2001) 398 vom 11.7.2001. [6] KOM(2010) 348 endg. vom 1.7.2010. [7] Auch in der Binnenmarktakte (KOM(2011) 206 endg. vom
13.4.2011, S. 19) und im Jahreswachstumsbericht (Anhang I),
Fortschrittsbericht zu Europa 2020 (KOM(2011) 11, A1/2, vom 12.1.2010, S. 5)
findet die Initiative zum Vertragsrecht Erwähnung. [8] KOM(2010) 245 endg. vom 26.8.2010, S. 13. [9] Das Vereinigte Königreich, Irland, Portugal und Malta
haben das Übereinkommen nicht unterzeichnet. [10] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16. [11] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. [12] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40. [13] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [14] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 109. [15] Mitteilung der Kommission: Vertrauen schaffen in eine
EU-weite Justiz: eine neue Dimension der europäischen Justizausbildung,
KOM(2011) 551 endg. vom 13.9.2011. [16] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. [17] ABl. C […] vom […], S. […]. [18] ABl. C […] vom […], S. […]. [19] ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. [20] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40. [21] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [22] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. [23] [Entsprechenden Link einfügen]