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Document 52011PC0614

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

    /* KOM/2011/0614 endgültig - 2011/0275 (COD) */

    52011PC0614

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 /* KOM/2011/0614 endgültig - 2011/0275 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 – Ein Haushalt für Europa 2020[1] – angenommen. . In ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die Kohäsionspolitik als wesentliches Element des nächsten Finanzpakets und unterstrich ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020[2].

    Die Kommission hat daher einige grundlegende Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit der Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die Ergebnisorientierung, die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der vereinbarten Ziele, der vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der Konditionalität und eine Vereinfachung der Verfahren.

    In der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) dargelegt, und gleichzeitig wird die Verordnung (EG) Nr. 1083 aufgehoben. Sie stützt sich auf die Arbeiten seit der Veröffentlichung des Vierten Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen und die Debatte über die künftige Kohäsionspolitik eröffnet wurde. Am 9. November 2010 genehmigte die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse der sozialen und gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die künftige Kohäsionspolitik darlegte.

    Die Kohäsionspolitik ist das wichtigste Investitionsinstrument zur Unterstützung der zentralen Prioritäten der Europäischen Union, die in der Strategie Europa 2020 verankert sind. Sie konzentriert sich auf die Länder und Regionen, die mehr Unterstützung benötigen. Einer der größten Erfolge der EU war, dass sie es vermocht hat, den Lebensstandard aller EU-Bürger anzuheben. Dazu hat nicht nur die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und Regionen beigetragen, sondern auch ihre Rolle bei der Zusammenführung des Binnenmarkts, der allen Gebieten der EU – ob reich oder arm, groß oder klein – Märkte und Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen Kohäsionsausgaben durch die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und arbeitsplatzschaffende Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des EU-Haushalts nicht zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die Auswirkungen der Streuung und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In Zeiten knapper öffentlicher Gelder und steigenden Bedarfs an wachstumsfördernden Investitionen schlägt die Kommission vor, die Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern.

    Der EFRE soll Ungleichgewichte zwischen den Regionen ausgleichen und auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union stärken. Der EFRE unterstützt die regionale und lokale Entwicklung durch die Beteiligung an Investitionen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovationen, Klimawandel und Umwelt, Unterstützung für KMU, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Telekommunikation, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Gesundheit, Bildung und soziale Einrichtungen sowie nachhaltige Stadtentwicklung.

    2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    2.1.      Konsultation und Empfehlungen von Sachverständigen

    die Überprüfung des EU-Haushalts[3], der Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen[4], der Fünfte Kohäsionsbericht[5] sowie die Konsultationen nach der Annahme des Berichts.

    Die öffentliche Konsultation zu den Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November 2010 bis 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Sozialpartner, europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürger und andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wurde am 13. Mai 2011[6] veröffentlicht.

    Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse der Ex-post-Evaluierungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 sowie eine breite Palette von Studien und Sachverständigenmeinungen. Auch die aus Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik steuerte mit zehn Sitzungen zwischen 2009 und 2011 ihren Sachverstand bei.

    Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Fünften Kohäsionsbericht zeigen, dass allgemein Einigkeit hinsichtlich der Konzentration der Mittel herrscht. Allerdings bestehen Bedenken, dass die Entscheidungen über eine Konzentration nicht auf der richtigen Ebene getroffen werden. In zahlreichen Beiträgen wird unterstrichen, dass Flexibilität notwendig ist und territoriale Besonderheiten nicht außer Acht gelassen werden dürfen. In einigen Beiträgen wird darüber hinaus die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass eine zu starke Einschränkung der Prioritäten auf EU-Ebene keine ausreichende Flexibilität ermöglichen würde, um geeignete regionale Entwicklungsstrategien zu definieren.

    2.2.      Folgenabschätzung

    Verschiedene Optionen wurden insbesondere hinsichtlich des Beitrags des EFRE zu zwei öffentlichen Gütern geprüft:

    – Beitrag zu Beschäftigung, FuE und Innovation durch Unterstützung der Unternehmen;

    – Investitionen in die grundlegende Infrastruktur (z. B. Verkehr, Energie, Umwelt, soziale Infrastruktur, Gesundheitsinfrastruktur).

    Andere Bereiche, in denen der EFRE einen wichtigen Beitrag zur Bereitstellung öffentlicher Güter in der EU leisten kann, wurden nicht angesprochen, da verschiedene Evaluierungen und akademische Forschungsarbeiten diesbezüglich keine besonderen Probleme hinsichtlich des Interventionsbereichs des EFRE ergeben haben.

    In Bezug auf die Unterstützung der Unternehmen kann argumentiert werden, dass diese, insbesondere in Form von Finanzhilfen, am meisten benötigt wird von kleinen Unternehmen, für innovative Maßnahmen und in Gebieten mit rückläufiger industrieller Entwicklung, die einen Strukturwandel durchmachen. Dies gilt in sehr viel geringerem Maß für Großunternehmen, weniger innovative Gebiete und Regionen, die auch ohne Unterstützung für Investoren attraktiv sind. Investitionen in die Infrastruktur sind am sinnvollsten in weniger entwickelten Regionen, wo die Behörden keine ausreichenden Investitionsmittel haben und die Investitionskosten nicht wieder hereingeholt werden können, weil die Bevölkerung nur über ein geringes Einkommen verfügt. Für Investitionen in die grundlegende Infrastruktur in stärker entwickelten Regionen spricht sehr viel weniger.

    Geprüft wurden folgende Optionen: Status Quo, gezieltere Finanzierung und deutlich eingeschränkter Interventionsbereich im Vergleich zu den derzeitigen Finanzierungsoptionen. Die Entscheidung fiel zugunsten einer stärken Zielorientierung, die mit höherer Effizienz, stärkerer Wirksamkeit und einem größerem EU-Mehrwert der Förderung verbunden ist, den Regionen aber gleichzeitig ausreichend Spielraum bei den Investitionen lässt und die Gefahr verringert, dass Maßnahmen, für die Finanzierungsmittel benötigt werden, außerhalb des Interventionsbereichs liegen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Die europäische Regionalpolitik spielt eine wichtige Rolle bei der Nutzung lokaler Vorteile und der Fokussierung auf die Erschließung des endogenen Potenzials.

    Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ruft die Europäische Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes auf, indem die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert werden und die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen gefördert wird.

    Das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts soll durch drei EU-Fonds erreicht werden. Laut Artikel 176 AEUV ist es Aufgabe des EFRE, die Entwicklung und die strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand und der Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung zu fördern.

    Nach Artikel 174 AEUV gilt die besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

    In Artikel 349 AEUV heißt es, dass spezielle Maßnahmen getroffen werden, um die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die durch bestimmte Faktoren erschwert wird, die wiederum ihre Entwicklung schwer beeinträchtigen. Zu den speziellen Maßnahmen zählen die Zugangsbedingungen zu den Strukturfonds.

    Der Zeitpunkt für die Überprüfung der EU-Finanzierung zur Förderung des Zusammenhalts ist gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft.

    In der EU-Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten [sollten]“[7]. Der Legislativvorschlag erfüllt den Grundsatz der Subsidiarität, da die Aufgaben des EFRE im Vertrag aufgeführt sind und die Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung und unter Wahrung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt werden.

    Der Rechtsakt und die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) sind beide im AEUV festgelegt, der die Rechtsgrundlage für die Strukturfonds darstellt und in dem es heißt, dass die Aufgaben, prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds in Verordnungen festgelegt werden.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen beinhaltet einen Betrag von 376 Mrd. EUR für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt für den Zeitraum 2014-2020.

    Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020 || Mrd. EUR

    Konvergenzregionen Übergangsregionen Wettbewerbsregionen Territoriale Zusammenarbeit 13 04 02 Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926

    Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) || 40 (mit 10 Mrd. EUR zusätzlich zweckgebunden im Rahmen des Kohäsionsfonds)

    *Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011

    Um den Beitrag der Fonds zur Erreichung der Hauptziele der Strategie Europa 2020 zu erhöhen, hat die Kommission in ihrem Vorschlag für jede Kategorie von Regionen Mindestanteile für den Europäischen Sozialfonds (ESF) festgelegt. Die Anwendung dieser Anteile führt dazu, dass die ESF-Mittel mindestens 25 % der Kohäsionsmittel ausmachen, d. h. 84 Mrd. EUR. Damit stehen im Zeitraum 2014-2020 für den EFRE maximal 183,3 Mrd. EUR zur Verfügung.

    5.           ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG

    Die vorgeschlagene Verordnung legt den Interventionsbereich des EFRE fest und definiert darüber hinaus auch eine Negativliste der Maßnahmen, die nicht gefördert werden können. Für jedes der thematischen Ziele werden Investitionsprioritäten festgelegt.

    Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen müssen den Großteil ihrer Zuweisungen (mit Ausnahme der Mittel aus dem ESF) für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und für Innovation aufwenden. Weniger entwickelte Regionen können ihre Mittel aufgrund der breiter gefächerten Entwicklungsbedürfnisse stärker streuen. Der vorgeschlagene Mechanismus sieht Folgendes vor:

    – Mindestens 80 % der Mittel werden für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Forschung, Innovation und KMU-Unterstützung in stärker entwickelten Regionen und in Übergangsregionen eingesetzt, 20 % davon für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Da die Regionen, die nicht mehr unter das Ziel „Konvergenz“ fallen, nach wie vor Umstrukturierungsbedarf aufweisen, wird der Mindestsatz auf 60 % verringert.

    – Mindestens 50 % der Mittel werden für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Forschung, Innovation und KMU-Unterstützung in weniger entwickelten Regionen eingesetzt, 6 % davon für Energieeffizienz und erneuerbare Energien.

    Die vorgeschlagene Verordnung sieht eine stärkere Fokussierung auf nachhaltige Stadtentwicklung vor. Dies soll erreicht werden durch die Zweckbindung von mindestens 5 % der EFRE-Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die Einrichtung eines Stadtentwicklungsforums zur Förderung des Kapazitätenaufbaus und des Erfahrungsaustauschs sowie durch die Festlegung einer Liste von Städten, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden.

    Die vorgeschlagene Verordnung soll zu einer stärkeren Ergebnisorientierung der Mittel beitragen, indem gemeinsame Indikatoren im Zusammenhang mit konkreten Outputs sowie Ergebnisse hinsichtlich des übergeordneten Ziels der Finanzhilfe definiert werden.

    In der vorgeschlagenen Verordnung wird darauf hingewiesen, dass in den operationellen Programmen die spezifischen Schwierigkeiten der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besonders berücksichtigt werden müssen.

    Die vorgeschlagene Verordnung enthält ferner besondere Bestimmungen über die Verwendung der besonderen zusätzlichen Mittelausstattung für die Regionen in äußerster Randlage.

    2011/0275 (COD)

    Vorschlag für

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 178 und 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 176 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen. So hilft der EFRE, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen – ländliche und städtische Gebiete, Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung sowie Gebiete mit erheblichen dauerhaften natürlichen oder demografischen Benachteiligungen wie Inseln, Berggebiete, dünn besiedelte Gebiete und Grenzregionen – zu verringern.

    (2)             Die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend die „Strukturfonds“) und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[10] [Allgemeine Verordnung] festgelegt.

    (3) Es müssen besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festgelegt werden, die vom EFRE im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Ziele finanziert werden können. Gleichzeitig sollte definiert und klargestellt werden, welche Ausgaben außerhalb des Interventionsbereichs des EFRE liegen, auch hinsichtlich der Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[11] fallen.

    (4) Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des EFRE und gemäß der Strategie Europa 2020[12], wonach die Kohäsionspolitik die Verwirklichung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums fördern sollte, müssen innerhalb der einzelnen, in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] definierten thematischen Ziele die EFRE-spezifischen Maßnahmen als ‚Investitionsprioritäten‘ festgelegt werden.

    (5) Der EFRE sollte zur Strategie Europa 2020 beitragen, und die EFRE-Unterstützung sollte daher stärker auf die Prioritäten der Europäischen Union ausgerichtet werden. Je nach Art der unterstützten Regionen konzentriert sich die Unterstützung aus dem EFRE auf Forschung und Innovation, kleine und mittlere Unternehmen sowie den Klimaschutz. Der Umfang der Konzentration sollte den Entwicklungsstand der Region sowie die besonderen Bedürfnisse der Regionen berücksichtigen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug.

    (6) Bevor die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme ausarbeiten, sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte bei der Umsetzung der Programme bewertet werden. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden.

    (7) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung müssen umfassende Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten unterstützt werden, und es muss ein Verfahren zur Festlegung der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Städte und der zugehörigen Mittelausstattung definiert werden.

    (8) Aufbauend auf den Erfahrungen und Vorteilen der Einbeziehung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung in die vom EFRE im Zeitraum 2007-2013 unterstützten operationellen Programme sollte auf EU-Ebene als weiterer Schritt ein Stadtentwicklungsforum eingerichtet werden.

    (9) Um neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zu ermitteln oder zu erproben, sollte der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung unterstützen.

    (10) Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte gemäß Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte aus dem Jahr 1994 konfrontiert sind. Der EFRE sollte auch auf die besonderen Schwierigkeiten bestimmter Inseln, Berggebiete, Grenzregionen und dünn besiedelter Gebiete eingehen, deren Entwicklung aufgrund ihrer geografischen Lage gehemmt ist, um deren nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.

    (11) Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die aus den in Artikel 349 des Vertrags genannten Faktoren resultierenden Nachteile – ihre Entlegenheit, ihre Insellage, ihre geringe Größe, ihre schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden; die Dauerhaftigkeit und Kombination dieser Umstände beeinträchtigen die Entwicklung dieser Regionen erheblich. Um die Entwicklung bereits bestehender oder neuer Wirtschaftstätigkeiten zu unterstützen, sollten mindestens 50 % der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung solchen Maßnahmen zugewiesen werden, die zur Diversifizierung und Modernisierung der Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage beitragen.

    (12) Um Verfahren für die Auswahl und Durchführung innovativer Maßnahmen zu definieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte mit Bezug auf den in Artikel 9 festgelegten Inhalt und Geltungsbereich zu erlassen. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

    (13) Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Liste der Städte übertragen werden, die am Stadtentwicklungsforum teilnehmen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[13], ausgeübt werden.

    (14) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999[14]. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sein Interventionsbereich hinsichtlich der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie besondere Bestimmungen für die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ festgelegt.

    Artikel 2 Aufgaben des EFRE

    Der EFRE trägt zur Finanzierung der Unterstützung bei, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken soll, und zwar mittels eines Ausgleichs der größten regionalen Ungleichgewichte durch die Unterstützung der Entwicklung und Strukturanpassung der regionalen Wirtschaften, einschließlich der Umstellung der Industrieregionen mit rückläufiger Entwicklung und der Regionen mit Entwicklungsrückstand.

    Artikel 3 Interventionsbereich des EFRE

    1. Der EFRE unterstützt

    (a) produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Investitionshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

    (b) Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen;

    (c) Investitionen in die soziale Infrastruktur, die Gesundheits- und die Bildungsinfrastruktur;

    (d) die Erschließung des endogenen Potenzials durch die Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung, der Forschung und der Innovation. Zu diesen Maßnahmen zählen

    i)        Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Kleininfrastruktur;

    ii)       Unterstützung und Dienstleistungen für Unternehmen, insbesondere KMU;

    iii)      Unterstützung von öffentlichen Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;

    iv)      die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren;

    (e) die technische Hilfe.

    In stärker entwickelten Regionen unterstützt der EFRE keine Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen.

    2. Der EFRE unterstützt nicht

    (a) die Stilllegung von Kernkraftwerken;

    (b) die Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;

    (c) die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

    (d) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen.

    Artikel 4 Thematische Konzentration

    Der EFRE kann insbesondere zu folgenden, in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Zielen und den entsprechenden, in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten beitragen:

    (b) In stärker entwickelten Regionen und Übergangsregionen:

    i)       Mindestens 80 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen; und

    ii)       Mindestens 20 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

    (c) In weniger entwickelten Regionen:

    i)       Mindestens 50 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen;

    ii)       Mindestens 6 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

    Abweichend von Buchstabe a Ziffer i gilt: In denjenigen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug, die jedoch im Zeitraum 2014-2020 in die Kategorie der Übergangsregionen oder stärker entwickelten Regionen gemäß Artikel 82 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] fallen, werden mindestens 60 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene jedem der in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannten Ziele zugewiesen.

    Artikel 5 Investitionsprioritäten

    Der EFRE unterstützt die folgenden Investitionsprioritäten im Rahmen der thematischen Ziele, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegt sind:

    (2) Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung und Innovation:

    (a) Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (FuI) und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse;

    (b) Förderung von FuI-Investitionen in Unternehmen, Produkt- und Dienstleistungsentwicklung, Technologietransfer, sozialer Innovation und öffentlichen Anwendungen, Nachfragestimulierung, Vernetzung, Clustern und offener Innovation durch intelligente Spezialisierung;

    (c) Unterstützung von technologischer und angewandter Forschung, Pilotlinien, Maßnahmen zur frühzeitigen Produktvalidierung, fortschrittlichen Fertigungskapazitäten in Schlüsseltechnologien sowie der Verbreitung von Allzwecktechnologien.

    (3) Verbesserung des Zugangs sowie der Nutzung und Qualität der IKT:

    (a) Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindigkeitsnetze;

    (b) Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und E-Commerce, Ausweitung der IKT-Nachfrage;

    (c) Stärkung der IKT-Anwendungen für E-Government, E-Learning, digitale Integration und elektronische Gesundheitsdienste.

    (4) Steigerung der Wettbewerbfähigkeit von KMU:

    (a) Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen;

    (b) Entwicklung neuer Geschäftsmodelle für KMU, insbesondere für die Internationalisierung.

    (5) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft:

    (a) Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

    (b) Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in KMU;

    (c) Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen und im Wohnungsbau;

    (d) Entwicklung intelligenter Niederspannungsverteilersysteme;

    (e) Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete.

    (6) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements:

    (a) Unterstützung gezielter Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

    (b) Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen.

    (7) Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen:

    (a) Bewältigung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

    (b) Bewältigung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

    (c) Schutz, Förderung und Entwicklung des Kulturerbes;

    (d) Erhaltung der Biodiversität, Bodenschutz und Förderung von Ökosystemdienstleistungen einschließlich NATURA 2000[15] und grüne Infrastrukturen;

    (e) Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung.

    (8) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen:

    (a) Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V);

    (b) Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur;

    (c) Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen und Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität;

    (d) Entwicklung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme.

    (9) Förderung von Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität:

    (a) Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbständige und Unternehmensgründungen;

    (b) lokale Beschäftigungsinitiativen und Hilfe für Strukturen, die Nachbarschaftsdienste anbieten, um neue Arbeitsplätze zu schaffen, wenn derartige Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ESF] fallen;

    (c) Investitionen in Infrastrukturen für öffentliche Arbeitsverwaltungen.

    (10) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut:

    (a) Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, und Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten;

    (b) Unterstützung der Sanierung und wirtschaftlichen Belebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gemeinschaften;

    (c) Unterstützung von Sozialunternehmen.

    (11) Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur.

    (12) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Ausbau einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Dienste im Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen.

    Kapitel II Indikatoren für die EFRE-Unterstützung des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    Artikel 6 Indikatoren für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls und gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

    Bei den programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

    Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2022 festgelegt; sie können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

    Kapitel III

    Besondere Bestimmungen zur Behandlung von territorialen Besonderheiten

    Artikel 7

    Nachhaltige Stadtentwicklung

    1. Der EFRE unterstützt im Rahmen operationeller Programme die nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien mit umfassenden Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind.

    2. Jeder Mitgliedstaat erstellt im Rahmen seiner Partnerschaftsvereinbarung eine Liste der Städte, in denen umfassende Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine vorläufige jährliche Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler Ebene.

    Mindestens 5 % der auf nationaler Ebene zugewiesenen EFRE-Mittel werden für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung verwendet, mit deren Durchführung die Städte im Zuge der in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannten integrierten territorialen Investitionen beauftragt werden.

    Artikel 8

    Stadtentwicklungsforum

    3. Die Kommission setzt gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ein Stadtentwicklungsforum ein, um den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung zwischen Städten sowie den Erfahrungsaustausch über Stadtpolitik auf europäischer Ebene in Bereichen zu fördern, die mit den Investitionsprioritäten des EFRE und mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängen.

    4. Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der in den Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Listen ein Liste von Städten, die am Forum teilnehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angenommen.

    Die List umfasst maximal 300 Städte und maximal 20 Städte pro Mitgliedstaat. Die Städte werden anhand folgender Kriterien ausgewählt:

    (a) Bevölkerung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Stadtsysteme;

    (b) Vorhandensein einer Strategie für integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind.

    5. Das Forum unterstützt außerdem die Vernetzung aller Städte, die auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen durchführen.

    Artikel 9 Innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung

    1.           Auf Initiative der Kommission kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 0,2 % der jährlichen EFRE-Gesamtmittelausstattung unterstützen. Dazu zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen.

    2.           Abweichend von Artikel 4 können innovative Maßnahmen alle Tätigkeiten unterstützen, die zur Erreichung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten Ziele und den entsprechenden Investitionsprioritäten erforderlich sind.

    3.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 in Bezug auf Verfahren für die Auswahl und Durchführung innovativer Maßnahmen.

    Artikel 10 Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen

    Bei den aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] konfrontiert sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

    Artikel 11 Regionen in äußerster Randlage

    6. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage wird verwendet, um Mehrkosten auszugleichen, die in Verbindung mit den in Artikel 349 des Vertrags genannten Nachteilen bei der Unterstützung folgender Maßnahmen anfallen:

    (c) Umsetzung der thematischen Ziele, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegt sind;

    (d) Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen;

    (e) Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.

    Mindestens 50 % der besonderen zusätzlichen Mittelzuweisung werden für Maßnahmen aufgewendet, die zur Diversifizierung und Modernisierung der Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage beitragen, wobei die in Artikel 9 Nummern 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziele besondere Aufmerksamkeit genießen.

    7. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung kann außerdem für die Finanzierung von Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen in den Regionen in äußerster Randlage verwendet werden.

    8. Der Betrag, für den die Kofinanzierungsrate gilt, verhält sich proportional zu den in Absatz 1 genannten Mehrkosten, die dem Begünstigten ausschließlich durch Betriebsbeihilfen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Verträgen entstanden sind; bei Investitionsausgaben kann dieser Betrag die gesamten förderfähigen Kosten abdecken.

    9. Die Finanzhilfe im Sinne dieses Artikels wird nicht eingesetzt, um folgende Maßnahmen zu unterstützen:

    (f) Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die unter Anhang I des Vertrags fallen;

    (g) Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags zulässige Personenbeförderung;

    (h) Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben.

    Kapitel IV Schlussbestimmungen

    Artikel 12 Übergangsbestimmungen

    1.           Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden.

    2.           Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.

    Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung

    10. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

    11. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

    12. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    13. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    14. Ein gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erhebt oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

    Artikel 14 Ausschussverfahren

    15. Die Kommission wird vom Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    16. Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 15 Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 wird hiermit aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 16 Überprüfung

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren von Artikel 177 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2022.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    Gemeinsame Indikatoren für die EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

    || EINHEIT || BEZEICHNUNG

    Produktive Investitionen || ||

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die abgesehen von Finanzhilfen finanzielle Unterstützung erhalten

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten

    || Unternehmen || Zahl der geförderten neuen Unternehmen

    || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (Finanzhilfen)

    || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für KMU ergänzen (außer Finanzhilfen)

    || Vollzeitäquivalente || Zahl der Arbeitsplätze, die in geförderten KMU geschaffen werden

    Tourismus || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Sehenswürdigkeiten

    IKT-Infrastruktur || Personen || Zahl der Personen, die Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s haben

    Verkehr || ||

    Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen

    ||  davon TEN-V

    km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen

    ||  davon TEN-V

    Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen

    || davon TEN-V

    km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen

    || davon TEN-V

    Städtischer Nahverkehr || Beförderungs­zahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr

    Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Zunahme der Beförderungsmengen auf verbesserten Binnenwasserstraßen

    Umwelt || ||

    Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

    Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

    || m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz

    Abwasserentsorgung || Bevölkerungs­äquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

    Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen

    Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen

    Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes

    Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung durch Entwicklung

    Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand

    Forschung und Innovation || ||

    || Personen || Zahl des FuE-Personals/der Wissenschaftler in neu gebauten oder neu ausgerüsteten Forschungsanlagen

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die mit geförderten Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten

    || Vollzeitäquivalente || Zahl der neu geschaffenen Stellen für FuE-Personal/der Wissenschaftler in geförderten Einrichtungen

    || EUR || Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten neu auf den Markt gebracht haben

    || Unternehmen || Zahl der Unternehmen, die für das Unternehmen neue oder deutlich verbesserte Produkte infolge der Unterstützung von Innovations- oder FuE-Projekten entwickelt haben

    Energie und Klimawandel || ||

    Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

    Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

    || kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

    || Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

    Verringerung von Treibhaus­gas­emissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgas­emissionen in CO2-Äquivalenten

    Soziale Infrastruktur || ||

    Kinderbetreuung und Bildung || Personen || Dienstleistungskapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

    Gesundheit || Personen || Kapazität der unterstützten Gesundheitsdienste

    Wohnungsbau || Haushalte || Zahl der Haushalte, die von besseren Wohnbedingungen profitieren

    Kulturerbe || Besuche || Zahl der Besucher unterstützter Denkmäler und Gedenkstätten

    Stadtentwicklung || ||

    || Personen || Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

    || Quadratmeter || Neue Freiflächen in städtischen Gebieten

    || Quadratmeter || Neue öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten

    || Quadratmeter || Neue Wohnungen in städtischen Gebieten

    [1]               KOM(2011) 500 endg.

    [2]               Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

    [3]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010.

    [4]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011.

    [5]               Fünfter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, November 2010.

    [6]               Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Results of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion (Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den Ergebnissen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt) – SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011.

    [7]               KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010.

    [8]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [9]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [10]             ABl. L […] vom […], S. […].

    [11]             ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    [12]             Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

    [13]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [14]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

    [15]             Eingerichtet als europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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