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Document 52011PC0612

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

/* KOM/2011/0612 endgültig - 2011/0274 (COD) */

52011PC0612

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 /* KOM/2011/0612 endgültig - 2011/0274 (COD) */


{SEC(2011)1138 final} {SEC(2011)1139 final}

BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 – einen Haushalt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 – angenommen. In ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die Kohäsionspolitik als wesentliches Element des nächsten Finanzpakets und unterstrich ihre zentrale Rolle bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020.

Die Kommission hat daher einige grundlegende Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit der Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die Ergebnisorientierung, die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der vereinbarten Ziele, der vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der Konditionalität und eine Vereinfachung der Verfahren.

In der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen für den Kohäsionsfonds dargelegt und wird die Verordnung (EG) Nr. 1084 aufgehoben. Sie stützt sich auf die Arbeiten seit der Veröffentlichung des Vierten Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen und die Debatte über die künftige Kohäsionspolitik eröffnet wurde. Am 9. November 2010 genehmigte die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse der sozialen und gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die künftige Kohäsionspolitik darlegte.

Die Kohäsionspolitik ist ein wichtiger Ausdruck der Solidarität mit den ärmeren und schwächsten Regionen der EU – aber sie ist noch weit mehr. Einer der größten Erfolge der EU war, dass sie es vermocht hat, den Lebensstandard aller EU-Bürger anzuheben. Dazu hat nicht nur die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und Regionen beigetragen, sondern auch ihre Rolle bei der Zusammenführung des Binnenmarkts, der allen Gebieten der EU – ob reich oder arm, groß oder klein – Märkte und Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen Kohäsionsausgaben durch die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und arbeitsplatzschaffende Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des EU-Haushalts nicht zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die Auswirkungen der Streuung und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In Zeiten knapper öffentlicher Gelder und steigenden Bedarfs an wachstumsfördernden Investitionen schlägt die Kommission vor, die Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern.

Der Kohäsionsfonds hilft Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE weniger als 90 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, bei Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr (TEN-V) und Umwelt. Ein Teil der Kohäsionsmittel (10 Mrd. EUR) wird für die Finanzierung von wichtigen Verkehrsinfrastrukturvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zweckgebunden. Mit Mitteln des Kohäsionsfonds können auch Projekte im Energiebereich gefördert werden, solange sie einen Nutzen für die Umwelt bringen, z. B. Projekte zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1. Konsultation und Empfehlungen von Sachverständigen

In die Vorschläge eingeflossen sind die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen zum Fünften Fortschrittbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Überprüfung des EU-Haushalts[1], der Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen[2], der Fünfte Kohäsionsbericht[3] sowie die Konsultationen nach der Annahme des Berichts.

Die öffentliche Konsultation zu den Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November 2010 bis 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Sozialpartner, europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürger und andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wurde am 13. Mai 2011[4] veröffentlicht.

Vom 4. Mai 2010 bis 15. September 2010 fand außerdem eine öffentliche Konsultation zum künftigen transeuropäischen Verkehrsnetz statt. Die meisten Akteure, insbesondere auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene, sprachen sich für eine bessere Koordinierung zwischen den Finanzinstrumenten aus, mit denen die TEN-V auf europäischer Ebene unterstützt werden, d. h. Kohäsionspolitik, Forschungs- und Innovationsförderung, Programm TEN-V und EIB-Interventionen.

Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse der Ex-post-Evaluierungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 sowie eine breite Palette von Studien und Sachverständigenmeinungen. Auch die aus Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige Gruppe zur zukünftigen Kohäsionspolitik steuerte mit zehn Sitzungen zwischen 2009 und 2011 ihren Sachverstand bei.

2.2. Folgenabschätzung

Verschiedene Optionen wurden insbesondere hinsichtlich des Beitrags des Kohäsionsfonds zu Investitionen in die grundlegende Verkehrs- und Umweltinfrastruktur geprüft. Der Kohäsionsfonds zielt gemäß den Artikeln 171 und 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darauf ab, Projekte im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze zu unterstützen.

Es wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, die Finanzierung von soliden finanzpolitischen Rahmenbedingungen abhängig zu machen, darunter auch der Status Quo mit einer schwachen Ex-post-Konditionalität, die nie angewendet wurde, eine verstärkte Ex-post-Konditionalität und eine Ex-ante-Konditionalität, bei der vor Billigung der Programme bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein müssten.

Eine Weiterentwicklung des derzeitigen Systems erfüllt am besten die Kriterien Eigenverantwortung, Transparenz und Vorhersehbarkeit und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Wirksamkeit wachstumsfördernder Investitionen nicht durch eine unsolide Fiskalpolitik unterlaufen wird. Ein solches Verfahren sieht die Aussetzung eines Teils oder aller Mittelbindungen im Falle wiederholter Verstöße vor und ermöglicht einen gewissen Spielraum, der jedoch auf außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände beschränkt ist. Es stellt außerdem die umfassende Abstimmung zwischen den Bestimmungen über die makrofiskalische Konditionalität im Rahmen des Kohäsionsfonds/der Strukturfonds und den neuen Vorschriften für die haushaltspolitische Überwachung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicher.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die europäische Regionalpolitik spielt eine wichtige Rolle bei der Nutzung lokaler Vorteile und der Fokussierung auf die Erschließung des endogenen Potenzials.

Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ruft die Europäische Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes auf, indem die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert werden und die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen gefördert wird.

Im AEUV heißt es, dass der Kohäsionsfonds errichtet wird, um zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur beizutragen. Nach Artikel 192 AEUV kann der Kohäsionsfonds für Umweltmaßnahmen genutzt werden, wenn das Verursacherprinzip aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats nicht angewendet werden kann. Laut dem Protokoll Nr. 28 zum AEUV unterstützt der Kohäsionsfonds Projekte in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

Der Zeitpunkt für die Überprüfung der EU-Finanzierung zur Förderung des Zusammenhalts ist gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft.

In der EU-Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten [sollten]“[5]. Der Legislativvorschlag erfüllt den Grundsatz der Subsidiarität, da die Aufgaben des EFRE im Vertrag aufgeführt sind und die Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung und unter Wahrung der institutionellen Befugnisse der Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt werden.

Das legislative Instrument und die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) sind beide im AEUV definiert, der die Rechtsgrundlage für den Kohäsionsfonds darstellt und vorschreibt, dass die Aufgaben, vorrangigen Ziele und die Organisation des Fonds in Verordnungen festgelegt werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen beinhaltet eine Mittelzuweisung in Höhe von 376 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020.

Vorgeschlagene Mittel insgesamt (2014-2020) || Mrd. EUR

Konvergenzregionen Übergangsregionen Wettbewerbsregionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926

Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (mit 10 Mrd. EUR zusätzlich zweckgebunden im Rahmen des Kohäsionsfonds)

*Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011

5.           ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG

Die vorgeschlagene Verordnung legt den Interventionsbereich des Kohäsionsfonds fest. Sie enthält einen Artikel, in dem die allgemeinen Interventionsbereiche in den Bereichen Verkehr und Umwelt definiert werden. Der Interventionsbereich wird außerdem durch eine Negativliste von Maßnahmen definiert, die nicht förderfähig sind, sowie durch eine Liste von Investitionsprioritäten.

Im Umweltbereich unterstützt der Kohäsionsfonds Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Risikoprävention, Investitionen in die Wasser- und Abfallwirtschaft und in die städtische Umwelt. Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen sind auch Investitionen im Energiebereich förderfähig, sofern sie positive Umweltauswirkungen haben. Daher werden auch Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien gefördert.

Im Verkehrsbereich leistet der Kohäsionsfonds einen Beitrag zu Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz sowie in Verkehrssysteme mit geringem CO2-Ausstoß und in den städtischen Nahverkehr.

2011/0274 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 des Vertrags entwickelt und verfolgt die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Der Kohäsionsfonds sollte daher einen finanziellen Beitrag zu Projekten im Umweltbereich und zu transeuropäischen Netzen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur leisten.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[8] [Allgemeine Verordnung] legt einen neuen Aktionsrahmen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds fest. Die Ziele des Kohäsionsfonds müssen im Hinblick auf diesen neuen Aktionsrahmen und den ihm im Vertrag zugewiesenen Zweck klar genannt werden.

(3) Die Europäische Union kann durch den Kohäsionsfonds einen Beitrag zu Maßnahmen im Hinblick auf die in den Artikeln 11 und 191 des Vertrags genannten Umweltziele der Europäischen Union leisten.

(4) Aus dem Kohäsionsfonds finanzierte transeuropäische Verkehrsnetzprojekte müssen den Leitlinien für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes entsprechen, die mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[9] vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes angenommen wurden. Um die Anstrengungen zu konzentrieren, sollten die im Beschluss definierten Projekte von gemeinsamem Interesse Priorität erhalten.

(5) Es müssen besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festgelegt werden, die vom Kohäsionsfonds im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Ziele finanziert werden können. Gleichzeitig sollte definiert und klargestellt werden, welche Ausgaben außerhalb des Interventionsbereichs des Kohäsionsfonds liegen, auch hinsichtlich der Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[10] fallen.

(6) Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Kohäsionsfonds und gemäß der Strategie Europa 2020, wonach die Kohäsionspolitik die Schaffung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums[11] unterstützen soll, müssen die Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele definiert werden, die in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegt sind.

(7) Bevor die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme ausarbeiten, sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte bei der Umsetzung der Programme bewertet werden. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden.

(8) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94[12]. Im Interesse der Klarheit soll die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannte Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ festgelegt.

Artikel 2 Interventionsbereich des Kohäsionsfonds

1.           Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten

(a) Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben;

(b) transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastrukturen gemäß den mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU angenommenen Leitlinien;

(c) die technische Hilfe.

2.           Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht

(a) die Stilllegung von Kernkraftwerken;

(b) die Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;

(c) den Wohnungsbau.

Artikel 3 Investitionsprioritäten

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] unterstützt der Kohäsionsfonds folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegt sind:

(b) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

i)       Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

ii)       Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in kleinen und mittleren Unternehmen;

iii)      Förderung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen;

iv)      Entwicklung intelligenter Niederspannungsverteilersysteme;

v)      Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete;

(c) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

i)       Unterstützung gezielter Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

ii)       Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen.

(d) Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen durch

i)       Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

ii)       Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

iii)      Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität, auch durch grüne Infrastrukturen;

iv)      Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung.

(e) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

i)       Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz;

ii)       Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen und Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität;

iii)      Entwicklung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme.

(e)          Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.

Artikel 4 Indikatoren

1. Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls und gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

2. Bei den programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

3. Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2022 festgelegt; sie können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

Artikel 5 Übergangsbestimmungen

1.           Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden.

2.           Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 6 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird hiermit aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7 Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren von Artikel 177 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Liste der gemeinsamen Indikatoren für den Kohäsionsfonds

|| EINHEIT || BEZEICHNUNG

Umwelt || ||

Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

|| m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz

Abwasserentsorgung || Bevölkerungs­äquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

|| ||

|| ||

Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen

Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen

Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes

Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung durch Entwicklung

Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand

Energie und Klimawandel || ||

Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

|| kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

|| Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

Verringerung von Treibhaus­gas­emissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgas­emissionen in CO2-Äquivalenten

Verkehr || ||

Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen

|| km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen

Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen

|| km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen

Städtischer Nahverkehr || Beförderungs­zahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr

Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Zunahme der Beförderungsmengen auf verbesserten Binnenwasserstraßen

[1]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010.

[2]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011.

[3]               Fünfter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, November 2010.

[4]               Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Results of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion (Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den Ergebnissen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt) – SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011.

[5]               KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. L […] vom […], S. […].

[9]               ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1.

[10]             ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

[11]             Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

[12]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

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