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Document 52011PC0612
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the Cohesion Fund and repealing Council Regulation (EC) No 1084/2006
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
/* KOM/2011/0612 endgültig - 2011/0274 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 /* KOM/2011/0612 endgültig - 2011/0274 (COD) */
{SEC(2011)1138
final}
{SEC(2011)1139 final} BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen
Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
– einen Haushalt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 – angenommen. In
ihrem Vorschlag bestätigte die Kommission die Kohäsionspolitik als wesentliches
Element des nächsten Finanzpakets und unterstrich ihre zentrale Rolle bei der
Umsetzung der Strategie Europa 2020. Die Kommission hat daher einige grundlegende
Änderungen in der Art und Weise vorgeschlagen, wie die Kohäsionspolitik
konzipiert und umgesetzt wird. Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags
zählen die Konzentration der verfügbaren Mittel auf eine kleinere, besser mit der
Strategie Europa 2020 verknüpfte Anzahl von Prioritäten, die
Ergebnisorientierung, die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der
vereinbarten Ziele, der vermehrte Rückgriff auf den Grundsatz der
Konditionalität und eine Vereinfachung der Verfahren. In der vorliegenden Verordnung werden die
Bestimmungen für den Kohäsionsfonds dargelegt und wird die Verordnung (EG)
Nr. 1084 aufgehoben. Sie stützt sich auf die Arbeiten seit der
Veröffentlichung des Vierten Kohäsionsberichts im Mai 2007, in dem die wichtigsten
Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte für die Regionen umrissen und die
Debatte über die künftige Kohäsionspolitik eröffnet wurde. Am 9. November
2010 genehmigte die Kommission den Fünften Kohäsionsbericht, der eine Analyse
der sozialen und gesellschaftlichen Trends enthielt und Leitlinien für die
künftige Kohäsionspolitik darlegte. Die Kohäsionspolitik ist ein wichtiger
Ausdruck der Solidarität mit den ärmeren und schwächsten Regionen der EU – aber
sie ist noch weit mehr. Einer der größten Erfolge der EU war, dass sie es
vermocht hat, den Lebensstandard aller EU-Bürger anzuheben. Dazu hat nicht nur
die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten und
Regionen beigetragen, sondern auch ihre Rolle bei der Zusammenführung des
Binnenmarkts, der allen Gebieten der EU – ob reich oder arm, groß oder klein –
Märkte und Größenvorteile eröffnet. Die Auswertung der bisherigen
Kohäsionsausgaben durch die Kommission hat viele Beispiele für wachstums- und
arbeitsplatzschaffende Investitionen ergeben, die ohne die Unterstützung des
EU-Haushalts nicht zustande gekommen wären. Die Zahlen lassen jedoch auch die
Auswirkungen der Streuung und der mangelnden Prioritätensetzung erkennen. In
Zeiten knapper öffentlicher Gelder und steigenden Bedarfs an
wachstumsfördernden Investitionen schlägt die Kommission vor, die
Kohäsionspolitik tiefgreifend zu verändern. Der Kohäsionsfonds
hilft Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE weniger als 90 % des
EU-27-Durchschnitts beträgt, bei Investitionsvorhaben in den Bereichen Verkehr
(TEN-V) und Umwelt. Ein Teil der Kohäsionsmittel (10 Mrd. EUR) wird
für die Finanzierung von wichtigen Verkehrsinfrastrukturvorhaben im Rahmen der
Fazilität „Connecting Europe“ zweckgebunden. Mit Mitteln des Kohäsionsfonds
können auch Projekte im Energiebereich gefördert werden, solange sie einen
Nutzen für die Umwelt bringen, z. B. Projekte zur Förderung von
Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation und Empfehlungen von
Sachverständigen In die Vorschläge eingeflossen sind die
Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen zum Fünften Fortschrittbericht über
den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Überprüfung des
EU-Haushalts[1], der Vorschlag für den
mehrjährigen Finanzrahmen[2], der Fünfte
Kohäsionsbericht[3] sowie die Konsultationen
nach der Annahme des Berichts. Die öffentliche Konsultation zu den
Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November
2010 bis 31. Januar 2011 statt. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. Es
äußerten sich Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Sozialpartner,
europäische Interessenverbände, Nichtregierungsorganisationen, Bürger und
andere Interessierte. In der öffentlichen Konsultation wurden Fragen zur
Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse
wurde am 13. Mai 2011[4] veröffentlicht. Vom 4. Mai 2010 bis 15. September 2010
fand außerdem eine öffentliche Konsultation zum künftigen transeuropäischen
Verkehrsnetz statt. Die meisten Akteure, insbesondere auf Ebene der
Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene, sprachen sich für eine bessere
Koordinierung zwischen den Finanzinstrumenten aus, mit denen die TEN-V auf
europäischer Ebene unterstützt werden, d. h. Kohäsionspolitik,
Forschungs- und Innovationsförderung, Programm TEN-V und EIB-Interventionen. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse
der Ex-post-Evaluierungen der Programme des Zeitraums 2000-2006 sowie eine
breite Palette von Studien und Sachverständigenmeinungen. Auch die aus
Fachleuten der nationalen Verwaltungen bestehende Hochrangige Gruppe zur
zukünftigen Kohäsionspolitik steuerte mit zehn Sitzungen zwischen 2009 und 2011
ihren Sachverstand bei. 2.2. Folgenabschätzung Verschiedene Optionen wurden insbesondere
hinsichtlich des Beitrags des Kohäsionsfonds zu Investitionen in die
grundlegende Verkehrs- und Umweltinfrastruktur geprüft. Der Kohäsionsfonds
zielt gemäß den Artikeln 171 und 177 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union darauf ab, Projekte im Bereich der transeuropäischen
Verkehrsnetze zu unterstützen. Es wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft,
die Finanzierung von soliden finanzpolitischen Rahmenbedingungen abhängig zu
machen, darunter auch der Status Quo mit einer schwachen
Ex-post-Konditionalität, die nie angewendet wurde, eine verstärkte Ex-post-Konditionalität
und eine Ex-ante-Konditionalität, bei der vor Billigung der Programme
bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein müssten. Eine Weiterentwicklung des derzeitigen Systems
erfüllt am besten die Kriterien Eigenverantwortung, Transparenz und
Vorhersehbarkeit und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Wirksamkeit
wachstumsfördernder Investitionen nicht durch eine unsolide Fiskalpolitik
unterlaufen wird. Ein solches Verfahren sieht die Aussetzung eines Teils oder
aller Mittelbindungen im Falle wiederholter Verstöße vor und ermöglicht einen
gewissen Spielraum, der jedoch auf außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände
beschränkt ist. Es stellt außerdem die umfassende Abstimmung zwischen den
Bestimmungen über die makrofiskalische Konditionalität im Rahmen des
Kohäsionsfonds/der Strukturfonds und den neuen Vorschriften für die
haushaltspolitische Überwachung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicher. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die europäische Regionalpolitik spielt eine
wichtige Rolle bei der Nutzung lokaler Vorteile und der Fokussierung auf die
Erschließung des endogenen Potenzials. Artikel 174 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ruft die Europäische Union zur
Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und
zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes auf, indem
die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert werden und die
Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen gefördert wird. Im AEUV heißt es, dass der Kohäsionsfonds
errichtet wird, um zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische
Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur beizutragen. Nach
Artikel 192 AEUV kann der Kohäsionsfonds für Umweltmaßnahmen genutzt
werden, wenn das Verursacherprinzip aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten für
die Behörden eines Mitgliedstaats nicht angewendet werden kann. Laut dem
Protokoll Nr. 28 zum AEUV unterstützt der Kohäsionsfonds Projekte in
Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE weniger als 90 % des
Unionsdurchschnitts beträgt. Der Zeitpunkt für die Überprüfung der
EU-Finanzierung zur Förderung des Zusammenhalts ist gemäß dem Arbeitsprogramm der
Kommission mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen
verknüpft. In der EU-Haushaltsüberprüfung wurde
herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können,
sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die
Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten [sollten]“[5].
Der Legislativvorschlag erfüllt den Grundsatz der Subsidiarität, da die
Aufgaben des EFRE im Vertrag aufgeführt sind und die Maßnahmen gemäß dem
Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung und unter Wahrung der institutionellen
Befugnisse der Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt werden. Das legislative Instrument und die Art der
Maßnahme (d. h. Finanzierung) sind beide im AEUV definiert, der die
Rechtsgrundlage für den Kohäsionsfonds darstellt und vorschreibt, dass die
Aufgaben, vorrangigen Ziele und die Organisation des Fonds in Verordnungen
festgelegt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission für einen
mehrjährigen Finanzrahmen beinhaltet eine Mittelzuweisung in Höhe von
376 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020. Vorgeschlagene Mittel insgesamt (2014-2020) || Mrd. EUR Konvergenzregionen Übergangsregionen Wettbewerbsregionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 39 53,1 11,7 68,7 0,926 Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (mit 10 Mrd. EUR zusätzlich zweckgebunden im Rahmen des Kohäsionsfonds) *Alle Zahlen in
konstanten Preisen von 2011 5. ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER
VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG Die vorgeschlagene Verordnung legt den
Interventionsbereich des Kohäsionsfonds fest. Sie enthält einen Artikel, in dem
die allgemeinen Interventionsbereiche in den Bereichen Verkehr und Umwelt
definiert werden. Der Interventionsbereich wird außerdem durch eine
Negativliste von Maßnahmen definiert, die nicht förderfähig sind, sowie durch eine
Liste von Investitionsprioritäten. Im Umweltbereich unterstützt der Kohäsionsfonds
Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Risikoprävention,
Investitionen in die Wasser- und Abfallwirtschaft und in die städtische Umwelt.
Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen sind
auch Investitionen im Energiebereich förderfähig, sofern sie positive
Umweltauswirkungen haben. Daher werden auch Investitionen in Energieeffizienz
und erneuerbare Energien gefördert. Im Verkehrsbereich leistet der Kohäsionsfonds
einen Beitrag zu Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz sowie in
Verkehrssysteme mit geringem CO2-Ausstoß und in den städtischen
Nahverkehr. 2011/0274 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 174 des Vertrags entwickelt und
verfolgt die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalts. Der Kohäsionsfonds sollte daher einen
finanziellen Beitrag zu Projekten im Umweltbereich und zu transeuropäischen
Netzen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur leisten. (2)
Die Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 vom […] mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[8]
[Allgemeine Verordnung] legt einen neuen Aktionsrahmen für die Strukturfonds
und den Kohäsionsfonds fest. Die Ziele des Kohäsionsfonds müssen im Hinblick
auf diesen neuen Aktionsrahmen und den ihm im Vertrag zugewiesenen Zweck klar
genannt werden. (3)
Die Europäische Union kann durch den Kohäsionsfonds
einen Beitrag zu Maßnahmen im Hinblick auf die in den Artikeln 11 und 191
des Vertrags genannten Umweltziele der Europäischen Union leisten. (4)
Aus dem Kohäsionsfonds finanzierte transeuropäische
Verkehrsnetzprojekte müssen den Leitlinien für die Entwicklung des
transeuropäischen Verkehrsnetzes entsprechen, die mit dem Beschluss
Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[9]
vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes angenommen wurden. Um die Anstrengungen zu
konzentrieren, sollten die im Beschluss definierten Projekte von gemeinsamem
Interesse Priorität erhalten. (5)
Es müssen besondere Bestimmungen für die Art von
Maßnahmen festgelegt werden, die vom Kohäsionsfonds im Rahmen der in der
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten
thematischen Ziele finanziert werden können. Gleichzeitig sollte definiert und
klargestellt werden, welche Ausgaben außerhalb des Interventionsbereichs des
Kohäsionsfonds liegen, auch hinsichtlich der Verringerung von Treibhausgasemissionen
in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates[10] fallen. (6)
Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des
Kohäsionsfonds und gemäß der Strategie Europa 2020, wonach die
Kohäsionspolitik die Schaffung intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wachstums[11] unterstützen soll,
müssen die Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele definiert
werden, die in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
festgelegt sind. (7)
Bevor die Mitgliedstaaten ihre operationellen
Programme ausarbeiten, sollten gemeinsame Indikatoren festgelegt werden, anhand
derer die Fortschritte bei der Umsetzung der Programme bewertet werden. Diese
Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden. (8)
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG)
Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94[12].
Im Interesse der Klarheit soll die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des
Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in
Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
genannte Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ festgelegt. Artikel 2
Interventionsbereich des
Kohäsionsfonds 1. Der Kohäsionsfonds
unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und
entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen
Mitgliedstaaten (a)
Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der
nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt
haben; (b)
transeuropäische Netze auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastrukturen gemäß den mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU
angenommenen Leitlinien; (c)
die technische Hilfe. 2. Der Kohäsionsfonds
unterstützt nicht (a)
die Stilllegung von Kernkraftwerken; (b)
die Verringerung von Treibhausgasemissionen in
Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen; (c)
den Wohnungsbau. Artikel 3
Investitionsprioritäten Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012
[Allgemeine Verordnung] unterstützt der Kohäsionsfonds folgende
Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9
der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegt sind: (b)
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen
in allen Branchen der Wirtschaft durch i) Förderung der Produktion und Verteilung
von Energie aus erneuerbaren Quellen; ii) Förderung der Energieeffizienz und der
Nutzung erneuerbarer Energien in kleinen und mittleren Unternehmen; iii) Förderung der Energieeffizienz von
öffentlichen Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen
Infrastrukturen; iv) Entwicklung intelligenter
Niederspannungsverteilersysteme; v) Förderung von Strategien zur Senkung des
CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete; (c)
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie
der Risikoprävention und des Risikomanagements durch i) Unterstützung gezielter Investitionen
zur Anpassung an den Klimawandel; ii) Förderung von Investitionen zur
Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und
Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen. (d)
Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung
der Ressourcen durch i) Deckung des beträchtlichen
Investitionsbedarfs in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des
umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen; ii) Deckung des beträchtlichen
Investitionsbedarfs in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des
umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen; iii) Schutz und Wiederherstellung der
Biodiversität, auch durch grüne Infrastrukturen; iv) Verbesserung des städtischen Umfelds,
einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der
Luftverschmutzung. (e)
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und
Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch i) Unterstützung eines multimodalen
einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das
transeuropäische Verkehrsnetz; ii) Entwicklung umweltfreundlicher
Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen und Förderung einer
nachhaltigen städtischen Mobilität; iii) Entwicklung umfassender, hochwertiger
und interoperabler Eisenbahnsysteme. (e) Verbesserung der institutionellen
Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der
institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen
und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen. Artikel 4
Indikatoren 1.
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten
gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls und gemäß Artikel 24
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]
Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null
gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt. 2.
Bei den programmspezifischen Outputindikatoren
werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das
Jahr 2022 festgelegt. 3.
Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren
werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für
das Jahr 2022 festgelegt; sie können quantitativ oder qualitativ
formuliert sein. Artikel 5
Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung berührt
nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der
teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der
Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder auf
der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013
geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die
genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der
betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden. 2. Die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1084/2006 gestellten Anträge auf Unterstützung behalten ihre
Gültigkeit. Artikel 6
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird
hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten
als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 7
Überprüfung Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren von Artikel 177 des
Vertrags bis zum 31. Dezember 2022. Artikel 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Liste
der gemeinsamen Indikatoren für den Kohäsionsfonds || EINHEIT || BEZEICHNUNG Umwelt || || Feste Abfälle || Tonnen || Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität Wasserversorgung || Personen || An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung || m3 || Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz Abwasserentsorgung || Bevölkerungsäquivalent || An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung || || || || Risikoprävention und Risikomanagement || Personen || Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugute kommen Personen || Zahl der Personen, denen Waldbrandschutz- und sonstige Schutzmaßnahmen zugute kommen Bodensanierung || Hektar || Gesamtfläche des sanierten Geländes Bodenversiegelung || Hektar || Veränderungen der Bodenversiegelung durch Entwicklung Natur und Biodiversität || Hektar || Fläche der Habitate mit besserem Erhaltungszustand Energie und Klimawandel || || Erneuerbare Energiequellen || MW || Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen Energieeffizienz || Haushalte || Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch || kWh/Jahr || Rückgang des Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden || Kunden || Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden Verringerung von Treibhausgasemissionen || in Tonnen CO2-Äq. || Geschätzter Rückgang der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten Verkehr || || Eisenbahn || km || Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen || km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen Straßen || km || Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen || km || Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen Städtischer Nahverkehr || Beförderungszahlen || Zunahme der Beförderungszahlen im geförderten städtischen Nahverkehr Binnenwasserstraßen || Tonnenkilometer || Zunahme der Beförderungsmengen auf verbesserten Binnenwasserstraßen [1] Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente:
Die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010) 700
endg. vom 19.10.2010. [2] Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt
für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011. [3] Fünfter Bericht über den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, November 2010. [4] Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen: Results of the public
consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and
territorial cohesion (Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den
Ergebnissen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt) – SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011. [5] KOM(2010) 700 endg. vom
19.10.2010. [6] ABl. C […] vom […],
S. […]. [7] ABl. C […] vom […],
S. […]. [8] ABl. L […] vom […],
S. […]. [9] ABl. L 204 vom 5.8.2010,
S. 1. [10] ABl. L 275 vom 25.10.2003,
S. 32. [11] Mitteilung der Kommission:
Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [12] ABl. L 210 vom 31.7.2006,
S. 79.