This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0608
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the European Globalisation Adjustment Fund (2014 - 2020)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
/* KOM/2011/0608 endgültig - 2011/0269 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) /* KOM/2011/0608 endgültig - 2011/0269 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS ·
Allgemeiner Kontext In ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“[1] unterstrich die Kommission die
Notwendigkeit einer effektiven Bewältigung mehrerer Herausforderungen, die eine
ernsthafte Bedrohung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit
darstellen. Bei diesen dringenden Herausforderungen handelt es sich in erster
Linie um Folgende: Qualifikationsmängel, unzureichende aktive
Arbeitsmarktpolitiken und Bildungssysteme, soziale Ausgrenzung von Randgruppen
und geringe Mobilität der Arbeitskräfte. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass für
die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 spezielle,
einmalige Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer notwendig sind, die infolge
des durch die zunehmende Globalisierung von Produktion und Handelsströmen
ausgelösten tiefgreifenden strukturellen Wandels ihren Arbeitsplatz verloren
haben. Wie im Programmzeitraum 2007-2013 sollte diese gezielte Unterstützung
durch den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
bereitgestellt werden, eines der besonderen Instrumente, deren Inanspruchnahme
keine Auswirkungen auf die Ausgabenobergrenzen des MFR hat. In derselben Mitteilung führte die Kommission aus,
dass die EU mit dem EGF auch in der Lage sein sollte, bei Massenentlassungen
infolge schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen auf lokaler, regionaler und
nationaler Ebene Unterstützung zu leisten, die aufgrund einer unvorhergesehenen
Krise aufgetreten sind. Außerdem soll der EGF-Interventionsbereich ausgedehnt
werden, um Landwirten in Fällen, in denen sich der Markt für
landwirtschaftliche Erzeugnisse durch den Abschluss von Handelsabkommen durch
die EU verändert hat, eine vorübergehende Unterstützung zur Erleichterung der
Anpassung an die neue Marktlage zu gewähren. ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Der Europäische Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) war ursprünglich durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] für die Dauer des
Programmzeitraums 2007–2013 eingerichtet worden mit dem Ziel, der EU ein
Instrument der Solidarität mit und zur Unterstützung von Arbeitnehmern an die
Hand zu geben, die aufgrund weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn
diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale
oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Durch die Kofinanzierung aktiver
Arbeitsmarktmaßnahmen soll der EGF die berufliche Wiedereingliederung von
Arbeitnehmern in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmärkten
erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der
Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Angesichts des Ausmaßes und des schnellen
Fortschreitens der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 sah die
Kommission in ihrem Europäischen Konjunkturprogramm[3] die Überarbeitung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor. Abgesehen von einigen dauerhaften
Änderungen, die auf den Erfahrungen in den ersten Jahren der Durchführung des
EGF beruhten, zielte diese Überarbeitung[4]
darauf ab, die Geltungsdauer der EGF-Verordnung vom 1. Mai 2009 bis zum
30. Dezember 2011 zu verlängern, damit die EU mit dem EGF weiterhin
unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen
Arbeitnehmern ihre Solidarität und Unterstützung zukommen lassen konnte; zur
Entlastung der Mitgliedstaaten wurde außerdem der maximale Kofinanzierungssatz
von 50 % auf 65 % angehoben. Angesichts der derzeitigen
wirtschaftlichen Lage und der Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung hat
die Kommission vorgeschlagen[5],
die befristete krisenbedingte Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013,
d. h. bis zum Ende der Laufzeit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, zu
verlängern. Vorrangiges Ziel dieses Vorschlags ist es, dafür
zu sorgen, dass der EGF im kommenden Programmzeitraum im Einklang mit den für
den MFR 2014–2020 geltenden Grundprinzipien weiterarbeiten kann, zu denen auch
die Ausdehnung des Bereichs der EGF-Interventionen auf Landwirte zählt. Entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
soll der Vorschlag die Solidarität der EU mit entlassenen Arbeitnehmern unter
Beweis stellen, die von außergewöhnlichen Umständen betroffen sind, und sie im
Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 bei der raschen Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt unterstützen. Insbesondere wird der EGF im Rahmen des in Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegten ursprünglichen
EGF-Interventionsbereichs in Fällen Unterstützung leisten, in denen
Arbeitnehmer infolge des tiefgreifenden strukturellen Wandels im
Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben. Der EGF wird auch tätig
werden können, wenn unvorhergesehene Krisen zu einer schwerwiegenden Störung
der Wirtschaft auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene führen. Um eine
solche unvorhergesehene Krise könnte es sich beispielsweise bei einer schweren
Rezession in wichtigen Handelspartnerländern, einem vergleichbaren
Zusammenbruch des Finanzsystems wie im Jahr 2008, einem schwerwiegenden Problem
im Bereich der Versorgung mit Energie oder Rohstoffen, einer Naturkatastrophe
oder dergleichen handeln. Der EGF wird auch zur Unterstützung von Landwirten in
Anspruch genommen werden können, die sich infolge eines von der EU
geschlossenen Handelsabkommens – etwa eines Abkommens über landwirtschaftliche
Erzeugnisse – an eine neue Marktlage anpassen müssen. Zu denken wäre hier
beispielsweise an die Abkommen, über die derzeit mit den Mercosur-Ländern oder
im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda der Welthandelsorganisation verhandelt
wird. Damit gewährleistet ist, dass der EGF ein
sinnvolles Instrument auf europäischer Ebene bleibt, kann ein Antrag auf
Unterstützung von Arbeitnehmern aus dem EGF nur gestellt werden, wenn die Zahl
der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Die Erfahrung mit
der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 hat
gezeigt, dass eine Schwelle von 500 Entlassungen innerhalb eines
bestimmten Bezugszeitraums akzeptabel ist, insbesondere wenn man berücksichtigt,
dass Anträge auch für eine geringe Zahl von Entlassungen gestellt werden
können, wenn es um kleine Arbeitsmärkte geht oder außergewöhnliche Umstände
vorliegen. Im Landwirtschaftssektor wird es andere
Voraussetzungen für die Stellung eines EGF-Antrags geben. Hier werden bereits
die für die Handelsverhandlungen zuständigen Kommissionsdienststellen
Vorabinformationen zu den Sektoren und/oder Erzeugnissen bereitstellen, bei
denen in der Folge des Abschlusses von Handelsabkommen mit einer Zunahme der
Importe zu rechnen ist. Nach Initiierung des Handelsabkommens werden die
Kommissionsdienststellen weiter prüfen, in welchen Sektoren und bei welchen
Erzeugnissen eine wesentliche Zunahme der EU-Importe und ein starker
Preisverfall zu erwarten ist; sie werden dementsprechend abschätzen, welche
Auswirkungen dies wahrscheinlich auf die Einkommen im jeweiligen Sektor haben
wird. Auf dieser Grundlage wird die Kommission diejenigen landwirtschaftlichen
Sektoren bzw. Erzeugnisse und gegebenenfalls diejenigen Regionen bestimmen, die
für eine Unterstützung aus dem EGF in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten werden
die Möglichkeit haben, Anträge auf einen EGF-Beitrag zu stellen, sofern sie
nachweisen können, dass es zu handelsbedingten Verlusten in den in Frage
kommenden Sektoren gekommen ist, dass die in diesen Sektoren tätigen Landwirte
davon betroffen sind und dass sie die betroffenen Landwirte identifiziert haben
und diese gezielt unterstützen wollen. Um sicherzustellen, dass Arbeitskräfte unabhängig
von ihrem Arbeitsvertrag oder ihrem Arbeitsverhältnis unterstützt werden
können, wird der entsprechende Oberbegriff ausgeweitet, damit nicht nur
Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag erfasst sind (wie in der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006), sondern auch Arbeitnehmer mit befristetem
Arbeitsvertrag, Leiharbeitnehmer und geschäftsführende Inhaber von Kleinst-,
Klein- und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte). Da der Zugang zu EGF-Hilfen davon abhängt, dass
die Arbeitskräfte entlassen wurden bzw. dass Landwirte den von dem
einschlägigen Handelsabkommen betroffenen Teil ihrer Tätigkeit anpassen müssen,
enthält der Vorschlag spezielle Bestimmungen, die regeln, wie die Entlassung
für die einzelnen Betroffenen zu berechnen ist. Der EGF soll einen Beitrag zur Erreichung der
Wachstums- und Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 leisten. Daher
stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Mittelpunkt, deren Zweck es ist, den
entlassenen Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu
verhelfen. Wie dies auch bei der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 der Fall
war, sieht der vorliegende Vorschlag einen finanziellen Beitrag aus dem EGF für
ein Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen vor. Eine Finanzierung passiver
Maßnahmen ist nicht möglich, da solche Maßnahmen nicht mit den Wachstums- und
Beschäftigungszielen der Strategie Europa 2020 vereinbar wären. Beihilfen
dürfen nur dazu gehören, wenn sie als Anreize konzipiert sind, die den
entlassenen Arbeitskräften die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen
erleichtern sollen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses
zwischen echten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen und „aktivierenden“ Beihilfen ist
der Anteil von Beihilfen an einem koordinierten Paket von aktiven
Arbeitsmarktmaßnahmen begrenzt. Maßnahmen für Landwirte und alle im Betrieb
mitarbeitenden Mitglieder des Haushalts sollen sich auf die Teilnahme an
geeigneten Schulungen und den Erwerb notwendiger Qualifikationen sowie auf die
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten konzentrieren, die es ihnen ermöglichen,
ihre Tätigkeiten anzupassen; umfasst sind auch die Aufnahme neuer
landwirtschaftlicher oder nicht landwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie in
begrenztem Umfang die Förderung von Anfangsinvestitionen für die Umstellung
oder Anpassung ihrer Tätigkeiten, damit sie strukturell wettbewerbsfähiger
werden und ihren Lebensunterhalt sichern können. Möglich wäre auch eine
Unterstützung von Kooperationen insbesondere von Kleinbauern im Hinblick auf
die Erschließung neuer Marktchancen. Wegen der Unvorhersehbarkeit und Dringlichkeit der
Umstände, unter denen der EGF intervenieren muss, wird er vom MFR ausgenommen.
Seine Effektivität wird jedoch durch die Dauer und die verfahrensrechtlichen
Anforderungen des Beschlussfassungsprozesses zunehmend beeinträchtigt. Alle am
EGF-Verfahren Beteiligten sollten ein Interesse an einer Abkürzung des
Zeitraums haben, der zwischen der Stellung des Antrags auf Unterstützung aus
dem EGF und der Auszahlung vergeht: Die Mitgliedstaaten sollten sich darum
bemühen, möglichst bald nach Erfüllung der einschlägigen Kriterien einen
vollständigen Antrag vorzulegen; die Kommission sollte die Förderfähigkeit bald
nach Eingang eines vollständigen Antrags beurteilen und ihre entsprechenden
Schlüsse ziehen, und die Haushaltsbehörde sollte zügig über den Einsatz der
EGF-Mittel entscheiden. Um den zu Beginn des Jahres entstehenden Bedarf zu
decken, wird die Kommission weiterhin im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens einen Mindestbetrag an Mitteln für Zahlungen für die
einschlägige Haushaltslinie vorschlagen. Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Bedarfs an
Unterstützung aus dem Fonds muss ein Teil des jährlichen Höchstbetrags für
Antragsteller vorbehalten bleiben, denen erst nach dem 1. September jedes
Jahres ein Finanzbeitrag gewährt wird. Sollte der Bedarf an Unterstützung aus
dem Fonds den noch verfügbaren Betrag übersteigen, so wird sich in den
Vorschlägen der Kommission der Anteil widerspiegeln, der für die Dauer des MFR
für die Unterstützung der Landwirtschaft festgelegt wurde. Die EGF-Hilfen ergänzen die Bemühungen der
Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dürfen Maßnahmen des EGF nicht
Maßnahmen ersetzen, die bereits von anderen, im MFR vorgesehenen Fonds und
Programmen der EU gedeckt sind. Ebenso wenig darf der Finanzbeitrag aus dem EGF
an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die entlassenden Unternehmen
aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich
sind. Das im Vorschlag vorgesehene Haushaltsverfahren
ergibt sich unmittelbar aus Punkt 13 des Entwurfs einer
Interinstitutionellen Vereinbarung[6].
Das Verfahren soll abgekürzt und gestrafft werden, wo immer das möglich ist. Da die vom EGF kofinanzierten Maßnahmen im Wege
der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wird das
Verfahren der Auszahlung des Finanzbeitrags weiterhin so ablaufen, wie es bei
der entsprechenden Verwaltungsform des EU-Haushalts üblich ist. Gleichzeitig
sollten die Finanzierungsmodalitäten den Umfang der Maßnahmen widerspiegeln,
die die Mitgliedstaaten gemäß den in ihren Anträgen gemachten Vorschlägen
durchzuführen haben. Es gibt zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten;
der Beitrag beläuft sich im Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner
Durchführung, kann aber auf 65 % angehoben werden im Fall von Anträgen
derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf
NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der
Strukturfonds in Frage kommt. Mit diesen unterschiedlichen Quoten soll
gewährleistet werden, dass die Bekundung der Solidarität der EU mit den
Arbeitskräften in diesen Mitgliedstaaten und Regionen nicht durch fehlende
Kofinanzierungsmittel des Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, was durch höhere
Kofinanzierungsquoten der Strukturfonds bestätigt wird. In ihrer Bewertung
solcher Anträge entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von
65 % in dem konkreten Fall, auf den sich der Antrag des Mitgliedstaats
bezieht, gerechtfertigt ist. Eine der Schlüsselaussagen für den Zeitraum
2014–2020 lautet, dass Ausgaben auf EU-Ebene ergebnisorientiert sein und somit
gewährleisten sollten, dass die Ergebnisse und Wirkungen der Ausgaben die
Umsetzung der Strategie Europa 2020 und die Erreichung ihrer Ziele voranbringen.
Für EGF-bezogene Ausgaben gibt der MFR das Ziel vor, dass mindestens 50 %
der unterstützten Arbeitskräfte innerhalb von 12 Monaten einen neuen und festen
Arbeitsplatz finden sollten. Damit die Kommission feststellen kann, ob die
Mitgliedstaaten erfolgreich auf dieses Ziel hinarbeiten, werden die
Mitgliedstaaten nach 15 Monaten einen Zwischenbericht über die Verwendung der
EGF-Unterstützung vorlegen. Im Rahmen des ergebnisorientierten Konzepts räumt
der Vorschlag den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit ein, nach Zustimmung der
Kommission die geplanten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu ändern, wenn sich im
Laufe des 24-monatigen Durchführungszeitraums andere Maßnahmen zur Erreichung
einer höheren Wiedereingliederungsquote als relevanter und vielversprechender
herausstellen sollten. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Wie in der Mitteilung zum MFR ausgeführt[7], werden aus den Strukturfonds,
zu denen der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE) zählen, Mittel für strukturelle Maßnahmen für den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bereitgestellt. Diese
Mittel werden in erster Linie den Schlüsselprioritäten der Strategie Europa
2020 zugute kommen; zu nennen sind hier etwa die Bereiche
Beschäftigungsförderung, Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges
Lernen, soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut sowie Verbesserung der
institutionellen Kapazitäten und effizientere öffentliche Verwaltung. Im Rahmen
des ESF als auch des EFRE werden mehrjährige Programme zur Erreichung
strategischer, langfristiger Ziele durchgeführt, zu denen insbesondere die
Antizipation und Bewältigung des Wandels und der Umstrukturierungen zählen. Der
EGF hingegen wurde eingerichtet, um unter außergewöhnlichen Umständen und
außerhalb der mehrjährigen Programmplanungsverfahren Unterstützung leisten zu
können. Wie in dieser Mitteilung nachzulesen ist, wird die
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ihre derzeitige, auf zwei Säulen beruhende
Struktur beibehalten und weiterhin Direktbeihilfen an Landwirte vorsehen sowie
marktbezogene Maßnahmen unterstützen, wobei beide Säulen vollständig aus dem
EU-Haushalt finanziert werden. Ferner sollen im Rahmen der zweiten Säule
weiterhin besondere umweltfreundliche öffentliche Güter bereitgestellt, die
Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Forstsektoren verbessert sowie die
Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit und die Lebensqualität in den
ländlichen Gebieten gefördert werden, insbesondere mit Unterstützung des Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Wie die
Strukturfonds besteht auch der ELER aus mehrjährigen Programmen, die zur
Erreichung strategischer, langfristiger Ziele beitragen. Der EGF hingegen dient als Solidaritätsinstrument
der Europäischen Union, mit dem sie entlassene Arbeitnehmer und Landwirte, die
sich auf andere als ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder diese anpassen
müssen, unter außergewöhnlichen Umständen und außerhalb der mehrjährigen
Programmplanungsverfahren für eine begrenzte Zeit unterstützt. Im Interesse eines effektiven Einsatzes der
EU-Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts wird die Wahl des jeweiligen Instruments von der Antwort auf die
Frage abhängen, ob die Entlassungen auf strukturelle Faktoren zurückzuführen
sind oder auf eine von den in der Verordnung definierten Faktoren ausgelöste
Verschlechterung der Beschäftigungslage. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der EU Der EGF trägt zur Erreichung der Ziele der
Strategie Europa 2020 bei, mit der die EU gestärkt aus der Krise hervorgehen
und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum überführen will, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität
und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. In ihrer Mitteilung
„Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“[8]
gibt die Kommission dem EGF im Rahmen der Leitinitiative „Eine integrierte
Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ eine klare Aufgabe vor:
Er soll insbesondere die rasche Verlagerung von Qualifikationen auf neue
Wirtschaftszweige und Märkte mit großem Wachstumspotenzial unterstützen. ·
Auswirkungen auf die Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die
Grundrechte. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Anhörung interessierter Kreise Über die Zukunft des EGF wurde mit den
Stakeholdern auf zwei Konferenzen diskutiert, die am 25. und 26. Januar
2011[9] und am 8. März 2011[10] stattfanden. Eine Evidenzbasis[11]
für die Akzeptanz des EGF wurde dadurch gewonnen, dass Sachverständige der
Mitgliedstaaten in zwei Fragebögen (vom 26. August 2010 und 12. Oktober 2010) und die Verbände der Europäischen Sozialpartner
in einem Fragebogen vom 2. Februar 2011 zur Zukunft des EGF befragt
wurden. Es kamen Antworten aus 25 Mitgliedstaaten; nur wenige
Sozialpartnerverbände beantworteten den Fragebogen, sie beteiligten sich aber
aktiv an den Konferenzen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden zudem
bei einem Expertentreffen in Porto am 29. und 30. September 2010[12] sowie am 9. März 2011 in
Brüssel[13]
angehört. Hauptergebnis dieser Anhörungen war, dass sich die überwältigende
Mehrheit der Teilnehmer dafür aussprach, bei Massenentlassungen ein schnelles
Kriseninterventionsinstrument zum Einsatz kommen zu lassen. Gleichwohl wurde
von allen Seiten heftige Kritik an der Komplexität des Verfahrens und der
Langsamkeit des derzeitigen Beschlussfassungsprozesses geübt. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. ·
Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung des EGF fällt unter die
Folgenabschätzung[14]
der Finanzinstrumente der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und
Integration; dabei handelt es sich um den Europäischen Sozialfonds (ESF), den
EGF, das Progress-Programm, EURES und die Progress-Mikrofinanzierungsfazilität. Bei der Folgenabschätzung wurden drei
Hauptoptionen für den EGF untersucht: –
Option 1 – unveränderte Beibehaltung, d. h. der EGF funktioniert weiterhin ohne eigenes Budget. Nach
Eingang jedes Antrags muss die Haushaltsbehörde darüber entscheiden, ob in
diesem konkreten Fall Unterstützung gewährt werden sollte. Der Hauptnachteil
besteht darin, dass die mit dem Beschlussfassungsprozess verbundenen
Verwaltungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen. Hauptvorteile sind die
Flexibilität des Instruments, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die
Ausgaben meist nicht vorhersehbar sind, die Sensibilisierung des Europäischen
Parlaments für Massenentlassungen und die Öffentlichkeitswirkung der einzelnen
Anträge wie auch des EGF selbst. –
Option 2 – Einbindung der EGF-Maßnahmen in
den ESF. Hauptnachteile sind die Notwendigkeit
einer eindeutigen Zuweisung von Haushaltsmitteln für den
Programmplanungszeitraum ungeachtet der „Unplanbarkeit“ von Massenentlassungen,
etwaige Konflikte mit den in der Kohäsionspolitik verwendeten Kriterien der
globalen Zuweisung und eine geringere Außenwirkung der Unterstützung durch die
EU, weil die Haushaltsbehörde nicht mehr eingebunden wäre. Hauptvorteile dieser
Option wären die stärkere Kohärenz und Komplementarität mit dem ESF, die
Abkürzung des Beschlussfassungsprozesses und die Vereinfachung und Straffung
des Antragsverfahrens, da der EGF von den Strukturen, Verfahren, Verwaltungs-
und Kontrollsystemen des ESF sowie von ESF-Vereinfachungen profitieren könnte,
etwa in Bezug auf förderfähige Kosten. –
Option 3 – der EGF als eigenständiger Fonds
mit eigenen Haushaltsmitteln. Die Hauptnachteile
wären die geringe Haushaltsflexibilität, da für variable Ausgabenstrukturen ein
bestimmter Ausgabenbetrag vorgesehen werden müsste, der praktische
Verfahrensablauf (hier wäre im Vergleich zu Option 2 mit negativen
Auswirkungen zu rechnen, da der EGF nicht von den Strukturen und Verfahren des
ESF und der damit verbundenen Vereinfachung profitieren könnte), und
schließlich die Gefahr von Überschneidungen mit dem ESF. Hauptvorteil ist die
große Außenwirkung, die damit für die europäische Solidarität erzielt wird. Die Bewertung hat gezeigt, dass hinsichtlich der
Schnelligkeit der Hilfeleistung durch den EGF die Optionen 2 und 3 vorzuziehen
sind. Bei diesen Optionen besteht aber auch die Gefahr einer verringerten
Effizienz durch Nichtinanspruchnahme zugewiesener Mittel. Die Einbindung der
politischen Entscheidungsträger im Rahmen der Option 1 garantiert am besten,
dass das Engagement der EU zugunsten entlassener Arbeitskräfte öffentlich
sichtbar wird. Deshalb ist die Option 1 vorzuziehen, denn sie bietet die
erforderliche Flexibilität, so dass die vorhandenen Mittel effektiv genutzt
werden können, ohne dass sich dies auf den mehrjährigen Finanzrahmen auswirken
würde. Sie lässt noch Raum für eine weitere Vereinfachung des praktischen
Verfahrensablaufs und somit für eine Verbesserung der Effizienz der Hilfen für
entlassene Arbeitnehmer und Landwirte, die von der Globalisierung betroffen
sind. Hinsichtlich der Finanzstruktur basiert
dieser Vorschlag auf Option 1, d. h. einem speziellen Instrument, das
außerhalb des MFR operiert. Der konkrete Inhalt der Bestimmungen, insbesondere
die Anpassung der EGF-Regelung zwecks Einbeziehung von Landwirten wurde in der
diesem Vorschlag beiliegenden Ex-ante-Bewertung beurteilt. Darin[15]
wurden drei Optionen geprüft: –
Option 1 – unveränderte Beibehaltung, d. h. der EGF arbeitet weiter auf der Grundlage der geltenden, im
Zuge der sogenannten „Krisen-Ausnahmeregelung“ geänderten Rechtsvorschriften
und mit dem derzeitigen Katalog förderfähiger Maßnahmen. –
Option 2 – Ausdehnung des förderfähigen
Personenkreises, d. h. der EGF arbeitet wie
bei Option 1 weiter auf der Grundlage der geltenden, im Zuge der
sogenannten „Krisen-Ausnahmeregelung“ geänderten Rechtsvorschriften und mit dem
derzeitigen Katalog förderfähiger Maßnahmen, jedoch werden die Interventionskriterien
so ausgeweitet, dass auch Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit befristetem
Arbeitsvertrag erfasst werden. –
Option 3 – stärkere Ausdehnung des
förderfähigen Personenkreises und des Katalogs der förderfähigen Maßnahmen, d. h. der EGF geht noch über die Option 2 hinaus, so dass der
persönliche Geltungsbereich auch geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein-
und mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) erfasst;
gleichzeitig wird der Katalog der förderfähigen Maßnahmen erweitert, damit sie
den besonderen Bedürfnissen von geschäftsführenden Inhabern gerecht werden
können. Auf der Grundlage der Bewertung der Vor- und
Nachteile der drei vorgenannten Optionen sieht dieser Vorschlag vor, alle
diejenigen Arbeitskräfte zu unterstützen, die von den negativen Auswirkungen
der Globalisierung der Wirtschaft, plötzlichen Krisensituationen oder
Handelsabkommen betroffen sind, sei es als Arbeitnehmer mit unbefristetem oder
befristetem Arbeitsvertrag, sei es als geschäftsführende Inhaber oder als
Selbständige. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag soll sicherstellen, dass der EGF im
kommenden Programmzeitraum im Einklang mit den für den MFR 2014–2020 geltenden
Grundprinzipien weiterarbeiten kann. Der EGF sollte es der EU ermöglichen, ihre
Solidarität mit Arbeitskräften, die infolge der Globalisierung des Handels,
wegen einer unerwarteten Krise oder infolge von Handelsabkommen mit
Auswirkungen auf die Landwirtschaft ihre Arbeit verloren haben, unter Beweis zu
stellen und sie zu unterstützen. ·
Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere Artikel 175 Absatz 3 und die Artikel 42 und
43. Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht es dem
Europäischen Parlament und dem Rat, gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und
des Ausschusses der Regionen spezifische Aktionen zu beschließen, falls sich
diese außerhalb der Strukturfonds und der Gemeinsamen Agrarpolitik und unbeschadet
der im Rahmen der anderen Politiken der EU beschlossenen Maßnahmen als
erforderlich erweisen. Hinsichtlich der speziellen Bestimmungen dieser
Verordnung, die sich auf die Unterstützung erwerbstätiger Landwirte beziehen,
können die EGF-Hilfen als Hilfen für die Landwirtschaft und als zur Verfolgung
eines ausdrücklichen Zieles der Landwirtschaftspolitik der EU getroffene
Maßnahmen betrachtet werden. Deshalb bilden die Artikel 42 und 43 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete
Rechtsgrundlage für Maßnahmen für Landwirte. ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung,
da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Das Ziel, sich auf EU-Ebene solidarisch mit
denjenigen Arbeitskräften zu zeigen, die von den negativen Auswirkungen der
Globalisierung, einer plötzlichen Krise oder von Handelsabkommen betroffen
sind, können die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreichen.
Da der EGF ein Ausdruck der Solidarität unter den Mitgliedstaaten ist, lässt
sich dieses Ziel besser auf EU-Ebene erreichen. Für die Inanspruchnahme eines
Finanzbeitrags aus dem EGF wird die Zustimmung beider Teile der
Haushaltsbehörde notwendig sein, wodurch sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten
ihre Solidarität bekunden. Auf diese Weise wird der Vorschlag einen Beitrag
dazu leisten, dass das Ziel der Solidarität der EU unter außergewöhnlichen
Umständen für die betroffenen Arbeitskräfte und die EU-Bürger allgemein
greifbarer wird. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gehen die Bestimmungen dieses Vorschlags nicht über das für die Erreichung
ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die den Mitgliedstaaten auferlegten
Pflichten spiegeln die Notwendigkeit wider, den betroffenen Arbeitskräften bei
der Anpassung an gewandelte Umstände und bei der raschen Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt zu helfen. Der Verwaltungsaufwand für die EU und die
nationalen Behörden ist auf das beschränkt worden, was erforderlich ist, damit
die Kommission ihrer Verpflichtung zur Ausführung des EU-Haushaltsplans
nachkommen kann. Da die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge nach dem Grundsatz der
geteilten Verwaltung erhalten, werden sie zur Berichterstattung über die
Verwendung des Finanzbeitrags verpflichtet sein. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht
geeignet: Das Ziel, einen Solidaritätsbeweis auf EU-Ebene zu erbringen, lässt
sich nur mit einem unmittelbar anwendbaren Rechtsinstrument erreichen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der EGF gehört zu den besonderen, nicht im MFR
enthalten Instrumenten mit einem Höchstbetrag von 3 Mrd. EUR im Zeitraum
von Januar 2014 bis 31. Dezember 2020; der Betrag zur Unterstützung des
landwirtschaftlichen Sektors darf 2,5 Mrd. EUR nicht übersteigen
(Preise von 2011). Seine Funktionsweise ist in Nummer 13 des
Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung[16] zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung geregelt. Der jährliche Höchstbetrag von 429 Mio. EUR
darf nicht überschritten werden. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2011/0269 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung
an die Globalisierung (2014-2020) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 sowie
auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[17], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[18], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat
dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie – Europa 2020 –
anzustoßen. Eine der drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 bildet das
integrative Wachstum, was bedeutet, die Menschen durch ein hohes
Beschäftigungsniveau, Investitionen in Kompetenzen, die Bekämpfung der Armut
und die Modernisierung der Arbeitsmärkte, der allgemeinen und beruflichen
Bildung und der Sozialschutzsysteme zu befähigen, Veränderungen zu antizipieren
und zu bewältigen und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen. (2)
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[19] eingerichtet, um die EU für
die Laufzeit des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2013 in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen,
die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund
der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese Arbeitnehmer bei der
raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dieses
ursprüngliche Ziel des EGF ist nach wie vor gültig. (3)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“[20] wird die Rolle des EGF als
flexibler Fonds anerkannt, der Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren
haben, dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die
EU sollte für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin spezifische, einmalige
Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von
entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten
oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden
Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Da der Zweck des EGF darin
besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, sollte
er weiterhin außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben. (4)
Der Geltungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates [21]
im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer
unterstützen zu können, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
entlassen wurden. Damit der EGF in künftigen Krisensituationen intervenieren
konnte, sollten in seinen Anwendungsbereich auch Entlassungen infolge einer schweren
wirtschaftlichen Störung fallen, verursacht durch eine unerwartete Krise wie
derjenigen, von der die Wirtschaft ab 2008 betroffen war. (5)
Im Einklang mit der Mitteilung „Ein Haushalt für
Europa 2020“ sollte der Anwendungsbereich des EGF erweitert werden, damit
Landwirten die Anpassung an eine neue Marktlage erleichtert werden kann, die
sich aus internationalen Handelsabkommen im landwirtschaftlichen Sektor ergibt
und die zu einem Wandel oder einer wesentlichen Anpassung der
landwirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Landwirte führt, so dass sie
strukturell wettbewerbsfähiger werden oder ihnen der Übergang zu
nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtert wird. (6)
Damit der europäische Charakter des EGF erhalten
bleibt, sollte ein Antrag auf Unterstützung nur möglich sein, wenn die Zahl der
Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Wenn es sich um kleine
Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen,
handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für
eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. In Bezug auf Landwirte
sollte die Kommission die notwendigen Kriterien in Bezug auf die Folgen jedes
einzelnen Handelsabkommens festlegen. (7)
Entlassene Arbeitskräfte sollten unabhängig von der
Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum
EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer mit befristetem
Arbeitsvertrag und Leiharbeitnehmer ebenso als entlassene Arbeitskräfte im
Sinne dieser Verordnung gelten wie geschäftsführende Inhaber von Kleinst-,
Klein- und mittleren Unternehmen und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit
aufgeben, sowie Landwirte, die infolge von Handelsabkommen ihre Tätigkeit
umstellen oder sie einer neuen Marktlage anpassen. (8)
Der Interventionsbereich des EGF in Bezug auf
Landwirte sollte Personen erfassen, die von bilateralen Abkommen, die von der
EU gemäß Artikel XXIV des GATT geschlossen wurden, oder von im Rahmen der
Welthandelsorganisation geschlossenen multilateralen Übereinkommen betroffen
sind. Dies gilt für Landwirte, die innerhalb eines Zeitraums, der mit der
Initiierung solcher Handelsabkommen beginnt und drei Jahre nach ihrer
vollständigen Umsetzung endet, ihre bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten
ändern oder anpassen. (9)
Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in
aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung
entlassener Erwerbstätiger in den Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder
außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, einschließlich der
Landwirtschaft. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket
personalisierter Dienstleistungen sollte deshalb nur in begrenztem Maße möglich
sein. (10)
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets
aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug
geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die
Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt
zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung
eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden. (11)
Damit entlassene Arbeitskräfte möglichst effektiv
und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr
Möglichstes tun, um vollständige Anträge vorzulegen. Die Bereitstellung
zusätzlicher Informationen sollte nur in Ausnahmefällen notwendig sein und nur
begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. (12)
Im Einklang mit dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF keine
Maßnahmen ersetzen, die im Rahmen der Strukturfonds oder sonstiger Strategien
oder Programme der EU für entlassene Arbeitskräfte durchgeführt werden können. (13)
Besondere Bestimmungen sollten für Informations-
und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des
EGF vorgesehen werden. Im Interesse einer wirksameren Öffentlichkeitsarbeit und
zur Stärkung der Synergien zwischen den auf Vorschlag der Kommission
getroffenen Kommunikationsmaßnahmen tragen die für Kommunikationsmaßnahmen im
Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel auch zur institutionellen
Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern
sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen. (14)
Damit gewährleistet ist, dass die Bekundung der
Solidarität der EU mit den betroffenen Arbeitskräften nicht durch fehlende
Kofinanzierungsmittel des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, sollte
es zwei verschiedene Kofinanzierungsquoten geben, wobei der Beitrag sich im
Normalfall auf 50 % des Pakets und seiner Durchführung belaufen sollte,
der aber auf 65 % angehoben werden kann im Fall von Anträgen derjenigen
Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf
NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der
Strukturfonds in Frage kommt. (15)
Zur Erleichterung der Durchführung dieser
Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Tag förderfähig sein, ab dem einem
Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, oder ab
dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die
betroffenen Arbeitskräfte erbringt, oder – bei Landwirten – ab dem Tag, der in
dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Rechtsakt der Kommission
festgelegt ist. (16)
Damit ein in den letzten Monaten des Jahres
auftretender Bedarf gedeckt werden kann, ist es erforderlich sicherzustellen,
dass am 1. September jedes Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen
Höchstbetrags des EGF verfügbar bleibt. Bei der Gewährung von Finanzbeiträgen im
verbleibenden Zeitraum sollte der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte
Gesamthöchstbetrag für die Unterstützung von Landwirten berücksichtigt werden. (17)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom […………..] über die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[22] („Interinstitutionelle
Vereinbarung“) legt den Haushaltsrahmen für den EGF fest. (18)
Im Interesse der entlassenen Arbeitskräfte sollten
die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten EU-Organe
ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu
vereinfachen. (19)
Um der Kommission ein kontinuierliches Monitoring
der mit Hilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die
Mitgliedstaaten Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der
EGF-Maßnahmen vorlegen. (20)
Die Mitgliedstaaten sollten für den Einsatz des
Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit EU-Mitteln
unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben, und zwar gemäß der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
(„Haushaltsordnung“)[23].
Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen
Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. (21)
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher
wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen
sind, kann die EU im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Zielsetzungen Mit dieser Verordnung wird der Europäische
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für den Zeitraum der Geltung des
mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2020 eingerichtet. Ziel des EGF ist es, einen Beitrag zum
Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in der EU zu leisten, indem er die EU
befähigt, Arbeitskräften ihre Solidarität zu bekunden, die infolge
weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung, von Handelsabkommen mit Auswirkungen auf die Landwirtschaft
oder einer unerwarteten Krise arbeitslos geworden sind, und deren rasche
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Umstellung oder Anpassung
ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten finanziell zu unterstützen. Maßnahmen, für die gemäß Artikel 2
Buchstaben a und b ein Finanzbeitrag aus dem Fonds gewährt wird, zielen
darauf ab, dass innerhalb eines Jahres ab der Antragstellung mindestens
50 % der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte einen festen
Arbeitsplatz finden. Artikel 2
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anträge der
Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen zugunsten von: (a)
Arbeitskräften, die infolge weitreichender
Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung
arbeitslos geworden sind, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch
einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einen raschen
Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder eine
Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Länder, die nicht Mitglied der EU
sind, nachweisen lassen und wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative
Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben; (b)
Arbeitskräften, die infolge einer schweren, von
einer unerwarteten Krise verursachten Störung der lokalen, regionalen oder
nationalen Wirtschaft arbeitslos geworden sind, sofern ein unmittelbarer und nachweisbarer
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Krise hergestellt werden kann; (c)
Arbeitskräften, die sich auf andere als ihre
bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten umstellen oder sie anpassen müssen,
und zwar in einem Zeitraum, der mit der Initiierung des Handelsabkommens
beginnt, das Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für den jeweiligen
Landwirtschaftssektor enthält und der drei Jahre nach der vollständigen
Umsetzung dieser Maßnahmen endet, und sofern diese Handelsmaßnahmen zu einem wesentlichen
Anstieg der Importe eines oder mehrerer landwirtschaftlichen Erzeugnisse in die
EU führen, begleitet von einem erheblichen Rückgang der Preise für diese
Erzeugnisse auf EU- oder gegebenenfalls auf nationaler oder regionaler Ebene. Artikel 3
Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck „Arbeitskraft“ (a)
Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag,
deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 im Einklang
steht; oder (b)
Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag im
Sinne der Richtlinie 1999/70/EG des Rates[24],
deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a oder b im Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag
oder das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten
Zeitraums verlängert wird; oder (c)
Leiharbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25], deren Arbeitsvertrag oder
Arbeitsverhältnis mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b im
Einklang steht und endet, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis
nicht innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Zeitraums verlängert wird;
oder (d)
geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und
mittleren Unternehmen sowie Selbständige (darunter Landwirte) sowie alle im
Unternehmen tätigen Familienangehörigen, sofern sie – im Fall von Landwirten –
bereits vor der Umsetzung der den speziellen Sektor betreffenden Maßnahmen die
durch das einschlägige Handelsabkommen betroffenen Erzeugnisse erzeugt haben. Artikel 4
Interventionskriterien 1.
Ein Finanzbeitrag des EGF wird bereitgestellt, wenn
die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a, b oder c vorliegen und
dazu führen, dass (a)
es zu mindestens 500 Entlassungen in einem
Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten,
darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder
nachgeschalteten Herstellern, kommt; (b)
es zu mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in
einer NACE-Rev.2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen
auf NUTS-II-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen
auf NUTS-II-Niveau kommt, sofern mindestens 500 Entlassungen in zwei dieser
Regionen erfolgen. 2.
Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter
außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten
Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als
zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten
Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen
schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft
haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag
darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder
b nicht vollständig erfüllt. 3.
Gelangt die Kommission im Fall von Landwirten nach
Initiierung eines Handelsabkommens aufgrund der ihr vorliegenden Informationen,
Daten und Analysen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine
Unterstützung gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einer erheblichen
Anzahl von Landwirten wahrscheinlich erfüllt sind, so erlässt sie delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 24, wobei sie die förderfähigen Sektoren oder
Erzeugnisse bezeichnet, gegebenenfalls die betroffenen Gebiete abgrenzt, einen
Höchstbetrag für die mögliche Unterstützung auf EU-Ebene, Bezugszeiträume und
Förderfähigkeitsbedingungen für Landwirte sowie Förderfähigkeitstermine für
Aufwendungen festlegt sowie die Frist für die Antragstellung und gegebenenfalls
den Inhalt dieser Anträge gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestimmt. 4.
Stellen geschäftsführende Inhaber von Kleinst-,
Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige ihre bisherigen Tätigkeiten
um oder – im Fall von Landwirten –passen sie diese an, so gilt dies als
Entlassung im Sinne dieser Verordnung. Artikel 5
Berechnung der Entlassungen Zum Zweck der Ermittlung der Zahl der
Entlassungen im Sinne der Buchstaben a, b und c gilt eine Entlassung als
solche (a)
bei Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag
oder bei Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag, der vor Ablauf der
Befristung gekündigt wird, ab (1)
dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den
jeweiligen Arbeitgeber, oder (2)
dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des
Arbeitsvertrags vor dessen vertragsmäßigem Ende; oder (3)
dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates[26], die beabsichtigten
Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der
antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung
zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 4
Absatz 1 vorgenommenen Entlassungen; (b)
bei Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag
oder Leiharbeitnehmern entweder (1)
ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des
Arbeitsvertrags oder (2)
ab dem Ende der Überlassung an ein entleihendes
Unternehmen oder (3)
ab dem Zeitpunkt, an dem sie arbeitslos werden; (c)
Bei geschäftsführenden Inhabern von Kleinst-,
Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständigen (einschließlich Landwirten)
gilt als Zeitpunkt der Entlassung entweder der Zeitpunkt, an dem die bisherige
Erwerbstätigkeit aus einem der in Artikel 2 genannten Gründe aufgegeben
wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften bestimmt, oder der Zeitpunkt, den die Kommission in
ihrem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt. Für jedes Unternehmen bzw. jeden
Selbständigen, auf das bzw. den sich ein Antrag bezieht, gibt der
antragstellende Mitgliedstaat an, wie die Entlassungen berechnet werden. Artikel 6
Förderfähige Arbeitskräfte Der antragstellende Mitgliedstaat kann aus dem
EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitskräften
anbieten, darunter insbesondere (a)
allen Arbeitskräften, die gemäß Artikel 5
innerhalb des in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 genannten
Zeitraums entlassen wurden, (b)
Arbeitskräften, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitraum oder nach
dessen Ablauf entlassen wurden, falls ein Antrag gemäß Artikel 4
Absatz 2 nicht die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1
Buchstabe a erfüllt, (c)
Landwirten, die ihre bisherigen landwirtschaftlichen
Tätigkeiten umstellen oder anpassen, nachdem die EU ein Handelsabkommen initiiert
hat, auf das in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3
Bezug genommen wird. Die in Buchstabe b genannten
Arbeitskräfte gelten als förderfähig, sofern es sich um Entlassungen nach der
allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein
eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann,
das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat. Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen 1.
Ein Finanzbeitrag kann für aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter
Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu
unterstützenden arbeitslosen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung oder
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können bzw. – im Fall von Landwirten –
ihre bisherigen Tätigkeiten umstellen oder anpassen können. Das koordinierte
Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere enthalten: (a)
Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung,
Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des
Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
zur Unternehmensgründung oder zur Umstellung oder Anpassung der Tätigkeit
(einschließlich Investitionen in Sachwerte), Kooperationsaktivitäten, auf die
Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich
Maßnahmen für Qualifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie
und Zertifizierung der erworbenen Erfahrung; (b)
spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum
Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber,
Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zum Lebensunterhalt oder zur Fortbildung (einschließlich
Beihilfen für Betreuer oder Vertretungsdienste für landwirtschaftliche
Betriebe); alle diese Maßnahmen beschränken sich auf die Dauer der
nachgewiesenen aktiven Arbeitsuche oder der Tätigkeiten des lebenslangen
Lernens bzw. der Weiterbildung; (c)
besondere Anreize für benachteiligte oder ältere
Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren. Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b
dürfen 50 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz
aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen. Die Kosten von Investitionen in Sachwerte für
Personen, die sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen oder ihre
Tätigkeit umstellen bzw. anpassen wollen, dürfen 35 000 EUR nicht
übersteigen. 2.
Folgende Maßnahmen kommen für eine Beteiligung des
EGF nicht in Betracht: (a)
In Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte
spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven
Teilnahme der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte an den Maßnahmen der
Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen; (b)
Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des
nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind. 3.
Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats
kann ein Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information
und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden. Artikel 8
Anträge 1.
Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen
ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 festgelegten
Kriterien erfüllt sind, oder gegebenenfalls vor Ablauf der von der Kommission
gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Frist einen vollständigen
Antrag bei der Kommission ein. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß
begründeten Fällen kann der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag
innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Antragstellung durch zusätzliche
Informationen ergänzen, woraufhin die Kommission den Antrag aufgrund der ihr
vorliegenden Informationen bewertet. Die Kommission schließt ihre Bewertung des
Antrags binnen 12 Wochen ab dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags
oder (bei unvollständigen Anträgen) sechs Monate nach dem Tag der
ursprünglichen Antragstellung ab; maßgeblich ist der jeweils frühere Zeitpunkt. 2.
Der Antrag muss Folgendes enthalten: (a)
Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den
Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten
schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder
einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die
auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des
GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der
Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten
multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf
denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum
Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien
eignen; (b)
Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß
Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden
Entlassungen ausgelöst haben; (c)
gegebenenfalls Benennung der Unternehmen,
Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen
vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte; (d)
erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die
lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage; (e)
Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile
des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu
unterstützenden Arbeitskräfte; (f)
Daten, an denen mit der Erbringung der
personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den
Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3
begonnen wurde bzw. begonnen werden soll; (g)
Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder
gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen; (h)
Erklärung des Inhalts, dass die beantragte
EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem
Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass
die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten,
für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen
verantwortlich sind; (i)
Quellen der nationalen Kofinanzierung; (j)
gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen,
wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten
Rechtsakt festgelegt sind. 3.
Anhand der Angaben nach Absatz 2 und etwaiger
ergänzender Informationen, die innerhalb des in Absatz 1 festgelegten
Zeitraums von dem antragstellenden Mitgliedstaat übermittelt werden, bewertet
die Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat, ob die Bedingungen für die
Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt sind. Artikel 9
Komplementarität, Konformität
und Koordinierung 1.
Die Unterstützung entlassener Arbeitskräfte ergänzt
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. 2.
Der Finanzbeitrag ist auf das zur Bereitstellung
solidarischer Hilfe und zur Unterstützung der einzelnen entlassenen
Arbeitskräfte notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen
entsprechen dem EU- und dem nationalen Recht einschließlich den
Rechtvorschriften über staatliche Beihilfen. 3.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen
die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der
Unterstützung aus den EU‑Fonds. 4.
Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher,
dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag bereitgestellt wird,
nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden. Artikel 10
Gleichstellung von Männern
und Frauen und Nichtdiskriminierung Die Kommission und die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die
Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen des
Einsatzes des Finanzbeitrags gefördert werden. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung sowie
der Art des Beschäftigungsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses beim Zugang
zu und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags. Artikel 11
Technische Unterstützung auf
Initiative der Kommission 1.
Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu
einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der
Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die
Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann
auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in
Anspruch genommen werden. 2.
Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten
Obergrenze stellt die Haushaltsbehörde zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur
Verfügung. 3.
Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im
Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der
Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften wahrgenommen. 4.
Die technische Unterstützung der Kommission
schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die
Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission
kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene
Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen. Artikel 12
Information, Kommunikation
und Publizität 1.
Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über
die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Die Informationen
sind für die zu unterstützenden Arbeitskräfte, die lokalen und regionalen
Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie
sollen die Rolle der EU betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in
Erscheinung tritt. 2.
Die Kommission richtet ein in allen Amtssprachen
der EU verfügbares Internet-Portal ein, das Informationen über den EGF,
Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte
und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt. 3.
Die Kommission führt Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF
durch. 4.
Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser
Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen
Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern
sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen. Artikel 13
Festsetzung des
Finanzbeitrags 1. Die Kommission schlägt auf
der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung,
unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten,
möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der
verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf
50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e
genannten geschätzten Kosten oder im Fall von Anträgen eines Mitgliedstaats für
ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine
Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt,
65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle
entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt
ist. 2. Kommt die Kommission aufgrund
der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss,
dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen
dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15
festgelegte Verfahren ein. 3. Kommt die Kommission aufgrund
der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss,
dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nicht
erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem antragstellenden
Mitgliedstaat mit. Artikel 14
Förderfähigkeit von Ausgaben Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag ab den
in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitpunkten in
Betracht, ab denen der betroffene Mitgliedstaat mit der Erbringung der
personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden
Arbeitskräfte beginnt oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF
gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt. Im Fall von Landwirten
kommen Ausgaben ab dem Zeitpunkt für einen Beitrag in Betracht, der in dem
gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt
ist. Artikel 15
Hauhaltsverfahren 1. Die Regelungen für den EGF
entsprechen Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung. 2. Die den EGF betreffenden Mittel
werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union eingestellt. 3. Kommt die Kommission zu dem
Schluss, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF erfüllt sind, so
legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der
Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit
der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der
abgegebenen Stimmen. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine
Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission beiden Teilen der
Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die
entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein
Trilogverfahren eingeleitet. Die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit dem
EGF werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen. 4. Zusammen mit dem Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts
einen Beschluss über den Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem
die Haushaltsbehörde den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlässt. 5. Ein Vorschlag gemäß
Absatz 3 umfasst Folgendes: (a)
Die gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführte
Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung
vorgenommen wurde; (b)
den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den
Artikeln 4 und 9 erfüllt sind, und (c)
eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge. 6. Am 1. September jedes
Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF
verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt
werden kann. Artikel 16
Auszahlung und Verwendung des
Finanzbeitrags 1.
Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen
Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den
Finanzbeitrag in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 50 %
des Beitrags der EU an den Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen;
gegebenenfalls gefolgt von Zwischen- und Schlusszahlungen. Die Vorfinanzierung
wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18
Absatz 3 abgewickelt ist. 2.
Dieser Finanzbeitrag wird im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der
Haushaltsordnung ausgeführt. 3.
Die Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere der
Anteil der Vorfinanzierung sowie die Modalitäten von Zwischen- und
Schlusszahlungen werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4
genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt. Zwischenzahlungen erfolgen zwecks Erstattung der
Ausgaben des Mitgliedstaats für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen,
sofern der Kommission eine von einem Vertreter einer akkreditierten
öffentlichen Einrichtung gemäß Artikel 21 unterzeichnete Erklärung
vorgelegt wird. 4.
Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 6
genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens aber
binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8
Absatz 1. 5.
Während der Durchführung der im Paket der
personalisierten Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende
Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen
Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben a und c aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern
diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den
Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die
vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, teilt sie dies dem
betroffenen Mitgliedstaat entsprechend mit. 6.
Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 sind
bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Berichts förderfähig. Artikel 17
Verwendung des Euro Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über
einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen
sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro. Artikel 18
Zwischenbericht,
Schlussbericht und Abschluss 1.
Spätestens 15 Monate nach dem Tag der
Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder bis zu dem Tag, der in
dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt genannt
ist, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht
über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der auch Informationen über die
Finanzierung, den zeitlichen Ablauf und die Art der bereits durchgeführten
Maßnahmen sowie über den 12 Monate nach der Antragstellung erreichten
Anteil der Arbeitskräfte enthält, die wieder eine Beschäftigung gefunden oder
eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Außerdem enthält der Zwischenbericht folgende
Angaben: (a)
Eine Beschreibung des koordinierten Pakets
personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, in der
auch darauf eingegangen wird, wie dadurch von anderen Fonds des Mitgliedstaats
oder der EU geförderte Maßnahmen ergänzt werden, sowie Angaben zu Maßnahmen,
die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder
aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind; (b)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die von
nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, EU-Fonds, Sozialpartnern und
Unternehmen getroffen wurden oder geplant sind, einschließlich einer
Einschätzung der Frage, in welcher Weise diese dazu beitragen, dass die
betroffenen Arbeitskräfte wieder eine Beschäftigung finden oder neue
Erwerbstätigkeiten aufnehmen. 2.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in
Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betroffene
Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags
vor, der auch Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten
Ergebnisse, die Merkmale der zu unterstützenden Arbeitskräfte und deren
Beschäftigungsstatus sowie eine Erklärung enthält, in der die Ausgaben
begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese
Maßnahmen die aus dem ESF geförderten Maßnahmen ergänzen. 3.
Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in
Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den
Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags und gegebenenfalls
den Saldo abschließend festsetzt, den der betroffene Mitgliedstaat gemäß
Artikel 22 schuldet. Artikel 19
Zweijahresbericht 1.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat bis zum 1. August jedes zweiten Jahres und zum ersten Mal im Jahr
2015 einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden
Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt
hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere
Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den
finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit den durch die
anderen EU-Fonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) geförderten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten
Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund
fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem
geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. 2.
Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information
übermittelt. Artikel 20
Evaluierung 1.
Die Kommission führt auf eigene Initiative und in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch: (a)
eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und
Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2018; (b)
eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember
2022 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen
des EGF und seines Mehrwerts. 2.
Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur
Information übermittelt. Artikel 21
Management und
Finanzkontrolle 1.
Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für
die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind die
Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF
unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich.
Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte: (a)
Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und
Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass
sichergestellt wird, dass die EU-Mittel effizient und ordnungsgemäß in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung
verwendet werden; (b)
sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; (c)
sie stellen sicher, dass die finanzierten
Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den
Regeln entsprechend getätigt wurden; (d)
sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen
Unregelmäßigkeiten im Sinne der [Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates vom ... mit allgemeinen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und
den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006]
über die Strukturfonds, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen
gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein.
Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie
über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. 2.
Die Mitgliedstaaten akkreditieren gemäß
Artikel 56 der Haushaltsordnung und im Einklang mit den in der allgemeinen
Verordnung über die Strukturfonds festgelegten Kriterien und Verfahren
Einrichtungen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der vom EGF
geförderten Maßnahmen zuständig sind. Bis zum 1. Februar des folgenden
Jahres legen diese akkreditierten Einrichtungen der Kommission die in
Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Informationen vor. 3.
Der betroffene Mitgliedstaat nimmt die
erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit
festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Mitgliedstaats bestehen darin,
dass der Finanzbeitrag der EU ganz oder teilweise gestrichen wird. Der
Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit
verloren gegangen sind und zahlt sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag
nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist
zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an. 4.
Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten
Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten
Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden
Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management-
und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche
Systeme bestehen. Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder
–bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den
Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich
Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer
Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht
darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche
Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden
Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen. 5.
Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche
Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren
nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die
Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden. Artikel 22
Rückerstattung des
Finanzbeitrags 1.
Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer
Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die
Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie
von dem Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des
erhaltenen Finanzbeitrags verlangt. 2.
Hält der Mitgliedstaat die in dem Beschluss über
einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die
Kommission die erforderlichen Maßnahmen, indem sie im Wege eines
Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, mit dem sie von dem
Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen
Finanzbeitrags verlangt. 3.
Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2 erlässt, nimmt sie eine angemessene Prüfung
des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten
Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann. 4.
Kommt die Kommission nach Abschluss der
erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht
an die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 hält, beschließt sie,
falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die
Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist
vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des
Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der in Absatz 3
genannten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch
vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder
teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit entgangene
Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der dem betreffenden
Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig. Artikel 23
Verwaltung der Finanzhilfen
für Landwirte Abweichend von den Artikeln 21 und 22
wird die Unterstützung von Landwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………… über
die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik
verwaltet und kontrolliert. Artikel 24
Ausübung der
Befugnisübertragung 1.
Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum
Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels. 2.
Die in dieser Verordnung genannten
Befugnisübertragungen an die Kommission gelten ab dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung. 3.
Die in Artikel 4 genannten
Befugnisübertragungen können vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die
Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig
mit. 5.
Ein gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und
der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen
ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht
haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 25
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird ab
1. Januar 2014 aufgehoben. Sie gilt weiterhin für Anträge, die bis zum
31. Dezember 2013 gestellt werden. Artikel 26
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die im Zeitraum vom
1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 gestellt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[27]
ABB-Tätigkeit:
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Managementplan
2010 der GD EMPL
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[28].
X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Der
Vorschlag erfolgt im Rahmen der Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“, die
den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 enthält.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 1: Beibehaltung der
Erwerbsbeteiligung von Arbeitskräften, die aufgrund der Veränderungen im
Welthandelsgefüge oder unerwarteter Krisen entlassen wurden Einzelziel Nr. 2: Aufnahme von
Arbeitskräften mit befristetem Arbeitsvertrag sowie von Leiharbeitskräften in
den Anwendungsbereich des EGF Einzelziel Nr. 3: Aufnahme
geschäftsführender Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie
Selbständiger (einschließlich Landwirte) in den Anwendungsbereich des EGF ABM/ABB-Tätigkeiten: Europäischer Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Vorschlag wird es der Europäischen Union ermöglichen, im Rahmen des EGF weiter
aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für Arbeitskräfte zu unterstützen, die aufgrund
der Globalisierung des Handels oder unerwarteter Krisen entlassen wurden, und
zwar mit einem Kofinanzierungssatz von 50 %. Dieser Satz kann im Fall von
Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mindestens eine Region auf
NUTS-II-Ebene im Rahmen des Konvergenzziels der Strukturfonds förderfähig ist,
auf 65 % erhöht werden. Der förderfähige Personenkreis wird so ausgedehnt,
dass auch Arbeitskräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, Leiharbeitskräfte,
geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen sowie
Selbständige (einschließlich Landwirte) erfasst werden.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. - Anzahl
der eingegangenen Anträge auf EGF-Unterstützung - Anzahl
der entlassenen Arbeitskräfte, auf die die EGF-Unterstützung ausgerichtet ist - Anzahl
der entlassenen Arbeitskräfte, die nach der Teilnahme an EGF-geförderten
Maßnahmen wieder in das Erwerbsleben eingegliedert wurden
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung muss bis Ende 2013 überprüft werden. Diese
Überprüfung, die mittels der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt wird,
ermöglicht die Fortsetzung der Tätigkeit des Fonds während der Dauer des
mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020, die Ausdehnung seines
Anwendungsbereichs auf einen zusätzlichen förderfähigen Personenkreis sowie die
Änderung einiger technischer Aspekte zur Verbesserung seiner Funktionsweise.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
EGF-Unterstützung seitens der EU kann die nationale Förderung der
Wiedereingliederung von Arbeitskräften ergänzen, die aufgrund der
Globalisierung des Handels oder unerwarteter Krisen entlassen wurden. Die
bisherige Erfahrung mit dem EGF hat gezeigt, dass die Beteiligung der EU eine
gezieltere Unterstützung über einen längeren Zeitraum möglich macht, die häufig
Maßnahmen einschließt, die ohne die EGF-Unterstützung nicht durchführbar
gewesen wären.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Siehe
die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gewonnenen Erfahrungen,
wie in der Begründung dargelegt.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Der
EGF und der Europäische Sozialfonds sind kohärente Instrumente, die gemeinsam
Synergien freisetzen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
–
X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
X Geltungsdauer:
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[29]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[30] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind X Mit den
Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 19 der vorgeschlagenen Verordnung legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen quantitativen und
qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser
Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält unter anderem
die Feststellungen der Kommission zu ihren Überwachungstätigkeiten in den
betreffenden Jahren. Gemäß
Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung führt die Kommission bis Ende
Juni 2018 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der durch den EGF
erreichten Ergebnisse durch. Bis zum 31. Dezember 2022 nimmt die
Kommission eine Ex-post-Evaluierung mit Unterstützung externer Sachverständiger
zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts vor.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Es
bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Verwaltung
und Finanzkontrolle sind in Artikel 20 der vorgeschlagenen Verordnung
geregelt.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. In
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 20
Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, welche Maßnahmen
zur Vorbeugung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([31]) || von EFTA-Ländern[32] || von Bewerberländern[33] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung entfällt || 04 05 01 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 04 01 04 14 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) – Verwaltungsausgaben 40 02 43 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung entfällt || Für die Durchführung eines Teils des EGF durch die GD AGRI wird eine neue Haushaltslinie beantragt. || [GM…] || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || GD: EMPL || || || Jahr 2014[34] || Jahr 2015 || INSGESAMT Operative Mittel PM || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || Zahlungen || (2) || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || Zahlungen || (2a) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[35] || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || Zahlungen || (5) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK EMPL des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || Zahlungen || (5) || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahre 2017-2020 || INSGESAMT GD: EMPL + AGRI || Personalausgaben || 1,271 || 1,271 || 1,271 || 1,271 jährlich || 8,897 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,140 || 0,140 || 0,140 || 0,140 jährlich || 0,98 || INSGESAMT || || 1,411 || 1,411 || 1,411 || 1,411 jährlich || 9,877 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || EUR million (to 3 decimal places) || || || Jahr N[36] || Jahr N+1 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || Zahlungen || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahre 2015-2020 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT || || Art der Er-geb-nisse[37] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Anzahl Ergebnisse || Kos-ten || Gesamtzahl || Gesamt- kosten || EINZELZIEL Nr. 1[38] || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr.°1 || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr 2 || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
Ö Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 [39] || Jahr 2015 || Jahre 2016-2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || 1,271 || 1,271 || 1,271 jährlich || 8,897 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,14 || 0,14 || 0,14 jährlich || 0,98 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,411 || 1,411 || 1,411 jährlich || 9,877 Außerhalb der RUBRIK 5[40] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || Personalausgaben || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || INSGESAMT || || || || || ||
3.2.3.2.
Geschätzter
Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Dasselbe für die Jahre 2016-2020 04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 9 || 9 || Dito XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || 04 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 2 || 2 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || XX 01 04 yy[41] || am Sitz[42] || || in den Delegationen || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || INSGESAMT || 11 || 11 || || 11 || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personal- und Verwaltungsbedarf wird mit den
zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den
innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch
zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Entfällt –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[43]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. Entfällt
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
X Der Vorschlag/die
Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
X Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || Artikel …………. || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Entfällt Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Entfällt [1] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] KOM(2008) 800 endg. vom 26.11.2008. [4] Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (ABl. L 167 vom
29.6.2009, S. 26). [5] KOM(2011) 336 endg. vom 10.6.2011. [6] KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011. [7] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [8] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [9] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=320&furtherEvents=yes [10] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=323&furtherEvents=yes [11] http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6578&langId=en [12] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=285&furtherEvents=yes [13] http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=326&eventsId=330&furtherEvents=yes [14] SEK(2011) xxx. [15] SEK(2011) yyy. [16] KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011. [17] ABl. C […] vom […], S. […]. [18] ABl. C […] vom […], S. […]. [19] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82. [20] KOM(2011) 500 endg. vom 29.6.2011. [21] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 27. [22] KOM(2011) 403 endg. vom 29.6.2011. [23] ABl. L [24] ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43. [25] ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9. [26] ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16. [27] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [28] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [29] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [30] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [31] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [32] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [33] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [35] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [36] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [37] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B Austausch von Studierenden,
gebaute Straßenkilometer …). [38] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelteile…“) beschrieben. [39] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [40] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [41] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [42] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [43] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.