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Document 52011PC0607

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006

    /* KOM/2011/0607 endgültig - 2011/0268 (COD) */

    52011PC0607

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 /* KOM/2011/0607 endgültig - 2011/0268 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Arbeitslosigkeit und anhaltend hohe Armutsquoten verlangen Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten. Fast 23 Millionen Menschen sind derzeit arbeitslos und schätzungsweise über 113 Millionen sind von Armut und Ausgrenzung bedroht. Sozial- und beschäftigungspolitische Themen stehen im Zentrum des Interesses der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die in diesen Bereichen mehr von der Europäischen Union erwarten. Weitere Herausforderungen, denen die Europäische Union begegnen muss, stehen in Zusammenhang mit dem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, unbefriedigenden Resultaten der aktiven Arbeitsmarktpolitik und der Bildungssysteme, der gesellschaftlichen Ausgrenzung von Randgruppen und der geringen Arbeitskräftemobilität. Es bedarf sowohl politischer Initiativen als auch konkreter Unterstützungsmaßnahmen.

    Viele der Probleme wurden durch die Finanz- und Wirtschaftskrise, die demographische Entwicklung, die Migrationstrends und den raschen technologischen Wandel noch verschärft. Solange keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind der soziale Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit stark gefährdet. Wachstumsfördernde Investitionen in Infrastruktur, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmensentwicklung müssen deshalb unbedingt von Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsmarktpolitik, allgemeine und berufliche Bildung, soziale Eingliederung, Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer sowie Verwaltungskapazität flankiert werden, die die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen unterstützen.

    Der Europäische Sozialfonds (ESF) fördert Strategien und Prioritäten, die darauf abstellen, Fortschritte bei der Erreichung von Vollbeschäftigung zu erzielen, die Qualität und Produktivität in der Arbeitswelt zu verbessern, die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU zu erhöhen, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die soziale Eingliederung zu fördern. Auf diese Weise trägt er zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bei.

    Da der ESF gänzlich auf die Strategie Europa 2020 und ihre Kernziele abzustimmen ist, sollte er die Strategien unterstützen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den gemäß Artikel 121 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen integrierten Leitlinien und den Empfehlungen zu den nationalen Reformprogrammen verfolgt werden. Mit der Festlegung von Mindestquoten und –beträgen für den ESF als einen der Strukturfonds wird sichergestellt, dass sich die EU-Prioritäten in angemessener Weise im Volumen der Investitionen, die direkt für die europäischen Bürger bestimmt sind, widerspiegeln.

    Der ESF wird auch einen wertvollen Beitrag zu anderen wichtigen Prioritäten der Strategie Europa 2020 leisten, wie Steigerung der Investitionen in Forschung und Innovation, Verbesserung der Zugänglichkeit der Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Nutzung, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme Wirtschaft, Umweltschutz und Förderung einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen. Der ESF wird synergetisch mit dem neuen integrierten Programm für sozialen Wandel und Innovation verknüpft sein. Zusammen werden sie eine umfassende europäische Initiative für Beschäftigung und soziale Eingliederung bilden.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags sind die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen zum Fünften Zwischenbericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt[1], zur Überprüfung des EU-Haushalts[2] und zu den Vorschlägen für einen mehrjährigen Finanzrahmen[3] berücksichtigt worden.

    Die öffentliche Anhörung zu den Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 statt und wurde mit dem Kohäsionsforum abgeschlossen. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. An der Anhörung beteiligten sich Mitgliedstaaten, regionale und kommunale Behörden, Sozialpartner, Organisationen europäischen Interesses, Nichtregierungsorganisationen, Bürger und sonstige Stakeholder. In dieser Anhörung wurde eine Reihe von Fragen zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse[4] wurde am 13. Mai 2011 veröffentlicht.

    Außerdem fanden Sonderkonferenzen und -seminare statt, in deren Mittelpunkt die Zukunft des ESF stand. Im Rahmen der Konferenz zum Thema „Der ESF und Europa 2020“, die im Juni 2010 stattfand, kamen über 450 hochrangige Vertreter der Behörden, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft auf EU- und nationaler Ebene sowie aus Drittländern zusammen. Überdies fand im Dezember 2010 ein Seminar mit NRO und Sozialpartnern zur Zukunft des ESF statt.

    Am 7. Oktober 2010 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur Zukunft des ESF und eine Entschließung zur Kohäsionspolitik[5] an. Auf Ersuchen der Europäischen Kommission gaben auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss[6] sowie der Ausschuss der Regionen[7] eine Sondierungsstellungnahme ab.

    Beratung durch Experten erfolgte im Rahmen der zur Erörterung der Zukunft des Europäischen Sozialfonds eingesetzten Ad-hoc-Gruppe des ESF-Ausschusses, einer informellen Gruppe von Experten, der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner angehörten. Die Ad-hoc-Gruppe trat zwischen Dezember 2009 und März 2011 siebenmal zusammen. Außerdem wurde zur Erörterung gemeinsamer Indikatoren eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten eingesetzt, die viermal zusammentrat, um die Grundlage für die vorgeschlagenen Indikatoren zu schaffen. Der ESF-Ausschuss selbst gab in seinen Sitzungen vom 3. Juni 2010 und 10. März 2011 Stellungnahmen zur Zukunft des ESF ab. Spezielle Stellungnahmen gaben des Weiteren sowohl der Beschäftigungsausschuss als auch der Ausschuss für Sozialschutz im Januar bzw. im März 2011 ab.

    Berücksichtigung fanden die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen der Programme des Planungszeitraums 2000-2006 sowie eine Vielzahl von Studien. Für die ESF-Verordnung wurde eigens eine Folgenabschätzung vorgenommen, die zu einem Paket von drei Folgenabschätzungen gehört, das auch die Folgenabschätzung für die Verordnungen über den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie die Folgenabschätzung für die allgemeine Verordnung, die für den ESF, den EFRE und den Kohäsionsfonds gilt, umfasst.

    Die Folgenabschätzung für die ESF-Verordnung betraf hauptsächlich den Interventionsbereich des Instruments sowie einen besonderen Aspekt der Vereinfachung. Ferner wurde die Frage des Zusammenspiels und der Komplementarität zwischen den der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission zur Verfügung stehenden Finanzinstrumenten – ESF, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Programm Progress, EURES und Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – erörtert.

    Die Rolle des ESF findet breite Zustimmung. Der ESF wird als Instrument angesehen, das einen erheblichen europäischen Mehrwert erbringt, stellt er doch Mittel zur Verfügung, die es den Mitgliedstaaten und Regionen ermöglichen, zentrale europäische Aufgaben in Angriff zu nehmen. Die Förderung durch den ESF gilt als Grundvoraussetzung, damit den wichtigsten Herausforderungen begegnet werden kann, mit denen die europäischen Bürgerinnen und Bürger konfrontiert sind, und damit Fortschritte bei der Erreichung der Vorgaben der Strategie Europa 2020 erzielt werden können. Man ist sich weitgehend darin einig, dass es unabdingbar ist, den Schwerpunkt auf die wichtigsten Herausforderungen und Empfehlungen des Rates zu legen, wenn die Unterstützung wirksam sein soll. Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem nach Meinung der interessierten Kreise Handlungsbedarf besteht, ist die Verringerung der Komplexität der Unterstützung und des damit verbundenen Rechnungsprüfungsaufwands.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Europäische Sozialfonds (ESF) wurde durch Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt. Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzinstrumente zur Kohäsionsförderung hängt mit dem im Arbeitsprogramm der Kommission vorgesehenen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen zusammen.

    Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung beruht auf Artikel 164 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. […] des Rates gibt den Handlungsrahmen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds vor und hält insbesondere die thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen für die Programmplanung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle fest.

    In diesem allgemeinen Rahmen legt der vorliegende Vorschlag Auftrag und Interventionsbereich des ESF sowie die entsprechenden Investitionsprioritäten, mit denen die thematischen Zielen aufgegriffen werden, fest. Außerdem enthält er besondere Bestimmungen für die vom ESF kofinanzierten operationellen Programme und die förderfähigen Ausgaben.

    Der ESF wird im Kontext des Artikels 174 AEUV tätig, der fordert, dass die Europäische Union eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Insbesondere sollen die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringert werden.

    Wie in der Überprüfung des EU-Haushalts festgehalten, „sollten europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“[8]. Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die Aufgaben des ESF im Vertrag niedergelegt sind und bei der Durchführung der Grundsatz der geteilten Verwaltung unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und Regionen zur Anwendung gelangt.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Im Kommissionsvorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen sind für die Kohäsionspolitik 376 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen.

    Vorgeschlagene Mittelausstattung (2014-2020) || Mrd. EUR || ESF-Mindestanteil || Entsprechender ESF-Mindestbetrag (Mrd. EUR)

    Weniger entwickelte Regionen Übergangsregionen Stärker entwickelte Regionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 38,9 53,1 11,7 68,7 0,926 || 25 % 40 % 52 % - - - || 40,7 15,6 27,6 - - -

    Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (sowie weitere 10 Mrd. EUR an zweckgebundenen Kohäsionsfondsmitteln) || - ||

    *Alle Zahlen in konstanten Preisen von 2011

    Im vorliegenden Vorschlag werden im Hinblick auf die Optimierung des Beitrags der Fonds zur Verwirklichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 ESF-Mindestquoten für jede der im Vorschlag für eine allgemeine Verordnung definierten Kategorien von Regionen festgelegt. Daraus ergibt sich für den ESF ein Mindestanteil von 25 % an den Gesamtmitteln für die Kohäsionspolitik (die Mittelzuweisung für die Fazilität „Connecting Europe“ ausgenommen), d. h. ein Betrag in Höhe von 84 Mrd. EUR. Die angegebenen ESF-Mindestzuweisungen schließen die Finanzmittel (2,5 Mrd. EUR) ein, die gemäß einem künftigen Vorschlag der Kommission für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger vorgesehen sind.

    5.           ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG

    Was den Anwendungsbereich betrifft, so schlägt der Entwurf einer ESF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 vor, den ESF unionsweit auf folgende vier „thematische Ziele“ auszurichten: (i) Förderung der Beschäftigung und der Mobilität der Arbeitskräfte; (ii) Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen; (iii) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut; (iv) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und effizientere öffentliche Verwaltung. Jedes thematische Ziel wird in Interventionskategorien oder „Investitionsprioritäten“ umgesetzt. Überdies soll der ESF zur Erreichung weiterer thematischer Ziele beitragen, wie Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente Wirtschaft, intensivere Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation sowie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen.

    Damit eine ausreichende und nachweisbare Wirkung erzielt werden kann, ist es erforderlich, die Mittel zu konzentrieren. In diesem Sinne wird vorgeschlagen,

    – die Förderung der Verwaltungskapazitäten auf Mitgliedstaaten zu begrenzen, die weniger entwickelte Regionen haben oder für Finanzhilfen durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen;

    – mindestens 20 % der ESF-Mittel für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ einzusetzen;

    – die Mittel im Rahmen der operationellen Programme auf eine begrenzte Anzahl von „Investitionsprioritäten“ zu konzentrieren.

    Des Weiteren präzisiert und bekräftigt der Verordnungsentwurf den ESF-Beitrag zum Engagement der Europäischen Union, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen und Diskriminierungen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollen ein entschlossenes Mainstreaming-Konzept mit gezielten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung kombinieren.

    Der Verordnungsentwurf stellt überdies darauf ab, soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF durch Anreize in Form eines höheren Kofinanzierungssatzes zugunsten einschlägiger Prioritätsachsen, durch besondere Regelungen für die Programmplanung und das Monitoring sowie durch eine verstärkte Rolle der Kommission beim Austausch und bei der Verbreitung bewährter Verfahren, gemeinsamer Maßnahmen und der Ergebnisse in der gesamten Europäischen Union zu intensivieren.

    In Zusammenhang mit den Monitoring- und Evaluierungssystemen werden im Verordnungsentwurf Mindestqualitätsstandards und eine Reihe verbindlicher gemeinsamer Indikatoren vorgeschlagen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Monitoring solide und zuverlässige Daten liefert, die problemlos auf EU-Ebene aggregiert werden können, und dass die Evaluierung den Schwerpunkt auf die Prüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der ESF-Unterstützung legt.

    Im Verordnungsentwurf wird der Einbeziehung der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen in die Programmplanung und die Umsetzung der ESF-Prioritäten und Vorhaben große Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund wird für die weniger entwickelten Regionen und Länder angeregt, dass ein angemessener Betrag von ESF-Mitteln für Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten von Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellt wird. Unterstützt werden sollen auch gemeinsame Aktivitäten der Sozialpartner, denn ihnen kommt eine entscheidende Rolle in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung zu.

    In diesem Sinne wird auch eine begrenzte Anzahl von speziellen Förderfähigkeitsregelungen vorgeschlagen, um für Empfänger geringerer Finanzhilfebeträge und für kleinere Vorhaben den Zugang zu ESF-Mitteln erleichtern und die unterschiedlichen Arten von ESF-Vorhaben und ESF-Empfängern im Vergleich zu anderen Fonds zu berücksichtigen. Damit gewährleistet ist, dass die Vereinfachung für die Empfänger zum Tragen kommt, schlägt der Verordnungsentwurf vor, die Nutzung der vereinfachten Finanzierungsoptionen auszudehnen, die für kleinere Vorhaben auch verbindlich werden soll. Diese Regelungen sollen den Verwaltungsaufwand für die Empfänger und Verwaltungsbehörden verringern, die Ergebnisorientierung des ESF stärken und die Fehlerquoten senken.

    Schließlich werden für die Finanzinstrumente besondere Bestimmungen eingeführt, um die Mitgliedstaaten und Regionen anzuregen, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel zu erhöhen und somit dafür zu sorgen, dass mehr Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung, Bildung und sozialer Eingliederung finanziert werden können.           

    2011/0268 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[9],

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[11],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vor; insbesondere legt sie die thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen für die Programmplanung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle fest. Daher ist es notwendig, Auftrag und Interventionsbereich des Europäischen Sozialfonds zusammen mit den entsprechenden Investitionsprioritäten, mit denen die thematischen Ziele aufgegriffen werden, zu präzisieren und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF finanziert werden können, festzulegen.

    (2) Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 162 des Vertrags sollte der ESF die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern, Bildung und lebenslanges Lernen fördern sowie Maßnahmen zur aktiven Eingliederung entwickeln und somit zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Artikel 174 des Vertrags beitragen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 des Vertrags sollte der ESF den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen.

    (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[12] durch alle gemeinsamen Politiken, darunter die Kohäsionspolitik, unterstützt wird. Um sicherzustellen, dass der ESF gänzlich auf die Ziele dieser Strategie abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, sollte der ESF die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sowie der Beschlüsse des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 121 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommen werden, unterstützen. Überdies sollte er zur Umsetzung der Leitinitiativen beitragen, insbesondere zu der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“[13], der Initiative „Jugend in Bewegung“[14] und der Initiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“[15]. Außerdem sollte er Mittel für Maßnahmen im Rahmen der Initiativen „Digitale Agenda“[16] und „Innovationsunion“[17] bereitstellen.

    (4) Infolge der wirtschaftlichen Globalisierung, des technologischen Wandels, der zunehmenden Alterung der Arbeitskräfte und eines zunehmenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels ist die Europäische Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Diese sind durch die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise noch verschärft worden, die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führte, von der insbesondere junge Menschen und andere Risikogruppen, wie Migranten, betroffen sind. Der ESF sollte darauf abzielen, die Beschäftigung zu fördern und die Mobilität der Arbeitskräfte zu unterstützen, in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen zu investieren, die soziale Eingliederung zu fördern und die Armut zu bekämpfen. Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte sollte der ESF die transnationale geografische Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen. Hierzu sollte er vor allem das Leistungsangebot des Europäischen Beschäftigungsnetzes EURES – Stellenvermittlung und entsprechende Information, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene – unterstützen.

    (5) Um das Wirtschaftswachstum zu steigern und die Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhöhen, sollten zusätzlich zu diesen Prioritäten in den weniger entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten die Effizienz der öffentlichen Verwaltung verbessert und die institutionellen Kapazitäten der Stakeholder, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind, gestärkt werden.

    (6) Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren europäischen Unternehmen unterstützt werden und dass die Menschen sich durch geeignete Qualifizierung und durch lebenslanges Lernen an neue Herausforderungen, wie den Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft, die digitale Agenda sowie den Umstieg auf eine CO2‑arme und energieeffizientere Wirtschaft, anpassen können. Mit seinen prioritären thematischen Zielen sollte der ESF dazu beitragen, diesen Herausforderungen zu begegnen. Unter Berücksichtigung der Absicht der EU, den Teil des EU-Haushalts, der sich auf die Einbindung der Klimapolitik in andere Politikbereiche bezieht, auf mindestens 20 % zu erhöhen, auch durch Beiträge aus verschiedenen Politikfeldern, sollte der ESF in diesem Kontext die Umstellung der Arbeitskräfte auf grünere Kompetenzen und Arbeitsplätze, vor allem in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltiger Verkehr, unterstützen.

    (7) Der ESF sollte zur Strategie Europa 2020 beitragen, indem er eine stärkere Mittelkonzentration auf die Prioritäten der Europäischen Union gewährleistet. Dank der Zuweisung eines zweckgebundenen Mindestbetrags sollte der ESF vor allem seine Unterstützung für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut intensivieren. Je nach Entwicklungsstand der unterstützten Regionen sollten Auswahl und Anzahl der Investitionsprioritäten für die ESF-Finanzhilfen begrenzt werden.

    (8) Um ein genaueres Monitoring und eine bessere Bewertung der Ergebnisse, die durch die ESF-geförderten Maßnahmen auf EU-Ebene erzielt werden, zu gewährleisten, sollte eine Reihe gemeinsamer Output- und Ergebnisindikatoren eingeführt werden.

    (9) Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen an der ESF-Umsetzung fördern.

    (10) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 des Vertrags beiträgt. Bewertungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, den Genderaspekt durchgängig in den Programmen zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durchgeführt werden.

    (11) In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Vertrags sollte die durch den ESF finanzierte Umsetzung der Prioritäten dazu beitragen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Der ESF sollte dazu beitragen, dass den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. Der ESF sollte auch den Übergang von der institutionellen zur gemeindenahen Betreuung fördern.

    (12) Es ist wesentlich, soziale Innovationen zu unterstützen, damit die Politik besser auf den sozialen Wandel reagieren kann und innovative Sozialunternehmen unterstützt und gefördert werden. Insbesondere die Erprobung und Bewertung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind entscheidend, um die Wirksamkeit der Politik zu erhöhen, und rechtfertigen somit eine gezielte Unterstützung durch den ESF.

    (13) Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert, und es ist daher notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren.

    (14) Für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und ihrer Kernziele ist die Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder erforderlich. Territoriale Bündnisse, lokale Initiativen für Beschäftigung und soziale Eingliederung, auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung sowie Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung können genutzt und gefördert werden, damit regionale und lokale Behörden, Städte, Sozialpartner und Nichtregierungsorganisation sich aktiver in die Programmdurchführung einbringen können.

    (15) Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere ESF-spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

    (16) Um den Einsatz des ESF zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu senken und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vom ESF geförderten Vorhaben, ist es angezeigt, Bestimmungen in Ergänzung der Artikel 57 und 58 der Verordnung (EU) Nr. […] festzulegen.

    (17) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten ermutigt werden, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel durch Finanzinstrumente zu erhöhen, mit denen z. B. Studierende, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilität der Arbeitskräfte, die soziale Eingliederung und soziales Unternehmertum unterstützt werden.

    (18) Für die Festlegung einer Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen sowie der entsprechenden Höchstbeträge je nach Art der Vorhaben und für die Festlegung besonderer Regelungen und Bedingungen für politisch begründete Garantien sollte die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, der Kommission übertragen werden. Vor allem ist es wichtig, dass die Kommission in der Vorbereitungsphase angemessene Konsultationen, u. a. auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (19) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999[18]. Daher sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

    Artikel 2 Auftrag

    1. Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

    2. Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten[19] und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen.

    3. Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik zu fördern.

    Artikel 3 Interventionsbereich

    1. Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

    (a) Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

    (i)      Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u. a. durch lokale Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

    (ii)      dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben;

    (iii)     Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen;

    (iv)     Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

    (v)     Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel;

    (vi)     aktives und gesundes Altern;

    (vii)    Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte;

    (b) Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

    (i)      Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung;

    (ii)      Verbesserung der Qualität, Effizienz und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten;

    (iii)     Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    (c) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

    (i)      aktive Eingliederung;

    (ii)      Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

    (iii)     Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

    (iv)     Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

    (v)     Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen;

    (vi)     auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

    (d) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

    (i)      Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.  Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen;

    (ii)      Aufbau der Kapazitäten von Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind, sowie sektorale und territoriale Bündnisse, durch die Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angestoßen werden.

    2. Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

    (a) Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie;

    (b) Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

    (c) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

    (d) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital.

    Artikel 4 Kohärenz und thematische Konzentration

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen, die in den nationalen Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

    2. Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt.

    3. Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

    (a) In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    (b) In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    (c) In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    Artikel 5 Indikatoren

    1. Die im Anhang dieser Verordnung genannten gemeinsamen Indikatoren und die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. […] verwendet. Alle Indikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.            Die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren beziehen sich auf teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden kumulative Zielwerte für 2022 festgelegt. Die Ausgangswerte werden auf 0 gesetzt.           Die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die Prioritätsachsen oder auf die im Rahmen einer Prioritätsachse festgelegten Teilbereiche. Die Ausgangswerte beruhen auf den neuesten verfügbaren Daten. Für 2022 werden kumulative Zielwerte festgelegt.

    2. Gleichzeitig mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt die Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Investitionsprioritäten. Die Daten beziehen sich auf die Kategorisierung sowie die Output- und Ergebnisindikatoren.

    Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Programmplanung und Umsetzung

    Artikel 6 Einbeziehung der Sozialpartner

    1. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. In diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

    2. Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF‑Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

    3. Um eine angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

    Artikel 7 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. […] sowie durch besondere, gezielte Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern, die geschlechtsspezifische Segregation auf dem Arbeitsmarkt abzubauen, Geschlechterstereotypen in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Frauen und Männer zu fördern.

    Artikel 8 Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle, auch die Barrierefreiheit für behinderte Menschen, durch eine durchgängige Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. […] sowie durch besondere Maßnahmen im Rahmen der Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii. Derartige Maßnahmen sind auf diskriminierungsgefährdete und behinderte Menschen ausgerichtet und stellen darauf ab, ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ihre soziale Eingliederung zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu gemeindenaher Betreuung zu erleichtern.

    Artikel 9 Soziale Innovationen

    1. Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll.

    2. Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale Innovationen fest, die in Einklang mit ihren besonderen, in den operationellen Programmen aufgezeigten Bedürfnissen stehen.

    3. Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

    Artikel 10 Transnationale Zusammenarbeit

    1. Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

    2. Die Mitgliedstaaten können Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen.

    3. Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 2 angesprochenen Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Monitoring und Evaluierung.

    Artikel 11 Fondsspezifische Bestimmungen für die operationellen Programme

    1. Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] können in den operationellen Programmen Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 und 10 festgelegt werden.

    2.           Abweichend von Artikel 109 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] wird der Höchstfinanzierungssatz für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 % erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen ist.

    3.           Zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten ESF‑geförderten Maßnahmen

    (a) zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. […] aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls nach Prioritätsachse;

    (b) zur sozialen Innovation und transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10, sofern sie nicht durch eine spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind.

    Artikel 12 Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

    1.           Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung unterstützen.

    2.           In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten Städten zu begegnen.

    Kapitel III Sonderbestimmungen für die finanzielle Verwaltung

    Artikel 13 Förderfähigkeit von Ausgaben

    1. Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 109 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. […] auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können.

    2. Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (a) das Vorhaben ist von Vorteil für das Programmgebiet;

    (b) die Pflichten der Programmbehörden in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a und die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

    3. Neben den in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] genannten Ausgaben kommt der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine ESF-Finanzhilfe in Betracht.

    4. Sachleistungen in Form von Beihilfen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF‑Finanzhilfe in Frage, vorausgesetzt ihr Wert liegt nicht über den vom Dritten getragenen Kosten und sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, an.

    Artikel 14 Vereinfachte Finanzierungsoptionen

    1. Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […].

    Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen.

    Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

    Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

    2. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.

    3. Finanzhilfen, die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt.

    4. Finanzhilfen, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, werden in Form von Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

    Artikel 15 Finanzinstrumente

    1. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds, unterstützen.

    2. Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“, die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern.

    Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher Stellen führt.

    Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […] fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.          

    Kapitel IV Befugnisübertragung und Schlussbestimmungen

    Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

    2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 ist unbefristet und gilt ab 1. Januar 2014.

    3. Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

    Artikel 17 Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 18 Überprüfungsklausel

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 164 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2020.

    Artikel 19 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am … .

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen

    (1) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer

    Unter Teilnehmer[20] sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Investition profitieren, die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Empfänger gelten nicht als Teilnehmer.

    · Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

    · Langzeitarbeitslose*

    · Nichterwerbstätige*

    · Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

    · Erwerbstätige, auch Selbständige*

    · Unter 25-Jährige*

    · Über 54-Jährige*

    · Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*

    · Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

    · Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

    · Migranten, Personen ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

    · Behinderte Menschen**

    · Sonstige benachteiligte Personen**

    Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.

    Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 101 Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen. Alle Daten sind nach Geschlecht zu gliedern.     

    (2) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Einrichtungen

    · Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden

    · Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste ausgerichtet sind

    · Zahl der unterstützten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen

    Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen. 

    (3) Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer

    · Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme erneut auf Arbeitsuche sind

    · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

    · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen

    · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben

    Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen. Alle Daten sind nach Geschlecht zu gliedern.     

    (4) Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer

    · Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben

    · Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme selbständig sind

    · Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich sechs Monate nach ihrer Teilnahme verbessert hat

    Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen. Sie sind auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Prioritätsachse oder jedem Teilbereich zu sammeln. Die interne Validität der Auswahl sollte sicherstellen, dass die Daten auf Ebene der Prioritätsachse oder des Teilbereichs verallgemeinert werden können. Alle Daten sind nach Geschlecht zu gliedern.

    [1]               Fünfter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, November 2010.

    [2]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Überprüfung des EU‑Haushalts (KOM(2010) 700 vom 19.10.2010).

    [3]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011).

    [4]               Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Results of the public consultation on the conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion (Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu den Schlussfolgerungen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt) (SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011).

    [5]               Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds (P7_TA(2010)0357).                Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (P7_TA(2010)0356).

    [6]               ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 8.

    [7]               ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 8.

    [8]               KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

    [9]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [10]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [11]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [12]             KOM(2010) 2020 endg. vom 03.03.2010.

    [13]             KOM(2010) 682 endg. vom 23.11.2010.

    [14]             KOM(2010) 477 endg. vom 15.09.2010.

    [15]             KOM(2010) 758 endg. vom 16.12.2010.

    [16]             KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010.

    [17]             KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010.

    [18]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

    [19]             Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28-34) und Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46-51).

    [20]             Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.    Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c). Die Bestimmung des Begriffs „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist in Artikel 2 der genannten Richtlinie niedergelegt.   Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4).

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