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Document 52011PC0598

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

    /* KOM/2011/0598 endgültig - 2011/0260 (COD) */

    52011PC0598

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben /* KOM/2011/0598 endgültig - 2011/0260 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Nach den Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den AKP‑Regionen, die 2002 aufgenommen und im Dezember 2007 abgeschlossen wurden, haben einige Länder weder die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung eines WPA ergriffen noch umfassende regionale Verhandlungen abgeschlossen.

    So haben die Republik Burundi, die Republik Ghana, die Republik Kenia, die Union der Komoren, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda zwar Verhandlungen abgeschlossen, aber ihre jeweiligen Abkommen nicht unterzeichnet.

    Die Republik Botsuana, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Haiti, die Republik Kamerun, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Simbabwe und das Königreich Swasiland haben unterzeichnet, jedoch die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

    Daher erfüllen diese Länder die Bedingungen der Marktzugangsverordnung für die vorgezogene vorläufige Anwendung der Handelspräferenzen nicht mehr, die ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Vorgriff auf die Ratifizierung eines WPA zuerkannt wurden. Nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 sollten die diesen Ländern gewährten Handelspräferenzen nicht mehr aufrechterhalten werden. Der beigefügte Vorschlag sieht die Änderung der Liste der präferenzbegünstigten Länder (Anhang I der Ratsverordnung (EG) Nr. 1528/2007) durch die Streichung der Länder vor, welche die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung eines WPA noch immer nicht ergriffen haben. Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, dass diese Länder WPA‑Vertragsparteien werden, und wird die in jüngster Zeit bei verschiedenen Verhandlungen zutage getretene Dynamik in vollem Umfang nutzen, um im Einklang mit den WPA‑Verhandlungsrichtlinien und den im Cotonou-Abkommen festgesetzten Prioritäten nachhaltige und langfristige Handelsregelungen mit diesen Partnern zu erarbeiten.

    Die Kommission hat den Rat, das Europäische Parlament, die AKP‑Staatengruppe sowie die Zivilgesellschaft darüber unterrichtet, dass die derzeitige Lage nicht haltbar ist, da der zoll‑ und kontingentfreie Marktzugang noch immer Ländern gewährt wird, welche die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung der Abkommen nicht ergreifen; da die Ratifizierung jedoch die Basis für diesen Zugang bildet, wird der vorgezogenen vorläufigen Anwendung der Handelspräferenzen damit die Grundlage entzogen.

    Sollten die aus Anhang I gestrichenen Länder die erforderlichen Schritte in Hinblick auf eine Ratifizierung eines WPA ergreifen, so könnten sie weiterhin die jeweiligen Handelspräferenzen in Anspruch nehmen und zur Wahrung des ihnen gewährten Marktzugangs baldmöglichst wieder in den Anhang aufgenommen werden. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Änderung des Anhangs I im Hinblick auf die Wiederaufnahme dieser Länder delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen.

    2011/0260 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“):          zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;      zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);          zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;      zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;   zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;            zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;     zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;         zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

    (2)       Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d’Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua‑Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia[1], der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören[2].

    (3)       Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

    (4)       Daher sollte angesichts Artikel 2 Absatz 3 (insbesondere Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte Anhang I dieser Verordnung durch die Streichung dieser Länder geändert werden.

    (5)       Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

    1) Die folgenden Artikel 2a und 2b werden eingefügt:

    „Artikel 2a

    Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2b zu erlassen, um Anhang I im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die kraft [Verordnung (EU) Nr. …/…[3]] aus dem genannten Anhang gestrichen wurden und die seither die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

    Artikel 2b

    Ausübung übertragener Befugnisse

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels übertragen.

    2.           Die Befugnis nach Artikel 2a wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

    3.           Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Widerruf wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein nach Artikel 2a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach der Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

    2) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    „ANHANG I

    Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:

    ANTIGUA UND BARBUDA

    DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

    BARBADOS

    BELIZE

    DAS COMMONWEALTH DOMINICA

    DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

    GRENADA

    DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

    JAMAIKA

    DIE REPUBLIK MADAGASKAR

    DIE REPUBLIK MAURITIUS

    DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

    DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

    FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

    ST. LUCIA

    ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

    DIE REPUBLIK SURINAME

    DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

    2.           HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120 (Zölle)

    Für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagter Betrag: 16 653 700 000 EUR

    3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    x      Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie || Einnahmen[4] || Zwölfmonatszeit‑raum gerechnet ab dem 1.1.2014 || 2014

    Artikel 120 || Eigenmittel – Zölle || || + 381,6

    Stand nach der Maßnahme

    || 2015 || 2016 || || ||

    Artikel 120 || + 381,6 || + 381,6 || || ||

    || || || || ||

    4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Mit diesem Vorschlag wird nur die Liste der nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 begünstigten Länder geändert; Maßnahmen der Verordnung zur Betrugsbekämpfung bleiben davon unberührt.

    5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wurde einigen Ländern unter bestimmten Bedingungen der zoll‑ und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Liste der begünstigten Länder (Anhang I) dieser Verordnung geändert. Wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder gestrichen, fallen seine Ausfuhren in die EU unter eine andere Handelsregelung, die entweder ungünstiger oder bestenfalls ebenso günstig wie die Regelung der Verordnung ist; dadurch erhöhen sich die im Namen der EU erhobenen Zölle.

    Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf den EU‑Haushalt wird die mit Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 geschaffene Situation als Status quo zugrunde gelegt (zollfreier, kontingentfreier Zugang zum EU-Markt, also keine Entrichtung von Zöllen). Dann wird für jedes betroffene Land der Status quo mit den Zöllen verglichen, die im Rahmen einer anderen Handelsregelung zu zahlen sind, unter welche die einzelnen Länder nach der Streichung von der Liste der begünstigten Länder fallen; dabei kommen folgende Regelungen in Frage:

    · für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC): die Alles-außer‑Waffen-Regelung, nach welcher der Zugang zum EU‑Markt zollfrei und kontingentfrei ist (also keine Entrichtung von Zöllen);

    · für Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie (UMIC): die Meistbegünstigungsregelung (Zölle sind nach Maßgabe des allgemeinen EU‑Zolltarifs zu entrichten)[5];

    · für andere Entwicklungsländer (DC): das Allgemeine Präferenzsystem (APS), nach dem Zölle ausgesetzt oder gesenkt werden (einige Zölle werden entrichtet, einige zu niedrigeren Sätzen).

    Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf den EU‑Haushalt davon abhängen, wie viele Länder von der Liste der begünstigten Länder gestrichen werden. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollen 18 Länder aus Anhang I gestrichen werden, von denen 9 nicht unter die Alles-außer‑Waffen-Regelung fallen, so dass ihre Ausfuhren in die EU Zöllen unterliegen würden. Erfüllen sie jedoch vor Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2014 bestimmte Bedingungen, können sie die geltenden Handelspräferenzen weiter in Anspruch nehmen. Der ausgewiesene Wert ist somit der Höchstwert, der sich bei Streichung aller 9 betroffenen Länder ergibt; kann ein Land nämlich weiterhin die Bestimmungen der Verordnung in Anspruch nehmen, fließen die Zölle nicht dem EU‑Haushalt zu und der Wert ist niedriger.

    In Tabelle 1 sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach den einzelnen Ländern aufgeschlüsselt. Bei der auf dem Jahr 2009 basierten Berechnung wird von konstanten Handelsströmen ausgegangen. Der Betrag der zollpflichtigen Einfuhren ergibt sich aus dem Status des Landes, also der geltenden Handelsregelung bei Wegfall der Handelspräferenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007. Zur Berechnung der dem EU‑Haushalt zufließenden Zölle wird der Betrag der zollpflichtigen Einfuhren (Spalte 4) mit der Präferenzspanne (Unterschied zwischen den geltenden Zollsätzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und der alternativen Handelsregelung, Spalte 5) multipliziert. Der dem EU‑Haushalt zufließende Nettogesamtzoll ist der Bruttogesamtbetrag abzüglich der von den Mitgliedstaaten für Erhebungskosten einbehaltenen 25 %.

    Tabelle 1: Auswirkungen auf den Haushalt aufgeschlüsselt nach den Ländern, die möglicherweise von der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 betroffen sind:

    1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 = 5*4

    Land || Status || Einfuhren in die EU || zollpflichtige Einfuhren || Präf.-VO. 1528/2007 || Präf.‑Wert (Zölle)

    || || in 1000 EUR || in 1000 EUR || in % || in 1000 EUR

    Botsuana || UMIC || 370.707 || 35.639 || 81,7 || 29.111

    Burundi || LDC || 39.000 || 0 || 0 || 0

    Kamerun || DC || 1.741.473 || 333.724 || 14,9 || 49.858

    Komoren || LDC || 9.000 || 0 || 0 || 0

    Fidschi || DC || 92.402 || 89.986 || 75,3 || 67.782

    Ghana || DC || 1.087.880 || 376.548 || 10,3 || 38.654

    Haiti || LDC || 19.000 || 0 || 0 || 0

    Côte d’Ivoire || DC || 3.051.022 || 1.029.512 || 10,3 || 105.662

    Kenia || DC || 1.075.563 || 751.792 || 5,8 || 43.804

    Lesotho || LDC || 101.000 || 0 || 0 || 0

    Mosambik || LDC || 679.000 || 0 || 0 || 0

    Namibia || UMIC || 585.765 || 298.663 || 19,5 || 58.156

    Ruanda || LDC || 37.000 || 0 || 0 || 0

    Swasiland || DC || 130.656 || 125.764 || 52 || 65.427

    Tansania || LDC || 348.000 || 0 || 0 || 0

    Uganda || LDC || 371.000 || 0 || 0 || 0

    Sambia || LDC || 233.000 || 0 || 0 || 0

    Simbabwe || DC || 234.992 || 167.459 || 30,1 || 50.365

    GESAMTBETRAG ||

    508 819

    NETTOGESAMTBETRAG (nach Abzug der Erhebungskosten) || 381 614

    Quelle: COMEXT (Eurostat), Berechnungen der GD TRADE

    [1]               ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 1.

    [2]               ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    [3]               ABl. L … vom ………, S. .. .

    [4]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. Nach dem derzeit geltenden Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EG, Euratom) 2007/436/EG des Rates) vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17-21). Mit Inkrafttreten eines neuen Eigenmittel­beschlusses könnte sich dies ändern.

    [5]               Voraussetzung hierfür ist, dass die APS‑Reform (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen) angenommen wird.

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