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Document 52011PC0598
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Annex I to Council Regulation (EC) No 1528/2007 as regards the exclusion of a number of countries from the list of regions or states which have concluded negotiations
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
/* KOM/2011/0598 endgültig - 2011/0260 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben /* KOM/2011/0598 endgültig - 2011/0260 (COD) */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Nach den Verhandlungen über die
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den AKP‑Regionen, die 2002
aufgenommen und im Dezember 2007 abgeschlossen wurden, haben einige Länder
weder die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung eines WPA
ergriffen noch umfassende regionale Verhandlungen abgeschlossen. So haben die Republik Burundi, die Republik
Ghana, die Republik Kenia, die Union der Komoren, die Republik Namibia, die
Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Vereinigte Republik Tansania und die
Republik Uganda zwar Verhandlungen abgeschlossen, aber ihre jeweiligen Abkommen
nicht unterzeichnet. Die Republik Botsuana, die Republik Côte
d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Haiti, die
Republik Kamerun, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik
Simbabwe und das Königreich Swasiland haben unterzeichnet, jedoch die
erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen
Abkommen nicht ergriffen. Daher erfüllen diese Länder die Bedingungen
der Marktzugangsverordnung für die vorgezogene vorläufige Anwendung der
Handelspräferenzen nicht mehr, die ihnen mit Wirkung vom
1. Januar 2008 im Vorgriff auf die Ratifizierung eines WPA zuerkannt
wurden. Nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 sollten die
diesen Ländern gewährten Handelspräferenzen nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der beigefügte Vorschlag sieht die Änderung der Liste der präferenzbegünstigten
Länder (Anhang I der Ratsverordnung (EG) Nr. 1528/2007) durch die
Streichung der Länder vor, welche die erforderlichen Schritte im Hinblick auf
die Ratifizierung eines WPA noch immer nicht ergriffen haben. Die Kommission
wird sich weiterhin darum bemühen, dass diese Länder WPA‑Vertragsparteien
werden, und wird die in jüngster Zeit bei verschiedenen Verhandlungen zutage
getretene Dynamik in vollem Umfang nutzen, um im Einklang mit den WPA‑Verhandlungsrichtlinien
und den im Cotonou-Abkommen festgesetzten Prioritäten nachhaltige und
langfristige Handelsregelungen mit diesen Partnern zu erarbeiten. Die Kommission hat den Rat, das Europäische
Parlament, die AKP‑Staatengruppe sowie die Zivilgesellschaft darüber
unterrichtet, dass die derzeitige Lage nicht haltbar ist, da der zoll‑
und kontingentfreie Marktzugang noch immer Ländern gewährt wird, welche die
erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung der Abkommen nicht
ergreifen; da die Ratifizierung jedoch die Basis für diesen Zugang bildet, wird
der vorgezogenen vorläufigen Anwendung der Handelspräferenzen damit die
Grundlage entzogen. Sollten die aus Anhang I gestrichenen
Länder die erforderlichen Schritte in Hinblick auf eine Ratifizierung eines WPA
ergreifen, so könnten sie weiterhin die jeweiligen Handelspräferenzen in
Anspruch nehmen und zur Wahrung des ihnen gewährten Marktzugangs baldmöglichst
wieder in den Anhang aufgenommen werden. Daher sollte die Kommission ermächtigt
werden, zur Änderung des Anhangs I im Hinblick auf die Wiederaufnahme
dieser Länder delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. 2011/0260 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger
Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen
haben DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verhandlungen über die
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“):
zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007
abgeschlossen;
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am
17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);
zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007
abgeschlossen;
zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007
abgeschlossen;
zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am
28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am
4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007
(Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008
(Republik Sambia) abgeschlossen;
zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007
(Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik
Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;
zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am
27. November 2007 abgeschlossen;
zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen. (2) Der Abschluss der
Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der
Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der
Republik Côte d’Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen
Republik, der Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), der Republik Ghana,
Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der
Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich
Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik,
der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua‑Neuguinea, der
Republik Ruanda, der Republik Sambia[1],
der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts
und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik
Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der
Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme
dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates
vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen
der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in
bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums
und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören[2]. (3) Die Republik Botsuana, die
Republik Burundi, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher
Fidschi-Inseln), die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun,
die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik
Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die
Republik Simbabwe, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania
und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine
Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen. (4) Daher sollte angesichts
Artikel 2 Absatz 3 (insbesondere Buchstabe b) der Verordnung
(EG) Nr. 1528/2007 sollte Anhang I dieser Verordnung durch die
Streichung dieser Länder geändert werden. (5) Um sicherzustellen, dass
Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung
aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick
auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische
Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I
gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere,
dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf
Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass
sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie
folgt geändert: 1) Die folgenden Artikel 2a und 2b
werden eingefügt: „Artikel 2a Die Kommission ist ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 2b zu erlassen, um Anhang I im Sinne der
Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu
ändern, die kraft [Verordnung (EU) Nr. …/…[3]] aus dem genannten Anhang gestrichen wurden und die seither die
erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen
Abkommen ergriffen haben. Artikel 2b Ausübung
übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels
übertragen. 2. Die Befugnis nach
Artikel 2a wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf
unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Übertragung der
Befugnisse nach Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem
Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Widerruf wird am Tag nach
Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder
zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein nach Artikel 2a
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach der Notifizierung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese
Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um
2 Monate verlängert.“ 2) Anhang I erhält die Fassung des
Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG „ANHANG
I Liste der Regionen oder Staaten, die
Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben: ANTIGUA UND BARBUDA DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS BARBADOS BELIZE DAS COMMONWEALTH DOMINICA DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK GRENADA DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA JAMAIKA DIE REPUBLIK MADAGASKAR DIE REPUBLIK MAURITIUS DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA DIE REPUBLIK SEYCHELLEN FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS ST. LUCIA ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN DIE REPUBLIK SURINAME DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“ FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007
des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen
oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120 (Zölle) Für das Haushaltsjahr 2011
veranschlagter Betrag: 16 653 700 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern
ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie || Einnahmen[4] || Zwölfmonatszeit‑raum gerechnet ab dem 1.1.2014 || 2014 Artikel 120 || Eigenmittel – Zölle || || + 381,6 Stand nach der Maßnahme || 2015 || 2016 || || || Artikel 120 || + 381,6 || + 381,6 || || || || || || || || 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Mit diesem Vorschlag wird nur die Liste der nach
der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 begünstigten Länder geändert; Maßnahmen
der Verordnung zur Betrugsbekämpfung bleiben davon unberührt. 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Mit der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007
wurde einigen Ländern unter bestimmten Bedingungen der zoll‑ und
kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt. Mit dem vorliegenden Vorschlag
wird die Liste der begünstigten Länder (Anhang I) dieser Verordnung
geändert. Wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder gestrichen,
fallen seine Ausfuhren in die EU unter eine andere Handelsregelung, die
entweder ungünstiger oder bestenfalls ebenso günstig wie die Regelung der
Verordnung ist; dadurch erhöhen sich die im Namen der EU erhobenen Zölle. Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf den EU‑Haushalt
wird die mit Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 geschaffene Situation als
Status quo zugrunde gelegt (zollfreier, kontingentfreier Zugang zum EU-Markt,
also keine Entrichtung von Zöllen). Dann wird für jedes betroffene Land der
Status quo mit den Zöllen verglichen, die im Rahmen einer anderen
Handelsregelung zu zahlen sind, unter welche die einzelnen Länder nach der
Streichung von der Liste der begünstigten Länder fallen; dabei kommen folgende
Regelungen in Frage: ·
für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC): die Alles-außer‑Waffen-Regelung, nach welcher der Zugang zum EU‑Markt
zollfrei und kontingentfrei ist (also keine Entrichtung von Zöllen); ·
für Länder mit mittlerem Einkommen/obere
Einkommenskategorie (UMIC): die
Meistbegünstigungsregelung (Zölle sind nach Maßgabe des allgemeinen EU‑Zolltarifs
zu entrichten)[5]; ·
für andere Entwicklungsländer (DC): das Allgemeine Präferenzsystem (APS), nach dem Zölle ausgesetzt oder
gesenkt werden (einige Zölle werden entrichtet, einige zu niedrigeren Sätzen). Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Auswirkungen
auf den EU‑Haushalt davon abhängen, wie viele Länder von der Liste der
begünstigten Länder gestrichen werden. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollen
18 Länder aus Anhang I gestrichen werden, von denen 9 nicht
unter die Alles-außer‑Waffen-Regelung fallen, so dass ihre Ausfuhren in
die EU Zöllen unterliegen würden. Erfüllen sie jedoch vor Inkrafttreten der
Änderung am 1. Januar 2014 bestimmte Bedingungen, können sie die
geltenden Handelspräferenzen weiter in Anspruch nehmen. Der ausgewiesene Wert
ist somit der Höchstwert, der sich bei Streichung aller 9 betroffenen
Länder ergibt; kann ein Land nämlich weiterhin die Bestimmungen der Verordnung
in Anspruch nehmen, fließen die Zölle nicht dem EU‑Haushalt zu und der
Wert ist niedriger. In Tabelle 1 sind die Auswirkungen auf
den Haushalt nach den einzelnen Ländern aufgeschlüsselt. Bei der auf dem Jahr
2009 basierten Berechnung wird von konstanten Handelsströmen ausgegangen. Der
Betrag der zollpflichtigen Einfuhren ergibt sich aus dem Status des Landes,
also der geltenden Handelsregelung bei Wegfall der Handelspräferenzen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007. Zur Berechnung der dem EU‑Haushalt
zufließenden Zölle wird der Betrag der zollpflichtigen Einfuhren
(Spalte 4) mit der Präferenzspanne (Unterschied zwischen den geltenden
Zollsätzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und der alternativen
Handelsregelung, Spalte 5) multipliziert. Der dem EU‑Haushalt
zufließende Nettogesamtzoll ist der Bruttogesamtbetrag abzüglich der von den
Mitgliedstaaten für Erhebungskosten einbehaltenen 25 %. Tabelle 1:
Auswirkungen auf den Haushalt aufgeschlüsselt nach den Ländern, die
möglicherweise von der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1528/2007 betroffen sind: 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 = 5*4 Land || Status || Einfuhren in die EU || zollpflichtige Einfuhren || Präf.-VO. 1528/2007 || Präf.‑Wert (Zölle) || || in 1000 EUR || in 1000 EUR || in % || in 1000 EUR Botsuana || UMIC || 370.707 || 35.639 || 81,7 || 29.111 Burundi || LDC || 39.000 || 0 || 0 || 0 Kamerun || DC || 1.741.473 || 333.724 || 14,9 || 49.858 Komoren || LDC || 9.000 || 0 || 0 || 0 Fidschi || DC || 92.402 || 89.986 || 75,3 || 67.782 Ghana || DC || 1.087.880 || 376.548 || 10,3 || 38.654 Haiti || LDC || 19.000 || 0 || 0 || 0 Côte d’Ivoire || DC || 3.051.022 || 1.029.512 || 10,3 || 105.662 Kenia || DC || 1.075.563 || 751.792 || 5,8 || 43.804 Lesotho || LDC || 101.000 || 0 || 0 || 0 Mosambik || LDC || 679.000 || 0 || 0 || 0 Namibia || UMIC || 585.765 || 298.663 || 19,5 || 58.156 Ruanda || LDC || 37.000 || 0 || 0 || 0 Swasiland || DC || 130.656 || 125.764 || 52 || 65.427 Tansania || LDC || 348.000 || 0 || 0 || 0 Uganda || LDC || 371.000 || 0 || 0 || 0 Sambia || LDC || 233.000 || 0 || 0 || 0 Simbabwe || DC || 234.992 || 167.459 || 30,1 || 50.365 GESAMTBETRAG || 508 819 NETTOGESAMTBETRAG (nach Abzug der Erhebungskosten) || 381 614 Quelle: COMEXT (Eurostat), Berechnungen der
GD TRADE [1] ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 1. [2] ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1. [3] ABl. L … vom ………, S. .. . [4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben,
Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben. Nach dem derzeit geltenden Eigenmittelbeschluss
(Beschluss (EG, Euratom) 2007/436/EG des Rates) vom 7. Juni 2007 über das
System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163
vom 23.6.2007, S. 17-21). Mit Inkrafttreten eines neuen Eigenmittelbeschlusses
könnte sich dies ändern. [5] Voraussetzung hierfür ist, dass die APS‑Reform
(Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen) angenommen wird.