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Document 52011PC0579

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich, Österreich)

/* KOM/2011/0579 endgültig */

52011PC0579

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich, Österreich) /* KOM/2011/0579 endgültig */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 3. Januar 2011 übermittelte Österreich den Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 706 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen)[3] in den beiden österreichischen NUTS-II-Regionen Niederösterreich (AT12) und Oberösterreich (AT31).

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Aktenzeichen || EGF/2011/001

Mitgliedstaat || Österreich

Artikel 2 || Buchstabe b

Betroffene Unternehmen || 706

NUTS-II-Regionen || Niederösterreich (AT12) Oberösterreich (AT31)

NACE-Revision-2-Abteilung || 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen)

Bezugszeitraum || 1.2.2010 – 31.10.2010

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.2.2011

Datum der Antragstellung || 3.1.2011

Entlassungen im Bezugszeitraum || 2 338

Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 502

Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 5 390 800

Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 215 000

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,84

Gesamtkosten (EUR) || 5 605 800

EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 3 643 770

1. Der Antrag wurde der Kommission am 3. Januar 2011 vorgelegt und bis zum 9. Juni 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3. Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise führt Österreich an, dass die Krise mit ihren Auswirkungen auf das Verhalten der europäischen Verbraucher und auf den Rückgang der Warenproduktion besonders schwere Folgen für den Transportsektor gehabt habe, die sich im Vergleich zu den Hauptwirtschaftszweigen des Sekundärsektors jedoch erst später manifestiert hätten. Im Antrag wird eine Erhebung der International Road Transport Union[5] (IRU) zitiert, die in 74 IRU‑Mitgliedstaaten durchgeführt wurde. Demnach war in der Krise der nationale Warentransport in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich 10-20 % zurückgegangen; im internationalen Transportgewerbe belief sich der Rückgang um 20-30 %. Ferner war in dieser Studie von einem Anstieg der Insolvenzen um mindestens 20 % die Rede.

4. Nach Angaben des Fachverbands Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Österreich ist das Frachtgeschäft in Österreich im Juli 2009 um 30-50 % zurückgegangen. Der Verkehr von LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen ist in der ersten Hälfte des Jahres 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 17 % zurückgegangen. Diese rückläufigen Trends setzten sich im Jahr 2010 fort, so dass viele österreichische Straßengüterverkehrsunternehmen Arbeitnehmer entlassen mussten.

5. Von dieser Entwicklung besonders betroffen sind kleine und sehr kleine Transportunternehmen, die oft als Subunternehmer für große Spediteure arbeiten. Diese kleinen Unternehmen sind nicht in der Lage, schweren Krisen mit Managementinstrumenten (z. B. Kurzarbeit, sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz) zu begegnen, wie sie größeren Unternehmen zur Verfügung stehen.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b

6. Österreich beantragte eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der gleichen NACE-Revision-2-Abteilung in einer NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen in einem Mitgliedstaat tätig sind.

7. Der Antrag führt 2 338 Entlassungen in 706 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE-Revision 2 Abteilung 49 („Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen“)[6] in den NUTS-II-Regionen Niederösterreich (AT12) und Oberösterreich (AT31) während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 an. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

8. Die österreichischen Behörden argumentieren, dass die weltweite Krise mit ihren Folgen für alle wichtigen Industriebranchen, die sich unmittelbar auf die Transportbranche auswirkten, nicht absehbar war. Die wirtschaftliche Erholung ließ länger auf sich warten als erhofft, und die schweren Folgen für die Transportbranche mit einer derart hohen Zahl von Entlassungen kam überraschend.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vorgenommen haben, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

9. Der Antrag bezieht sich auf 2 338 Entlassungen in 706 Unternehmen während eines neunmonatigen Bezugszeitraums; von den entlassenen Arbeitskräften sollen 502 Personen (21,5 %) unterstützt werden.

10. Es sollen diejenigen Arbeitnehmer unterstützt werden, die wegen mangelnder Qualifikation nicht schnell eine neue Arbeit finden konnten. Alle anderen Arbeitnehmer konnten sich nach Angaben der österreichischen Behörden wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Für die zu unterstützenden Arbeitnehmer wurde eine „stiftungsähnliche Maßnahme“[7] ins Leben gerufen, eine den österreichischen Arbeitsstiftungen ähnelnde Struktur, deren Ziel es ist, die Arbeitsmarktposition von Arbeitsuchenden und insbesondere von solchen Arbeitsuchenden zu verbessern, die wie Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte auf dem Arbeitsmarkt geringere Chancen haben.

11. Die vollständige Liste der Unternehmen, auf die sich der österreichische Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich bezieht, findet sich in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das diesem Vorschlag beiliegt[8].

12. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 431 || 85,9

Frauen || 71 || 14,1

EU-Bürger/-innen || 396 || 78,9

Nicht-EU-Bürger/-innen || 106 || 21,1

15-24 Jahre || 77 || 15,3

25-54 Jahre || 387 || 77,1

55-64 Jahre || 38 || 7,6

> 64 Jahre || 0 || 0,0

13. 51 der zu unterstützenden Arbeitskräfte haben ein langfristiges gesundheitliches Problem bzw. eine Behinderung.

14. Alle für die Unterstützung in Frage kommenden Arbeitskräfte gehören der Berufsgruppe der LKW‑Fahrer an.

15. Österreich hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

16. Von den Entlassungen betroffen sind zwei der neun österreichischen Bundesländer, nämlich Niederösterreich (AT12) und Oberösterreich (AT31). Beide Länder zählen zusammen mit der Steiermark und Vorarlberg zu den Industriegebieten Österreichs. Niederösterreich ist das größte Bundesland, in dem auch die österreichische Hauptstadt Wien liegt. Niederösterreich grenzt an die Tschechische Republik und die Slowakei, Landeshauptstadt ist Sankt Pölten. Oberösterreich, das einwohnermäßig drittgrößte Bundesland, grenzt an Deutschland und die Tschechische Republik, Landeshauptstadt ist Linz.

17. Die wichtigsten Beteiligten sind die Landesregierungen von Niederösterreich und Oberösterreich, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice/AMS beider Länder und für die Sozialpartner die Arbeiterkammer Österreich (Arbeitnehmerseite) und die Wirtschaftskammer Österreich (Arbeitgeberseite).

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

18. Österreich argumentiert, dass die Entlassung von 2 338 LKW-Fahrern in einem neunmonatigen Zeitraum ein alarmierendes Signal für die Arbeitsmärkte der beiden betroffenen Länder darstellt, da der Arbeitsmarkt den entlassenen Fahrern nicht genügend Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Eine Beschäftigung dieser speziellen Gruppe in anderen Branchen kommt ohne umfangreiche Umschulungsmaßnahmen nicht in Betracht.

19. Die Arbeitslosenquote lag 2009 in den beiden betroffenen Ländern unter bzw. knapp über dem nationalen Durchschnitt (Oberösterreich 4,9 % und Niederösterreich 7,3 %, nationaler Durchschnitt: 7,2 %). In beiden Ländern stieg die Arbeitslosigkeit im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr jedoch stark an: +24,5 % in Niederösterreich und +39,7 % in Oberösterreich; dagegen belief sich der Anstieg in Österreich insgesamt nur auf +22,6 % (Durchschnitt für 2009 laut Wirtschaftskammer Österreich, Statistik Austria und AMS Oberösterreich).

20. Über die Hälfte (54,5 %) der 2 338 Entlassungen, auf die sich der Antrag bezieht, erfolgten in Niederösterreich (1 274 Arbeitskräfte in 384 Unternehmen) und 45,5 % in Oberösterreich (1 064 Arbeitskräfte in 322 Unternehmen). In Niederösterreich gibt es noch einen weiteren Fall von Massenentlassungen, für den ein EGF-Antrag bei der Kommission eingereicht wurde, und zwar EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich (704 Entlassungen in der Metallbrache im Jahr 2009).

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

21. Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden, um die 502 für eine Unterstützung in Frage kommenden Arbeitskräfte erneut in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Maßnahmen werden von einer stiftungsähnlichen Einrichtung durchgeführt, die im Januar 2011 nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ins Leben gerufen wurde. Zuständig für die Durchführung der personalisierten Maßnahmen sind der FAB[9] in Oberösterreich und die AGAN[10] in Niederösterreich; beide sind spezialisiert auf die Unterstützung von Arbeitskräften bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und nachhaltigen Qualifizierung.

22. Die Maßnahmen für die 502 zu unterstützenden Arbeitskräfte wurden mit den Arbeitsmarktservices von Niederösterreich und Oberösterreich abgestimmt und werden von ihnen kontrolliert. Sie beurteilen die Zweckmäßigkeit jeder Maßnahme für den Arbeitsmarkt und überwachen die Einhaltung der Projektordnung und der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Fortschritte der Arbeitskräfte werden überwacht, um sicherzustellen, dass die in den ersten Programmphasen aufgestellten Pläne weiterverfolgt werden. Im Einklang mit §18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und je nach dem früheren Arbeitszeitschema ist eine Vollauslastung der Teilnehmer/‑innen (einschließlich Lernzeiten) vorgesehen. Die durchführenden Stellen wenden geeignete Überwachungsverfahren (Anwesenheitslisten) an.

– Information und Aufnahme in die stiftungsähnliche Einrichtung: Allgemeine Information über spezifische Kanäle und in Zusammenarbeit mit den beiden AMS und den durchführenden Stellen FAB und AGAN (Verhältnis Lehrer/Arbeitnehmer 1:10 oder bei Bedarf individuelle Schulungen) sowie Möglichkeit für die Arbeitskräfte, ihre Aufnahme in die stiftungsähnliche Einrichtung zu beantragen.

– Berufsorientierung: Dazu gehört die Entwicklung von beruflichen Zukunftsperspektiven und die Ausarbeitung eines individuellen Plans für den eigenen Berufsweg, der von den Parteien unterzeichnet wird und die Grundlage der späteren Aktivitäten der Arbeitskräfte innerhalb der stiftungsähnlichen Einrichtung bildet (Verhältnis Lehrer/Arbeitnehmer 1:12 oder bei Bedarf individuelle Schulungen). Die Dauer ist auf sechs Wochen begrenzt, allerdings besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Verlängerung auf höchstens zwölf Wochen. Grundlegende Informationen zur Selbständigkeit sowie einwöchige „Schnupper“-Praktika in Unternehmen gehören ebenfalls zum Programm.

– Individuelle Qualifizierung: Dazu kann sowohl ein Ausbau der vorhandenen Kenntnisse der Arbeitskräfte gehören als auch eine berufliche Fortbildung zur Vorbereitung auf einen Berufswechsel. Dabei wird berücksichtigt, wie sinnvoll die Schulung für den Arbeitsmarkt ist und wie die Anforderungsprofile von freien Stellen aussehen. Diejenigen, die LKW-Fahrer bleiben wollen, können ihre Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/59/EG verbessern, deren Ziel es ist, einen gemeinschaftsweiten Standard für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern auf Gebieten wie Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, rationelles Fahrverhalten und Logistik zu schaffen.

Ein Teil der beruflichen Ausbildung braucht nicht aus dem EGF kofinanziert zu werden, da im österreichischen Bildungssystem hierfür keine Kosten anfallen. Wer sich selbständig machen will, kann dem Unternehmensgründungsprogramm (UGP) des Arbeitsmarktservice beitreten, das nicht mit EGF-Mitteln finanziert wird. Vor dem Eintritt in dieses spezifische AMS-Programm scheidet der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus dem EGF-Projekt aus.

– Betriebliche Praktika: Hierzu gehören vier verschiedene Arten von Praktika von unterschiedlicher Dauer sowie mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten für Unternehmen und Arbeitnehmer, die mit dem AMS vereinbart und dann vertraglich geregelt werden.

– Aktive Jobsuche: Diese Maßnahme wird von den durchführenden Stellen FAB und AGAN in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen AMS umgesetzt. Die aktive Arbeitsuche kann direkt nach der Orientierungsphase oder aber auch nach Abschluss der individuellen Bildungsmaßnahmen beginnen. In der Regel dauert diese Maßnahme höchstens 14 Wochen, kann allerdings in Sonderfällen (z. B. Personen über 50 Jahre) auf 28 Wochen heraufgesetzt werden. Während der Phase der aktiven Arbeitsuche müssen die Teilnehmer/-innen vom AMS angebotene zumutbare Beschäftigungen annehmen.

– Ausbildungsbeihilfe: Diese Beihilfe erhalten diejenigen, die sich zur Teilnahme einer Ausbildung verpflichten, die länger dauert als drei Monate. Sie stellt einen Anreiz zur Teilnahme an länger dauernden Schulungsmaßnahmen dar und ermöglicht es den Betroffenen, die damit verbundenen Kosten etwa für Fahrten und Lernmaterialien zu decken.

– Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs- oder Wiedereingliederungs-maßnahmen[11]: Diese Zuschussleistungen werden den Arbeitskräften nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Schulungen und den aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der stiftungsähnlichen Einrichtung gezahlt. Sie ermöglichen es den entlassenen Arbeitskräften, sich voll und ganz den Maßnahmen widmen. Die Kosten pro Person und Monat belaufen sich auf 1 270 EUR. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem diese Gelder gewährt werden, ausgesetzt.

23. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten und die Verwaltungsarbeit der beiden durchführenden Stellen (FAB und AGAN). Die Verwaltungskosten wurden pauschal berechnet und decken den gesamten 24-monatigen Durchführungszeitraum ab (5 625 EUR pro Monat zur Deckung der Kosten beider Stellen). Alle in die Maßnahmen eingebundenen Partner haben sich verpflichtet, die EGF-Unterstützung bekannt zu machen.

24. Die von den österreichischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die österreichischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 5 390 800 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 215 000 EUR (3,8 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 3 643 770 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Information und Aufnahme in die stiftungsähnliche Einrichtung || 502 || 400 || 200 800

Berufsorientierung || 450 || 1 200 || 540 000

Aktive Arbeitssuche || 300 || 700 || 210 000

Individuelle Qualifizierungen || 300 || 1 750 || 525 000

Betriebliche Praktika || 50 || 600 || 30 000

Ausbildungsbedingte Zuschussleistung bei mehr als 3 Monaten Ausbildung || 450 || 167 || 75 000 (gerundet)

Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen || 150 || 5 080 || 762 000

Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen || 300 || 10 160 || 3 048 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 5 390 800

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 15 000

Verwaltungsmaßnahmen || || 135 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 20 000

Kontrolltätigkeiten || || 45 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 215 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 5 605 800

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 3 643 770

25. Österreich hat bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen als Ergänzung zu den aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen betrachtet werden. Das österreichische operationelle ESF-Ziel-2-Programm konzentriert sich auf die Langzeitarbeitslosen, der EGF hingegen soll Arbeitskräften direkt nach ihrer Entlassung helfen. Daher bestehen bei diesen beiden Fonds keine Überschneidungen. Darüber hinaus hat Österreich Kostenzertifizierungsverfahren eingeführt, um jedes Risiko einer Doppelfinanzierung auszuschließen.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

26. Österreich begann am 1. Februar 2011 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

27. Die Sozialpartner wurden ab Juni 2010 von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) über den geplanten EGF-Antrag informiert. Die Arbeiterkammer Österreich (Arbeitnehmervertretung) und die Wirtschaftskammer Österreich (Arbeitgebervertretung) wurden im Januar 2011 über die neuesten Entwicklungen informiert.

28. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden. Wegen der geringen Größe der betroffenen Transportunternehmen waren nur wenige von ihnen verpflichtet, die geplanten Entlassungen gemäß dem österreichischen Frühwarnsystem (§45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes/AMFG) anzukündigen.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

29. In Bezug auf die Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der österreichischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde nachgewiesen, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

30. Österreich hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die nationale Kofinanzierung vom Arbeitsmarktservice aus Nieder- bzw. Oberösterreich sowie vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellt wird.

Finanzierung

31. Auf der Grundlage des Antrags Österreichs wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF) mit 3 643 770 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Österreichs.

32. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

33. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

34. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog‑Sitzung einzuberufen.

35. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

36. Mit dem Berichtigungshaushaltsplan 3/2011 wurde die EGF-Haushaltslinie 04.0501 um 50 000 000 EUR an Mitteln für Zahlungen aufgestockt. Die Mittel aus dieser Haushaltslinie werden zur Deckung der für den vorliegenden Antrag benötigten 3 643 770 EUR herangezogen. Nach Erlass der einschlägigen Beschlüsse durch beide Teile der Haushaltsbehörde in den ihr derzeit vorliegenden Fällen bleibt ein Betrag von 9 009 960 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04.0501 verfügbar.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/001 AT/Niederösterreich-Oberösterreich, Österreich)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[13], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[14]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für Anträge, die ab 1. Mai 2009 gestellt wurden, erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Österreich beantragte am 3. Januar 2011 einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 706 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen) in den beiden österreichischen NUTS-II-Regionen Niederösterreich (AT12) und Oberösterreich (AT31) tätig sind, und ergänzte diesen Antrag bis zum 9. Juni 2011 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 643 770 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 643 770 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am …

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. C 406 vom 30.12.2006, S. 1

[3]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[4]               Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[5]               www.iru.org

[6]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[7]               Stiftungsähnliche Maßnahmen basieren auf dem österreichischen Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG).

[8]               SEK(2011)1080.

[9]               www.fab.at

[10]             www.agannoe.at

[11]             Basierend auf § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

[12]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[13]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[14]             ABl. C […] vom […], S. […].

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