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Document 52011PC0555
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2008/106/EC of the European Parliament and of the Council on the minimum level of training of seafarers
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
/* KOM/2011/0555 endgültig - 2011/0239 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten /* KOM/2011/0555 endgültig - 2011/0239 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
1.1.
Zusammenfassung
Das Internationale Übereinkommen über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) wurde 1978 von den Vertragsstaaten der IMO
(International Maritime Organization ‑ Internationale
Seeschifffahrts-Organisation, der für den internationalen Rechtsrahmen für den
Seeverkehr zuständigen UN-Agentur) geschlossen. In diesem Übereinkommen sind
die Anforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (vor allem der Offiziere)
und die entsprechenden Befähigungszeugnisse geregelt. Das STCW-Übereinkommen
wurde 1995 wesentlich geändert. Das Übereinkommen wurde durch die
Richtlinie 94/58 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von
Seeleuten[1]
in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen. Die EU-Vorschriften im Bereich der
Sicherheit im Seeverkehr sind weitgehend an die internationalen Regeln
angeglichen. Die Richtlinie 94/58 wurde mehrfach
geändert und schließlich durch die Richtlinie 2001/25 ersetzt, an deren
Stelle wiederum die derzeit geltende Richtlinie 2008/106[2] trat. Im
Laufe der Zeit wurden die EU-Vorschriften in erster Linie geändert, um die
Änderungen des STCW-Übereinkommens umzusetzen, es wurde aber auch ein
einheitliches Verfahren für die Anerkennung der Zeugnisse von Seeleuten
eingeführt, die außerhalb der EU ausgebildet wurden. In einer Branche wie dem
Seeverkehr, der bereits seit vierzig Jahren globalisiert ist, ist die
Anerkennung der Zeugnisse von Seeleuten, die ihre theoretische und praktische Ausbildung
außerhalb der EU absolviert haben, eine wichtige Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund leitete die IMO 2007
eine umfassende Überprüfung des STCW-Übereinkommens ein, an der sowohl
die Kommission als auch die Mitgliedstaaten aktiv beteiligt waren; diese
Überprüfung führte zu einer Reihe wichtiger Änderungen, auf die sich die
Vertragsparteien auf der Konferenz in Manila am 25. Juni 2010 einigten. Die in Manila vereinbarten Änderungen des
Übereinkommens werden am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Ab diesem
Zeitpunkt muss die Ausbildung von Seeleuten den neuen Anforderungen
entsprechen. Da auch die Mitgliedstaaten der EU Vertragsparteien des
Übereinkommens sind und keiner von ihnen die Manila-Änderungen abgelehnt hat,
müssen sie ihre nationalen Rechtsvorschriften an den neuen Text des
Übereinkommens angleichen. Auch die Rechtsvorschriften der EU sollten wie
bisher an die internationalen Regeln angeglichen werden, um jeden Konflikt
zwischen den sich aus internationalem Recht ergebenden und den auf EU-Recht
beruhenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Der vorliegende
Vorschlag dient genau diesem Ziel der Angleichung an die internationalen Regeln
und umfasst darüber hinaus einige Elemente, durch die bei dieser Gelegenheit
die STCW-Richtlinie etwas gestrafft werden soll. Dazu gehört die Anforderung, dass die
Mitgliedstaaten in Zukunft Angaben in Bezug auf die Zeugnisse, die ihnen bereits
vorliegen, für Statistikzwecke der Kommission übermitteln müssen, und die
Verlängerung einer unrealistischen Frist im Verfahren für die Anerkennung der
STCW-Systeme von Drittstaaten.
1.2.
Das STCW-Übereinkommen
Die Schifffahrt war schon immer ein
internationales Geschäft. Dies führt auch dazu, dass Besatzungen, die auf dem
gleichen Schiff Dienst tun, in verschiedenen Ländern und nach verschiedenen
Systemen ausgebildet wurden. In dieser Hinsicht ist es unbedingt erforderlich,
dass alle Besatzungsmitglieder über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um
ihre Pflichten sicher erfüllen zu können. Die Ausbildung spielt in der Tat eine
wichtige Rolle für die Sicherheit im Seeverkehr. Aus diesem Grund verabschiedeten 1978 die
Vertragsparteien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in dem
Wunsch, „den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie den
Schutz der Meeresumwelt durch die einvernehmliche Festlegung internationaler
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten zu fördern“, das Internationale Übereinkommen über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten („STCW-Übereinkommen“), das 1984 in Kraft trat. In diesem Übereinkommen sind Mindestnormen
vorgeschrieben, die die Vertragsparteien erfüllen oder übertreffen müssen. Das
STCW-Übereinkommen wurde, wie bereits erwähnt, 1995 und 2010 erheblich
überarbeitet. Zu Aufbau und Inhalt des Übereinkommens ist zu
sagen, dass die einleitenden Artikel die allgemeinen Grundsätze und die
Bestimmungen in Bezug auf das Inkrafttreten und die Änderungsverfahren
enthalten, während in seiner technischen Anlage (die sich aus „Regeln“
zusammensetzt) die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Befähigung und
Zeugniserteilung für die verschiedenen Dienststellungen auf einem Schiff
(beispielsweise „Kapitän“, „Erster Offizier“ usw.) festgelegt sind. Eine
weitere Anlage des Übereinkommens (der „Code“) enthält in Teil „A“ detaillierte
Tabellen mit einer genauen Beschreibung der Fertigkeiten (z.B.
Positionsbestimmung, Manövrieren des Schiffs, Ladungsumschlag), die die
Kandidaten für die verschiedenen Funktionen an Bord erwerben müssen und die von
den zuständigen Gremien geprüft werden. Teil „B“ des Code schließlich enthält Hinweise
für die Anwendung sämtlicher STCW-Regeln. Teil „B“ des Code ist der einzige
Teil des Übereinkommens, der für die Vertragsstaaten nicht bindend ist. In diesem Zusammenhang zielte die Überprüfung
des Übereinkommens 2010 darauf ab, einerseits die geltenden Bestimmungen zu
verbessern (beispielsweise durch Verschärfung der Regeln zur Verhinderung von
Betrug und der Normen für die körperliche Eignung von Seeleuten
(Seediensttauglichkeit), und es andererseits an die neusten technischen
Entwicklungen anzupassen. Durch die Manila-Änderungen wurden auch eine
Reihe neuer Elemente eingeführt, beispielsweise Ausbildungsanforderungen für
„Vollmatrosen“ und „Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik“, die in
der vorherigen Fassung des Übereinkommens nicht enthalten waren.
1.3.
Die STCW-Richtlinien
Die Vorschriften der EU über die Aus- und
Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen waren
schon immer auf zwei Ziele ausgerichtet: ·
auf der Grundlage internationaler Normen
Mindestnormen für die Ausbildung von Seeleuten festzulegen, die auf Schiffen unter
einer EU-Flagge arbeiten; ·
zu gewährleisten, dass Seeleute, die auf Schiffen
unter einer EU-Flagge arbeiten und über Befähigungszeugnisse verfügen, die von
einem Drittland erteilt wurden, ordnungsgemäß ausgebildet sind. Diese beiden Aspekte sind in
den verschiedenen Richtlinien miteinander verbunden, die nach der Richtlinie
aus dem Jahr 1994 über Mindestanforderungen für die
Ausbildung von Seeleuten erlassen wurden, durch die das STCW-Übereinkommen
erstmals in EU-Recht aufgenommen wurde; die EU-Vorschriften wurden jeweils
angepasst, wenn das STCW-Übereinkommen geändert wurde. So wurde die Richtlinie 94/58 durch die
Richtlinie 98/35/EG geändert, durch die die Änderungen des Übereinkommens
von 1995 aufgenommen wurden, und dann durch die Richtlinie 2001/25
ersetzt; mit dieser Richtlinie wurde ein Verfahren für die Anerkennung von
Befähigungszeugnissen für Seeleute eingeführt, die von Drittländern erteilt
wurden. Drei weitere Änderungen folgten, durch die Richtlinie 2002/84 (in
der das Ausschussverfahren für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen aus
Drittländern festgelegt wurde), die Richtlinie 2003/103 (mit der ein neues
Verfahren für die Anerkennung von Drittländern eingeführt wurde), die
Richtlinie 2005/23 (mit der Anforderungen für Seeleute eingeführt wurden,
die auf Fahrgastschiffen Dienst tun) und die Richtlinie 2005/45 (über die
gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für
Seeleute). Schließlich wurde die Richtlinie 2001/25 durch die
Richtlinie 2008/106 ersetzt; gleichzeitig wurden neue Elemente in Bezug
auf das Ausschussverfahren eingeführt. Die großen Züge dieses sich ständig
weiterentwickelnden Rechtsrahmens lassen sich – ausgehend von den drei oben
genannten politischen Zielen ‑ wie folgt zusammenfassen: ·
Es wurden einheitliche Normen für die Ausbildung
von Seeleuten, die auf Schiffen unter einer EU-Flagge arbeiten, festgelegt,
die sich auf die entsprechenden Normen des STCW-Übereinkommens stützen. Solche
Normen werden, nachdem sie in die Rechtsvorschriften der EU aufgenommen wurden
und damit Teil des EU-Rechtsrahmens sind, nach den Rechtsgrundsätzen der EU
ausgelegt und angewendet und erforderlichenfalls durchgesetzt wie jede andere
EU-Rechtsvorschrift auch. Die geltende Richtlinie kann im Falle kleinerer
Änderungen des STCW-Übereinkommens im Zuge des Ausschussverfahrens aktualisiert
werden; werden auf internationaler Ebene erhebliche Änderungen beschlossen, ist
– wie im vorliegenden Fall ‑ eine neue Richtlinie erforderlich, durch die
die geltende geändert wird. ·
Anerkennung von Drittländern. Nach Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs (EMSA) verfügt die Kommission nun über die erforderliche
Unterstützung, um sich ein genaues Bild von den Systemen von Drittländern für
die Ausbildung von Seeleuten und die Zeugniserteilung zu machen. Daher wurde
der Kommission durch die Richtlinie 2003/103 die Aufgabe übertragen,
solche Systeme zu prüfen. Insbesondere soll die Kommission mit Unterstützung
der EMSA prüfen, ob Drittländer die Anforderungen des STCW-Übereinkommens
erfüllen. ·
Die Anerkennung eines Drittlands, die von einem
Mitgliedstaat beantragt werden muss, wird nach folgendem Verfahren beschlossen:
Zunächst nimmt die EMSA vor Ort eine Inspektion der seeverkehrsspezifischen
Aus- und Fortbildungssysteme und -einrichtungen und der Verfahren der
Zeugniserteilung vor, um Nachweise dafür zu sammeln, dass die Normen des
STCW-Übereinkommens erfüllt werden; danach prüfen die Dienststellen der
Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion und der von dem
betreffenden Drittland vorgelegten Unterlagen, ob das gesamte System den
STCW-Normen entspricht. Im Rahmen der Prüfung, ob die einschlägigen
Vorschriften erfüllt werden, wird unter Umständen mehrfach Kontakt mit dem
betreffenden Drittland aufgenommen, das seine Rechtsvorschriften oder Verfahren
möglicherweise anpassen wird, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Wie
viel Zeit dies beansprucht, hängt von Art und Umfang dieser Anpassungen und den
Anstrengungen des betreffenden Landes ab. Danach legt die Kommission den
Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ausschussverfahrens den Entwurf eines
Beschlusses (über die Anerkennung des betreffenden Landes oder den Entzug der
Anerkennung) zur Stellungnahme vor. Schließlich wird der Beschluss von der
Kommission erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Anerkennung durch die
Kommission bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die von dem anerkannten Land
erteilten Zeugnisse anerkennen können und dass Seeleute aus diesem Land
berechtigt sind, an Bord von Schiffen zu arbeiten, die unter der Flagge dieses
Mitgliedstaates fahren. Die Mitgliedstaaten sind jedoch trotz der Anerkennung
durch die Kommission nicht verpflichtet, Zeugnisse dieser Drittländer
anzuerkennen. Seeleute aus nicht anerkannten Ländern dürfen dagegen nicht auf
Schiffen unter EU-Flagge arbeiten.
2.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
2.1.
Inhalt des Vorschlags
2.1.1.
Die Manila-Änderungen
Wie bereits ausgeführt ist der Zweck des
vorliegenden Vorschlags, die Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 in EU-Recht
aufzunehmen, um insbesondere jeden Konflikt zwischen den auf internationalen
Regeln und den auf EU-Recht beruhenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu
vermeiden. Die Änderungen von 2010 betreffen sowohl die
„Regeln“ in der Anlage zum Übereinkommen als auch den eher technischen „Code“,
dessen Teil „A“, wie erwähnt, verbindlich ist. Die wichtigsten Änderungen des
Übereinkommens, die im vorliegenden Vorschlag aufgegriffen werden, sind: –
verschärfte Bestimmungen in Bezug auf Ausbildung
und Beurteilung der Befähigung, Erteilung von Fachkundenachweisen sowie
Vermeidung betrügerischer Praktiken; –
aktualisierte Anforderungen in Bezug auf die
körperliche Eignung von Seeleuten (Seediensttauglichkeit), Diensttüchtigkeit
sowie Alkoholmissbrauch; –
neue Anforderungen in Bezug auf die Erteilung von
Befähigungszeugnissen für Vollmatrosen, Offiziere mit der Fachbefähigung in
Elektrotechnik sowie Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr für
alle Seeleute; –
aktualisierte Anforderungen für die Besatzungen auf
bestimmten Schiffstypen; –
Klärung und Vereinfachung des Begriffs
„Befähigungszeugnis“. Weiter werden durch den Vorschlag die
Vorschriften für den Wachdienst an die EU-Vorschriften über die Arbeitszeit von
Seeleuten angeglichen.
2.1.2.
Verlängerung der in Artikel 19 Absatz 3
der Richtlinie 2008/106 festgelegten Frist von drei auf achtzehn Monate
Ein weiteres Ziel des Vorschlags ist es, die
derzeitige Frist für die Anerkennung von Drittländern, die nach Artikel 19
Absatz 3 der Richtlinie 2008/106 drei Monate beträgt, realistischer
zu gestalten. Bei dieser Bestimmung geht es um den Zeitrahmen, der der
Kommission zur Verfügung steht, um nach Antrag eines Mitgliedstaats über die
Anerkennung eines Drittlands zu entscheiden. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass diese
Frist auf das vorhergehende Verfahren für die Anerkennung von Drittländern
zurückgeht, das durch die Richtlinie 2001/25/EG festgelegt wurde. Im
Rahmen dieses Verfahrens mussten Mitgliedstaaten, die ein Drittland anerkennen
wollten, der Kommission die Unterlagen übermitteln, auf die sie ihren Antrag
stützten. Die Arbeit auf EU-Ebene erfolgte daher auf der Grundlage
vorbereiteter schriftlicher Unterlagen, ohne jede Einbeziehung des Drittlands.
Die Kommission hatte drei Monate lang Zeit, die Unterlagen zu prüfen. Das derzeitige Verfahren für die Anerkennung
von Drittländern, das durch die Richtlinie 2003/103/EG eingeführt wurde,
ist völlig anders konzipiert und die Erfahrung hat gezeigt, dass die aus dem
vorhergehenden Verfahren übernommene Frist von drei Monaten absolut
unrealistisch ist. Nach dem geltenden Verfahren gehen nämlich der
Anerkennung eines Drittlandes eine Inspektion vor Ort durch die EMSA, ein von
der Agentur erstellter Bericht, ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und
dem Drittland, eine Prüfung durch die Kommission, das Ausschussverfahren und
schließlich der Erlass eines Beschlusses voraus. In diesem Zusammenhang müssen zunächst von der
EMSA Inspektionen in dem Drittland geplant werden, was bedeuten kann, dass die
Inspektion des Drittlands nicht unbedingt sofort nach dem Antrag des
Mitgliedstaats durchgeführt wird. Darüber hinaus beinhaltet die Prüfung eines
Drittlands, dass die Behörden dieses Landes in einen Dialog mit der Kommission
treten. Dies erfordert Zeit, insbesondere damit die Verwaltung eventuelle,
zunächst ermittelte Mängel beheben kann. Aufgrund dieses Gesamtbildes ist die
Dreimonatsfrist völlig unrealistisch. Die Erfahrung mit der Durchführung der
Richtlinie 2008/106 zeigt, dass ein vertretbarer Zeitrahmen für die
Durchführung des gesamten Verfahrens achtzehn Monate sind. Der vorliegende
Vorschlag enthält eine Bestimmung, durch die die Richtlinie 2008/106 in
diesem Sinne geändert wird.
2.1.3.
Übermittlung vorliegender Angaben über Zeugnisse an
die Kommission
Politische Entscheidungsträger sowohl auf
europäischer als auch auf nationaler Ebene haben im Laufe der letzten zehn
Jahre erkannt, dass es kaum möglich ist, vollständige und genaue Daten über
Seeleute zu sammeln. Es gibt zwar einige Studien, die sich jedoch entweder auf
Annahmen stützen oder auf EU-Ebene nicht ausreichend detailliert sind. Darauf
wies auch die Task Force für Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit im
Seeverkehr[3]
hin und betonte, dass genaue Statistiken erforderlich sind. Genaue Daten lassen
sich anhand der von den nationalen Verwaltungen ausgestellten Zeugnisse und
Vermerke ermitteln. Derzeit sind die Vertragsstaaten nach dem
STCW-Übereinkommen verpflichtet, Register aller Befähigungszeugnisse und
Vermerke zu unterhalten, in denen auch alle relevanten Verlängerungen der
Gültigkeitsdauer oder anderen Maßnahmen in Bezug auf diese Befähigungszeugnisse
und Vermerke erfasst werden (Regel I/2 Ziffer 14). Entsprechend
sind die Mitgliedstaaten der EU nach Artikel 11 Absatz 4 der
Richtlinie 2008/106 verpflichtet, ein Register aller ausgestellten
Befähigungszeugnisse und Vermerke zu unterhalten. Dies ist zwar eine wichtige
Datenquelle, doch lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Formate, die die
einzelnen Mitgliedstaaten benutzen, und aufgrund statistischer Probleme (beispielsweise
der Tatsache, dass Seeleute, die über Befähigungszeugnisse und Vermerke
verschiedener Mitgliedstaaten verfügen, doppelt gezählt werden) kein
vollständiges Bild gewinnen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die
Sammlung der in den nationalen Registern bereits vorhandenen Angaben in
einheitlicher und kohärenter Weise, unter uneingeschränkter Beachtung der
Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten, äußerst hilfreich wäre, um solide
statistische Angaben zu erhalten, aus denen sich ein Gesamtbild des
Seemannsberufs in Europa ablesen lässt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die EMSA durch
das „STCW-Informationssystem“ bereits eine Plattform für die Sammlung und
Analyse solcher Informationen entwickelt hat. Dieses System wurde den
Mitgliedstaaten vorgestellt, die Interesse an seinen Möglichkeiten und seinem
Nutzen gezeigt haben. Weiter wurde das System dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten vorgelegt, der es mit Schreiben an die EMSA vom
9. April 2008 billigte. Er forderte bei dieser Gelegenheit einige
Anpassungen, die die EMSA akzeptiert hat. In dem vorliegenden Vorschlag ist somit eine
neue Bestimmung vorgesehen, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der
Kommission standardisierte Angaben für statistische Analysen zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, das „STCW-Informationssystem“ der EMSA als
Plattform für die Sammlung der erforderlichen Informationen und
erforderlichenfalls für statistische Analysen zu nutzen. In einem technischen
Anhang zu dem vorliegenden Vorschlag ist im Einzelnen aufgeführt, welche
Angaben zu machen sind.
2.1.4.
Anpassung an die neuen „Komitologie“-Regeln
Im Rahmen des Systems, das durch die
Richtlinie 2008/106 eingeführt wurde, sind Ausschussverfahren in zwei
Fällen vorgesehen. Zum einen für technische Anpassungen, die
jetzt auf (neu eingeführte) Vorschriften zur Weiterleitung von Angaben
beschränkt sind. Zum anderen im Zuge des Verfahrens für die
Anerkennung von Drittländern. Wie bereits erläutert ist in der
Richtlinie 2008/106 ein Ausschussverfahren für die Anerkennung von
Drittländern durch die Kommission vorgesehen. In dieser Hinsicht wurden durch den Vertrag
von Lissabon erhebliche Änderungen am „Komitologie“-Verfahren eingeführt. Es
wurden zwei Kategorien von Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter geschaffen,
nämlich die „delegierten Rechtsakte“ und die „Durchführungsrechtsakte“, die
beide für den vorliegenden Vorschlag eine Rolle spielen. Nach dem neuen Vertrag fällt nämlich das
Verfahren für die technische Anpassung der Richtlinie unter die Bestimmungen
für „delegierte Rechtsakte“, die Beschlüsse über die Anerkennung von
Drittländern dagegen unter die Bestimmungen für „Durchführungsrechtsakte“. Der vorliegende Vorschlag enthält
entsprechende Vorschriften.
2.2.
Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen
Die in Manila beschlossenen Änderungen des
STCW-Übereinkommens werden am 1. Januar 2012 in Kraft treten (nach
Artikel XII des Übereinkommens und Beilage 1 Entschließung 1
Nummer 3 zur Schlussakte der Konferenz von Manila). Weil der vorliegende
Vorschlag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet sein wird, wurde
vorgesehen, dass die vorgeschlagene Richtlinie in Kraft treten soll, sobald sie
im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Manila-Änderungen enthalten auch
Übergangsbestimmungen (Regel I/15), durch die sichergestellt werden soll, dass
Kandidaten, die ihr Ausbildungsprogramm vor Inkrafttreten dieser Änderungen begonnen
haben, es nach den gleichen Vorschriften zu Ende führen können. In ähnlicher
Weise ermöglichen die Übergangsbestimmungen die Erneuerung und Verlängerung der
Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen, die vor Inkrafttreten des
geänderten Übereinkommens am 1. Januar 2012 erteilt werden. Da
Befähigungszeugnisse spätestens nach fünf Jahren erneuert werden müssen und ein
Ausbildungsprogramm höchstens fünf Jahre lang dauert, ist in den
Manila-Änderungen vorgesehen, dass Zeugnisse noch bis zum 1. Januar 2017
nach den alten Vorschriften erteilt oder erneuert werden können oder ihre Gültigkeitsdauer
verlängert werden kann. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass die
Richtlinie auch in Bezug auf die Übergangsbestimmungen den Vorgaben des
Übereinkommens entsprechen sollte. Die im Übereinkommen vorgesehenen
Übergangsbestimmungen wurden daher in den Vorschlag aufgenommen.
2.3.
Rechtsgrundlage
Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.4.
Subsidiaritätsprinzip
Da das STCW-Übereinkommen bereits in EU-Recht
umgesetzt ist, ist auch die Umsetzung der Änderungen des Übereinkommens gerechtfertigt.
Die Mitgliedstaaten können das STCW-Übereinkommen ohne die
Durchsetzungsmöglichkeiten, die das EU-Recht bietet, nicht einheitlich
durchsetzen. Würden die Manila-Änderungen nicht in die Rechtsvorschriften der
EU aufgenommen, würden die Mitgliedstaaten ab Januar 2012 (wenn diese Änderungen
in Kraft treten) entweder gegen internationales Recht oder gegen EU-Recht
verstoßen – ein solcher Konflikt sollte vermieden werden.
2.5.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Würden die Manila-Änderungen nicht in die
Rechtsvorschriften der EU aufgenommen, würden die Mitgliedstaaten entweder
gegen internationales Recht oder gegen EU-Recht verstoßen – ein solcher
Konflikt sollte vermieden werden.
2.6.
Wahl des Instruments
Da es sich bei der zu ändernden Maßnahme um eine
Richtlinie handelt, ist eine Richtlinie das geeignetste Instrument.
3.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE
Zunächst ist festzustellen, dass die
Mitgliedstaaten, die alle Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sind, im
Rahmen der Überarbeitung des Übereinkommens, insbesondere bei der Konferenz in
Manila, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Darüber hinaus haben nach dem
STCW-Übereinkommen alle Vertragsparteien die Möglichkeit, sich gegen eine
Änderung zu wenden, indem sie der IMO notifizieren, dass sie Einspruch gegen
die Änderung erheben (Artikel XII des Übereinkommens). Im Falle der
Manila-Änderungen endete die Einspruchsfrist am 1. Juli 2011; kein
Mitgliedstaat machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Richtlinie
wurden die Experten der Mitgliedstaaten in einer Sitzung in Brüssel am
3. Dezember 2010 zu der Überarbeitung konsultiert. Bei dieser Gelegenheit
sprachen sich die Mitgliedstaaten einstimmig dafür aus, die Manila-Änderungen
in das EU-Recht aufzunehmen, vertraten aber die Ansicht, dass die Richtlinie
nicht überarbeitet werden sollte. Eine
Gelegenheit zur Konsultation der Beteiligten bot die Arbeit der Task Force für
Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit im Seeverkehr, einem unabhängigen
Gremium, das im Juli 2010 eingerichtet wurde und seine Arbeit im
Juni 2011 abschloss; die Task Force erstellte einen Bericht[4] mit
Empfehlungen für die Kommission und die Sozialpartner, wie der Seemannsberuf in
Europa gefördert werden kann. In diesem Bericht wird auch auf das
STCW-Übereinkommen eingegangen und klar die Aufnahme aktualisierter
internationaler Regeln in EU-Recht befürwortet[5]. 2011/0239 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die
Ausbildung von Seeleuten (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Vorschriften für die Ausbildung von Seeleuten und
die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse wurden auf internationaler
Ebene durch das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(„STCW“) festgelegt, das 1978 von der Konferenz der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, 1984 in Kraft trat und
1995 wesentlich geändert wurde. (2)
Das STCW-Übereinkommen wurde durch die
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten[8] erstmals
in EU-Recht aufgenommen; die EU-Vorschriften für die Ausbildung von Seeleuten
und die Zeugniserteilung wurden danach jeweils an die Änderungen des
Übereinkommens angepasst. Gleichzeitig wurde ein gemeinsames EU-Verfahren für
die Anerkennung der entsprechenden Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme von
Drittländern eingeführt; die einschlägigen Vorschriften der Union wurden in der
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008[9]
neu gefasst. (3)
Im Jahr 2010 fand in Manila eine Konferenz der
Vertragsstaaten des STCW-Übereinkommens statt, bei der mehrere wesentliche
Änderungen des Übereinkommens beschlossen wurden, insbesondere in Bezug auf
betrügerische Praktiken bei Befähigungszeugnissen, Normen für die
Seediensttauglichkeit, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr und
technologiebezogene Ausbildungsmaßnahmen. Durch die Manila-Änderungen wurden
auch Anforderungen für Vollmatrosen eingeführt und neue Berufsprofile erstellt,
beispielsweise für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik. (4)
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des
Übereinkommens, und keiner von ihnen hat nach dem dafür vorgesehenen Verfahren
Einspruch gegen die Manila-Änderungen eingelegt. Daher müssen die
Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften an die Manila-Änderungen anpassen.
Ein Konflikt zwischen den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
und ihren Verpflichtungen auf EU-Ebene sollte vermieden werden. Angesichts des
internationalen Charakters der Schifffahrt sollten die Vorschriften der Union
für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
an die internationalen Regeln angepasst werden. Folglich sollten mehrere
Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG geändert werden, um den
Manila-Änderungen Rechnung zu tragen. (5)
Bei der Manila-Konferenz wollten die
Vertragsstaaten unter anderem objektive Grenzen für die Ausnahmen von den
Mindestruhezeiten für den Wachdienst und Seeleute mit festgelegten Aufgaben in
den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung festlegen.
Auch diese neuen Vorschriften sollten in das EU-Recht übernommen werden.
Allerdings sollten dabei die Vorschriften in Bezug auf Ruhezeiten für Seeleute
berücksichtigt werden, die in den Richtlinien des Rates 1999/63/EG
vom 21. Juni 1999[10]
und 2009/13/EG vom 16. Februar 2009[11] festgelegt sind. Darüber hinaus sollten die
Möglichkeiten zur Genehmigung von Ausnahmen in Bezug auf Höchstdauer,
Häufigkeit und Umfang begrenzt werden. Entsprechende Bestimmungen sollten in
die Richtlinie aufgenommen werden. (6)
In der Richtlinie 2008/106/EG ist ein
Verfahren für die Anerkennung der Systeme von Drittländern für die Ausbildung
von Seeleuten und die Zeugniserteilung vorgesehen. Die Anerkennung erfolgt
durch einen Beschluss der Kommission im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die
Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (der
Agentur), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002[12]
errichtet wurde, und dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die
Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002[13] eingesetzt wurde, unterstützt wird. Aufgrund
der Erfahrungen, die mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die Anerkennung von Drittländern
hinsichtlich der Ausbildung und Zeugniserteilung gesammelt wurden, sollte das
entsprechende Verfahren geändert werden, und zwar in Bezug auf die dreimonatige
Frist, die die Kommission derzeit nach Artikel 19 Absatz 3 der
genannten Richtlinie für den Beschluss über die Anerkennung einzuhalten hat. Da
es für die Anerkennung erforderlich ist, dass die Agentur eine Inspektion
vornimmt, deren Planung und Durchführung Zeit erfordert, und das Drittland in
den meisten Fällen erhebliche Anpassungen vornehmen muss, um die Anforderungen
des STCW-Übereinkommens zu erfüllen, kann dieser gesamte Vorgang nicht innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen werden. Angesichts der gesammelten Erfahrungen
ist hierfür ein Zeitraum von achtzehn Monaten wohl ein realistischerer
Zeitrahmen. Die genannte Frist sollte daher entsprechend geändert werden; der
antragstellende Mitgliedstaat sollte jedoch aus Gründen der Flexibilität das
Drittland nach wie vor vorübergehend anerkennen können. (7)
Die verfügbaren Statistiken über europäische
Seeleute sind unvollständig und häufig ungenau, was politische Entscheidungen
in diesem sensiblen Sektor zusätzlich erschwert. Detaillierte Daten über
Befähigungszeugnisse für Seeleute allein können dieses Problem nicht lösen,
könnten aber sicher zu einer Lösung beitragen. Die Vertragsstaaten sind nach
dem STCW-Übereinkommen verpflichtet, Register aller Befähigungszeugnisse und
Vermerke zu unterhalten, in denen auch alle relevanten Verlängerungen der
Gültigkeitsdauer oder anderen Maßnahmen in Bezug auf diese Befähigungszeugnisse
und Vermerke erfasst werden (Regel I/2 Ziffer 14). Nach
Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/106 sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Register aller ausgestellten
Befähigungszeugnisse und Vermerke zu unterhalten. Um ein so genaues Bild wie
möglich von der Beschäftigungslage in Europa zu gewinnen, sollten die
Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission ausgewählte Angaben zu
übermitteln, die bereits in ihren Registern der Befähigungszeugnisse für
Seeleute vorliegen. Diese Informationen sollten für statistische Zwecke genutzt
werden und den Anforderungen der Union für den Datenschutz entsprechen. Eine
entsprechende Bestimmung sollte in die Richtlinie 2008/106/EG aufgenommen
werden. (8)
Im Hinblick auf die Sammlung von Daten über den
Seemannsberuf, die ein aktuelles Bild der Entwicklung in diesem Bereich und der
technologischen Entwicklung vermitteln, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung von Anhang V
der Richtlinie 2008/106/EG zu erlassen. Durch diese delegierten Rechtakte
würde insbesondere geregelt, welche Angaben zu Vermerken, Befähigungszeugnissen
oder Fachkundenachweisen, zur Zahl der Seeleute, denen Befähigungszeugnisse
oder Vermerke erteilt werden, und zu den Seeleuten selbst zu machen sind, unter
Einhaltung der in dem genannten Anhang angegebenen Datenschutzvorschriften. Darüber
hinaus sollte die Kommission delegierte Rechtakte erlassen können, um Maßnahmen
im Hinblick auf die Sammlung, Speicherung und Analyse dieser Daten durch die
Mitgliedstaaten zu treffen, um die erforderlichen neuen statistischen Daten
über Seeleute und aktuelle, der Realität entsprechende Informationen zu
erhalten. Es ist äußert wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden
Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die
Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (9)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der
Richtlinie 2008/106/EG zu gewährleisten, wurden der Kommission
Durchführungsbefugnisse im Bereich der Ausbildung von Seeleuten und der
Erteilung von Befähigungszeugnissen übertragen. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[14],
wahrgenommen werden. (10)
Das Prüfverfahren sollte bei den Durchführungsbeschlüssen
über die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung für STCW-Systeme von
Drittländern Anwendung finden. (11)
Die Änderungen des Übereinkommens sollen am
1. Januar 2012 in Kraft treten, es wurden jedoch in Manila Übergangsbestimmungen
vorgesehen, die bis zum 1. Januar 2017 gelten, um einen reibungslosen
Übergang auf die neuen Regeln zu ermöglichen. In der vorliegenden Richtlinie
sollten der gleiche Zeitrahmen und die gleichen Übergangsbestimmungen
vorgesehen werden. (12)
Die Richtlinie 2008/106/EG sollte daher
entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2008/106/EG wird wie folgt
geändert: 1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 erhält folgende
Fassung: „8. ‚Vollzugsordnung für den Funkdienst' die
von der Weltfunkkonferenz verabschiedete überarbeitete Vollzugsverordnung für
den Funkdienst in der jeweils geltenden Fassung;“ b) Nummer 24 erhält folgende
Fassung: „24. ‚STCW-Code’ den Code über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW), wie er in der Entschließung 2 der
STCW-Vertragsparteienkonferenz von 2010 angenommen wurde, in der jeweils
geltenden Fassung;“ c) Nummer 27 wird gestrichen. d) Die folgenden Nummern werden angefügt:
„32. ‚GMDSS-Funker’ eine Person, die eine
Befähigung nach Anhang I Kapitel IV besitzt; 33. ‚ISPS-Code’ den Internationalen Code für die
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), der am
12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der
Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) angenommen wurde, in seiner jeweils
geltenden Fassung; 34. ‚Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff’ diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des
Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehören die Umsetzung und
Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von
Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den
Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage; 35. ‚Sicherheitspflichten’ die Gesamtheit
aller sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten nach der Begriffsbestimmung
in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974 in der zuletzt geänderten Fassung) und
im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(ISPS-Code); 36. ‚Befähigungszeugnis’ ein
Befähigungszeugnis für einen Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen
GMDSS-Funker, das nach den Bestimmungen der Kapitel II, III, IV oder VII des
Anhangs I ausgestellt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen
Inhaber dazu berechtigt, in der im Befähigungszeugnis bezeichneten Eigenschaft
Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die mit dem im Befähigungszeugnis
bezeichneten Verantwortungsniveau verbunden sind; 37. ‚Fachkundenachweis’ ein einem Seemann
ausgestelltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch
bestätigt wird, dass die im Übereinkommen aufgeführten Vorschriften über
Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt worden sind; 38. ‚schriftlicher Nachweis’ beziehungsweise
‚schriftliche Nachweise’ Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch
einen Fachkundenachweis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden,
nachzuweisen, dass die einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens erfüllt
worden sind; 39. ‚Offizier mit der Fachbefähigung in
Elektrotechnik’ einen Offizier, der eine Befähigung nach Anhang I
Kapitel III besitzt; 40. ‚Vollmatrose im Nautischen Dienst’
einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel II
besitzt; 41. ‚Vollmatrose im Technischen Dienst’
einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III
besitzt.“ 2. Artikel 3 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines
Schiffes im Sinne des Artikels 2 Dienst tun, eine Mindestausbildung
erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in
Anhang I der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und
Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Artikel 1 Nummer 36 oder
Nummer 37 sind.“ 3. Artikel 4 wird gestrichen. 4. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Befähigungszeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses
Artikels erfüllen.“ b) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß
Regel I/2 Absatz 3 des STCW-Übereinkommens erteilt.“ c) Folgender Absatz 3a wird
eingefügt: „(3a) Befähigungszeugnisse sind nach den
Bestimmungen dieses Artikels zu erteilen und dürfen nur von den Mitgliedstaaten
ausgestellt werden, nachdem diese die Authentizität und Gültigkeit sämtlicher
erforderlicher schriftlicher Nachweise überprüft haben.“ d) Am Ende von Absatz 5 wird
folgender Satz angefügt: „Vermerke werden nur erteilt, wenn sämtliche
Anforderungen des STCW-Übereinkommens und dieser Richtlinie erfüllt sind.“ e) Die Absätze 6 und 7 erhalten
folgende Fassung: „(6) Ein Mitgliedstaat, der ein
Befähigungszeugnis oder einen Fachkundenachweis anerkennt, das/der einem
Kapitän oder einem Schiffsoffizier entsprechend den Bestimmungen der
Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs I nach dem in Artikel 19
Absatz 2 festgelegten Verfahren erteilt wurde, darf auf diesem Dokument
einen Vermerk zur Bestätigung von dessen Anerkennung erst anbringen, nachdem er
die Authentizität und Gültigkeit des Befähigungszeugnisses/Fachkundenachweises
sichergestellt hat. Für den Vermerk ist der in Ziffer 3 von Abschnitt A-I/2 des
STCW-Code dargestellte Vordruck zu verwenden. (7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten
Vermerke (a)
können als getrennte Dokumente ausgestellt werden; (b)
dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt
werden;
(c)
erhalten jeweils eine nur einmal vergebene Nummer
zugeteilt; ein Vermerk, mit dem die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses
bestätigt wird, kann allerdings dieselbe Nummer zugeteilt bekommen wie das
betreffende Befähigungszeugnis, sofern jene Nummer nur einmal vergeben wird;
und (d)
verlieren ihre Gültigkeit, sobald das mit dem
Vermerk versehene Befähigungszeugnis seine Gültigkeit verliert oder es von dem
Mitgliedstaat, der es ausgestellt hat, eingezogen, außer Kraft gesetzt oder
annulliert wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach seinem
Ausstellungsdatum.“ f) Die folgenden Absätze werden
angefügt: „(11) Die Bewerber um ein Befähigungszeugnis
müssen Folgendes hinreichend nachweisen: (a)
ihre Identität; (b)
dass sie nicht jünger sind als es in den für das
Befähigungszeugnis, für das sie sich beworben haben, geltenden Regeln in
Anhang I vorgeschrieben ist; (c)
dass sie die in Abschnitt A-I/9 des
STCW-Code festgelegten Normen für die körperliche Eignung erfüllen; (d)
dass sie die Seefahrtzeit und die gesamte
dazugehörige verbindliche Ausbildung absolviert haben, die nach den Regeln in
Anhang I für das Befähigungszeugnis, für das sie sich beworben haben,
vorgeschrieben sind; und (e)
dass sie die Befähigungsnormen erfüllen, die nach
den Regeln in Anhang I für die im Zeugnisvermerk genannten Stellungen,
Funktionen und Dienstgrade vorgeschrieben sind. (12) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, (a)
ein oder mehrere Register mit Angaben über
sämtliche erteilten, abgelaufenen, außer Kraft gesetzten, annullierten sowie
als verloren oder unbrauchbar gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für
Kapitäne, Schiffsoffiziere und gegebenenfalls Schiffsleute, über
Befähigungszeugnisse und Vermerke, deren Gültigkeitsdauer verlängert worden
ist, sowie über erteilte Befreiungsbescheide zu unterhalten; (b)
Angaben über den Status dieser
Befähigungszeugnisse, Vermerke und Befreiungsbescheide anderen Mitgliedstaaten
oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur
Verfügung zu stellen, die um Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von
Befähigungszeugnissen ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt worden sind,
welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse beantragt haben oder die an
Bord eines Schiffes anheuern wollen. (c)
der Kommission für statistische Zwecke jährlich die in
Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Angaben zu übermitteln. (13) Ab dem 1. Januar 2017 sind die Angaben,
die nach Absatz 12 zur Verfügung zu stellen sind, auf elektronischem Wege
zu übermitteln.“ 5. Artikel 7 wird wie folgt
geändert: a) Folgender Absatz 1a wird
eingefügt: „(1a) Ein Mitgliedstaat, der Schiffen die
Vergünstigungen des STCW-Übereinkommens für küstennahe Reisen einräumt, wozu Fahrten
vor der Küste anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des
STCW-Übereinkommens innerhalb der Grenzen des von ihnen für „küstennahe Reisen“
festgelegten Gebietes gehören, trifft mit den betreffenden Mitgliedstaaten
beziehungsweise Vertragsparteien verpflichtende Absprachen, die Einzelheiten
sowohl zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen
Bedingungen regeln.“ b) Die folgenden Absätze 3a und 3b
werden eingefügt: „(3a) Die Befähigungszeugnisse von Seeleuten, die von
einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens für Fahrten
innerhalb der Grenzen des von diesem Mitgliedstaat beziehungsweise dieser
Vertragspartei für „küstennahe Reisen“ festgelegten Gebietes erteilt worden
sind, können von anderen Mitgliedstaaten für den Dienst innerhalb der Grenzen
des von ihnen für „küstennahe Reisen“ festgelegten Gebietes anerkannt werden,
sofern die betroffenen Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien untereinander
verpflichtende Absprachen getroffen haben, die Einzelheiten sowohl zu den
betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen
regeln. (3b) Mitgliedstaaten, die den Begriff „küstennahe Reisen“
entsprechend den Vorschriften dieses Artikels bestimmen, müssen (a)
die Grundsätze für küstennahe Reisen nach
Abschnitt A-I/3 des STCW-Code einhalten; (b)
in den gemäß Artikel 5 erteilten
Vermerken die Grenzen des von ihnen für „küstennahe Reisen“ festgelegten
Gebietes angeben.“ 6. In Artikel 9 erhalten die
Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten legen Abläufe und
Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von
mangelnder Befähigung, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigungen der
Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben
oder für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen können, und die
auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Vermerken, die von dem betreffenden
Mitgliedstaat erteilt worden sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
Pflichten im Zusammenhang mit ihren Befähigungszeugnissen zurückzuführen sind;
ebenso legt jede Vertragspartei Abläufe und Verfahren für den Entzug, die
Außerkraftsetzung und die Annullierung solcher Befähigungszeugnisse aus einem
solchen Grunde sowie für die Verhinderung von Betrug fest. (2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete
Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und sonstigen unrechtmäßigen
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit erteilten Befähigungszeugnissen und Vermerken
und setzen diese Maßnahmen durch.“ 7. Artikel 10 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert: i) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Ausbildung, der Beurteilung der Befähigung, der Zeugniserteilung einschließlich
der Erteilung von Gesundheitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen, die in ihrem Auftrag von
nichtstaatlichen Stellen oder Körperschaften ausgeübt werden, mittels eines
Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass
bestimmte festgelegte Ziele erreicht werden, insbesondere betreffend die
Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und derjenigen Personen, welche die
Befähigung beurteilen;“ ii) Buchstabe c erhält folgende
Fassung: „c) die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und
entsprechenden Befähigungsnormen eindeutig definiert sind und die Kenntnisse
und Fähigkeiten bestimmen, die den im Rahmen des STCW-Übereinkommens
vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen. Die Ziele und
entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und
Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die
administrativen Aspekte der Zeugniserteilung;“ b) In Absatz 2 wird folgender
Buchstabe d angefügt: „d) Alle einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
und des STCW-Übereinkommens und STCW-Code einschließlich der Änderungen werden
über das Qualitätssicherungssystem überwacht.“ c) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 binnen sechs
Monaten nach ihrem Abschluss; sie verwenden dazu das in Abschnitt A-I/7
des STCW-Code festgelegte Format.“ 8. Artikel 11 erhält folgende
Fassung: „Artikel 11 Normen für die Seediensttauglichkeit (1)
Die Mitgliedstaaten legen Normen für die körperliche
Eignung von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) und Verfahrensweisen für die
Erteilung eines nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des
STCW-Code erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses fest. (2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den
Personen, die für die Beurteilung der körperlichen Eignung von Seeleuten
(Seediensttauglichkeit) zuständig sind, um praktische Ärzte handelt, die von dem
betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Abschnitt A-I/9 des STCW-Code
für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen anerkannt sind. (3)
Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen
erteilten Befähigungszeugnisses ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber
eines gültigen nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des
STCW-Code erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein. (4)
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss (a)
das 16. Lebensjahr vollendet haben; (b)
einen zufriedenstellenden Nachweis seiner Identität
erbringen; und (c)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten
einschlägigen Normen für die körperliche Eignung erfüllen. (5)
Seediensttauglichkeitszeugnisse haben eine
höchstzulässige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ist jedoch der Inhaber jünger
als 18 Jahre, so beträgt die höchstzulässige Gültigkeitsdauer nur ein Jahr. (6)
Läuft die Gültigkeitsdauer eines
Seediensttauglichkeitszeugnisse im Verlauf einer Fahrt ab, so bleibt das
Gesundheitszeugnis weiterhin bis zur Ankunft im nächsten Anlaufhafen in Kraft,
in dem ein von dem Mitgliedstaat zur Durchführung von
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassener praktischer Arzt verfügbar
ist, sofern dieser Zeitraum nicht mehr als drei Monate beträgt. (7)
In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten,
dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen
Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, bis zur Ankunft im nächsten Anlaufhafen
Dienst tut, in dem ein von dem Mitgliedstaat zur Durchführung von
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassener praktischer Arzt verfügbar
ist, sofern (a)
der Zeitraum, in dem diese Erlaubnis gilt, nicht mehr als
drei Monate beträgt und (b)
der betreffende Seemann im Besitz eines abgelaufenen
Seediensttauglichkeitszeugnisses neueren Datums ist.“ 9. Artikel 12 wird wie folgt
geändert: a) Folgender Absatz 2a wird
eingefügt: „(2a) Um seinen Dienst auf See an Bord von
Tankschiffen fortzusetzen, muss jeder Kapitän und Schiffsoffizier die
Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Abständen von
höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst
auf Tankschiffen im Sinne von Abschnitt A-I/11 Ziffer 3 des STCW-Code
nachzuweisen.“ b) In Absatz 3 wird das Datum
„1. Februar 2002“ durch das Datum „1. Januar 2017“ ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den
Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer
Änderungen nationaler und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des
menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt
zum Zwecke der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Schiffsoffizieren
und Funkern zur Verfügung gestellt wird.“ 10. In Artikel 13 wird Absatz 2
gestrichen. 11. Artikel 14 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 werden die
folgenden Buchstaben f und g angefügt: „f) alle einem ihrer Schiffe
zugewiesenen Seeleute einen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang wie vom
STCW-Übereinkommen vorgeschrieben besucht haben; g) an Bord ihrer Schiffe zu jeder Zeit eine
wirksame mündliche Verständigung entsprechend Kapitel V Regel 14
Absätze 3 und 4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gewährleistet ist.“ b) Folgender Absatz 4 wird
angefügt: „(4) Das Unternehmen stellt sicher, dass Kapitäne,
Schiffsoffiziere und sonstige Personen, denen bestimmte Aufgaben und
Verantwortlichkeiten an Bord seiner Ro-Ro-Fahrgastschiffe zugewiesen wurden,
einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erlangen,
die unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-I/14 des STCW-Code
für die zu bekleidende Dienststellung und die zu übernehmenden Aufgaben und
Verantwortlichkeiten erforderlich sind.“ 12. Artikel 15 erhält folgende
Fassung: „Diensttüchtigkeit (2)
Zur Verhinderung von Übermüdung müssen die
Mitgliedstaaten (a)
für die im Wachdienst Tätigen und für die Personen, zu
deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr
und Verschmutzungsverhütung im Sinne der Absätze 3 bis 15 gehören, Ruhezeiten
festlegen und durchsetzen; (b)
vorschreiben, dass für den Wachdienst Vorkehrungen in
einer Art und Weise getroffen werden, dass die Einsatzfähigkeit aller im
Wachdienst Tätigen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird, sowie dass die
Aufgaben so organisiert werden, dass die für die erste Wache bei Beginn einer Fahrt
und die für die nachfolgenden Ablösewachen eingeteilten Personen ausreichend
ausgeruht und auch ansonsten diensttüchtig sind. (3)
Zur Verhinderung von Medikamenten- und Alkoholmissbrauch
müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen
entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels getroffen werden. (4)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Gefahren,
die von der Übermüdung von Seeleuten ausgehen, insbesondere bei denen, deren
Aufgaben den sicheren Schiffsbetrieb betreffen. (5)
Alle Personen, die als Wachoffizier eingeteilt
werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, sowie die
Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit,
Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung gehören, haben Anrecht auf
Ruhezeiten von mindestens (a)
10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und (b)
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen. (6)
Die Ruhezeit kann auf höchstens zwei Zeiträume
aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben
muss, und der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14
Stunden nicht überschreiten. (7)
Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten
Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei Übungen oder anderen
außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden. Sicherheits-, Feuerlösch-
und Rettungsbootsübungen sowie durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer
Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß
beschränkt und keine Übermüdung verursacht. (8)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der
Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird. Die
Zeitpläne sind nach einem Standardmuster in der/den Arbeitssprache(n) des
Schiffs und in Englisch zu erstellen. (9)
In Fällen, in denen Seeleute Bereitschaftsdienst
haben, zum Beispiel wenn ein Maschinenraum unbesetzt ist, ist den Seeleuten
eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, wenn die normale Ruhezeit
durch Arbeitseinsätze gestört wird. (10)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass nach einem Standardmuster
erstellte Verzeichnisse der täglichen Ruhezeiten der Seeleute in der/den
Arbeitssprache(n) des Schiffs und in Englisch geführt werden, damit die
Einhaltung dieses Artikels überwacht werden kann. Den Seeleuten ist eine Kopie
der sie betreffenden Verzeichnisse auszuhändigen, die vom Kapitän oder von
einer vom Kapitän dazu ermächtigten Person und von dem betreffenden Seemann schriftlich
zu bestätigen ist. (11)
Ungeachtet der Absätze 3 bis 9 hat der Kapitän
eines Schiffes das Recht, von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten zu
verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord
oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die
sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Kapitän den
Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von den
Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis
die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach
Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän
sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit
Arbeit geleistet haben, eine angemessene Ruhezeit erhalten. (12)
Unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen
Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer können
die Mitgliedstaaten Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen
von den in Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vorgeschriebenen
Ruhezeiten gestatten, sofern eine Ruhezeit von mindestens 70 Stunden in
jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet ist. Solche Ausnahmen müssen
entsprechend der Richtlinie 1999/63/EG so weit wie möglich den
festgelegten Normen folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten
oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub Rechnung tragen, und sollten ebenfalls
so weit wie möglich die Hinweise in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Code zur
Vermeidung von Übermüdung berücksichtigen. (13)
Die in Absatz 11 genannten Ausnahmen von der
in Absatz 4 Buchstabe b festgelegten wöchentlichen Ruhezeit sind für
höchstens zwei aufeinanderfolgende Wochen zulässig. Zwischen zwei an Bord verbrachten
Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die
mindestens doppelt so lang ist wie der unter die Ausnahmeregelung fallende
Zeitraum. (14)
Im Rahmen der in Absatz 11 genannten möglichen
Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 5 können die in Absatz 4
Buchstabe a festgelegten Ruhezeiten in höchstens drei Zeiträume aufgeteilt
werden, von denen einer mindestens sechs Stunden, die beiden übrigen mindestens
je eine Stunde dauern. Der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden
Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung kann für
höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in
Anspruch genommen werden. (15)
Zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch legen die
Mitgliedstaaten für Kapitäne, Schiffsoffiziere und andere Seeleute, die
festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und
Verschmutzungsverhütung erfüllen, einen Grenzwert von höchstens 0,05 % für
die Blutalkoholkonzentration (BAK) oder 0,25 mg/l für die Atemalkoholkonzentration
oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholkonzentration führt, fest.“ 13. Artikel 19 Absatz 3 erhält
folgende Fassung: „(3) Die Kommission beschließt über die
Anerkennung eines Drittlandes innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Datum des
Antrags auf Anerkennung nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren. Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das
Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Beschluss nach diesem Absatz
getroffen wird.“ 14. Artikel 20 Absatz 6 erhält
folgende Fassung: „(6) Über den Entzug der Anerkennung wird nach dem
in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen. Die
betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur
Durchführung des Beschlusses.“ 15. Artikel 23 Absatz 2 wird
wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende
Fassung: „(2) Die Fähigkeit der an Bord diensttuenden
Seeleute, die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst
beziehungsweise für die Gefahrenabwehr einzuhalten, wird gemäß Teil A des
STCW-Code beurteilt, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese
Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse
eingetreten ist:“. b) Buchstabe d erhält folgende
Fassung: „d) das Schiff wird anderweitig so betrieben,
dass es für Personen, Sachwerte oder die Umwelt eine Gefahr darstellt oder die
Gefahrenabwehr erschwert;“. 16. Folgender Artikel 25a wird eingefügt: „Artikel 25a Angaben für statistische Zwecke (1) Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die in Anhang V aufgeführten Angaben für
statistische Zwecke. (2) Diese Angaben umfassen die
Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert
wurden, und werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem
Wege übermittelt. (3) Der Kommission wird gemäß
Artikel 27a die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte übertragen, um
angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die Sammlung, Speicherung und Analyse
dieser Daten zu treffen.“ 17. Artikel 27 erhält folgende
Fassung: „Der Kommission wird gemäß Artikel 27a die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtakte zur Änderung des Anhangs V
dieser Richtlinie in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten
der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben zu erlassen, wobei die
Datenschutzvorschriften einzuhalten sind.“ 18. Folgender Artikel 27a wird
eingefügt: „Artikel
27a Ausübung der Befugnisübertragung (1)
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2)
Die in Artikel 25a und Artikel 27
genannte Befugnisübertragung an die Kommission gilt ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit. (3)
Die in Artikel 25a und Artikel 27
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits
in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. (4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. (5)
Ein gemäß Artikel 25a und Artikel 27
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände
gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat
der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die
Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 19. Artikel 28 erhält folgende
Fassung: „Artikel 28 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die
Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch
Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002
eingesetzt wurde. Der genannte Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU ) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ 20. Die Artikel 29 und 30 erhalten
folgende Fassung: „Artikel 29 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche
Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 3, 5, 7, 9
bis 15, 17, 18, 19, 22, 23 und 24 sowie des Anhangs I festgelegten nationalen
Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Artikel 30 Übergangsbestimmungen (1)
Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten für
Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein
zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen
Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin entsprechend den vor Inkrafttreten der
vorliegenden Richtlinie geltenden Anforderungen Befähigungszeugnisse erteilen,
anerkennen und mit Vermerken versehen. Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten
entsprechend den vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie geltenden
Anforderungen weiterhin Befähigungszeugnisse und Vermerke erneuern und ihre
Gültigkeitsdauer verlängern.“ 21. Artikel 33 wird gestrichen. 22. Die Anhänge werden wie folgt
geändert: a) Anhang I der Richtlinie
2008/106/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. b) Anhang II der
Richtlinie 2008/106/EG wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie
geändert. c) Der Text in Anhang III dieser
Richtlinie wird der Richtlinie 2008/106/EG als Anhang V angefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2012. Artikel 3 Umsetzung (2)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am
31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle
dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident 'ANHANG I
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN DES STCW-ÜBEREINKOMMENS NACH ARTIKEL 3 KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.
Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch
die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Code mit Ausnahme des
Kapitels VIII Regel VIII/2. Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel
stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil A
des STCW-Code dar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten
A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und A-II/4 des STCW-Code festgelegt sind, damit sie in
der Lage sind, ihren besonderen Aufgaben auf einem Schiff unter der Flagge
eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen. Teil A des STCW-Code enthält Vorschriften für die
Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung
von Befähigungserzeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens
nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den
Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer
Befähigungserzeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die
Erteilung von Befähigungszeugnissen sind die in den Befähigungsnormen
aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei
Verantwortungsebenen zusammengefasst: Funktionen: (1)
Schiffsführung; (2)
Ladungsumschlag und -stauung; (3)
Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für
die Personen an Bord; (4)
Schiffsbetriebstechnik; (5)
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik; (6)
Wartung und Instandsetzung; (7)
Funkverbindung; Verantwortungsebenen: (1)
Führungsebene; (2)
Betriebsebene; (3)
Unterstützungsebene. Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in
den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil A
des STCW-Code als Untertitel angegeben. KAPITEL II
KAPITÄN UND DECKSBEREICH Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen
mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr 1.
Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff
mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines
Befähigungszeugnisses sein. 2.
jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
12 Monaten als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den
Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Code entspricht und in einem
zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene
Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten nachweisen; 2.3.
während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf
der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über
einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben; 2.4.
die anwendbaren Anforderungen der Regeln des
Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in
Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen; 2.5.
eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen
haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen; 2.6.
die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2,
Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4
und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Code dargestellten
Befähigungsnormen erfüllen. Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit
einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr 1.
Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf
einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr muss Inhaber eines
Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
die Anforderungen für die Erteilung eines
Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in
dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar 2.1.1.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Erster Offizier mindestens 12 Monate; und 2.1.2.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Kapitän mindestens 36 Monate; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht
weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate
dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden; 2.2.
eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen
haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr erfüllen. Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit
einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 1.
Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf
einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 muss Inhaber eines
Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster
Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit
einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen; 2.2.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän
die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in
dieser Eigenschaft von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; dieser
Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn
mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet
wurden; 2.3.
eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen
haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 erfüllen. Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen
eingesetzt sind 1.
Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen
eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein. 2.
Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer
Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt
ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000 sein. Schiffe, die nur auf küstennahen Reisen
eingesetzt sind Nautischer Wachoffizier 1.
Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen
eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer
Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500,
das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet
haben: 2.2.1.
eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von
dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder 2.2.2.
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
36 Monaten im Decksbereich; 2.3.
gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln
des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in
Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen; 2.4.
eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung
abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind,
erfüllen; 2.5.
die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2,
Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4
und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Code dargestellten
Befähigungsnormen erfüllen. Kapitän Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer
Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist,
muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein. 1.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als
Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das
in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss 1.1.
das 20. Lebensjahr vollendet haben; 1.2.
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben; 1.3.
eine zugelassene Schulung und Ausbildung
abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger
als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen. 1.4.
die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2
Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und
Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Code dargestellten
Befähigungsnormen erfüllen. 2.
Befreiungen Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der
Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller
Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Code für
unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den
Nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von
den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die
Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern
verkehren können. Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die
Brückenwache gehen 1.
Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit
einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss Inhaber eines
zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Befähigungszeugnisses sein; diese
Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für
Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft
ausüben. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet
haben: 2.3.
eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer
Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer; oder 2.4.
eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land
oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens
zwei Monate betragen muss; 2.5.
die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2.
vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit
Funktionen im Brückenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben
umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des nautischen
Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden. Regel II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die
Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im
Decksbereich 1.
Jeder Vollmatrose, der auf einem Seeschiff mit einer
Bruttoraumzahl von 500 oder mehr im Decksbereich Dienst tut, muss ordnungsgemäß
befähigt sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
die Vorschriften für die Erteilung eines
Befähigungszeugnisses als Schiffsmann, der Brückenwache geht, erfüllen; 2.3.
nach dem Erwerb der Befähigung, als Schiffsmann, der
Brückenwache geht, Dienst zu tun, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich
von folgender Dauer abgeleistet haben: 2.3.1.
entweder von mindestens 18 Monaten 2.3.2.
oder von mindestens 12 Monaten nach einer
zugelassenen Ausbildung; und 2.4.
die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die
er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für
Vollmatrosen vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-II/5 des STCW-Code
für solche Befähigungszeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand
dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen
vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen. 4.
Bis zum 1. Januar 2017 kann ein Mitgliedstaat, der
auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946 (Übereinkommen 74) ist,
weiterhin Befähigungszeugnisse und Vermerke nach den Bestimmungen jenes
Übereinkommens erneuern und ihre Gültigkeitsdauer verlängern. 5.
Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die
Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb
der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer
einschlägigen Eigenschaft im Decksbereich Dienst getan hat. KAPITEL III
MASCHINENBEREICH Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Technische Wachoffiziere in
besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst
in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen 1.
Jeder Technische Wachoffizier in einem
besetzten Maschinenraum und jeder Technische Offizier im Bereitschaftsdienst in
einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer
Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt
muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
eine kombinierte Ausbildung in handwerklichen
Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als
Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord
umfasst, die den Vorschriften von Abschnitt A-III/1 des STCW-Code
entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist,
oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung in handwerklichen Fertigkeiten und
zugelassener Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten, von denen mindestens
30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben; 2.3.
während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit
mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage
oder eines befähigten Technischen Offiziers Maschinenwachdienst abgeleistet
haben; 2.4.
eine zugelassene theoretische und praktische
Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Code
dargestellten Befähigungsnormen erfüllen; 2.5.
die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2,
Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4
und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Code dargestellten
Befähigungsnormen erfüllen. Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an
Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der
Hauptantriebsmaschinenanlage von 3000 oder mehr Kilowatt 1.
Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder
Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der
Hauptantriebsmaschinenanlage von 3000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines
Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
die Anforderungen für die Erteilung eines
Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit
einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr
Kilowatt erfüllen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit
abgeleistet haben, und zwar: 2.1.1.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Zweiter Technischer Offizier von mindestens 12 Monaten als befähigter
Technischer Offizier und 2.1.2.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann
jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens
12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter Technischer Offizier abgeleistet
worden sind; und 2.2.
eine zugelassene theoretische und praktische
Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Code
dargestellte Befähigungsnorm erfüllen. Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an
Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der
Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3000 Kilowatt 1.
Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder
Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der
Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3000 Kilowatt muss Inhaber eines
Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
die Anforderungen für die Erteilung eines
Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier erfüllen und 2.1.1.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Zweiter Technischer Offizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12
Monaten als Technischer Offiziersassistent oder Technischer Offizier
abgeleistet haben; und 2.1.2.
für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als
Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
24 Monaten abgeleistet haben, wovon er mindestens 12 Monate nach dem
Erwerb der Befähigung, als Zweiter Technischer Offizier Dienst zu tun, Dienst
getan hat; 2.2.
eine zugelassene theoretische und praktische
Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Code
dargestellte Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Jeder Technische Offizier, der die Befähigung
besitzt, als Zweiter Technischer Offizier auf Schiffen mit einer
Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3000 oder mehr Kilowatt
Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer
Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von weniger als 3000 Kilowatt
Dienst tun, sofern das Befähigungszeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt. Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten
Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise
unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen 1.
Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit
einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr
Kilowatt Maschinenwache geht oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise
unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung
dieser Aufgaben berechtigenden Befähigungszeugnisses sein; diese Bestimmung
gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die
während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet
haben: 2.2.1.
eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer
Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer; oder 2.2.2.
eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land
oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens
zwei Monate betragen muss; 2.3.
die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2.
vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit
Funktionen im Maschinenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von
Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten
Technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden. Regel III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von
Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als
Schiffsmechaniker Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise
unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen 1.
Jeder Schiffsmechaniker, der auf einem Seeschiff mit
einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt
Dienst tut, muss ordnungsgemäß befähigt sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
die Vorschriften für die Erteilung von
Befähigungszeugnissen an Schiffsleute erfüllen, die in besetzten
Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise
unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen; 2.3.
nach dem Erwerb der Befähigung, als Schiffsmann, der
Maschinenwache geht, Dienst zu tun, eine zugelassene Seefahrtzeit im
Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben: 2.3.1.
entweder von mindestens 12 Monaten 2.3.2.
oder von mindestens 6 Monaten nach einer
zugelassenen Ausbildung; und 2.4.
die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die
er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für
Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hat, mit den in
Abschnitt A-III/5 des STCW-Code für solche Befähigungszeugnisse
aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es
erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre
Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen. 4.
Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die
Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb
der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer
einschlägigen Eigenschaft im Maschinenbereich Dienst getan hat. Regel III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von
Befähigungszeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik 1.
Jeder Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik
auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage
von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2.2.
eine kombinierte Ausbildung von mindestens
12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit,
von denen mindestens 6 Monate Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen
Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Vorschriften von
Abschnitt A-III/6 des STCW-Code entspricht und in einem zugelassenen
Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte
Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und
zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im
Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben; und 2.3.
eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung
abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Code dargestellten
Befähigungsnormen erfüllen. 3.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die
er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für
Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik vorgeschrieben hat, mit den
in Abschnitt A-III/6 des STCW-Code für solche Befähigungszeugnisse
aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es
erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre
Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen. 4.
Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die
Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb
der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer
einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in
Abschnitt A-III/6 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm erfüllt. 5.
Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann
eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet
angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/6
wahrzunehmen. Regel III/7 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von
Befähigungszeugnissen an Schiffsbetriebstechniker 1.
Jeder Schiffsbetriebstechniker, der auf einem Seeschiff
mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr
Kilowatt Dienst tut, muss ordnungsgemäß befähigt sein. 2.
Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss (1)
das 18. Lebensjahr vollendet haben; (2)
eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer
Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens 12 Monaten Dauer
abgeleistet haben oder (3)
eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer
zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss,
abgeleistet haben; oder (4)
eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten
nach Tabelle A-III/7 des STCW-Code entspricht, sowie eine zugelassene
Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben;
und (5)
die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Code dargestellte
Befähigungsnorm erfüllen. 3.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die
er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für
Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/7
des STCW-Code für solche Befähigungszeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet
anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen
Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen. 4.
Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die
Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb
der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer
einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in
Abschnitt A-III/7 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm erfüllt. 5.
Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann
eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet
angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/7
wahrzunehmen. Kapitel IV
FUNKVERKEHR UND FUNKER Erläuterung Die verbindlichen Bestimmungen für die
Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in
seiner jeweils zuletzt geänderten Fassung enthalten. Die Bestimmungen für die
Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils zuletzt
geänderten Fassung sowie in den einschlägigen von der Organisation
beschlossenen Richtlinien enthalten. Regel IV/1 Anwendung 1.
Außer in den in Ziffer 2 geregelten Fällen gelten
die Bestimmungen dieses Kapitels für Funker auf Schiffen, die in das Weltweite
Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das
Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung vorgeschrieben ist. 2.
Funker auf Schiffen, die nicht den Bestimmungen
über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens entsprechen müssen,
brauchen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Dessen ungeachtet
müssen Funker auf diesen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst
erfüllen. Die Verwaltung stellt sicher, dass die einschlägigen Zeugnisse
entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst solchen Funkern erteilt
beziehungsweise in Bezug auf sie anerkannt werden. Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funker 1.
Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS
verpflichteten Schiff für den Funkdienst verantwortlich ist oder ihn wahrnimmt,
muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von der
Verwaltung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt
beziehungsweise anerkannt worden ist. 2.
Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein
Befähigungszeugnis nach der vorliegenden Regel für den Dienst auf einem Schiff,
das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See in seiner jeweils zuletzt geänderten Fassung eine Funkanlage
haben muss, 2.1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben; und 2.2.
eine zugelassene theoretische und praktische
Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Code
dargestellte Befähigungsnorm erfüllen. KAPITEL V
BESONDERE AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN FÜR DAS PERSONAL AUF BESTIMMTEN SCHIFFSTYPEN Regel V/1-1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von
Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Öl- und
Chemikalientankschiffen 1.
Offiziere und Schiffsleute auf Öl- oder
Chemikalientankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im
Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag
zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der
Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen haben. 2.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung
im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine
Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Code abgeschlossen
sowie (1)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in
Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen oder (2)
eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung
von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in
Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen. 3.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere,
Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit
für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den
Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene
Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende
Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen sein. 4.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende
Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen muss (1)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses
über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und
Chemikalientankschiffen erfüllen und (2)
nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung
eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und
Chemikalientankschiffen (3)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder (a)
als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes
Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1
des STCW-Code eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer
auf Öltankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei
Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen
Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, und (b)
eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag
von Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in
Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 2 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen. 5.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere,
Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit
für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den
Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene
Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über
eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von
Chemikalientankschiffen sein. 6.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende
Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen muss (1)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses
über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und
Chemikalientankschiffen erfüllen und (2)
nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung
eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und
Chemikalientankschiffen (a)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder (b)
als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes
Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1
des STCW-Code eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer
auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und
drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen
Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, und (3)
eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag
von Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in
Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 3 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen. 7.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die
eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2, 4 und/oder 6 besitzen, ein
Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis
beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem
entsprechenden Vermerk versehen wird. Regel V/1-2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von
Kapitänen, Schiffsoffizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen 1.
Offiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen,
denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung
oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein
Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von
Flüssiggastankschiffen haben. 2.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung
im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung im
Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Code abgeschlossen sowie (1)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in
Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen oder (2)
eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag von Ladung
von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in
Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen. 3.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere,
Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit
für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag
von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene
Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über
eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von
Flüssiggastankschiffen sein. 4.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende
Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss (1)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses
über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen
erfüllen und (2)
nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung
eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von
Flüssiggastankschiffen (a)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder (b)
als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes
Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1
des STCW-Code eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer
auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und
drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen
Ausbildungsberichtsheft beurkundet ist, und (3)
eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag
von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in
Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 2 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm
erfüllen. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die
eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2 und/oder Ziffer 4 besitzen, ein
Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis
beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem
entsprechenden Vermerk versehen wird. Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten
und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen 1.
Diese Regel gilt für Kapitäne, Schiffsoffiziere,
Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in
der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit
diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in
der Inlandfahrt Dienst tun. 2.
Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord eines
Fahrgastschiffes zugewiesen werden, müssen sie entsprechend ihrer Funktion,
ihren Aufgaben und Zuständigkeiten die nach den Absätzen 4 bis 7
vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen haben. 3.
Seeleute, die eine Ausbildung entsprechend den
Absätzen 4, 6 und 7 abgeschlossen haben müssen, müssen in Abständen von
höchstens fünf Jahren an geeigneten Auffrischungslehrgängen teilnehmen oder den
Nachweis erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der
vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben. 4.
Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Personen,
die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an
Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Unterstützung zu gewähren, müssen eine
Ausbildung im Umgang mit Menschenansammlungen im Sinne von Abschnitt A-V/2
Ziffer 1 des STCW-Code abgeschlossen haben. 5.
Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für
Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die
Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 2 des
STCW-Code abgeschlossen haben. 6.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste
Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut
Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von
Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene
Ausbildung in den Fachgebieten „Krisenbewältigung“ und „Menschliches Verhalten“
im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 3 des STCW-Code abgeschlossen
haben. 7.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste
Offiziere, Zweite Technische Offiziere und jede Person, der eine unmittelbare
Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden,
Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der
Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine
zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten „Fahrgastsicherheit“, „Ladungssicherheit“
und „Dichtigkeit des Schiffskörpers“ im Sinne von Abschnitt A-V/2
Ziffer 4 des STCW-Code abgeschlossen haben. 8.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder
Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein
schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird. KAPITEL VI
FUNKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT NOTFÄLLEN, MIT DER ARBEITSSICHERHEIT, DER
GEFAHRENABWEHR, DER MEDIZINISCHEN FÜRSORGE UND DER HILFE IN EINEM SEENOTFALL Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für
Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung in
Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute 1.
Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang
sowie eine Grundausbildung oder Grundunterweisung in Sicherheitsangelegenheiten
nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Code erhalten und die darin festgelegte
entsprechende Befähigungsnorm erfüllen. 2.
Schließt die Befähigung für das zu erteilende
Zeugnis diese Grundausbildung nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu
erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den einschlägigen
Grundausbildungslehrgang besucht hat. Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und
Rettungsflößen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten 1.
Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im
Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten
(ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) muss (4)
das 18. Lebensjahr vollendet haben; (5)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang
abgeschlossen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten
Dauer abgeleistet haben; und (6)
die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des
STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der
Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit
Bereitschaftsbooten erfüllen. 2.
Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im
Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss (7)
Inhaber eines Nachweises der Fachkunde im Umgang mit
Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen
schnelle Bereitschaftsboote) sein; (8)
einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben; und (9)
die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 7 bis 10 des STCW-Code
dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im
Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen. Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für
die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung 1.
Seeleute, die dazu eingeteilt sind,
Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen eine weiterführende Ausbildung in
Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der
besonderes Gewicht auf Organisation, Taktik und Befehlsgebung entsprechend
Abschnitt A-VI/3 Absätze 1 bis 4 des STCW-Code gelegt worden ist. 2.
Schließt die Befähigung für das zu erteilende
Zeugnis die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht mit ein, so ist ein
Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen
Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat. Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen im
Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer Fürsorge 1.
Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord
medizinische Erste Hilfe zu leisten, müssen die in Abschnitt A-VI/4
Absätze 1 bis 3 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm für die Leistung
medizinischer Erster Hilfe erfüllen. 2.
Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord die
medizinische Fürsorge zu übernehmen, müssen die in Abschnitt A-VI/4
Absätze 4 bis 6 des STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm für die Gewährung
medizinischer Fürsorge erfüllen. 3.
Schließt die Befähigung für das zu erteilende
Zeugnis die Ausbildung in der Leistung medizinischer Erster Hilfe
beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge nicht mit ein, so ist
ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen
Ausbildungslehrgang in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise
in der Gewährung medizinischer Fürsorge besucht hat. Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von
Fachkundenachweisen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff 1.
Jeder Bewerber um einen Fachkundenachweis als
Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss (1)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens
12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder über eine angemessene Seefahrtzeit
und angemessene Kenntnisse im Schiffsbetrieb verfügen und (2)
die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des
STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung eines
Fachkundenachweises als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
erfüllen. 2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person,
die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein
Fachkundenachweis erteilt wird. Regel VI/6 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung in
Angelegenheiten der Gefahrenabwehr für alle Seeleute 1.
Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine
Ausbildung oder Unterweisung zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der
Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Absätze 1 bis 4 des STCW-Code
erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen. 2.
Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die
Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist
ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen
Ausbildungslehrgang zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr
besucht hat. 3.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Ausbildung oder
Unterweisung im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende
Befähigung besitzen beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit
der in Abschnitt A-VI/6 Ziffer 4 des STCW-Code dargestellten
Befähigung und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist,
den betreffenden Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen
Stand zu bringen. Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr
4.
Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit
der Gefahrenabwehr müssen die in Abschnitt A-VI/6 Absätze 6 bis 8 des
STCW-Code dargestellte Befähigungsnorm erfüllen. 5.
Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die
Ausbildung in festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr
nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht,
dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang für festgelegte Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat. 6.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Normen für die
Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit festgelegten Aufgaben im
Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem Inkrafttreten dieser
Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende Befähigung besitzen
beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit der in
Abschnitt A-VI/6 Ziffer 8 des STCW-Code dargestellten Befähigung und
entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den betreffenden
Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen. Kapitel VII
ABWEICHENDE ZEUGNISSE Regel VII/1 Erteilung abweichender Zeugnisse 1.
Ungeachtet der in den Kapiteln II und III
dieser Anlage festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Befähigungszeugnissen
können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Zeugnisse zu erteilen oder
erteilen zu lassen, die in bestimmten Punkten von den in den Regeln jener
Kapitel genannten Zeugnissen abweichen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein: (1)
Die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden
Funktionen und Zuständigkeitsebenen sind den Abschnitten A-II/1, A-II/2,
A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2
des STCW-Code entnommen und stimmen mit den dort jeweils genannten vollständig
überein; (2)
die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und
praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und
Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen die Vorschriften für
die jeweiligen Befähigungsnormen, wie sie in den einschlägigen Abschnitten des
STCW-Code und ausdrücklich in Abschnitt A-VII/1 des Code angegeben sind; (3)
die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit
abgeleistet, die den im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen
angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den
Kapiteln II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig
sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht geringer sein als
die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Code genannte Zeitdauer; (4)
die Bewerber um ein Zeugnis, die eine Funktion im
Decksbereich auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die einschlägigen
Vorschriften der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung
des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst
gelten; (5)
Die Zeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des
Artikels 2 und den in Kapitel VII des STCW-Code enthaltenen
Bestimmungen erteilt. 2.
Ein Zeugnis nach dem vorliegenden Kapitel darf erst
erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen
vorgeschriebenen Angaben der Kommission übermittelt hat. Regel VII/2 Verpflichtung von Seeleuten, Inhaber
eines Zeugnisses zu sein Jeder
Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach der Darstellung in
den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4 oder A-II/5 von
Kapitel II, in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder
A-III/5 von Kapitel III oder in Tabelle A-IV/2 von Kapitel IV des
STCW-Code wahrnimmt, muss Inhaber entweder eines Befähigungszeugnisses oder
eines Fachkundenachweises sein. Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung
abweichender Zeugnisse 1.
Jeder Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet,
abweichende Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, muss sicherstellen,
dass die nachstehenden Grundsätze beachtet werden: (1)
Es darf kein System der Erteilung abweichender Zeugnisse
umgesetzt werden, sofern dieses System nicht ein Maß an Sicherheit auf See und
an Verhütungswirkung hinsichtlich der Umweltverschmutzung gewährleistet, die
zumindest dem Maß gleichwertig sind, das von den anderen Kapiteln geboten wird; (2)
jede Regelung hinsichtlich der Erteilung abweichender
Zeugnisse nach diesem Kapitel muss vorsehen, dass solche Zeugnisse und
Zeugnisse, die nach den anderen Kapiteln erteilt worden sind, untereinander
austauschbar sind. 2.
Durch den Grundsatz der gegenseitigen
Austauschbarkeit im Sinne von Ziffer 1 soll gewährleistet werden, dass (1)
Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel II und/oder
III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel VII
erteilt worden ist, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen
entweder eine herkömmliche Form oder aber sonstige Formen der Organisation des
Schiffsbetriebs eingerichtet sind; (2)
Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des
Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen
unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen. 3.
Bei der Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe des
vorliegenden Kapitels sind die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen: (1)
Die Erteilung abweichender Zeugnisse darf, für sich
genommen, nicht dazu dienen, (a)
die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu
verringern, (b)
den Seemannsberuf herabzuwürdigen oder Seeleute mutwillig
ihrer Fertigkeiten zu berauben; oder (c)
die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen
und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während
einer bestimmten Wache zu rechtfertigen; (2)
die Person, die die Befehlsgewalt innehat, ist als Kapitän
zu benennen, und die rechtliche Position und Autorität des Kapitäns und anderer
Personen dürfen durch die Umsetzung von Vorkehrungen für die Erteilung
abweichender Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden. 4.
Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze
soll gewährleistet werden, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch
der Technischen Offiziere aufrechterhalten bleibt. ANHANG II Anhang II Nummer 3 erhält folgende
Fassung: „3. Die Kommission muss mit Unterstützung der
Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls
unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Überprüfung dieses
Drittlands, die auch die Inspektion von Einrichtungen und Verfahren
einschließen kann, bestätigt haben, dass die im Übereinkommen vorgeschriebenen
Normen in Bezug auf Befähigung, Ausbildung, Erteilung von Befähigungszeugnissen
und Qualität erfüllt werden.“ ANHANG III
„ANHANG V
DER KOMMISSION FÜR
STATISTISCHE ZWECKE ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN 1.
Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach
Maßgabe des Abschnitts A-I/7 Ziffer 9 des STCW-Code folgende Angaben
in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Ausstellung
eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, alle Vermerke zur Bestätigung der
Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, und
alle Fachkundenachweise, die Schiffsleuten ausgestellt wurden, zu übermitteln: Befähigungszeugnisse / Vermerke, mit denen die
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird: –
persönliche Identifikationsnummer des Seemanns
(einmalig vergebene Nummer); –
Name; –
Geburtsdatum; –
Staatsangehörigkeit; –
Geschlecht; –
auf dem Befähigungszeugnis vermerkte Nummer; –
Nummer des Vermerks, mit denen die Ausstellung
eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird; –
Dienststellung(en) –
Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des
Dokuments; –
Ablaufdatum; –
Status des Befähigungszeugnisses (gültig, außer
Kraft gesetzt, annulliert, als verloren oder unbrauchbar gemeldet); –
Einschränkungen. Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von
Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden: –
persönliche Identifikationsnummer des Seemanns
(einmalig vergebene Nummer); –
Name; –
Geburtsdatum; –
Staatsangehörigkeit; –
Geschlecht; –
Land, das das ursprüngliche Befähigungszeugnis erteilt
hat; –
Nummer des ursprünglichen Befähigungszeugnisses; –
Nummer des Vermerks zur Bestätigung der Anerkennung
des Befähigungszeugnisses; –
Dienststellung(en); –
Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des
Dokuments; –
Ablaufdatum; –
Status; –
Einschränkungen. Fachkundenachweise für Schiffsleute (sofern
vorhanden): –
persönliche Identifikationsnummer des Seemanns
(einmalig vergebene Nummer); –
Name; –
Geburtsdatum; –
Staatsangehörigkeit; –
Geschlecht; –
Nummer des Fachkundenachweises; –
Dienststellung(en); –
Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des
Dokuments; –
Ablaufdatum; –
Status; 2.
Angaben, die unter die Datenschutzvorschriften fallen,
können in anonymisierter Form übermittelt werden. [1] Richtlinie 94/58/EG
des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung
von Seeleuten (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28). [2] Die
Richtlinie 94/58/EG wurde durch die Richtlinie 98/35/EG geändert und durch
die Richtlinie 2001/25/EG ersetzt. Die Richtlinie 2001/25 wurde durch
die Richtlinien 2002/84, 2003/103 und 2005/45 geändert und schließlich
ersetzt (und damit aufgehoben) durch die Richtlinie 2008/106
(ABl. L 323, 3.12.2008, S. 33). [3] Die Task Force setzte sich aus
Vertretern der wichtigsten beteiligten Akteure zusammen, insbesondere der
Seeleute und der Schiffseigner. [4] Veröffentlicht
am 20. Juli 2011. [5] Siehe
Abschnitt 4.1.5. [6] ABl.
C […], […], S. […]. [7] ABl. C […], […], S. […]. [8] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28. [9] ABl. L 323
vom 3.12.2008, S. 33. [10] Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999
zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European
Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der
Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport
Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die
Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten. Europäische Vereinbarung über die
Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999,
S. 33). [11] ABl. L
124 vom 20.5.2009, S. 30. [12] ABl. L 208
vom 5.8.2002, S. 1. [13] ABl. L 324
vom 29.11.2002, S. 1. [14] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13.