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Document 52011PC0525
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 1760/2000 as regards electronic identification of bovine animals and deleting the provisions on voluntary beef labelling
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
/* KOM/2011/0525 endgültig - 2011/0229 (COD) */
/* KOM/2011/0525 endgültig - 2011/0229 (COD) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen[1] sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einführt. Zuvor waren vor dem Hintergrund der BSE-Krise bereits 1997 EU-Bestimmungen für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern eingeführt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates wurde eine Regelung der individuellen Rückverfolgbarkeit von Rindern eingeführt durch die individuelle Kennzeichnung der Tiere mit zwei Ohrmarken, ein Bestandsregister in jedem Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Markt, Schlachthof usw.), einen Rinderpass für jedes Tier mit Angaben zu sämtlichen Verbringungen und die Meldung aller Verbringungen an eine elektronische Datenbank, was eine rasche Rückverfolgung der Tiere und Identifizierung der Kohorten bei Krankheit ermöglicht. Diese Grundsätze wurden später in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates aufrechterhalten. Ziel war es, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen durch Transparenz und umfassende Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch wiederherzustellen und auch Tiere lokalisieren und für tierärztliche Zwecke zurückverfolgen zu können, was entscheidend für die Bekämpfung ansteckender Krankheiten ist. Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele kann die Regelung heute als Erfolg betrachtet werden (BSE ist in der EU unter Kontrolle, das Vertrauen der Verbraucher wurde wiedergewonnen[2]); ihre Wirksamkeit und Effizienz bei der Bereitstellung wichtiger Informationen für die Bekämpfung infektiöser Krankheiten (z. B. Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit) und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch ist feststellbar. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (mit der ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen – einschließlich der freiwilligen Etikettierung – geschaffen wird, das auf den Elementen „zwei Ohrmarken“, „Register“, „Rinderpass“ und „elektronische Datenbank“ beruht) zählt zu den Informationspflichten mit besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ (KOM(2009) 544)[3]. Der Aktionsplan für die neue Tiergesundheitsstrategie der Europäischen Union[4] sieht vor, dass die Kommission im Zuge der Einführung der elektronischen Kennzeichnung (EID) für Rinder die Informationspflichten (z. B. Bestandsregister, Tierpässe) vereinfacht. Ein Vorschlag für eine Rechtsvorschrift im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ist im Arbeitsprogramm der Kommission für das erste Halbjahr 2011 vorgesehen. Als die derzeit geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Rindern 1997 erlassen wurden, war die elektronische Kennzeichnung jedoch aus technischer Sicht für die Anwendung bei Rindern noch nicht ausgereift genug. EID mittels Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) hat in den letzten zehn Jahren beträchtliche Fortschritte gemacht und bietet eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere in Datenverarbeitungssystemen, was die Personalkosten für das manuelle Ablesen senkt, allerdings zusätzliche Kosten für die technische Ausrüstung verursacht. Die derzeitigen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung von Rindern entsprechen also nicht dem aktuellen Stand der Technik. Bei Verwendung elektronischer Kennzeichnungsmittel ließen sich, wenn das Register in elektronischer Form geführt wird (was bei einer zunehmenden Zahl von Betrieben der Fall ist), durch automatische Erfassung und automatische Übertragung in das Register der Verwaltungs- und Papieraufwand reduzieren. Ein schnelleres und zuverlässigeres System wird unter anderem eine schnellere und genauere Erfassung als herkömmliche Ohrmarken ermöglichen und damit das Verfahren zur Meldung von Tierverbringungen an die zentrale Datenbank und eine bessere und schnellere Rückverfolgbarkeit infizierter Tiere und/oder infizierter Lebensmittel erleichtern. Auf der Grundlage der aktuellen technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere EU-Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschlossen, bei Rindern die elektronische Kennzeichnung einzuführen. Auch außerhalb der EU ist eine verstärkte Nutzung der EID bei Rindern festzustellen. Außerdem wurde EID in der EU bereits bei mehreren Tierarten (in den meisten Fällen obligatorisch) eingeführt. Im derzeitigen Rechtsrahmen ist es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis einzusetzen, allerdings zusätzlich zu den amtlichen konventionellen, sichtbaren Ohrmarken. Da keine harmonisierten technischen EU-Normen vorliegen, kann es geschehen, dass jeweils unterschiedliche elektronische Kennzeichnungsmittel und Lesegeräte mit unterschiedlicher RFID-Frequenz verwendet werden. Somit könnte jeder Mitgliedstaat eigene Standards wählen; das dürfte zu mangelnder Harmonisierung führen, die den elektronischen Datenaustausch behindert, und damit wären die Vorteile der elektronischen Kennzeichnung zunichte gemacht. Bezüglich der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch gilt es, den übermäßigen Verwaltungsaufwand im derzeitigen freiwilligen System zu reduzieren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 wurde ein System für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen eingeführt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ausgebaut wurde. Dabei geht es um die obligatorische Angabe der Herkunft der Rinder (Geburt/Mast/Schlachtung), von denen das Fleisch stammt (der Vorschlag enthält keine neuen obligatorischen Bestimmungen für die Etikettierung von Rindfleisch), die obligatorische Angabe des Kenncodes des geschlachteten Tieres und der Betriebe, in denen das Fleisch verarbeitet wurde (Schlachthaus und Zerlegungsbetrieb) sowie ein formelles Verfahren für die Genehmigung durch die Kommission, einschließlich der Verpflichtung, über die obligatorischen Kennzeichnungsbestimmungen hinausgehende zusätzliche Kennzeichnungsinformationen vorzulegen . Bereits im Jahr 2004 legte die Kommission einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament zu dem Teil der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000[5] vor, in dem es um die Etikettierung von Rindfleisch geht; darin werden die Mängel im System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch aufgezeigt. So wird das System in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt ( beispielsweise unterscheidet sich die Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten beträchtlich ) und alle Angaben auf dem Etikett (auch solche, die nicht im Zusammenhang mit Warenherkunft, Rückverfolgbarkeit oder Fleischqualität stehen) unterliegen einer förmlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission zur Vereinfachung der GAP[6] verweist auf die Anregung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten („Stoiber-Gruppe“). Die Stoiber-Gruppe schlug eine Abschaffung der Mitteilungspflicht in Bezug auf die Verwendung zusätzlicher freiwilliger Angaben neben der für Rindfleisch obligatorischen Etikettierung vor[7]. Der Vorschlag berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultation mit interessierten Parteien und das Ergebnis einer Folgenabschätzung. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Einführung einer elektronischen Kennzeichnung auf freiwilliger Basis als Instrument für eine amtliche Kennzeichnung es den Akteuren ermöglichen würde, sich mit dem elektronischen System vertraut zu machen und zu erkennen, welchen Mehrwert es unter bestimmten Umständen hätte. Diese Option ist vorzuziehen, da sie es den Mitgliedstaaten und allen privaten Akteuren überlässt, sich selbst zu organisieren und die Vorzüge unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und verschiedener Produktionsarten zu bewerten, und sie ist flexibel genug, auch die Unterstützung von Behörden und Interessenvertretern zu finden, was der Durchsetzung der Vorschriften zugute kommt Die freiwillige Einführung der elektronischen Kennzeichnung bedeutet, dass diejenigen Halter sich dafür entscheiden würden, die unmittelbare Vorteile für die Betriebsführung daraus ziehen würden. Es handelt sich um eine individuelle Entscheidung jedes einzelnen Betreibers aus wirtschaftlichen Gründen (marktgesteuert). Im Rahmen des freiwilligen Systems könnten Rinder mit zwei herkömmlichen Ohrmarken (derzeitiges System) oder mit einer herkömmlichen sichtbaren Ohrmarke und einem amtlich zugelassenen elektronischen Kennzeichnungsmittel (elektronische Ohrmarke oder Bolus) nach EU-weit harmonisierten Normen gekennzeichnet werden. Die vorgeschlagene Einführung der elektronischen Kennzeichnung auf freiwilliger Basis enthält die Option für die Mitgliedstaaten, sich für eine verbindliche Regelung in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Sollten die Mitgliedsstaaten sich für die obligatorische Regelung entscheiden, so muss jedes Rind mit einer konventionellen sichtbaren Ohrmarke und einem elektronischen Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet werden. Eine EU-weit verbindliche Regelung ist derzeit möglicherweise nicht der beste Weg, da einige Akteure (z. B. Kleinerzeuger) wirtschaftlich benachteiligt würden. Abgesehen vom Kostenaspekt wäre es jedoch die effizienteste Option in Bezug auf Verbraucherschutz (Rückverfolgbarkeit), Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit der Koexistenz der zwei Kennzeichnungssysteme. Ein weiteres, zumindest teilweise stichhaltiges Argument für diese Option wäre auch die höhere Kohärenz mit der EU-Politik zur elektronischen Kennzeichnung bei anderen Tierarten (z. B. bei Schafen). Da die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung also möglicherweise für einige Unternehmen wirtschaftlich nachteilig wäre, wäre für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung ein freiwilliges System vorzuziehen, in dem die elektronische Kennzeichnung ein akzeptables und geeignetes gesetzliches Mittel zur Kennzeichnung von Rindern wäre, während die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, auf nationaler Ebene eine verbindliche Regelung einzuführen. Außerdem ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu bringen. Das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat zu erheblichen Änderungen der Rahmenbedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten geführt. Im Hinblick auf den Erlass unterscheidet der AEUV deutlich zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. - Artikel 290 AEUV über delegierte Rechtsakte sieht vor, dass der Gesetzgeber die Ausübung dieser Befugnis der Kommission durch ein Recht auf Widerruf und/oder ein Widerspruchsrecht überwachen kann. - Artikel 291 AEUV über Durchführungsrechtsakte sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Ein Rechtsrahmen für entsprechende Kontrollmechanismen wird in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[8], abgesteckt. In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben: „Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten, ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in dem diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind, vorlegen[9].“ Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist einer der Rechtsakte, die nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst wurden und muss daher in Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen gebracht werden, der delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorsieht. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte daher überprüft und im Hinblick auf Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie auf die Einführung neuer Bestimmungen zur Kennzeichnung von Rindern und zur freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch geändert werden. Dieser im Entwurf vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 2011/0229 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[10], nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. 1997 wurden die Vorschriften der Union über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern im Lichte der BSE-Epidemie (bovine spongiforme Enzephalopathie) und der daraus resultierenden erhöhten Notwendigkeit, Verbringung und Herkunft der Tiere mittels „herkömmlicher Ohrmarken“ zu verfolgen, verschärft. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen[13] sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einführt. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb. 4. Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette, wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und insbesondere die Kennzeichnung von Rindern und die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch zählen zu den Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung für die Unternehmen , wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU”[14] beschrieben werden. 6. Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. 7. RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. 8. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Tatsache, dass die elektronische Kennzeichnung (EID) in der Europäischen Union bei anderen Tierarten als Rindern bereits genutzt wird, so etwa für das obligatorische System, das bei kleinen Wiederkäuern eingesetzt wird. 9. Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. 10. In einem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Möglichkeit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern[15] kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die RFID-Technik weit genug entwickelt ist, um eingesetzt zu werden. Weiterhin folgert sie, dass eine Umstellung auf die elektronische Kennzeichnung bei Rindern in der Union sehr wünschenswert ist, da sie neben anderen Vorteilen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beiträgt. 11. Gemäß ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie“[16] will die Kommission im Zuge der Einführung der elektronischen Kennzeichnung auf eine Vereinfachung der Informationspflichten hinarbeiten, etwa in Bezug auf Register und Tierpässe. 12. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) – „Vorbeugung ist die beste Medizin“[17] schlägt die Kommission vor, EID für Rinder als Möglichkeit zur Verbesserung der bestehenden EU-Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung im Hinblick auf eine Vereinfachung der Informationspflicht (z. B. Register und Pässe) einzuführen; außerdem wird angeregt, einen elektronischen Rinderpass–Austausch einzurichten. Dieser Austausch würde die Einführung der elektronischen Kennzeichnung mit Echtzeit-Datenerfassung voraussetzen. Ein solcher Austausch würde für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zu erheblichen Einsparungen an Kosten und Aufwand führen und die Arbeitslast bei der Übermittlung der Daten aus den Tierpässen an elektronische Datenbanken verringern. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit dieser Initiative. 13. Mit dieser Verordnung soll ein Beitrag zur Erreichung einiger Schlüsselziele der wichtigsten EU-Strategien einschließlich EU 2020 geleistet werden; Ziel ist die Verbesserung von Wirtschaftswachstum, Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit. 14. Bestimmte Drittländer haben bereits Vorschriften, die eine elektronische Kennzeichnung nach dem neuesten Stand der Technik erlauben. Die Union sollte ähnliche Vorschriften zur Erleichterung des Handels und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors festlegen. 15. Verschiedene Arten elektronischer Kennzeichnungsmittel wie Boli bei Wiederkäuern, elektronische Ohrmarken und injizierbare Transponder können zur individuellen Kennzeichnung der Tiere zusätzlich zu den herkömmlichen Ohrmarken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verwendet werden. Daher ist es angezeigt, die Kennzeichnungsmöglichkeiten gemäß der genannten Verordnung auszuweiten und die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung zu erlauben. 16. Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften. 17. In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben. 18. Tiere, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind. 19. In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken stellen in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicher. Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten. 20. Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden. 21. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Kommission übertragenen Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) abzustimmen. 22. Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umständen, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betriebliche Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können, die Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen sowie die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten. 23. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, sowie die Vorschriften über die Modalitäten für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18], ausgeübt werden. 24. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. (2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren;“ (3) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren 1. Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. 2. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichnungsmittels als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 einführen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. 3. Rinder, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen) bestimmt sind, können mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten. 4. Betriebe, die alternative Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der elektronischen Datenbank zu registrieren. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 5. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b über die Anforderungen für die Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 3 zu erlassen, einschließlich der Bestimmungen über deren Entfernung und Ersetzung.“ (4) Die folgenden Artikel 4a bis 4d werden eingefügt: „Artikel 4a Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel 1. Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden innerhalb einer Frist nach der Geburt des Tieres angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Frist beträgt nicht mehr als: a) 20 Tage für das erste Kennzeichnungsmittel; b) 60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel. Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden. 2. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel eine längere Frist als in Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehen festlegen. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zur Bestimmung dieser besonderen Umstände zu erlassen. Artikel 4b Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern 1. Alle Tiere, die Veterinärkontrollen für aus einem Drittland in die Union eingeführte Tiere gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen. Das im Ursprungsdrittland angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten individuellen Kennzeichnung. Der erste Unterabsatz gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den dort genannten Veterinärkontrollen geschlachtet werden. 2. Das Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Betrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. 3. Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichnungsmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. Artikel 4c Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden 1. Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 angebrachte Kennzeichnungsmittel. 2. Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichnungsmittels eingeführt hat, werden die Tiere mit diesem elektronischen Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet, a) bevor sie zum Bestimmungsbetrieb in diesem Mitgliedstaat verbracht werden; oder b) im Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem dieser Betrieb liegt. Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichnungsmittels eingeführt hat, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den dort genannten Veterinärkontrollen geschlachtet werden. Artikel 4d Entfernen oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.“ (5) Artikel 5 wird wie folgt geändert: - Der zweite Absatz wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten a) technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch festlegen; b) die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ (6) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, a) stellt die zuständige Behörde für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus; b) wird für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird; c) wird bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.“ (7) Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „– sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach dem betreffenden Ereignis; die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.“ ii) Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt: „Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Unterabsatzes 1 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „5. Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines aktuellen Registers fakultativ für diejenigen Halter, a) die direkten Zugang zu der elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und b) die aktuelle Angaben innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.“ (8) Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Schulung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.“ (9) Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ermächtigung der Kommission, bestimmte delegierte Rechtsakte zu erlassen Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, festzulegen in Bezug auf a) die Anforderungen für die Kennzeichnung gemäß Artikel 4; b) die in den Pass gemäß Artikel 6 aufzunehmenden Angaben; c) die in das Register gemäß Artikel 7 aufzunehmenden Angaben; d) das Mindestmaß der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 22; e) die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in verschiedenen Berggebieten.“ (10) Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften festlegen, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, in Bezug auf a) Format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4; b) technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern; c) das Format des Passes gemäß Artikel 6; d) das Format des Registers gemäß Artikel 7. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ (11) Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. b) In Absatz 5 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:“ (12) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.“ (13) Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren: ‚Herkunft: Nicht-EU’ und ‚Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)’.“ (14) Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen. (15) Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Ermächtigung der Kommission, bestimmte delegierte Rechtsakte zu erlassen Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen in Bezug auf a) die Definition von Hackfleisch/Faschiertem, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14; b) die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können; c) die Kennzeichnungsvorschriften in Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe; d) die maximale Größe und Zusammensetzung der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a; e) die Genehmigungsverfahren für die Etikettierungsvorschriften für Verpackungen von Fleischteilstücken;“ (16) Die Artikel 20 und 21 werden gestrichen. (17) Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender dritter Unterabsatz angefügt: „Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren und Voraussetzungen für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Wenn die Kommission dies in Anbetracht der Ergebnisse der Kontrollen für gerechtfertigt hält, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß der Kontrollen, die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die Bestimmungen in Bezug auf die maximale Geltungsdauer gemäß den Artikeln 4, 4a, 4b und 4c. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.“ c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. (18) Die folgenden Artikel 22a und 22b werden eingefügt: „Artikel 22a Zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission angenommene Rechtsakte zuständig ist/sind. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit. Artikel 22b Ausübung der übertragenen Befugnisse 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2 sowie den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab* übertragen. [*Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.] 3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2 sowie in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2 sowie den Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ (19) Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird unterstützt a) für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 1 von dem mit Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005[19] eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds; b) für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5, Artikel 10a und Artikel 22 von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[20] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. [2] KOM(2005) 322 endg.; Fahrplan für die TSE-Bekämpfung:http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/tse_bse/docs/roadmap_de.pdf [3] http://www.cc.cec/sg_vista/cgi-bin/repository/getdoc/COMM_PDF_COM_2009_0544_F_EN_ANNEXE.pdf [4] KOM(2007) 539 endg. [5] KOM(2004) 316 endg. [6] SEK(2009) 1601 vom 16.11.2009; http://ec.europa.eu/agriculture/simplification/sec2009_1601_en.pdf [7] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/better-regulation/files/hlg_opinion_agriculture_050309_en.pdf, Seite 7. [8] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [10] ABl. L xx vom xx..xx..xxxx, S. xx. [11] ABl. L xx vom xx..xx..xxxx, S. xx. [12] ABl. L xx vom xx..xx..xxxx, S. xx. [13] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. [14] KOM(2009) 544 endg. [15] KOM(2005) 9 endg. [16] KOM(2008) 545 endg. [17] KOM(2007) 539 endg. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [19] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. [20] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.