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Documento 52011PC0516

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

    /* KOM/2011/0516 endgültig - 2011/0223 (COD) */

    52011PC0516

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) /* KOM/2011/0516 endgültig - 2011/0223 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft[1] trat am 5. April 2010 in Kraft. Im Einklang mit Artikel 51 des Visakodexes wurden am 19.3.2010 mit dem Kommissionsbeschluss über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa operationelle Anweisungen für die praktische Anwendung der Bestimmungen der Verordnung angenommen[2] .

    Bei der Vorbereitung des Handbuchs stellte sich heraus, dass die Formulierung von Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c nicht eindeutig war:

    1. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b bezüglich der Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit für Inhaber von Aufenthaltstiteln, die von bestimmten Ländern ausgestellt wurden, fehlt der Verweis auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, sowie auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden (derzeit Bulgarien, Irland, Zypern, Rumänien und Vereinigtes Königreich).

    2. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c bezüglich der Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit für Inhaber von Visa, die von bestimmten Ländern ausgestellt wurden, fehlt der Verweis auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, sowie auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden (derzeit Bulgarien, Irland, Zypern, Rumänien und Vereinigtes Königreich).

    3. Außerdem wurde bei der Vorbereitung des Handbuchs festgestellt, dass der derzeitige Wortlaut von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c zwei Auslegungen zulässt; es sollte klargestellt werden, dass Inhaber von Visa, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, sowie von bestimmten Drittstaaten ausgestellt wurden, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit sind, wenn sie in das Land, das das Visum ausgestellt hat, oder in einen anderen Drittstaat reisen und nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Ausstellungsstaat zurückkehren (aber nicht, wenn sie aus einem anderen Drittstaat zurückkehren).

    4. Die Bezugnahme auf Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist redundant, da es sich dabei um acht unter Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a fallende Mitgliedstaaten oder um assoziierte Staaten handelt, auf die Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a aufgrund des jeweiligen Assoziierungsabkommens oder Protokolls Anwendung findet.

    Bis April 2010 wurden die Bestimmungen zu den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige die Visumpflicht für den Flughafentransit galt, in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und der Gemeinsamen Maßnahme 96/197/JI[3] geregelt. Diese Bestimmungen fanden auf alle Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit Anwendung, außer wenn sie einen von Irland, dem Vereinigten Königreich oder von bestimmten Drittstaaten (Kanada, USA, Japan usw.) ausgestellten Aufenthaltstitel besaßen, da davon ausgegangen wurde, dass bei diesen Personen nicht die Gefahr bestände, dass sie illegal in die Schengen-Staaten einwandern .

    2008 ergriffen einige Mitgliedstaaten die Initiative, Anlage 3 zur GKI zu ändern, um festzulegen, dass aus dem gleichen Grund auch Inhaber von Visa, die von bestimmten Drittstaaten erteilt wurden, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit werden, wenn der Visuminhaber in den Drittstaat (oder nach Irland oder in das Vereinigte Königreich), der das Visum erteilt hat, oder einen anderen Drittstaat reist. Gleichzeitig wäre die betreffende Person nach Inanspruchnahme des Visums bei der Rückkehr aus dem Drittstaat, der das Visum erteilt hat, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Bei der Rückkehr aus einem anderen Drittstaat als demjenigen, der das Visum erteilt hat, wäre sie nicht mehr von dieser Visumpflicht befreit, da sie kein gültiges Visum für ein Land nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c mehr hätte und somit nicht mehr davon auszugehen wäre, dass bei dieser Person die Gefahr bestände, dass sie illegal in die Schengen-Staaten einwandert.

    Diese Bestimmungen sollten im Visakodex angenommen werden, aber in Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c wurden wesentliche Worte ausgelassen, so dass die rechtliche Lage unklar ist.

    Während der Erstellung des Handbuchs wurde erwogen, das Problem durch Leitlinien zu lösen, die diese Absicht zum Ausdruck bringen. Da dass Handbuch keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für Mitgliedstaaten einführen kann, muss der Visakodex geändert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und für eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen zu sorgen. Eine solche Klarstellung ist für Einzelreisende und für Luftfahrtgesellschaften von praktischer Bedeutung.

    Der Vorschlag beschränkt sich auf die technische Änderung zur Klärung des bestehenden Wortlauts.

    2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN BETEILIGTEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die beiden Aspekte, die der Vorschlag aufgreift, wurden im Visa-Ausschuss und in der Gruppe "Visa" erörtert, und die Mitgliedstaaten haben die Kommission bei ihrer Initiative für eine begrenzte Änderung des Visakodexes unterstützt.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c des Visakodexes sollte geändert werden, um Folgendes klarzustellen:

    - Für Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die gemeinsame Visumpolitik nicht vollständig anwendet, gilt die Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit;

    - die Befreiung von der Visumpflicht für den Flughafentransit gilt für Personen im Besitz eines gültigen Visums, wenn sie in den Drittstaat reisen, der das Visum erteilt hat, wenn sie in einen anderen Drittstaat reisen und wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Drittstaat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.

    2011/0223 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    5. Die Bestimmungen für die Durchreise durch die Transitzonen von Flughäfen müssen geklärt werden, um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

    6. Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht für den Flughafentransit gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 unterliegen und ein gültiges Visum, das von einem Mitgliedstaat, Kanada, Japan oder den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde, oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der von einem Mitgliedstaat, Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde, sind von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Es muss klargestellt werden, dass diese Befreiung auch für Inhaber gültiger Visa oder Aufenthaltstitel gilt, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilt wurden, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden.

    7. Für Personen mit gültigem Visum sollte die Befreiung bei der Reise in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in einen anderen Drittstaat sowie nach Inanspruchnahme des Visums bei der Rückreise aus dem Land, das das Visum erteilt hat, Anwendung finden

    8. Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[4] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[5] genannten Bereich fallen.

    9. Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[6] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[7] genannten Bereich fallen.

    10. Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des Rates[8] genannten Bereich fallen.

    11. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    12. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[9], keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist somit weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    13. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[10] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist somit weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    14. Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    15. Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhält folgenden Wortlaut:

    "(b) Drittstaatsangehörige, die über einen von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert;

    (c) Drittstaatsangehörige, die über ein für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteiltes Visum verfügen, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am [ zwanzigsten ] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. L 243 vom 15.9.2009.

    [2] K(2010)1620 endgültig.

    [3] ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 8.

    [4] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    [5] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    [6] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    [7] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    [8] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

    [9] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    [10] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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