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Document 52011PC0478

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)

/* KOM/2011/0478 endgültig - 2008/0241 (COD) */

52011PC0478

/* KOM/2011/0478 endgültig - 2008/0241 (COD) */ MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)


2008/0241 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)

HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2008) 810 endgültig – 2008/0241 COD): | 16. Dezember 2008 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 11. Juni 2009 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 3. Februar 2011 |

Verabschiedung des Standpunkts des Rates: | 19. Juli 2011 |

GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Zu den spezifischen Zielen des Vorschlags für eine Neufassung der WEEE-Richtlinie (2008) gehörte die Erhöhung der Ressourceneffizienz und die Sicherung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikabfällen, indem neue, an die Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten angepasste Ziele für ihre Sammlung festgesetzt wurden. Außerdem sollte unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird, indem klar gestellt wurde, dass die Verantwortung des Herstellers auf einem europäischen Ansatz beruht, und eine bessere Durchführung gewährleistet werden, insbesondere durch die Beweislastumkehr bei der Ausfuhr gebrauchter Geräte, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.

BEMERKUNGEN ZUM STANDPUNKT DES RATES

Allgemeine Bemerkungen

Das Europäische Parlament nahm am 3. Februar 2011 in erster Lesung Stellung. Die Kommission akzeptierte 55 der 86 vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz. 30 dieser 55 Abänderungen sind – zumindest teilweise – im gemeinsamen Standpunkt bereits berücksichtigt. Die Position der Kommission bezüglich der Abänderungen, die durch das Europäische Parlament in erster Lesung angenommen wurden, ist in Dokument SP(2011)2217 dargelegt.

Die Kommission hat ganz, teilweise oder im Grundsatz Änderungsanträge angenommen, die den Vorschlag inhaltlich und weiter im Einklang mit den allgemein festgelegten Zielen verbessern. Dazu gehören insbesondere die Streichung des Verweises auf den Geltungsbereich der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die Einführung bestimmter Bedingungen für die Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Verpflichtung für Inverkehrbringer, angemessene Sammelsysteme und Sensibilisierungsprogramme für sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzurichten.

Die Kommission lehnte Abänderungen ab, die die Art des Vorschlags verändern würden, z. B. solche, die das Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes verringern oder den Verwaltungsaufwands unnötig erhöhen könnten. Sie hat außerdem Abänderungen abgelehnt, die über den Rahmen der Neufassungsverfahrens im Einklang mit der „Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten“ hinaus gehen.

Die Mitgliedstaaten gelangten am 14. März 2011 einstimmig zu einer politischen Einigung, während die Kommission erhebliche Bedenken gegen den Text zum Ausdruck gebracht hat.

Besondere Bemerkungen

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission akzeptiert und ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Abänderungen 2, 10, 12, 13, 15, 16, 20, 21, 24, 28, 29, 32, 37, 44, 45, 57, 62, 64, 65, 66, 68, 78, 80, 81, 82, 83, 86, 88, 97 und 98 wurden von der Kommission akzeptiert und ganz, teilweise oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates übernommen.

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Abänderungen 14, 18, 27, 99 und 102 wurden von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates übernommen. Abänderungen 14 und 18 beziehen sich auf die Unterscheidung zwischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte. Die Kommission ist nicht davon überzeugt, dass der vorgeschlagene Wortlaut die Klarheit erhöht. In Abänderung 99 wird eine neue Forderung nach der Annahme europäischer Normen eingeführt, die im Widerspruch zu jenen Teilen des Textes stehen kann, die nicht Gegenstand des Neufassungsverfahrens sind.

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Abänderungen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 22, 23, 26, 31, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 52, 58, 59, 60, 69, 76, 92 und 100 wurden von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den Standpunkt des Rates übernommen. Sie umfassen wesentliche Elemente des Textes bezüglich Begriffsbestimmungen, Sammelziel, Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Steigerung der Sammelquoten sowie die Anpassung der Komitologiebestimmungen zum Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission und dem Rat abgelehnt und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Abänderungen 11, 25, 35, 36, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 54, 55, 56, 61, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 94, 95, 96 und 101 wurden sowohl von der Kommission als auch vom Rat abgelehnt. Diese Abänderungen tragen weder zur Klarheit noch zur Kohärenz des Textes bei oder beziehen sich auf die Teile des Textes, die nicht Gegenstand des Neufassungsverfahrens sind. Letzteres betrifft vor allem Abänderungen 47-51 und 75 hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen des Herstellers. Abänderung 46 würde neue Aufzeichnungsanforderungen in den Text einbringen, die über den Rahmen des Neufassungsverfahrens hinausgehen.

Änderungen des Rates am Vorschlag

Der Rat hat vorgeschlagen, den Kommissionsvorschlag in folgenden wesentlichen Punkten zu ändern:

Offener Geltungsbereich: Der Rat schlägt vor, dass der Geltungsbereich in Zukunft, beginnend sechs Jahre nach Inkrafttreten, alle „Großgeräte“ und „Kleingeräte“ umfasst. Dieser Ansatz wird auch als „offener Geltungsbereich“ bezeichnet, weil der Geltungsbereich nicht wie derzeit der Fall auf ein Verzeichnis geschlossener Kategorien begrenzt ist, sondern für alle neuen Geräte, die die Begriffsbestimmungen der Richtlinie erfüllen, „offen“ ist. Eine Reihe neuer Ausnahmen und damit verbundener Begriffsbestimmungen würden mit der Einführung des „offenen Geltungsbereichs“ einhergehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass Geräte, die derzeit in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, in Zukunft nicht ausgenommen werden und Ausnahmen vom Geltungsbereich nur dann gemacht werden sollten, wenn der Nutzen die Kosten übersteigt. Grundsätzlich ist es erforderlich, eine Beurteilung im Einklang mit den Leitlinien für die Folgenabschätzung durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Festlegung der Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: Der Rat ersetzt die zehn aktuellen Kategorien im Anhang der Richtlinie durch fünf neue Kategorien. Derzeit sind diese Kategorien für die Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie und zur Unterscheidung von Zielvorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung von großer Bedeutung. Laut Rat würde der Geltungsbereich in Zukunft nicht länger über die Kategorien bestimmt (siehe „offener Geltungsbereich“), sondern würde nur der Unterscheidung von Zielvorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung dienen. Die Kommission kann eine Änderung der Definition dieser Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten akzeptieren, wenn sie nicht zu einer Verringerung des Anspruchs an die Verwertung/stoffliche Verwertung und zu unnötigem Verwaltungsaufwand führt.

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Photovoltaik-Module: Der Rat schlägt vor, den Geltungsbereich der Richtlinie ab dem Datum ihres Inkrafttretens auf Photovoltaik-Module auszudehnen. Die Kommission stimmt überein, dass die Sammlung, angemessene Behandlung und Verwertung von Photovoltaik-Modulen gewährleistet werden sollte. Die Kommission hat eine Studie durchgeführt, um zu bewerten, wie sich die Aufnahme in den Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie auswirken würde. Laut der Studie hätte dies einen ökologischen Nutzen und würde Möglichkeiten für die Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen bieten. Diese Studie und die diesbezüglichen Bemerkungen der Interessenvertreter können der weiteren Prüfung der möglichen Aufnahme von Photovoltaik-Modulen in den Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie dienen.

Nationaler Ansatz bei Herstellerverpflichtungen: Der Rat definiert den Hersteller auf der Grundlage des Konzepts nationaler Märkte. Dieses nationale Konzept kann zu Mehrfacheintragungen, Mehrfachzahlungen für dasselbe Erzeugnis, Mehrfachanforderungen an Informationen über die Behandlung und an die Kennzeichnung des Erzeugnisses sowie dazu führen, dass der Hersteller in mehr als einem Mitgliedstaat rechtlich vertreten sein muss. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass der EU-Markt als Konzept zugrunde gelegt werden sollte, um solche Belastungen zu vermeiden, und ist noch immer der Ansicht, dass bei den Herstellerverpflichtungen ein europäischer Ansatz vereinbart werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtungen im grenzüberschreitenden Versandhandel.

Sammelziel: Laut Rat müssen die Mitgliedstaaten acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Sammelziel von 65 % der in Verkehr gebrachten elektrischen und elektronischen Geräte erreichen. Gegenüber dem Vorschlag der Kommission ist das eine Verzögerung von vier Jahren. Für acht Mitgliedstaaten sind zwei zusätzliche Jahre mit flexibler Regelung vorgesehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass Übergangsregelungen zur Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten, wie bereits im Vorschlag der Kommission enthalten, im Text ausgearbeitet werden können. Da ein entschlossenes Handeln aber erforderlich ist, um die Ressourceneffizienz zu steigern und den Zugang zu Sekundärrohstoffen zu erleichtern, ist es wichtig, ein ehrgeiziges Sammelziel sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Zeitpunkts des Inkrafttretens zu setzen. Daher kann die Kommission nicht akzeptieren, dass die Frist für das Erreichen des Sammelziels aufgeschoben wird. Die Kommission kann dem Vorhaben des Rates zustimmen, quecksilberhaltige Leuchtstofflampen als Priorität für die getrennte Sammlung, für die in Zukunft ein gesondertes Sammelziel festgelegt wird, einzustufen.

Entwicklung von Normen: Der Rat fordert die Kommission auf, auf Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 2008/98/EG Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entwickeln. Grundsätzlich erkennt die Kommission die Vorteile einer Festlegung von Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und fördert derzeit ein Projekt, das der Entwicklung von solchen Normen auf freiwilliger Basis gewidmet ist. Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass der neue Text zu Normen im Widerspruch zu jenen Teilen des Textes stehen kann, die nicht Gegenstand des Neufassungsverfahrens sind.

Anpassungen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere Fragen: Der Rat sieht Durchführungsrechtsakte für Artikel 7, 16 und 23 sowie Anhang VI vor. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dabei entsprechend ihrem Vorschlag um delegierte Rechtsakte handeln sollte. Die Anforderung, dass die Kommission vor der Annahme eines delegierten Rechtsakts die Interessenvertreter konsultieren muss, sollte nur im jeweiligen Erwägungsgrund erwähnt und aus dem verfügenden Teil der Richtlinie gestrichen werden. Der Rat hat den Verweis auf eine Tabelle mit Umsetzungsfristen, die nach Auffassung der Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie im Sinne intelligenter Regulierung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission KOM (2010) 543 erforderlich ist, gestrichen.

FAZIT

Nicht alle durch den Rat eingebrachten Abänderungen entsprechen den Zielen des Vorschlags der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Ressourceneffizienz, die Notwendigkeit der Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen und die Notwendigkeit der Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher kann die Kommission den Standpunkt des Rates nicht in seiner Gesamtheit akzeptieren.

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