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Document 52011PC0403
Draft Interinstitutional Agreement between the European Parliament, the Council and the Commission on cooperation in budgetary matters and on sound financial management
ENTWURF Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
ENTWURF Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
/* KOM/2011/0403 endgültig */
/* KOM/2011/0403 endgültig */ ENTWURF Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
INHALTSVERZEICHNIS: TEIL I – FINANZRAHMEN UND BESONDERE INSTRUMENTE 3 A. BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FINANZRAHMEN 3 B. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NICHT IM FINANZRAHMEN ENTHALTENEN BESONDEREN INSTRUMENTE 3 B.1. Reserve für Soforthilfen 3 B.2. Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 B.3. Flexibilitätsinstrument 4 B.4. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 5 B.5. Reserve für Krisen im Agrarsektor 5 B.6. Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 6 TEIL II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH 7 A. VERFAHREN DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT 7 B. AUFNAHME VON FINANZVORSCHRIFTEN IN RECHTSAKTE 7 C. AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FISCHEREIABKOMMEN 8 D. FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) 8 E. BETEILIGUNG DER ORGANE IM RAHMEN DER ENTWICKLUNGSPOLITIK UND DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS 10 F. ZUSAMMENARBEIT DER ORGANE WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS BEI DEN VERWALTUNGSAUSGABEN 10 TEIL III – VERWENDUNG DER EU-MITTEL NACH DEM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT 11 A. FINANZPLANUNG 11 B. AGENTUREN UND EUROPÄISCHE SCHULEN 12 ANHANG - INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUHALTSVERFAHRENS 13 Teil A: Zeitplan für das Haushaltsverfahren 13 Teil B: Prioritäten für das Haushaltsverfahren 13 Teil C: Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge 13 Teil D: Das Haushaltsverfahren vor der Konzertierung 14 Teil E: Konzertierung 15 Teil F: Berichtigungshaushalte 17 ENTWURF Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, im Folgenden „die Organe”, VEREINBAREN: 1. Zweck der vorliegenden Vereinbarung, die gemäß Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) geschlossen wird, ist es, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die Zusammenarbeit der Organe im Haushaltsbereich zu verbessern. 2. Die Vereinbarung ist während ihrer gesamten Laufzeit für die Organe verbindlich. 3. Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen, in der Verordnung (EU) Nr. …/201x des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-20xx (im Folgenden „MFR-Verordnung”)[1] sowie in der Verordnung Nr. /201x des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (im Folgenden die „Haushaltsordnung“)[2] festgelegt sind. 4. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung der an der Vereinbarung beteiligten Organe. 5. Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile: 6. Teil I enthält ergänzende Bestimmungen über den mehrjährigen Finanzrahmen sowie Bestimmungen über besondere, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente. 7. Teil II betrifft die Zusammenarbeit der Organe während des Haushaltsverfahrens. 8. Teil III regelt die Verwendung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. 9. Diese Vereinbarung tritt zeitgleich mit der MFR-Verordnung in Kraft und ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3]. TEIL I – FINANZRAHMEN UND BESONDERE INSTRUMENTE A. Bestimmungen über den Finanzrahmen 10. Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien sind informationshalber in gesonderten Tabellen aufgeführt. Sie werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert. 11. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik [1C „Kohäsion im Dienste von Wachstum und Beschäftigung“] des Finanzrahmens, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben. Aktualisierung der Mittelansätze für Zahlungen für die Zeit nach 2020 12. Die Kommission aktualisiert 2017 die Mittelansätze für Zahlungen für die Zeit nach 2020. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Ausführung bei den Mitteln für Verpflichtungen bzw. für Zahlungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das EU-Bruttonationaleinkommen. B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente B.1. Reserve für Soforthilfen 13. Die Reserve für Soforthilfen soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von [xxx] Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel der Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien. Bevor die Kommission eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve vorschlagen kann, muss sie zunächst die Möglichkeiten für eine Umschichtung vorhandener Mittel prüfen. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. Die Mittelübertragungen werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen. B.2. Solidaritätsfonds der Europäischen Union 14. Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der Mittel verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der Mittelausstattung kann nicht auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden. In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts ereignet, für den Fonds nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die von der Haushaltsbehörde für erforderlich erachtete Hilfe zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren Mitteln des Fonds zu finanzieren. Die für den Fonds im Haushaltsplan alljährlich eingesetzten Mittel dürfen 1 Mrd. EUR keinesfalls überschreiten. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Besteht die Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags und setzt im Einklang mit der Haushaltsordnung das geeignete Haushaltsinstrument ein. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. B.3. Flexibilitätsinstrument 15. Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf xxx Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der jeweiligen Mittelausstattung genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. Die jährliche Mittelausstattung für das Flexibilitätsinstrument kann bis zum Jahr n+3 verwendet werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt. Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat. In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das jeweilige Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Einigung wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erzielt. B.4. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 16. Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll entlassene Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen und Landwirten helfen, die schwerwiegende Folgen der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels hinnehmen müssen. Die jährliche Mittelausstattung des Fonds darf [xxx] Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds gegeben sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Fonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. Die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit dem Fonds werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen. B.5. Reserve für Krisen im Agrarsektor 17. Die Reserve für Krisen im Agrarsektor ist für eine zusätzliche Unterstützung des Sektors bei größeren Krisen bestimmt, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, sofern diese Unterstützung, nicht innerhalb der im Haushaltsplan festgelegten Obergrenzen [der Rubrik 2] finanziert werden kann. Die jährliche Mittelausstattung der Reserve darf [xxx] Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Reserve erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme der Reserve. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme der Reserve unterbreitet die Kommission beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. Die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit der Reserve werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen. B.6. Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 18. Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der MFR-Verordnung festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben einen Vorschlag für die Umschichtung eines – aufgrund der Prüfung gerechtfertigten – erheblichen Betrags innerhalb des geltenden Haushaltsplans bei. Beide Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhersehbare Ausgaben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. TEIL II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH A. Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit 19. Die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens sind im Anhang niedergelegt. B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte 20. Alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Bestimmung, mit der der Gesetzgeber die Mittelausstattung des Programms festsetzt. Der jeweilige Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen. Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des jeweiligen Programms um höchstens 10 % abzuweichen, außer im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in der MFR-Verordnung sowie der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht überschritten werden. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren genehmigte und den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik, für deren Programme stets eine Mittelausstattung für die gesamte Programmlaufzeit festgelegt wird, sowie die Großprojekte im Sinne von Artikel 13 der MFR-Verordnung fallen nicht unter diese Nummer. 21. In den nicht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag” angegeben. Sollte der Rat dennoch einen finanziellen Bezugsrahmen angeben, stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält. Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975[4] Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 dieser Vereinbarung. C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen 22. Für Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen gelten folgende spezielle Bestimmungen: Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten. Was den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können. Mittel, die für neue Abkommen oder für die Verlängerung von Abkommen vorgesehen werden, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden im Haushaltsplan in die Reserve eingestellt. Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit im Rahmen eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs die Ursachen und die nach den geltenden Verfahren zu treffenden Maßnahmen diskutiert werden können. Die Kommission schlägt bei Bedarf geeignete Maßnahmen vor. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres. D. Finanzierung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) 23. Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Vermittlungsausschuss auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Entwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des GASP-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, setzen das Europäische Parlament und der Rat den im Vorjahr eingesetzten oder - falls dieser niedriger ist - den im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein. Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben verteilt sich nach dem in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Ansatz auf verschiedene Artikel des GASP-Kapitels. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht genehmigten Instrumente sowie alle künftigen - d.h. noch nicht vorhersehbaren - Instrumente, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres gegebenenfalls annimmt. Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel autonom vorzunehmen; dies gewährleistet die für eine rasche Durchführung der GASP-Maßnahmen erforderliche Flexibilität. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigen, dass die GASP-Mittel zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission umgehend um die Herbeiführung einer Lösung nach Maßgabe von Artikel 2 der MFR-Verordnung sowie Nummer 10 dieser Vereinbarung. Für die einzelnen Artikel, in die die Mittel für die GASP-Maßnahmen innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans einzusetzen sind, werden folgende Bezeichnungen vorgeschlagen: - Maßnahmen zur Krisenbewältigung, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung, Überwachung und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen; - Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen; - Dringlichkeitsmaßnahmen, - Vorbereitungsmaßnahmen und Folgemaßnahmen; - Sonderbeauftragte der Europäischen Union. Der Betrag der Mittel für Maßnahmen, die unter den Haushaltsplanartikel des dritten Spiegelstrichs fallen, darf 20 % der im GASP-Kapitel veranschlagten Gesamtmittel nicht übersteigen. 24. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres übermittelten Dokument zur Vorausschau, das die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP sowie die finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darlegt und eine Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen enthält. Außerdem unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal jährlich im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden und die spätestens im Vermittlungsausschuss festgelegt werden. An diesen Sitzungen nehmen teil: 25. für das Europäische Parlament: die Vorstände der beiden betroffenen Ausschüsse, 26. für den Rat: der Vorsitzende des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees. Die Kommission wird zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen. Der Hohe Vertreter teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Ratsbeschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen, nachdem der endgültige Beschluss gefasst wurde, mit, wie hoch die geplanten Kosten veranschlagt werden; sein Kostenvoranschlag (im Folgenden „Finanzbogen“) enthält insbesondere die Kosten und Angaben betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Maßnahmen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres. E. Beteiligung der Organe im Rahmen der Entwicklungspolitik und des Europäischen Entwicklungsfonds 27. Die Kommission wird - ungeachtet der jeweiligen Finanzierungsquelle - einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über entwicklungspolitische Fragen einleiten. Die Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments für den Europäischen Entwicklungsfonds wird entsprechend und auf freiwilliger Basis angeglichen an die Kontrollbefugnis für den Gesamthaushaltsplan der EU, insbesondere für das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit. F. Zusammenarbeit der Organe während des Haushaltsverfahrens bei den Verwaltungsausgaben 28. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bemühen sich während des jährlichen Haushaltsverfahrens frühzeitig um eine Einigung über die Aufteilung der Verwaltungsausgaben. Die Ausgabenansätze der Organe enthalten eine Schätzung der möglichen Auswirkungen, die sich durch Änderungen des Statuts unter Umständen für den Haushalt ergeben. Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein sicherzustellen, dass diese Auswirkungen bei der Höhe der für sämtliche Organe bewilligten Mittel berücksichtigt werden. TEIL III – VERWENDUNG DER EU-MITTEL NACH DEM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT A. Finanzplanung 29. Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im April/Mai (zusammen mit den Unterlagen zum Entwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die [(Teil-) Rubriken 1a, 2 (Umwelt und Fischerei), 3 und 4] des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung nimmt Bezug auf: (a) geltende Rechtsvorschriften , wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird: - Bei mehrjährigen Programmen gibt die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren), die Laufzeit, die Gesamtmittelausstattung sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben an. - Bei jährlichen Maßnahmen (Pilotvorhaben, vorbereitende Maßnahmen, Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, legt die Kommission Mehrjahresschätzungen vor und gibt an, welche Spielräume bis zu den [gemäß der delegierten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung] bewilligten Obergrenzen verbleiben; (b) anhängige Legislativvorschläge : anhängige Kommissionsvorschläge (in der jeweils neuesten Fassung). Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der April-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden: (a) angenommene neue Rechtsakte und anhängige Legislativvorschläge, die noch nicht in der April-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge); (b) im jährlichen Legislativprogramm der Kommission vorgesehene Rechtsakte, mit Angabe jener Maßnahmen, die voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind (ja/nein). Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die neuen Legislativvorschläge bewirken. B. Agenturen und Europäische Schulen 30. In ihren Vorschlägen über die Einrichtung neuer Agenturen bewertet die Kommission die finanziellen Auswirkungen auf die betreffende Ausgabenlinie. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Legislativverfahren, die für die Errichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich beide Teile der Haushaltsbehörde, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist wie folgt zu verfahren: - Zunächst erläutert die Kommission ihre Vorschläge für die Einrichtung einer neuen Agentur systematisch jeweils beim ersten Trilog-Treffen, das auf die Annahme des Vorschlags durch die Kommission folgt; dabei legt sie auch den Finanzbogen vor, der dem vorgeschlagenen Rechtsakt zur Errichtung der Agentur beigefügt ist, und erläutert seine Folgen für den verbleibenden Finanzplanungszeitraum. - Sodann wird unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Rechtsetzungsverfahren und unter der Voraussetzung, dass jede Teil der Haushaltsbehörde vor der Annahme des Rechtsaktes zu den finanziellen Folgen des Vorschlags Stellung nehmen kann, die Einrichtung der neuen Agentur auf die Tagesordnung des nachfolgenden Trilog-Treffens (in dringenden Fällen in vereinfachter Form) gesetzt, damit eine Einigung über die Finanzierung erreicht werden kann. - Schließlich wird die im Rahmen des Trilogs erzielte Einigung in einer gemeinsamen Erklärung bestätigt, sofern ihr beide Teile der Haushaltsbehörde nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung zugestimmt haben. Das gleiche Verfahren gilt für die Änderung eines Rechtsakts zur Errichtung einer Agentur, die Auswirkungen auf die Ressourcen der betreffenden Agentur hat. Wenn die Aufgaben einer Agentur grundlegend geändert werden, ohne dass der jeweilige Rechtsakt zur Errichtung der Agentur geändert wird, setzt die Kommission die Haushaltsbehörde mittels eines geänderten Finanzbogens davon in Kenntnis, damit beide Teile der Haushaltsbehörde rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der Agentur herbeiführen können. Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist. Geschehen zu Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Für die Kommission Der Präsident Der Präsident Mitglied der Kommission ANHANG - INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUHALTSVERFAHRENS Teil A: Zeitplan für das Haushaltsverfahren 31. Für die verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens folgen die Organe dem unter den nachfolgend aufgeführten Nummern 2, 3, 5, 11, 12, 13, 14 und 15 festgelegten Zeitplan. Sie können erforderlichenfalls rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einvernehmlich beschließen, diesen Zeitplan anzupassen. Teil B: Prioritäten für das Haushaltsverfahren 32. Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission und spätestens im April wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden. Teil C: Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge 33. Die Organe - mit Ausnahme der Kommission - sind gehalten, ihren jeweiligen Voranschlag bis Ende März anzunehmen. 34. Vor der Annahme ihrer Haushaltsvoranschläge einigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf Leitlinien für die anzustrebende jährliche Variationsspanne der Ausgabenansätze für die Verwaltungsmittel für sämtliche Institutionen. 35. Die Kommission nimmt den Entwurf des Haushaltsplans in der letzten Aprilwoche oder spätestens in der ersten Maiwoche an. Sie erstellt die endgültige Fassung des Haushaltsplanentwurfs mit dem allgemeinen Einnahmenplan und macht ihn bis Ende Mai offiziell verfügbar. 36. Die Kommission legt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans vor, aus dem der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Europäischen Union hervorgeht. Hierbei berücksichtigt sie a) die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds; b) die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie ein angemessenes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen sicherstellt; c) die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne der Haushaltsordnung (Definition, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts für die Mittelausführung und Ausnahmen) geprüft worden sind; d) die Vorgabe, dass sich die Ausgaben gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr entsprechend dem Gebot der Haushaltsdisziplin entwickeln. 37. Die Organe vermeiden soweit möglich, dass keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden. 38. Beide Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Entwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt. 39. Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Tatsache, dass sich erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalts auf die Berichterstattungspflichten der Kommissionsdienststellen auswirken, verpflichten sich beide Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Rahmen der Konzertierung zu erörtern. 40. Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV den Haushaltsentwurf erforderlichenfalls ändern, u. a. im Wege eines Berichtigungsschreibens zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft. Die Kommission übermittelt den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Informationen über die Aktualisierung sobald sie vorliegen und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung. Teil D: Das Haushaltsverfahren vor der Konzertierung 41. Rechtzeitig vor der Lesung im Rat wird ein Trilog-Treffen einberufen, bei dem die Organe über den Entwurf des Haushaltsplans beraten. 42. Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen beide Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits im Rahmen dieses Trilogs erfolgen kann. 43. Der Rat schließt spätestens Ende Juli seine Lesung ab. 44. Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung bis Ende September oder spätestens Anfang Oktober ab; das Plenum des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung spätestens Ende Oktober ab. 45. Bevor das Plenum des Europäischen Parlaments seine Lesung abschließt, kann ein Trilog-Treffen einberufen werden. Teil E: Konzertierung 46. Verabschiedet das Europäische Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates, nimmt der Präsident des Rates auf der gleichen Plenartagung die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen zur Kenntnis und gibt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zur umgehenden Einberufung des Vermittlungsausschusses. Das Schreiben zur Einberufung des Vermittlungsausschusses wird spätestens am ersten Arbeitstag der Woche nach Ende der Parlamentstagung versandt, auf der das Plenum abgestimmt hat; die Vermittlungsfrist beginnt am folgenden Tag. Die Frist von 21 Tagen wird nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine errechnet. 47. Kann der Rat nicht allen Abänderungen des Europäischen Parlaments zustimmen, bestätigt er seinen Standpunkt mit einem Schreiben, das vor dem ersten Trilog-Treffen versandt wird. In diesem Fall verfährt der Vermittlungsausschuss gemäß den in den folgenden Nummern beschriebenen Bedingungen. 48. Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird von Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsam wahrgenommen. Den Vorsitz führt jeweils das die Sitzung ausrichtende Organ. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. 49. Gemäß Artikel 314 Absatz 5 Unterabsatz 2 AEUV nimmt die Kommission an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken. 50. Trilog-Treffen können in allen Stadien der Konzertierung und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Sie dienen der Klärung noch ausstehender Probleme und der Vorbereitung einer Einigung im Vermittlungsausschuss. 51. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Trilog-Treffen finden abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates statt, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste. 52. Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Trilog-Treffen werden vor Beginn des Haushaltsverfahrens von den drei beteiligten Organen einvernehmlich festgesetzt. 53. Dem Vermittlungsausschuss werden Dokumente (Arbeitsunterlagen) gemeinsam zur Verfügung gestellt, die einen Vergleich der verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens erlauben. [5] Diese Unterlagen enthalten die Zahlen für jede Haushaltslinie, die Gesamtsummen für alle Rubriken des Finanzrahmens sowie ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und Bemerkungen für sämtliche Haushaltslinien, die technisch als "noch offen" zu betrachten sind. Unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses werden in einem gesonderten Dokument alle Haushaltslinien aufgeführt, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind [6] . Diese Dokumente werden entsprechend der Haushaltsnomenklatur strukturiert. Den Arbeitsunterlagen für den Vermittlungsausschuss werden ferner weitere Dokumente beigefügt, darunter ein Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls ein (oder mehrere) Schreiben anderer Institutionen zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments. 54. Im Hinblick auf ein Einvernehmen am Ende der Vermittlungsfrist wird der Trilog 55. den Umfang der Verhandlungen über die Haushaltsfragen festlegen, 56. die Liste der Haushaltslinien, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind, vorbehaltlich des endgültigen Einvernehmens über den Gesamthaushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres billigen, 57. Fragen erörtern, die sich aus dem ersten Spiegelstrich ergeben, um ein mögliches Einvernehmen zu erzielen, das dann vom Vermittlungsausschuss bestätigt wird, 58. sich mit bestimmten Themen und insbesondere Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens befassen. Während oder unmittelbar nach jedem Trilog-Treffen werden vorläufige Schlussfolgerungen gezogen; gleichzeitig wird die Tagesordnung für die nächste Sitzung festgelegt. Diese Schlussfolgerungen werden von dem Organ, bei dem das Trilog-Treffen stattfindet, hinterlegt und gelten nach Ablauf von 24 Stunden unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses als vorläufig gebilligt. 59. In den Sitzungen des Vermittlungsausschusses werden die Schlussfolgerungen der Trilog-Treffen und ein Dokument mit den Haushaltslinien, über die während dieser Treffen eine vorläufige Einigung erzielt worden ist, zur etwaigen Annahme vorliegen. 60. Der gemeinsame Entwurf nach Artikel 314 Absatz 5 AEUV wird von den Sekretariaten des Europäischen Parlaments und des Rates mit Unterstützung der Kommission erstellt. Der Entwurf umfasst ein einleitendes Rechtsdokument, aus dem der Tag des Einvernehmens im Vermittlungsausschuss hervorgeht, sowie Anhänge, die Folgendes enthalten: 61. die Beträge für jede Haushaltslinie und die Gesamtsummen für alle Rubriken des Finanzrahmens 62. ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und dem endgültigen Wortlaut aller Haushaltslinien, die während der Vermittlung geändert wurden 63. die Liste der Haushaltlinien, die im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf oder zum Standpunkt des Rates nicht geändert wurden. Der Vermittlungsausschuss kann überdies Schlussfolgerungen und etwaige gemeinsame Erklärungen zum Haushaltsplan verabschieden. 64. Der gemeinsame Entwurf wird (von den Dienststellen des Europäischen Parlaments) in alle Amtssprachen übersetzt und beiden Teilen der Haushaltbehörde innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Einvernehmens über den gemeinsamen Entwurf nach Nummer 26 zur Billigung unterbreitet. Der Haushaltsplan wird nach der Annahme des gemeinsamen Entwurfs von den Rechts- und Sprachsachverständigen abschließend überarbeitet; dabei werden die Anhänge des gemeinsamen Entwurfs in die während des Vermittlungsprozesses nicht geänderten Haushaltslinien eingearbeitet. 65. Das Organ, bei dem das Trilog-Treffen bzw. die Sitzung des Vermittlungsausschusses stattfindet, sorgt dafür, dass bei Sitzungen des Vermittlungsausschusses in sämtliche Sprachen und bei Trilog-Treffen jeweils nach Bedarf gedolmetscht wird. Das Organ, bei dem die Sitzung stattfindet, übernimmt die Vervielfältigung und Verteilung der Sitzungsdokumente. Die Dienststellen der drei Organe arbeiten bei der schriftlichen Niederlegung der Verhandlungsergebnisse im Hinblick auf die abschließende Überarbeitung des gemeinsamen Entwurfs zusammen. Teil F: Berichtigungshaushalte Allgemeine Grundsätze 66. Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe auf die nachstehenden Grundsätze, damit Berichtigungshaushaltspläne möglichst reibungslos, zügig und ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses im Rahmen einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit angenommen werden können. 67. Die Organe bemühen sich soweit möglich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen. Zeitplan 68. Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission beide Teile der Haushaltsbehörde im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen. 69. Gemäß ihrer jeweiligen Geschäftsordnung bemühen sich beide Teile der Haushaltsbehörde, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme durch die Kommission zu prüfen. 70. Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen beide Teile der Haushaltsbehörde sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren auf kohärente und abgestimmte Weise abgewickelt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen. Beide Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig anzunehmen, dass er im Laufe des betreffenden Jahres wirksam werden kann. Zusammenarbeit während der Lesungen durch beide Teile der Haushaltsbehörde 71. Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten kann jeder Teil der Haushaltsbehörde vor seiner endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan sowie auch die Kommission vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und einen Kompromiss herbeizuführen. 72. Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnung der für das jährliche Haushaltsverfahren geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und beide Teile der Haushaltsbehörde teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit. 73. Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, verpflichten sich beide Teile der Haushaltsbehörde, den Ergebnissen des Trilogs bei ihren Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem Vertrag und ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Rechnung zu tragen. Zusammenarbeit nach den Lesungen durch beide Teile der Haushaltsbehörde 74. Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, gilt der Berichtigungshaushaltsplan als angenommen. 75. Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen vor, findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen. 76. Wird bei dem Trilog Einvernehmen erzielt, wird die Vermittlung vorbehaltlich der Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde zu den Ergebnissen des Trilogs ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen. 77. Wird bei dem Trilog kein Einvernehmen erzielt, tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess möglichst vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 6 AEUV festgelegten 21-Tage-Frist abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden. [1] ABl. L … vom …, S. …. [2] ABl. L … vom …, S. …. [3] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [4] ABl. C 89 vom 22.04.1975, S. 1. [5] Zu den verschiedenen Phasen zählen der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres (einschließlich der gebilligten Berichtigungshaushaltspläne), der ursprüngliche Haushaltsplanentwurf, der Standpunkt des Rates zum Haushaltsplanentwurf, die Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates und die Berichtigungsschreiben der Kommission (soweit sie noch nicht von allen Organen uneingeschränkt gebilligt worden sind). [6] Eine Haushaltslinie ist technisch als abgeschlossen zu betrachten, wenn sich Rat und Europäisches Parlament über sie vollkommen einig sind und kein einschlägiges Berichtigungsschreiben vorliegt.