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Document 52011PC0394

    Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union

    /* KOM/2011/0394 endgültig - 2011/0174 (NLE) */

    52011PC0394

    /* KOM/2011/0394 endgültig - 2011/0174 (NLE) */ Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union


    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“ genannt) andererseits wurde am 22. April 2002 unterzeichnet. In Artikel 50 Buchstabe d des Assoziierungsabkommens ist die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie als Bereich von besonderem Interesse und mit besonderem Zukunftspotenzial aufgeführt; unter anderem sieht Artikel 51 Buchstabe a den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien vor.

    Die Europäische Nachbarschaftspolitik, der Algerien nicht angehört, die aber den Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn festlegt, schafft einen neuen Rahmen für die Durchführung des Assoziierungsabkommens. Die Mitteilung KOM(2004) 373 endg. der Kommission vom 12. Mai 2004 stellt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie Forschung und Entwicklung als Prioritäten unserer Beziehungen zu den Mittelmeerländern heraus. Im Rahmen der genannten Europäischen Nachbarschaftspolitik wird in einem Strategiepapier (2007-2013) die wissenschaftliche Forschung als wesentliches Element zum Aufbau der Wissensgesellschaft und zum Abbau der Arbeitslosigkeit in einer sich öffnenden Wirtschaft bezeichnet.

    Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 bekundeten die algerischen Behörde ihr Interesse, die Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Algerien aufzunehmen. Diesem Schreiben waren Unterlagen des algerischen Ministeriums für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung beigefügt, in denen die Situation der Forschung in Algerien zum damaligen Zeitpunkt beschrieben wurde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 hat die Europäische Kommmission zugestimmt, mit Blick auf die Aushandlung eines Kooperationsabkommens Algerien einen Sondierungs- und Bewertungsbesuch abzustatten. Im Laufe des Jahres 2008 fanden Sondierungsgespräche statt. Mit einem Schreiben vom 22. Dezember 2008 an Herrn Saidani vom algerischen Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung als Antwort auf dessen Schreiben vom 19. November 2008 wurde vereinbart, dass die Verfahren zur Aushandlung eines Abkommens über Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung beginnen könnten, da Algerien über das Potenzial und die Kapazität verfüge, an den Maßnahmen uneingeschränkt mitzuwirken, die unter ein derartiges Abkommen fallen.

    Folglich ermächtigte der Rat die Kommission - auf ihren Vorschlag hin – am 16. November 2009, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien auszuhandeln, und erteilte ihr entsprechende Verhandlungsdirektiven. Der beigefügte Abkommensentwurf, der am 14. Oktober 2010 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

    Der Abschluss eines Abkommens im Bereich Wissenschaft und Technologie dient den beiderseitigen Interessen der Europäischen Union und Algeriens, da sich mit ihm die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fortsetzen und intensivieren lässt. Diese Zusammenarbeit trägt zur Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit Algeriens und der Region bei und hilft dabei, im Interesse der EU engere Verbindungen zwischen den beiden Vertragsparteien zu knüpfen. Ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wäre das am besten geeignete Mittel, um die Zusammenarbeit und die Beteiligung Algeriens am Rahmenprogramm zu stärken wie auch den Dialog auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet zu intensivieren.

    In Anbetracht dieser Erwägungen ersucht die Kommission den Rat,

    - die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung – vor dem Inkrafttreten – des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Vorschlag für einen

    BESCHLU2011/0174 (NLE)

    SS DES RATES

    über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Am 16. November 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien auszuhandeln. Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein Abkommen, das am 14. Oktober 2010 paraphiert wurde.

    2. Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen vom Verhandlungsführer im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und vorläufig angewandt werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu ... am ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union

    und der Demokratischen Volksrepublik Algerien

    Die Europäische Union

    (im Folgenden „Union“),

    einerseits,

    UND

    die Demokratische Volksrepublik Algerien

    (im Folgenden „Algerien“)

    andererseits,

    im Folgenden „Vertragsparteien“,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 51 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist;

    IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Strategie der Europäischen Union zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Algerien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;

    IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Nutzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Vertragsparteien zu fördern;

    IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen –

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Geltungsbereich und Grundsätze

    1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen sie wissenschaftliche Arbeiten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung durchführen.

    2. Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

    a) Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

    b) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

    c) beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und –projekten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

    d) rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können;

    e) angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;

    f) Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

    Artikel 2

    Modalitäten der Zusammenarbeit

    1. In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“).

    In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen, an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen.

    2. Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

    a) einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und der Union;

    b) einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;

    c) einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Algeriens und der Union und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

    d) gemeinsamen Sitzungen;

    e) Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

    f) dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;

    g) Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Algeriens und der Union;

    h) der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

    i) dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

    j) Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

    k) dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

    l) sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind;

    m) der Unterstützung bei der Verwertung der Forschungsergebnisse und der Entwicklung innovativer Unternehmen im Hinblick darauf, die Verbreitung der neuen Kenntnisse und die Innovation zu fördern;

    n) der Unterstützung bei der Verwaltung der wissenschaftlichen Forschung und bei der Einrichtung eines Forschungsinformationssystems;

    o) einer Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einrichtung von Gründerzentren und Jungunternehmen sowie der Gründung von Forschungszentren, insbesondere mit Hilfe anderer europäischer Programme als dem Rahmenprogramm;

    p) der Förderung der Zusammenarbeit mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten;

    q) dem Zugang zu Forschungsinfrastrukturen;

    r) Möglichkeiten der Kofinanzierung und Koordinierung von Forschungstätigkeiten.

    Artikel 3

    Verstärkung der Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.

    Artikel 4

    Verwaltung des Abkommens

    Gemischter Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien

    1. Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Algerien dem Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung und für die Union der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden „Handlungsbeauftragte).

    2. Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien“ (im Folgenden „Gemischter Ausschuss) ein, der die Aufgabe hat,

    a) die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

    b) jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

    c) die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu prüfen;

    d) Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen;

    e) bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind,

    3. Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

    4. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich, abwechselnd in der Union und in Algerien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien übermittelt.

    Artikel 5

    Finanzierung

    Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

    Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung gewährt, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei gemäß den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern befreit.

    Artikel 6

    Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

    Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

    Artikel 7

    Schlussbestimmungen

    1. Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

    2. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

    3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

    4. Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

    5. Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mitteilen.

    6. Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu ………………am …….. in zwei Urschriften in englischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION | FÜR DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN |

    ANHANG I

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Algerien

    Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach EU-Recht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

    I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

    1. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.

    2. Die Union kann Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die an indirekten Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen, die in dem/den Beschluss/Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Haushaltsordnung der Europäischen Union sowie den sonstigen einschlägigen EU-Vorschriften festgelegt wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

    3. Kontrollen und Prüfungen, die von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden, sind in Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen vorzusehen, die von der Union mit einer Rechtsperson mit Sitz in Algerien geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt.

    Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Algeriens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen sowie die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen erforderlich oder hilfreich sein kann.

    II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten

    1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Union, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der EU-Mitgliedstaaten oder nach EU-Recht gegründet worden ist, kann gemeinsam mit algerischen Rechtspersonen an den Projekten algerischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

    2. Die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte unterliegen den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für algerische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Algerien und der Union in diesem Bereich berücksichtigt.

    Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an den einschlägigen algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die für nicht-algerische Rechtspersonen gelten.

    III. Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten

    Algerien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.

    ANHANG II

    Grundsätze zur Aufteilung von Rechten des geistigen Eigentums

    I. Geltungsbereich

    Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

    Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

    II. Rechte des geistigen Eigentums von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien

    1. Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 24. Juli 1971 und der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967.

    2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer der anderen Vertragspartei an indirekten Kooperationstätigkeiten in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die ihren eigenen Teilnehmern gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder –projekt oder ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zugestanden wird.

    III. Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien

    1. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:

    a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

    b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

    2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln:

    a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

    b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden und unter dem in diesem Abschnitt genannten Bedingungen entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

    3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für vertrauliche Informationen der Vertragsparteien:

    a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch Vertraulichkeitskennzeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

    b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

    c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

    d) Nicht zu offenbarende Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht zu offenbarenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist.

    e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie entsprechend den Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen geregelten Art und Weise geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3. Art des Vorschlags / der Initiative

    1.4. Ziel(e)

    1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1. Monitoring und Berichterstattung

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1. Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1. Übersicht

    3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Namen der Europäischen Union

    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[1]

    Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, JRC, EAC, ENER, ENTR, INFSO, und MOVE.

    Art des Vorschlags/der Initiative

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[2] .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

    Ziel(e)

    Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

    Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

    Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr. …

    Dieser Beschluss dürfte es der Europäischen Union und Algerien ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Erwartete(s) Ergebniss(e) und Auswirkung(en)

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Dieser Beschluss dürfte es der Europäischen Union und Algerien ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers.

    Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Die Maßnahmen im Rahmen des Kooperationsabkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Bewertung durch die Union und Algerien statt. Die Bewertung deckt folgende Aspekte ab:

    a) Leistungsindikatoren – Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen; Anzahl der Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

    b) Einholung von Informationen – anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms und der Angaben, die Algerien an den in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuss übermittelt.

    Begründung des Vorschlags/der Initiative

    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

    Mehrwert durch die Intervention der EU

    Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten des geistigen Eigentums.

    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Im Laufe der letzten Jahre haben wir – insbesondere im Fall der wissenschaftlichen und technologischen Abkommen mit den anderen Mittelmeerländern (im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik) wie Ägypten, Tunesien und Marokko – den Rahmen der Abkommen und Gemischten Ausschüsse für die Festlegung gemeinsamer Prioritäten mit unseren Hauptpartnern genutzt; außerdem haben wir auf die Fahrpläne zurückgegriffen, um eine Gesamtsicht der gemeinsamen Verpflichtungen zu erhalten und die Folgemaßnahmen zu überwachen.

    Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Union vereinbar, die Reisen von Experten und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Union und in Algerien vorsehen.

    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    - ( Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    - ( Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    - Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    - und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

    Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[3]

    X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    - ( Exekutivagenturen

    - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[4]

    - ( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ( Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen ( bitte auflisten )

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen:

    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen in regelmäßigen Abständen. Die Vertragsparteien bewerten in der Regel einmal pro Jahr während der Sitzungen des in Artikel 4 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses die Anwendung des Abkommens.

    Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Ermittelte Risiken

    Risiko, dass die Unterzeichnung des Abkommens für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Algerien wirkungslos bleibt.

    Vorgesehene Kontrollen

    Regelmäßige Sitzungen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 4 des Abkommens.

    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat. Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt. Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

    Die Verträge müssen insbesondere Folgendes vorsehen:

    - besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

    - Beteiligung von Verwaltungskontrolleuren zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und 1073/99;

    - administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

    - den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

    Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinien

    - Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Finanzierungsbeiträge |

    Nummer [Bezeichnung…………………………………..…] | GM/NGM [5] | von EFTA-Ländern[6] | von Bewerberländern[7] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung |

    1a | 08 01 05 03 08 01 05 02 08 01 05 01 | NGM | JA | JA | JA | NEIN |

    - Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie: | Art der Ausgaben | Finanzierungsbeiträge |

    Nummer [Bezeichnung…………………………………..…] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberändern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung |

    [XX.YY.YY.YY] | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN |

    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Nummer 1a | Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung |

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) |

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

    08 01 05 01 (indirekte Forschung) | 0,02 | 0,02 |

    10 01 05 01 (direkte Forschung) |

    ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[12] |

    XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) |

    XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) |

    10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) |

    Sonstige Haushaltslinie (bitte angeben) |

    INSGESAMT | 0,02 | 0,02 | 0,02 |

    - XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete | Vorbereitung und Management der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens. |

    Externes Personal | Vorbereitung und Management der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Dienstreisen sowie regelmäßige Bewertung des Abkommens. |

    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    - X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[15].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    Finanzierungsbeteiligung Dritter

    - X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    - Der Vorschlag / die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

    Artikel …………. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

    [2] Im Sinne von Artikel 49 Abs. 6 a) oder b) der Haushaltsordnung.

    [3] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_fr.html

    [4] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

    [5] GM= Getrennte Mittel / NGM= Nicht getrennte Mittel

    [6] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

    [7] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [8] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [9] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

    [10] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

    [11] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [12] CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), LA = örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger (Seconded National Expert), INT = Zeitbediensteter („Intérimaire“), JED = Delegations-Nachwuchsexperte (Jeune Expert en Délégation)

    [13] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [14] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [15] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [16] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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