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Document 52011PC0360

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

/* KOM/2011/0360 endg. - NLE 2011/0157 */

52011PC0360

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union /* KOM/2011/0360 endg. - NLE 2011/0157 */


BEGRÜNDUNG

Auf Antrag des Präsidenten der Französischen Republik hat der Europäische Rat im Oktober 2010 zugestimmt, den Status der Insel Saint-Barthélemy, die derzeit zu den EU-Regionen in äußerster Randlage gehört, dahingehend zu ändern, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2012 den Status eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhält.

Die Französische Republik hat die Organe der Union über ihre Absicht informiert, den Euro als Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten, obwohl die Insel nicht mehr Teil des Hoheitsgebiets der Europäischen Union sein wird.

Mit seinem Beschluss vom 13. April 2011 hat der Rat der Kommission das Mandat erteilt, unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln.

Der Entwurf der Vereinbarung im Anhang dieses Beschlusses wurde von den Parteien ausgehandelt und am 30. Mai 2011 paraphiert.

Gemäß Artikel 4 des Mandats wird der Rat ersucht, den Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zu erlassen.

2011/0157 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss des Rates über die Modalitäten für die Aushandlung einer Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy[1], insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Beschluss des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[2] sieht vor, dass die Insel Saint-Barthélemy ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union zählt und von dem genannten Zeitpunkt an den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhält. Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind.

2. Die Französische Republik hat die Organe der Union über ihre Absicht unterrichtet, den Euro als alleinige Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten. Daher ist eine Währungsvereinbarung zu schließen.

3. Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank und mit ihrer Zustimmung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln. Diese Vereinbarung wurde am 30. Mai 2011 paraphiert.

4. Diese Vereinbarung sollte unterzeichnet und abgeschlossen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Unterzeichnung der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (nachstehend: „die Vereinbarung“) wird vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

(2) Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 2

(1) Die Vereinbarung wird im Namen der Union genehmigt.

(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 11 der Vereinbarung im Namen der Union vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

WÄHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, die zugunsten der Insel Saint-Barthélemy handelt, –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Saint-Barthélemy ist integraler Bestandteil der Französischen Republik, wird aber gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zur Europäischen Union gehören.

(2) Die Französische Republik wünscht, dass Saint-Barthélemy die gleiche Währung wie das französische Mutterland beibehält, und beabsichtigt daher, auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy ausschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

(3) Es ist angebracht sicherzustellen, dass die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf Saint-Barthélemy weiter Anwendung finden, insbesondere um die Einheitlichkeit der Währungspolitik des Eurosystems und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Finanzinstitute zu gewährleisten sowie Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln und Geldwäsche zu verhindern.

(4) Diese Währungsvereinbarung wird mit einem Mitgliedstaat zugunsten einer Gebietskörperschaft, die kein Hoheitsträger ist, geschlossen und sieht daher kein Münzrecht vor. Die Währung und die Banken- und Finanzgesetzgebung fallen in die Zuständigkeit des französischen Staats. In für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Bereichen haben die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Saint-Barthélemy aufgrund seines Status uneingeschränkte Gültigkeit –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Währung auf Saint-Barthélemy bleibt der Euro.

Artikel 2

Die Französische Republik erkennt Euro-Banknoten und -Münzen weiter den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf Saint-Barthélemy zu.

Artikel 3

(1) Die Französische Republik wendet auf Saint-Barthélemy die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union in folgenden Bereichen weiter an:

a) Euro-Banknoten und -Münzen;

b) Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln;

c) Medaillen und Marken;

d) für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

e) Banken- und Finanzgesetzgebung einschließlich der von der Europäischen Zentralbank erlassenen Maßnahmen;

f) Bekämpfung der Geldwäsche;

g) statistische Berichtspflichten im Rahmen des Eurosystems.

(2) Die Französische Republik verpflichtet sich, zur Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln und zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy uneingeschränkt mit Europol zusammenzuarbeiten.

Artikel 4

Die von den zuständigen französischen Behörden erlassenen Vorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union – einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank – in den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Bereichen haben unter gleichen Bedingungen uneingeschränkte Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 5

Die Rechtsakte der Europäischen Union – einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank – in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind, haben unter gleichen Bedingungen uneingeschränkte Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 6

Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Saint-Barthélemy zugelassen sind, wird unter gleichen Bedingungen wie im französischen Mutterland ansässigen Instituten Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt.

Artikel 7

Die Französische Republik legt der Kommission und der Europäischen Zentralbank alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet dieser Vereinbarung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein Verzeichnis der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, die gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung uneingeschränkte Gültigkeit auf Saint-Barthélemy haben. Der erste Bericht ist vor Ende 2012 vorzulegen.

Artikel 8

(1) Erforderlichenfalls wird ein Gemeinsamer Ausschuss einberufen. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Französischen Republik zusammen; den Vorsitz führt die Kommission.

(2) Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Zentralbank an; den Vorsitz führt die Kommission.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag eines Mitglieds der Delegation der Europäischen Union oder der Französischen Republik zusammen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung zu untersuchen.

Artikel 9

Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemeinsamen Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Artikel 10

Die Europäische Union und die Französische Republik können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.

Artikel 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, nachdem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind.

Artikel 12

Diese Vereinbarung ist in französischer und englischer Sprache verfasst. Der Wortlaut beider Sprachen ist gleichermaßen verbindlich.

Für die Europäische Union Für die Französische Republik

XXX XXX

[1] Angenommen am 13. April 2011.

[2] ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.

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