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Document 52011PC0296

VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

/* KOM/2011/0296 endg. - NLE 2011/0128 */

52011PC0296

VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen /* KOM/2011/0296 endg. - NLE 2011/0128 */


2011/0128 (NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[1], die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sind gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen sowie für die gegenseitige Unterrichtung und die Genehmigung der Gestaltungsentwürfe festgelegt.

(2) Da die Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, sind die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Um einen reibungslosen Umlauf sicherzustellen und Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Empfehlung 2009/23/EG, die die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Umlaufmünzen betreffen, eine rechtsverbindliche Form erhalten und dazu in die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen[2] integriert werden.

(3) Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.

(4) Auf der nationalen Seite der Euro-Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.

(5) Die Motive auf den nationalen Seiten der Euro-Münzen werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben der vorliegenden Verordnung festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass auch die nationale Seite unmittelbar als Euro-Münze erkennbar ist, sollte das Motiv vollständig von den 12 Sternen der Europa-Flagge umrahmt sein.

(6) Damit Euro-Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die auf den nationalen Seiten der regulären Euro-Umlaufmünzen verwendeten Motive grundsätzlich nicht verändert werden, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts.

(7) Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben, während von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

(8) Die Ausgabemitgliedstaaten sollten einander deutlich vor dem geplanten Ausgabetermin über neue nationale Seiten unterrichten. Hierzu sollten die Ausgabemitgliedstaaten ihre Gestaltungsentwürfe der Kommission übermitteln, die deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung überprüft.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 975/98 werden die folgenden Artikel 1a bis 1h eingefügt:

„Artikel 1a

Arten von Euro-Umlaufmünzen

1. Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen sind entweder reguläre Münzen oder Gedenkmünzen.

2. Euro-Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.

Artikel 1b

Keine Angabe der Währung und der Stückelung auf der nationalen Seite

1. Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen wird die Stückelung der Münze weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.

2. Auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen kann die Stückelung jedoch angegeben sein, sofern nur die Zahl „2“ und/oder der Begriff „Euro“ verwendet werden.

Artikel 1c

Angabe des Ausgabemitgliedstaats auf der nationalen Seite

Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Euro-Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.

Artikel 1d

Motiv der nationalen Münzseite

1. Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen werden das nationale Motiv sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von 12 Sternen umrahmt. Die 12 Sterne werden wie auf der Europa-Flagge dargestellt.

2. Bei der Auswahl des Motivs wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98[3] in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten umlaufen.

Artikel 1e

Änderungen der nationalen Seiten regulärer Euro-Umlaufmünzen

1. Unbeschadet Artikel 1f werden die Motive für die nationalen Seiten der auf Cent oder Euro lautenden Euro-Umlaufmünzen nicht verändert, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Den Ausgabemitgliedstaaten ist es jedoch gestattet, Münzmotive, die das Staatsoberhaupt darstellen, alle fünfzehn Jahre zu aktualisieren, um Änderungen im Erscheinungsbild des Staatsoberhaupts Rechnung zu tragen. Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren die nationalen Seiten ihrer Euro-Münzen vor Ablauf der in Artikel 1h festgelegten Übergangsfrist, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

2. Ist die Position des Staatsoberhauptes vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies nicht das Recht, die nationale Seite einer regulären Euro-Umlaufmünze zu ändern.

Artikel 1f

Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen

1. Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen haben ein von den regulären Euro-Umlaufmünzen abweichendes nationales Motiv und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten.

2. Die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie die regulären Euro-Umlaufmünzen.

3. Alle für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen haben einen Nennwert von 2 Euro.

Artikel 1g

Mitteilungsverfahren und Veröffentlichung von Änderungen der nationalen Seite

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe, bevor sie die Gestaltungsentwürfe förmlich genehmigen.

2. Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck übermittelt der Ausgabemitgliedstaat der Kommission seine Gestaltungsentwürfe für die Euro-Münzen mindestens sechs Monate vor dem geplanten Ausgabedatum. Die Kommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen.

3. Wenn die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, teilt sie diese Bewertung dem Ausgabemitgliedstaat unverzüglich mit. Sie teilt diese Bewertung zudem über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses den anderen Mitgliedstaaten mit. Hält ein Mitgliedstaat angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten umlaufen, die Gestaltung nicht für angemessen, unterrichtet er die Kommission hiervon binnen fünf Arbeitstagen. Die Kommission trifft daraufhin unverzüglich eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Gestaltungsentwurfs.

4. Wenn die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden, unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Ausgabemitgliedstaat, der daraufhin einen neuen Gestaltungsentwurf vorlegt.

5. Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Euro-Münzmotive im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 1h

Übergangsbestimmungen

Artikel 1b, 1c und 1d sowie Artikel 1f Absatz 2

a) gelten nicht für Euro-Umlaufmünzen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. … [Nummer der vorliegenden Änderungsverordnung bei Verabschiedung einfügen] des Rates ausgegeben wurden;

b) gelten während einer Übergangsfrist von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. …[Nummer der vorliegenden Änderungsverordnung bei Verabschiedung einfügen] des Rates nicht für Motive, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtmäßig auf Euro-Umlaufmünzen verwendet werden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

[2]               ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

[3]               ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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