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Document 52011PC0289

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

/* KOM/2011/0289 endgültig - 2011/0136 (COD) */

Brüssel, den 24.5.2011

KOM(2011) 289 endgültig

2011/0136(COD)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 615 endgültig}
{SEK(2011) 616 endgültig}


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Um urheberrechtlich geschützte Werke in einer digitalen Online-Bibliothek oder einem digitalen Archiv der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Wenn der jeweilige Urheberrechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden kann, werden die betreffenden Werke als verwaiste Werke bezeichnet. Somit können die Genehmigungen, die erforderlich sind, um Werke online zur Verfügung stellen, nicht eingeholt werden. Bibliotheken oder sonstige Einrichtungen, die der Öffentlichkeit ohne eine vorherige Genehmigung Werke online zur Verfügung stellen, laufen Gefahr, Urheberrechte zu verletzen.

Wichtigstes Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmäßiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in von einer Vielzahl von Einrichtungen betriebenen digitalen Online-Bibliotheken oder -Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden. Solche Werke beinhalten Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform oder darin eingebettet veröffentlicht werden, sowie audiovisuelle und Filmwerke in den Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten sowie Film-, Ton- und audiovisuelle Werke, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von diesen produziert wurden. In Bezug auf die Archive öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und die besondere Position öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Produzenten ist es notwendig, das Vorkommen verwaister Werke zu begrenzen, indem ein Stichtag für Werke eingeführt wird, die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen.

Dieses Ziel soll durch ein System der gegenseitigen Anerkennung des „Waisenstatus“ eines Werks erreicht werden. Damit der Status als „verwaistes Werk“ festgestellt wird, sind Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, eine vorherige sorgfältige Suche gemäß den Anforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der „Waisenstatus“ eines Werks festgestellt wurde, gilt das betreffende Werk in der ganzen EU als verwaistes Werk, wodurch vermieden wird, dass eine mehrfache sorgfältige Suche erforderlich ist. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Genehmigung online zur Verfügung zu stellen, sofern der Urheber des Werks den „Waisenstatus“ nicht beendet.

Diese Initiative baut auf der Empfehlung der Kommission von 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung 1 auf. Trotz der Empfehlung hat nur eine Handvoll Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über verwaiste Werke eingeführt. Die wenigen bestehenden nationalen Lösungen sind nicht weitreichend, da sie den Online-Zugang auf Bürger beschränken, die in ihren nationalen Hoheitsgebieten ansässig sind.

Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Digitalisierung und Verbreitung verwaister Werke im Binnenmarkt ist auch eine der Schlüsselmaßnahmen, die in der digitalen Agenda für Europa 2 – Teil der Strategie Europa 2020 3 – aufgeführt sind.

2.ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

·Konsultation interessierter Kreise

2006 wurde eine Hochrangige Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken eingesetzt, in der die auf dem Gebiet der Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials 4 , einschließlich verwaister Werke, beteiligten Kreise zusammenkamen. Die Gruppe legte einen Schlussbericht zum Thema digitale Bewahrung, verwaiste und vergriffene Werke („Final Report on Digital Preservation, Orphan Works and Out-of-Print Works“) 5 vor. Ferner wurde von Vertretern von Bibliotheken, Archiven und Rechteinhabern eine Absichtserklärung zu verwaisten Werken („Memorandum of Understanding on Diligent Search Guidelines for Orphan Works”) unterzeichnet 6 .

2008 bat die Kommission in ihrem Grünbuch über Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft 7 die beteiligten Kreise um ihre Ansichten unter anderem zum Handlungsbedarf auf dem Gebiet verwaister Werke 8 . Am 19. Oktober 2009 legte die Kommission als weiteren Schritt die Mitteilung über Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft 9 vor, in der sie ankündigte, eine Folgenabschätzung dazu durchzuführen, wie mit verwaisten Werken in der EU umgegangen werden soll.

Am 26. Oktober 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung, auf der alle interessierten Kreise ihre Ansichten zu verwaisten Werken darlegten. Am 10. November 2009 veranstalteten der schwedische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament eine gemeinsame Anhörung über verwaiste Werke und den Zugang zu Werken für Sehbehinderte.

Im Zeitraum 2009-2010 trafen die Kommissionsdienststellen mit verschiedenen Beteiligten zusammen, um die einschlägigen Fragen auf bilateraler Basis ausführlicher zu erörtern.

·Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden sechs Optionen untersucht: 1) keine Maßnahmen, 2) eine gesetzlich festgelegte urheberrechtliche Ausnahmeregelung, 3) eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe, 4) eine von den Verwertungsgesellschaften speziell für verwaiste Werke erteilte Lizenz, 5) eine von einer Behörde speziell für verwaiste Werke erteilte Lizenz und 6) die gegenseitige Anerkennung nationaler Lösungen für verwaiste Werke.

Sämtliche Optionen (mit Ausnahme der Option 1) gehen von der Annahme einer Richtlinie aus, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsvorschriften speziell für verwaiste Werke zu verabschieden. Sämtliche Optionen (mit Ausnahme von Option 3) gehen davon aus, dass eine sorgfältige Suche erfolgen muss, bevor ein verwaistes Werk online in einer digitalen Bibliothek zugänglich gemacht wird.

Bei der gesetzlich festgelegten Ausnahmeregelung (Option 2) würde der Aufwand, eine urheberrechtliche Lizenz zu erhalten, vermieden, die vorherige sorgfältige Suche jedoch nach wie vor verlangt. Diese Option bietet jedoch weniger Rechtssicherheit, da es keine unabhängige Stelle gibt, die die sorgfältige Suche bescheinigt.

Das Modell der „erweiterten kollektiven Lizenzen“ (Option 3) geht von der Annahme aus, dass sobald eine Verwertungsgesellschaft einer Bibliothek genehmigt, Bücher auf einer Website zugänglich zu machen, diese Genehmigung entsprechend einer gesetzlichen Ausdehnung für alle Werke dieser Kategorie, einschließlich verwaister Werke (d.h. Bücher, Filme), gilt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verwertungsgesellschaft die Rechte dieser „Außenseiter“ wahrnimmt, unabhängig davon, ob sie eine sorgfältige Suche durchgeführt hat, um den Urheber zu ermitteln oder ausfindig zu machen. Der Verzicht auf die sorgfältige Suche verhindert ein Konzept, das auf der gegenseitigen Anerkennung des Status als verwaistes Werk basiert. Eine erweiterte kollektive Lizenz ist in der Regel nur in dem nationalen Hoheitsgebiet gültig, für das die gesetzliche Vermutung gilt.

Eine speziell für verwaiste Werke geltende Lizenz (Option 4) bietet Bibliotheken und den anderen Begünstigten ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Falle später geltend gemachter Ansprüche der Rechteinhaber. Diese Option verlangt sowohl eine sorgfältige Suche zwecks Bestimmung des Status als verwaistes Werk als auch eine spezielle Lizenzvereinbarung für verwaiste Werke.

Bei der staatlichen Lizenz für verwaiste Werke (Option 5) handelt es sich um eine von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung über die sorgfältige Suche, die daher der digitalen Bibliothek ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet. Aber diese Sicherheit hat auch ihren Preis, was den Verwaltungsaufwand angeht. Daher zeigten frühere Versuche mit diesem System kaum Wirkung und werden für großmaßstäbliche digitale Bibliotheksprojekte nicht eingesetzt.

Mit einem Konzept, das sich auf die gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk stützt (Option 6), kommen Bibliotheken und sonstige Begünstigte in den Genuss der Rechtssicherheit bezüglich des „Waisenstatus“ eines bestimmten Werks. Die gegenseitige Anerkennung stellt sicher, dass die in einer digitalen Bibliothek enthaltenen verwaisten Werke den Bürgern in ganz Europa zur Verfügung stehen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

·Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag soll eine sorgfältige Suche vorgeschrieben werden, um zu ermitteln, ob ein spezielles Werk ein verwaistes Werk ist. Sobald dies festgestellt worden ist, soll es rechtmäßig gemacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen und zu speziellen Zwecken dieses Werk der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag stellt auch klar, wie erweiterte kollektive Lizenzen auf Werke, die potenziell verwaiste Werke sind, anzuwenden sind.

·Rechtsgrundlage

Artikel 114 AEUV.

·Subsidiaritätsprinzip

Da freiwillige Ansätze – insbesondere die Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 – nicht das gewünschte Ergebnis brachten, ist ein Vorschlag für einen Rechtsakt in Form einer Richtlinie notwendig. Ferner ist es aufgrund des Nebeneinanders unkoordinierter nationaler Konzepte für den Umgang mit in Online-Bibliotheken enthaltenen verwaisten Werken für eine Bibliothek schwierig, verwaiste Werke EU-weit 10 zugänglich zu machen.

·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da die Problematik der verwaisten Werke ein großes Hindernis für den Aufbau digitaler Bibliotheken ist, ist ein abgestimmter EU-Rechtsrahmen für den Online-Zugang zu verwaisten Werken die am wenigsten einschneidende Option, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Alle anderen Ansätze würden einen erheblich größeren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und Infrastrukturen allein für die Lizenzvergabe für verwaiste Werke erfordern.

·Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Wichtigste Artikel des Vorschlags

In Artikel 1 wird der sachliche Gegenstandsbereich der Richtlinie festgelegt: Er umfasst eine Vielzahl von Material, das sich in Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archiven sowie in Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und in Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten befindet. Im Bereich von Druckwerken erfasst die Richtlinie auch visuelle Werke wie Fotografien und Illustrationen, die in diesen veröffentlichten Werken enthalten sind.

Artikel 2 enthält die Definition eines verwaisten Werks. In die Definition eines verwaisten Werks wurde das Erfordernis einer sorgfältigen Suche aufgenommen.

Artikel 3 erläutert, wie die sorgfältige Suche von denjenigen, die verwaiste Werke nutzen dürfen, durchzuführen ist. In dem Artikel wird auch klargestellt, dass eine sorgfältige Suche nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden muss, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.

Artikel 4 begründet den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wonach ein Werk, das nach einer gemäß Artikel 3 durchgeführten gründlichen Suche als verwaistes Werk angesehen wird, in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk gilt.

Artikel 5 betrifft die Möglichkeit, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

In Artikel 6 wird aufgeführt, welche Formen der Nutzung durch die benannten Begünstigten in Bezug auf verwaiste Werke zulässig sind (zwecks Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben solche Werke im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zu vervielfältigen).

In Artikel 7 wird festgelegt, wie die Mitgliedstaaten bestimmte zusätzliche Formen der Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben können.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.FAKULTATIVE ANGABEN

·Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

3

2011/0136 (COD)

Vorschlag für

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 49, 56 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind mit der groß angelegten Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst, um Europäische digitale Bibliotheken zu schaffen. Bibliotheken, Museen, Archive, Bildungseinrichtungen, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Mitgliedstaaten tragen zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung Europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken.

(2)Die Notwendigkeit, den freien Verkehr von Wissen und Innovation im Binnenmarkt zu fördern, stellt eine bedeutende Komponente der Strategie Europa 2020 dar; dies ergibt sich aus der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ 12 , die als eine ihrer Leitinitiativen die Entwicklung einer Digitalen Agenda für Europa beinhaltet.

(3)Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von Werken, deren Urheber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann, so genannter „verwaister Werke“, ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa“ 13 dargelegt ist.

(4)Die ausschließlichen Rechte der Urheber an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 14 harmonisiert wurden, verlangen die Zustimmung des Urhebers vor der Digitalisierung und Zugänglichmachung eines Werks.

(5)Im Falle verwaister Werke kann eine solche vorherige Zustimmung zur Vervielfältigung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht eingeholt werden.

(6)Dadurch dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte zur Anerkennung des Status als verwaistes Werk anwenden, können Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Nutzung und den grenzüberschreitenden Zugang zu verwaisten Werken entstehen. Solche unterschiedlichen Konzepte können auch zu Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen, bei denen kulturelles Material betroffen ist. Daher ist eine gegenseitige Anerkennung eines solchen Status sinnvoll.

(7)Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, damit im Binnenmarkt Rechtssicherheit für die Nutzung verwaister Werke durch Bibliotheken, Museen, Bildungseinrichtungen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gewährleistet ist.

(8)    Film-, Ton- und audiovisuelle Werke, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von ihnen produziert wurden, enthalten verwaiste Werke. Unter Berücksichtigung der besonderen Position von Rundfunkanstalten als Produzenten von Ton- und audiovisuellem Material und der Tatsache, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu beschließen, um das Vorkommen verwaister Werke in der Zukunft zu begrenzen, ist es angemessen, einen Stichtag hinsichtlich der Anwendung dieser Richtlinie festzulegen, soweit die in den Archiven von Rundfunkanstalten enthaltenen Werke betroffen sind.

(9)Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten davon ausgegangen werden, dass Film-, Ton- und audiovisuelle Werke in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Werke enthalten, die diese Einrichtungen für ihre ausschließliche Verwertung in Auftrag gegeben haben.

(10)Die Einrichtung großer Online-Bibliotheken bietet neue Möglichkeiten für die elektronische Suche und Entdeckung und eröffnet Forschern und Hochschulen neue Erkenntnisquellen, die sich sonst mit traditionelleren, analogen Suchmethoden begnügen müssten.

(11)Aus Gründen des Einverständnisses der Nationen sollte die Richtlinie nur für Werke gelten, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden.

(12)Bevor ein Werk als verwaistes Werk gelten kann, sollte eine auf den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Zumutbarkeit beruhende sorgfältige Suche nach dem Urheber durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann.

(13)Damit ein hohes Maß an Urheberschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche aufgestellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation öffentlich zugänglicher Datenbanken beinhalten, die Informationen über den Urheberrechtsstatus eines Werks liefern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelarbeit bei der kostspieligen Digitalisierung dafür sorgen, dass die Nutzung verwaister Werke durch die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank erfasst wird. Soweit möglich sollten öffentlich zugängliche Datenbanken zu den Suchergebnissen und der Nutzung verwaister Werke so konzipiert und eingerichtet werden, dass sie eine Vernetzung auf paneuropäischer Ebene und die Abfrage über eine einzige Zugangsstelle erlauben.

(14)Verwaiste Werke können mehrere Urheber haben oder andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte bekannter beziehungsweise ermittelter Rechteinhaber nicht berühren.

(15)Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine sorgfältige Suche nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde. Damit sich die Mitgliedstaaten vergewissern können, ob in einem anderen Mitgliedstaat der Status als verwaistes Werk festgestellt worden ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

(16)Urheber sollten berechtigt sein, den Waisenstatus zu beenden, wenn sie die Ansprüche an ihren Werken geltend machen wollen.

(17)Um Lernen und kulturelle Aktivitäten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke zugänglich zu machen und zu vervielfältigen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung und der Restaurierung von Werken sowie der Bereitstellung des Zugangs zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken. Im Bereich des Filmerbes tätige Institute sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind.

(18)Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie im Bereich des Filmerbes tätige Institute können im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partner über die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke schließen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten.

(19)Um den Zugang der EU-Bürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(20)Diese Richtlinie sollte die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, unberührt lassen.

(21)Den Mitgliedstaaten sollte es auch möglich sein, die Nutzung verwaister Werke zu Zwecken zu gestatten, die über die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen hinausgehen. Unter solchen Umständen sollten die Rechte und legitimen Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

(22)Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen dieser Richtlinie die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu Zwecken, die über die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben hinausgehen, sollten Rechteinhaber, die später Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollten die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Erträge aus einer solchen Nutzung verwaister Werke, die dieser Vergütung dienen sollten, für die aber nach Auslaufen des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden, zur Finanzierung von Informationsquellen für Rechte beitragen sollen, die die sorgfältige Suche in Bezug auf Kategorien von Werken, die tatsächlich oder potenziell in den Gegenstandsbereich dieser Richtlinie fallen, durch kostengünstige, automatisierte Mittel vereinfachen werden.

(23)Da das Ziel der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich Rechtssicherheit für die Nutzung verwaister Werke, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Einheitlichkeit der Regeln über die Nutzung verwaister Werke besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

1.Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

2.Diese Richtlinie gilt für Werke, die zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder gesendet wurden und die Folgendes sind:

(1)Werke, die in Form von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven enthalten sind, oder

(2)Filmwerke oder audiovisuelle Werke, die in den Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten enthalten sind,

(3)Film-, Ton- oder audiovisuelle Werke, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor dem 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind.

Artikel 2
Verwaiste Werke

1.Ein Werk gilt als verwaistes Werk, wenn der Rechteinhaber nicht ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, nicht ausfindig gemacht worden ist, nachdem eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

2.Hat ein Werk mehr als einen Rechteinhaber und wurde einer der Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht, gilt das Werk nicht als verwaistes Werk.

Artikel 3
Sorgfältige Suche

1.Zur Feststellung, ob ein Werk ein verwaistes Werk ist, sorgen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dafür, dass eine sorgfältige Suche nach jedem Werk durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks geeigneten Quellen durchgeführt wird.

2.Welche Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen die im Anhang aufgeführten Quellen ein.

3.Eine sorgfältige Suche muss nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder gesendet wurde.

4.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ergebnisse einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden.

Artikel 4
Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk

Ein Werk, das nach Artikel 2 in einem Mitgliedstaat als verwaistes Werk gilt, gilt in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk.

Artikel 5
Ende des Status als verwaistes Werk

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem Werk jederzeit die Möglichkeit hat, den Status als verwaistes Werk zu beenden.

Artikel 6
Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen gestattet ist, ein verwaistes Werk auf folgende Weise zu nutzen:

(a)Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG;

(b)Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.

2.Sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jedoch verwaiste Werke nicht nutzen, um andere Ziele zu verfolgen als solche, die ihren im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben entsprechen, insbesondere die Bewahrung und Restaurierung von Werken sowie die Zugänglichmachung zu Werken, die in ihren Sammlungen enthalten sind, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken.

3.Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben unberührt.

4.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die verwaiste Werke im Einklang mit Absatz 1 nutzen, ihre sorgfältige Suche dokumentieren und öffentlich zugängliche Protokolle über die Nutzung führen.

Artikel 7
Genehmigte Formen der Nutzung verwaister Werke

1.Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen genehmigen, ein verwaistes Werk zu anderen als den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zwecken zu nutzen, vorausgesetzt, dass

(1)die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältige Suche dokumentieren;

(2)die Einrichtungen öffentlich zugängliche Protokolle über ihre Nutzung verwaister Werke führen;

(3)im Falle eines verwaisten Werks, in dem ein Rechteinhaber zwar ermittelt, aber nicht ausfindig gemacht worden ist, der Name des Rechteinhabers bei jeder Nutzung des Werks angegeben wird;

(4)Rechteinhaber, die den Status als verwaistes Werk im Sinne des Artikels 5 beenden, für die bereits erfolgte Nutzung durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen vergütet werden;

(5)Rechteinhaber ihren Vergütungsanspruch nach Unterabsatz 4 innerhalb eines von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraums geltend machen können, wobei dieser Zeitraum nicht kürzer ist als fünf Jahre ab dem Datum der Handlung, die den Anspruch begründet.

2.Die Mitgliedstaten können das Mittel wählen, mit dem sie die Nutzung im Sinne von Absatz 1 genehmigen, und sie können weiterhin frei über die Verwendung von Erträgen entscheiden, für die nach Auslaufen des gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 festgelegten Zeitraums keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

Artikel 8
Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Rundfunkdiensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.

Artikel 9
Stichtag für die Anwendbarkeit

1.Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke Anwendung, die am [Umsetzungstermin] durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

2.Diese Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem [Umsetzungstermin] abgeschlossen bzw. erworben wurden.

Artikel 10
Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11
Überprüfungsklausel

Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in jährlichen Abständen einen Bericht vor über die mögliche Einbeziehung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere Tonträger sowie eigenständige Fotografien und andere Bilder.

Bis [ein Jahr nach dem Umsetzungstermin] legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Erforderlichenfalls legt die Kommission – insbesondere um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen – Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.

Artikel 12
Entry into Force

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident
   

ANHANG

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich um folgende:

(1)Für veröffentlichte Bücher:

(a)Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(b)bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, darunter ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works) und WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International Standard Book Number);

(c)die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen.

(2)Für Zeitschriften:

(a)die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmäßige Veröffentlichungen;

(b)Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und –sammlungen.

(3)Für Zeitungen und Magazine:

(a)der Verlegerverband in dem jeweiligen Land und die Autoren- und Journalistenverbände;

(b)Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(c)die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen.

(4)Für visuelle Werke, einschließlich Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Modelle und sonstige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen enthalten sind:

(a)die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Quellen;

(b)die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

(c)ggf. die Datenbanken von Bildagenturen.

(5)Für audiovisuelle Werke, die in Sammlungen von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthalten sind:

(a)Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

(b)Datenbanken von im Bereich des Filmerbes tätigen Instituten und nationalen Bibliotheken;

(c)Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN für audiovisuelles Material;

(d)die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften insbesondere für Autoren, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Produzenten audiovisueller Werke.

(1) Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung ( ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28-30).
(2) „Eine Digitale Agenda für Europa“ - KOM(2010) 245.
(3) Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm
(4) Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Einsetzung einer Hochrangigen Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken (ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 25-27). Die Gruppe wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 25. März 2009 (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 9-11) später erneuert .
(5) http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/experts/hleg/index_en.htm
(6) http://ec.europa.eu/information_society/activities/digital_libraries/doc/hleg/orphan/guidelines.pdf
(7) KOM(2008) 466.
(8) Antworten auf die Konsultation sind unter folgender Adresse abrufbar: http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_ consultations/library?l=/copyright_neighbouring/consultation_copyright&vm=detailed&sb=Title Auswertung der Antworten: siehe Kapitel 1 und 2 des Anhangs.
(9) KOM(2009) 532.
(10) In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise in Frankreich, wird in den vorbereitenden Arbeiten zu einer gesetzgeberischen Lösung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer europäischen Lösung hingewiesen, siehe „Conseil Supérieur de la Propriété Littéraire et Artistique Commission sur les œuvres orphelines“, S. 19.
(11) ABl. C vom , S. .
(12) KOM(2010) 2020.
(13) KOM(2010) 245.
(14) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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