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Document 52011PC0215

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

    /* KOM/2011/0215 endg. - COD 2011/0093 */

    52011PC0215

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes /* KOM/2011/0215 endg. - COD 2011/0093 */


    DE

    || EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Brüssel, den 13.4.2011

    KOM(2011) 215 endgültig

    2011/0093 (COD)

     

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

    {SEK(2011) 482 endgültig} {SEK(2011) 483 endgültig}

    BEGRÜNDUNG

    1.           Hintergrund des Vorschlags

    1.1. Rückblick

    In der Europäischen Union (EU) wird der Patentschutz derzeit entweder durch die nationalen Patentämter gewährt, die nationale Patente erteilen, oder durch das Europäische Patentamt (EPA) auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)[1]. Wird ein europäisches Patent durch das EPA erteilt, muss es jedoch noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert werden. Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht u. a. fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung des Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht[2]. Damit ist das derzeitige Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst aufwändig. Die Gesamtkosten für die Validierung eines durchschnittlichen europäischen Patents allein in 13 Mitgliedstaaten belaufen sich auf 12 500 EUR und bei einer Validierung in der gesamten EU auf 32 000 EUR. Die derzeitigen Validierungskosten in der EU werden mit etwa 193 Millionen EUR pro Jahr veranschlagt.

    Sowohl in der Strategie Europa 2020[3] als auch in der Binnenmarktakte[4] wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als ein Schwerpunkt genannt. Mit beiden Initiativen wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den EU-Mitgliedstaaten, flankiert durch ein einheitliches System zur Beilegung von Patentstreitfällen, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu verbessern.

    Obwohl gemeinhin anerkannt wird, dass der fehlende einheitliche Patentschutz für europäische Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil darstellt, war die Europäische Union bislang nicht in der Lage, den Patentschutz zu vereinheitlichen. Im August 2000 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent angenommen[5]. 2002 nahm das Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an[6]. 2003 nahm der Rat eine gemeinsame politische Ausrichtung[7] zum Gemeinschaftspatent an, konnte jedoch keine abschließende Einigung erzielen. Nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems in Europa“[8]im April 2007 angenommen hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die Kommission bekräftigte dabei ihre Absicht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent zu schaffen.

    Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine gesonderte Rechtsgrundlage für europäische Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums geschaffen. Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte am geistigen Eigentum gilt jedoch als Rechtsgrundlage Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat die Sprachenregelungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt. Daher sind die Übersetzungsregelungen für ein einheitliches Patentsystem in der EU in einer gesonderten Verordnung festzulegen.

    Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur „Verbesserung des Patentsystems in Europa“[9] und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent[10]. Dabei wurden jedoch aufgrund der vorstehend erläuterten veränderten Rechtsgrundlage die Übersetzungsregelung ausgenommen.

    Am 30. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union an[11]. Diesem Vorschlag war eine Folgenabschätzung[12] beigefügt, in der die verschiedenen Optionen für die Übersetzungsregelung geprüft wurden. Im Protokoll der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 10. November 2010 wurde festgestellt, dass trotz intensiver Bemühungen des Ratsvorsitzes keine Einstimmigkeit über die Übersetzungsregelungen erzielt werden konnte[13]. Auf der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ am 10. Dezember 2010[14] wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten eine einmütige Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft unmöglich machten. Das Fazit hieraus war, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in der gesamten Europäischen Union einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könne.

    Auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ermächtigung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes[15] vor. In ihren Anträgen ersuchten diese Mitgliedstaaten die Kommission, ihre im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vorgelegten Legislativvorschläge auf die jüngsten Verhandlungen im Rat zu stützen. Nach Verabschiedung des Vorschlags teilten Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei ihre Absicht mit, sich ebenfalls der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, wurde der Vorschlag für den Ermächtigungsbeschluss vom Rat angenommen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt[16].

    1.2. Rechtlicher Ansatz

    Anders als der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2000 stützt sich dieser Vorschlag auf das bereits bestehende Europäische Patentsystem und verleiht den Europäischen Patenten einheitliche Wirkung, die für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und wird neben den nationalen und europäischen Patenten Bestand haben. Die Inhaber von europäischen Patenten, die vom EPA erteilt wurden, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA einen Antrag auf Registrierung der einheitlichen Wirkung einreichen. Sobald das Patent eingetragen ist, bietet die einheitliche Wirkung einen einheitlichen Schutz, der in der Gesamtheit der Hoheitsgebiete aller teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam ist. Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können nur gemeinsam für die Gesamtheit dieser Hoheitsgebiete erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen die Aufgabe der Verwaltung der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung auf das EPA.

    2.           Konsultationen interessierter Kreise

    Im Januar 2006 startete die Kommission eine umfangreiche Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa[17]. Von vielen unterschiedlichen Interessengruppen gingen über 2500 Antworten ein, darunter von Unternehmen aller Branchen, von Industrie- und KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Gefordert wurde ein europäisches Patentsystem, das Anreize für Innovationen gibt, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellt, den Technologietransfer vereinfacht, allen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Rechtssicherheit bietet. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit der interessierten Kreise über die mangelnden Fortschritte beim Projekt für ein Gemeinschaftspatent klar zum Ausdruck. Vor allem lehnten nahezu alle Teilnehmer (die Nutzer des Patentsystems) die Übersetzungsregelungen ab, wie sie in der gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates im Jahr 2003 enthalten waren und denenzufolge der Patentinhaber eine Übersetzung der Ansprüche (mit Rechtswirkung) in alle Amtssprachen der Gemeinschaft hätte vorlegen müssen.

    Die interessierten Kreise forderten zusammenfassend ein „einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges“ Gemeinschaftspatent. Diese Botschaft wurde auf einer öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals unterstrichen, bei der ein breites Spektrum von Interessengruppen seine Unterstützung für die Schaffung eines wirklich einheitlichen Qualitätspatents deutlich machte. Sie verwiesen allerdings darauf, dass der Nutzen des Projekts nicht durch politische Kompromisse untergraben werden sollte. Insbesondere die Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstrichen die Bedeutung moderater Patentierungskosten.

    Auch bei der Konsultation zum „Small Business Act for Europe“, der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt[18]. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt[19]. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert[20].

    Jüngst veröffentlichte Positionspapiere verschiedener interessierter Kreise gehen auf den einheitlichen Patentschutz ein. Europäische Industrieverbände, wie beispielsweise BusinessEurope[21], UEAPME[22] und Eurochambres[23] bekräftigen, dass kleine wie große Unternehmen einen einfachen, kostengünstigen und zugänglichen Patentschutz wünschen. Mit den gleichen Fragen befassen sich nationale Industrieverbände in vielen Mitgliedstaaten auch sektorübergreifend[24]. Die interessierten Kreise unterstrichen, dass sich eine wie immer geartete Lösung für den einheitlichen Patentschutz auf die bestehenden Mechanismen für die Patenterteilung in Europa stützen sollte und eine Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens nicht notwendig sei.

    3.           Folgenabschätzung

    Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die auf die wichtigsten Probleme beim gegenwärtigen europäischen Patentsystem eingeht: i) hohe Kosten für Übersetzung und Veröffentlichung europäischer Patente, ii) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufrechterhaltung des Patentschutzes (Jahresgebühren sind in jedem Jahr und in jedem Land, in dem das Patent validiert ist, zu entrichten) und iii) Verwaltungsaufwand für die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten im Zusammenhang mit Patenten. Der Zugang zu einem umfassenden Patentschutz in Europa ist damit so kostspielig und komplex, dass er für viele Erfinder und Unternehmen nicht zugänglich ist.

    Die Folgenabschätzung untersucht die Auswirkungen folgender Optionen:

    Option 1 (Referenzszenarium): Die Kommission ergreift keine Maßnahmen.

    Option 2: Die Kommission setzt ihre Arbeiten an einem EU-Patent für 27 Mitgliedstaaten gemeinsam mit den anderen Organen fort.

    Option 3: Die Kommission legt Vorschläge für Verordnungen zur Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit vor:

    Teiloption 3.1: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen für den Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die ihrem Vorschlag vom 30. Juni 2010 entsprechen.

    Teiloption 3.2: Die Kommission schlägt Übersetzungsregelungen im Bereich des einheitlichen Patentschutzes vor, die sich auf ihren Vorschlag vom 30. Juni 2010 stützen und Elemente des vom Rat erörterten Kompromissvorschlags enthalten.

    Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass Option 3 in Verbindung mit Teiloption 3.2 der Vorzug zu geben ist.

    Diese Probleme lassen sich nur auf EU-Ebene lösen, da die Mitgliedstaaten ohne eine Rechtsgrundlage der EU kaum in der Lage wären, Patenten eine einheitliche rechtliche Wirkung in mehreren Mitgliedstaaten zu verleihen.

    4.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

    Mit Beschluss 2011/167/EU ermächtigt der Rat die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Mitgliedstaaten, eine Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

    Rechtsgrundlage für die Schaffung europäischer Rechttitel, die einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der gesamten Europäischen Union gewähren, bildet Artikel 118 Absatz 1 AEUV, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat diese im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch eine Verordnung erlassen.

    5.           Auswirkungen auf den Haushalt

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    6.           Ausführliche Beschreibung

    Artikel 1 - Gegenstand

    In diesem Artikel wird der Gegenstand dieser Verordnung zur Umsetzung der mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 EPÜ darstellt.

    Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

    Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Begriffe dieser Verordnung.

    Artikel 3 – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

    Europäische Patente können in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen, sofern ihre einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Darüber hinaus werden die wichtigsten Merkmale des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung dargelegt: einheitlicher Charakter, einheitlicher Schutz und gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung grundsätzlich nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen kann. Schließlich gilt die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde.

    Artikel 4 – Datum der Wirkung

    Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents durch das EPA wirksam. Sobald eine einheitliche Wirkung eingetragen wurde, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt.

    Artikel 5 – Prioritätsrechte

    Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n).

    Artikel 6 – Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

    Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Darüber hinaus kann der Patentinhaber Dritten verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, wenn der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, diesen untersagen, das Verfahren zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzubieten. Schließlich kann ein Patentinhaber Dritten verbieten, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Artikel 7 – Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

    Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 6 verbotenen Weise zu handeln.

    Artikel 8 – Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

    Dieser Artikel bezieht sich auf die Beschränkung der Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung. So erstrecken sich die Wirkungen nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen oder auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung. Ebenfalls nicht verboten sind nach EU-Recht zulässige Handlungen, insbesondere in Bezug auf veterinärmedizinische Erzeugnisse, humanmedizinische Erzeugnisse und auf Pflanzenvarietäten sowie auf den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen und den Rechtsschutz von biotechnologischen Erfindungen. Schließlich erstrecken sich die Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung nicht auf den an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Landfahrzeugen aus anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung, wenn die Schiffe, Flugzeuge oder Fahrzeuge vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, und nicht auf die Verwendung von geschützten Nutztieren durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsgut vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde.

    Artikel 9 – Erschöpfung der Rechte aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

    Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen.

    Artikel 10 – Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent

    Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen der Patentinhaber gemäß dem Europäischen Patentregister zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Trifft dies nicht zu, ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Patentinhaber zu jenem Zeitpunkt seinen Sitz der Niederlassung hatte, zu behandeln. Für gemeinsame Patentinhaber gelten besondere Regeln. Hat kein Patentinhaber seinen Wohnsitz oder einen Sitz der Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat.

    Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes muss von geeigneten Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit flankiert werden, die den Belangen der Nutzer des Patentsystems gerecht wird. Damit sich der einheitliche Patentschutz in der Praxis auch bewährt, sollten geeignete Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit sicherstellen, dass Patente im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam sind oder widerrufen werden können, und eine hohe Qualität der Urteile und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten. So bald wie möglich werden Vorschläge zu besonderen Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit vorgelegt, in denen auch das jüngste Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (1/09) zur Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft über ein Gericht für Europäische Patente und EU-Patente mit dem Unionsrecht berücksichtig wird.

    Artikel 11 - Lizenzbereitschaft

    Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung (Vertragslizenz) zu gestatten.

    Artikel 12 – Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

    Dieser Artikel legt im Sinne von Artikel 143 EPÜ die Aufgaben fest, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA übertragen. Das EPA führt diese Aufgaben im Einklang mit seinen internen Regeln aus. Das EPA verwaltet die Anträge auf einheitliche Wirkung, es gliedert Einträge in Bezug auf Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in das Europäische Patentregister ein und verwaltet dieses, nimmt Erklärungen zur Lizenzbereitschaft entgegen und registriert sie, gewährleistet die Veröffentlichung der während des Übergangszeitraums notwendigen Übersetzungen, erhebt und verwaltet die Jahresgebühren (sowie zusätzliche Gebühren), sorgt für die Weitergabe eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten und verwaltet das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten der Anmelder, die eine Europäische Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist.

    Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass die einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das EPA ist über Beschränkungen und Widerrufe von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu unterrichten.

    Ferner müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation einsetzen, um die Verwaltung und Überwachung der dem EPA übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Schließlich haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem nationalen Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen zu sorgen, die das EPA in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.

    Artikel 13 – Grundsatz

    In diesem Artikel ist der Grundsatz verankert, dass die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten von den Gebühreneinnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gedeckt werden sollen.

    Artikel 14 - Jahresgebühren

    Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Wird eine Jahresgebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

    Artikel 15 – Höhe der Jahresgebühren

    Dieser Artikel enthält eine Reihe von Bestimmungen für die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren. Insbesondere wird festgelegt, dass die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv und so hoch festzulegen sind, dass sie zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu zahlenden Gebühren nicht nur sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes gedeckt sind, sondern auch ein ausgeglichener Haushalt der Organisation sichergestellt ist.

    Schließlich wird die Kommission mit diesem Artikel ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen.

    Artikel 16 – Verteilung der Jahresgebühren

    Die Verteilung des Anteils von 50 % der für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichteten Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten abzüglich der Verwaltungskosten für den einheitlichen Patentschutz ist von der Kommission auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz festzulegen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind gehalten, die ihnen zugewiesenen Jahresgebühren für patentrelevante Zwecke zu verwenden.

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Aufteilung der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlassen.

    Artikel 17 - Ausübung der Befugnisübertragung

    In diesem Artikel sind Einzelheiten der an die Kommission übertragenen Befugnisse, delegierte Rechtsakte zu erlassen, ausgeführt. Die Befugnisübertragung wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum gewährt und kann jeder Zeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Jeder delegierte Rechtsakt ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln, die innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben können.

    Artikel 18 – Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt

    Die Kommission arbeitet mit dem EPA auf den unter diese Verordnung fallenden Gebieten eng zusammen.

    Artikel 19 – Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb

    Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.

    Artikel 20 - Bericht über die Durchführung der Verordnung

    Alle sechs Jahre legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur ihrer Änderung vor.

    Artikel 21 – Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

    Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die von ihnen gemäß Artikel 4 Artikel 2 und Artikel 12 ergriffenen Maßnahmen zu melden.

    Artikel 22 – Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da jedoch die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung anzuwendenden Übersetzungsregelungen Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… sind, während materielle Bestimmungen für diese Patente in dieser Verordnung festgelegt sind, sollten beide Verordnungen ab einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam Anwendung finden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 genannten Vorschriften bis zum Tag der Anwendung eingeführt wurden. Schließlich ist festgelegt, dass ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung für jedes erteilte europäische Patent ein einheitlicher Patentschutz beantragt werden kann.

    2011/0093 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes[25],

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union errichtet die Union einen Binnenmarkt, wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Zu diesen Zielen trägt die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen bei, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten über nationale Grenzen hinweg anpassen können, und die ihnen mehr Entscheidungsfreiheit und Geschäftsmöglichkeiten bieten. Zu den den Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten sollte auch ein einheitlicher Patentschutz gehören, der sich auf den gesamten oder einen erheblichen Teil des Binnenmarkts erstreckt.

    (2)       Der einheitliche Patentschutz sollte durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtlich gesicherten Zugang zum Patentsystem den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die Funktionsweise des Binnenmarkts fördern. Er sollte den Umfang des Patentschutzes verbessern, indem die Möglichkeit eröffnet wird, einen einheitlichen Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, so dass sich Kosten und Aufwand für die Unternehmen in der gesamten Europäischen Union verringern. Er sollte Patentanmeldern sowohl aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch aus anderen Staaten unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zur Verfügung stehen.

    (3)       Gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene erlassen werden.

    (4)       Am 10. März 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/167/EU erlassen, mit dem Bulgarien, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Irland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) ermächtigt werden, im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes verstärkt zusammenzuarbeiten.

    (5)       Mit dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) in seiner aktuellen Fassung (nachstehend „EPÜ“) wurde die Europäische Patentorganisation gegründet und dieser die Erteilung Europäischer Patente übertragen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt. Auf der Grundlage dieser Verordnung und auf Antrag des Patentinhabers sollten europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt gemäß den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wurden, einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten haben (nachstehend „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“).

    (6)       Gemäß dem Neunten Teil des EPÜ kann eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation bestimmen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente einheitlich sind. Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 EPÜ dar, einen regionalen Patentvertrag im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinne von Artikel 19 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer Fassung vom 14. Juli 1967.

    (7)       Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollte erreicht werden, indem Europäische Patente nach Erteilung auf der Grundlage dieser Verordnung und für die teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen. Das wichtigste Merkmal der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung sollte ihr einheitlicher Charakter sein, d. h. sie bieten einheitlichen Schutz und haben in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen, widerrufen oder gelöscht werden. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Um jedoch im Falle einer Beschränkung oder eines Widerrufs mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung haben, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n). Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene einheitliche Wirkung zusätzlicher Art sein und in dem Umfang erlöschen oder beschränkt werden, in dem das ursprüngliche Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde.

    (8)       Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts und Artikel 64 Absatz 1 EPÜ sollte der einheitliche Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten rückwirkend mit dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt wirksam werden. Bei Eintritt einer einheitlichen Wirkung sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt, um eine etwaige Überschneidung mit demselben Patentschutz, der mit einem vom Europäischen Patentamt erteilten Europäischen Patent gewährt wurde, in ihren Hoheitsgebieten zu vermeiden.

    (9)       Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung oder unter die Verordnung (EU) Nr. …./… des Rates [Übersetzungsregelungen] fallen, unterliegen den Bestimmungen des EPÜ und dem einzelstaatlichen Recht einschließlich dem internationalen Privatrecht.

    (10)     Die mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte sollten den Patentinhaber in die Lage versetzen, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung die Erfindung auf den Gebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten mittelbar oder unmittelbar zu benutzen. Allerdings sollten die Rechte des Patentinhabers Beschränkungen unterliegen, damit Dritte die Erfindung beispielsweise für private oder nichtgewerbliche Zwecke, für Versuchszwecke und für zulässige Handlungen nach EU-Recht (im Bereich der Tierarzneimittel, Humanarzneimittel, Pflanzenvarietäten, des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen und des Rechtsschutzes von biotechnologischen Erfindungen) und nach internationalem Recht benutzen können und damit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs geschützte Nutztiere zu landwirtschaftlichen Zwecken einsetzen können,

    (11)     Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte der Grundsatz des Erlöschens von Rechten auch im Zusammenhang mit Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gelten. Daher sollten sich durch ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung verliehene Rechte nicht auf Handlungen erstrecken, die das patentierte Erzeugnis betreffen und die innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis in der Europäischen Union durch den Patentinhaber in Verkehr gebracht wurde.

    (12)     Als Gegenstand des Vermögens sollte das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats behandelt werden, in dem der Patentinhaber gemäß dem Europäischen Patentregister zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Hat der Patentinhaber weder seinen Wohnsitz noch Sitz der Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, sollte das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent des Mitgliedstaates behandelt werden, in dem die Europäische Patenorganisation ihren Sitz hat.

    (13)     Um die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen, die durch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geschützt werden, zu fördern und zu vereinfachen, sollte der Patentinhaber sein Patent einem Lizenznehmer zu den vom Patentinhaber festgelegten Bedingungen gegen angemessene Vergütung anbieten können. Hierzu kann der Patentinhaber dem Europäischen Patentamt eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, eine Lizenz gegen angemessene Vergütung zu gewähren. In diesem Fall sollten die Jahresgebühren für den Patentinhaber nach Eingang dieser Erklärung gesenkt werden.

    (14)     Die Gruppe von Mitgliedstaaten, die vom Neunten Teil des EPÜ Gebrauch macht, kann dem Europäischen Patentamt Aufgaben übertragen und einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (nachstehend „engerer Ausschuss“) einsetzen.

    (15)     Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder des Erlöschens von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu Informationszwecken während eines Übergangszeitraums und die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Übersetzungskosten der Anmelder, die europäische Patentanmeldungen in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung einen Monat nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt dem Europäischen Patentamt vorliegen und in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden, die für den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Übersetzungsregelungen] festgelegt wurde.

    (16)     Patentinhaber sollten eine einheitliche Jahresgebühr für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichten. Die Jahresgebühren sollten über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet sein und zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu entrichtenden Gebühren alle Kosten für die Erteilung des Europäischen Patents und die Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abdecken. Die Höhe der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass das Ziel, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, erreicht wird. Sie sollte sich auch an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes und an der Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent orientieren, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird.

    (17)     Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren sollten in angemessener Weise festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass alle Kosten, die dem Europäischen Patentamt aus den ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz entstehen, vollständig durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gedeckt werden, so dass die Einnahmen aus den Jahresgebühren und die an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Europäischen Patentorganisation gewährleisten.

    (18)     Die Jahresgebühren sollten an die Europäische Patentorganisation entrichtet werden. Die Jahresgebühren werden zu 50 % abzüglich der dem Europäischen Patentamt für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz entstehenden Kosten auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt, die diese Einnahmen für patentrelevante Zwecke verwenden sollten. Der jeweilige Anteil sollte auf der Grundlage der Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz, d. h. des Umfangs der Patenttätigkeiten und der Größe des Marktes festgelegt werden. Den jeweiligen Anteil sollten die Mitgliedstaaten u. a. als Ausgleich dafür erhalten, dass sie eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, der Umfang ihrer Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und sie erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

    (19)     Damit sichergestellt ist, dass Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren den in dieser Verordnung genannten Grundsätzen genügen, sollte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, über die Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Aufteilung dieser Gebühren zwischen der Europäischen Patentorganisation und den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig dabei ist, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

    (20)     Durch die engere Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Patentamt in die Lage versetzt werden, bei Bedarf regelmäßig die Ergebnisse von Recherchen zu nutzen, die die Zentralbehörden für den gewerbliche Rechtsschutz bei einer nationalen Patentanmeldung durchführen, deren Priorität in der anschließenden Anmeldung eines Europäischen Patents geltend gemacht wird. Allen diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, einschließlich derjenigen, die keine Recherchen im Zuge eines nationalen Patenterteilungsverfahrens durchführen, kann im Rahmen der engeren Partnerschaft eine wesentliche Rolle zukommen, indem sie beispielsweise potenzielle Patentanmelder, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, beraten, Anmeldungen entgegennehmen, diese an das Europäische Patentamt weiterleiten und die Patentinformationen verbreiten.

    (21)     Diese Verordnung sollte durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, die vom Rat gemäß Artikel 118 Absatz 2 AEUV erlassen wird, ergänzt werden.

    (22)     Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Patente zu erteilen und sollte das einzelstaatliche Patentrecht nicht ersetzen. Patentanmelder sollten die Wahl haben, entweder ein nationales Patent, ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, ein Europäisches Patent mit Wirkung in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, validiert ist, anzumelden.

    (23)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gegebenenfalls Maßnahmen auf dem Wege der Verstärkten Zusammenarbeit ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.

    Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) in seiner aktuellen Fassung (nachstehend „EPÜ“) dar.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    (a) „Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt des in Artikel 12 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/176/EU des Rates oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusse teilnimmt.

    (b) „Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

    (c) „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

    (d) „Europäisches Patentregister“ bezeichnet das gemäß Artikel 127 EPÜ beim Europäischen Patentamt geführte Register.

    (e) „Europäisches Patenblatt" bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung.

    Artikel 3 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

    1.           Europäische Patente, die mit identischem Schutzbereich für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern ihre einheitliche Wirkung in dem in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.

    Europäische Patente, die mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben keine einheitliche Wirkung.

    2.           Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    Unbeschadet Artikel 5 kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen.

    3.           Die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde.

    Artikel 4 Tag des Eintritts der Wirkung

    1.           Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wird am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

    2.           Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt.

    Artikel 5 Prioritätsrechte

    Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n).

    KAPITEL II WIRKUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTS MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

    Artikel 6 Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

    Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

    (a)             ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

    (a)             ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, oder zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzubieten.

    (b)             das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Artikel 7 Das Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten

    1.           Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

    2.           Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 6 verbotenen Weise zu handeln.

    3.           Personen, die die in Artikel 8 Buchstaben a bis d genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1.

    Artikel 8 Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

    Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf:

    (a)             Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

    (c)             Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

    (d)             Handlungen, die ausschließlich zum Zweck der Durchführung der notwendigen Tests und Versuche gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG[26] oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG[27] in Bezug auf ein Patent für ein Erzeugnis im Sinne einer der beiden Richtlinien vorgenommen werden;

    (e)             die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen bezüglich der so zubereiteten Arzneimittel;

    (f)             den an Bord von Schiffen von anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;

    (g)             den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-, Land- oder sonstigen Fahrzeuge anderer Staaten als der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen;

    (h)             die in Artikel 27 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944[28] genannten Handlungen, sofern diese Handlungen das Flugzeug eines anderen Landes als eines teilnehmenden Mitgliedstaats betreffen;

    (i)             Handlungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94[29] unter die Ausnahmeregelung für Landwirte fallen, die mutatis mutandis gilt;

    (j)             die Verwendung von geschützten Nutztieren durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsgut vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Diese Verwendung umfasst die Bereitstellung des Tieres oder des anderen tierischen Vermehrungsguts zu den Zwecken seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, aber nicht den Verkauf als Teil oder zum Zwecke der auf kommerzieller Basis durchgeführten Vermehrungstätigkeit;

    (k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG[30] des Rates, insbesondere gemäß ihren Bestimmungen zur Dekompilierung und Interoperabilität erlaubt sind; und

    (l)             Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG[31] des Europäischen Parlaments und des Rates erlaubt sind.

    Artikel 9 Erschöpfung des Rechts aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

    Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen.

    KAPITEL III EIN EUROPÄISCHES PATENT MIT EINHEITLICHER WIRKUNG ALS EIN GEGENSTAND DES VERMÖGENS

    Artikel 10 Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent

    1.           Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen, gemäß dem Europäischen Patentregister:

    (a) der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat; oder

    (b) der Patentinhaber zu diesem Zeitpunkt einen Sitz der Niederlassung hat, sofern Buchstabe a nicht zutrifft.

    2.           Sind im Europäischen Patentregister mehrere Personen als gemeinsame Patentinhaber eingetragen, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Patentinhaber. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen Patentinhaber in der Reihenfolge der Eintragung. Ist Absatz 1 Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Patentinhaber zutreffend, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß.

    3.           Hat für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentinhaber seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat.

    4.           Der Erwerb eines Rechts darf nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden.

    Artikel 11 Lizenzbereitschaft

    1.           Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem Europäischen Patentamt eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

    2.           Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.

    KAPITEL IV INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    Artikel 12 Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

    1.           Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem Europäischen Patentamt im Sinne von Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das Europäische Patentamt nach seinen internen Regeln ausführt:

    (a) die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung;

    (b) die Verwaltung eines Registers für den einheitlichen Patentschutz, in das sowohl die einheitliche Wirkung als auch etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder das Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden, sowie die Eingliederung dieses Registers in das Europäische Patentregister;

    (c) die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 11, deren Widerruf sowie die Lizenzzusagen im Rahmen internationaler Normungsgremien;

    (d) die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Übersetzungsregelungen] geforderten Übersetzungen während des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums;

    (e) die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in dem das unter Buchstabe b genannte Register einen Hinweis auf die Patenterteilung enthält; die Erhebung und Verwaltung zusätzlichen Gebühren, die bei verspäteter Zahlung der Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen sind, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; und

    (f) die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Übersetzungskosten der Patentanmelder, die eine Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung für ein Europäisches Patent in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden.

    Für die Zwecke von Buchstabe b stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Übersetzungsregelung] die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das Europäische Patentamt über Beschränkungen und Widerrufe des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung informiert wird.

    2.           Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Europäische Patentamt. Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation ein.

    3.           Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem nationalen Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.

    KAPTIEL V FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 13 Grundsatz

    Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ von den Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

    Artikel 14 Jahresgebühren

    1.           Die Jahresgebühren und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind auf der Grundlage dieser Verordnung in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem das Europäische Patentregister einen Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung enthält.

    2.           Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

    3.           Im Falle von Artikel 11 Absatz 1 werden die für ein Patent zu zahlenden Jahresgebühren, die nach Eingang der Erklärung fällig werden, gesenkt.

    Artikel 15 Höhe der Jahresgebühren

    1.           Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

    (a) sind über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet;

    (b) sind so hoch festzulegen, dass sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes gedeckt sind, und

    (c) sind so hoch festzulegen, dass sie zusammen mit den an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Organisation sicherstellen.

    2.           Die Höhe der Jahresgebühren ist im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen:

    (a) Erleichterung von Innovationen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen,

    (b) Orientierung an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes,

    (c) Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird.

    3.           Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele orientiert sich die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Jahresgebühren an Folgendem:

    (a)             Höhe der Jahresgebühren, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu entrichten sind,

    (b) Verlängerungsrate Europäischer Patente und

    (c) Zahl der Anträge auf einheitlichen Schutz.

    4.           Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen.

    Artikel 16 Verteilung

    1.           Der Anteil der Jahresgebühren, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzuteilen ist, beträgt 50 % der in Artikel 14 genannten Jahresgebühren, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 12 zu entrichten sind, abzüglich der Verwaltungskosten für den einheitlichen Patentschutz.

    2.           Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele teilt die Kommission den in Absatz 1 genannten Anteil der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach den folgenden Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz auf:

    (a) Zahl der Patentanmeldungen,

    (b) Größe des Marktes gemessen an der Bevölkerungszahl,

    (c) Ausgleichsleistungen an Mitgliedstaaten, die eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, deren Umfang an Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

    3.           Die teilnehmenden Mitgliedstaaten verwenden den ihnen gemäß Absatz 1 zugeteilten Betrag für patentrelevante Zwecke.

    4.           Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verteilung der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlassen.

    Artikel 17 Ausübung der Delegation

    1.           Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die in den Artikeln 15 und 16 festgelegte Befugnisübertragung wird der Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] für einen unbefristeten Zeitraum gewährt.

    3.           Die in den Artikeln 15 und 16 festgelegte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird per Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    4.           Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, unterrichtet die Kommission gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

    5.           Ein gemäß den Artikeln 15 und 16 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

    KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt

    Die Kommission arbeitet im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung eng mit dem Europäischen Patentamt in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über die Funktionsweise der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der Jahresgebühren und die Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Patentorganisation.

    Artikel 19 Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb

    Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.

    Artikel 20 Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

    1.           Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens sechs Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam geworden ist, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. Danach hat die Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorzulegen.

    2.           Die Kommission legt regelmäßig Berichte über die Funktionsweise der in Artikel 14 festgelegten Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die fortlaufende Einhaltung der in Artikel 15 genannten Grundsätze ein.

    Artikel 21 Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

    Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

    Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung

    1.           Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.           Sie findet Anwendung ab dem [der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen festzulegen, mit dem er zusammenfällt].

    3.           Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 genannten Vorschriften bis spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eingeführt wurden.

    4.           Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt wird.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               http://www.epo.org/index_de.html.

    [2]               Um die durch die Validierungserfordernisse verursachten Kosten zu verringern, verabschiedeten die EPÜ-Vertragsstaaten im Jahr 2000 das so genannte „Londoner Übereinkommen“ (Übereinkommen über die Anwendung von Artikel 65 EPÜ ABl. EPA 2001, 550), das derzeit in elf EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet und zu einer Verringerung des Übersetzungsaufwands geführt hat.

    [3]               KOM(2010) 2020.

    [4]               KOM(2010) 608 endg./2.

    [5]               KOM(2000) 412.

    [6]               Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent - KOM(2000)412 – C5-0461/2000 – 2000/0177 (CNS) (ABl. C 127E vom 29.5.2003, S. 519-526).

    [7]               Ratsdokument 7159/03.

    [8]               KOM(2007) 165.

    [9]               Ratsdokument 17229/09.

    [10]             Ratsdokument 16113/09/ Add.1. Der Begriff „Gemeinschaftspatent“ wurde aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in „EU-Patent“ geändert.

    [11]             KOM(2010) 350.

    [12]             SEK(2010) 796.

    [13]             Pressemitteilung über die außerordentliche Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)“, 16041/10, vom 10.11.2010.

    [14]             Siehe Pressemitteilung 17668/10.

    [15]             KOM(2010) 790.

    [16]             Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.53).

    [17]             Das Konsultationspapier, die hierauf eingegangenen Antworten und der Bericht über erste Ergebnisse der Konsultation können abgerufen werden unter:    http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/consultation_de.htm .

    [18]             KOM(2008) 394.

    [19]             http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/small-business-act/index_de.htm.

    [20]             Erwartungen der UEAPME an den Vorschlag für ein „European Small Business Act“, abrufbar unter: www.ueapme.com. Antwort auf die Anhörung zum „Small Business Act for Europe“, abrufbar unter: http://www.eurochambres.eu.

    [21]             Ansichten zu zentralen Fragen der in Europa geführten Debatte zur Patentreform sind abrufbar unter http://www.businesseurope.eu.

    [22]             Position zu den jüngsten politischen Entwicklungen beim europäischen Gemeinschaftspatent, abrufbar unter: http://www.ueapme.com.

    [23]             Positionspapier zum europäischen Patentsystem, abrufbar unter http://www.eurochambres.eu.

    [24]             Positionspapiere unter anderem des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie), des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag), der CBI (Confederation of British Industries), des CCIP (Chambre de commerce et d'industrie de Paris), der CGPME (Confédération générale des petites et moyennes entreprises), der Unioncamere, von DigitalEurope, Orgalime, ACT (Association for Competitive Technology) und Cefic.

    [25]             ABl. L 76 vom 22.03.2011, S. 53.

    [26]             Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.1.) in ihrer geänderten Fassung.

    [27]             Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) in ihrer geänderten Fassung.

    [28]             Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), „Abkommen von Chicago“, Dokument 7300/9 (9. Ausgabe, 2006)

    [29]             Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

    [30]             Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.05.1991, S. 42).

    [31]             Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13).

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