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Document 52011PC0038

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    /* KOM/2011/0038 endg. - NLE 2011/0017 */

    52011PC0038

    /* KOM/2011/0038 endg. - NLE 2011/0017 */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 4.2.2011

    KOM(2011) 38 endgültig

    2011/0017 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET-Folien“) mit Ursprung in Indien. |

    Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2010 (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6), auf Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt wurde. Geltende Ausgleichsmaßnahmen Es sei darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited derzeit einem Ausgleichszoll von 19,1 % unterliegt. |

    Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 14. Januar 2010 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Dumpingaspekte der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien beschränkte. Die Überprüfung wurde eingeleitet, da der Antragsteller, ein ausführender Hersteller in Indien, hinreichende Anscheinsbeweise dafür vorlegte, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben. Ein Vergleich des Normalwertes für den Antragsteller mit dem Preis seiner Ausfuhren in die EU ergab, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping praktizierte. Laut Untersuchung ist ferner davon auszugehen, dass die veränderten Umstände, die der Anlass für die Einleitung der Überprüfung waren, dauerhafter Natur sind, da der Antragsteller erhebliche Änderungen an seinem Produktionsprozess und seiner Produktionstechnik vorgenommen hat. Der Antragsteller verweist insbesondere auf seine wesentlich niedrigeren Produktionskosten, die sich daraus ergeben, dass er den in seinem Produktionsprozess eingesetzten wesentlichen Rohstoff nun selber herstellt statt ihn käuflich zu erwerben. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, durch die der Antidumpingzollsatz für den betroffenen indischen Hersteller auf 0 % gesenkt wird. Die Verordnung sollte spätestens am 14. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |

    Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und sie keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

    Wahl des Instruments |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates |

    Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternative vorsieht. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union. |

    2011/0017 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Vorausgegangene Untersuchung und geltende Antidumpingmaßnahmen

    1. Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001[2] einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET-Folien“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

    2. Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006[3] die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle (vgl. Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates[4]).

    3. Im August 2006 änderte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006[5] die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für den betreffende Hersteller eingeführt worden war.

    4. Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 1424/2006[6] im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Hersteller von PET-Folien. Mit der geänderten Verordnung wurde für das betreffende Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte Satz angewandt.

    5. Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007[7] im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der AntidumpingGrundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung eines ausführenden Herstellers in Indien beschränkt hatte.

    6. Im Januar 2009 änderte der Rat im Anschluss an eine von der Kommission von Amts wegen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009[8] die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für die betreffenden Unternehmen eingeführt worden war, und ebenso die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführt worden waren.

    7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten, wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2010[9].

    8. Es sei darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 in ihrer geänderten Fassung einem residualen Antidumpingzoll von 17,3 % unterliegt.

    2. Geltende Ausgleichsmaßnahmen

    9. Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 in ihrer geänderten Fassung derzeit einem Ausgleichszoll von 19,1 % unterliegt.

    3. Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

    10. Am 7. August 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Vacmet India Limited („Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist.

    4. Einleitung einer Überprüfung

    11. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung[10] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein; diese beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

    12. Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sollte auch untersucht werden, ob der derzeit geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 namentlich genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung geändert werden muss.

    13. Am 14. Januar 2010 leitete die Kommission ferner im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union [11] eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein, die sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.

    5. Untersuchung

    14. Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    15. Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    16. Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

    17. Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware

    18. Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 in ihrer letzten Fassung), d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

    2. Gleichartige Ware

    19. Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den EU-Herstellern hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

    20. Daher werden diese Waren nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

    C. DUMPING

    a) Normalwert

    21. Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob diese Verkäufe mindestens 5 % des Volumens der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachten. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt in insgesamt repräsentativen Mengen verkaufte. Dieser Repräsentativitätstest wurde anschließend für jeden Warentyp getrennt durchgeführt. Dabei ergab sich, dass zwei Warentypen überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

    22. Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde für die auf dem indischen Markt verkaufte gleichartige Ware der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im UZ ermittelt. Es zeigte sich, dass über 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren.

    23. Bei den auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die den Repräsentativitätstest (vgl. Randnummer 21) bestanden, ergab die Untersuchung, dass im Falle eines Warentyps kein Inlandsgeschäft gewinnbringend war; die betroffenen Geschäfte wurden somit nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht im normalen Handelsverkehr getätigt.

    24. Für die Warentypen, die in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr in Indien verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war. Für die anderen Warentypen, namentlich den unter Randnummer 23 genannten Typ sowie die auf dem Inlandsmarkt nicht verkauften Warentypen, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt anhand der für den Antragsteller angefallenen Herstellkosten für den fraglichen ausgeführten Warentyp zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne.

    25. Angesichts der hohen Quote gewinnbringender Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr wurden die VVG-Kosten und die Gewinne anhand aller Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

    b) Ausfuhrpreis

    26. In allen Fällen, in denen die Ausfuhrverkäufe der PET-Folien direkt an unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union gingen, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise.

    27. Im Falle der Ausfuhrverkäufe in die Europäische Union über ein verbundenes Unternehmen wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden.

    28. Zu diesem Zweck wurde für sämtliche zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union anfallenden Kosten eine Berichtigung vorgenommen. Zudem wurde für VVG und Gewinne eine angemessene Gewinnspanne angesetzt. Die bei der Ermittlung der Gewinnspanne und der VVG zugrunde gelegten Prozentsätze trugen den Angaben in der Gewinn- und Verlustrechung des verbundenen Unternehmens Rechnung.

    c) Vergleich

    29. Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten.

    d) Dumpingspanne

    30. Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

    D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

    31. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vom Antragsteller geltend gemachten geänderten Umstände dauerhaft sind.

    32. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war die Dumpingspanne, die zu Vergleichszwecken für die Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in Drittländer im UZÜ berechnet wurde, ebenfalls negativ. Die Menge dieser Verkäufe überstieg die Ausfuhrverkäufe in die Union um ein Mehrfaches.

    33. Weiter ergab sich, dass der Antragsteller seit 2007 erhebliche Investitionen getätigt hat, um seinen Produktionsprozess zu verbessern und um den wesentlichen, für die Herstellung der getroffenen Ware erforderlichen Rohstoff selbst zu erzeugen. Diese Änderungen bewirkten insbesondere die Kostensenkung, die sich direkt auf die Dumpingspanne des Unternehmens auswirkte. Diese Veränderung der Umstände kann als dauerhaft angesehen werden.

    34. Daher wurde davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Antidumpingmaßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

    E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    35. Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der vom Antragsteller bezogenen betroffenen Ware gilt, auf 0 % zu senken.

    36. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009[12] dürfen auf eine Ware nicht zugleich ein Antidumpingzoll und ein Ausgleichszoll erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Wie bereits unter Randnummer 8 erwähnt, unterliegt der Antragsteller einem Ausgleichszoll. Da der für den Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll für die betroffene Ware 0 % beträgt, ist eine solche Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    37. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

    38. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen (soweit angezeigt) entsprechend geändert –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wird durch Einfügung wie folgt geändert:

    Vacmet India Limited, Anant Plaza, IInd Floor, 4/117-2A, Civil Lines, Church Road, Agra-282002, Uttar Pradesh, Indien | 0,0 | „A992“ |

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    [2] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

    [3] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

    [4] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

    [5] ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

    [6] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

    [7] ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

    [8] ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

    [9] ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

    [10] ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 27.

    [11] ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 29.

    [12] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

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