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Document 52011PC0010
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the EU Solidarity Fund
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
/* KOM/2011/0010 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2011/0010 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.1.2011 KOM(2011) 10 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 Mrd. EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[2] geregelt. Auf der Grundlage der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, den Polen, die Slowakei, Ungarn, die Tschechische Republik, Kroatien und Rumänien aufgrund der Überschwemmungen von Mai, Juni und Juli 2010 gestellt haben, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt: (in EUR) | Direktschaden | Schwellenwert (in Mio. EUR) | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Finanzhilfe | Polen – Überschwemmungen 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 2 998 989 248 | 2 124.920 | 53 123 000 | 52 444 155 | 105 567 155 | Slowakei – Überschwemmungen 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 561 133 594 | 378.205 | 9 455 125 | 10 975 716 | 20 430 841 | Ungarn – Überschwemmungen 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 719 343 706 | 590.710 | 14 767 750 | 7 718 022 | 22 485 772 | Tschechische Republik – Überschwemmungen 2010 „Nachbarstaat“ | 204 456 041 | 824.029 | 5 111 401 | 0 | 5 111 401 | Kroatien – Überschwemmungen 2010 „Nachbarstaat“ | 153 039 303 | 275.804 | 3 825 983 | 0 | 3 825 983 | Rumänien – Überschwemmungen 2010 „Katastrophe größeren Ausmaßes“ | 875 757 770 | 787.935 | 19 698 375 | 5 269 366 | 24 967 741 | Insgesamt | 182 388 893 | Nach Prüfung dieser Anträge[3], und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 182 388 893 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen und diesen Betrag bei der Rubrik 3b des Finanzrahmens einzusetzen. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde, den anderen Teil und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog einzuberufen. Die Kommission wird einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) vorlegen, um die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplan 2011 einzusetzen, wie dies unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 26, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. (4) Polen, die Slowakei, Ungarn, die Tschechische Republik, Kroatien und Rumänien haben wegen einer durch Erdrutsche und starke Regenfälle ausgelösten Katastrophe Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von jeweils 182 388 893 EUR bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [3] Mitteilung an die Kommission zu sechs von Polen, der Slowakei, Ungarn, der Tschechischen Republik, Kroatien und Rumänien aufgrund der Überschwemmungen im Mai und Juni 2010 vorgelegten Anträgen auf Gewährung von Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, SEK(2010) 1562. [4] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [6] ABl. C […], vom […], S. […].