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Document 52011PC0008

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

/* KOM/2011/0008 endg. - COD 2011/0006 */

52011PC0008

/* KOM/2011/0008 endg. - COD 2011/0006 */ Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.1.2011

KOM(2011) 8 endgültig

2011/0006 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offengelegt. Aus diesem Grund beauftragte Präsident Barroso eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Vorschläge für strengere europäische Aufsichtsregelungen auszuarbeiten. Die Gruppe legte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor. Gestützt auf die darin enthaltenen Empfehlungen unterbreitete die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsarchitektur. In ihrer Mitteilung vom Mai 2009 legte sie ihre Vorstellungen genauer dar und schlug dabei Folgendes vor:

- die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems („European System of Financial Supervisors“ / ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“ / ESA) zusammenarbeiten – welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse[1] in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“ / EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“ / EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“ / ESMA) hervorgehen – und das die Vorteile eines gesamteuropäischen Finanzaufsichtsrahmens mit der Sachkenntnis der für die Einzelaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsstellen, die den in ihrem Rechtskreis tätigen Instituten am nächsten sind, verknüpft;

- die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“ / ESRB) , der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben.

In dieser Mitteilung gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass für ein reibungslos funktionierendes ESFS die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einrichtung der neuen Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher ausgeführt werden müssten. Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der Finanzvorschriften sicherstellen.

2. Anhörung der interessierten Kreise

Im Zuge der Ausarbeitung der Vorschläge fanden zwei offene Konsultationen statt. Die erste führte die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im Anschluss an die Vorlage des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière und die Kommissionsmitteilung vom 4. März 2009 durch. Die Ergebnisse dieser Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Die zweite Konsultation, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis zum 15. Juli 2009 statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei einzelne Aspekte der Vorschläge zum ESRB und zum ESFS auch kommentiert wurden. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

Zusätzlich wurde am 23. September 2009 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in der ein Überblick über die Bereiche gegeben wurde, in denen sich eine Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften als notwendig erweisen könnte. Die Arbeitsunterlage ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/finances/docs/committees/supervision/20090923/sec2009_1233_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Diese wurden in einer zweiten Folgenabschätzung, die den entsprechenden Legislativvorschlägen beigefügt war, einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Untersucht wurde dabei, welche Optionen hinsichtlich der Befugnisse der Behörden zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass diese ein gemeinsames, harmonisiertes Regelwerk erreichen können. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass diese Befugnisse auf Bereiche beschränkt werden sollten, die in künftigen sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen sind, und gab Beispiele für solche potenziellen Bereiche. Zusätzlich sollten die Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards die damit möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile angemessen prüfen und vor Übermittlung an die Kommission die beteiligten Akteure konsultieren.

Die zweite Folgenabschätzung ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm#package

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Da zur Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks bestehende Richtlinien geändert werden müssen, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Die Änderungsrichtlinie sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

6. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen.[2] Diesbezüglich möchte die Kommission an ihre bei Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegebenen Erklärungen betreffend die Artikel 290 und 291 AEUV erinnern: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

Die genannten Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes ESFS zu gewährleisten, machen Änderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

- Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks;

- angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen;

- allgemeine Änderungen , die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch im Kontext der neuen Behörden funktionieren können, wie etwa die Umwandlung der Stufe-3-Ausschüsse in die neuen Behörden oder die Gewährleistung angemessener Kanäle für den Informationsaustausch;

- zusätzliche Änderungen an der Solvabiliät-II-Richtlinie.

Mit dieser Änderungsrichtlinie sollen folgende Rechtsakte geändert werden:

- Richtlinie 2003/71/EG: Prospektrichtlinie

- Richtlinie 2009/138/EG: Solvabilität-II-Richtlinie

Detaillierte Erläuterungen zu den Änderungen finden sich in der Begründung zum Kommissionsvorschlag KOM(2009) 576 endgültig vom 26. September 2009.

6.1 Weitere Änderungen an der Solvabiliät-II-Richtlinie

Anpassung der bestehenden Stufe-2-Ermächtigungen an den Vertrag von Lissabon

Nachdem vor kurzem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist, wird eine Anpassung der Solvabilität-II-Richtlinie erforderlich, um dem neuen Vertrag Rechnung zu tragen. Daher sollten Stufe-2-Ermächtigungen, die als delegierte Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV anzusehen sind, in Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden. Ferner sollten geeignete Kontrollverfahren vorgesehen werden.

Übergangsbestimmungen

Aus verschiedenen Gründen ist es erforderlich, die Festlegung von Übergangsbestimmungen vorzusehen. Es sollte ein reibungsloser Übergang zur neuen Regelung gewährleistet sein, Marktstörungen sollten vermieden werden und es sollte die Möglichkeit bestehen, den Auswirkungen auf das Angebot an wichtigen Versicherungsprodukten Rechnung zu tragen. Ferner sollte es möglich sein, bedeutsame und nützliche Brancheninformationen, die die quantitative Auswirkungsstudie (QIS5) liefern wird, gebührend zu berücksichtigen. Entsprechend sollten in folgenden Bereichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden können: Bewertung, Governance, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, im Wege von Stufe-2-Maßnahmen Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Drittlandsregelungen festzulegen, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass einige Drittländer eventuell mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und ein Solvabilitätssystem einzuführen, das in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügt. Es sollte möglich sein, die nicht wesentlichen Vorschriften der in der Richtlinie 2009/138/EG – in der hier vorgeschlagenen geänderten Fassung – vorgesehenen Übergangsregelungen in delegierten Rechtsakten zu spezifizieren. Zwar ist in der Richtlinie 2009/138/EG die maximale Geltungsdauer der Übergangsregelungen anzugeben, doch kann in einem delegierten Rechtsakt eine kürzere tatsächliche Dauer festgesetzt werden, die den jeweiligen Gegebenheiten, mit denen die Notwendigkeit der Übergangsbestimmungen begründet wurde, angemessen Rechnung tragen und auf diese Weise die Anwendung der neuen Regelung erleichtern sollte. Die Übergangsbestimmungen sollten in ihrer Wirkung dem durch die Richtlinien über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgegebenen bestehenden Rahmen zumindest gleichwertig sein und im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung nicht eine günstigere Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder einen geringeren Schutz der Versicherungsnehmer zur Folge haben. Die Übergangsbestimmungen sollten für die Unternehmen ein Ansporn sein, den spezifischen Anforderungen der neuen Regelung so bald wie möglich nachzukommen.

Änderungen in Bezug auf Stufe-2-Ermächtigungen

Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der bereits im Rahmen von Solvabilität II vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern, von Leitlinien für Modelländerungen und von Zweckgesellschaften sowie zur Festsetzung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der einschlägigen Verfahren zu erlassen.

Zur Gewährleistung der sektorübergreifenden Kohärenz ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen im Wege von Stufe-2-Maßnahmen festzulegen.

Aufnahme der Europäischen Genossenschaft (SCE) in die Liste der zulässigen Formen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Um Europäischen Genossenschaften die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003[3] enthaltenen Definition zu erweitern.

Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung in Euro

Es ist eine Änderung notwendig, um der Anpassung der Untergrenze der Mindestkapitalanforderung, ausgedrückt in Euro, für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Rechnung zu tragen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der regelmäßigen Anpassung der für entsprechende Unternehmen geltenden Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung an die Inflation[4].

Verlängerung der Umsetzungsfrist um zwei Monate

Um den Zeitpunkt, ab dem die verschiedenen neuen Berichts-, Berechnungs- und sonstigen Pflichten im Rahmen der Solvabilität-II-Regelung gelten, besser auf das Datum abzustimmen, das in den meisten Versicherungsunternehmen das Ende des Geschäftsjahres markiert (31. Dezember), sind Änderungen zur Verlängerung der Umsetzungs-, Aufhebungs- und Anwendungsfristen um jeweils zwei Monate erforderlich.

Vorschlag für eine

2011/0006 (COD)

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 53, 62 und 114,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. September 2009 hat die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems, d. h. zur Einrichtung der drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“ / ESA), angenommen.

(2) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem („European System of Financial Supervisors“ / ESFS) reibungslos funktionieren kann, müssen die Rechtsvorschriften der Union im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegte Verfahren sowie Änderungen, die ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der ESA im Kontext des ESFS gewährleisten.

(3) Die Einrichtung der drei ESA sollte mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so ein reibungsloseres Funktionieren des Binnenmarktes gefördert wird. Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme vorgelegt werden. Nachdem in der Richtlinie …/… [Omnibus I] bereits eine erste Reihe solcher Bereiche festgelegt wurde, sollten in der vorliegenden Richtlinie weitere Bereiche, die insbesondere unter die Richtlinie 2003/71/EG und die Richtlinie 2009/138/EG fallen, definiert werden – unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch zusätzliche Bereiche hinzuzufügen.

(4) Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten festlegen, in welchen Bereichen die ESA zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind und wie diese Standards angenommen werden sollen. Im Falle delegierter Rechtsakte sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt, festlegen.

(5) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d. h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung und Umsetzung jedoch nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.

(6) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte angenommenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Rechtsakte ergänzt oder geändert werden. Hingegen sollten technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union festlegen. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.

(7) Im Falle technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehene Verfahren einzuführen. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehenen Verfahren festgelegt werden. Der Europäische Rat hat das vierstufige „Lamfalussy-Konzept“ gebilligt, um den Regulierungsprozess im Bereich der Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter zu gestalten. Die Kommission ist ermächtigt, in vielen Bereichen Maßnahmen der Stufe 2 zu erlassen, und zahlreiche Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung entsprechender Maßnahmen der Stufe 2 weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, sollten die Standards erst nach Erlass der betreffenden Stufe-2-Maßnahmen festgelegt werden und keine inhaltliche Änderung dieser Stufe-2-Maßnahmen bewirken.

(8) Verbindliche technische Standards tragen zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen bei, was auch vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 bekräftigt wurde. Da bestimmte in Gesetzgebungsakten der Union enthaltene Anforderungen nicht in vollem Umfang harmonisiert wurden, sollten – auch im Sinne des Vorsorgeprinzips in der Finanzaufsicht – verbindliche technische Standards zur Weiterentwicklung, Spezifizierung oder Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen nicht verhindern, dass Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangen oder strengere Anforderungen vorschreiben. Deshalb sollten technische Standards dies den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen ermöglichen, in denen die entsprechenden Gesetzgebungsakte einen solchen Ermessensspielraum vorsehen.

(9) Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS dargelegt, sollten die ESA vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(10) Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass technische Standards Übergangsmaßnahmen unter Vorgabe angemessener Fristen vorsehen, wenn die Kosten einer sofortigen Umsetzung im Vergleich zu deren Nutzen übermäßig hoch wären.

(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.

(12) Die Verordnungen zur Einrichtung der ESA verlangen, dass in den sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle definiert werden – unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen zu ihrer Einrichtung genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung von Rechtsakten der Union. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen der einschlägige Rechtsakt bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsakten der Union nicht untereinander klären können.

(13) In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts zu klären ist und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht selbst regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige ESA mit dieser Frage zu befassen. Die betreffende ESA sollte gemäß dem in der Verordnung zu ihrer Einrichtung und in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweils zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies für die jeweils zuständigen Behörden bindende Wirkung hätte. In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsakte der Union den Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, sollte die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht nicht durch Entscheidungen der ESA ersetzt werden.

(14) Die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[8] sieht gemeinsame Entscheidungen vor hinsichtlich der Genehmigung von Anträgen auf Verwendung eines internen Modells auf der Ebene der Gruppe oder der Tochterunternehmen, der Genehmigung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie für ein Tochterunternehmen sowie hinsichtlich der Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde aufgrund anderer als der in Artikel 247 der Richtlinie genannten Kriterien. In allen diesen Bereichen sollte mit einer Änderung deutlich gemacht werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EIOPA] beigelegt werden können. Dieser Ansatz würde verdeutlichen, dass eine Meinungsverschiedenheit beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor ein Beschluss gefasst bzw. an eine Einrichtung gerichtet wird. Die Aufgabe der EIOPA bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten besteht darin, zwischen divergierenden Standpunkten der Aufsichtsbehörden zu vermitteln, und weniger darin, an deren Stelle Entscheidungen in den jeweiligen Angelegenheiten zu treffen. Ist die EIOPA bei einer konkreten Meinungsverschiedenheit als Vermittlerin aufgetreten, bedeutet dies nicht, dass ihr dauerhaft eine Aufsichtsfunktion in Bezug auf die Angelegenheit zukommen sollte, die Gegenstand des Antrags war.

(15) Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu einer engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der ESA vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.

(16) In Bereichen, in denen die Kommission derzeit durch die Richtlinie 2009/138/EG ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern es sich bei diesen Maßnahmen im Sinne des Artikels 290 AEUV um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie handelt, sollte sie ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel zu erlassen.

(17) Mit Blick auf eine kohärente Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist es erforderlich, dass eine zentrale Stelle in der Lage ist, regelmäßig bestimmte technische Informationen zur risikofreien Zinskurve herzuleiten, zu veröffentlichen und zu aktualisieren, die den auf dem Finanzmarkt beobachteten Entwicklungen Rechnung tragen. Angesichts ihres technischen und versicherungsspezifischen Charakters sollten diese Aufgaben von der EIOPA wahrgenommen werden.

(18) Um sicherzustellen, dass bestimmte in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Anwendung der Standardformel eingehende technische Daten auf harmonisierter Grundlage bereitgestellt werden, damit beispielsweise ein abgestimmtes Vorgehen bei der Verwendung von Ratings ermöglicht wird, sollten der EIOPA spezifische Aufgaben übertragen werden. Wie die entsprechenden Aufgaben im Einzelnen ausgeübt werden, sollte im Rahmen von Maßnahmen spezifiziert werden, die in Form delegierter Rechtsakte beschlossen werden.

(19) Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zulässig ist, sollte präzisiert werden, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit es sich um einen „außergewöhnlichen Einbruch an den Finanzmärkten“ handelt. Äußert die zuständige Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Wunsch, sollte es der EIOPA obliegen, festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen die einschlägigen Verfahren festgelegt werden.

(20) Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln („Originatoren“), einerseits und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in derartige Wertpapiere oder Instrumente investieren, andererseits sollte die Kommission ermächtigt werden, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen festgelegt werden.

(21) Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern, von Leitlinien für Modelländerungen und von Zweckgesellschaften sowie zur Festsetzung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der einschlägigen Verfahren zu erlassen.

(22) Die Entwicklung einer internationalen Konvergenz hin zu risikogestützten Solvabilitätsregelungen sollte gefördert werden. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Drittländer möglicherweise mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und ein Solvabilitätssystem einzuführen, das in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügt, muss die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen Übergangsbestimmungen für die Behandlung entsprechender Drittlandsregelungen festgelegt werden, insbesondere im Falle einer öffentlichen Verpflichtung zur Annäherung an ein der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbares System.

(23) Um Europäischen Genossenschaften im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)[9] die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/138/EG enthaltene Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft (SCE) zu erweitern.

(24) Die in Euro ausgedrückten Beträge, die die Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen darstellen, sollten angepasst werden. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung ergibt sich aus der regelmäßigen Anpassung der für entsprechende Unternehmen geltenden Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung an die Inflation[10].

(25) Zur besseren Abstimmung auf das Datum, das in den meisten Versicherungsunternehmen das Ende des Geschäftsjahres markiert (31. Dezember), und im Interesse eines reibungsloseren Übergangs von den alten zu den neuen Regelungen sollten die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Umsetzungs-, Aufhebungs- und Anwendungsfristen um jeweils zwei Monate verlängert werden.

(26) Bestimmte in Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) genannte Durchführungsbefugnisse sollten durch geeignete Bestimmungen im Einklang mit Artikel 290 AEUV ersetzt werden.

(27) Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

(28) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um einen weiteren Monat zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Auch sollte es für das Europäische Parlament und den Rat möglich sein, die anderen Institutionen gegebenenfalls von ihrer Absicht zu unterrichten, keine Einwände zu erheben. Eine derartige frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind, z. B. wenn im Basisrechtsakt ein Zeitplan für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorgegeben wird.

(29) Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, ist es erforderlich, Übergangsbestimmungen vorzusehen in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Werden derartige Änderungen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens eingeführt, sollten auch die entsprechenden Änderungen und Folgeänderungen im Hinblick auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe sowie auf aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten auf Gruppenebene vorgenommen werden. Betreffen solche Änderungen die aufsichtliche Gruppenberichterstattung und die Offenlegungspflichten auf Gruppenebene, sollten die entsprechenden Übergangsbestimmungen mutatis mutandis auf Gruppenebene gelten. Mit Blick auf die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene bildet Artikel 218 Absätze 2 und 3 die Grundlage für Solvenzanforderungen im Rahmen der Beaufsichtigung in Fällen, in denen gemäß Artikel 213 die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt. Die Methoden und Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene gemäß Artikel 218 werden in den Artikeln 220 bis 235 näher ausgeführt. Diese Methoden und Berechnungen gelten (unmittelbar oder analog) für die in Artikel 218 genannten Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung gelangt. Soweit solche Vorschriften für die Solvabilität der Gruppe auf Sovabilitätsvorschriften auf der Ebene des einzelnen Unternehmens Bezug nehmen und auf der Ebene des einzelnen Unternehmens eine übergangsweise geltende Solvabilitätsregelung angewandt wird, können entsprechende Anpassungen der Gruppensolvabilitätsvorschriften erforderlich werden.

(30) Die Übergangsbestimmungen sollten darauf abstellen, Marktstörungen zu vermeiden und Überschneidungen mit bestehenden Produkten zu begrenzen, sowie darauf, die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten zu gewährleisten. Die Bestimmungen der Übergangsregelungen sollten es ferner ermöglichen, die aus der quantitativen Auswirkungsstudie (QIS5) gewonnenen bedeutsamen und nützlichen Brancheninformationen gebührend zu berücksichtigen. Die in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollten darüber hinaus spezifizieren, welche nicht wesentlichen Vorschriften in delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Zwar ist in der Richtlinie 2009/138/EG die maximale Geltungsdauer der Übergangsregelungen anzugeben, doch kann in einem delegierten Rechtsakt eine kürzere tatsächliche Dauer festgesetzt werden, die dem spezifischen Charakter der Bestimmungen Rechnung tragen und die Anwendung der neuen Regelung erleichtern sollte. Die Übergangsbestimmungen sollten in ihrer Wirkung dem durch die Richtlinien über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorgegebenen bestehenden Rahmen zumindest gleichwertig sein und im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung nicht eine günstigere Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder einen geringeren Schutz der Versicherungsnehmer zur Folge haben. Für die Solvabilitätsanforderungen bedeutet dies, dass sie während eines etwaigen Übergangszeitraums nicht höher als die Solvenzkapitalanforderung und nicht niedriger als die Summe von Mindestkapitalanforderung und 50 % der Differenz zwischen Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung sein darf. Die Übergangsbestimmungen sollten für die Unternehmen ein Ansporn sein, den spezifischen Anforderungen der neuen Regelung so bald wie möglich nachzukommen.

(31) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Versicherungsnehmer und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Effizienz und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(32) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 über die Vorlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Entwürfe technischer Standards durch die ESA Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorlegen.

(33) Die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zugänglich zu machen und bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen sowie vom Emittenten, Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (der Aufnahmemitgliedstaaten) und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Zulassung zum Handel. Die endgültigen Bedingungen enthalten ausschließlich Informationen, die sich auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, und dürfen nicht als Nachtrag zum Basisprospekt dienen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.“

2. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Angaben in Form eines Verweises aufzunehmen sind.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind.“

3. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind.“

4. Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind.“

5. Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie die Befugnis, die Bestimmungen des Absatzes 4 zu präzisieren.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vorzulegen sind.“

Artikel 2

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

6. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Erweiterung der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen.“

7. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

8. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu Absatz 2, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie Format, Struktur, Inhaltsverzeichnis und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen spezifiziert werden.“

9. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf Format und Struktur der offenzulegenden Informationen, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

10. In Artikel 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Prüfungen vor Ort, wie sie in diesem Artikel vorgesehen ist, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

11. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

12. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der aufsichtlichen Berichterstattung in angemessenem Maße sicherzustellen.“

13. Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 4, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6, festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Vorlagen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden. Die Verfahren können gegebenenfalls Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung vorsehen.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

14. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

15. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen die Umstände, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann, und die Methodik, nach der er zu berechnen ist, sowie das Beschlussfassungsverfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen näher bestimmt werden.“

16. Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 6, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf das Beschlussfassungsverfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

17. In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Prüfungen vor Ort, wie sie in diesem Absatz vorgesehen ist, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

18. Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50Delegierte Rechtsakte

19. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:

a) die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter das Aktiv-Passiv-Management und die Anlagepolitik – im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 – von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen;

b) die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen;

c) die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die damit verbundenen Funktionen;

d) die Bedingungen, unter denen ein Outsourcing insbesondere an Dienstleister in Drittländern erfolgen kann.

20. Falls dies zur Gewährleistung einer angemessenen Konvergenz der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.“

21. In Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird das Datum „31. Oktober 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

22. Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

23. Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu übermitteln:

a) den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

i) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii) für Lebensversicherungsunternehmen;

iii) für Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v) für Rückversicherungsunternehmen;

b) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

24. Die EIOPA veröffentlicht jährlich folgende Angaben:

a) für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und in folgender Aufgliederung:

i) alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii) Lebensversicherungsunternehmen;

iii) Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v) Rückversicherungsunternehmen;

b) für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

c) für jede Veröffentlichung im Sinne der Buchstaben a und b dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

25. Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.“

26. Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Art und Weise, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen hat, näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 53, 54 und 55, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Vorlagen für die Veröffentlichung der Informationen, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

27. Artikel 58 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur weiteren Spezifizierung der Anpassung der in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Artikel 57 bis 63 zu gewährleisten.“

28. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.“

29. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

30. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,

a) dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten der EIOPA beteiligen;

b) dass die Aufsichtsbehörden die Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA befolgen und, falls sie dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben;

c) dass die nationalen Mandate, die den Aufsichtsbehörden übertragen werden, diese nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder der EIOPA gemäß dieser Richtlinie behindern.“

31. Absatz 3 wird gestrichen.

32. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

33. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.“

34. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, um

a) die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte festzulegen hinsichtlich

i) der Bewertungskonzepte, wenn Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder nicht den Absätzen 1 und 2 entsprechen;

ii) der Übereinstimmung der von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards mit dem in diesem Artikel dargelegten Bewertungskonzept;

b) die Bedingungen festzulegen für die Anwendung von Absatz 1, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind, einschließlich alternativer Bewertungsmethoden, die in Fällen anzuwenden sind, in denen internationale Rechnungslegungsstandards, die von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] übernommen werden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem in diesem Artikel dargelegten Bewertungskonzept übereinstimmen.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

35. Folgender Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77aVon der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen

Die EIOPA veröffentlicht technische Informationen, einschließlich der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Stellt die EIOPA in Phasen hohen Liquiditätsdrucks fest, dass auf den Finanzmärkten Illiquiditätsprämien erhoben werden, sind auch Informationen zu diesen Prämien, einschließlich ihrer Höhe, zu veröffentlichen. Die EIOPA wird die Entwicklung bei den Illiquiditätsprämien beobachten und die einschlägigen Informationen auf transparente, objektive und zuverlässige Weise herleiten. Sämtliche für diese Zwecke bereitzustellenden Informationen sind anhand von Methoden und Annahmen zu gewinnen, die Formeln oder Festlegungen der EIOPA umfassen können.

Die im ersten Absatz genannten Informationen werden für jede relevante Währung mindestens vierteljährlich in einer Art und Weise veröffentlicht, die mit den in Artikel 86 genannten Methoden vereinbar ist.“

36. Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;

b) Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;

c) Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes zugrunde zu legen sind;

d) die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen, einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes;

e) die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu segmentieren sind;

f) die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde zu legen;

g) die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;

h) gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben;

i) die genauen Kriterien, denen die technischen Informationen, die Berechnungsmethoden und die zugrunde liegenden Annahmen genügen müssen, und gegebenenfalls die Formeln und Festlegungen, anhand deren die Informationen von der EIOPA gemäß Artikel 77a herzuleiten sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß den Buchstaben a bis h von Absatz 1 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

37. Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 92Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte“

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Kriterien und das Verfahren für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90;

b) die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen von Artikel 90, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

38. Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 97 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

39. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren;

b) die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Buchstabe a genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden;

Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.

40. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 93 bis 96, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Einstufungsverfahren, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

41. Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 99 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

42. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;

b) die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).

43. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 98, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf Anpassungen im Zusammenhang mit Sonderverbänden, festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

44. Folgender Artikel 109a wird eingefügt:

„ Artikel 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten: Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

45. Mit Blick auf die Evaluierung der in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken und zur Erleichterung der Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls sowie gegebenenfalls des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls nimmt die EIOPA folgende Aufgaben wahr:

a) Bewertung der Eignung externer Ratinginstitute und Abgleich ihrer Ratings anhand einer objektiven Skala von Bonitätsstufen;

b) Veröffentlichung von Verzeichnissen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind;

c) Festlegung des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Aktienindexes, Berechnung der in Artikel 106 genannten symmetrischen Anpassung und Veröffentlichung beider Kategorien von Informationen auf regelmäßiger Basis;

d) Festlegung der vorzunehmenden Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen im Rahmen des Untermoduls Wechselkursrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5.

46. Um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, berechnet und veröffentlicht die EIOPA Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlauben und die bestimmten Kriterien genügen.“

47. Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

48. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) eine Standardformel gemäß den Bestimmungen des Artikels 101 und der Artikel 103 bis 109;

b) sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser bedecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;

c) die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 zugrunde gelegt werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;

d) die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;

e) sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;

f) die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;

g) die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;

h) die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;

i) die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;

j) die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;

k) die Kriterien in Bezug auf die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind, sowie die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren;

l) die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;

m) die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt;

n) die genauen Kriterien für die Eignung externer Ratinginstitute und für den Abgleich ihrer Ratings anhand einer Skala von Bonitätsstufen gemäß Artikel 109a Absatz 1 Buchstabe a;

o) die genauen Kriterien für den Aktienindex gemäß Artikel 109a Absatz 1 Buchstabe c;

p) die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko gemäß Artikel 109a Absatz 1 Buchstabe d;

q) die genauen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, sowie die Anforderungen an die Berechnung der Standardabweichung zur Erleichterung der Berechnung des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls gemäß Artikel 109a Absatz 2.

49. Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden. Die betreffenden delegierten Rechtsakte finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.

50. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Bedingungen der Anwendung der Artikel 101 bis 110, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis m, in Bezug auf die von den betreffenden Rechtsakten abgedeckten Aspekte;

b) die für die Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter zu verwendenden standardisierten Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe j.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

51. Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

52. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) das Verfahren, das für die Genehmigung eines internen Modells einzuhalten ist;

b) die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des internen Partialmodells vorzunehmen sind;

c) die Verfahren zur Genehmigung größerer Änderungen eines internen Modells sowie von Änderungen der Leitlinien zur Änderung eines internen Modells gemäß Artikel 115;

d) Ansätze, einschließlich gegebenenfalls Standardmethoden, die es ermöglichen, interne Partialmodelle in vollem Umfang in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zu integrieren, sowie Voraussetzungen für die Verwendung alternativer Methoden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 112 bis 126, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, insbesondere in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verfahren, Anpassungen und alternativen Methoden, festgelegt werden. Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen. Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

53. Artikel 127 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 127 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 120 bis 126, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, in Bezug auf die von den betreffenden Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden.

Technische Durchführungsstandards nach Absatz 2 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen. Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

54. Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii) 3 200 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 100 000 EUR gilt;“

55. In Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

56. In Artikel 129 Absatz 5 wird das Datum „31. Oktober 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

57. Artikel 130 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 130 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.“

58. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Daten „31. Oktober 2012“ und „31. Oktober 2013“ durch die Daten „31. Dezember 2012“ bzw. „31. Dezember 2013“ ersetzt.

59. Artikel 135 erhält folgende Fassung:

„Artikel 135Delegierte Rechtsakte

60. Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen quantitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

a) Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;

b) Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über spezifische(n) Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen.

61. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren), zu erfüllenden Anforderungen, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 % zurückbehält;

b) qualitative Anforderungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren;

c) die Folgen eines Verstoßes gegen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anforderungen, gegebenenfalls einschließlich – unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 – Maßnahmen zur Verhängung einer angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung.“

62. Artikel 138 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten, der von der EIOPA im Einklang mit diesem Absatz festgestellt wurde, kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um einen angemessenen Zeitraum verlängern.“

b) Folgende Unterabsätze 4 und 5 werden angefügt:

„Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung …/… richtet die EIOPA für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde eine Einzelentscheidung an diese Behörde, in der sie die Existenz eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten feststellt. Ein außergewöhnlicher Einbruch an den Finanzmärkten ist dann gegeben, wenn eines oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, eine der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen innerhalb des vorgesehenen Zeitraums zu erfüllen, und zwar infolge eines unvorhergesehenen heftigen und steilen Einbruchs an den Finanzmärkten, der sich von üblichen Konjunkturabschwüngen unterscheidet und bereits erhebliche negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines oder mehrerer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hatte, die zusammengenommen einen wesentlichen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsmarktes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausmachen.

Die EIOPA überprüft mindestens monatlich, ob die in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nach wie vor bestehen, und hebt die betreffende Entscheidung auf, wenn eine oder mehrere der in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen, die die Grundlage für die Entscheidung bildeten, nicht mehr erfüllt sind. Zu diesem Zweck richtet die EIOPA eine Einzelentscheidung an die betreffende Aufsichtsbehörde, in der sie feststellt, dass die Situation eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten nicht mehr gegeben ist.“

63. Artikel 143 erhält folgende Fassung:

„Artikel 143Delegierte Rechtsakte

64. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Verfahren die EIOPA mit Blick auf die Feststellung eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten anzuwenden hat und welche Faktoren es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 zu berücksichtigen gilt, einschließlich der längstmöglichen angemessenen Frist gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 1, ausgedrückt in der Gesamtzahl der Monate, die für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieselbe sein soll.

65. Wenn es zur Förderung der Konvergenz erforderlich ist, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie weitere Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans, des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans und hinsichtlich Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.“

66. In Artikel 155 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

67. In Artikel 158 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

68. Artikel 172 wird wie folgt geändert:

69. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I … beschriebenen System gleichwertig ist.“

b) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 und Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Gleichwertigkeit aller Voraussicht nach nicht bis zum 31. Dezember 2012 in vollem Umfang erfüllen werden, während eines Übergangszeitraums genauso behandelt, wie dies in Artikel 172 Absatz 3 und in Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehen ist. Der Übergangszeitraum beträgt maximal fünf Jahre ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum. Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Kommission im Einklang mit Absatz 6 beschlossen hat, dass das Drittland bestimmte Bedingungen erfüllt.

(5) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Dauer des in Absatz 4 genannten Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von fünf Jahren, sowie die vom betreffenden Drittland zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden. Diese Bedingungen betreffen die von den Aufsichtsbehörden eingegangenen Verpflichtungen, ihre Annäherung an ein gleichwertiges System innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die derzeitige oder geplante inhaltliche Ausgestaltung des Systems sowie Fragen der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und des Berufsgeheimnisses.

(6) Die Kommission kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 301 Absatz 2 in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Solvabilitätssysteme beschließen, dass die in Artikel 174 Absatz 4 und im delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen vom betreffenden Drittland erfüllt werden.

Diese Beschlüsse werden in regelmäßigen Abständen überprüft.“

70. Artikel 210 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die Bestimmungen des Absatzes 1 zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.“

71. Artikel 211 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) der Umfang der Zulassung;

b) die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;

c) die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;

d) die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;

e) zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;

f) die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;

g) die Solvabilitätsanforderungen.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen zur Festlegung der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung von Zweckgesellschaften und, soweit die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, der Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden.

(3) Vor dem 31. Dezember 2012 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte, festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung von Zweckgesellschaften sowie auf die Verfahren für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

72. Artikel 216 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen werden kann.“

73. Artikel 217 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen werden kann.“

74. Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.“

75. Artikel 227 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.“

76. In Artikel 227 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene für die im betreffenden Unterabsatz genannten Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die für die Erfüllung dieser Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlands zugrunde zu legen sind. Der Übergangszeitraum beträgt maximal fünf Jahre ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum. Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Kommission im Einklang mit Absatz 7 beschlossen hat, dass das Drittland bestimmte Bedingungen erfüllt.

(7) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Dauer des in Absatz 6 genannten Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von fünf Jahren, sowie die vom betreffenden Drittland zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden. Diese Bedingungen betreffen die von den Aufsichtsbehörden eingegangenen Verpflichtungen, ihre Annäherung an ein gleichwertiges System innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die derzeitige oder geplante inhaltliche Ausgestaltung des Systems, Fragen der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und des Berufsgeheimnisses.

(8) Die Kommission kann einen Beschluss zu den Solvabilitätssystemen der in Absatz 6 genannten Drittländer erlassen, in dem festgestellt wird, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen und die Bestimmungen des delegierten Rechtsakts vom betreffenden Drittland erfüllt werden.

Diese Beschlüsse werden nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und nach dem Regelungsverfahren des Artikels 301 Absatz 2 erlassen. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft.“

77. In Artikel 231 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung:

„(3) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und jede der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultieren. Die EIOPA wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert.

Wird die EIOPA konsultiert, werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden hiervon unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist verlängert sich um zwei Monate.

(4) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ein Dokument, in dem die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung ausführlich begründet wird.

Wurde die EIOPA gemäß Absatz 3 konsultiert, prüfen die zuständigen Aufsichtsbehörden deren Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller ein Dokument, das die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält.

(5) Wird innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

a) allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäußert haben;

b) den Empfehlungen der EIOPA, wenn diese konsultiert wurde.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument, das die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6) Hat bei Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/… [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen sind als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen bereits verstrichen sind oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.“

78. Artikel 234 erhält folgende Fassung:

„Artikel 234Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, damit unionsweit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist.“

79. Artikel 237 wird wie folgt geändert:

80. Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3) Während der in Absatz 2 genannten Frist kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder jede andere betroffene Aufsichtsbehörde bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 die EIOPA konsultieren. Wird die EIOPA konsultiert, werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden hiervon unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist verlängert sich um einen Monat.

Wurde die EIOPA konsultiert, berücksichtigen die zuständigen Aufsichtsbehörden deren Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend.

(4) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt dem Antragsteller die in den Absätzen 2 und 3 genannte gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA, falls diese konsultiert wurde. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5) Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

a) allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der geltenden Frist geäußert haben;

b) allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden während der einschlägigen Frist geäußert haben;

c) den Empfehlungen der EIOPA, wenn diese konsultiert wurde.

Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von den Empfehlungen der EIOPA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung.“

81. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Hat bei Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/… [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die betreffende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen sind als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen bereits verstrichen sind oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.“

82. Artikel 238 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung …/… [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.“

83. In Artikel 239 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestehen zwischen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Viermonatsfrist oder hinsichtlich der Billigung der vorgeschlagenen Maßnahmen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Einmonatsfrist, kann jede der beiden Behörden nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung …/… [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Frist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.“

84. Artikel 241 erhält folgende Fassung:

„Artikel 241Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

b) die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt;

c) die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.“

85. In Artikel 242 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

86. In Artikel 242 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

87. Artikel 244 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition und Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3.“

88. Artikel 245 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition und Feststellung einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3.“

89. In Artikel 247 erhalten die Absätze 4 bis 7 folgende Fassung:

„(4) Innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Konsultation der EIOPA beantragen. Wird die EIOPA konsultiert, verlängert sich diese Frist um zwei Monate.

(5) Wird die EIOPA konsultiert, tragen die betroffenen Aufsichtsbehörden den Empfehlungen der EIOPA gebührend Rechnung, bevor sie eine gemeinsame Entscheidung treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält.

(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Kriterien abzuweichen, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Hat jedoch bei Ablauf der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Fristen eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/… [EIOPA] die EIOPA befasst, wird die Entscheidung der EIOPA abgewartet.

Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen sind als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPA nicht befasst.

Die Aufgabe der Gruppenaufsicht wird von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die in der Entscheidung der EIOPA benannt wird. Die Entscheidung wird der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

(7) Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.“

90. Artikel 248 wird wie folgt geändert:

91. In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Kollegiums nicht in dem gemäß diesem Absatz erforderlichen Umfang zusammen, kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch Artikel 11 der Verordnung übertragenen Befugnisse tätig werden.“

92. In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen der EIOPA innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Empfehlungen der EIOPA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.“

93. Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zur operativen Funktionsweise der Aufsichtskollegien zu erlassen.

Entsprechende technische Durchführungsstandards werden gemäß Artikel 15 der Verordnung …/… [EIOPA] angenommen. Die EIOPA erstellt bis 31. Dezember 2011 Entwürfe technischer Durchführungsstandards und in der Folge mindestens alle drei Jahre überarbeitete Entwürfe entsprechender Standards, die der Kommission vorzulegen sind.

(7) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6, einschließlich der Definition des Begriffs „bedeutende Zweigniederlassung“.“

94. In Artikel 249 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.

Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] übertragenen Befugnisse tätig werden.“

95. Artikel 249 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu übermitteln sind.

Um für größere Einheitlichkeit der aufsichtlichen Berichterstattung zu sorgen, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene wesentlich oder relevant sind.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Vorlagen und Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß diesem Artikel.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

96. Artikel 254 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. Artikel 35 und Artikel 308a Absatz 1 gelten mutatis mutandis .“

97. In Artikel 255 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Wenn ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist oder wenn ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde um Teilnahme an einer Überprüfung gemäß Unterabsatz 3 abgelehnt wurde oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt ist, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung …/2010 [EIOPA] die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

98. Artikel 256 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54, 55 und 308a Absatz 4 gelten mutatis mutandis .“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und auf welche Art und Weise dies hinsichtlich des Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu erfolgen hat.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, ergänzt durch delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels, in Bezug auf die von den betreffenden delegierten Rechtsakten abgedeckten Aspekte festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Vorlagen für die Veröffentlichung des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung .../... [EIOPA] angenommen.

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Kommission bis 31. Dezember 2011 vorzulegen sind.“

99. Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.“

100. Artikel 259 erhält folgende Fassung:

„Artikel 259Berichterstattung der EIOPA

101. Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 35 der Verordnung …/... [EIOPA] dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.

102. Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über

a) das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und die geografische Verteilung;

b) die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.

103. Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.“

104. Artikel 260 wird wie folgt geändert:

105. Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor, es sei denn, die Kommission hat zuvor über die Gleichwertigkeit des Systems des betreffenden Drittlands entschieden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert diese Aufsichtsbehörde hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.“

106. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Artikel 261 Absatz 1, Artikel 262 Absatz 1 und Artikel 263 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums die Ausübung der Gruppenaufsicht den Aufsichtsbehörden des Drittlands überlassen. Der Übergangszeitraum beträgt maximal fünf Jahre ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum. Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Kommission im Einklang mit Absatz 5 beschlossen hat, dass das Drittland bestimmte Bedingungen erfüllt.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Dauer des in Absatz 4 genannten Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von fünf Jahren, sowie die vom betreffenden Drittland zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden. Diese Bedingungen betreffen die von den Aufsichtsbehörden eingegangenen Verpflichtungen, ihre Annäherung an ein gleichwertiges System innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die derzeitige oder geplante inhaltliche Ausgestaltung des Systems sowie Fragen der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und des Berufsgeheimnisses.“

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Kommission kann einen Beschluss zu den Aufsichtssystemen der in Absatz 4 genannten Drittländer erlassen, in dem festgestellt wird, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen und die Bestimmungen des delegierten Rechtsakts vom betreffenden Drittland erfüllt werden.

Diese Beschlüsse werden nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und nach dem Regelungsverfahren des Artikels 301 Absatz 2 erlassen. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft.“

107. Artikel 262 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:„(1) Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, können die Mitgliedstaaten auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

108. a) entweder Artikel 218 bis 235, Artikel 244 bis 258 und Artikel 308a Absatz 9 mutatis mutandis

109. b) oder eine der in Absatz 2 genannten Methoden anwenden.“

110. In Artikel 300 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

111. Artikel 301 Absatz 3 wird gestrichen.

112. Folgende Artikel 301a, 301b und 301c werden eingefügt:

„Artikel 301aAusübung der Befugnisübertragung

113. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 58, 75, 86, 92, 97, 99, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 249, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

Die Kommission arbeitet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse aus. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 301b.

114. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

115. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den in den Artikeln 301b und 301c festgelegten Bedingungen.

Artikel 301bWiderruf der Befugnisübertragung

116. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 58, 75, 86, 92, 97, 99, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 249, 256, 258, 260 und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

117. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

118. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 301cEinwände gegen delegierte Rechtsakte

119. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

120. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen.

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.“

121. In Artikel 304 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

122. Folgender Artikel 308a wird eingefügt:

„ABSCHNITT 3

In delegierten Rechtsakten festgelegte Übergangsmaßnahmen

Artikel 308a

Übergangsbestimmungen

123. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 1 erlassen, findet Artikel 35 Absatz 5 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

124. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 2 erlassen, findet die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, dass nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegt, für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung. Ebenso findet die in Artikel 37 Absatz 2 festgelegte Anforderung, dass die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Kapitalaufschläge auf eine Art und Weise berechnet werden, die sicherstellt, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt, für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

125. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 3 erlassen, findet Artikel 41 Absätze 1 und 3 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

126. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 4 erlassen, findet Artikel 51 Absatz 1 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

127. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 5 erlassen, findet Artikel 75 Absatz 1 für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

128. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 6 erlassen, findet Artikel 76 Absätze 2, 3 und 5 für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

129. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 7 erlassen, findet Artikel 94 für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

130. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 8 erlassen, finden Artikel 100 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 102 und Artikel 104 für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.

131. Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 308b Absatz 9 erlassen, findet Artikel 218 Absätze 2 und 3 für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem in Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum keine Anwendung.“

132. Folgender Artikel 308b wird eingefügt:

„Artikel 308b

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a und vorbehaltlich der in den Artikeln 301b und 301c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, die Folgendes festlegen:

a) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 1 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von drei Jahren, gegebenenfalls die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Systeme und Strukturen, über die Unternehmen verfügen müssen, um den für Aufsichtszwecke vorgesehenen Informationspflichten nachzukommen, sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens den für die Rechnungslegung und die regelmäßige Vorlage von Dokumenten geltenden nach Artikel 13 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 11 der Richtlinie 84/641/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen;

b) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 2 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von zehn Jahren, gegebenenfalls die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, eine Bestimmung, der zufolge anstelle der Solvenzkapitalanforderung die einer übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 308b Absatz 8 zugrunde liegenden Annahmen heranzuziehen sind, um zu entscheiden, ob die Bedingungen für die Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gegeben sind, sowie die Berechnung des Kapitalaufschlags unter Bezugnahme auf die Kalibrierungs- und Konfidenzniveaumerkmale der übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung anstelle der entsprechenden Merkmale der nach der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung;

c) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 3 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von drei Jahren, die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, die Übergangsbestimmungen hinsichtlich des Governance-Systems und des Umfangs, in dem die Systeme, Aufgaben und Anforderungen gemäß den Artikeln 41 bis 49 während des Übergangszeitraums von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erfüllen sind, sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens den nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 9 der Richtlinie 84/641/EG und Artikel 15 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen, die solide Verwaltungsverfahren und eine zuverlässige interne Kontrolle verlangen;

d) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 4 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von drei Jahren, gegebenenfalls die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, etwaige Übergangsbestimmungen hinsichtlich des Inhalts der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu veröffentlichenden Informationen und hinsichtlich des Zeitpunkts der Veröffentlichung sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest einen Bericht veröffentlichen, der eine auf oberster Ebene erstellte Zusammenfassung der in Artikel 51 Absatz 1 genannten Angaben enthält;

e) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 5 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von zehn Jahren, gegebenenfalls die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, etwaige nähere Angaben zu den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, für deren Bewertung Übergangsbestimmungen gelten sollen, die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der bei der Bewertung der betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zugrunde zu legenden Methoden und Annahmen sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bewertung solcher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten genügen, die am 31. Dezember 2012 gegolten haben;

f) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 6 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von zehn Jahren, die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Methoden und Annahmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde zu legen sind und während des Übergangszeitraums gelten werden, sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen erlassen wurden;

g) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 7 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von zehn Jahren, die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, die Eigenmittelbestandteile, für die die Übergangsbestimmungen gelten werden, die Übergangsbestimmungen für die Einstufung der Eigenmittelbestandteile sowie die Anforderung, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während des Übergangszeitraums mindestens den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG im Hinblick auf die betreffenden Eigenmittelbestandteile erlassen wurden;

h) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 8 die Dauer des Übergangszeitraums, die kürzer sein kann als die maximal vorgesehene Dauer von zehn Jahren, gegebenenfalls die einzelnen Phasen des Übergangszeitraums, etwaige Übergangsbestimmungen für die Berechnung und Anwendung einer übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung; die Berechnung der übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung kann Änderungen hinsichtlich der Stresstests, Szenarien, Korrelationskoeffizienten und Parameter der anderenfalls anwendbaren Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung vorsehen; der delegierte Rechtsakt muss darüber hinaus vorschreiben, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine übergangsweise geltende Solvenzkapitalanforderung erfüllen, die nicht höher ist als die übliche Solvenzkapitalanforderung und nicht niedriger als die von Mindestkapitalanforderung und 50 % der Differenz zwischen Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung;

i) in Bezug auf Artikel 308a Absatz 9 Änderungen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode und der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene gemäß den Artikeln 220 bis 229, 230 bis 233 und 235; in den delegierten Rechtsakten können auch die Änderungen festgelegt werden, die sich auf die Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene bei Unternehmen beziehen, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c der Gruppenaufsicht unterliegen, sofern keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des Artikels 262 stattfindet; diese Änderungen hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene müssen bedingt sein durch etwaige Übergangsbestimmungen zur Einstufung der Eigenmittel und zur Solvenzkapitalanforderung auf der Ebene einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des in Artikel 308a Absatz 7 und Artikel 308a Absatz 8 genannten Übergangszeitraums; der delegierte Rechtsakt muss vorschreiben, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleisten, dass innerhalb der Gruppe anrechnungsfähige Eigenmittel – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des Artikels 308a Absatz 7 – verfügbar sind; die betreffenden anrechnungsfähigen Eigenmittel müssen mindestens einer Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene, die anhand der Methode zur Berechnung der übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 308a Absatz 8 berechnet wird, oder der Höhe der übergangsweise geltenden Solvenzkapitalanforderung entsprechen;

j) in Bezug auf Artikel 254 Absatz 2 Änderungen hinsichtlich der Informationen, die den für die Ausübung der Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu übermitteln sind, wenn sich diese Änderungen aus den während des in Artikel 308a Absatz 1 genannten Übergangszeitraums geltenden Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung auf der Ebene eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ergeben;

k) in Bezug auf Artikel 256 Absatz 1 Änderungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung, wenn sich diese Änderungen aus den während des in Artikel 308a Absatz 4 genannten Übergangszeitraums geltenden Offenlegungspflichten auf der Ebene des einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ergeben.“

133. Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 4, 10, 13, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.“

134. In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. Januar 2013“ ersetzt.

135. Artikel 311 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 143, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2013.“

136. In Anhang III Teil A erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1);“.

137. In Anhang III Teil A wird folgende Nummer 29 angefügt:

„29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates(*).“

* ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

138. In Anhang III Teil B erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;“.

139. In Anhang III Teil B wird folgende Nummer 29 angefügt:

„29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“

140. Anhang III Teil C erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;“.

141. In Anhang III Teil C wird folgende Nummer 29 angefügt:

„29. alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates.“

142. Die Entsprechungstabelle in Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) Unter „Vorliegende Richtlinie“ wird Artikel 13 Absatz 27 als Entsprechung zu Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG eingesetzt.

b) Unter „Vorliegende Richtlinie“ werden die Bezugnahmen auf Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe g durch Bezugnahmen auf Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f bzw. Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g ersetzt.

Artikel 3 Umsetzung

143. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 6, Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2 Absatz 9; Artikel 2 Absatz 12, Artikel 2 Absatz 13, Artikel 2 Absatz 24, Artikel 2 Absatz 25, Artikel 2 Absatz 28, Artikel 2 Absatz 30, Artikel 2 Absatz 32, Artikel 2 Absatz 33, Artikel 2 Absatz 39, Artikel 2 Absätze 41 bis 42, Artikel 2 Absätze 44 bis 46, Artikel 2 Absätze 52 bis 54, Artikel 2 Absatz 56, Artikel 2 Absatz 58, Artikel 2 Absätze 61 bis 62, Artikel 2 Absatz 67, Artikel 2 Absatz 69 und Artikel 2 Absatz 70 und Artikel 2 Absätze 71 bis 80 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2013 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

144. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 15 und Artikel 2 Absatz 20 gelten ab 1. Januar 2013.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident […] […]

[1] Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).

[2] http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm#package

[3] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

[4] ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 11.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].[Dies sollte Fußnote 1 sein.]

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[9] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

[10] ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 11.

[11] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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