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Document 52011PC0006

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

    /* KOM/2011/0006 endg. - CNS 2011/0007 */

    52011PC0006

    /* KOM/2011/0006 endg. - CNS 2011/0007 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 12.1.2011

    KOM(2011) 6 endgültig

    2011/0007 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie, „Europa 2020“[1] an; diese Strategie baut auf einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen auf, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck verständigte sich der Europäische Rat auf gemeinsame Kernziele, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll.

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und im Rat koordinieren. In zwei Artikeln ist festgelegt, dass der Rat Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) sowie beschäftigungspolitische Leitlinien (Artikel 148) verabschiedet, wobei letzterer Artikel präzisiert, dass diese Leitlinien mit den verabschiedeten Grundzügen im Einklang stehen müssen. Dieser Rechtsgrundlage entsprechend werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als zwei verschiedene – jedoch eng miteinander verbundene – Rechtsinstrumente vorgelegt:

    - als Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union – Teil I der integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“,

    - als Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“.

    Diese durch die genannten Rechtsinstrumente umgesetzten Leitlinien bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien für die Umsetzung der Strategie „Europa 2020“. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien wurden am 21. Oktober 2010 angenommen und sollten laut Beschluss bis 2014 gleich bleiben, damit der Schwerpunkt auf der Umsetzung liegt.

    Die allgemeinen Ziele und Prioritäten der beschäftigungspolitischen Leitlinien bleiben weiterhin gültig. Gemäß Artikel 148 Absatz 2 muss die Gültigkeit dieser Leitlinien für 2011 durch einen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Beschäftigungsausschusses bestätigt werden.

    2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46

    2011/0007 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer/innen sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen.

    (2) Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie.

    (3) Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Europäische Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

    (4) Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Entwurf zum gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede Anstrengung unternehmen sollten, um in folgenden prioritären Bereichen voranzukommen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit; Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der tertiären Bildungsquote; Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut.

    (5) Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

    (6) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang zum Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten[5] dargelegt sind, behalten für 2011 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt .

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu […] am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010.

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. C vom , S. .

    [5] Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

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