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Document 52011IP0443

Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen

ABl. C 94E vom 3.4.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 94/13


Donnerstag, 13. Oktober 2011
Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen

P7_TA(2011)0443

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen

2013/C 710 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Justiz und Inneres vom 9. und 10. Juni 2011 in Luxemburg,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Juni 2011,

in Kenntnis der Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission vom 29. September 2011 zum Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum (O-000224/2011 – B7-0440/2011, O-000225/2011 – B7-0621/2011, O-000223/2011 – B7-0439/2011),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein durch die Verträge garantiertes Grundrecht der EU-Bürger ist;

B.

in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU zu den bedeutendsten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses zählen;

C.

in der Erwägung, dass Rumänien und Bulgarien alle Kriterien für den erfolgreichen Abschluss der Schengen-Bewertung erfüllt haben;

D.

in der Erwägung, dass beiden Ländern vom Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 und vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 bescheinigt wurde, sie seien bereit für den Beitritt zum Schengen-Raum;

E.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011 übereinkamen, dass der Beschluss über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens nicht später als im September 2011 gefasst werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass der Beschluss über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens nach dem Scheitern der Abstimmung des Rates am 22. September 2011 verschoben wurde;

1.

weist darauf hin, dass beide Länder ihre integrierten Grenzverwaltungssysteme grundlegend neu konzipiert und organisiert haben, indem sie umfangreiche Investitionen in ihre Strafverfolgungsbehörden tätigten, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und der Bereitstellung neuester Technologie, und ihre institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verbessert haben, ein Tatbestand, der in allen Schengen-Bewertungsberichten gewürdigt wird;

2.

verweist auf die konstante Unterstützung und Solidarität von Seiten Bulgariens und Rumäniens als zuverlässige Partner in Südosteuropa neben ihrem fortwährenden Beitrag zur Grenzsicherheit in diesem Teil der EU;

3.

betont, dass beide Länder den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt umgesetzt haben, was gemäß ihrem Beitrittsvertrag und dem bestehenden EU-Rechtsrahmen die einzige Vorbedingung für ihren Beitritt zum Schengen-Raum ist;

4.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Beschluss über die Ausweitung des Schengen-Raums zur Aufnahme von Bulgarien und Rumänien einzig und allein auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands und der Schengen-Verfahren zu fassen; ist der Ansicht, dass für Mitgliedstaaten, die bereits im Begriff sind, dem Schengen-Raum beizutreten, keine zusätzlichen Kriterien verhängt werden dürfen;

5.

bekräftigt seine Unterstützung für die Ausweitung des Schengen-Raums zur Aufnahme von Bulgarien und Rumänien und fordert den Europäischen Rat auf, gemäß dem EU-Vertrag zu handeln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Rumänien und Bulgarien den Beitritt zum Schengen-Raum zu ermöglichen;

6.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen gemäß dem EU-Rechtsrahmen betreffend die Schengen-Beitrittskriterien einzuhalten und nicht dem nationalen Populismus Vorrang einzuräumen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0254.


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