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Document 52011IP0435

    Sicherungssysteme für Versicherungen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu Sicherungssystemen für Versicherungen (2011/2010(INI))

    ABl. C 94E vom 3.4.2013, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 94/1


    Donnerstag, 13. Oktober 2011
    Sicherungssysteme für Versicherungen

    P7_TA(2011)0435

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu Sicherungssystemen für Versicherungen (2011/2010(INI))

    2013/C 710 E/01

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2010 mit dem Titel „Weißbuch Sicherungssysteme für Versicherungen“ (KOM(2010)0370),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Krise der „Equitable Life Assurance Society“ (3),

    in Kenntnis des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der „Equitable Life Assurance Life Society“ vom 23. Mai 2007 (A6-0203/2007),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0243/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass das Vertrauen der Verbraucher in das Finanzsystem schnell schwindet, wenn es an geeigneten Verfahren zur Entschädigung für Verluste der Verbraucher infolge des Zusammenbruchs von Finanzinstituten fehlt,

    B.

    in der Erwägung, dass Sicherungssysteme für Versicherungen ein wertvolles Instrument darstellen können, um die Risiken für Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls Anspruchsberechtigte im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens zu verringern,

    C.

    in der Erwägung, dass sich wegen der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Versicherungsunternehmen und der unterschiedlichen Risikoexponierung der Verbraucher im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens die Notwendigkeit, Funktion und Struktur von Sicherungssystemen für Versicherungen in Abhängigkeit davon unterscheiden, ob es sich um Einlagensicherungssysteme oder Systeme für die Entschädigung von Anlegern handelt,

    D.

    in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme für Versicherungen besteht, die für verschiedene Produktgruppen durch verschiedene Finanzierungsmodelle ein unterschiedliches Maß an Schutz für die Verbraucher bieten,

    E.

    in der Erwägung, dass es infolge der Finanzkrise für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten nicht zu nennenswerten Verlusten gekommen ist und die europäische Versicherungsindustrie die Krise vergleichsweise unbeschadet überstanden hat,

    F.

    in der Erwägung, dass mit der Solvabilität II eine schrittweise Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen eingeführt wurde, die die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz von Versicherungsunternehmen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten möglichst gering halten,

    G.

    in der Erwägung, dass die Einführung von Solvabilität II und der Sicherungssysteme für Versicherungen zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen auf dem europäischen Versicherungsmarkt und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen werden,

    H.

    in der Erwägung, dass gemäß Solvabilität II die Ansprüche der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Anspruchsberechtigten sicher sind, wenn ein Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird (wenn das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht erfüllt), und nur in Gefahr geraten, wenn das Versicherungsunternehmen in Insolvenz geht (wenn seine Vermögenswerte nicht mehr zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen),

    I.

    in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen in der EU einen geringen Umfang hat, der aber mit der Einführung von Solvabilität II aufgrund der Kapitalvorteile, die eine auf Zweigniederlassungen basierende europaweite Struktur bietet, zunehmen dürfte,

    J.

    in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Sicherungssysteme auf europäischer Ebene und die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu einem unwirksamen und unausgewogenen Schutz der Versicherungsnehmer und durch die Verzerrung des grenzübergreifenden Wettbewerbs zu einer Verlangsamung der Funktionsweise des Versicherungsmarktes geführt haben,

    K.

    in der Erwägung, dass das Vertrauen der Verbraucher in einen funktionierenden Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen nur durch ein gleichbleibendes Verbraucherschutzniveau unabhängig von der Herkunft des Dienstleistungserbringers gesichert werden kann, und zwar vorrangig durch die konsequente Anwendung solider Aufsichtsregeln und durch eine wirksame Aufsichtstätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörden,

    L.

    in der Erwägung, dass das Risiko für die Steuerzahler im Falle des Zusammenbruchs von Finanzinstituten durch eine wirksame und angemessene Aufsicht durch nationale und europäische Aufsichtsbehörden möglichst gering gehalten werden muss,

    1.

    stellt fest, dass der Verbraucherschutz durch die neue Aufsichtsregelung und den kommenden Rahmen Solvabilität II weiter gestärkt wird;

    2.

    fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der durch Solvabilität II und den neuen Aufsichtsrahmen festgelegten Vorschriften und Definitionen Vorschläge für eine Richtlinie zur grenzübergreifenden Standardisierung vorzulegen, durch die ein in allen Mitgliedstaaten geltender kohärenter und einheitlicher grenzübergreifender Rahmen für Sicherungssysteme für Versicherungen geschaffen wird, der ausschließlich in letzter Instanz Schutz für Verbraucher bietet, wenn Versicherungsunternehmen aufgrund von Insolvenz nicht mehr in der Lage sind, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen;

    3.

    fordert die Kommission auf, als Ergänzung zu Einlagensicherungssystemen, Systemen für die Entschädigung von Anlegern und Solvabilität II schnell den Vorschlag für eine Richtlinie für Sicherungssysteme für Versicherungen vorzulegen;

    4.

    erkennt an, dass das mögliche Entstehen ungleicher Wettbewerbsbedingungen zu einer Aufsichtsarbitrage führen könnte, was die Sicherungssysteme für Versicherungen beeinträchtigen würde; fordert die Kommission auf, das Zusammenwirken zwischen der Harmonisierung und der Anwendung von Systemen aus der gesamten EU und des Herkunftsstaatsprinzips zu überprüfen, um festzustellen, ob es zu einer bedeutenden Marktverzerrung kommt; vertritt die Auffassung, dass diese Prüfung drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung der Solvabilität II erfolgen sollte;

    5.

    teilt die Auffassung, dass die Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft mit der Richtlinie Solvabilität II nicht gänzlich ausgeschlossen ist und die Verbraucher nicht vor Verlusten im Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens geschützt sind; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass das zu verabschiedende gemeinsame Sicherungssystem für Versicherungen mit der Richtlinie Solvabilität II einheitlich und kohärent ist;

    6.

    befürwortet die Anwendung des „Herkunftslandprinzips“ (wonach alle Versicherungen eines Versicherungsunternehmens unabhängig vom Verkaufsort durch das Sicherungssystem des Herkunftslands geschützt sind), mit dem anerkannt wird, dass zum einen a) durch die Solvabilität-II-Richtlinie die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen zunehmen wird und b) der Zusammenbruch eines Versicherungsunternehmens mit der unzureichenden Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslands zusammenhängt, weshalb die Verantwortung für den Zusammenbruch bei der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland liegen sollte, die ausschließlich in letzter Instanz Schutz für Verbraucher bietet, wenn Versicherungsunternehmen aufgrund von Insolvenz nicht mehr in der Lage sind, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen sowie eine öffentliche Konsultation mit den betroffenen Akteuren über die prioritäre Einbeziehung von Lebensversicherungen und über die praktische Durchführbarkeit der Einbeziehung von Nichtlebensversicherungen in ein grenzübergreifendes Sicherungssystem, um ein angemessenes Niveau an Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission und die EIOPA Grundprinzipien festlegen sollten, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kosten eines Sicherungssystems für Versicherungen gegen das Ziel des Verbraucherschutzes abgewogen werden; weist darauf hin, dass die derzeitigen EU-Regelungen für Einlagensicherungssysteme und Anlegerentschädigungssysteme nur Sparprodukte abdecken;

    7.

    vertritt den Standpunkt, dass das Finanzierungsmodell für nationale Sicherungssysteme dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen sollte, um dem Herkunftslandprinzip bei der Beaufsichtigung und den von bestehenden Sicherungssystemen genutzten unterschiedlichen Modellen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, nicht für eine reine Ex-ante-Finanzierung einzutreten, da es für eine solche Vorgehensweise an überzeugenden Argumenten fehlt und sie zu Beeinträchtigungen führen könnte;

    8.

    fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sicherungssysteme für Versicherungen getestet werden und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme bei einem Versicherungsunternehmen feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des jeweiligen Systems führen; empfiehlt, dass solche Tests mindestens alle drei Jahre stattfinden sollten oder wenn die Umstände es verlangen; ist ferner der Auffassung, dass die EIOPA regelmäßige Peer Reviews durchführen sollte, um die langfristige finanzielle Tragbarkeit der Systeme zu prüfen und wenn nötig Verbesserungen zu fordern;

    9.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die Entscheidung für das Modell der Ex-ante- oder der Ex-post-Finanzierung im Rahmen der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten verursachen kann; ist der Meinung, dass solche Verzerrungen den Schutz von Verbrauchern und Steuerzahlern gleichermaßen beeinträchtigen können und dass die Kommission solchen Verzerrungen mit umsichtigen und langfristig angelegten Maßnahmen begegnen sollte;

    10.

    stellt fest, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes gibt:

    Entschädigung: Verluste, die Versicherungsnehmern oder Anspruchsberechtigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens entstehen, werden im Zuge einer ordnungsgemäßen Schadenregulierung direkt entschädigt;

    Kontinuität: die Kontinuität der Versicherungsverträge wird durch Übertragung der Portfolios auf die übrigen Versicherer im Markt oder auf eine eigens dazu geschaffene Stelle gewährleistet;

    empfiehlt, im künftigen Rahmen für Sicherungssysteme beide Möglichkeiten zuzulassen, um den Unterschieden in der Größe, Konzentration, Produktgestaltung und in der Bandbreite der angebotenen Versicherungsprodukte der nationalen Märkte Rechnung zu tragen;

    11.

    betont, dass im Falle einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens die Verbraucherinformationen leicht zugänglich, umfassend und leicht verständlich sein und klare Hinweise dazu enthalten sollten, an welche Behörde sich der Verbraucher mit Ansprüchen oder Anfragen wenden sollte; ist davon überzeugt, dass mit der Einrichtung einer einheitlichen Kontaktstelle für alle Sicherungs- oder Entschädigungssysteme gewährleistet wäre, dass die bestehenden Rechtsvorschriften einen wirklichen Nutzen für die Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung grenzüberschreitender Kontakte und Zahlungen, darstellen;

    12.

    betont, dass das „Herkunftslandprinzip“ bei Sicherungssystemen für die Verbraucher nur glaubhaft sein kann, wenn sie die Erfahrung machen, dass es bei beiden Funktionen des Sicherungssystems (Portfoliotransfer und Entschädigung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer) einheitlich angewendet wird; fordert die Kommission auf, ein einheitliches Verfahren in der eigenen Sprache und eine einheitliche Ansprechstelle für die Verbraucher innerhalb ihrer nationalen Aufsichtsbehörde für alle Entschädigungsansprüche gegenüber einem Sicherungssystem für Versicherungen unabhängig vom Herkunftsland des Sicherungssystems vorzuschreiben; empfiehlt, dass die EIOPA ein harmonisiertes und transparentes Konzept entwickelt, das einfach gehalten ist und auf nachahmenswerten Verfahren sowie gegebenenfalls verbindlichen technischen Standards beruht;

    13.

    betont, dass das Wissen und das Bewusstsein der Verbraucher im Hinblick auf Finanzdienstleistungen und damit verbundene Risiken verbessert werden sollte; schlägt daher die Einführung eines mit dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS) vergleichbaren Formulars für Versicherungen vor, das eindeutige verbindlich vorgeschriebene Risikowarnungen über komplexe, an Versicherungen gebundene Anlageprodukte und über das Vorhandensein eines Sicherungssystems, das einer angegebenen einzelstaatlichen Behörde unterliegt, enthält, um den Versicherten das Verständnis von Versicherungsprodukten und den Zugang zu allen sachdienlichen Informationen zu erleichtern;

    14.

    ist der Ansicht, dass Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmelands in jeder Beziehung mit dem betroffenen Sicherungssystem und dem europäischen Aufsichtsrahmen zusammenarbeiten sollten, damit es im Falle des Zusammenbruchs eines Versicherungsunternehmens für die Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls die Anspruchsberechtigten im Aufnahmeland zu möglichst geringen Beeinträchtigungen kommt, und dass sie hierzu über das Kollegium der Aufsichtsbehörden unter Einbeziehung und Aufsicht der EIOPA für einen einheitlichen Ansatz bei allen Systemen sorgen;

    15.

    ersucht die Kommission klarzustellen, welche Rolle das Sicherungssystem gegenüber Versicherungsvermittlern einnimmt;

    16.

    vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes für die Versicherten und die Begünstigten weitere bestehende Schutzmechanismen und Rechtsvorschriften berücksichtigen sollte; ist überzeugt, dass ein Sicherungssystem für Versicherungen zum Einsatz kommen sollte, wenn andere Schutzmechanismen versagt haben;

    17.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass die neuen EU-Rechtsvorschriften nicht zur Verwässerung des Schutzes führen dürfen, den bestehende Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten bieten, und dass Verbraucher keine Verluste erleiden dürfen, wenn Versicherungsunternehmen ordnungspolitisch nicht angemessen beaufsichtigt wurden; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass ein europäischer Rahmen für die Sicherungssysteme als letzte Instanz fungiert, indem er dazu berechtigten Versicherungsnehmern (oder gegebenenfalls Anspruchsberechtigten) in dem Fall, dass ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine möglichst umfassende Entschädigung für Verluste oder die Möglichkeit eines Portfoliotransfers bietet;

    18.

    stellt fest, dass die Versicherungsunternehmen für das Verhalten ihrer Angestellten verantwortlich sind und dass Vermittler im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein müssen; weist darauf hin, dass Betrug unter das Strafrecht und das Haftpflichtrecht fällt; stellt fest, dass Regelungen, wonach ein Sicherungssystem auch bei missbräuchlichen Verkäufen und Betrug greift, dazu führen könnten, dass die Aufsichtsbehörden weniger aufmerksam werden und weniger Gebrauch von ihren Aufsichtsbefugnissen machen, wodurch ein moralisches Risiko entsteht;

    19.

    stellt fest, dass wegen der fehlenden rechtsverbindlichen EU-Definition von Klein- oder Kleinstunternehmen und wegen des sich im Zeitverlauf wandelnden Charakters solcher Firmen Vorschläge für eine Richtlinie für Sicherungssysteme auf natürliche Personen beschränkt sein sollten und dass natürliche Personen, die in einer direkten Beziehung zu der zahlungsunfähigen Versicherung stehen, wie Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte oder stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, deren Zuständigkeitsbereich in Zusammenhang mit den Ursachen der Insolvenz steht, von der Gruppe der Verbraucher ausgenommen werden sollten; ersucht die Kommission, die Einbeziehung ausgewählter juristischer Personen neu zu prüfen, sobald eine rechtsverbindliche Definition vereinbart ist; betont, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip individuell dafür entscheiden können, juristische Personen in den Geltungsbereich ihres nationalen Sicherungssystems einzubeziehen;

    20.

    erkennt an, dass Probleme der Marktkonzentration dazu führen können, dass die Fähigkeit eines Sicherungssystems, im Falle der Insolvenz eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen sämtliche Ansprüche der Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der Anspruchsberechtigten zu übernehmen, einer starken Belastung ausgesetzt wird; ist der Überzeugung, dass Regelungen zu Sicherungssystemen, die zu weiteren Belastungen für konzentrierte Märkte führen könnten, verhindert werden müssen;

    21.

    befürwortet eine Aufsichtsrolle für die EIOPA bei der Koordinierung marktspezifischer Stresstests durch die nationalen Aufsichtsbehörden und der Durchführung europaweiter Stresstests für Sicherungssysteme, wobei sie gegebenenfalls Empfehlungen abgibt, sowie bei der Durchführung regelmäßiger Peer-Reviews, damit Ansätze auf der Grundlage nachahmenswerter Verfahren ausgetauscht werden;

    22.

    weist darauf hin, dass die Einrichtung eines Sicherungssystems mit ungeeigneten Finanzierungsmechanismen auf kleinen und konzentrierten Märkten systemische Risiken hervorrufen könnte, indem sie zu einer stärkeren Verquickung der Versicherungsunternehmen führt, die uneinheitliche Bedingungen für kleinere bzw. größere Märkte zur Folge hätte, da die kleineren Märkte mehr Schwierigkeiten mit der Bewältigung der Kosten hätten; weist darauf hin, dass diese Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden müssen, damit weitere Belastungen für konzentrierte Märkte vermieden werden; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, die Regelung über die Finanzierung und andere Gestaltungsmerkmale eines Sicherungssystems an die besonderen Anforderungen der nationalen Märkte anzupassen;

    23.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

    (3)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 108.


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